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Bundesratsbeschluss über

die Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei (Vom 5 Oktober 1960)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : I.

Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 18. Dezember 19561) und 25.Februar 19592) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei wird verlängert.

II.

Folgende Änderungen des oben genannten Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlicherklärt : Ziff.3 Für Arbeiter der Lohnstufe A gelten die nachfolgenden Lohnansätze der Lohnstufe A, für Arbeiter der Lohnstufe B sowie für Arbeitnehmer im Tag-, Wochen- oder Monatslohn gelten die Ansätze der Lohnstufe B, für Arbeiter der Lohnstufe C und für Kleinstückmacherinnen die Ansätze der Lohnstufe C und für weibliche Hilfskräfte die Lohnstufe D.

1

!) BB1 1956, II, 1042.

) BEI 1959, I, 878.

2

1075 Ortsklasse

0

Geschäftsklasse

Lohnstufe

Lohnsatz Franken

I

A B C D A B C D A B C D A B C D A B C D A B C D

2.96 2.86 2.81 2.03 2.75 2.65 2.60 1.92 2.86 2.75 2.70 92 60 50 45 82 80 70 65 87 2.60 2.50 2.45 1.82

Zürich

II

Basel, Bern, Biel, La Chaux-deFonds, Davos, Genf, Lausanne, Luzern, Winterthur

I

II

Aarau, Baden, Bischofszell, Chur, Freiburg, Delsberg, Interlaken, Montreux, Neuchâtel, Eorschach, St. Gallen, Solothurn, Thun, Vevey Alle in den Ortsklassen 0 bis 2 nicht genannten Ortschaften

2

(nur eine Geschäftsklasse) (nur eine Geschäftsklasse).

D. ie vorstehenden Lohnansätze sind spätestens nach fünf Jahren Tätigkeit im Beruf seit Abschluss der Berufslehre oder, falls keine solche abgeschlossen wurde, nach spätestens fünf Jahren Anstellung im selben Betrieb, durch einen Erfahrungszuschlag von 5 Eappen pro Stunde zu erhöhen.

3 Ausserdem erhalten Arbeitnehmer, die sich über gute Leistungen ausgewiesen haben und in der Lage sind, auch empfindliche Stoffe, welche die Beherrschung einer verfeinerten Technik oder .erhöhte Sorgfalt erfordern, einwandfrei zu verarbeiten, nach den ersten sechs Monaten im selben Betrieb einen Fähigkeitszuschlag von 5 Eappen pro Stunde.

4 Im Kanton Tessin sind an Stelle der Lohnansätze gemäss Absatz l folgende Mindestlöhne, zu denen gegebenenfalls der Erfahrungs- und der Fähigkeitszuschlag gemäss Absatz 2 und 8 zuzuzählen ist, zu entrichten: er. gelernte männliche Arbeitnehmer und weibliche Arbeitnehmer, welche die 3 % Jahre dauernde Lehre bestanden haben und in der Lage sind, selbständig Gross- und Kleinstücke zu verfertigen: Franken Geschäftsklasse I 2.60 Geschäftsklasse II 2.28

1076 b. gelernte weibliche Arbeitnehmer, welche die 2 Jahre dauernde Lehre bestanden haben und in der Lage sind, selbständig Kleidungsstücke (Gilet und Hosen) zu verfertigen : Geschäftsklasse I Geschäftsklasse II ländliche Ortschaften · c. weibliche Hilfskräfte

l. 92 1.77 l. 60 l. 56

5

Lohnvereinbarungen in Fällen, wo sich wegen einer offensichtlich verminderten Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers die Ansetzung niedrigerer Löhne rechtfertigt, nämlich a. für jugendliche Arbeitnehmer im Tag- oder Wochenlohn während einer begrenzten Ausbildungszeit oder b. für behinderte Arbeitnehmer, müssen schriftlich festgejegt und der Paritätischen Kommission (Ziff. 15, Abs.4) mitgeteilt werden.

Ziff. 10 Arbeitnehmer, die mehr als sechs Monate ununterbrochen für denselben Arbeitgeber tätig gewesen sind, haben, wenn bis zum Beginn der Ferienzeit noch nicht 12 Monate verflossen sind, Anspruch auf die Gewährung von bezahlten Ferien im Ausmass von 2 Prozent aller bisherigen Lohnbezüge. Dieselbe Vergütung wird ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis nach mehr als sechs Monaten aufgelöst wird; dauert es weniger als sechs Monate, so besteht kein Ferienanspruch.

2 Den Arbeitnehmern, die mehr als l Jahr für denselben Arbeitgeber ununterbrochen tätig waren, sind folgende bezahlten Ferien zu gewähren: a. im 2. bis 4. Dienstjahr 6 Arbeitstage b. im 5. bis 9. Dienstjahr 12 Arbeitstage c. im 10. bis 14. Dienstjahr 15 Arbeitstage d. vom 15. Dienstjahr an 18 Arbeitstage.

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3

Wird ein überjähriges Arbeitsverhältnis vor Vollendung des Dienstjahros aufgelöst, so bemisst sich der Ferienanspruch nach dem Verhältnis der Dienstzeit zum vollen Dienstjahr.

4 Der Zeitpunkt der Ferien wird durch den Arbeitgeber festgesetzt, der nach Möglichkeit die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen soll.

6 Für Stückarbeiter beträgt die tägliche Ferienentschädigung in der Eegel den dreihundertsten Teil der Lohnsumme (ohne Heimarbeits- oder Furniturenzuschlag) des vorangegangenen Dienstjahres. Von den für die Berechnung der Ferienentschädigung in der Eegel massgebenden dreihundert Arbeitstagen sind jedoch solche Tage abzuziehen, für welche infolge Militärdienstes, Krankheit

1077 oder nachgewiesener Arbeitslosigkeit kein Lohn bezahlt wurde. Die Ferienentschädigung ist dem Arbeitnehmer beim Ferienantritt auszubezahlen.

6 Während der Ferien ist dem Arbeitnehmer jede Arbeit zu Erwerbszwecken untersagt. Bei Widerhandlungen kann der für die Ferien bezahlte Lohn zurückgefordert werden.

7 Krankheit, Unfall oder Militärdienst dürfen weder als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses noch als Ferien betrachtet werden.

III.

Dieser Beschluss tritt am 17. Oktober 1960 in Kraft und gilt bis zum 31.Dezember 1961.

Bern, den S.Oktober 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 5292

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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1960

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18.10.1960

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1074-1077

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