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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes, (Vom 7. Juni 1892.)

Der Bundesrath hat den Rekurs des Milian K u r z , älter, Viehhändler, von Gailingen, Großherzogthum Baden, in Wilchingen, Kanton Schaffhausen, gegen einen Entscheid der Regierung des Kantons Schaffhausen vom 9. Dezember 1891, betreffend Entzug der Niederlassung, begründet erklärt und die Regierung von Schaffhausen eingeladen, auf obigen Beschluß zurückzukommen.

Er ging dabei von folgenden Erwägungen aus: 1. Der am 31. Mai 1890 zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Niederlassungsvertrag bestimmt in seinem Artikel 1: ,,Art. 1. Die Deutschen sind in jedem Kantone der Eidgenossenschaft in Bezug auf Person und Eigenthum auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise, aufzunehmen und zu behandeln, wie es die Angehörigen der andern Kantone sind oder noch werden sollten. Sie können insbesondere in der Schweiz abund zugehen und sich daselbst dauernd oder zeitweilig aufhalten, wenn sie den Gesetzen und Polizeiverordnungen nachleben.

,,Jede Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der verschiedenen Kantone erlaubt ist, wird es auf gleiche Weise auch den Deutschen sein, und zwar ohne daß ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung auferlegt werden darf."

Und in Artikel 2 ist festgesetzt: ,,Art. 2. Um die in dem Artikel l bezeichneten Rechte beanspruchen zu können, müssen die Deutschen mit einem Zeugnisse ihrer Gesandtschaft versehen sein, durch welches bescheinigt wird, daß der Inhaber die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt und einen unbescholtenen Leumund genießt."

Da der Rekurrent ein Angehöriger des deutschen Reiches ist, so hat er auf die in Artikel l des allegirten Vertrages den Deutschen zugesicherten Rechte Anspruch, sofern er die in Artikel 2 festgesetzten Bedingungen erfüllt.

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2. Von den vertragsmäßigen Rechten der Angehörigen des deutschen Reiches fallen in der vorliegenden Beschwerdesache vorzugsweise in Betracht: einmal das Recht, in Bezug auf ihre (der Deutschen) Person und ihr Eigenthum in jedem Kantone der Eidgenossenschaft die gleiche Aufnahme und Behandlung zu verlangen, auf welche die Angehörigen der andern Kantone Anspruch haben oder Anspruch erhalten werden, und sodann das Recht, zu verlangen, daß ihnen (den Deutschen) jede Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der verschiedenen Kantone erlaubt ist, auf gleiche Weise erlaubt sei.

3. Jeder Schweizerbürger kann in den Kantonen, in denen er nicht verbürgert ist, als Niedergelassener oder Aufenthalter Aufnahme verlangen. Freilich steht es, so lange das in Artikel 47 der Bundesverfassung zur Bestimmung des Unterschiedes zwischen Niederlassung und Aufenthalt vorgesehene Bundesgesetz nicht erlassen ist, bei den Kantonen, den Ervverb der Niederlassung für gewisse Verhältnisse vorzuschreiben, gewisse objektive Merkmale der Niederlassung und des Aufenthaltes aufzustellen, wie dies auch das Gesetz des Kantons Schaffhausen über das Gemeindewesen vom 29. Januar 1861 in Artikel 99 und in Artikel 100 thut, indem es z. B. als Niedergelassene behandelt: Kantonsfremde, welche über ein Jahr im Kanton bleiben ; Kantonsfremde, welche länger als drei Monate im Kanton sich aufhalten und einem Erwerbe in demselben nachgehen ; Kantonsfremde, welche zwar höchstens drei Monate im Kanton sich aufhalten, aber einem Gewerbe in demselben nachgehen wollen und ihre Wohnung anderswo als in Gasthäusern aufsehlagen u. s. w. Allein schon vor Erlaß des in Artikel 47 der Bundesverfassung in Aussicht genommenen Bundesgesetzes und seit dem Inkrafttreten der Verfassung selbst haben die Kantone den in Artikel 45 derselben niedergelegten Grundsatz anzuerkennen, daß jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf sein Verlangen gewährt werden muß, wenn er einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift besitzt und nicht der Fall vorliegt, daß ihm wegen Verlustes der bürgerlichen Rechte und Ehren infolge strafgerichtlichen Urtheils dieselbe verweigert werden kann.

Es liegt also, wie der Bundesrath wiederholt in Rekursfällen (vergi. z.B. Bundesblatt 1888, II, 452; 1889, II, 754; von Salis, Bundesrecht, II, 9) und besonders
nachdrücklich in seiner Botschaft vom 2. Juni 1882 zu dem Gesetzentwurf über die politischen Rechte der Schweizerbürger (Bundesblatt 1882, III, 1) festgestellt hat, im freien Willen des Schweizei-bürgers, sich die Rechte eines Niedergelassenen zu erwerben; die Niederlassung muli ihm gestattet werden,

679 ,,und wenn er auch im Entferntesten nicht die Absicht dauernder Wohnsitznahme hat". (Bundesräthliche Botschaft, a. a. 0., S. 7.)

Damit übereinstimmend hat der Bundesrath in wiederholten Kundgebungen seit 1874 über den Unterschied zwischen Niederlassung und Aufenthalt sich dahin ausgesprochen, daß derselbe auf politischen und polizeilichen Gesichtspunkten beruhe, dem Verwaltungsgebiete angehöre und mit dem civilrechtlichen Begriffe des Wohnsitzes (Domizils) nichts zu thun habe (vergi. Botschaft vom 2. Oktober 1874 betreffend die politische Stimmberechtigung der Schweizerbürger (Bundesblatt 1874, III, 34 ff.); Botschaft vom 25. Oktober 1876 betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (Bundesblatt 1876, IV, 39 ff.); Botschaft vom 2. Juni 1882 betreffend die politischen Rechte der Schweizerbürger (a. a. 0., S. 6--9) ; Botschaft vom 28. Mai 1887 betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse u. s. w. (Bundesblatt 1887, III, 116); Bericht des Bundesrathes vom 8. Juni 1891 über den Gesetzentwurf betreifend die civilrechtlichen Verhältnisse u. s. w.

(Bundesblatt 1891, IH, 558).

In dem letzten, auch von der Regierung des Kantons Sehaffhausen angeführten Erlasse sagte der Bundesrath diesfalls wörtlich : ,,Niedergelassene und Aufenthalter sind sich in Ansehung der durch das Gesetz geregelten Verhältnisse vollkommen gleichgestellt.

Die auf politischen und polizeilichen Gesichtspunkten beruhende Unterscheidung zwischen Niedergelassenen und Aufenthaltern hat auf dem Gebiete des Civilrechts keine Berechtigung. Voraussetzung der Anwendbarkeit des vorliegenden Gesetzes ist für beide Klassen von Schweizerbürgei'n, Niedergelassene wie Aufenthalter, die Thatsache des Wohnens in einem Kanton, in dem sie nicht verbürgert sind."

In diesem Sinne lautet nun Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter wie folgt: ,,Art. 3. Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes befindet sich an dem Orte, wo Jemand mit der Absicht, dauernd zu verbleiben, wohnt.

,,Die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Pflege-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründet für dieselbe keinen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes; ebenso wenig der Aufenthalt an einem Orte zürn Zwecke des Besuches einer Lehranstalt.

,,Der einmal begründete Wohnsitz einer Person dauevt bis zum Ervverb eines neuen Wohnsitzes fort.

680

,,Niemand hat an zwei oder mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz."

Daraus ergibt sich, daß die Bundesbehörde den Begriff der Niederlassung nicht in demjenigen des Wohnsitzes im civilrechtlichen Sinne aufgehen läßt, und auch nicht das Wohnen im civilrechtlichen Sinne des Wortes zur Voraussetzung der Niederlassung macht, wie die Regierung von Schaffhausen irrthümlich annimmt, sondern vielmehr sehr genau zwischen Niederlassung und Wohnsitz unterscheidet und diesen letztern in gleicher Weise für Niedergelassene wie für Aufenthalter rechtlich entstehen läßt.

Mit dieser bundesrechtlich feslstehenden Auffassung der Niederlassung steht übrigens die kantonale Rechtsauffassung gar nicht im Widerspruche. So betrachtet ja auch das Getneindegesetz des Kantons Schaff hausen vom 29. Januar 1861 als Niedergelassene u. A. ,,Kantonsfremde, welche zwar höchstens drei Monate im Kanton sich aufhalten, aber einem Gewerbe in demselben nachgehen wollen und ihre Wohnung anderswo als in Gasthäusern aufschlagen"1. Und die Verordnung des Kantons Schwyz vom 25. November 1890 stellt Solche, die ein Geschäftsdomizil zu verzeigen haben, den eigentlichen Niedergelassenen gleich und betrachtet auch diejenigen als Niedergelassene, welche in eigenem oder fremdem Namen in einer Gemeinde, in der sie nicht Bürger sind, eine Waarenniederlage halten. Der Wohnsitz ist also auch nach kantonalem Rechte nicht eine nothwendige Voraussetzung des Niederlassungsrechtes.

Dagegen läßt sich allerdings die Ausübung dieses Rechtes nicht anders denken, als durch persönliches Verweilen des Niedergelassenen am Niederlassungsorte oder durch die Anlage und Benutzung von Geschäftseinrichtungen an diesem Orte unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit. Ein Wohnen des Niedergelassenen am Niederlassungsorte im civilrechtlichen Sinne ist aber nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Niedergelassene am Niederlassungsorte entweder in eigener Person oder in der Person seines geschäftlichen Vertreters rechtlich belangt werden kann ; denn der Niedergelassene hat die Pflichten gegenüber dem Staate und der Gemeinde, welche die Niederlassung mit sich bringt, zu erfüllen. Dies gilt gegenüber Angehörigen fremder Staaten in noch stärkerem Maße als gegenüber Landesangehörigen. Der schweizerisch-deutsche Niederlassungsvertrag sagt diesfalls in seinem Artikel l : ,,Sie
(die Deutschen) können insbesondere in der Schweiz ab- und zugehen und sich daselbst dauernd oder zeitweilig aufhalten, wenn sie den Gesetzen oder Polizeiverordnungen nachleben11. Sollte daher ein Deutscher nicht von der Niederlassungsbewilligung thatsächlich Gebrauch machen und nicht pünktlich die mit der Niederlassung verbundenen

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Pflichten erfüllen, dann allerdings wäre die Behörde befugt, die von ihr ertheilte Bewilligung zurückzunehmen, d. h. demselben die Niederlassung zu entziehen.

4. Im Rekursfalle steht fest, daß der deutsche Reichsangehörige Milian Kurz vom 2. März 1878 an in der schaffhausen'schen Gemeinde Wildlingen regelrecht niedergelassen war, bis ihm am 29. Oktober 1891 auf Betreiben des dortigen Gemeinderathes die Niederlassung von der kantonalen Polizeidirektion entzogen wurde.

Der Entzug der Niederlassung ist deßwegen erfolgt, weil die Behörde feststellte, daß Kurz in den letzten Jahren nur selten, wenn auch manchmal l bis 2 Mal in der Woche, und immer nur allein, piemals mit seiner io Gailingen befindlichen Familie, in Wilchingen sich aufhielt, so daß die Behörde annahm, die Niederlassung diene ihm nur zum Zwecke des Betriebes des Viehhandels. Unter diesen Umständen fand die Polizeidirektion .und ihr beistimmend die Regierung des Kantons Schaffhausen, daß Kurz in Wilchingen nicht eigentlich ,,wohne1* und daß ihm daher die Voraussetzung des Niederlassungsrechtes in dieser Gemeinde fehle. Gegenüber dieser Thatsache könne nicht in Betracht fallen, daß Kur« bis jetzt in Wilchingen sich mit seiner Steuerpflicht abgefunden, daß er in der Person seines derzeitigen Anwaltes einen Generalbevollmächtigten für seine Verhältnisse in Wilchingen bezeichnet habe u. s. w.

Es ist klar, daß die Kantonsbehörde von der Ansicht ausgeht, die Niederlassung müsse dem Kurz entzogen werden, weil ihm der civilreehtliche Wohnsitz in Wilchingen abgeht.

Diese Ansicht ist, wie unter Ziffer 3 ausgeführt wurde, eine irrthümliche. Angesichts des Artikel l des schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrages vom 31. Mai 1890, des Artikel 45 der schweizerischen Bundesverfassung und der darauf gebauten bundesrechtlichen Praxis, ja, Angesichts der Bestimmungen des schaffrmusen'schen Gemeindegesetzes selbst, soweit dieselben seit 1874 noch rechtswirksam sein können, steht dem badischen Staatsbürger Milian Kurz das Recht zu, zum Zwecke des Betriebes des Viehhandels in der Eichweiz sich persönlich, mit oder ohne Familie, niederzulassen, und es darf ihm diese Niederlassung nicht entzogen werden, so lange die in Artikel 2 des gedachten Staatsvertrages vorgeschriebenen Requisite von ihm erfüllt sind und so lange er von derselben in richtiger Weise
Gebrauch macht, indem er unter Erfüllung der ihm obliegenden öffentlichen Pflichten in einer Gemeinde des schweizerischen Gebiets thatsächlich sieh aufhält, um sein Handelsgewerbe zu betreiben, und an diesem Orte auch für alle von ihm auf schweizerischem Gebiete eingegangenen privatrechtlichen Verpflichtungen sich behaften läßt.

682 Der Bundesrath ist auf den Rekurs des Herrn G. H. W-und e r l i , Pateut-Gummiwaaren-Fabrikation, Zürich, betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten, und zwar gestützt auf folgende Erwägungen: 1. Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen Urtheile, die durch richterliche Behörden erlassen worden sind. Wenn sich Rekurrent wegen behaupteter Rechtsverweigerung seitens gerichtlicher Organe an den Bundesrath wendet, so stützt er sich dabei wohl auf Art. 17 B.-G., der im dritten Absatz bestimmt, daß wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden könne. Der 1. Absatz des Art. 17 setzt fest, daß gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes Beschwerde geführt werden könne mit Ausnahme der Fälle, in denen das B.-Gr. den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Der Absatz 3 steht nun keineswegs in Beziehung zum 1. Absatz in dem Sinne, daß auch in den Fällen, in denen das B.-G. den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, der Beschwerdeweg an den Bundesrath offen stehe, sofern es sich um Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung handle. Vielmehr bezieht sich der 3. Absatz des Art. 17 auf den zweiten, der verlangt, daß die Beschwerde binnen 10 Tagen seit dem Tage, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Eenntuiß erhalten, angebracht werden soll. Zu dieser Bestimmung bildet der Absatz 3 eine Ergänzung, indem die Beschwerdeführung wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nicht an die lOtägige Frist gebunden, sondern jederzeit gestattet ist.

Es ist also die Auffassung, als sei der Bundesrath auch in Fällen, in denen gerichtlich geklagt werden muß, zuständig, sobald es sich um Rechts Verweigerung oder Rechts verzögerung handle, eine irrthümliche. Es erhellt dies, wie oben dargelegt, aus dem Wortlaute, sowie aus der parlamentarischen Entstehungsgeschichte des Art. 17.

2. Da es sich im vorliegenden Falle um eine Rechtsverweigerung handelt, die dem Rekurrenten in Beschreitung des ordentlichen Prozeßweges durch Urtheile kantonaler Gerichtsbehörden widerfahren sein soll, so ist der Bundesrath, den seine Eigenschaft als eidgenössische Oberaufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nicht zur Aufsicht über die kantonalen Gerichte berechtigt, hier nicht zuständig. Nach Art. 19 B.-G. ist der Bundesrath nur kompetent, in letzter Instanz über die Beschlüsse der kantonalen Aufsichtsbehörden zu entscheiden.

683

(Vom 9. Juni 1892.)

Der schweizerische Bundesrath hat den Rekurs der ,,Eidgenössischen" Bank, Filiale St. Gallen, vertreten durch Herrn Dr.

A. Janggen, Advokat in St. Gallen, betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, gestützt auf folgende Erwägungen begründet erklärt.

1. Das Betreibungsgesetz unterscheidet Schuldner, die der Konkursbetreibung, und solche, die der Betreibung auf Pfändung unterliegen. Von der Betreibung auf Pfandverwerthung abgesehen, die laut B.-G. 41 gegen beide Kategorien gleicherweise vorgeschrieben ist, ist gegen den nämlichen Schuldner je nur e i n e Art der Betreibung zuläßig. Es hängt mit andern Worten, wie der Rekurrent richtig ausführt, die Art der Betreibung nicht von der Art der Forderung, sondern von der Person des Schuldners ab.

2. In Art. 39, Abs. l, Ziff. 2, sind die als Mitglieder einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragenen Personen ausdrücklich und s c h l e c h t h i n als solche bezeichnet, gegen die die Betreibung auf K o n k u r s geht. Eine Einschränkung, als ob die Betreibung nur dann auf Konkurs gehe, wenn, was nur ausnahmsweise vorkommen wird, der Kollektivgesellschafter für Schulden der Kollektivgesellschaft betrieben ist, findet sich im B.-G. nicht ausgesprochen. Sie als selbstverständlich voraussetzen, hieße die grundlegenden Sätze des im B.-G. durchgeführten Betreibungssystems verkennen.

3. Zudem ist aus der Entstehungsgeschichte des Betreibungsgesetzes ersichtlich, daß ein Antrag, die Konkursbetreibung der Gesellschafter auf den Fall der Betreibung für Gesellschaftsschulden zu beschränken, ausdrücklich abgelehnt worden ist.

Es hatte nämlich Herr Dr. Gobat in der ständeräthlichen Kommission beantragt, der Ziff. 2 die Beschränkung beizufügen: ,,.. . sofern es sich um Schulden der Gesellschaft handelt". Dieser Antrag wurde verworfen, nachdem dagegen folgende Einwendungen erhoben worden waren: ,,Das Konkursverfahren ist auch gegen den einzelnen Kollektivgesellschafter angezeigt, weil dessen Vermögen subsidiär den Gesellschaftsgläubigern haftet, diese also sich mit Fug und Recht dagegen verwahren müßten, wenn die Privatgläubiger den Gesellschafter vorweg auspfänden dürfen, so daß sie das Nachsehen hätten." (Dr.

Leo Weber.)

,,Der Entwurf kennt nur Personen, die ausschließlich auf Konkurs, und solche, die nur auf Pfändung betrieben werden können.

684

Mit dem Antrag des Herrn Gobat aber würde eine dritte Zwischeaklasse geschaffen von Solchen, die bald der Pfändung, bald dem Konkurs unterliegen. Das wäre durchaus unlogisch ; denn der Zweck des Konkurses ist ja eben, alle Einzelpfändungen auszuschließen. Sonst hätte man ebenso gut alle Kaufleute für ihre Privatschulden der Pfändung unterwerfen können; aber damit würde der ganze Zweck des Konkurses illusorisch. Wenn der nämliche Schuldner von den einen Gläubigern ausgeplündert werden kann, während die andern zum Zuwarten verurtheilt sind, so ist das kein System mehr, sondern Willkür." (Dr. L. Ruchonnet.")

Ziffer 2 des Art. 29 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 (A. 8. n. F. VII, 619) wird, mit Wirksamkeit vom 1. Juli nächsthin an, wie folgt abgeändert : ,,Als Ausnahme von der in Ziffer l aufgestellten Regel ist es gestattet : a. auf der Sendung den Namen, die Firma und das Domizil des Versenders anzugeben; b. auf den gedruckten Visitenkarten die Adresse des Versenders, seinen Titel, sowie allgemein gebräuchliche Initialen (p. f. etc.)

handschriftlich anzubringen ; c. auf den Drucksachen selbst das Aufgabedatum, die Unterschrift oder die Firma und den Beruf, sowie auch das Domizil des Versenders handschriftlich oder mittelst eines mechanischen Verfahrens anzugeben oder abzuändern; d. den berichtigten Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und auf diesen Korrekturbogen die Aenderungen und Ergänzungen anzubringen, welche sich auf die Korrektur, die Form und den Druck beziehen. Im Falle von Platzmangel können die Aenderungen und Ergänzungen auf besondern Blättern gemacht werden; e. Druckfehler auch auf andern Drucksachen als den Korrekturbogen zu berichtigen; f. einzelne Theile des gedruckten Textes zu streichen, um sie unlesbar zu machen ; g. mittelst Strichen die Theile des Textes hervorzuheben, auf welche man die Aufmerksamkeit zu lenken sucht; h. auf Preislisten, VerkaufsofFerten, Börsenzeddeln und Handelszirkularen die Zahlen, sowie den Namen des Reisenden und das Datum seiner Durchreise handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzubringen oder zu berichtigen;

685

i. auf den Anzeigen über Schiffsabgänge das Datum der Abfahrt handschriftlich anzugeben ; k. auf den Einladungs- und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen, das Datum, den Zweck und den Ort der Versammlung vorzumerken; l. auf Büchern, Musikalien, Zeitungen, Photographien und Stichen eine Widmung anzubringen und der Sendung die auf die Lieferung bezügliche Faktur beizufügen ; m. in den Bücherbestellzeddeln (gedruckte und offene Bestellzeddel auf Bücher, Zeitungen, Stiche, Musikalien) auf der Rückseite die verlangten oder offerirten Werke handschriftlich anzugeben und auf der Vorderseite die gedruckten Mittheilungen theilweise oder ganz zu streichen oder zu unterstreichen ; n. Modebilder, geographische Karten etc. zu bemalen ; o. bei Versendung von Zeitungsnummern unter Nachnahme für das bezügliche Abonnement oder Inserat die Rechnungsstellung auf der Adresse auch handschriftlich beizufügen."

Als Professor für höhere Mathematik am eidgenössischen Polytechnikum an Stelle des Prof. Dr. Frobenius wird Dr. Adolf H u r w i t z , von Hildesheim, zur Zeit Prof. extr. an der Universität Königsberg, ernannt.

(Vom 13. Juni 1892.)

Der Bundesrath hat auf den Antrag der Kunstkommission folgende Gemälde aus der zweiten nationalen Kunstausstellung angekauft :

686 Nr.

des

Katalogs.

A.wtor.

Motiv.

Oelgemälde.

18. Beaumont, Auguste de Alpensee (Riederalp).

243. Sandreuter, Hans Das Dorf Charmey (Landschaft).

Au Capri.

73. t David, Emil 31. Berthoud,|Mlle. Blanche Lilienfüllung (glaïeuls).

227. Ritter, Kaspar Daheim.

Durchmarsch im Jura (1871).

68. Castres, Eduard Requiem.

5. Anastasio, Pietro 217. Rappard, Mlle. Clara de Kinderstube.

78. Dufaux, Frédéric Rückkehr vom Markt.

119. Grob, Konrad Häusliche Andacht.

'221. Rene vier, Julien Florentinerin.

Im Atelier.

148. Kaiser, Eduard Trauben.

184. Monteverde, Luigi 213. Pury, Edmond de Bacio d'amore (Venedig).

201. Petua, Léon Jean Am Doubs.

Umgebung von München.

92. f Frölieher, Otto Bergbach im St. Galler Oberland.

257. Steffan, Job. Gottfr.

158. Koller, Rudolf Eine Schlittenpartie.

47. Bodmer, Karl Hirsch im Wald.

21. Beaumont, Gustave de Auf dem Felde.

Unter dem Zelt (Damenspiel).

108. Girardet, Eugène 98. Garnjobst, Hans Landschaft.

332.

304.

303.

338.

Aquarelle und Pastellbilder.

Vuillemin, Ernst Batterie, halt!

Bouvier, Paul Winterlandschaft im Jura.

Bouvier, Paul 4 aquarelles choisies dans le cadre.

Bouvier, Mlle. Bertha Mignon (Pastell).

355.

356..

Radirungen.

Van Muyden, Evert Cadre contenant 8 sujets.

Van Muyden, Evert Stier aus der römischen Campagna.

370.

375.

Iguel, Charles Landry, Fritz

Bildhauerarbeiten.

Herzog von Rohan (Gyps).

Sie fugit tempus (Relief in Bronze).

Das Total der Kaufsumme beträgt Fr. 54,000. Die Kommission hat dem Bundesrath verschiedene Gemälde nicht vorgeschlagen, weil ihr der Preis zu hoch gestellt erschien.

687

Tmahlen.

Post- und Eisenbahndepartement.

(Vom 9. Juni 1892.} Postkommis in St. Gallen: Herr August Gottlieb Bühler, von Neßlau, Postkommis in Rorschach.

,, Jabob Jonas Grob, von Ebnat, Postaspirant in St. Gallen.

Postkommis in Davos-Platz : ,, JohannSigg, vonDörflingen(Schaffhausen), Postkommis in Schaffhausen.

Telegraphist in Lausanne: ,, Gustave Piotet, von Lausanne, Telegraphenaspirant in Lausanne.

,, Hrl Mauris, von Ruchillon (Waadt), Telgraphenaspirant in Lausanne.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. UI.

46

689

22. Wochenbülletin über die Ehen, Gi-etourten und. Sterbefälle in den Städten GroE-ZUrlch (96,839 Einw.), GroB-Genl (78,106 Einw.), Basel (73,958 Einw.), Bern (47,270 Einw.), Lausanne (35,124 Einw.), St. Gallen (,W,160 Einw.), Chaux-de-Fonds (27,094 Einw.), Luzern (21,461 Einw.), Blei (16,937 Einw.), Winterthur (16,837 Einw.), Neuenburg (16,659 Einw.), Herisau (13,783 Einw.), Schaffhausen (12,566 Einw.), Freiburg (12,546 Einw.), Locle (11,602 Einw.), deren Gesammtwohnbevölkernng, auf die Mitte des Jahres 1892 berechnet, 510,942 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt hahe, wie während der Periode 1880--1888.

22. Woche, vom 29. Mai bis zum 4. Juni 1892.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 101 Ehen, 298 Geburten (mit Einschluß der Todtgebnrten) und 179 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 29 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Todtgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 29. Mal bis zum 4. Juni.

Lebendgeburten.

Todtgeburten.

(olm B

Gestorbene die Todtgeburten)

von 0--1 Jahr

Eheliche.

Unehe- Eheliche.

liche.

Uneheliche.

Ehe- Uneheliche.

liche.

von 1--4 Jahren

Eheliche.

Uneheliche.

Der Wohnbevölkerung 7 36 3 10 1 angehörend . . . . 254 22 -- 1 1 6 1 9 Auswärtige 7 37 1 Zusammen 260 31 4 -- In einer Gebär- oder Krankenanstalt Gebo3 rene oder Gestorbene 10 3 10 1 -- Wovon Auswärtige . .

6 1 ~~ 6 1 Unter der Gesammtza hl waren ve rkostg eldet 3 Nach dem Alter ausgeschieden, vertheilen sich die Sterhefälle (mit Ausschluß der Todtgeburten) wie folgt:

11

Vom 29. Mai bis zum 4. Juni.,

Männlich Weiblich Zusammen

0--1

l-- è

5--19 20--39 40--59 60-79

Jahr.

lahm.

Jähren.

24 17

8

4

9 9

41

12

18

lahrtn.

lahrtn.

16 23 17 26 42 ~40~

lahrin.

25 22 47

Von 80

Unbe- 1

und mthr kannten lahrtn. Alter.

3 4

1

7

ll

690 Anf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefalle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterblichkeltsziffer : Während der an folgenden Tagen zu Ende gegangenen Woche

am ,, , «

Wahrend der entsprechenden Woche im J&hre 1891 1890

4. Juni 1892 18,» Sterbefälle auf 1000 Einwohner 21,i 16,i 28. Mai ,, 21,6 ,, ,, ,, 20,8 18,i 21. .

,, 16,!

,, ,, ,, 20,4 20,i 14. ,, ,, 18,8 » » ii ii 19,« 17|2 Die Geburtenziffer beträgt 28,a auf 1000 Einwohner.

1892.

1890.

1891.

Vom 29. Mai Vom 31. Mal Vom 1. bis bis 4. Juni.

bis 6. Juni.

7. Juni.

Wovon Wovon Wovon Total. AusToUl. Aus- Total. Auswärtige.

wärtige.

wärtige.

Todesursachen.

1. Pocken 2. Masern 3. Scharlachfieber 4. Diphtheritis und Croup 5. Keuchhusten . .

6. Rothlauf .

. .

7. Typhus abdomirialis . .

8. Kindbettfieber

2

.

.

.

.

.

.

.

.

3 1 6 3 1

1 1

3

2 8 5 1

4

9. Durchfall der kleinen Kinder 10. Lungentuberkulose . . . .

11. Akute Krankheiten der Lunge 12. Organische Herzfehler . . .

13. Schlagfluß

13 33 19 7 5

4 2

12 40 20 9 4

4 2 2

14. Gewaltsamer Tod: Unfall . .

15.

,, ,, Selbstmord 16.

,, ,, Mord . .

17.

,, ,, Unbestimmte Todesursache .

7 7 2

1 2 1

8 1

3

18. Angeborene Lebensschwäche 19. Altersschwäche

11 8

20. Andere Todesursachen . . .

21. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

80

16

94

15

208*

29

234

30

Zusammen

2 3 1

1

3 2

2

11 32 17 5 12

4 3 1

3 1 2

1 1

2 20 7

10 8 65 1 179

18 31

* Wo?on S Fälle in Petit-Saconnei.

Alkoholismus ist angegeben als Grand- o 1er conce mitirem e Ursach e des To les in 10 Fallen (6 männlich nnd 4 weiblich).

Laut Angabe hatte in 54 Fällen eine Sektion stattgefunden.

ßei den Todesfällen infolge von infektiösen and tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor:

691 GUnstlge Verhältnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefalle im Spital.

Keine Angaben.

In 15 Fällen.

In 10 Fällen.

In 25 Fällen.

In 17 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsneht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt: Sterbefalle Infolge von akuten Krankheiten Lungenandern tuberkulösen infektiösen der Athmimgsorgano. Schwindsucht.

Krankheiten.

Krankheiten.

Männlich. Wiiblich. Männlich. Weiblich.

fön 0 bis 1 Jahr 1 ,, 4 Jahren 5 ,, 19 ,, 20 ,, 39 , 40 . 59 ,, 60 ,, 79 ,, ,, 80 und mehr Jahren )hne Angabe des Alters Total

1 --1 1 1 4

4 2 1 1 3 -- -- 11

-- -- 10 4 --

-- 8

-- 14 «

1 S « M

b*>

*3 P

Städte.

K

--2 15 1 1

3 4 1 2 1

--3 2 --1

2 2 -- -- 1

5 3 2 -- 1 --

-- 19

-- 11

1 7

-- 5

-- 11

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(Nr. l bis 8.)

Männlich. Wiibllch. Minnlich. Wnibllch.

Durehfall der kleinen Kinder ,3 2 j »'S 1 7 à TI °?1 sa -·§ «o a «o a OÌ "S

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Groß-Zürich *) . . .

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*) Zürich und seine 9 Allsgemeinden.

**) Genf mit Plainpalais, Eaux-Vives und Petit-Saconnex.

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692 Morbid! tat.

Vom 29. Mai bis zum 4. Juni 1892 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden:

1. Pocken und modifizirte Blattern.

Groß-ZUrlch: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 7 Fälle. -- Bern (Kanton): 3 Fälle, wovon 2 in Pruntrut und l in Movelier. -- Waadt (Kanton) : 2 Fälle, je l in Seigneux nnd Grandcour. -- Thurgau (Kanton): 5 Fälle in Müngterlingen.

2. Masern.

Groß-ZUrlch : 3 Fälle. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Bern: 20 Fälle. -- Neuenburg (Kanton) : 9 Fälle in Chaux-de-Fonds. -- Waadt (Kanton) : Einige Fälle im Kanton herum zerstreut.

3. Scharlach.

Schaff hausen (Kanton) : l Fall in Schaff hausen. -- Groß-ZUrlch : 2 Fälle. -- Bern : 2 Fälle. -- Neuenburg (Kanton) : 6 Fälle, wovon je l in Neuenburg, Chaux-de-Fonds und Colombier und 3 in Boudry. -- Waadt (Kanton) : 3 Fälle.

4. Diphtheritis und Croup.

Schaffhausen (Kanton) : l Fall in Schaff hausen. -- Groß-ZQrlch : 10 Fälle. -- Basel-Stadt : 4 Fälle. -- Waadt (Kanton) : 3 Fälle.

5. Keuchhusten.

Groß-Zürlch: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 5 Fälle in Auvernier. -- Waadi (Kanton): Mehrere Fälle.

6. Varicellen.

Groß-ZUrich: l Fall. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Bern: l Fall. -- Neuenburg (Kanton): 4 Fälle, wovon 3 in Chanx-de-Fonds und l in Travers. -- Waadt (Kanton): 3 Fälle.

7. Hothlauf.

Schaffhausen (Kanton): l Fall in Unterhallau. -- Basel-Stadt: l Fall.

8. Typhus.

Bern: l Fall. -- Neuenburg (Kanton): 2 Fälle, wovon je l in Nenenburg und Auvernier. -- Groß-Genf: l Fall.

9. Infektiöses Kindbettfieber.

Keine Fälle.

Gesammtbestand der Kranken und Aufnahmen in 69 Krankenanstalten der Schweiz.

Zürich . . . 570 Bern . . ·. . 996 62 Luzern . , .

29 Uri 32 Schwyz . . .

35 Nidwaiden . .

05 Glarns . . .

30 Zug . . . .

Frei bürg . . . 117 Solothurn . . 161 Baselstadt . . 442 97 Baselland . .

36 Schaffhansen .

74 Appenzell A.-Rh.

12 Appenzell l.-Rh.

St Gallen . . 345 111 Graubünden Aargau . . . 146 Thurgau . . .

94 Teasin. . . .

64 Waadt . . . 427 Wallis . . .

12 Neuenburg . . 209 Genf . . . . 387 Total . . . . 4543

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3 3 1 4 4 6 1 1 4

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07 9 21 5 5 66 2 20 45 523

8 3 1 14 8 10 4 120

(lesammtbcstand am 4. Juni.

A. u. ±" m a h m. e n.

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Total der 1 Aufnahmen.

Kantone.

Ocsammtbestand am 2$. Mal.

Aufnahmen vom 29. Mai bis 4. Juni 1892.

103 559 203 1011 16 62 32 3 3 32 7 34 13 61 2 23 33 128 20 149 72 447 13 91 7 33 24 72 1 12 78 339 15 106 157 31 9 80 9 58 98 435 11 18 46 193 74 374 891 ') 4506

CD CO

co

694

Die Wohnbevölkerung der Dargestellt nach Geschlecht Eidg. Volkszählung Altersklassen.

0 bis 1

Städte.

1 bis 5

6 bis 10

11 bis 15

16 bis 20

21 bis 25

26 bis 30

31 bis 35

36 bis 40

Jahre.

]>£ tinTiZürich (mit 9 Ausgemeinden) . . . 914 3,437 Genf (mitPlainpalais, Eanx - Vives und Petit-Saconnex) Basel . . .

590 2,368 2,910

. . . . 279

3,306

2,277 2,070 1,860

. . . . 295 1,184 1,474

S t . Gallen

2,974 3,232 3,113 3,181 2,811

. . 708 2,684 3,283 3,017 513 1,787

Lausanne

3,909 3,623 4,338 4,353 4,081 3,453 3,343

964 1,093

2,638

3,054 2.972 2,465 2,273

1,950

1,815 1,532

1,489

1,532

1,961

1,634

1,283

1,102

1,019

1,034

1,237

1,199

1,310

1,135

964

1,243 1,236 1,107 1,029

798

Chaux-de-Fonds . . 357 1,205 1,285 1,138 174

653

800

845

991

975

913

675

691

Neuenburg . . . . 182

665

720

711

989

692

655

535

478

Winterthur . . . . 156

614

703

752

909

786

718

571

573

Biel

203

711

826

682

699

804

695

643

480

Herisau

173

600

694

634

503

407

489

426

382

Lnzern

Schaffhausen

. . .

133

496

621

631

668

454

394

356

339

Freiburg .

. . . 126

488

578

593

614

589

430

346

357

157

545

606

588

551

518

439

408

341

Lode

Total Männlich 4960 18,401 21,779 20,824 23,101 21,764 20,482 17,487 16,165

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Jahr

1892

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.06.1892

Date Data Seite

677-693

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10 015 751

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