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Schweizerische Eisenbahn-Alpentransversale

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bund) einerseits und der Berner Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon (BLS) anderseits Änderung vom 19. Januar 1998 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Die Vereinbarung vom 17. Dezember 19931 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 3 Aufgehoben Art. 6 Pflicht zur Aufgabenübertragung 1 Die BLS verpflichtet sich, die Erstellung der in Artikel 5 Absatz l genannten Bauten durch die eigens für diesen Zweck gegründete und von ihr beherrschte Tochtergesellschaft (BLS AlpTransit AG) vornehmen zu lassen. Sie überträgt ihr die zur Erfüllung der Aufgabe notwendigen Rechte und Pflichten.

2 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus maximal sieben Mitgliedern. Dabei bestimmt die BLS maximal vier Verwaltungsräte. Der Präsident soll nicht Angestellter der BLS sein. Der Bund kann maximal drei Verwaltungsräte im Sinne von Artikel 762 OR bestimmen. Die Auswahl der Verwaltungsräte erfolgt nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Bund und der BLS.

3 Dem Bund steht das Recht zu, sich an der Tochtergesellschaft zu beteiligen.

4 Beteiligungen von Seiten Dritter sind zulässig.Art. 6a Haftung und Verantwortung 1 Die Haftung der Gesellschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

2 Die Tochtergesellschaft trägt gegenüber dem Bund und den BLS die alleinige Verantwortung für die korrekte Planung und Ausführung des Werkes sowie für die Einhaltung des Kostenrahmens.

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BB11994 III1545 ff.

1998-111

1999

Vereinbarung zwischen Bund und BLS

Art. 6b Verhältnis zwischen der BLS und der BLS AlpTransit AG 1 Die Einflussnahme der BLS auf die BLS AlpTransit AG erfolgt ausschliesslich über ihre Vertretung im Verwaltungsrat und mittels ihrer Stellung als Mehrheitsaktionärin.

2 Die Zusammenarbeit zwischen der BLS und der BLS AlpTransit AG wird in einer Vereinbarung geregelt.

Art. 6c Verhältnis zwischen dem Bund und der BLS AlpTransit AG Die Einflussnahme des Bundes auf die BLS AlpTransit AG erfolgt vorbehaltlich seiner Aufsichtstätigkeit ausschliesslich über seine Vertretung im Verwaltungsrat und über seine allfällige Stellung als Aktionär.

Art. 10 Abs. J erster Satz 1 Die BLS AlpTransit AG plant für die von den eidgenössischen Räten bewilligten Verpflichtungskredite jährlich rollend den Zahlungskreditbedarf einer fünfjährigen Bauperiode und meldet dies dem Bundesamt für Verkehr (BAV)....

Art. lì Abs. I erster Satz 1 Der Bund stellt der BLS AlpTransit AG die jährlichen Baukreditquoten auf Kontokorrent-Basis zur Verfügung Art. 16 Aufgehoben II

Diese Änderung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.

19. Januar 1998

9594

2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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Schweizerische Eisenbahn-Alpentransversale Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bund) einerseits und der Berner Alpenbahn-Gesellschaft BernLötschberg-Simplon (BLS) anderseits Änderung vom 19. Januar 1998

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Jahr

1998

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.04.1998

Date Data Seite

1999-2000

Page Pagina Ref. No

10 054 630

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