Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe # S T #

vom 17. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Rahmenvertrages vom 26. Februar 1998 für das Maler- und Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt) Bern, Luzem, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AJRh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, Neuenburg sowie für das Malergewerbe des Kantons Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 19 des Rahmenvertrages ausgenommen.

2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.

a. Malerarbeiten: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse; b. Gipserarbeiten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgeber(innen) und Arbeitnehmer(innen) (nachfolgend Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt) der in Ab-

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SR 221.215.311 Der Text der Beilage zu diesem Beschluss wird im BB1 nicht veröffentlicht. Separatabzüge können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe. BRB

satz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer, und der Lehrlinge.

4 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Absatz l umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen und im Geltungsbereich nach Absatz l Arbeiten ausführen: Artikel 6 (ohne 6.3 letzter Satz), 7.2, 8, 9.1, 9.3, 9.8, 10, 11.1, 14, 20. Wenn die Dauer der Arbeiten in einem Jahr zwei Monate überschreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeldversicherung nach Artikel 12 abzuschliessen oder eine schriftliche Regelung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu treffen, die mindestens den Anforderungen von Artikel 324a Obligationenrecht entspricht.

Art3 Arbeitgeber, die seit dem 1. April 1998 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 9.6 des Rahmenvertrages anrechnen.

Art 4 Über den Vollzugskostenbeitrag ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) alljährlich eine Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom BWA aufgestellten Grundsätzen erfolgen und über das Ende der AVE hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das BWA kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen, sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art 5 1 Der Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 19963 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe wird aufgehoben.

2 Dieser Beschluss tritt am l. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2001.

17. November 1998

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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BB11996 IH 489

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