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Bundesbeschluss über

die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Arbeiten der II. Juragewässerkorrektion (Vom 5. Oktober 1960)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Eingabe der Kantone Bern, Freiburg, Solothurn Waadt und Neuenburg vom I.März 1959, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1960 1) beschliesst :

A. Bundesbeitrag I. Gegenstand

Art. l Den Kantonen Bern, Freiburg, Solothurn, Waadt und Neuenburg wird für die II. Juragewässerkorrektion ein Bundesbeitrag zugesichert.

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Die Korrektion umfasst - die Erweiterung der Verbindungskanäle zwischen den Seen, des Broye- und Zihlkanals, - die Erweiterung des Nidau-Bürenkanals, - die Korrektion der Aare auf der Strecke von Buren flussabwärts bis zum bestehenden Wehr Hohfuhren und - die Erstellung eines Wehres unterhalb Solothurn.

3 Für Anpassungsarbeiten an den Ufern der Seen, der Verbindungskanäle und des Nidau-Bürenkanals bis zum Wehr Nidau, die mit einer späteren Absenkung der Mittel- oder Niederwasserseestände in Zusammenhang stehen, leistet der Bund im Eahmen dieses Bundesbeschlusses keine Beiträge.

!) BEI 1960, 1,1801.

1063 Art. 2 1

Der Bundesbeitrag beträgt 50 Prozent der wirklichen subventionsberechtigten Kosten, höchstens aber 44 850 000 Franken, das heisst 50 Prozent der Voranschlagsumme von 88,7 Millionen Franken.

2 Der Bund beteiligt sich ebenfalls mit 50 Prozent an Kostenüberschreitungen, die durch eine Steigerung der Baupreise seit 31. Januar 1959 oder durch bewilligte Ergänzungen der Korrektionsarbeiten verursacht werden. Über die Bewilligung solcher Ergänzungen entscheidet der Bundesrat, unter Vorbehalt der entsprechenden Kreditgewährung im Voranschlag der Eidgenossenschaft.

3 Führen Projektänderungen im Sinne von Artikel 6 zu einer niedrigeren Voranschlagsumme, so ist diese für den Höchstbetrag des Bundesbeitrages massgebend.

4 Erzielen die Kantone im Zusammenhang mit den Korrektionsarbeiten oder der Regulierung Einnahmen, so ist der Bund daran mit 50 Prozent beteiligt. Ausgenommen sind Einnahmen aus Perimeterbeiträgen.

r r. Höhe

. Art. 3

Der Bundesheitrag wird auf Grund der eigentlichen Baukosten und der Kosten für Erwerb von Land und Bechten, für Projekt, Baupläne und Bauleitung berechnet. Dagegen sind Kosten anderer Art, wie Zeitaufwand von Behörden und Kommissionen, Beschaffung und Verzinsung der Baukredite nicht anrechenbar.

IIT. Berechnung

Art. 4 1

Der Bundesbeitrag wird dem Kanton Bern zuhanden der beteiligten Kantone in Raten entsprechend den ausgeführten Arbeiten ausbezahlt; massgebend sind die vorgelegten und von den zuständigen Bundesstellen geprüften Abrechnungen und Belege. Die Jahresraten dürfen 8 Millionen Franken nicht überschreiten.

2 Der Kanton Bern verteilt die Auszahlungen entsprechend den Vereinbarungen zwischen den beteiligten Kantonen.

IV. Auszahlung

Art. 5 Die II. Juragewässerkorrektion ist nach Massgabe des von den Kantonen mit Eingabe vom I.März 1959 vorgelegten Projektes auszuführen.

Änderungen, die sich als notwendig oder zweckmässig erweisen, bleiben vorbehalten und bedürfen der Bewilligung des Bundesrates oder der von ihm bezeichneten Departemente und Amtsstellen.

B. Korrekttonsprojekt I. Im allgemeinen

1064 Art. 6 II. Regulierwehr unterhalb Solothurn

1

Vor Baubeginn ist abzuklären, ob anstelle des im Korrektionsprojekt vorgesehenen Eegulierwehres ein solches mit Kraftwerk oder eine feste Wehranlage erstellt werden soll.

2 Wird ein Eegulierwehr mit Kraftwerk erstellt, so entscheidet der Bundesrat nach Anhörung der fünf Kantone nach Billigkeit über don Anteil der II. Juragewässerkorrektion an den Kosten dieser Lösung.

3 Wird kein Eegulierwehr mit Kraftwerk erstellt, so entscheidet der Bundesrat über die Art der zu erstellenden Wehranlage und wie weit diose subventionsberechtigt ist.

Art. 7 0. Ausführung der Arbeiten I. Bauherrachaft

Die Ausführung der Arbeiten obliegt den beteiligten Kantonen. Diese können damit ein gemeinschaftliches Organ betrauen, bleiben jedoch dem Bund gegenüber verantwortlich.

Art. 8 II. Aufsicht

III. Enteignung

IV. Regulierung während der Bauzeit

1

Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die projekt- und plangemässe Ausführung der Arbeiten aus.

2 Vor Inangriffnahme der Arbeiten sind die Baupläne, die Bauprogramrne, die Vorschläge für die Einteilung der Baulose sowie die Preisangebote für die Bauten mit Vergebungsantrag den zuständigen Bundesstellen zur Genehmigung vorzulegen. Ohne Genehmigung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

3 Der Wettbewerb für die Ausführung der Arbeiten darf nicht auf die beteiligten Kantone beschränkt werden.

4 Mit der Schlussabrechnung hat der Kanton Bern die hauptsächlichsten Ausführüngspläne den zuständigen Bundesstellen auszuhändigen.

Art. 9 Für die Enteignung können die Kantone das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 anwenden. Das Enteignungsrecht wird ihnen im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, dieses Gesetzes übertragen., Art. 10 Die Abflussverhältnisse der Aare unterhalb des Bielersees dürfen während der Bauarbeiten nicht wesentlich geändert werden. Die Seestände sind nach dem geltenden Eeglement zu regulieren, vorbehaltlich der Anpassungen, die durch den Portschritt der Bauarbeiten bedingt sind und der Zustimmung des Eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft bedürfen.

1065 Art. 11 1

Die Aufstellung eines neuen Eeglementes für die Kegulierung der Seen und eines allfälligen Eeglementes für die Begulierung der Wasserstände der Aare in Solothurn obliegt den Kantonen. Die Eeglemente bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Können sich die Kantone innert angemessener Frist nicht einigen, so stellt der Bundesrat die Eeglemente auf.

2 Die Bedienung des Wehres Nidau-Port obliegt wie bis anhin dem Kanton Bern. Wird auf Gebiet des Kantons Solothurn ein Eegulierwehr ohne Kraftwerk erstellt, so hat dieser das Wehr auf eigene Kosten zu bedienen. Im Falle eines Eegulierwehres mit Kraftwerk haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Bedienung vom Kraftwerkunternehmen überuorrmwn wird.

3 Die mit der Bedienung der Wehre beauftragten Kantone sind für die reglementsgemässe Eegulierung verantwortlich und für Schäden infolge reglementswidriger Handhabung ersatzpflichtig.

D. Régulierrèglement

Art. 12 1

Die Kantone haben sämtliche Bauwerke auf eigene Kosten zu unterhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass diese jederzeit in betriebsfähigem und -sicherem Zustand erhalten und dass die Wirkungen der Arbeiten der II. Juragewässerkorrektion nicht beeinträchtigt werden.

2 Die Unterhaltspflicht beginnt bei der Abnahme der einzelnen fertigen Bauwerke.

E. Unterhalt

Art. 13 1

Den Kantonen wird eine Frist von einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Beschlusses gewährt um zu erklären, ob sie denselben annehmen.

2 Der Beschluss fällt dahin, wenn nicht innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt und ein interkantonaler" Vertrag über die Vorbereitung und Durchführung der II. Juragewässerkorrektion von den Parteien in Kraft gesetzt wird. Dieser Vertrag sowie Änderungen desselben bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

3 Der Beschluss fällt ebenfalls dahin, wenn nicht innerhalb 3 Jahren von seinem Inkrafttreten an gerechnet, die Kredite sämtlicher beteiligten Kantone bewilligt sind und mit den Bauarbeiten begonnen wird.

4 Der Bundesrat kann auf begründetes Gesuch hin die Fristen erstrecken.

5 Ausserdem kann er nach Anhörung der Kantone die im Korrektionsprojekt vorgesehene Bauzeit verlängern oder verkürzen.

F. Fristen

1066 Art. 14 G. Aufhebung früherer Bestimmungen

Die mit diesem Beschluss in Widerspruch stehenden Bestimmungen früherer Erlasse werden hiermit aufgehoben.

Art. 15 H. Inkrafttreten und Vollzug

1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in

Kraft.

2

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 5.Oktober 1960.

Der Vizepräsident : A. Antognin Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 30.September 1960.

Der Präsident : Gaston Clottu Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 5.Oktober 1960.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 0 Der Bundeskanzler : Ch. Oser 4983

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Bundesbeschluss über die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Arbeiten der II.

Juragewässerkorrektion (Vom 5. Oktober 1960)

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Jahr

1960

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2

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41

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.10.1960

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1062-1066

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10 041 101

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