Bundesratsbeschluss betreffend den Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post und die Telekommunikationsunternehmung des Bundes # S T #

vom 13. Mai 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 20 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 19971 (POG) und Artikel 21 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes vom 30. April 19972(TUG), beschliesst:

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Inhalt

1.1

Mit dem vorliegenden Bundesratsbeschluss werden einerseits Nachträge (hiernach Ziff. 3) zum gleichnamigen Bundesratsbeschluss vom 12. November 19973 erstellt (Zuweisung von Rechten an Grundstücken, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugewiesen werden konnten). Andererseits werden Korrekturen (hiernach Ziff. 2) angebracht oder Klarstellungen vorgenommen (Zuweisungen, welche nachträglich neu beurteilt worden sind; ungenügende Identifikation von Rechten an Grundstücken; andere materielle und formelle Fehler der Anhänge 1-4 zum Bundesratsbeschluss vom 12. Nov. 1997, welche sich aufgrund der Anmeldungen bei den kantonalen Grundbuchämtern ergeben haben).

1.2

Unter Post bzw. Telecom PTT wird nachfolgend derjenige Teil der PTTBetriebe verstanden, der bisher den Post- bzw. Fernmeldebetrieb besorgt hat, unter Einschluss der vom Präsidialdepartement übernommenen Teile, ungeachtet der verwendeten Bezeichnung (wie namentlich Generaldirektion PTT, Postautodienste, Postdienste, Postcheckzentrum, Swiss Telecom, Departement Telecom, Fernmeldedepartement, Fernmeldekreisdirektion, Telefonkreisdirektion, Telephon- und Telegraphenverwaltung).

1.3

Bestimmte Grundstücke werden in Miteigentum oder real aufgeteilt. Die Miteigentumsanteile, die aufgeteilten Grundstücke und deren Zuteilung auf die neuen Rechtsträger ergeben sich aus den Anhängen 1-5 zu diesem Bundesratsbeschluss. Die neuen Rechtsträger und die Organisationseinheiten des Bundes, denen die Verwaltung obliegt, werden verpflichtet, bezüglich der Grundstücke im Miteigentum innert zweier Jahre seit Inkraft-

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SR 783.1; AS 1997 2465 SR 784.11; AS 1997 2480 BB11997 IV 1508

1998-264

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Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post und die Telekommunikationsunternehmung des Bundes

treten dieses Bundesratsbeschlusses (bis 31. Dez. 2000) Nutzungs- und Verwaltungsordnungen über die Miteigentumsverhältnisse aufzustellen und in den Grundbüchern anmerken zu lassen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kontrolliert den Vollzug.

1.4

Nach Inkrafttreten dieses Bundesratsbeschlusses erfolgen Bereinigungen der Zuscheidung von Rechten an Grundstücken mittels Verfügung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.

1.5

Die Übertragung von ausserhalb der Schweiz gelegenen Rechten an Grundstücken sowie von Rechten und Pflichten aus Vereinbarungen, welche sich auf Rechte an solchen Grundstücken beziehen (wie Miet- und Pachtverträge, Gebrauchsüberlassungsverträge, Benutzungsrechte, Leitungsbaurechte oder nach dem jeweiligen Landesrecht sinngemäss ähnlich aufzufassende Rechtsinstitute), erfolgt nach ausländischem Recht. Soweit das ausländische Recht dazu auf das Schweizerische Recht abstellt, wird hiermit die Swisscom AG als legitime Rechtsnachfolgerin der Telecom PTT nach Artikel 21 TUG und Ziffer 1.2 vorstehend bezeichnet.

Soweit nach ausländischem Recht besondere Rechtshandlungen wie eine Anmeldung zur Eintragung in ein Register, öffentliche Beurkundung oder ähnliches verlangt wird, wird das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ermächtigt, diese Rechtshandlungen vorzunehmen.

Korrekturen der Zuteilung von Rechten an Grundstücken nach dem Bundesratsbeschluss vom 12. November 1997 Die Rechte an Grundstücken nach Anhang Nr. l zu diesem Bundesratsbeschluss gehen auf die im Anhang aufgeführten Rechtsträger über. Soweit dabei ein Widerspruch zu der im Bundesratsbeschluss vom 12. November 1997 erfolgten Zuteilung besteht, wird die frühere Zuteilung aufgehoben und durch den vorliegenden Bundesratsbeschluss ersetzt.

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Nachträge

3.1

Übergang auf die Schweizerische Post

3.1.1

Bezeichnung im einzelnen der Rechte an Grundstücken, die auf die Schweizerische Post übergehen Die Rechte an Grundstücken zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), nach Anhang Nr. 2, gehen auf die Post über.

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Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post und die Telekommunikationsunternehmung des Bundes

3.1.2

Generelle Benennung der beschränkten dinglichen Rechte, die auf die Schweizerische Post übergehen Die nachfolgenden beschränkten dinglichen Rechte zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), welche bisher dem Postbetrieb gedient haben unter Einschluss der vom Präsidialdepartement übernommenen Teile, gehen auf die Schweizerische Post über: a. Dienstbarkeiten wie Nutzungsflächen an Umgebungsplätzen, namentlich Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen und Wendeplätze, Tunnelanlagen, welche Grundstücken der Schweizerischen Post dienen; b. Wegrechte zugunsten der bisherigen Postbetriebe, welche Grundstükken der Schweizerischen Post dienen oder mit anderen Rechten an Grundstücken im Zusammenhang stehen.

Diese Rechte können nicht einzeln aufgelistet werden. Sie sind nach Ziffer 5.3.2 hiernach grundbuchlich zu behandeln.

3.1.3

Die Schweizerische Post übernimmt die Rechte an Grundstücken nach diesem Bunderatsbeschluss und nach dem Bundesratsbeschluss vom 12. November 1997 zu den in der Eröffnungsbilanz der Schweizerischen Post festgelegten Werten.

3.2

Übergang auf die Telekommunikationsunternehmung des Bundes

3.2.1

Swisscom Immobilien AG (Swisscom Immeubles SA, Swisscom Immobili SA, Swisscom Real Estate Ltd.)

3.2.1.1

Bezeichnung im einzelnen der Rechte an Grundstücken, die auf die Swisscom Immobilien AG übergehen Die Rechte an Grundstücken zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), nach Anhang Nr. 3, gehen auf die Swisscom Immobilien AG über.

3.2.1.2

Generelle Benennung der beschränkten dinglichen Rechte, die auf die Swisscom Immobilien AG übergehen Die nachfolgenden beschränkten dinglichen Rechte zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), welche bisher der Telecom PTT gedient haben, unter Einschluss der vom Präsidialdepartement übernommenen Teile, gehen auf die Swisscom Immobilien AG über: a. Dienstbarkeiten wie Nutzungsflächen an Umgebungsplätzen, namentlich Parkplätze, Abstellflächen und Wendeplätze zugunsten der bisherigen Telecom PTT, welche Grundstücken der Swisscom Immobilien AG dienen; b. Wegrechte zugunsten der bisherigen Telecom PTT, welche Grundstücken der Swisscom Immobilien AG dienen oder mit anderen Rechten an Grundstücken im Zusammenhang stehen.

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Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post und die Telekommunikationsunternehmung des Bundes

Diese Rechte können nicht einzeln aufgelistet werden. Sie sind nach Ziffer 5.3.2 hiemach grundbuchlich zu behandeln.

3.2.1.3

Die Swisscom Immobilien AG übernimmt die Rechte an Grundstücken nach diesem Bundesratsbeschluss und nach dem Bundesratsbeschluss vom 12. November 1997 zum Wert von l 376 123 612 Franken. Gestützt auf das TUG wird die entsprechende, dem Bund zustehende Forderung zeitgleich mit der Übertragung der Rechte an Grundstücken an die Swisscom AG abgetreten. Der entsprechende Wert ist daher in der Eröffnungsbilanz der Swisscom AG einerseits als Beteiligung an dieser Gesellschaft, andererseits als Forderungen der Swisscom AG an die Swisscom Immobilien AG ausgewiesen.

3.2.2

Swisscom Immobilien Invest AG (Swisscom Immeubles Invest SA, Swisscom Immobili Invest SA, Swisscom Real Estate Invest Ltd.)

3.2.2.1 Bezeichnung im einzelnen der Rechte an Grundstücken, die auf die Swisscom Immobilien Invest AG übergehen Die Rechte an Grundstücken zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), nach Anhang Nr. 4, gehen auf die Swisscom Immobilien Invest AG über.

3.2.2.2

Generelle Benennung der beschränkten dinglichen Rechte, die auf die Swisscom Immobilien Invest AG übergehen Die nachfolgenden beschränkten dinglichen Rechte zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), welche bisher der Telecom PTT gedient haben, unter Einschluss der vom Präsidialdepartement übernommenen Teile, gehen auf die Swisscom Immobilien Invest AG über: a. Dienstbarkeiten wie Nutzungsflächen an Umgebungsplätzen, namentlich Parkplätze, Abstellflächen und Wendeplätze zugunsten der bisherigen Telecom PTT, welche Grundstücken der Swisscom Immobilien Invest AG dienen; b. Wegrechte zugunsten der bisherigen Telecom PTT, welche Grundstücken der Swisscom Immobilien Invest AG dienen oder mit anderen Rechten an Grundstücken im Zusammenhang stehen.

Diese Rechte können nicht einzeln aufgelistet werden. Sie sind nach Ziffer 5.3.2 hiernach grundbuchlich zu behandeln.

3.2.2.3 Die Swisscom Immobilien Invest AG übernimmt die Rechte an Grundstücken nach diesem Bundesratsbeschluss und nach dem Bundesratsbeschluss vom 12. November 1997 zum Wert von l 018 555 061 Franken.

Gestützt auf das TUG wird die entsprechende, dem Bund zustehende Forderung zeitgleich mit der Übertragung der Rechte an Grundstücken an die Swisscom AG abgetreten. Der entsprechende Wert ist daher in der Eröffnungsbilanz der Swisscom AG einerseits als Beteiligung an dieser Gesellschaft, andererseits als Forderungen der Swisscom AG an die Swisscom Immobilien Invest AG ausgewiesen.

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Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post und die Telekommunikationsunternehmung des Bundes

3.2.3

Swisscom Mobile Rechte AG (Swisscom Mobile Droits SA, Swisscom Mobile Diritti SA, Swisscom Mobile Rights Ltd.)

3.2.3.1

Bezeichnung im einzelnen der beschränkten dinglichen Rechte, die auf die Swisscom Mobile Rechte AG übergehen Die beschränkten dinglichen Rechte zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), nach Anhang Nr. 5, gehen auf die Swisscom Mobile Rechte AG über.

Rechte an Grundstücken zugunsten der ehemaligen PTT, welche beim Bund verbleiben Die Rechte an Grundstücken nach Anhang Nr. 6 verbleiben im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Sie werden ab 1. Januar 1998 durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Liegenschaftsdienst (3003 Bern), verwaltet.

Die Eidgenössische Finanzverwaltung ist verpflichtet, bei den zuständigen Grundbuchämtern gegebenenfalls die Bezeichnung der Eigentümerin richtigzustellen und die neue Adresse nachtragen zu lassen.

fi

Weitere Bestimmungen

5.1

Zeitpunkt des Übergangs Die Rechtsübergänge nach den Ziffern 2-4 erfolgten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des POG und des TUG per l. Januar 1998.

fi.2

Pfandrechte Die Schuldpflicht für allfällige auf den übergegangenen Grundstücken lastende Pfandrechte wird nicht übernommen. Allfällige durch Pfandrechte sichergestellte Schulden werden vom Bund abgelöst und die Pfandtitel gehen unbelehnt auf die neuen Eigentümer (Post bzw. Swisscom Immobilien AG bzw. Swisscom Immobilien Invest AG ) über.

i).3

Anmeldung bei den Grundbuchämtern

Ì5.3.1

Grundstücke Die Grundstücke sind ausserbuchlich aufgrund der Bestimmungen des POG und des TUG mit dem Inkrafttreten dieser Gesetze auf die neuen Rechtsträger übergegangen. Die neuen Rechtsträger werden beauftragt und ermächtigt, die Eigentumsübergänge an den Grundstücken unverzüglich bei den zuständigen Grundbuchämtern anzumelden. Dieser Beschluss stellt den Rechtsgrundausweis zur Eintragung der neuen Rechtsträger im Grund-

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Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post und die Telekommunikationsunternehmung des Bundes

buch nach den Artikeln 656 Absatz 2 und 731 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches4 (ZGB) dar.

5.3.2

Beschränkte dingliche Rechte Die beschränkten dinglichen Rechte sind ausserbuchlich aufgrund der Bestimmungen des POG und des TUG mit dem Inkrafttreten dieser Gesetze auf die neuen Rechtsträger übergegangen. Die neuen Rechtsträger werden beauftragt und ermächtigt, den Übergang dieser Rechte, soweit sie im einzelnen in einem Anhang aufgelistet sind, unverzüglich bei den zuständigen Grundbuchämtern anzumelden. Soweit der Bundesratsbeschluss keine eindeutige Identifikation der beschränkten dinglichen Rechte und Zuordnung zu einem in diesem Beschluss aufgeführten Rechtsträger erlaubt, bildet dieser Beschluss die Grundlage, um ein Grundbucheintragungsverfahren von Amtes wegen (Art. 11 der Verordnung vom 22. Febr. 1910 betreffend das Grundbuch5) durchzuführen. Dieses Vorgehen gilt auch für die beschränkten dinglichen Rechte, die mit dem Bundesratsbeschluss vom 12. November 1997 den neuen Rechtsträgern zugewiesen worden sind.

5.3.3

Weisungsrecht des Eidgenössischen Amtes für Grundbuchund Bodenrecht Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht kann für den Vollzug der Rechtsübergänge nach den Ziffern 5.3.1 und 5.3.2 verbindliche Weisungen erlassen.

5.3.4

Steuer- und Gebührenfreiheit Diese Umschreibungen auf den Namen der Erwerberinnen erfolgen steuerund gebührenfrei.

5.4

Publikation Die Publikation dieses Bundesratsbeschlusses im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt gilt, soweit nötig, als Publikation im Sinne von Artikel 970a ZGB6.

5.5

Anhänge und Einsichtsrecht Die Anhänge Nrn. 1-6 bilden integrierenden Bestandteil des Bundesratsbeschlusses und werden im Original bei der Bundeskanzlei aufbewahrt.

Diese Anhänge können im Rahmen von Artikel 970 ZGB7, nach erfolgtem

4

56 7

SR 210 SR 211.432.1 SR 210

SR210

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Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post und die Telekommunikationsunternehmung des Bundes

Grundbucheintrag, bei den zuständigen Grundbuchämtern für alle Rechte an Grundstücken im betreffenden Grundbuchkreis eingesehen werden.

5.6

Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

13. Mai 1998

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

9580

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Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post und die Telekommunikationsunternehmung des Bundes

Anhänge: Nr. 1:

Liste der Rechte an Grundstücken, bei welchen eine Korrektur zum Bundesratsbeschluss vom 12. November 1997 erfolgt (rosa) Nr. 2: Liste der Rechte an Grundstücken, die ab 1. Januar 1998 in das Eigentum der Post übergehen (gelb) Nr. 3: Liste der Rechte an Grundstücken, die ab 1. Januar 1998 in das Eigentum der Swisscom Immobilien AG übergehen (blau) Nr. 4: Liste der Rechte an Grundstücken, die ab 1. Januar 1998 in das Eigentum der Swisscom Immobilien Invest AG übergehen (weiss) Nr. 5: Liste der beschränkten dinglichen Rechte, die ab 1. Januar 1998 auf die Swisscom Mobile Rechte AG übergehen (grün) Nr. 6: Liste der Rechte an Grundstücken der bisherigen PTT-Betriebe, welche im Eigentum des Bundes verbleiben (grau) Die Anhänge können nach Ziffer 5.5 eingesehen werden.

9680

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend den Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post und die Telekommunikationsunternehmung des Bundes vom 13. Mai 1998

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1998

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23.06.1998

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