Ablauf der Referendumsfrist: 9. April 1999
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)
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Änderung vom 18. Dezember 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2l. September 19981, besctdiesst:
I Das Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19932 wird wie folgt geändert:
6a. Abschnitt: Meldepflichten, Zentralstelle 2. Säule Art. 24a Vergessene Guthaben Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen fuhren, melden der Zentralstelle 2. Säule die Ansprüche von Personen im Rentenalter im Sinne von Artikel 13 Absatz l des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die noch nicht geltend gemacht worden sind (vergessene Guthaben).
Art. 24b Meldepflicht der Einrichtungen 1 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, müssen periodisch mit ihren Versicherten in Kontakt treten.
2 Können sie diese Kontakte nicht herstellen, müssen sie der Zentralstelle 2. Säule Meldung erstatten.
3 Ersatzweise können sie diese Verpflichtungen ebenfalls erfüllen, indem sie periodisch ihren gesamten Versichertenbestand der Zentralstelle 2. Säule melden.
Art. 24c Umfang der Meldepflicht Die Meldung umfasst: a. Name und Vorname des Versicherten; b. seine AHV- Versichertennummer;
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BEI 1998 5569 SR 831.42 SR 831.40 1998-535
Freizügigkeitsgesetz
c.
d.
sein Geburtsdatum; Name der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, welche die Freizügigkeitskonten oder -policen führt.
Art. 24d Zentralstelle 2. Säule 1 Die Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, den Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, und den Versicherten.
2 Sie meldet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV die vergessenen Guthaben, um die zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten erforderlichen Angaben zu erhalten.
3 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV liefert der Zentralstelle 2. Säule folgende Angaben, sofern diese in den zentralen Registern oder elektronischen Dossiers enthalten sind: a. für in der Schweiz wohnhafte Personen den Namen der AHV-Ausgleichskasse, . welche die Rente auszahlt; b. die Adressen von Personen im Ausland.
4 Die Zentralstelle 2. Säule leitet die erhaltenen Angaben an die zuständige Einrichtung weiter. Sie nimmt Anfragen einzelner Versicherter betreffend deren Vorsorgeguthaben entgegen und gibt ihnen die' erforderlichen Angaben zur Geltendmachung ihrer Ansprüche.
5 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, arbeiten mit der Zentralstelle 2. Säule zusammen.
Art. 24e Verfahren 1 Das zuständige Departement regelt das Verfahren.
2 Das zuständige Bundesamt kann technische Weisungen erlassen. Diese sind verbindlich: a. für die kantonalen Aufsichtsbehörden; b. für die diesem Gesetz unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen.
Art. 24f
Aktenaufbewahrung .
Die Zentralstelle 2. Säule bewahrt die Meldungen auf. Die Aufbewahrungspflicht erlischt mit Ablauf von zehn Jahren, nachdem der Versicherte das Rentenalter im Sinne von Artikel 13 Absatz l des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erreicht hat.
SR 831.40 ' 5711
Freizügigkeitsgesetz
II
Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Art. 56 Abs. l Bst. b undf 1 Der Sicherheitsfonds; b. stellt die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher; f. fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination, die Übermittlung und die Aufbewahrung der Angaben nach den Artikeln 24a-24/des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19936.
Art. 59 Abs. 3 3 Er regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz l Buchstabe f übernommen werden.
2. Das Obligationenrecht7 wird wie folgt geändert:
Art. 331 Abs. 5 5 Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.
Art. 342 Abs. l Est. a 1 Vorbehalten bleiben: a. Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 Absatz Sund 331a-331e betreffen8; III
Übergangsbestimmung Die Artikel 24a und 24& des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19939 gelten sinngemäss für Vorsorgeeinrichtungen, die Vorsorge- oder Freizügigkeitsguthaben 5 6 7 8 9
SR 831.40 SR 831.42; AS ... (BB11998 5710) SR220 Sofern das Bundesgesetz über die Mutterschaftsversicherung vor dieser Änderung in Kraft tritt, wird die Aufzählung durch «Artikel 329/und 329 g» ergänzt.
SR 831.42; AS ... (BB11998 5710)
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Freizügigkeitsgesetz
führen, welche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Änderung des Freizügigkeitsgesetzes stammen.
IV Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Dezember 1998
Nationalrat, 18. Dezember 1998
Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz
Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Antiker
Datum der Veröffentlichung: 30. Dezember 199810 Ablauf der Referendumsfrist: 9. April 1999
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Jahr
1998
Année Anno Band
5
Volume Volume Heft
51
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
30.12.1998
Date Data Seite
5710-5713
Page Pagina Ref. No
10 054 869
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