Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe

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vom 10. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 28 September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. l Die in der Beilage in fett gedruckter Schrift wiedergegebenen Bestimmungen des Landesmantelvertrages vom 13. Februar 1998 fiir das Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.2

Art. 2 1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Ausgenommen sind die Zimmereibetriebe der Kantone Freiburg, Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und des Berner Juras.

Ebenfalls ausgenommen sind: a. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen; b. das Marmorgewerbe des Kantons Genf; c. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen; d. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt; e. die Industrie- und Unterlagsböden des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG); Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 8 Abs. 2 und 3 LMV) sind ausgenommen die Kantone Basel-Stadt, Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis sowie die Zimmereibetriebe der Kantone Freiburg, Graubünden, Jura und des Berner Juras. Ebenfalls ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten des Hochbaus, Tiefbaus, Strassenbaus (einschliesslich Belagseinbau), Untertagbau sowie des Zimmer-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbes sowie für die Pflästereibetriebe, für die Betriebe der Sand- und

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SR 221.215.311 Der Text der Beilage zu diesem Beschluss wird im BB1 nicht veröffentlicht. Separatabzüge können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherkläning des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe. ERB

Kiesgewinnung, die Aushub-, die Abbruchbetriebe, Fassadenbau- und Fassadenisolations-Betriebe, die Abdichtungs- und Isolationsbetriebe, die Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen, die Deponieund Recyclingbetriebe. Die Bestimmungen sind auch anwendbar auf Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen; 4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 3 beschäftigten Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe tätig sind. Auf Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang l zum LMV.

Ausgenommen sind: a. Poliere und Werkmeister, b. das technische und administrative Personal c. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

5 Die nachfolgenden, allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Absatz l umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs sowie ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllen und im Geltungsbereich des LMV nach Absatz l Arbeiten ausführen: Artikel 23, 24, 25, 26, 27, 30, 31, 33, 34, 38, 39, 41, 42, 43, 45, 46, 47, 49 (ab dem zweiten Beschäftigungsmonat in der Schweiz), 50, 52, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 70, 76, 79, Anhang l (Art. l, 4, 5, 7), Anhang 6, Anhang 8, Anhang 9, Anhang 12, Anhang 13, Anhang 14. Wenn diese Dauer zwei Monate überschreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeldversicherung nach Artikel 64 und Anhang 10 GAV abzuschliessen oder eine schriftliche Regelung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu treffen, die mindestens den Anforderungen von Artikel 324a Obligationenrecht entspricht.

6 Für das Inkasso, die Verwaltung und die Verwendung der Vollzugskosten und Weiterbildungsbeiträge (Art. 8 Abs. 2 und 3 LMV) ist der Paritätische Vollzugsfonds bzw. der Paritätische Bildungsfonds des Schweizerischen Bauhauptgewerbes (Parifonds Bau) zuständig.

7 Der Vollzugsfonds bzw. Bildungsfonds ist berechtigt, alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen.

Art 3 Über die Beiträge an den
Vollzugsfonds und den Bildungsfonds ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom BWA aufgestellten Grundsätzen erfolgen. Das BWA kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe. ERB

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31, Dezember 2000.

10. November 1998

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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