Konzession für den Evangeliums-Rundfunk Schweiz # S T #

(Konzession ERF) vom 25. März 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 ' über Radio und. Fernsehen und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19972, erteilt dem Evangeliums-Rundfunk Schweiz (ERF-Schweiz), Witzbergstrasse 23, 8330 Pfäffikon, folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. l Gegenstand 1 Der ERF-Schweiz wird ermächtigt, in Zusammenarbeit mit Radio Eviva ein internationales Radioprogramm international zu veranstalten.

~ Für den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung sind, soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, grundsätzlich die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben massgebend und verpflichtend.

Art. 2 Ziele Der ERF leistet einen Beitrag zur kulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung der Zuhörerinnen und Zuhörer. Er stellt insbesondere ethische, religiöse und kulturelle Fragen vertiefend dar und trägt damit zum besseren Verständnis unter den Konfessionen bei.

2. Abschnitt: Programm Art. 3 Inhalt ' Der ERF-Schweiz veranstaltet ein Radioprogramm mit religiösen Inhalten.

1 Das Programm besteht aus täglichen Sendungen, die als Fenster im Programm von Radio Eviva verbreitet werden.

Art. 4 Sendeplätze ' Das Programm umfasst in der Regel täglich eine halbe Stunde am Morgen und eine Stunde in der Nacht.

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SR 784.40; AS 19972187 SR 784.401; AS 1997 2903

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Über generelle Änderungen der zeitlichen Ansetzung entscheidet auf Gesuch hin das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

Art. 5 Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter bedarf der Genehmigung des Departements.

3. Abschnitt: Technik und Betriebspflicht Art. 6 Technische Verbreitung ' Die Verbreitung erfolgt über Satellit.

Das Departement genehmigt die Einzelheiten in einem Anhang zur Konzession.

Änderungen sind dem Departement vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 7 Betriebspflicht 1 Die Konzession fällt dahin, wenn der Betrieb nicht innert sechs Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird.

2 Der Sendebetrieb darf nur mit Bewilligung des Departements unterbrochen werden.

Wird der Betrieb nicht innert der vom Departement bewilligten Frist wieder aufgenommen, fällt die Konzession dahin.

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 8 Konzessionsabgabe Der ERF-Schweiz orientiert das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) jeweils bis zum 30. April über die im Vorjahr erzielten Brutto-Werbeeinnahmen.

2 Er gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlteYi Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten.

3 Er verschafft dem Bundesamt nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

Art. 9 Jahresbericht und Rechnung 1 Der ERF-Schweiz stellt dem Bundesamt jeweils auf den 30. April eine Jahresrechnung und den Jahresbericht zu.

2 Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a. die Tätigkeit des ERF-Schweiz und seiner Organe; b. die Tätigkeit der Ombudsstelle; c. die Programmstruktur, die Gesamtsendezeit und den Anteil an Eigenproduktion; 2527

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die Zusammenarbeit mit Radio Eviva; die Zusammenarbeit mit anderen schweizerischen und ausländischen Rundfunkunternehmen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 10 Änderung Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben dem ERF-Schweiz keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer Die vorliegende Konzession tritt am I.April 1998 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2008. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

25. März 1998

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzession für den Evangeliums-Rundfunk Schweiz (Konzession ERF) vom 25. März 1998

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Jahr

1998

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3

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18

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12.05.1998

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2526-2528

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