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No 27 #ST#

Bundesblatt

112. Jahrgang

Bern, den 7. Juli 1960

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Happen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili
Ablauf der Referendumsfrist

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5. Oktober 1960

Bundesgesetz über

die Einführung der vorzeitigen Stimmabgabe in eidgenössischen Angelegenheiten (Vom 30. Juni 1960) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 73, 90 und 122 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Oktober 19591), beschliesst :

Art. l 1

Die Kantone sind ermächtigt, bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen die vorzeitige Stimmabgabe an einem oder mehreren der vier dem Abstimmungssonntag vorausgehenden Tage für das ganze Kantonsgebiet oder für einzelne Gemeinden anzuordnen.

2 Wird für die kantonalen Abstimmungen eine vorzeitige Stimmabgabe vorgesehen, dann ist sie in gleichem Ausmass auch für eidgenössische Abstimmungen und Wahlen anzuordnen, jedoch höchstens innerhalb der vier dem Abstimmungssonntag vorausgehenden Tage.

3 Auf alle Fälle muss für eidgenössische Abstimmungen und Wahlen die vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der Vortage des Abstimmungssonntags für Gemeinden mit über 800 Stimmberechtigten angeordnet werden sowie für die anderen Gemeinden, sofern diese Erleichterung von mindestens 80 Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor der Abstimmung verlangt wird.

!) BEI 1959, II, 777.

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

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198 Art. 2 Bei der vorzeitigen Stimmabgabe kann das kantonale Becht vorsehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet werden oder dass der Stimmberechtigte den Stimmzettel persönlich in verschlossenem Umschlag auf einer Amtsstelle abgibt.

Art. 3 Die Kantone erlassen die zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bestimmungen.

Art. 4 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Bundesgesetz vom 80. März 1900 betreffend Erleichterung der Ausübung des Stimmrechtes und Vereinfachung des Wahlverfahrens aufgehoben.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 80. Juni 1960.

Der Präsident: G.Despland Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 30. Juni 1960.

Der Präsident : Gaston Clottu Der Protokollführer: Ch. Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 30. Juni 1960.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 7. Juli 1960 Ablauf der Keferendumsfrist : 5. Oktober 1960

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Bundesgesetz über die Einführung der vorzeitigen Stimmabgabe in eidgenössischen Angelegenheiten (Vom 30. Juni 1960)

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1960

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27

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07.07.1960

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197-198

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