Ablauf der Referendumsfrist: 9, Juli 1998

Bundesgesetz über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung

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Änderung vom 20. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November I9961', beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 18. Juni 19932) über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung wird wie folgt geändert: Einführen eines Kurztitels und einer Abkürzung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)

Art. ! Abs. 2 2 Der zweite, der vierte und der fünfte Abschnitt des Gesetzes gelten auch für Eisenbahnen, Luftseilbahnen, Skilifte, Schlittenseilbahnen, Aufzüge und ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn sowie für alle anderen Transportmittel, soweit diese nicht anderen Erlassen unterstehen.

Art. 3 Ausnahmen 1 Vom Personenbeförderungsregal ausgenommen ist die regelmässige Personenbeförderung, die nicht gewerbsmässig betrieben wird.

2 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.

Art. 4 Konzessionen 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann nach Anhören der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Konzessionen erteilen.

·> BB! 1997 I 909 > SR 744.10; AS 1997 2452

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1998-208

1443

Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung. BG 2

Die ersuchende Unternehmung muss über die Konzessionen und Bewilligungen verfügen, die für die Benützung der Verkehrswege erforderlich sind, und nachweisen, dass: a. die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann; und b. zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmungen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbs Verhältnisse entstehen oder eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird.

3 Die konzessionierte Unternehmung ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben. Die Konzessionsbehörde kann der Unternehmung aus wichtigen Gründen, namentlich in Notlagen, in Abweichung der Gesetzes- und Konzessionsvorschriften Erleichterungen gewähren.

4 Das Departement kann die Konzession widerrufen, wenn: a. die Unternehmung die ihr nach Gesetz und Konzession auferlegten Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt; b. wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; die Unternehmung ist angemessen zu entschädigen.

5 Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.

Art. 4a Fahrordnungsvorschrift Der Bundesrat kann für den Verkehr auf Bergstrassen Vorschriften für die Sicherheit der Fahrten der Schweizerischen Post und der konzessionierten Unternehmungen erlassen.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Sekretär: Lanz Datum der Veröffentlichung: 31. März 1998 '> Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 1998 8767

"> BB1 1998 1443

1444

Nationalrat, 20. März 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Protokollführer: Anliker

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung Änderung vom 20. März 1998

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Jahr

1998

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12

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31.03.1998

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1443-1444

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