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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald (Vom 8. September 1960)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Die Stimmberechtigten des Kantons Unterwaiden pb dem Wald haben in der Volksabstimmung vom 8.Mai 1960 dem vom Kantonsrat am 24.März 1960 gefassten Beschluss über die Änderung des Artikels 18 der Kantonsverfassung betreffend Erhebung von Steuern mit 1148 Ja gegen 778 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 10. August 1960 ersuchen Landammann und Regierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherige und die neue Bestimmung lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 18 Werden zur Deckung der Staatsund Gemeindeausgaben Steuern notwendig, so ist aller im Kanton gelegene Grundbesitz, alles Vermögen und Einkommen, ferner aller Erwerb der Kantonsbürger, Niedergelassenen und Aufenthalter sowie der im Kanton erwerbenden Gesellschaften steuerpflichtig, Ebenso kann auch eine Kopfsteuer erhoben werden.

Das Weitere über den Umfang der Steuerpflicht und die Ausnahmen von derselben bestimmt das Steuergesetz.

Art. 18 Der Staat und die Gemeinden sind befugt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern zu erheben.

Die Gesetzgebung bestimmt die Arten und den Umfang der für den Kanton und die Gemeinden zu beziehenden Steuern. Es ist dabei der Grundsatz einer gerechten Belastung aller Steuerpflichtigen anzuwenden,

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Diese Änderung der Kantonsverfassung schafft die Grundlage zur Einführung indirekter Steuern im Kanton und in den Gemeinden. Arten und Unifang sind der Gesetzgebung vorbehalten, wobei der Grundsatz einer gerechten Belastung aller Steuerpflichtigen anzuwenden ist. Im Gegensatz zu andern Kantonen wurden im Kanton Obwalden bisher nur direkte Steuern erhoben, und zwar auf Vermögen und Einkommen. Die hieraus fliessenden Mittel genügen aber nicht mehr, um die Aufwendungen für die immer grösseren Aufgaben des Kantons und der Gemeinden zu decken. Es erweist sich daher als notwendig, neue Einnahmequellen zu erschliessen, um so mehr als ein weiteres Ansteigen der direkten Staats- und Gemeindesteuern nach Möglichkeit zu vermeiden versucht wird.

Diese Änderung der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald beschlägt nur das kantonale öffentliche Eecht und widerspricht dem Bundesrecht nicht. Wir beantragen Ihnen daher, ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.September 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Cb. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1960, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 8. Mai 1960 angenommenen Änderung des Artikels 18 der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Unterwalden ob dem Wald (Vom 8. September 1960)

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Jahr

1960

Année Anno Band

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38

Cahier Numero Geschäftsnummer

8105

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.09.1960

Date Data Seite

825-827

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