# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

4081

Offene Ausschreibung

Eva lu ie ru n g der Audiovisuellen Eureka Kriterien der Evaluierung 1. Einleitung Die Erklärung von London trat am 1. Januar 1996 in Kraft und ist an diesem Tage von den Regierungen von 33 Mitgliedsstaaten sowie durch die Europäische Kommission und den Europarat als assoziiertes Mitglied verabschiedet worden. Diese Erklärung sah die Neudefinierung der Aufgabe des Audiovisuellen Eureka vor. Die sieben Zielsetzungen, die in den Leitlinien der gemeinsamen Erklärung vom 2. Oktober 1989, durch die die Initiative ins Leben gerufen wurde, definiert sind, sollten angepasst und durch das Folgende ersetzt werden: (15) beschließen, dass das AUDIOVISUELLE EUREKA anstelle der sieben in der gemeinsamen Erklärung vom 2. Oktober 1989 definierten Zielsetzungen von nun an seine Aktivitäten konzentriert, um als Vermittler zwischen den zu dem AUDIOVISUELLEN EUREK gehörenden Ländern zu wirken, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind und den Mitgliedern der Europäischen Union auf der anderen Seite sowie den Programmen und Instrumenten der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen anderer Instanzen, die für den audiovisuellen Sektor gelten; im Besonderen durch Einleitung und Forderung geeigneter struktureller Projekte in den Bereichen, die als vorrangig erachtet werden, d.h. in der Schulung der Berufsvertreter des audiovisuellen Bereichs sowie in Entwicklung und Vertrieb von europäischen audiovisuellen Werken; und durch Bereitstellung einer Palette von mit den Projekten verbundenen Leistungen für die Nutzung durch kleine und mittlere Betriebe mit der wesentlichen Zielsetzung einer Förderung von Partnerschaften unter Einschluss von Ländern mit geringen Kapazitäten im audiovisuellen Bereich;

In der Erklärung von London wurde spezifiziert, dass das von Grossbritannien und Polen ausgearbeitete vierjährige Arbeitsprogramm für die Jahre 1996-1999 spätestens im dritten Jahr, in dem das Programm läuft, einer Evaluierung unterzogen werden sollte.

(IS) weisen den Koordinatorenausschuss an zu veranlassen, dass spätestens am Ende des dritten Jahres nach Einsetzung des Programms eine unabhängige externe Evaluierung der in diesem Rahmen erzielten Fortschritte anhand der Wertschöpfung und der Auswirkungen auf die Industrie des audiovisuellen Bereichs erfolgt und den Mitgliedern des AUDIOVISUELLEN EUREKA sowie dem Europarat ein Bericht vorgelegt wird;

2. Profil der Berater/Prüfer Das zur Durchführung der Evaluierung ausgewählte Team sollte über Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, die bezüglich der audiovisuellen Industrie Europas erforderlich sind

' Die zwischenstaatliche Organisation, das AUDIOVISUELLE EUREKA, wurde durch die gemeinsame Erklärung der Minister und Vertreter der 26 Staaten, sowie des Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in Paris am 2. Oktober 1989 ins Leben gerufen.

4082

und im Besonderen Bedarf und Herausforderungen kennen, die in den Ländern Mittel- und Osteuropas gegeben sind.

3. Kriterien Bei dieser Evaluierung soll eine Bilanz aus den Fortschritten gezogen werden, die im Rahmen des Audiovisuellen Eureka eingesetzten Arbeitsprogramms erzielt wurden. Wie in Paragraph 18 der Erklärung von London festgelegt, soll sich die Evaluierung auf die Wortschöpfung der Aktionen des Audiovisuellen Eureka und die Auswirkungen auf die Industrie des audiovisuellen Sektors beziehen.

Die von dem externen Evaluierungsteam erstellte Bilanz wird den Koordinatoren Bruttodaten und Vorschläge liefern, die dazu dienen, ihrer Entscheidung zur Zukunft des Audiovisuellen Eureka vorzubereiten.

1. Inhalt der Evaluierung Das für die Erstellung der Bilanz ausgewählte Team wird beauftragt, das Folgende zu evaluieren: ,, die im Rahmen des Vierjahresplans erzielten Fortschritte anhand von Wertschöpfung und Auswirkungen auf die Industrie des audiovisuellen Sektors " - (Erklärung von London § 18) d.h.: a) Evaluierung, ob das Audiovisuelle Eureka bei der Umsetzung des Aktionsprogramms tatsächlich die in den Paragraphen 15 und 16 der Erklärung von London definierten Zielsetzungen verfolgt hat, d.h.: ,,durch Einleitung und Förderung geeigneter struktureller Projekte in den Bereichen, die als vorrangig erachtet werden, d.h. in der Schulung der Berufevertreter des audiovisuellen Bereichs sowie in Entwicklung und Vertrieb von europäischen audiovisuellen Werken; und durch Bereitstellung einer Palette von mit den Projekten verbundenen Leistungen ftr die Nutzung durch kleine und mittlere Betriebe mit der wesentlichen Zielsetzung einer Förderung von Partnerschaften unter Einschtuss von Ländern mit geringen Kapazitäten im audiovisuellen Bereich."

b) - Evaluierung der Auswirkungen, die die in den Aktionsprogrammen vorgesehenen Massnahmen auf die Umsetzung der in der Erklärung von London definierten Zielsetzungen hatten.

-

Evaluierung der herausragenden Funkte der Aktionen, wozu haben sie gefuhrt, wie wurden sie durchgeführt, welchen Beitrag haben sie zur Konsolidierung der Praktiken der europäischen Berufsvertreter geleistet;

- Evaluierung, ob es dem Audiovisuellen Eureka gelungen ist, seiner Aufgabe gerecht zu werden und "den Berufsvertretern der Mitgliedsstaaten ausserhalb der Europäischen Union zu helfen, uneingeschränkt am grossen europäischen Markt teilzunehmen" (§ 12. EL); - Evaluierung, inwiefern die Aktionsprogramme des Audiovisuellen Eureka sich zu der Arbeit anderer europäischer Institutionen komplementär verhalten haben; 4083

Evaluierung, inwiefern das Audiovisuelle Eureka zur Stärkung und Förderung des Sektors beitragen konnte (§. 14 DL), d.h. worin der Beitrag des Audiovisuellen Eureka zu den bereits laufenden Aktionen bestand (Wertschöpfung); Evaluierung des Verhältnisses Kosten/Effizienz innerhalb der durchgeführten Aktionen: Gegenüberstellung von Investitionen und Ergebnissen.

2. Zielgruppen - die Berufsvertreter des audiovisuellen Sektors (sowohl Berufsvertreter, die am Aktionsprogramm des Audiovisuellen Eureka teilgenommen haben, als auch diejenigen, die nicht daran teilnahmen).

- die institutionellen und politischen Vertreter der Mitglieder des Audiovisuellen Eureka.

4. Koordination dieser Arbeit mit der dem Koordinatorenausschuss anvertrauten Aufgabe Das externe Evaluierungsteam wird von einer Arbeitsgruppe ,,Evaluierung" des Koordinatorenausschusses begleitet werden. Diese Arbeitsgruppe ,,Evaluierung" wird bei ihrer Arbeit vom Sekretariat unterstützt.

5. Zeitplan Die Antworten auf die Ausschreibung müssen beim permanenten Sekretariat des Audiovisuellen Eureka bis Freitag den 18, September 1998 eingelaufen scia Das externe Evaluierungsteam wird vom Koordinatorenausschuss des Audiovisuellen Eureka anlässlich seiner Tagung am 16. - 17. November 1998 aufgrund der vorgelegten Angebote gewählt.

Das Mandat des Beraters wird am Tage seiner Bestellung durch den Koordinatorenausschuss rechtskräftig. Bis Mitte Februar 1999 hat er einen Zwischenbericht zu erstatten und seine endgültigen Schlussfolgerungen sind dem Koordinatorenausschuss bis 15. März 1999 zu unterbreiten.

6. Inhalt der Angebote Die Antworten auf die Angebotsausschreibung haben folgende Details über die Methodik, den Arbeitsplan, die Kosten, usw. zu enthalten. Der Kandidat muss folgende Punkte in seinem Angebot einschliessen: -

den Arbeitsplan sowie die Methodik, die er für die Ausführung des Studiums vorschlägt; sämtliche Informationen und Dokumente, die der Koordinatorenausschuss benötigt, um die Angebote auf der Basis der in § 2 beschriebenen Auswahl- und in § 8 genannten Zuteilungskriterien analysieren zu können.

4084

7. Preis Das Angebot muß eben Globalpreis angeben, der sämtliche Kosten, auch diejenigen der Missionen, beinhaltet und muß in ECU ausgedrückt sein.

S. Zuerkennungskriterien Der Vertrag wird dem Kandidaten auf Grund folgender Kriterien zuerkannt, der das finanziell vorteilhafteste Angebot eingereicht hatte: - allgemeine Qualität des Angebotes; - Qualität und Klarheit des Arbeitsplanes und vorgeschlagene Methodik; - Kompletter Preis.

Das Angebot ist an folgende Adresse zu richten: AUDIOVISUELLES EUREKA 5-7 Rue de la Bonté 1000 Brüssel, Belgien Tel : +32 2 538 04 55 - Fax +32 2 538 04 39

Email: Secretariat@veureka.be

4085

Notifikationen

(Art. 36 des Bundesgesetzes über das Venvaltungsverfahreri, VwVG) Auf die Beschwerde vom 18. Mai 1998 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Pplizeidepartement am 24. Juli 1998 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrage von 250 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

11, August 1998 · Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Auf die Beschwerde vom 26. Mai 1997 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 31. Juli 1998 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

11. August 1998

4086

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) - ÄRA Region Bern AG, 3037 Herrenschwanden Abwas s erre i nigungsanläge bis 2 M 31. August 1998 bis 1. September 2001 (Änderung) - Cerberus AG, 8603 Schwerzenbach verschiedene Betriebsteile bis 42 M, bis 90 F 27. Juli 1998 bis 30. September 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Phora AG, 8305 Dietlikon Repro, Galvanik, Gravur, Andruck bis 6 M 27. Juli 1998 bis 28. Juli 2001 (Änderung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - A. Hiestand AG, 5242 Lupfig Produktion bis SO M oder F 3. August 1998 bis 7. August 1999 (Änderung)

Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

"Brugg"-Drahtseil AG, 5242 Birr Drahts eilfabrikati on bis 48 M 20. Juli 1998 bis 21. Juli 2001 (Änderung)

- Orgapack AG, 5634 Merenschwand Fabrikation 36 M, 6 F 10. August 1998 bis 11. August 2001 (Änderung/Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Tschopp Holzindustrie AG; 6018 Buttisholz Stapelanlage, Trenngatter, Flickerei 14 M 19. Oktober 1998 bis 20. Oktober 2001 (Erneuerung)

-

Schärer Schweiter Mettler AG, 8812 Borgen 2 Montagen bis 20 M 31. August1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

Keller AG, 8422 Pfungen ZH Autom. Doppelfalzziegel-Fabrikation DR 4/6 12 M, 2 F 31. August 1998 bis auf weiteres (Änderung)

4087

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) - H. Obrist & Cie AG, 4153 Reinach Tubenfabrikation bis 14 M 3. August 1998 bis 7. Juli 2001 (Änderung) - Rohrbogen AG, 4133 Pratteln Kaitstossen bis 10 M 13. September 1998 bis 15. September 2001 (Erneuerung) - A. Hiestand AG, 5242 Lupfig Produktion bis 37 M

3. August 1998 bis 7. August 1999 (Änderung) Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) - ÄRA Region Bern AG, 3037 Herrenschwanden Abwasserreinigungsanlage bis 2 M 31. August 1998 bis 1. September 2001 (Änderung) Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

Diwisa Distillerie Willisau SA, 6130 Willisau Brennerei 4 M 28. Juni 1998 bis 3. Juli 1999

- Mopac AG, 3457 Wasen im Emmental

Kunststoff-Formung und PET-Wiederaufbereitungsanlage 56 M 3. August 1998 bis 1. Mai 1999 (Änderung)

-

Riwisa AG Kunststoffwerke, 5607 Hägglingen Technische-Abteilung und Becher-Abteilung 40 M 5. Oktober 1998 bis 9. Oktober 1999

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

4088

* Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Auftrage, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Stahleinbau & Maschinen AG, 3922 Stalden Mechanik 2 M 15. Juni 1998 bis 16. Juni 2001 (Erneuerung)

- Albert Joos AG, 7001 Chur Eisenbiegerei 20 M 8. Juni 1998 bis 12. Juni 1999 -

Humbel Zahnräder AG, 9214 Kradolf Z ahnradfabrikat ion bis 12 M 13. Juli 1998 bis 14. Juli 2001 (Erneuerung)

- Alinox AG, 8360 Eschlikon Plattierwerk 20 M 20. Juli 1998 bis 24. Juli 1999 (Änderung) - Hänel & Co., 9450 Altstätten Lackiererei und BlechbearbeitungsZentrum bis 10 M 15. Juni 1998 bis 19. Juni 1999 -

Erich Keller AG, 8583 Sulgen Maschinenraum / CHC bis 6 M 24. August 1998 bis 25. August 2001 (Erneuerung)

-

Behindertenwerke Oberemmental, 3552 Bärau Montage- und Verpackungsabteilung bis 6 M oder F 7. September 1998 bis 8. September 2001 (Änderung/ Erneuerung)

- Ciba Spezialitätenchemie Schweizerhalle AG, 4133 Prafcteln 1 Industrie-Divisionen bis 4 F 6. Juli 1998 bis 10. Juli 1999 -

Hirsig Blechtechnik AG, 3123 Belp Blechverarbeitung 4 M 21. September 1998 bis 22. September 2001 (Erneuerung/ Änderung)

4089

-

ABB Kraftwerke AG, Baden, 5401 Baden Schleuderanlage bis 6 H 9. August 1998 bis 17. Juni 2000 (Erneuerung)

-

Scintilla AG, 4501 Solothurn Kunststoff-, Stahlteile- und Motoren-Fertigung bis 2 M 24. Hai 1998 bis 26. Mai 2001 (Erneuerung/Änderung)

- Scintilla AG, 4501 Solothurn Kunststoff-, Stahlteile- und Motoren-Fertigung bis 45 M 24. Mai 1998 bis 26. Mai 2001 (Erneuerung/Änderung) -

Confiserie SprÜngli AG, 8953 Dietikon verschiedene Betriebsteile bis 23 M, bis 21 F

16. September 1998 bis 18. September 2001 (Erneuerung) -

Fujicolor Labor AG, 8157 Dielsdorf Printing und Sorting 2 M, 16 F 1. Juni 1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

Jansen AG, 9463 Oberriet verschiedene Betriebsteile bis 200 M oder F 1. Juni 1998 bis 5. Juni 1999 (Änderung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) -

S. Keller AG, 9444 Diepoldsau Schweisserei bis 6 M 24. August 1998 bis 25. August 2001

wirtschaftliche

(Erneuerung)

-

Nestlé Suisse S.A., 4612 Wangen bei Ölten Teigfabrikation bis 50 M, bis 80 F 14. September 1998 bis 15. September 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Fredag AG, 6037 Root Fleischaufbereitung, Produktion, Verpackung, Spedition bis 170 M, bis 110 F 15. Juni 1998 bis 23. September 2000 (Änderung)

-

EW der Stadt Zürich, 8050 Zürich Leitstelle Auwiesen 2 M 29. Juni 1998 bis 3. Juli 1999

-

Häkle AG, 8864 Reichenburg gesamte Produktion bis 50 M, bis 70 F 10. August 1998 bis 11. August 2001 (Erneuerung)

4090

-

Hussbaum & Guhl AG, 9548 Matzingen Dosenproduktion bis 12 M oder F 1. Juni 1998 bis 5. Juni 1999

-

SFS RunstStoffwerk AG, 9450 Altstätten Kunststoffwerk 26 M, 20 F 1. Juni 1998 bis 17. Juli 1999 (Änderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - Fredag AG, 6037 Root Produktion und Verpackung bis 15 M 7. September 1998 bis 8. September 2001 (Erneuerung) - Nestlé Suisse S.A., 4612 Wangen bei Ölten Teigfabrikation bis 20 M 13. September 1998 bis 15. September 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Nestlé Suisse S.A., 4612 Wangen bei Ölten Teigfabrikation .

1 F

6. September 1998 bis 15. September 2001 (Erneuerung) - Teuscher Kunststoff-Technik AG, 2540 Grenchen Druck-Technik 1 M 12. Juli 1998 bis 14. Juli 2001 (Erneuerung)

Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - J.+R. Gunzenhauser AG, 4450 Sissach mech. Bearbeitung, Montage und Produktion bis 7 M 6. September 1998 bis 8. September 2001 (Erneuerung) - Huber + Anacker AG, 5001 Aarau Offsetdruck bis 6 M 9. August 1998 bis 11 August 2001

(Erneuerung)

- Crown Obrist AG, 4153 Reinach EL Werkzeugbau bis 3 M 9. August 1998 bis 11. August 2001 (Erneuerung) - Bauwerk-Parkett AG, Wittnau, 5064 Wittnau Produktion (TADO) bis 16 M

23. August 1998 bis 25. August 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

4091

Albin Müller AG, 5610 Wohlen AG KunststoffVerarbeitung (Extruder) 1 M 21. September 1998 bis 22. September 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Danisco Flexible Schüpbach AG/ 3400 Burgdorf

Qualifcäts-Labor 1 H, 1 F 9. August 1998 bis 11. August 2001 (Erneuerung) Bruhin AG, 8807 Freienbach Offsetdruck bis 4 M 7. September 1998 bis 2. September 2000 (Erneuerung)

ABB Kraftwerke AG, Baden, 5401 Baden Schleuderanlage KWFX bis 3 M 9. August 1998 bis 17. Juni 2000 (Erneuerung) PL Metalltechnik AG, 3455 Grünen Galvanik bis 3 M 10. August 1998 bis 14. August 1999 Scintilla AG, 4501 Solothurn Kunststoff-, Stahlteile- und Motoren-Fertigung bis 2 M 24. Mai 1998 bis 26. Mai 2001 (Erneuerung/Änderung) Scintilla AG, 4501 Solothurn

Kunststoff-, Stahlteile- und Motoren-Fertigung bis 30 M 24. Mai 1998 bis 26. Mai 2001 (Erneuerung/Änderung)

Furnier- & Sägewerk Iseli AG, 8574 Lengwil

Furnierherstellung bis 30 M 17. Mai 1998 bis 17. Februar 2001 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

EW der Stadt Zürich, 8050 Zürich Leitstelle Auwiesen 1 M ' 29. Juni 1998 bis 3. Juli 1999 Confiserie Sprüngli AG, 8953 Dietikon Konditorei, Pâtisserie, Traiteur, Glacerie bis 25 M, bis 18 F 16. August 1998 bis 18. August 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Passugger Heilquellen AG, 7062 Passug-Araschgen Abfüllerei Rhäzüns 12 M 31. August 1998 bis 4. September 1999

4092

- Fujicolor Labor AG, 8157 Dielsdorf verschiedene Betriebsteile 4 M 3. August 1998 bis 4. August 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Embru-Werke, Mantel & Cie, 8630 Rüti ZH Schweissroboter 6 M 31. August 1998 bis 4. September 1999 - Jansen AG, 9463 Oberriet SG Stahlröhren- und Kunststoffwerk bis 28 M 31. Mai 1998 bis 5. Juni 1999 (Änderung) -

SFS Kunststoffwerk AG, 9450 Altstätten Kunststoffwerk 18 M 1. Juni 1998 bis 17. Juli 1999 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) - Papierfabrik Horgen AG, 8810 Horgen gesamte Produktion bis 7 M 14. September 1998 bis 15. September 2001 (Erneuerung) - ABB Kraftwerke AG, Baden, 5401 Baden SchleuderanlageKWFX bis 9 M 9. August 1998 bis 17. Juni 2000 (Erneuerung)

- Scintilla AG, 4501 Solothurn Kunststoff-, Stahlteile- und Motoren-Fertigung bis 30 M 24. Mai 1998 bis 26. Mai 2001 (Erneuerung/Änderung) - EW der Stadt Zürich, 8050 Zürich Leitstelle Auwiesen 1 M 29. Juni 1998 bis 3. Juli 1999 - Confiserie Sprüngli AG, 8953 Dietikon Pâtisserie und Glacerie bis 4 M, bis 4 F 16. August 1998 bis 18. August 2001 (Erneuerung)

4093

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG) - Wavin AG, 4553 Subingen Spritzerei Nord bis 16 M 16. August 1998 bis 6. April 2000 (Erneuerung) -

Howag Kunststoffe AG, 5610 Wohlen AG Kuns tstoffverarbei tung bis 28 M 16. August 1998 bis 18. August 2001 (Erneuerung)

- AG Kraftwerk Wägital, 8854 Siebnen Zentrale Siebnen

4M

13. September 1998 bis 15. September 2001 (Erneuerung) -

Scintilla AG, 4501 Solothurn Ankerwellenproduktion in Zuchwil bis 40 M 24. März 1998 bis 26. Mai 2001 (Änderung)

- Häkle AG, 8864 Reichenburg gesamte Produktion bis 90 M 10. August 1998 bis 11. August 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Kussbaum S Guhl AG, 9548 Matzingen Dos enproduktion bis 24 M 1. Juni 1998 bis 5. Juni 1999

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des BeSchwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

4094

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Ab- teilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

11. August 1998

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht

4095

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Association romande des agents techniques hospitaliers (ARATH), die Fédération des associations d'institutions pour personnes âgées (FRADIPA), Die Spitäler der Schweiz/Les Hôpitaux de Suisse (H+), die Ingenieur Hospital Schweiz (IHS), der Verband christlicher Institutionen (VCI) und die Vereinigung Technisches Betriebspersonal im Gesundheitswesen (VTB) haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 472.707), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Sicherheitsbeauftragte im Spital und Heim eingereicht. Das vorliegende Reglement soll das bisherige vom I.Juni 1991 ablösen.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Berufsbildung, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

11. August 1998

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Berufsbildung

4096

Helikopterflugfeld Erstfeld Genehmigung von Aenderungen des Betriebs règlements vom 11. August 1998

Gestützt auf das am 6. Dezember 1995 von der Swiss Helicopter Management AG, 7001 Chur (SHM) eingereichte Gesuch, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) mit Datum vom 31. Juli 1998 folgende Aenderungen des Betriebsreglements genehmigt: 1. Die maximale Anzahl der jährlich zulässigen Bewegungen (l Bewegung: l Start oder l Landung) zugunsten der SHM-Gesellschaften Heli-Gotthard AG und Heliswiss AG auf dem Helikopterflugfeld Erstfeld beträgt neu 2500 statt wie bisher 1500.

2. Pro Jahr sind neu 24 Bewegungen an Sonntagen (inkl. Feiertage) zulässig.

Gleichzeitig hat das BAZL optimierte An- und Abflugverföhren genehmigt.

Der vollständige Entscheid kann während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung, 6472 Erstfeld und - nach Voranmeldung - beim BAZL/Sektion Anlagen und Wirtschaftsfragen, 3003 Bern eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung oder gegen Teile davon innert 30 Tagen beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Beschwerde erheben.

Die Beschwerdernst beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Frist steht still vom 15. Juli 1998 bis und mit 15. August 1998.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Ferner ist eine Vollmacht eines allfalligen Vertreters oder einer allfalligen Vertreterin beizulegen.

11. August 1998

Bundesamt für Zivilluftfahrt

4097

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde Hasliberg BE, Waldbau bei besonderer SchutzfunktionHasliberg, ProJekt-Nr. 411.3-BE-4012/0001

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthallen.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Papiermühlestrasse 172,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

11. August 1998

4098

Eidgenössische Forstdirektion

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1998

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.08.1998

Date Data Seite

4081-4098

Page Pagina Ref. No

10 054 747

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.