1443 Ablauf der Referendumsfrist 22. März 1961

# S T #

Bundesgesetz über

die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse (Vom 21. Dezember 1960)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bis Absatz 8, Buchstabe b, 82, Absatz 2, und 64bi der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Juli 1960 1) beschliesst : Art. l Der behördlichen Kontrolle unterliegen: a. Pachtzinse für Einzelparzellen, ganze Heimwesen, Alpen und Weiden, die von Privaten, Korporationen, Gemeinden, Kantonen oder vom Bund zu Zwecken der Landwirtschaft verpachtet werden ; b. Zinse für unbewegliche und bewegliche Mietsachen, die mit einer wirtschaftlich überwiegenden Pacht nach Buchstabe a verbunden sind; c. Weidegelder und Sömmerungszinse.

2 Absatz l findet auch Anwendung auf Halb- und Teilpachtverträge sowie pachtähnliche Verhältnisse.

3 Die Kantone können Pachtzinse bis zu 100 Pranken oder die Pachtzinse kleiner Parzellen bis zu 25 Aren von der Kontrolle ausnehmen. Bei parzellenweiser Verpachtung ganzer Heimwesen oder wesentlicher Teile davon sowie grösserer Landkomplexe sind solche Ausnahmeregelungen nicht anwendbar.

4 Die Kantone können Weidegelder und Sömmerungszinse von der Kontrolle ausnehmen.

1

Art. 2 Verpächter und Pächter sind verpflichtet, den Pachtzins behördlich bewilligen zu lassen, 1

1

) BEI. 1960, II, 493.

Geltungsbereich

Bewilligungs pflicht

1444 a. wenn dieser gegenüber dem am 81. Dezember 1960 zulässigen Stand erhöht werden soll; b. wenn durch Artikel l erfasste Objekte nach dem 81. Dezember 1960 erstmals verpachtet werden. Eine erstmalige Verpachtung im Sinne dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Umfang, die Art oder die Zusammensetzung des Pachtgegenstandes oder die Pflichten und Kechte des Pächters geändert werden ; c. wenn ein nach den bisherigen Vorschriften genehmigungspflichtiger Pachtzins von der zuständigen Behörde noch nicht bewilligt worden ist.

2 Die Kantone haben die Kontrolle über die Meldung der bewilligungspflichtigen Vertragsabschlüsse zu regeln.

Bemessung der Pachtzinse

Zuständige kantonale Behörde

Eröffnung der Entscheide und Bechtsmittelbelehrung

Art. 3 Für die Bestimmung des Pachtzinses ist der Ertragswert im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie der entsprechenden Ausführungsvorschriften massgebend.

2 Der Pachtzins soll in der Kegel 4% Prozent des Ertragswertes betragen. Ein Zuschlag bis zu höchstens 20 Prozent kann gewährt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verpächters oder andere wichtige Gründe es rechtfertigen ; dabei ist der Lage des Pächters billig Rechnung zu tragen.

3 Nach Durchführung wert- und ertragsvermehrender Verbesserungen ist von der zuständigen Behörde, unter Anwendung der Berechnungsgrundsätze von Absatz 2, eine Erhöhung des bisher genehmigten Pachtzinses zu bewilligen.

Art. 4 1 Die Kantonsregierungen bezeichnen die für die Festsetzung von Pachtzinsen im Sinne der Artikel 2 und 8, Absatz 8, zuständige Behörde.

2 Sofern nicht eine einzige kantonale Behörde als zuständig erklärt wird, haben die Kantonsregierungen eine Beschwerdeinstanz zu bezeichnen, an welche die erstinstanzlichen Entscheide weitergezogen werden können.

3 Die Kantonsregierungen sind ermächtigt, für die Tätigkeit der zuständigen Behörden eine Kostenordnung nach den Grundsätzen von Artikel 151 und 153 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege zu erlassen. Die rechtkräftigen Entscheide dieser Behörden sind den vollstreckbaren kantonalen Gerichtsurteilen gleichgestellt.

Art. 5 Die in Anwendung dieses Gesetzes ergehenden kantonalen Entscheide sind schriftlich zu eröffnen sowie mit einer Begründung und Eechtsmittelbelehrung zu versehen.

1

1445 Art. 6 Gegen Entscheide der letzten kantonalen Behörde können die be- Eidgenössische troffenen Verpächter und Pächter innert 80 Tagen seit Eingang der Aus- kommiasion fertigung des Entscheides bei der Eidgenössischen Pachtzinskommission schriftlich Beschwerde führen. Für die Beschwerdefrist gelten die Artikel 82 bis 85 des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege. Die Kommission entscheidet endgültig.

2 Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes.

3 Der Bundesrat erlässt die nötigen Vorschriften über die Organisation und das Verfahren, inbegriffen die Gebühren und Barauslagen im Sinne von Artikel 158 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege. Die Kommissionsmitglieder und Ersatzmänner dürfen der Bundesverwaltung nicht angehören.

1

Art. 7 Der Pächter kann auf die ihm gemäss diesem Gesetz zustehenden Rechtsbehelfe (Art.4 und 6) nicht zum voraus verzichten.

Art. 8 Die mit dem Vollzug betrauten Behörden sind befugt, von Personen, bei denen sie prüfen, ob die Vorschriften über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse eingehalten wurden, zu verlangen, dass sie die dazu erforderlichen Auskünfte erteilen und belegen sowie die Besichtigung der von den Vorschriften erfassten unbeweglichen und beweglichen Sachen gestatten. Wird dem Verlangen nicht oder ungenügend entsprochen und besteht der Verdacht einer Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse, so können die Behörden Strafanzeige erstatten.

Nichtige Abreden

Auskunfterteilung

Art. 9

Die Kantone erstatten jährlich dem Bundesrat Bericht über den Vollzug dieses Gesetzes sowie insbesondere über die Anzahl der behandelten Geschäfte und die Art ihrer Erledigung.

Berichterstattung der Kantone

Art. 10 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes strafbestimoder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, insbesondere Massnahmen: wer für die nach Artikel l der Kontrolle unterliegenden Zinse die erforder- a'^uïgenDd" liehe Bewilligung nicht einholt, wer derartige Zinse ohne Bewilligung erhöht, 1

1446 wer Einzelverfügungen über solche bewilligte oder herabgesetzte Zinse missachtet, wer irgendwie unzulässige Zinse dieser Art oder weitere Entgelte sich versprechen lässt oder verspricht, fordert oder gewährt, wird mit Busse bestraft.

2

Die Strafverfolgung verjährt in 5 Jahren.

Die Strafverfolgung auf Grund der besondern Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

4 Der Eichter kann die Eintragung der Busse in die. Strafregister anordnen, wenn die Schwere der Widerhandlung es rechtfertigt.

3

b. Geschäftsbetriebe

Art. 11 Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

2 Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften solidarisch für Busse und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

3 In entsprechender Weise haften die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Eechts bei Widerhandlungen in ihren Betrieben und Verwaltungen.

4 Die gemäss diesem Artikel mitverantwortlichen Personen haben in allen Verfahrensstadien die gleichen Parteirechte wie die Beschuldigten.

1

Art. 12 c.verfaii Hat der Beschuldigte, der Dritte, in dessen Geschäftsbetrieb die gî^ermogens- Widerhandlung begangen wurde, oder deren Bechtsnachfolger durch die vorteile Übertretung einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erlangt, so kann ihn der Eichter, ohne Eücksicht auf die Strafbarkeit, zur Bezahlung eines dem Vorteil entsprechenden Betrages an den für die Pachtzinskontrolle zuständigen Kanton verpflichten. Der Eichter kann auch verfügen, das§, dieser Vermögensvorteil ganz oder teilweise dem Pächter herauszugeben ist.

2 Die in Absatz l genannten Dritten und Eechtsnachfolger haben in allen Verfahrensstadien die gleichen Parteirechte wie die Beschuldigten.

3 Bei der Bestimmung des herauszugebenden Vermögensvorteils sind die finanziellen Verhältnisse der zur Herausgabe Verpflichteten zu berücksichtigen.

l

1447 4

Ist die StrafverfolgungsVerjährung gemäss Artikel 10, Absatz 2, eingetreten, so kann die Bezahlung eines dem unrechtmässigen Vermögensvorteil entsprechenden Betrages an den Kanton oder die Herausgabe an den Pächter nicht mehr verfügt werden.

Art. 18 Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob.

.

2 Sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.

1

Art. 14 Auf Tatsachen, die während der Geltungsdauer des VerfassungsZusatzes vom 27. Juni 1956 über die befristete Weiterführung einer beschränkten Preiskpntrolle sowie des gestützt hierauf erlassenen Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle und der Verordnung vom 28. Dezember 1956 über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse eingetreten sind, finden die Bestimmungen jener Erlasse weiterhin Anwendung.

2 Die bisherigen organisatorischen und Verfahrensvorschriften der Kantone bleiben bis zu ihrer Aufhebung in Kraft.

1

Strafverfolgung

Übergangs"

beatimir mgen

Art. 15 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Inkrafttreten Gesetzes.

' «ndvoiizu* 1

2 Er ist mit dem Vollzug beauftragt, soweit nicht die Kantone damit betraut sind.

5169

1448 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21.Dezember 1960.

Der Präsident: A.Antognini Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21.Dezember 1960.

Der Präsident : Emil Duît Der Protokollführer: Ch.Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21.Dezember 1960.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 5169

Datum der Veröffentlichung: 22. Dezember 1960 Ablauf der Referendumsfrist: 22.März 1961

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse (Vom 21. Dezember 1960)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1960

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.12.1960

Date Data Seite

1443-1448

Page Pagina Ref. No

10 041 165

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.