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Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik

83/2

und

Botschaft zu einer internationalen

Wirtschaftsvereinbarung

vom 11. Januar 1984 Sehr geehrte. Herren

Präsidenten,

sehr geehrte Damen und Herren, Gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliohe Massnahmen (SR 946.201) beehren wir uns, Ihnen nachstehend Bericht au erstatten.

Nach Absatz l berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung einmal jährlich über wichtige Fragen der Aussenwirtschaftspolitik; nach Absatz 2 erstattet er der Bundesversammlung innert sechs Monaten Bericht, wenn er gestützt auf das Bundesgesetz Massnahmen angeordnet hat oder Abkommen vorläufig anwendet. Wir beantragen Ihnen, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und den Bundesbeschluss über die Genehmigung

aus-

senwirtschaftlicher Massnahmen (Beilage 2 mit Anhängen) au genehmigen. Es handelt sich um die revidierte Warenliste vom 6. Oktober 1983 zum GATT-Uebereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

sowie um die Aenderung der Verordnung

über die Ein- und Ausfuhr von Armierungseisen.

Gleichzeitig unterbreiten wir Ihnen gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 eine Botschaft mit dem Antrag, dem Bundesbeschluss über das Internationale

Uebereinkommen von 1983 über tropi-

sche Hölzer (Beilage l1) mit Anhängen) zuzustimmen.

1983-960

18 Bundesblatt. 136. Jahrgang. Bd. I

373

Ausserdem beantragen wir Ihnen, folgendes -Postulat abzuschreiben: 1982

P

82.393

Beziehungen zur Europäischen Gemeinschaft (N. 8.10.82,

Aider) (Beilage 3).

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

11. Januar 1984

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser

374

Uebersicht Die Konjunkturerholung

-

.

-

.

in den Industrieländern, die im ver-

gangenen Frühjahr spürbar wurde, hat sich im Jahresverlauf etwas gefestigt. Sie bleibt aber uneinheitlich und - verglichen mit früheren Aufschwungphasen - insgesamt schwach; Als über Erwarten kräftig erweist sich die Erholung in den USA, und der davon ausgehende Importsog bildete das einzige dynamische Element im Welthandel. In Europa sind dagegen erst vereinzelt - vor allem in der BRD, aber auch in Grossbritannien - Anzeichen einer wirtschaftlichen Belebung zu erkennen.

Wenn die gegenwärtige Konjunkturerholung in den Industrieländern an Breite und Dauerhaftigkeit gewinnen soll, ist eine Zunahme der beschäftigungswirksamen Investitionen unumgäng-.

lieh.

Auch in der schweizerischen Wirtschaft hat eine leichte Konjunkturbelebung eingesetzt. Aehnlich wie in den meisten Industrieländern und im Gegensatz zum üblichen Konjunkturmuster in unserem Land geht die Erholung von der Binnenwirtschaft aus, während die Aussenwirtschaft vorderhand keine wesentlichen Wachstumsanstösse vermittelt. Bei real stagnierenden Ausund wachsenden Einfuhren Ist das Handelsbilanzdefizit

trotz

einer Verbesserung des Import/Export-Preisverhältnisses wieder gestiegen. Angesichts der Konjunkturbelebung in wichtigen Industrieländern, aber auch der möglicherweise leicht verbesserten Absataperspektiven auf einigen der OPEC-Märkte, sollte indessen unsere Wirtschaft im kommenden Jahr wieder positive Impulse vom Aussenhandel erhalten. Auch von der internen Kostenentwicklung her sind die Voraussetzungen gegeben, dass die Schweiz an der internationalen Konjunkturerholung teilhaben kann.

In der westeuropäischen Zusammenarbeit kam angesichts der Probleme und Spannungen in den Weltwirtschaftsbeziehungen der Vertiefung der Beziehungen zur EG auf der Grundlage des Freihandelsabkommens besondere Bedeutung zu. Auf dem Gebiet

375

der multilateralen Handelspolitik wurden Anstrengungen unternommen, die darauf abzielen, die in den Rezessionsjahren eingeführten protektionistischen Massnahmen im Zuge und zur Unterstützung des Wirtschaftsaufschwungs rückgängig, zu machen.

Die Nord-Süd-Wirtschaftszusammenarbeit stand im Zeichen der UNCTAD VI, die gemessen an den anstehenden Problemen wenig konkrete Ergebnisse zeitigte. Mit mehreren Staaten musste die Schweiz im Berichtsjahr Schuldenkonsolidierungsabkommen abschliessen.

376

Bericht l

Die Wechselwirkungen zwischen Wirtschaftswachstum, Handel und Finanzen

Nach drei Jahren wirtschaftlicher Stagnation und Rezession zeichnet sich im OECD-Raum nunmehr eine Erholung ab, die allerdings regional sehr verschieden ausgeprägt ist: Die USA erzielen dieses Jahr ein über Erwarten starkes Wachstum; in Europa sind dagegen erst vereinzelt - am deutlichsten in der BRD - Anzeichen einer wirtschaftlichen Belebung zu erkennen; Japan nimmt eine Mittelstellung ein. Der nationalen und internationalen Wirtschaftspolitik stellt sich nach wie vor die schon an der Ministertagung der OECD im vergangenen Mai (vgl.

Ziff. 51) definierte Aufgabe, diese Erholungstendenzen in einen dauerhaften und beschäftigungswirksamen Wachstumsprozess überzuführen.

Die zukünftige Wirtschaftsentwieklung ist mit Risiken behaftet: Bisher wurde die Belebung der wirtschaftlichen Aktivität vor allem durch höhere Konsumausgaben und durch den Aufschwung im Lagerzyklus getragen. Unerlässliche Voraussetzung eines stetigen Wachstums ist aber eine erneute, bislang ausgebliebene Belebung der Investitionen, die auch allein eine dauerhafte Besserung der unvermindert kritischen Beschäftigungslage herbeiführen könnte. Nach wie vor wird jedoch die unternehmerische Initiative durch hohe -Zinsen, die in einem engen Zusammenhang mit der in wichtigen Ländern gegenläufig ausgerichteten Geld- und Budgetpolitik stehen, gehemmt sowie durch das fehlende Vertrauen in die Stabilität der internationalen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gelähmt.

Wachstum kann nicht von Staates wegen "gemacht" werden. Zentrale Aufgabe der Regierungen ist es heute, über die Erhaltung und Stärkung des offenen multilateralen

Handelssystems

und über eine Entschärfung der Verschuldungsproblematik die Voraussetzungen für die private Wirtschaftstätigkeit zu verbessern und damit den Teufelskreis von Stagnation, Protektionismus und Verschuldung zu durchbrechen.

377

Die Geschichte der Nachkriegszeit hat mit aller Deutlichkeit den Zusammenhang zwischen internationaler Arbeitsteilung und der Entfaltung des Handels einerseits und Wirtschaftswachstum andererseits.aufgezeigt. Der freie -Handel verstärkt' das Wachstum, umgekehrt erleichtert das Wirtschaftswachstum aber auch die Durchsetzung der notwendigen Strukturanpassungen und die Rückkehr zu einer liberaleren Handelspolitik. Der grenzüberschreitende Güterverkehr ist in den Rezessionsjahren

zuneh-

mend Beschränkungen unterworfen worden, und zwar meist durch ausserhalb des. multilateralen GATT-Rahmeris abgeschlossene bilaterale Exportrestriktionen und sektorielle Marktaufteilungsvereinbarungen oder durch wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfen. An der OECD-Ministertagung 1983 wurde daher beschlossen, dass die wirtschaftliche Erholung dazu genutzt werden'sollte, die errichteten Handelshemmnisse schrittweise wieder abzubauen. Diese Idee eines sog. "Roll-back" protektionistischer Massnahmen wurde am nachfolgenden Weltwirtschaftsgipfel der sieben wichtigsten Industrieländer in Williamsburg bekräftigt und in verschiedenen Gesprächen inund ausserhalb der für Handelsfragen zuständigen internationalen Organisationen weiterdiskutier't. Es zeichnen sich jetzt zwei' mögliche Stossrichtungen einer solchen' Liberalisierungsinitiative ab: einerseits eine Sofortaktion, in deren Zentrum die vorzeitige Inkraftsetzung1von in der Tokio-Runde vereinbarten Zollabbaustufen stehen würde, und andererseits ein längerfri-stiges Programm, dessen Ziel nach schweizerischer Auffassung eine-Verbesserung des GATT-Systems - insbesondere der 'Schutzklauseln - und die Rückführung der in der "Grauzone" ergriffenen proteKtionistischen Massnahmen unter multilateral vereinbarte Handelsregeln sein müsste. Die Schweiz hat alles Interesse daran, dass der durch die Wirtschaftserholung geschaffene handelspolitische Spielraum im Sinne einer erneuten Liberalisierungsbewegung konseque-nt ausgenützt wirö,.

Die Verschuldungsproblematik liefert ein'weiteres und starkes Argument zugunsten eines offenen Handelssystems. .Der Zugang zu den'Märkten der Industrieländer stellt eine wesentliche

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Bedingung für die allmähliche Bewältigung der Schuldensituation vieler wichtiger Entwicklungsländer

dar. Wohl konnte die

erste Welle von Zahlungskrisen., die mit Mexiko im Sommer 1982 ihren Anfang genommen hatte, dank des- raschen Zusammenwirkens der internationalen Finansierungsinstitutionen - vor allem des Internationalen Währungsfonds und der. Bank für internationalen Zahlungsausgleich -, der bedeutendsten Zentralbanken und des privaten Bankensystems überwunden werden. Mit der Erweiterung und'AufStockung der Allgemeinen Kreditvereinbarungen und der Annahme der achten Quotenerhöhung im IWF, die jetzt auch die Hürde des amerikanischen Kongresses genommen hat, ist das finanzielle Dispositiv erweitert worden, um den überschuldeten Ländern mehr Zeit für die unumgänglichen Anpassungsanstrengungen einzuräumen. Eine durchgreifende Sanierung der Finanzlage dieser Länder ist aber nur durch eine Verbesserung ihrer Devisenbilanz möglich. Diese wird heute vor allem über eine-drakonische Importdrosselung erzielt Mexiko und Brasilien sind Beispiele dafür -, was nicht nur die Exportmöglichkeiten der Industriestaaten beschränkt, sondern auch die für die zukünftige Wirtschaftsentwicklung der .

Schuldnerländer selbst unerlässlichen Investitionsgüterimporte in Frage stellt.

Um zusätzliche Devisenerlöse über höhere Exporte erzielen zu können, bedürfen diese Länder des Zugangs zu den kaufkräftigen Märkten des Nordens. Wenn den verschuldeten Staaten wirklich geholfen werden soll, dann müssen die Marktzutrittsbedingungen für ihre Exportprodukte verbessert werden, selbst wenn davon just die Sektoren mit den grössten strukturellen Anpassungsrückständen in den Industriestaaten betroffen würden. Die Entwicklungsländer machen auch geltend, dass die angesichts der Zurückhaltung der Kreditgeber mehr denn je erwünschten Direktinvestitionen zum Aufbau einer konkurrenzfähigen Exportindustrie offene Märkte voraussetzen. Diesen Begehren stellen die Industriestaaten ihre eigenen handelspolitischen Anliegen gegenüber, nämlich eine im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung graduelle Lockerung der Importregimes

379

in der Dritten Welt sowie die Verbesserung der Aufnahmebedingungen für Direktinvestitionen. An Substanz für umfassende, sowohl Handels- wie Finanzfragen einschliessende Verhandlungen über die Nord-Süd-Wirtschaftsbeziehungen würde es nicht mangeln.

Es ist zu hoffen, dass die Regierungen den durch die wirtschaftliche Erholung gewonnenen HandlungsSpielraum dazu verwenden werden, mit einer liberalen Handelspolitik und einem der internationalen Schuldensituation angemessenen Einsatz von Finanzmitteln ein tragfähiges Fundament für die erneute Entfaltung der privatwirtschaftlichen Kräfte und ein dauerhaftes und beschäftigungswirksames Wachstum au legen. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen Wachstum, Handel und Finanzen tut denn auch eine neue, ganzheitliche Sicht der internationalen Wirtschaftsprobleme not, die im intensiven Dialog zwischen den spezialisierten internationalen

Organisatio-

nen und den mit den einzelnen Ressorts betrauten Regierungsstellen in eine überzeugende längerfristige Strategie umgesetzt werden sollte.

380

2 21

Gegenwärtige Wirtschaftslage · Die

Weltwirtschaftslage

(vgl. Beilage l, Tab. 1 - 3 ) Die Konjunkturerholung in den Industrieländern, die im vergangenen Frühjahr in Gang gekommen ist, hat sich im Jahresverlauf etwas gefestigt. Sie bleibt aber uneinheitlich und verglichen mit früheren AufSchwungphasen - insgesamt schwach.

Das reale Wirtschaftswachstum dürfte 198J im OECD-Raum 2,3 Prozent, ausserhalb der USA nur 1,5 Prozent erreicht ha-

ben.

Als über Erwarten kräftig erweist sich die Erholung in den USA. Das Zusammenwirken einer expansiven Budgetpolitik mit einer gelockerten Geldpolitik wie auch die Auswirkungen des deutlichen Teuerungsrückgangs auf die Realeinkommen haben zu einer Belebung des privaten Konsums und des Wohnungsbaus sowie zu einem Umschwung im Lagerzyklus geführt. Auf der ändern Seite hat sich die Konkurrenzfähigkeit der amerikanischen Wirtschaft als Folge des hohen Dollarkurses verschlechtert.

Insgesamt hat der Konjunkturvorsprung der USA bewirkt, dass die amerikanische Leistungsbilanz stark passiv geworden ist.

Positive Auswirkungen des Aufschwungs in den USA sind bislang vor allem in Kanada und Japan festzustellen. Dank zunehmender Exporte vermochte die japanische Wirtschaft einen für ihre Verhältnisse allerdings schwachen - Wachstumsrhythmus von rund 3 Prozent beizubehalten. Der massive Anstieg des Handelsbilanzüberschusses - im Halbjahr April/September 1983 erreichte er mit rund 18 Milliarden Dollar eine noch nie erreichte Höhe - droht allerdings die handelspolitischen Spannungen zu verschärfen.

In Europa ist die Konjunktur vorderhand uneinheitlich und insgesamt schwach geblieben. In der Bundesrepublik Deutschland, unserem wichtigsten Handelspartner, hat sich die leichte Erholung inzwischen gefestigt. Nach einer tiefgreifenden Stabilisierungskrise hat die englische Wirtschaft zu einem

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massigen Wachstum zurückgefunden. Die Entwicklung der französischen Wirtschaft wird namentlich durch die ergriffenen Sanierungsmassnahmen geprägt.

In den meisten Länäern stützt sich die Konjunkturerholung einseitig auf binnenwirtschaftliche Auftriebskräfte: auf den Konsum der privaten Haushalte, auf den zinsempfindlichen Wohnungsbau und auf die Wiederaufstockung der Lager. Trotz höherer Unternehmergewinne hat der Aufschwung dagegen noch nicht auf die Investitionen übergegriffen.

Die einsetzende Wirtschaftserholung im OECD-Raum brachte zwar den Beschäftigungsrückgang im vergangenen Frühjahr zum Stillstand. Mit der Zunahme der aktiven Bevölkerung wuchs die Arbeitslosigkeit gleichwohl weiter an und erreichte in der zweiten Jahreshälfte 9 Prozent oder 32 Millionen Menschen. Lediglich in den USA bewirkte der kräftige Beschäftigungszuwachs einen Rückgang der Arbeitslosigkeit.

Dank -einer stabil-itätsbewussteren Geldpolitik, einer massvollen Lohnentwicklung sowie gesunkener Oel- und Rohstoffpreise bildete sich die Inflationsrate im Verlauf des Jahres unerwartet rasch zurück: Im August wurde mit 4,9 Prozent im Durchschnitt der OECD-Länder der niedrigste Stand seit Oktober 1972 verzeichnet.

Das einzige dynamische Element im Welthandel bildete der von der Konjunkturerholung in den USA ausgehende Importsog. Die Einfuhrkapazität der Nicht-Oel-Entwicklungsländer wurde von der schwachen Nachfrage in den Industrieländern und niedrigen Rohstoffpreisen auf der einen und von drückenden Schuldendienstverpflichtungen auf der ändern Seite beeinträchtigt, Ein rückläufiger Rohölabsatz und gesunkene Oelpreise zwangen 1983 sogar die OPEC-Staaten zu einer Drosselung ihrer Einfuhren. Dementsprechend dürfte das Volumen -der OECD-Ausfuhren nach den externen Märkten 1983 erneut um über 2 Prozent geschrumpft sein.

382

Die internationalen Finanzierungs- und Handelsprobleme spiegeln sich in den Leistungsbilanzen. Das Defizit der Gruppe der Nicht-Oel-Entwicklungsländer hat sich im abgelaufenen Jahr dank gezielten Sanierungsanstrengungen um rund 20 auf 45 Milliarden Dollar verringert. Der Fehlbetrag in den OPECLeistungsbilanzen hat sich auf 31 Milliarden Dollar erhöht..

Das Defizit der OECD-Länder verharrt kaum verändert bei knapp 2 4 Milliarden Dollar. Klammert man den gestiegenen Fehlbetrag der amerikanischen Aussenwirtschaftsbilanz aus, so verzeichnen die übrigen Industrieländer erstmals seit 1978 wieder einen Ueberschuss.

Befindet sich die Weltwirtschaft auf dem Weg zu einem dauerhaften Wirtschaftswachstum? Wenn die gegenwärtige Konjunkturerholung in den Industrieländern an Breite und an Dauerhaftigkeit gewinnen soll, so ist eine kräftigere Belebung der beschäftigungswirksamen Unternehmerinvestitionen unumgänglich.

Anzeichen hierfür sind jedoch einstweilen höchstens in den USA auszumachen.

Noch immer prägen eine Reihe von Unsicherheitselementen die internationalen Wirtschafts- und Handelsaussichten und belasten das Investitionsklima vor allem in den exportorientierten

Volkswirtschaften Westeuropas:

· ·

- Die hohen Staatsdefizite vieler Länder verzögern die Rückbildung der Realzinsen. Von der Wirtschaftspolitik, insbesondere von der unter dem Zwang zur mittelfristigen Sanierung der öffentlichen Finanzen stehenden Budgetpolitik, sind in den meisten Ländern keine belebenden Impulse zu erwarten.

- Der Welthandel steht weiterhin im Zeichen der Verschuldung, Immerhin scheint der Tiefpunkt der Entwicklung 1983 überwunden worden zu sein. Positivere Aussichten für den Export nach den Industrieländern und eine sich abzeichnende Erholung der Rohstoffpreise werden die Importfähigkeit der Nicht-Oel-Entwicklungsländer im kommenden Jahr wieder stär-

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ken. Nach einem drei Jahre währenden Rückgang könnten 1984 auch die Rohölimporte der Industrieländer ganz leicht anziehen. Damit besteht im kommenden Jahr zum ersten Mal seit 198l Aussicht auf eine bescheidene Ausweitung der OECD-Exporte nach den Übrigen Regionen der Weltwirtschaft (nach Schätzungen der OECD um rund 4 %}.

- Angesichts der ausgeprägten Wechselwirkungen in der Weltwirtschaft wird letztlich jedoch weder die Ueberwindung der Verschuldungskrise noch ein dauerhafter Wiederaufschwung in den Industrieländern ohne einen Abbau'jener vielfältigen Handelsschranken möglich sein, die in den letzten Jahren unter dem Druck wachsender Arbeitslosigkeit und zum Teil realwirtschaftlich unrealistischer Wechselkursrelationen auf- und ausgebaut worden sind.

Die internationalen Devisenmärkte standen auch 1983 im Zeichen eines starken Dollars auf der einen und einer relativen Schwäche der DM und des Yen auf der ändern Seite. Im Rahmen einer umfassenden Kursanpassung innerhalb des europäischen Währungssystems wurden im März sämtliche Mitgliedwährungen neu bewertet. Im Zentrum dieser Anpassung standen die Aufwertung der DM um 5,5 Prozent und Abwertungen der italienischen Lira und des französischen Franc um je 2,5 Prozent.

Im Sog einer erneuten Dollarhausse seit Anfang August hat sich der Pranken gegenüber der DM und den übrigen europäischen Währungen fühlbar aufgewertet. Die Konzentration der ·Interventionen der Nationalbank auf das DM/Franken-Verhältnis' hat in der Folge zu einer Stabilisierung dieser für die schweizerische Wirtschaft wichtigen Kursrelation geführt.

Seit Herbst 1977 ist der Kurs des Frankens gegenüber der DM real, d.h. teue'rungsbereinigt, um 17,5 Prozent gestiegen. Im exportgewichteten Mittel lag der reale Frankenkurs im November knapp unter dem zu Jahresbeginn verzeichneten Stand oder um 6,5 Prozent über dem Niveau von Herbst 1977.

Die internationale Konjunkturerholung sollte sich 1984 insgesamt noch leicht verstärken. Die Fortschritte dürften indessen

384

ausserhalb der USA noch zu bescheiden bleiben, um einen weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit verhindern zu können. Im Lichte der etwas besseren Aussenhandelsperspektiven erscheinen aber auch die Aussichten in einigen unserer wichtigen europäischen Abnehmerländer wieder günstiger.

22

Lage der schweizerischen Aussenwirtschaft (vgl. Beilage l, Tab. 4 - 5 )

Auch in der schweizerischen Wirtschaft hat im Laufe des vergangenen Jahres eine leichte Konjunkturbelebung eingesetzt.

Aehnlich wie in den meisten Industrieländern und im Gegensatz zum üblichen Konjunkturmuster in unserem Land geht die Erholung von der Binnenwirtschaft aus. Dagegen sind von der Aussenwirtschaft im Jahresdurchschnitt noch keine wesentlichen Wachstumsimpulse ausgegangen; immerhin zeichnet sich seit Jahresmitte eine zunehmende Erholung der Exporte ab.

Ueber Erwarten gut entwickelten sich der Konsum der privaten Haushalte - die realen Detailhandelsumsätze stiegen in den ersten neun Monaten um 2,4 Prozent - und der Wohnungsbau.

Auftriebsimpulse dürfte auch der allmähliche Umschwung in der Lagertätigkeit der Unternehmen vermittelt haben. Neben.Ursachen^ die auch für andere Länder gelten - vor allem die Auswirkungen des raschen Inflationsrückgangs -, haben die im Frühjahr beschlossenen konjunkturstützenden Massnahmen mit au dieser Besserung beigetragen.

Die Erholung geht von einem tiefen Niveau aus. Bestellungseingänge und Auftragsbestände übertrafen im Herbst das Vorjahresniveau mehrheitlich noch nicht. Sowohl die Industrieproduktion (im 3. Quartal stagnierend) als auch die Beschäftigung (im 3. Quartal in der Gesamtwirtschaft -1,2 %, in der Industrie allein -3}3 %) lagen in den meisten Bereichen knapp auf oder unter dem Vorjahresstand.

385

Ueberdurcbschnittliche Ergebnisse verzeichnete die chemische Industrie. Vergleichsweise gut ist der Geschäftsgang.auch in Teilen der Konsumgüterbranche, etwa in der -Nahrungsmittelund in der Textilindustrie. Schwierig bleibt die Lage in der Investitionsgüterindustrie, vor allem im Maschinen- und Apparatebau. Zwar entwickelte sich in diesem Bereich das Inlandgeschäft über das ganze Jahr hinweg recht positiv; vermehrte Impulse -aus dem Ausland :sind dagegen nicht auszumachen. Immerhin vermochten sich die Exportaufträge im J. Quartal etwa auf dem Vorjahresstand zu stabilisieren. Inwieweit hier neben konjunkturellen Paktoren auch strukturelle Schwächen der schweizerischen Maschinenindustrie eine Rolle spielen, wird wohl erst im Zuge der Ueberwindung der weltweiten Investitionsschwäche deutlicher sichtbar werden.

Im Einklang mit der schwachen internationalen Konjunktur sind von den Ausfuhren im abgelaufenen Jahr somit kaum nennenswerte Impulse ausgegangen.'Zwar nahm das Exportvolumen nach einem Rückschlag im ersten Semester (-4,1 %}

im 3. Quartal im

Vergleich sur Vorjahresperiode zu (+3,8 %). Diese Verbesserung entspricht jedoch einstweilen nur zum geringeren Teil einer tatsächlichen Steigerung der Ausfuhren im Jahresverlauf. Sie ist vielmehr in hohem Masse auf den Exporteinbruch im 2. Halbjahr 1982 und eine entsprechend tiefe Vergleichsbasis zurückzuführen. In den ersten elf

Monaten betrug die

reale Exportabnahme damit noch 0 5 1 Prozent. Dank einer anhaltenden Verbesserung der Ausfuhrpreise (+2,5 %} konnte gleichwohl eine Steigerung des wertmässigen Exportergebnisses um 2-,4 Prozent erzielt werden.

Die glo.ba.le Exportentwicklung setzt sich aus stark divergierenden Branchentendenzen zusammen: Einbussen verzeichneten im wesentlichen die Auslandlieferungen der Maschinen- und der Uhrenindustrie (nominell -1,2 % bEW. -3,1- %). Dagegen vermochten vor allem die chemische (+6,3 %} und die Metallindustrie (+7,9 %)> aber auch die Textil- und Bekleidungsbranche (+3,2 %), ihre Ausfuhren teils deutlich zu steigern.

386

Der regionale Verlauf der Warenausfuhr widerspiegelt die unterschiedlichen Konjunkturfortschritte in den Industrieländern auf der einen und die weltweiten Verschuldungs- und Finanzierungsprobleme auf der ändern Seite. Die nachstehende Uebersicht verdeutlicht den vor allem in der zweiten Jahreshälfte beträchtlichen Importsog der aussereuropäischen Industrieländer. Sie lässt aber auch Anzeichen einer allmählichen Tendenzwende bei den Ausfuhren nach den.OPEC-Staaten erkennen, wogegen die Nachfrage aus den vielfach hochversc'huldeten Nicht-Oel-Entwicklungsländern unverändert schwach ist : Jan./Nov.

1_9_8 3

1. Halbjähr 1983

· JuliYNov.

1983

OECD-Länder total

+ 4,4

+

0,6

+

9,4

- aussereuropäische OECD-Länder OPEC .

+ 9,8 - 4,1

+ 1,6 - 10,8

+

+19,3 4,5

lungsländer

- 4,7

-

-

1,1

Staatshandelsländer

- 4,0

-. 7,5

Total

+ 2,0

Nicht-Oel-Entwick-

'

-

7,5 2,0

·

0,0

+

7,1

Die Belebung der schweizerischen Inlandkonjunktur hat einen fühlbaren Importsog ausgelöst, der durch Plugzeugkäufe und · deutlich gestiegene Energieeinfuhren noch akzentuiert wurde.

In den'ersten elf

Monaten 1983 stiegen die Einfuhren dem

'Volumen nach um 5,2 Prozent und dem Wert nach um 4,4 Prozent.

Die Importpreise blieben über das ganse Jahr hinweg weitgehend stabil.

Nach der markanten Verbesserung im Vorjahr bewirkten die unterschiedlichen Volumenentwicklungen von Ein- und Ausfuhren 1983 wieder eine Verschlechterung der Handelsbilanz. Trotz der Verbesserung der realen Austauschverhältnisse ("terms of trade") fiel das Defizit in den ersten elf

Monaten mit

1) Wertmässige Veränderungen gegenüber der jeweiligen Vorjahresperiode, in Prozenten.

387

7)33 Milliarden Pranken um mehr als 2 Milliarden Pranken höher aus als im entsprechenden Zeitraum des Vorjahres. Da sich auch der Geschäftsgang im Fremdenverkehr noch kaum erholt hat - die Uebernachtungen ausländischer Gäste in der Hôtellerie sind in den ersten zehn Monaten um V2 Prozent zurückgegangen -, dürfte der Ueberschuss der Ertragsbilanz 1983 trotz erneut leicht gestiegener Netto-Kapitalerträge unter 'dem Vorjahresergebnis von 7,1) Milliarden Pranken bleiben, Angesichts der Konjunkturbelebung in wichtigen industriellen Abnehmerländern, aber auch der möglicherweise leicht verbesserten Absatzperspektiven auf einigen der OPEC-Märkte, dürfte unsere Wirtschaft 1984 wieder positive Impulse vom Aussenhandel erhalten. Die jüngste Entwicklung der Ausfuhren nach der BRD weist darauf hin, dass trotz der erneuten realen Höherbewertung des Frankens im abgelaufenen Jahr (gegenüber der DM wie auch im exportgewichteten Mittel) mit einer Zunahme des Ausfuhrvolumens gerechnet werden kann. Unter anderem wegen der starken Ausrichtung unserer Exporte auf Investitionsgüter - rund ein Drittel entfällt bekanntlich auf Maschinen und Apparate - dürfte der Zuwachs jedoch unter dem auf 4 Prozent veranschlagten Wachstum des Welthandels bleiben.

Mit der vorsichtigen Geldpolitik der Nationalbank, der raschen Rückbildung der Inflationsrate, den zu erwartenden massvollen Lohnabschlüssen und dem vergleichsweise niedrigen Zinsniveau in unserem Land scheinen schliesslich auch von den internen Kosten her die Voraussetzungen gegeben, dass unsere Wirtschaft an der internationalen Konjunkturerholung teilhaben kann.

388

3 31

Westeuropäische Zusammenarbeit Allgemeines

Die Probleme und Spannungen in den Weltwirtschaftsbeziehungen unterstreichen, wie wichtig die zwischen den 17 Ländern der EG und der EFTA erreichte gute Zusammenarbeit und wie nützlich der unter ihnen hergestellte Freihandel ist.

Weltwirtschaftliche Themen wurden daher anlässlich der Zusammenkünfte der EFTA-Räte auf Ministerebene (vgl. Ziff. 341) in vertiefter Weise behandelt. Dies war auch der Fall anlässlich des offiziellen Besuchs, den der Vorsteher des EVD im September der EG-Kommission abstattete, sowie bei den Begegnungen in der Schweiz mit dem Generalsekretär der EFTA im März und dem Vizepräsidenten der EG-Kommission, F.-X. Ortoli, im Dezember.

Der Brüsseler Besuch des Vorstehers des EVD bot überdies Gelegenheit, erneut die Verbundenheit beider Seiten mit den Grundsätzen, auf denen ihre gegenseitigen Beziehungen beruhen, die Ausgewogenheit der bestehenden Abkommen und die Ausbaufähigkeit ihrer Zusammenarbeit zu bekräftigen. Die Antwort auf das Postulat Aider (82.393) vom .8. Oktober 1982 "Beziehungen zur Europäischen Gemeinschaft", die wir Ihnen in Beilage 3 unterbreiten, legt eingehend die Auffassungen und die Politik dar, die der Bundesrat in diesem wichtigen Bereich unserer Aussenbeziehungen verfolgt.

An ihrer Tagung in Bergen kamen die EFTA-Minister überein, im Mai 1984 in Visby (Schweden) ein Gipfeltreffen der EFTA-Länder abzuhalten. Dieses Treffen sollte eine vertiefte Diskussion über die wesentlichen Fragen ermöglichen, die sich den EFTA-Ländern sowohl auf weltweiter als auch auf europäischer Ebene stellen.

389

32

Beziehungen der Schweiz mit den EG im Rahmen der Freihandelsabkommen'

321

Gemischte Ausschüsse Schweiz - EWG/EGKS

Die Gemischten Ausschüsse Schweiz - EWG/EGKS hielten ihre jährlichen Zusammenkünfte ara 30. Mai und am 6. De.zember in Brüssel ab.

Der Gemischte Ausschuss Schweiz-EWG traf verschiedene Vorkehren, um den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EG neue Dynamik zu verleihen, eine Notwendigkeit, die auch anlässlich des Besuchs des Vorstehers des EVD bei der EG-Kommission im September 1983 von beiden Seiten hervorgehoben wurde. Die Zusammenarbeit könnte sowohl im Bereich des freien Warenverkehrs (mengenmässige Exportbeschränkungen, Subventionierung von Exportkrediten) wie auch in Gebieten ausserhalb des Freihandelsabkommens (wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit) verstärkt werden.

Eine neue EG-Regelung auf dem Gebiet des passiven Textilver-, edelungsverkehrs hat für die schweizerischen Exporte ernste Nachteile zur Folge. Hier führten, die Interventionen zumindest zur Aufnahme von Expertengesprächen, die es der Schweizer Seite ermöglicht haben, eingehend die Art und das Ausmass der anstehenden Probleme darzulegen. Sie werden weitergeführt.

Ferner hat die schweizerische Delegation ihr Interesse am Prozess der Stärkung des EG-Binnenmarktes betont, der gegenwärtig im Gange ist. Wünschenswert ist hier vor allem, dass dieser Prozess der bestehenden, europäischen Freihandelszone Rechnung trägt, namentlich was das Informationsverfahren bei der Einführung neuer Normen und technischer Vorschriften anbe'langt. .

Die EG-Delegation verlieh anlässlich beider Zusammenkünfte erneut ihrer Besorgnis über die in der Schweiz geplanten neuen Strassenverkehrsabgaben Ausdruck.

390

Der Gemischte Ausschuss Schweiz-EGKS untersuchte namentlich die schwierige Lage in der europäischen Stahlindustrie. Die EG-Delegation hob vor allem die Probleme hervor, welche die Vergrösserung des Volumens von aus der EG stammenden Stahlprodukten bewirkt, die über die Schweiz wieder in die EG eingeführt werden, und wies auf Fälle von Preisunterbietungen auf Erzeugnissen schweizerischer Herkunft hin.

322

Uhren

Die Gemischte Uhrenkommission Schweiz-EWG trat im Oktober in Brüssel zusammen. Sie analysierte die Entwicklung der Handelsströme im Uhrensektor während der letzten Jahre und besprach die Probleme, vor denen die Uhrenindustrie als einer der ersten Wirtschaftszweige, der mit der Umstellung auf Mikroelektronik konfrontiert wurde, steht. Erörtert 'wurden auch die steigenden Einfuhren ausgesprochen billiger elektronischer Uhren und die Zunahme von Uhrenfälschungen. Ferner wurde die Haltung gegenüber dem revidierten Uhrenkapitel in der neuen Nomenklatur des Brüsseler Zollrates abgestimmt.

Die Kommission beschloss audem, die aufgrund des Ergänzenden Uhrenabkommens Schweiz-EWG erstellte Liste, gleichwertiger Rohwerkkaliber neu zu gestalten.

33

Beziehungen der Schweiz mit den EG ausserhalb der Freihandelsabkommen

331

Gemeinschaftliches Versandverfahren

Der Gemischte Ausschuss Schweiz-EWG für das gemeinschaftliche Versandverfahren führte am 20. Oktober (Beschluss 1/83; AS 1983 1839) neue Muster für die Bürgschaftsurkunden ein und verlängerte Aenderungen im System der Pauschalbürgschaft bis zum 30. Juni 1985- Ferner wurde am 27. September ein Briefwechsel unterzeichnet (AS 1983 320), mit welchem neue Regeln über den Wechsel der BestimmungSEollstelle, die unein-

391

geschränkte Verwendung von in der Schweiz geleisteten Bürgschaften und eine genauere Umschreibung des Geltungsbereichs der Amtshilfe eingeführt werden.

332

Verkehrsfragen

Das ordentliche Treffen der Transportkommissionen EGKSSchweiz-Oesterreich fand dieses Jahr am 27. und 28. Oktober in-Murten statt. Erörtert wurden u.a. die negativen Auswir-.

kungen des Konjunkturverlaufs auf den Handel mit Kohle und Stahl zwischen Italien und den anderen- EG-Mitgliedern (Rückgang des Verkehrs 1982 volumenmässig um 13,5 %}. Die Transporte auf der Strasse erhöhten ihren Marktanteil um l Prozent auf 20 Prozent, während der Schienenverkehr durch unser Land weitere Einbussen erlitt. Der Anteil fiel 1982 verglichen mit 198l um 23,2 Prozent niedriger aus und beträgt noch 39 Prozent ,

333

Umweltschutz

Der jährliche Informationsaustausch zwischen der Schweiz und der EG fand am 31. Januar statt. Der Hauptakzent dieses achten Treffens lag auf den Problemen der Luftreinhaltung, der chemischen Produkte (Kennzeichnung, Laborpraxis usw.) und der Autoabgase. Ferner erörterten die beiden Delegationen die Arbeit der auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen zwischenstaatlichen Organisationen (OECD, PNUE, ECE/UNO, Europarat, Konvention über den Artenschutz CITES).

33^

Wirtschaft's- und währungspolitische Konsultationen

Im Januar fand in Genf der fünfte Informationsaustausch mit der EG-Kommission über kurz- und mittelfristige Wirtschaftsaussichten statt. Erörtert wurde dabei auch die Entwicklung des Europäischen Währungssystems und der schweizerischen Geld- und Währungspolitik.

392

335

Landwirtschaft

Der EG-Ministerrat erhöhte am 17. Mai im Rahmen der Agrarpreisbeschlüsse den Richtpreis für Milch um 2,3 Prozent, was vereinbarungsgemäss eine Anhebung der Mindestpreise für unsere- wichtigsten Exportkäse zur Folge hatte.

Die Ergebnisse der Verhandlungen, die 1980 zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit gewissen Landwirtschaftserzeugnissen und verarbeiteten Nahrungsmitteln geführt wurden (vgl. Ziff. 325 des 17. Berichts), hatten zur Folge, äass auch das Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen, das den Austausch mit verarbeiteten Agrarerzeugnissen regelt, einer formellen Anpassung bedurfte. Diese ist am 19. Dezember in Brüssel in Form eines. Briefwechsels erfolgt.

336

Forschungszusammenarbeit Schweiz/EURATOM

Am 28. April begannen im Rahmen des Gemischten Ausschusses, der die Zusammenarbeit Schweiz/EURATOM auf dem Gebiet der thermonuklearen Fusion und Plasmaphysik überwacht, Verhandlungen über Ausführungsverträge, die u.a. die Modalitäten des Mittelrückflusses von der EG an die beteiligten schweizerischen Forschungsinstitute sowie die freie Bewegung der Forscher regeln. Ferner fand am 8. Juli ein erster Informationsaustausch über laufende und geplante Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit der'Bewirtschaftung und Lagerung radioaktiver Abfälle statt; dies in Ausführung des Briefwechsels vom 19. November 1982 (vgl. 20. Bericht, Ziff. 332).

34

Europäische Freihandelsassoziation

341

ËFTA-Rat und ständige Ausschüsse

(EPTA)

Die EFTA-Räte traten auf Ministerebene am 2./3. Juni in Bergen (Nurwegeii) und am 24./23. November in Porto (Portugal) zusammen. Die Minister waren sich einig, dass ein inflations-

393

freies Wachstum und eine Verbesserung der Beschäftigungslage Strukturanpassungen und ein günstigeres

Investitionsklima

voraussetzen. Die Bemühungen zur Aufrechterhaltung eines offenen Welthandelssystemsj wie sie im GATT und in der OECD zum Ausdruck kommen, wurden begrüsst. Nur ein Abbau des Protektionismus und verbesserte internationale

Finanzierungs-

mechanismen können auch eine Revitalisierung des Handels mit den Entwicklungsländern bewirken. Schliesslich gaben die Minister ihrer Genugtuung darüber Ausdruck, dass das westeuropäische Freihandelssystem weiterhin zufriedenstellend funktioniert. Die Minister der EFTA-Länder verfolgen' die in der Gemeinschaft1 unternommenen Anstrengungen zur Stärkung des Binnenmarktes mit Interesse. Soweit sich Auswirkungen auf den Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EPTA-Ländern ergeben, müssen Lösungen gefunden werden, die der besonders engen Natur der Beziehungen unter Freihandelspartnern Rechnung tragen.

Der Handelsexpertenausschuss der EFTA bemühte sich namentlich um die Zusammenarbeit mit Experten der EG bei der Schaffung eines Informationssystems für Industrie-Normen und technische Vorschriften auf der Grundlage der elektronischen Datenverarbeitung.

Eine EFTA-Expertengruppe "Markenrecht" diskutierte anfangs Dezember mit Fachleuten der EG verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Aufbau eines EG-Markenrechts-Systems.

Das Konsultativkomitee der EFTA wie auch die Tagung der EFTAParlamentarier erörterten Fragen des Verhältnisses zwischen EFTA-Ländern und EG .sowie die Stellung der EFTA-Länder in der heutigen Lage der Weltwirtschaft und des internationalen Handels..Eine Delegation von EFTA-Parlamentariern traf sich anfangs Dezember in Genf mit einer, solchen des Europäischen Parlaments. Bei dieser Gelegenheit wurde über die Themen gesprochen, welche die EG-Kommission in einer Mitteilung an das Europäische Parlament für eine verstärkte Zusammenarbeit mit

394

den EFTA-Ländern als geeignet bezeichnete (Massnahmen an der Grenze, Exportrestriktionen, Beihilfen, Industriepolitik, Umweltschutz usw.).

342

Sonderregelung für Portugal

Die EFTA-Räte und Arbeitsgruppen befassten sich verschiedentlich mit portugiesischen Importmassnahmen, welche mit dem Ziel einer Verbesserung der Zahlungsbilanz eingeführt wurden.

Die Schweiz verlangte eine erhöhte Transparenz solcher Massnahmen und ihrer Handhabung sowie eine Prüfung von deren Vereinbarkeit mit dem Stockholmer-Uebereinkommen.

343

Das Verhältni-s der EFTA-Länder zu Spanien

Der Gemischte Ausschuss EFTA-Spanien tagte am 13. Kai in Madrid. Besprochen wurden u.a. verschiedene mengenmässige Iniportbeschränkungen Spaniens, die Handelsbeziehungen SpanienPortugal

sowie die Auswirkungen eines Beitritts Spaniens zu

den EG auf die EFTA-Länder.

344

Das Verhältnis der EFTA-Länder zu Jugoslawien

Der Gemischte Ausschuss EFTA-Jugoslawien tagte erstmals auf Ministerebene anfangs Juni in Bergen. Er verabschiedete eine Erklärung (vgl. Beilage 4), die als Grundlage für die weiteren Arbeiten des Ausschusses dient. Eine juristische Expertengruppe prüft sur Zeit die jugoslawische Gesetzgebung Über die industrielle Zusammenarbeit (joint ventures usw.). Anlässlich der Messe von Zagreb wurde vom 12. bis 14. September ein Bändelsförderungsseminar der EFTA-Länder durchgeführt.

395

35

Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften

In den Verhandlungen über den Beitritt Spaniens und Portugals zur EG konnte zwar weitgehende Uebereinstimmung erzielt werden. Wichtige Prägen auf den Gebieten Zollunion, EGKS, Aussenbeziehungen und Sozialpolitik sind jedoch, vor allem im Fall von Spanien, noch offen. Die Verhandlungen über die Kapitel Landwirtschaft und Fischerei sind kaum in Angriff genommen worden. Obschon der Beitritt grundsätzlich immer noch für 1986 geplant ist., wird er vom Ergebnis der umfassenden Reformbestrebungen abhängig sein, die im Innern der EG im Gange sind. Diese kommen, wie das Scheitern des Europäischen Rates von Athen gezeigt hat, kaum vom Fleck.

36

Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST)

Am 4. Mai schloss die Schweiz mit der EWG ein Forschungsabkommen über Fragen der Zellalterung ab (SR 0.420.518.19 . Es geht dabei darum, neue Erkenntnisse über die Funktion der Organe beim alternden Menschen zu erlangen. Die am 17. Juni unterzeichnete gemeinsame Absichtserklärung für die COSTAktion 87 "Pflanzliche Kulturen in vitro" (vgl. Beilage 5) geht auf einen schweizerischen Vorschlag zurück. Am 2. August erfolgte der Beitritt der Schweiz zur COST-Aktion 503 (vgl. Beilage 6), die Forschungen im Bereiche der Pulvermetallurgie in Europa koordinieren will, aur COST-Aktion 504 (vgl. Beilage 7), welche die Entwicklung neuer giessereitechnologischer Verfahren bezweckt, und zur COST-Aktion 90 (Auswirkungen von Behandlungen auf die physikalischen Eigenschaften von Lebensmitteln; SR 0.420.518.171). COST-Aktion 61a (physikalisch-chemische Verhalten atmosphärischer Schadstoffe; SR 0. 420.518...j und COST-Aktion 64b (Analyse organischer Mikroverunreinigungen im Wasser; SR 0.420.518. ...) wurden verlängert.

396

4

Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ost und West

Die schwierige weltwirtschaftliche Lage hat sich auch auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Entwicklung des Handels zwischen Ost und West ausgewirkt. Zweifellos noch stärker beeinflusst worden sind die Wirtschaftsbeziehungen

zwi-

schen den Staatshandelsländern und dem Westen aber von den ernsthaften Wirtschaftsproblemen und insbesondere von den finanziellen Schwierigkeiten, die die Volkswirtschaften der Oststaaten selbst belasten, und von der gespannten weltpolitischen Atmosphäre.

So hat denn auch die Jahrestagung der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE/UNO), abgesehen vom Umweltschutz, nur sehr bescheidene Ergebnisse erzielt. Die Schweiz hat am 6. Mai die im März in Kraft getretene Konvention über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung unterzeichnet. Mit Befriedigung konnte auch festgestellt werden, dass das im Herbst 1982 verabschiedete Uebereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen zur Unterzeichnung durch die Mitgliedländer der Kommission aufgelegt worden ist.

Im Rahmen der Aktivitäten der ECE/UNO wurde im Dezember die jährliche Session des Komitees für die Entwicklung des Handels durchgeführt. Diese endete im Gegensatz zur vorhergehenden Tagung ohne substantielle Ergebnisse. Es wurde offenkundig, dass namentlich die osteuropäischen Länder nicht beabsichtigen, das Komitee mit der Weiterbehandlung

derjenigen

Probleme, die den Os.t-West-Handel belasten, zu beauftragen.

Das Komitee vermochte sich deshalb weder auf dem Gebiet der Kompensationsgeschäfte noch der Handelshemmnisse auf ein Arbeitsprogramm für 1984 zu einigen, und dies trotz der?, vielversprechenden Verlauf zweier neuer Expertentreffen im Juli und September.

Der neue Exekutivsekretär der ECE/UNO, Klaus Sahlgren (Finnland), stattete im Mai den schweizerischen Behörden einen offiziellen Besuch ab.

397

5

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

51

Tagung des OECD-Rates auf Ministerebene

Der OECD-Rat hielt seine jährliche Tagung auf Ministerebene am 9./10. Mai 1983 in Paris ab (vgl. Pressecommunique in Beilage 8). Die schweizerische Delegation wurde vom Vorsteher des EVD geleitet. Hauptthemen waren aie Aussichten und die Politik im makroökonomischen Bereich, Handelsfragen, die Nord-Süd- und die Ost-West-Wirtschaftsbeziehungen, Der nachfolgende neunte Weltwirtschaftsgipfel vom 28. bis 30. Mai in Williamsburgj an dem die Staats- und Regierungschefs der USA, Kanadas, Grossbritanniens,' Frankreichs, der Bundesrepublik Deutschland, Italiens und Japans sowie Vertreter der Europäischen Gemeinschaft teilnahmen, beschäftigte sich - was die Wirtschaft betrifft - mit. den gleichen Themen. Die Erklärung von Williamsburg gibt jedoch den wirtschafts- und namentlich den handelspolitischen Empfehlungen einen konkreteren und ver· pflichtenderen Charakter. Die Gipfelteilnehmer kamen überein, den Abbau protektionistischer Handelshemmnisse zu. überwachen und Konsultationen über die Möglichkeit einer neuen Verhandlungsrunde im GATT aufzunehmen.'

Im Zentrum der wirtschaftspolitischen Beratungen der OECDMinisterkonferenz; stand die Präge, wie aus der sich abzeichnenden Wirtschaftserholung in den OECD-Ländern ein dauerhafter und nichtinflationärer Wirtschaftsaufschwung gemacht werden kann. Dazu einigten' sich die Minister, auf eine Reihe von Grundsätzen wirtschaftspolitischer Art, die den unterschiedlichen Ausgangslagen der einzelnen 'Länder Rechnung tragen.

Bei den allgemeinen Richtlinien sticht die Empfehlung heraus, die Geld- und'Budgetpolitik .mittelfristig auszurichten und zu verstetigen, um einen möglichst transparenten Rahmen für die Wirtschaftstätigkeit zu schaffen. Daneben muss der Behebung von strukturellen Schwachstellen in der Wirtschaft besondere Beachtung geschenkt werden, wobei der positiven Strukturanpassung und der 'Arbeitsmarktpolitik sowie den Sozialpartner-

398

beziehungen grosse Bedeutung zukommt. Im Rahmen der mittelfristigen .Ausrichtung der Politik wird insbesondere die Verbesserung der internationalen Währungszusammenarbeit zur Schaffung stabilerer Wechselkursverhältnisse als prioritär erachtet.

Die Minister äusserten sich auch zum Problem der internationalen Verschuldung. Sie sprachen sich für einen Lösungsansatz aus, der Anstrengungen der Schuldnerstaaten (Anpassung) und der Gläubigerländer.(Weiterführung der unerlässlichen Finanzierung über private wie öffentliche Kanäle; Gewährleistung eines freien Marktzugangs) verbindet.

Zum Thema Handelspolitik lag den Ministern ein Inventar über die 1982/83 ergriffenen handelsbeschränkenden Massnahmen vor.

Die Konferenz schloss sich der Schlussfolgerung an, das Welthandelssystem

habe den schweren Belastungen bisher recht gut

standgehalten, sei aber doch ernsten Erosionserscheinungen ausgesetzt. Protektionistische Massnahmen vor allem in der Form von sogenannten Grauzonenaktionen (bilaterale Selbstbeschränkungsabkommen usw. ohne multilaterale Kontrolle) wie auch interne Beihilfen aller Art sind im Zunehmen begriffen.

Die Minister bekräftigten, dass ohne eine Verteidigung und Stärkung des offenen multilateralen Handelssystems die erhoffte Wirtsc.haftserholung nicht Zustandekommen wird. Sie sprachen sich insbesondere dafür aus, dass die in den letsten Reaession.sjahren ergriffenen handelsbeschränkenden Massnahmen im Gleichschritt mit dem Wirtschaftsaufschwung rückgängig gemacht werden (Rollback). Die Schweiz unterstützt natürlich diese Rollback-Idee, die jedoch nicht in dem Sinne fehlinterpretiert werden darf, dass in Krisenzeiten protektionistische Massnahmen zulässig sind. Das offene Handelssystem hat in unserer Wirtschaftsordnung einen konjunkturunabhängigen Eigenwert.

399

Drittes grosses Thema der Ministerkonferenz bildeten die Nord-Süd-Beziehungen. Kürzliche Studien in der OECD haben die Interdependenz zwischen Nord und Süd klargestellt, wobei auch zwischen den einzelnen Problemkreisen (Finanzierung/ Verschuldung - Handel - Entwicklung/Wachstum) ausgeprägte Wechselbeziehungen bestehen. Die Entwicklungsländer sind in jede weltwirtschaftliche Strategie angemessen einsubeziehen.

Die erwartete Erholung der Weltwirtschaft wird ihre Probleme lindern, aber nicht lösen. Viele Länder werden weiterhin auf Sondermassnahmen der Entwicklungspolitik (Finanzhilfe, Stabilisierung der Rohstoffpreise und der Exporterlöse aus diesen Produkten, Zollpräferenzen) angewiesen sein.

Die Ministerkonferenz befasste sich schliesslich mit den spezifischen Problemen der Ost-West-Wirtschaftsbeziehungen

52

Tätigkeit der Fachausschüsse der OECD

521

Exekutivausschuss in Sondersession

In zwei Sessionen im Vorfeld der Ministerkonferenz gelang es dem Ausschuss u.a., das Thema der Ost-West-Wirtschaftsbeziehungen auf eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise z\irüeksufUhren. Er leistete ferner wertvolle Arbeit bei der Vorbereitung der handelspolitischen Diskussion der OECDMinistertagung, indem er den Grundsatz- der Beseitigung (Rollback) handelsbeschränkender Massnahmen im Zuge und 2ur Unterstützung des Aufschwungs im einzelnen ausarbeitete. In traditioneller' Weise diente das Komitee auch dieses Jahr als Scharnierstelle zwischen Gipfelländern und den übrigen OECDMitgliedstaaten vor und nach dem Gipfeltreffen von Williamsburg. In seiner November-Sitzung beschäftigte sich der Ausschuss mit der Thematik des Zusammenhangs zwischen Handelsund Finanzfragen und diskutierte die möglichen kurz- und mittelfristig zu unternehmenden Aktionen, die geeignet wären, eine handelspolitische Tendenzwende herbeizuführen.

400

522

Wirtschaftspolitischer Ausschuss

Im Zentrum der Beratungen dieses Ausschusses stand die Präge, welche Vorkehren im wirtschaftspolitischen Bereich zu treffen sind, damit die in Gang gekommene Konjunkturerholung in einen dauerhaften Wacbstumsprozess einmünden wird.

523

Handelskomitee

Wie der Exekutivausschuss in Sondersession war das Handelskomitee massgeblich an der Vorbereitung der OECD-Ministerkonferenz vom Mai beteiligt. Auch für die Erarbeitung handelspolitischer Stellungnahmen der marktwirtschaftlichen Industrieländer für die ÜNCTAD VI spielte das Komitee eine Schlüsselrolle. Im Herbst befasste sich das Handelskomitee ferner mit den Wechselwirkung von Handel und Finanzen und mit der Konkretisierung des Rollbacks (der Ergreifung sog.

vertrauensbildender Massnahmen).

524

Exportkreditarrangement

Die Mindestzinssätze, die das Exportkreditarrangement für staatliche Exportkredite vorschreibt, sind in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand harter Verhandlungen gewesen.

Nachdem sie 198l und 1982 aufgrund der allgemeinen Zinsentwicklung erhöht worden waren, musste 1983 eine Senkung herbeigeführt werden. Die Teilnehmerländer konnten sich nach mehreren provisorischen Verlängerungen der bestehenden Regelung nur darauf einigen, einzelne Zinssatzpositionen vorübergehend zu reduzieren. Die- grösste Reduktion beträgt 0,65 Prozentpunkte, und sämtliche Senkungen sind bis spätestens Mitte 1986 wieder auszugleichen. Die vereinbarte, seit dem 15. Oktober angewandte Zinsmatrix stellt sich wie folgt dar (in Klammern die vorher anwendbaren Sätze):

401

Kategorie der Schuldnerländer

Kreditdauer

5 - 8 V2 Jahre

2 - 5 Jahre

I.

II.

Relativ reiche Länder (ESP/ Kopf von mehr .als 4000 Dollar)

12.15

Mittlere Länder (alle nicht in Kategorie I od.

III eingeteilten Länder)

10.35 (10.85)

III. Aermste Länder (Empfänger von IDA- oder IDA/ .

Weltbankkrediten)

9-50 CIO) '

· . 12.40

10.70 (11.35)

'

9.50 (10)

8 1/2 - 10 Jahre.

nicht erhältlich

10.70 1) (11.35)

9.50 (10)

Gleichseitig wurde eine automatische Anpassung der Zinsmatrix vereinbart. Für die meisten Währungen lässt diese Matrix nur noch geringe oder keine Zinssubventionen zu. Bei einigen Währungen liegen die Marktzinssätze tiefer als die Matrix (gegenwärtig Oesterreich, Kanada, Finnland, Bundesrepublik .Deutschland, Japan, Niederlande und die Schweia). Diese Länder dürfen deshalb auch bei staatlichen Exportfinanzierungen tiefere Zinssätae anwenden, unter der Voraussetzung, dass sie diese den -übrigen Teilnehmerländern notifizieren. Periodisch wird überprüft, ob die notifizierten Zinssätze tatsächlich den Marktbedingungen entsprechen und keine Subventionen enthalten. Wir notifizieren für den Schweizerfranken ebenfalls einen Zinssatz, um zu verhindern, dass and'ere Länder subventionierte Kredite in Schweizerfranken anbieten. Für schweizerische Exportfinansierungen ist dieser Zinssatz nicht massgeblich, denn die staatliche Unterstützung der Exportfinanzierung beschränkt sich in der Schweiz auf die Exportrisikogarantie und die Mischkredite, welche -der Zinssatzregelung

1) Nur erhältlich für Länder, die im Juli 1982 von Kategorie III in Kategorie II umgeteilt wurden.

402

des Exportkreditarrangements nicht unterstehen. Einen weiteren Bestandteil des Exportkredit.arrangements bildet die Verpflichtung der Teilnehmerländer, einander .einen angemessenen Zugang au ihren Kapitalmärkten zu gewähren. Die Schweizerisc-he Nationalbarik hat deshalb im Einvernehmen mit dem Bundesrat ausländischen Exportfinansierungsinstituten die Mittelaufnahme unter der Bedingung gestattet, dass sie sich bei der Kreditvergabe an die Richtlinien des Arrangements halten.

525

Nord-Süd-Gruppe

Die Gruppe befasste sich insbesondere mit der Vorbereitung der UNCTAD VI in Belgrad (vgl. Ziff.

711).

Die Nord-Süd-Gruppe nahm ferner die Ueberprüfung der Verhandlungsmechanismen im Nord-Süd-Dialog

mit -dem Ziel in Angriff,

diesen Dialog effizienter au gestalten.

526

Entwicklungskomitee

(DAG)

Im vergangenen Mai hat das Komitee Richtlinien bezüglich der Verwendung von Entwicklungshilfegeldern im Zusammenhang mit Exportkrediten oder anderen zu Marktbedingungen gewährten Mitteln angenommen. In diesen Direktiven anerkennen die Mitglieder des DAG die Notwendigkeit., mögliche Verzerrungen im Handel und in der Entwicklungshilfe zu verhindern. Sie verpflichten sich, darauf hinzuwirken, Mischfinanzierungsinstrumente so einzusetzen, dass sie einerseits der Verwirklichung von entwicklungspolitisch prioritären Zielsetzungen dienen und andererseits das Prinzip des lauteren Wettbewerbs nicht verletzen.

Ein wichtiges Element der Richtlinien ist das Bemühen der Mitgliedländer, grösstmögliche Transparenz in diesem Finanaierungsbereich zu gewährleisten. Dies soll vor allem anhand

403

eines erweiterten Notifikationsverfahrens und durch regelmässig vom DAC durchzuführende Ueberprüfungen der verfolgten Politik und Praktiken erreicht werden.

Im Nachgang zu den Arbeiten über Strukturanpassungs- und Strukturerhaltungshilfen hat der Aussehuss im weiteren festgehalten, dass es zur Befriedigung der aktuellen Bedürfnisse der Entwicklungsländer eher der vermehrten Hilfe für die Aufrechterhaltung der bestehenden Produktionskapazitäten sowie der Ausbildung bedarf als der Finanzierung von Neuinvestitio-

nen.

53

Internationale Energie-Agentur (IEA)

Seit 1979 stagniert der weltweite Energieverbrauch. In den westlichen Industrieländern hat sich die Nachfrage nach Erdöl sogar um über 20 Prozent verringert. Trota bedeutender Fortschritte in bezug auf den Abbau der Erdölabhängigkeit und die Diversifikation der Versorgung mit Energieträgern bestehen bei der Deckung des Bedarfs noch immer ausgeprägte Versorgungsrisiken, und zwar sowohl kurzfristig (Lage im Mittleren Osten) als auch rnittel- und langfristig.

531

IEA-Ministerkonferenz

Das Thema der Energiesioherheit stand auch im Zentrum der diesjährigen IEA-Ministertagung am 8. Mai.

Die Schlussfolgerungen einer IEA-Studie zu diesem Thema zeigen, dass die Erdölimportabhängigkeit weiterhin das grösste Risiko für die Versorgung der lEA-Länder ist und bis ins Jahr 2000 bleiben dürfte. Aus diesem Grund muss der Bereitschaft und Verbesserung des IEA-Notstandssystems (inkl. Lagerhaltung) die entsprechende Aufmerksamkeit geschenkt werden.

404

Dem Erdgas kommt neben Kohle und Kernenergie ebenfalls eine wichtige Substitutionsfunktion zu. Dabei müssen nach Ansicht der Minister allerdings sowohl national als auch international Vorkehren getroffen werden, damit keine "unangemessenen" Abhängigkeiten von einzelnen Gasproduzenten entstehen körinen.

Zu diesen Massnahmen gehören Speichervorrichtungen für Erdgas, Notstandsprogramme zur Nachfragedrosselung usw.

532

Sonstige Aktivitäten der IEA

Im Mai/Juni führte die IEA im Rahmen ihres Notstandsprogrammes ihren vierten Erdöl-Allokationstest durch. An dieser sechs Wochen dauernden Uebung beteiligten sich neben den 21 IEA-Mitgliedstaaten 45 Erdölgesellschaften. Seitens der Schweiz nahmen unter der Leitung des Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung auch die zuständigen kantonalen Behörden, die Carbura.und eine Reihe von Erdölgesellschaften am Test teil.

Die Ergebnisse dieser Uebung sind vom Verwaltungsrat der IEA positiv beurteilt worden. Das IEA-Notstandssystem darf weiterhin als einsatzbereit gelten.

19 Bundesblatt- 136. Jahrgang. Bd. I

405

6

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

6l

Allgemeine Fragen

Die 39. Session der VERTRAGSPARTEIEN vom 21. bis 23. November in Genf war hauptsächlich einer Bestandesaufnahme der GATTTätigkeit seit der Ministerkonferenz von 1982 gewidmet. Die in einigen wichtigen Ländern vorhandenen Anzeichen für einen gemässigten Wirtschaftsaufschwung haben die Arbeiten im GATT zwar noch kaum zu entkrampfen vermocht. Doch konnten, trotz immer noch ungünstiger Umstände, eine Reihe von Portschritten und Teilerfolgen erzielt werden. Dies enthebt die Vertragsparteien jedoch nicht der immer dringenderen Aufgabe, Fundament und Funktionsweise des Allgemeinen Abkommens auszubauen, gleichzeitig aber auch-.dem Wandel der weltwirtschaftlichen und -politischen Umstände vermehrt Rechnung zu tragen. Eine von Generaldirektor'A. Dunkel berufene unabhängige Beratergruppe, zu der auch Nationalbank-Präsident F. Leutwller gehört, wird dazu möglicherweise neue Wege aufzeigen.

Das an der Ministerkonferens 1982 verabschiedete Arbeitsprogramm verlangt, dass zu verschiedenen Fragen bis zur nächstjährigen Session Vorschläge vorliegen, die zu gegebener Zeit Gegenstand von Verhandlungen bilden könnten. Die diesbezüglichen Arbeiten befinden sich zumeist im Stadium der Bestandesaufnahme: - Die intensiv geführte Schutzklauseldiskussion ergab, dass mit einer blossen Anpassung der bestehenden Regeln die Sachverhalte der "Grauzone" kaum wirksam abgedeckt werden können, somit eine vorsichtige Ergänzung des bestehenden Schutzklauselsystem erforderlich sein dürfte.

- Im neu eingesetzten Ausschuss für Agrarhandel wurde zunächst eine länderweise Prüfung aller bestehenden Einfuhrund Ausfuhrmassnahmen und insbesondere ihrer GATT-Konformität in Angriff genommen, um die Erörterung von Lösungen der Marktzutritts- und Exportsnbventionsprobleme vorzubereiten.

406

Aufgrund einer aufgearbeiteten Liste der mengenmässigen Beschränkungen und sonstiger nichttarifarischer Massnahmen wurde deren Oeberprüfung im Lichte der GATT-Regeln in die Wege geleitet.

Bezüglich tropischer Produkte erfolgten Konsultationen über konkrete Liberalisierungsbegehren der Entwicklungsländer.

Für eine erste Gruppe von Industrieländern wurde im Ausschuss für Handel und Entwicklung die Anwendung von Teil IV des Allgemeinen Abkommens (Sonderbestimmungen für den Handel mit Entwicklungsländern) geprüft. Diese länderweisen Prüfungen werden fortgesetzt mit dem Ziel, die Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu erhöhen.

In mehreren informellen Gesprächen wurde schliesslich erörtert, auf welche Art der internationale Handel mit Dienstleistungen im GATT behandelt und liberalisiert werden könnte,

62

Spezielle Tätigkeitsbereiche

621

Subventionen und Ausgleichssteuern, Antidumping

Neben diesen zum Teil neuen Aufgaben gewann die herkömmliche GATT-Tätigkeit wieder- an Bedeutung. So blieben im Ausschuss über Subventionen und Ausgleichssteuern die auch von der Schweiz mit Nachdruck unterstützten Bestrebungen zur Verbesserung der Transparenz im Subventionswesen nicht ohne Erfolg.

Erstmals kamen praktisch alle Signatarstaaten der Verpflichtung, ihre Subventionen einmal jährlich zu notifizieren, fristgerecht nach. In diesem Ausschuss standen indessen die Auseinandersetzungen über die zwei von den USA gegen die Rückerstattungspraxis der EWG eingereichten Klagen eindeutig im Vordergrund. Die eine betraf die Ausfuhr von Weizenmehl nach Drittländern, die andere diejenige von Teigwaren nach den USA. Eine Einigung über die dabei aufgeworfenen, in der Tokio-Runde nicht eindeutig geregelten Probleme erwies sich als schwierig. Wir seLaeii uns dafür ein, dass diese offenen Rechtsfragen, denen über die anstehenden bilateralen Streit-

407

fälle hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt, auf multilateraler Ebene weiterbehandelt und einer Lösung zugeführt werden.

Zur Verbesserung der Transparenz und Sicherstellung einer möglichst .einheitlichen Anwendung gewisser Kodexbestimmungen arbeitete der Ausschuss für Antidumping verschiedene Auslegungshilfen aus. Dabei ging es nicht darum, Abkommensvorschriften neu auszuhandeln oder zu interpretieren, sondern lediglich gewisse Verfahrenselemente bei der Durchführung von Antidumping-Prozeduren festzuhalten.

62£

Oeffentliches Beschaffungswesen

Der Ausschuss über das Öffentliche Beschaffungswesen hat eine erste Analyse der statistischen Angaben betreffend die Beschaffungen im Jahre 1981 vorgenommen. Erst die nachfolgenden Zahlenreihen werden jedoch Vergleichsmöglichkeiten bieten.

Auch sind die Erfahrungen der Industrie in der Wettbewerbsbeteiligung an ausländischen Ausschreibungen vorläufig noch au wenig bekannt, um gültige Schlüsse zu ermöglichen. Ein Grossteil der. Diskussionen war der Vorbereitung der im Uebereinkommen vorgesehenen Verhandlungen gewidmet, die in der Novembersitzung offiziell eröffnet wurden und Mitte 19^5 abgeschlossen werden sollen. Als Verhandlungsthemen wurden eine allfällige Erweiterung des Uebereinkommens auf bisher nicht unterstellte Einkaufsstellen, die Dienstleistungen und das Leasing sowie eine Senkung des Schwellenwertes in Vorschlag gebracht. Mehrere Signatarstaaten, darunter auch die Schweiz, geben jedoch einer besseren Anwendung des bestehenden Uebereinkommens den Vorrang gegenüber dessen Erweiterung. Auf Antrag der Schweiz wird der Ausschuss. in nächster Zeit ein Vademecum als praktisches Hilfsmittel für Industrie und Handel zusammenstellen. Im Juni ist Israel dem Uebereinkommen beigetreten. Die Liste seiner unterstellten Einkaufsstelleri sowie der Titel seines Publikationsorgans sind in Beilage 9 wiedergegeben.

408

623

Normen

Ende 1982 wurde die drei Jahre nach Inkrafttreten des Normenkodexes vorgesehene Ueberprüfung ohne Antrag auf dessen Aenderung oder Ergänzung abgeschlossen. Das Uebereinkommen funktioniert zur weitgehenden Zufriedenheit aller Signatarstaaten. Als besonders wertvoll wird die Notifikation der geplanten technischen Vorschriften und Zertifikationsregeln angesehen. Das einschlägige Verfahren konnte nochmals verbessert werden, indem für Bemerkungen zu Normenvorhaben nunmehr eine Frist von 60 statt wie bisher 48 Tagen einzuräumen ist. In den meisten Ländern sind auch Fortschritte in der Organisation der nationalen Auskunftsstellen festzustellen, so dass .

Auskünfte und Dokumente betreffend bestehende Normen und Zertifikationssysteme seitgerechter ausgetauscht werden.

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Einfuhrlizenzen

Der Ausschuss für Einfuhrlizenzverfahren führte seine zweite Ueberprüfung der Uebereinkommensanwendung durch, deren Augenmerk sich hauptsächlich auf die Vereinfachung und handelsgerechte Anwendung der Lizenzverfahren richtete. Obwohl der Ausschuss diesbezüglich einige markante Fortschritte verzeichnen konnte, stiess er nach wie vor in verschiedenen Signatarstaaten auf Lizenzverfahren, die wegen ihrer Komplexität und/Oder ihrer schleppenden Anwendung handelsverzerrende Folgen haben.

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Zollwert

Zwei Jahre nach Inkrafttreten des einschlägigen Abkommens konnte der Ausschuss für den Zollwert feststellen, dass alle Signatarländer die von Verwaltung und Wirtschaft gemachten Erfahrungen mit den neuen Regeln positiv beurteilen. Das Abkommen hat nicht nur zu grössei-er Sicherheit und Voraussehbärkeit in

409

der Zollwertbestimmung, sondern auch wesentlich zu einer rationelleren und daher kostengünstigeren Verzollung beigetragen. Der technische Ausschuss für den Zollwert unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in Brüssel führte seine zolltechnischen Abklärungen fort und arbeitete weitere praktische Anwendungshilfen aus.

'626

Handel mit

Zivilluftfahrzeugen

Im Bereich des Handels mit Zivilluftfahrzeugen stand vor allem die Erweiterung der vom Abkommen- gedeckten Warenliste im Vordergrund.

Das von Ihnen mit Bundesbeschluss vom 19. März 1980 (BEI 1980 I 1211) genehmigte Abkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, zählt heute 20 Signatarstaaten, worunter alle wichtigen Industrieländer. Es sieht namentlich vor, dass die Zölle und übrigen Grenzabgaben auf den in dessen Anhang genannten Waren vollständig abzubauen sind. Dieser Zollabbau wurde bereits mit der Inkraftsetzung des Abkommens anfangs 1980 vollzogen (vgl. Botschaft vom 24. September 1979, Ziff.

351; BEI 1979 III 69 und 14. Bericht, Ziff. 6l4; BEI 1980 I 916). Die Signatarstaaten waren sich allerdings von Anfang an darüber einig, dass die Liste der Abkommenswaren zu erweitern sei und spätestens innerhalb von drei Jahren nach Inkraftsetzung diesbezügliche Verhandlungen geführt werden müssten. Am 6. Oktober konnte sich der zuständige Ausschuss denn auch auf ein erstes Paket von neu dem Abkommen zu unterstellenden Waren einigen, mit Inkraftsetzung der Zollfreiheit spätestens auf den 1. Januar 1985Diese zusätzliche Freiliste enthält Waren aus 32 Zollpositionen, und zwar vorwiegend Einzelbestandteile von grösseren Plugzeugkomponenten. An verschiedenen dieser Erzeugnisse be-

410

steht auch schweiaerischerseits ein Exportinteresse. So gelang es der Schweiz insbesondere, optische Beleuchtungskeile für Bordinstrumente (Positionen ex 9001 und ex 9002) in die Liste einzubringen. Bei gewissen Speaialtextilien blieb ein Erfolg nicht zuletzt in Anbetracht der generellen Spannungen im internationalen Textilhandel vorläufig noch aus.

Wir unterbreiten Ihnen hiermit das Ergebnis dieser Erweiterungsverhandlung in Form einer revidierten, den Anhang des Abkommens bildenden Warenliste, nach Nummern der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des ZollwesenSj zur Genehmigung (vgl. Beilage 2, Anhang 1). Wir gedenken die Zollfreiheit auf den neuerfassten Waren im Laufe des Jahres 1984 zusammen mit ändern sich ergebenden Aenderungen im Zolltarif in Kraft au setzen.

627'

Zollfragen

Auf Jahresbeginn wurde der vierte von acht in der Tokio-Runde ausgehandelten Zollabbauschritten in Kraft gesetzt. Die Zollansätze auf den meisten Zolltavifpositionen wurden um ein weiteres Achtel der vereinbarten Zollsenkung herabgesetat. In den Bereichen Textil, Stahl und Keramik, in welchen der Abbau erst per 1. Januar 1982 begann, umfasst der Abbau einen weiteren Sechstel der vereinbarten Sollsenkung.

Seit 197'3 befasst sich der Internationale Zollrat in Brüssel mit einer Modernisierung der bestehenden Zollnomenklatur, die gleichzeitig auch eine weltweite Harmonisierung der Bezeichnung und Kodifizierung der Waren des internationalen Handels bringen soll. Diese Arbeiten wurden im Juni mit der Verabschiedung einer neuen Konvention über ein sog. Harmonisiertes System abgeschlossen, die nun nach der Ratifikation durch mindestens 17 Staaten, frühestens aber am 1. Januar 1987 in Kraft treten wird.

411

Bei dieser.Umstellung.wird es nur in den seltensten Fällen möglich sein, einzelne Tariflinien geschlossen und als Ganses von der heute geltenden Nomenklatur auf das Harmonisierte System zu übertragen. Es stellt -sich somit die schwierige Aufgabe, -die GATT-gebundenen Zollansätze ohne Verzerrung zu erhalten, wenn immer bisherige Tariflinien auf verschiedene neue aufgeteilt,

bzw. mehrere'alte in einer neuen zusammen-

gefasst werden müssen. Im Prinzip sind die VERTRAGSPARTEIEN übereingekommen, dass die Einführung des Harmonisierten Systems nach Möglichkeit ohne nennenswerte Beeinträchtigung der bestehenden GATT-Bindungen vollzogen werden solle. Entsprechend hat nun auch der Ausschuss für Zollkonzessionen methodische und statistische Grundlagen für eine möglichst reibungslose Durchführung der Nomenklaturtransposition erarbeitet. Sofern notwendig, werden die Verhandlungen somit im Frühjahr 1984 beginnen können.

63

Beitritte

Als 89. und 90. Vertragspartei traten dem GATT die Malediven und Belize bei, die das Allgemeine Abkommen bisher de facto angewendet hatten.

412

7

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern

7l

Multilaterale Zusammenarbeit

711

UNCTAD VI

Die 6. Plenartagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD VI) in Belgrad reiht sich in jene multilateralen Wirtschaftsverhandlungen der letzten Jahre ein (GATT-Ministerkonferena, OECD-Ministertagung, Wirtschaftsgipfel von Cancun usw.), in denen versucht wurde, für die brennendsten Nord-Süd-Probleme Lösungen zu suchen und ' zur Förderung des wirtschaftlichen Wiederaufschwungs beizutragen.

Betrachtet man die Dringlichkeit und das Ausmass der aufgestauten Probleme, muss wohl von bescheidenen Ergebnissen gesprochen werden. Trotz allgemeiner Anerkennung der Interdependenz als bestimmenden Faktor

der internationalen wirt-

schaftlichen Zusammenarbeit gelang es nicht, einen gemeinsamen Nenner zu finden. Die Entwicklungsländer forderten tiefgreifende strukturelle.Reformen des Welthandelssystems. Die Industriestaaten ihrerseits wollten auf der Grundlage eines besseren Verständnisses der Interdependenz, jedoch unter Benützung der bestehenden Mechanismen, dem .Nord-Süd~Dialog neue Impulse verleihen und damit auch den sich abzeichnenden Wiederaufschwung stärken. Die beiden Auffassungen lagen so weit auseinander, dass die von der Konferenz verabschiedete Erklärung über die Weltwirtschaftslage nicht von allen Industriestaaten mitgetragen werden konnte. Belgrad liess auch sehr deutlich die Problematik von Konferenzen dieser Grössenordnung mit allumfassenden Traktandenlisten erkennen. Die Leidtragenden der fast unvermeidlichen Polarisierung sind die schwächeren unter den Entwicklungsländern.

Berücksichtigt man jedoch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die den Spielraum vieler Verhandlungspartner stark einengen, sowie die grosse Zurückhaltung wichtiger Industrienationen im Nord-Süd-Bereich ganz allgemein, stellt das Verhandlungsergebnis eine trasfähige Basis dar, um die Arbeiten

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in der UNCTAD und in den übrigen multilateralen Wirtschaftsorganisationen (GATT, IWF, Weltbank usw.) gemeinsam weiterzuführen und auszubauen. Nicht nur konnte bisher Erreichtes konsolidiert werden, es eröffneten sich auf gewissen Gebieten auch neue Perspektiven. Die Schweiz wird sich dafür einsetzen, dass die in Resolutionsform gekleideten Ergebnisse nun auch in die Tat umgesetzt werden.

Die Schwerpunkte der Belgrader Konferenz.bildeten das Rohstoffproblem, der internationale Handel sowie Finanz- und Währungsfragen. Die Ergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden: Im Rohstoffsektor wurde das Abkommen über die Errichtung eines Gemeinsamen Rohstoff-Fonds im Verlaufe der Konferenz von zahlreichen Ländern unterzeichnet oder ratifiziert, und etliche Staaten erklärten ihre Bereitschaft, das Ratifikationsverfahren unverzüglich einzuleiten (vgl. Ziff. 725)- Das an der UNCTAD IV in Nairobi verabschiedete integrierte Rohstoffprogramm wurde bekräftigt. Die bestehenden Rohstoffabkommen sollen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Die Konferenz beschloss ferner, Rahmenvereinbarungen für die internationale Zusammenarbeit in den Bereichen Verarbeitung, Kommerzialisierung und Verteilung der Rohstoffe auszuarbeiten.

Diese Vereinbarungen sollen die Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Rohstoffen und verarbeiteten Produkten verstärken. Schliesslich wurde die UNCTAD beauftragt, die Frage zu untersuchen, ob ein Bedürfnis nach einem zusätzlichen System der Erlösstabilisierung für rohstoffexportierende Entwicklungsländer bestehe. Ein solches könnte mittelfristig, falls erfolgreich, das rohstoffpolitische Instrumentarium stärken.

Im Handelsbereich wurde der Protektionismus einmütig verurteilt und die Bedeutung, die einem offenen Welthandelssystem gerade in Zeiten wirtschaftlicher Stagnation zukommt, unterstrichen. Die Industriestaaten bekräftigten ihren Willen,

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keine weiteren Restriktionen einzuführen und die bestehenden Importhemmnisse im Zuge der wirtschaftlichen Erholung abzubauen. Der Handel zwischen den Industriestaaten und den Entwicklungsländern 'soll weiter gefördert und das an der Ministerkonferena des GATT im November 1982 beschlossene Arbeitsprogramm verwirklicht werden. Das UNCTAD-Sekretariat ist aufgefordert, Vorschläge darüber auszuarbeiten, wie dem Protektionismus zu begegnen ist und welche Massnahmen zur Erleichterung von Strukturanpassungen zu treffen sind. Es wurde ferner ermächtigt, seine Arbeiten im Dienstleistungssektor unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Entwicklungsländer weiterzuführen.

Bezüglich der Finanz-, und Währungsfragen erklärten sich die westlichen Industriestaaten bereit, ihre Anstrengungen zur Erhöhung der öffentlichen Entwicklungshilfe weiterzuführen, ohne allerdings die bestehenden Vorbehalte - einschliesslich jene der Schweiz - betreffend das Volumenziel der Öffentlichen Hilfe (0,7 % des BSP) aufzuheben. Die Konzentration der Hilfe auf -die ärmsten Länder, wie dies die Konferenz von Paris im Jahre 198l forderte, blieb unbestritten. Die wichtige Rolle der multilateralen Entwicklungsinstitutionen und die Notwendigkeit ihrer Finanzierung wurden unterstrichen, insbesondere im Hinblick auf die 7. IDA-Aufstockung.

Für die Schweiz ist ferner eine Resolution über den Technologietransfer von Interesse. Darnach werden die Hauptakzente der künftigen UNCTAD-Tätigkeit - abgesehen vom Technologietransferkodex (vgl. Ziff. 83) - auf einer Strategie für den technologischen Wandel in den Entwicklungsländern liegen.

712

Rohstoff-Fragen.

Das neue Internationale Kaffee-Uebereinkommen ist wie vorgesehen am 1. Oktober in Kraft getreten. Daran beteiligt sind 72 Länder mit einem Anteil von über 99 Prozent am Weltexport und etwa 93 Prozent am Weltimport von Kaffee. Aufgrund Ihrer

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Ermächtigung (Bundesbeschluss vom 6. Oktober; BEI 1983 1096) haben wir das Uebereinkommen ratifiziert. Die Vereinbarung trug zwar zu einer Preisstabilisierung am Weltkaffeemarkt bei; das Marktgleichgewicht bleibt aber angesichts wachsender Vorräte labil.

Die Verhandlungen über ein neues Internationales Zuckerabkommen konnten noch nicht abgeschlossen werden. Das Hauptproblem besteht darin, wie der von Ueberproduktion und stagnierendem Verbrauch gekennzeichnete Weltzuckermarkt in ein für die Produzenten tragbares Gleichgewicht gebracht werden kann. Die zehn grössten Ausfuhrländer konnten sich bisher nicht auf einen Stabilisierungsmechanismus einigen. Die EG fordert ein umfassendes Lagerhaltungssystem, während die übrigen massg'ebenden Produzentenländer am herkömmlichen Ausfuhrquotensystem,, kombiniert mit bestimmten Lagerverpflichtungen in Zeiten des Ueberangebots, festhalten wollen. Die Einfuhrländer - darunter auch die Schweiz - sind bereit, Hand zu einer für alle annehmbaren·Kompromisslösung EU bieten. Sie lehnen aber unverhältnismässige Gegenleistungen für die offerierte Marktstabilität ab, wie beispielsweise die finanzielle Beteiligung an der Lagerhaltung für die Ueberproduktion, eine grössere Oeffnung ihrer Märkte oder einschränkende Massnahmen hinsichtlich der Verwendung von Zucker-Ersatzstoffen.

Der Internationale Kakaorat hat beschlossen, das infolge mangelhafter Beteiligung und ungenügender .Finanzmittel wenig wirksame Internationale Kakao-Uebereinkommen von 1980 so rasch wie möglich neu auszuhandeln. An den.laufenden Arbeiten beteiligen sich auch die Elfenbeinküste und die USA, die der geltenden Vereinbarung ferngeblieben waren. Zur Diskussion steht vor allem die Frage, ob in einem neuen Abkommen ergänzend zum Kakao~Ausgleichslager wieder Ausfuhrbeschränkungen vorgesehen werden sollen.

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713

Internationales Uebereinkommen über tropische Hölzer

Wir verweisen auf die Botschaft in der Beilage zum vorliegenden Bericht (Beilage 14).

714

Multilaterale Entwicklungsfinanzierung

Der Gouverneursrat der Asiatischen Entwicklungsbank billigte am 25. April die dritte Erhöhung des Kapitals der Bank im Ausmass von 105 Prozent. Wir beabsichtigen, uns an dieser Aufstockung mit voraussichtlich 51 Millionen Dollar zu beteiligen; davon sind 2,6 Millionen Dollar einzahlbar, während der Rest als abruftares Garantiekapital dient.

Am 7. März bewilligten wir den schweizerischen Beitrag an die dritte Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds in der Höhe von 79,6 Millionen Pranken. Diese Summe entspricht einem Anteil.von 1,3 Prozent am Gesamtbetrag der Wiederauffüllung von 3,2 Milliarden Dollar.

Die beiden Kapitalerhöhungen werden der Asiatischen Entwicklungsbank die Finanzierung von neuen Entwicklungsprojekten während der nächsten drei Jahre ermöglichen.

Der Beitritt nichtregionaler Staaten, darunter die Schweiz, zur Afrikanischen Entwicklungsbank wurde Ende 1982 rechtskräftig (vgl. Botschaft vom 28. Mai 1980; BEI 1980 II 1233, III 1441). Die damit verbundene Erweiterung des Kapitals gibt der Afrikanischen Entwicklungsbank einen stärkeren finanziellen Rückhalt und verbessert insbesondere die Bedingungen für ihre Geldaufnahmen auf den Kapitalmärkten. Der schweizerische Kapitalanteil beträgt 136,7 Millionen Pranken; davon sind 34,2 Millionen einzahlbar.

Die Mitgliedstaaten des mit der Bank verbundenen Afrikanischen Entwiclclungsfonds, der in den ärmsten Ländern der Region Entwicklungsprojekte zu günstigen Bedingungen finan-

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ziert, äufneten die Mittel des Fonds für weitere drei Jahre.

Wir stimmten einem Beitrag von 82,6 Millionen Pranken an diese Wiederauffüllung zu und zahlten zwei Tranchen (in Form von Schuldverschreibungen,, "Notes") von 51,2 Millionen Pranken ein. Der schweizerische Beitrag entspricht 4,2 Prozent der gesamten Wiederauffüllungssumme von rund 2 Milliarden Franken.

Schliesslich haben wir beschlossen, uns an der sechsten Kapitalaufstockung sowie an der Wiederauffüllung des Fonds für Sonderoperationen der Interamerikanischen Entwicklungsbank zu beteiligen. Die schweizerischen Beiträge belaufen sich auf 32,0 Millionen Dollar für das Kapital, wovon 1,4 Millionen Dollar einzahlbar sind, und auf 11,0 Millionen Franken für den Fonds.

72

Verwendung des Rahmenkredits für die Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit

Im September 1982 genehmigten Sie einen zweiten Rahmenkredit von 350 Millionen Franken für Mischkredite, Massnahmen der Zahlungsbilanzhilfe

sowie solche in den Bereichen Rohstoffe,

Exportförderung und Industrialisierung. Mit dem Programm zur Stärkung der schweizerischen Wirtschaft, dem Sie im März zustimmten,, wurde dieser Betrag um 100 Millionen Franken für die Finanzierung von zusätzlichen Mischkrediten und Zahlungsbilanzhilfen erhöht. Ziel dieser Aufstockung ist es, über zusätzliche Mittel für die Befriedigung der dringendsten Bedürfnisse der Entwicklungsländer

zu verfügen. Gleichzeitig

werden davon günstige Auswirkungen auf die schweizerische Wirtschaft erwartet (erhöhter Auftragsbestand, Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätae).

418

721

Mischkredite

In der Berichtsperiode wurden Mischkreditverhandlungen mit Aegypten, China, der Elfenbeinküste, Indien, Indonesien, Peru und Thailand sowie mit der Westafrikanischen Entwicklungsbank geführt. Mit Indien wurde am 12, Dezember ein Abkommen unterzeichnet. Es sieht einen Mischkredit von 100 Millionen Franken (Bundesanteil: 40 Mio.) für die Finanzierung prioritärer Entwicklungsprojekte vor. Die Abkommen mit den übrigen erwähnten Ländern und mit der Westafrikanischen Entwicklungsbank dürften im Laufe der nächsten Monate abgeschlossen werden. Verhandlungen mit weiteren Staaten sind in Vorbereitung.

Seit 1977 sind elf Mischkredite

im Gesamtbetrag von rund

360 Millionen Franken gewährt worden (Bundesanteil: 135,5 Mio.). Von dieser Kreditsumme sind 273 Millionen Franken fest verpflichtet, was einem Exportvolumen von rund 306 Millionen Franken entspricht. Für den Restbetrag stehen grösstenteils Projekte in Aussicht.

722

Zahlungsbilanahilfe

Die Empfänger schweizerischer Zahlungsbilanzhilfe sind ärmere Entwicklungsländer, die sich in einer schweren Wirtschaftskrise befinden. Ausgangspunkt für die schweizerische Hilfe in diesen Fällen - normalerweise in Form eines nichtrückaahlbaren Beitrages - ist ein Programm für die wirtschaftliche Anpassung des Empfängerlandes, das von der internationalen Staatengemeinschaft unterstützt wird. Finanziert-werden Importe (Rohstoffe, Halbfabrikate, Konsumgüter für ländliche Gegenden), die für eine bessere Ausnutzung der bestehenden Produktionskapazitäten in Industrie und Landwirtschaft und für die Befriedigung der Grundbedürfnisse wesentlich sind.

1) Aegypten, Honduras, Kamerun, Kenia, Marokko, Senegal, Sri Lanka, Thailand, Tunesien, Zimbabwe (2 Kredite)

419

In der Berichtsperiode wurden mit Madagaskar und dem Sudan neue Zahlungsbilanahilfeabkommen über je 10 Millionen Pranken abgeschlossen.

Diese beiden Massnahmen gehen zu Lasten

der im Rahmen des Programmes zur Stärkung der schweizerischen Wirtschaft bewilligten 100 Millionen Franken.

723

Rohstoffe

Mit der am 22. April vollzogenen Ratifikation des Sechsten Internationalen Zinn-Uebereinkommens wurde unser Beitrag an das Zinn-Ausgleichslager

zur Zahlung fällig. Der Anteil der

Schweiz am Normallager beträgt 84 Tonnen. Zum Verrechnungspreis von 7'084.18 englische Pfund je Tonne ergibt sich ein Betrag von l'926'542.75 Pranken. Trotz weitgehender Ausnützung der zusätzlichen Lagerkapazität für umfangreiche Stützungsaktionen am Zinnmarkt mussten die Mitgliedländer bisher keine Regierungsbeiträge oder -garantien für das Zusatzlager des Abkommens leisten.

Da der Gemeinsame Rohstoff-Fonds wegen ungenügender Beteiligung noch nicht in Kraft treten konnte, wurde der nach erfolgter Ratifikation der Vereinbarung bereitgestellte schweizerische Beitrag in der Höhe von rund 20 Millionen Franken noch nicht beansprucht. Die Verpflichtung bleibt aber bestehen. Für das Inkrafttreten des Fonds sind die Ratifikationen von mindestens 90 Ländern mit einem Anteil von zwei Dritteln des Kapitals am Fonds erforderlich. Ende der Berichtsperiode hatten über 110 Staaten die Vereinbarung unterzeichnet, jedoch lediglich 64 auch ratifiziert.

1) Die Texte dieser Abkommen stehen beim Bundesamt für Aussenwirtschaft zur Verfügung..

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Handelsförderung

Auf dem Gebiet der Handelsförderung zugunsten der Entwicklungsländer haben wir folgenden Tätigkeiten und Projekten unsere finanzielle Unterstützung gewährt: - Weiterführung der Informations- und Beratertätigkeit der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung zugunsten von Drittweltstaaten, die auf unserem Markt vermehrt FUSS fassen möchten; -- erneute Teilnahme von Entwicklungsländern an den grossen schweizerischen Messen. Aegypten, Senegal und Sri Lanka waren aum dritten aufeinanderfolgenden Mal an der Schweizerischen Mustermesse anwesend, während sich die Elfenbeinküste am Comptoir suisse beteiligte; - Teilnahme von Spezialisten aus 30 afrikanischen Staaten an drei Seminarien über die Zollpräferenaen, um ihre diesbezüglichen Kenntnisse zu verbessern; - Durchführung eines Projektes zugunsten von Exporteuren in Honduras. Es handelt, sich dabei um Beratungsdienste über technische Fragen wie Qualitätskontrolle, Verpackung, Transportprobleme, welche die Ausfuhr von einigen nicht der Ernährung dienenden Produkten Honduras betreffen; - Durchführung von zwei Projekten in Rwanda und Burundi, welche auf eine bessere Planung der Einfuhren sowie der Lagerhaltung abzielen; -.Beratertätigkeit einer schweizerischen Schuhfirma zugunsten von Gerbereien und Schuhfabriken in Indien.

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Industrialisierung

Die unter dem Titel "Industrialisierung" finanzierten Massnahmen zielen darauf ab, die Industrialisierungsanstrengungen der Entwicklungsländer durch die Förderung des Einsatzes privater Mittel (Kapitalien, Technologie, Know-how) bei der Verwirklichung von industriellen Projekten zu unterstützen.

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In diesem Sinne finanzierten wir mit 110'000 Pranken die Teilnahme von Forschungsinstituten in Thailand, Indien und Sri Lanka an der- dritten Messe "Technology for thè People" , die im November in Manila stattfand

und dem Ziel diente, die

Uebertragung von technischem Wissen, das den Bedürfnissen der Entwicklungsländer

726

angepasst ist, zu erleichtern.

Evaluation

Angesichts der Bedeutung, 'die wir der Effizienz unserer Hilfsanstrengungen beimessen, wurden in der Berichtsperiode drei Massnahmen der wirtschafts-' und handelspolitischen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, deren Ausführung soweit gediehen ist, dass eine Beurteilung der Ergebnisse möglich ist, durch ausserhalb der Verwaltung stehende Personen evaluiert. Es handelt sich um den Aegypten anfangs 1979 gewährten Mischkredit (vgl. die in Beilage 10 wiedergegebenen Evaluationsergebnisse) sowie um die Finanzierung der Teilnahme von Entwicklungsländern an den grossen schweizerischen Messen in den Jahren 198l bis 1983 und der Tätigkeit der Schweizer:.- · sehen Zentrale für Handelsförderung

auf dem Gebiet der Han-

delsförderung zugunsten der Drittweltstaaten in den Jahren 1982/83.

73

Volkswirtschaftliche Auswirkungen der öffentlichen schweizerischen Leistungen im Rahmen unserer Entwicklung s Zusammenarbeit

In Weiterführung der Ihnen im 18. Bericht (Beilage 6) vermittelten Auskünfte über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der-- öffentlichen schweizerischen Leistungen im Rahmen unserer Entwicklungszusammenarbeit finden Sie in Beilage 11 einen Ueberblick über die Ergebnisse für das Jahr 1981.

422

8

Internationale Investitionen und multinationale Unternehmen

8l

UNO-Kommission über transnationale Unternehmen

8ll

Sondertagungen

Die Verhandlungen über einen UNO-Verbaltenskodex für transnationale Unternehmen wurden an zwei Sondersessionen der Kommission fortgesetzt. Die Verhandlungen führten au keinem befriedigenden Abschluss der Arbeiten. Zwar gelang es, einige hängige Punkte im Bereich des Verhaltens transnationaler Unternehmen endgültig zu bereinigen (z.B. Berücksichtigung von wirtschafts- oder entwicklungspolitischen

Zielen der Gast-

Staaten) sowie die Standpunkte bezüglich der

Nichteinmischung

in interne staatliche Angelegenheiten sowie der Tätigkeiten im südlichen Afrika einander anzunähern. Indessen gibt es nach wie vor tiefe Interessengegensätze in der Frage der Behandlung transnationaler Unternehmen durch Gaststaaten und des Anwendungsbereichs des Kodexes.

Die 38. Generalversammlung der UNO hat beschlossen, eine einwöchige Sondersession der Kommission einzuberufen, um eine Lagebeurteilung vorzunehmen, die gegebenenfalls in eine letzte Verhandlungsrunde ausmünden könnte.

812

Jahrestagung

Die Kommission zeigte sich befriedigt über die technische Hilfe des Zentrums zugunsten der Entwicklungsländer, an welche die Schweiz für 1983/84 einen freiwilligen Beitrag von 500'000 Franken leistet. Anlass zur Kritik gab hingegen eine Studie der Kommission über die Rolle der transnationalen Unternehmen im weltweiten Entwicklungsprozess, weil darin Firmen mit Hauptsitz in Osteuropa nicht berücksichtigt sind.

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82

ÖECD-Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen

Die Arbeiten des Ausschusses waren hauptsächlich der Vorbereitung des aweiten Ueberprüfungsberichtes über die OECD-Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen gewidmet; dieser ist dem im Frühjahr 1984 auf Ministerebene tagenden OECD-Rat vorzulegen. Aufgrund der bisherigen Beratungen des Ausschusses sind keine substantiellen Aenderungen oder Ergänzungen der Leitsätze au erwarten. Das im Jahre 1976 geschaffene Verhaltensmuster, für multinationale Unternehmen hat sich in seinen Grundzügen bewährt,, so dass sich dessen weitgehend unveränderte Beibehaltung rechtfertigt.

Im Bericht soll neben Fragen des Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterfirmen im Entscheidungsprozess u.a. das Problem der extraterritorialen Rechtsanwendung angeschnitten werden.

83

UNO-Verhaltenskodex für den Technologietransfer

Der im Herbst abgehaltenen 5- Session der Konferenz ist es nicht gelungen, einen Burchbruch zu erzielen. Die UNO-Generalversammlung hat auf Empfehlung der Konferenz beschlossenj vor Mitte 1985 eine sechste Session einzuberufen.

Die Verhandlungen über die noch nicht bereinigten Bestimmungen über restriktive Geschäftspraktiken bezweckten, Kriterien dafür zu finden, wann Lizenzgeber auf restriktive Praktiken zu Lasten der Lizenznehmer verzichten sollten. Während die Entwicklungsländer an der Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung als dem entscheidenden Beurteilungskriterium festhalten, wollen die westlichen Industrieländer in Anlehnung an ihre wettbewerbsrechtlichen Grundsätze nur solche einschränkenden Vertragsklauseln als unzulässig deklarieren, die den Wettbewerb übermässig beschränken. Hinzu kommt, dass nach Meinung der Industrielän-

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der lizenzvertragliche Absprachen zwischen konzernmässig verbundenen Unternehmen normalerweise nicht als wettbewerbsbeschränkend angesehen werden dürfen.

Was das anwendbare Recht und die Streitschlichtung anbelangt, forderten die Entwicklungsländer ursprünglich, dass nur das Recht und der Gerichtsstand des Technologieempfängerlandes Anwendung finden sollten. Die Industrieländer wollen demgegenüber die Regelung dieser Fragen primär dem freien Parteiwillen anheimgestellt wissen.

84

UNIDO

Die UNIDO führt seit einiger Zeit industrielle Konsultationen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern mit dem Ziel durch, den Anteil der Dritten Welt an der industriellen Produktion dank einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit zu erhöhen. Industrielle, Gewerkschafter, Techniker und Regierungsvertreter nehmen an diesen Sitzungen teil.

Die drei Konsultationen, die 1983 stattgefunden haben, befassten sich mit der Holzindustrie, mit dem Bau von Landwirtschaftsmaschinen und der pharmazeutischen Industrie. Während die erste der drei Sitzungen vor allem technischer Natur war, wurden in den beiden ändern Konsultationen vorab Modellverträge für den Technologietransfer in den entsprechenden Sektoren diskutiert. Die Konsultation über die pharmazeutische Industrie beschäftigte sich zudem mit Problemen im Zusammenhang mit dem Preis, der Verfügbarkeit und dem notwendigen Technologietransfer für die Herstellung von Medikamenten und deren Zwischenprodukten.

Finanzielle Probleme behindern einstweilen die Umwandlung der UNIDO in eine UNO-Spezialorganisation. Die Schweiz hat die Gründungsakte der neuen Organisation ratifiziert.

425

Das UNIDO-Büro in Zürich nimmt Experten aus der Dritten Welt auf, mit dem Ziel, die Herstellung von Industrieprodukten in Entwicklungsländern zu fördern. Bisher sind Peru, Sri Lanka und Kolumbien in den Genuss dieser Massnahme gekommen. Ausserdem verfügt das Büro über einen Fonds für Vorinvestitionsstudien in der Höhe von 500'000 Pranken zur Finanzierung eines Teils der Aufwendungen solcher Studien im Zusammenhang mit Industrieprojekten, welche kleine und mittlere schweizerische Unternehmen in Entwicklungsländern tätigen wollen. Im Jahre 1983 wurden mit dem Ponds Studien für eine Tiefkühlanlage in Togo, für eine Pneuaufgummierungsfabrik in Pakistan sowie für eine Drahtzieherei in Kenia finanziert.

426

9

Bilaterale Beziehungen

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Westeuropa

Im Verlaufe der ersten

elf fonate haben unsere Importe aus

Westeuropa um 5,0 Prozent zugenommen und machten rund 74 Prozent der Gesamteinfuhren aus. Demgegenüber stiegen die Exporte um nur 3,3 Prozent; sie entsprechen rund 62 Prozent der schweizerischen Gesamtexporte. Diese Zuwachsraten im westeuropäischen Handel liegen sichtlich tiefer als diejenigen unseres Aussenhandels mit den aussereuropäischen OECD-Ländern, wo Zuwachsraten von 16 Prozent bzw. 10

Prozent festzu-

stellen sind.' Angesichts dieser Zahlen wird sehr deutlich sichtbar, welche Bedeutung einer Erholung des westeuropäischen Wirtschaftsraumes für unsere eigene wirtschaftliche Lage zukommt.

Dies unterstreicht auch, weshalb der Pflege und Intensivierung der bilateralen Kontakte mit den europäischen Partnern im Berichtsjahr wiederum besondere Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Die Geltendmachung unseres Standpunktes angesichts der weiteren Entwicklung im westeuropäischen Freihandelsraum,, insbesondere im Verhältnis mit den Europäischen Gemeinschaften, bildete den einen Schwerpunkt, das Bemühen um Beseitigung alter und neuer punktueller Handelshemmnisse im bilateralen Verhältnis den anderen. Solche Aussprachen erweisen sich zudem stets als nützlich, um die Probleme, die sich auf multilateraler Ebene stellen, einer Lösung näherzubringen.

Unter den zahlreichen Gesprächen sind diejenigen hervorzuheben, die am 14./15. April anlässlich des Besuches des französischen Staatspräsidenten Mitterrand mit diesem selber und mit Finanz- und Wirtschaftsminister Delors sowie Aussenhandelstninisterin Cresson geführt werden konnten. Erfreulich war der dabei zum Ausdruck gebrachte Wille zur Verbesserung der gegenseitigen Beziehungen. Der Fortsetzung und Vertiefung des Dialogs dienten ein weiteres Treffen des Vorstehers des

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EVO mit dem Präsidenten und den gleichen Ministern in Paris im Monat Mai

sowie verschiedene Zusammenkünfte auf Beamten-

stufe. In erster Linie gingen wir darauf aus, in der Praxis die besondere Qualität der auf dem Freihandelsabkommen beruhenden Handelsbeziehungen zu unterstreichen (Beseitigung gewisser Diskriminierungen)

sowie hinsichtlich der seit langem

hängigen Probleme der schweizerischen Investitionen in Prankreich konkrete Portschritte zu erzielen. Einzelne Ansätze dazu konnten gefunden werden, doch bedingen sie eine weitere und nachhaltige'Bearbeitung, Der Vorsteher des EVD'empfing im Februar den französischen.. Industrie- und Forschungsminister, der sich vor allem für die Möglichkeiten des Ausbaus der technologischen und industriellen Zusammenarbeit interessierte.

Unter den Gesprächens die der Departementsvorsteher mit verschiedenen anderen europäischen Kollegen führte, ist der Besuch des britischen Handelsministers Lord Cockfield zu erwähnen. Die beiden Minister unterzeichneten eine Erklärung über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Prüfzeugnissen (vgl. Beilage 12).

Das traditionelle informelle Treffen der Wirtschaftsminister der Bundesrepublik Deutschland, Oesterreichs und der Schweiz fand am 17./18. September in Aachen statt. Bei dieser Gelegenheit wurde die deutsche Bundesregierung erneut gebeten,, die Verhandlungen über die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens - wegen der.Auswirkungen des deutschen Körperschaftssteuergesetzes auf schweizerische Investoren und Streubesitzer - bald wieder aufzunehmen.

Der Vorsteher des EVD empfing im März den nojr we g i s c h e n Handelsminister und auch den schwedischen Aussenhandelsminister.

Die Gelegenheit multilateraler Konferenzen wurde benutzt, um bilaterale Probleme mit Portu'gal und Jugoslawien auf Mini- ' sterebene zu behandeln. Ferner fanden auf hoher Beamtenebene bilaterale Arbeitsgespräche mit allen unseren westeuropäischen Handelspartnern statt. Die Käsevereinbarung mit Spanien wurde ein weiteres Jahr verlängert und dabei die Exportmöglichkeiten mengenmässig verbessert.

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Im Rahmen einer in Bern unter schweizerischem Vorsitz organisierten Wirtschaftshilfe-Aktion verpflichteten sich am 19. Januar die Regierungen von 15 Ländern, Jugoslawien Kredite im Umfang von annähernd 1,4 Milliarden Dollar zu gewähren. Der schweizerische Beitrag von 9CT Millionen Dollar wurde von der Schweizerischen Nationalbank mit Bundesgarantie gemäss Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen (SR 941.13) sowie von einem schweizerischen Bankenkonsortium gewährt. Die Modalitäten für die Benutzung der schweizerischen Kredite wurden im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gewährung eines mittelfristigen Kredites und im Protokoll Über die vierte Tagung der schweizerisch-jugoslawischen Gemischten Kommission für die Zusammenarbeit in Wirtschaft, Handel, Industrie, Wissenschaft und Technik festgelegt, die am 8. Juni 1983 unterzeichnet wurden. Gemäss einer im erwähnten Protokoll enthaltenen Vereinbarung

ist ein Betrag von rund 80 Millionen Franken für den Be-

zug von Waren schweizerischen Ursprungs durch jugoslawische Unternehmen vorgesehen.

Die Konsolidierungsabkommen mit der Türkei konnten beschleunigt abgewickelt werden; die zwei ersten sind praktisch beendet. Die Rückzahlung der offenen Kredite erfolgt im allgemeinen innerhalb der vorgesehenen Fristen. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Aussenposition erlaubte es uns, die Gewährung der Exportrisikogarantie wieder aufzunehmen, so vor allem, um die schweizerische Beteiligung am Bau eines wichtigen Wasserkraftwerkes abzudecken.

92 -

Osteuropa

Der im 20. Bericht (Ziff. 92) beschriebene Rückgang unseres Handels mit den osteuropäischen Staatshandelsländern hält an.

Auf der Einfuhrseite erlitt vor allem der Handel mit Bulgarien und der Sowjetunion deutliche Einbussen. Dagegen stiegen die

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schweizerischen Bezüge aus der DDR, der Tschechoslowakei und Ungarn. Der massive Rückgang unserer Ausfuhren nach Rumänien und der DDR sowie der namhafte Rückgang der Lieferungen nach Ungarn konnte durch grössere Ausfuhren nach Bulgarien,, Polen, der Sowjetunion und der Tschechoslowakei nicht ganz wettgemacht werden. Diese Entwicklung hat zur Folge, dass der Anteil der osteuropäischen Staatshandelsländer am schweizerischen Aussenhandel weiter abnimmt. Er beläuft sich noch auf 3,2 Prozent (11 Monate 1983).

Die Struktur des Warenverkehrs ist weit weniger dive.rsifiziert als diejenige des gesamten schweizerischen Aussenhandels. So entfielen in den ersten neun Monaten 198j 81 Prozent unserer Importe aus dieser Region auf Lebensmittel, Erdölprodukte und chemische Erzeugnisse. (Die Einfuhren aus -der Sowjetunion bestanden sogar zu 89 Prozent aus Erdölprodukten.)

Auf der Ausfuhrseite vereinigten die Lieferungen von Maschinen und chemischen Produkten 82 Prozent auf sich.

In der nach wie vor sehr schwierigen und unübersichtlichen Wirtschaftslage Polens stellt die Aussenschuld (rund 28 Mia.

Dollar) eines der Schlüsselprobleme dieses Landes dar. 198l konnte Polen mit den 16 wichtigsten westlichen Gläubigerländern, darunter auch der Schweiz, ein Umschuldungsabkomraen für die staatlich garantierten Kredite abschliessen. Die im Zusammenhang mit der Einführung des Kriegsrechtes in Polen Ende 198l (Dezember) unterbrochenen Verhandlungen über die Umschuldung der Fälligkeiten des Jahres 1982 konnten am 16. November in Paris wieder aufgenommen werden. Bevor jedoch eine allfällige multilaterale Vereinbarung über die Schuldenkonsolidierung unterzeichnet werden kann, wird die Frage der ausgebliebenen Zinszahlungen aus dem Umschuldungsabkommen von 19-81 (rund 500 Mio. Dollar) gelöst werden müssen. Was die Schweiz betrifft, so hat sich diese stets gegen eine Verpolitisierung des polnischen Schuldenproblems gewandt und sich daher auch aktiv für die inzwischen erfolgte Verhandlungsaufnahme eingesetzt. Seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der

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Schweiz aus ERG-gedeckten Krediten in der Höhe von 111 Millionen Franken für 1982 bzw. 103 Millionen Pranken für 1983 honorierte Polen nicht.

Aufgrund der im Rahmen des "Pariser Club" am 18. Mai vereinbarten Empfehlungen wurde mit 'Rumänien am 14. September ein bilaterales Umschuldungsabkommen für die sich auf 29 Millionen Pranken belaufenden garantierten Fälligkeiten 1983 unterzeichnet. Pur die ERG wird die finanzielle Belastung rund 16 Millionen Franken betragen.

Die in den bilateralen Wirtschaftsvereinbarungen mit der Sowjetunion,, Rumänien und Ungarn vorgesehenen Gemischten Kommissionen traten zu ordentlichen Tagungen zusammen. Sie befassten sich vor allem mit den Aussichten des bilateralen Handels und mit den Entwicklungsmöglichkeiten der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwischen schweizerischen Firmen und Organisationen der drei Länder. Der Staatssekretär für Aussenwirtschaft stattete der Tschechoslowakei einen offiziellen Besuch ab, und der zuständige Delegierte für Handelsverträge führte anlässlich seiner Teilnahme am offiziellen schweizerischen Empfang an der Leipziger Frühjahrsmesse Gespräche mit Vertretern der Behörden der DDR. Mit dem Ziel, ihre Exportprodukte dem schweizerischen Publikum besser bekannt zu machen, beteiligten sich Polen und die Tschechoslowakei an der MUBA, während Albanien seine Waren an der Basler Herbstmesse ausstellte.

93

Afrika

Gesamthaft gesehen hat sich der Handel mit Afrika stark intensiviert, wobei sich die schweizerischen Einfuhren in den letzten vier Jahren mehr als verdoppelt haben. Diese Zunahme ist zum grossen Teil auf vermehrte Erdölbesüge und die Preissteigerungen in diesem Sektor zurückzuführen. Diese Tendenz lässt sich auch in den ersten elf

Monaten 1983 feststellen.

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Eine Evaluation des ersten Mischkreditabkommens mit Aegypten, die positiv ausfiel, war der Anlass zu Verhandlungen über einen weiteren Mischkredit in äer Höhe von 90 Millionen Pranken, die im März anlässlich des Besuchs des Staatssekretärs für Aussenwirtschaft in Kairo begannen. Es ist au erwarten, dass die Unterzeichnung des Abkommens demnächst erfolgt.

Nachdem nun auch der Mischkredit mit Tunesien voll ausgenützt worden ist und noch weitere Projekte hängig sind, ist eine Aufstockung desselben um 8,7 Millionen Franken in Aussicht genommen worden (Bundestranche 2,9 Mio. Fr.).

Die Verschuldungslage in den afrikanischen Ländern hat sich seit der letzten Berichtsperiode eher noch verschärft. So wurden weitere Schuldenkonsolidierungsabkommen mit Togo über 37 Millionen, mit Sambia über 14 Millionen, mit Senegal über 7,7 Millionen, mit Sudan über 55 Millionen und mit der .Republik ZentralafrjLka über 4,2 Millionen Franken abgeschlossen.

Mit Marokko zeichnet sich ebenfalls ein Zahlungsaufschub ab.

Als Folge der desolaten Finanzlage Sudans gewährte die Schweiz diesem Land im Rahmen einer internationalen Hilfeaktion eine Zahlungsbilanzhilfe

in der Höhe von 10 Millionen Franken.

Während Aegypten und Senegal im Rahmen des vom Bund finanzierten Messeprojektes dieses Jahr an der Basler Mustermesse ihre Teilnahme wiederholten, partizipierte die Elfenbeinküste als Ehrengast am Comptoir suisse.

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Mittlerer Osten

Die schweizerischen. Exporte in den Mittleren Osten haben bis Ende November im Vergleich sur. entsprechenden Vorjahresperiode .leicht abgenommen. Dies ist in erster Linie zurückzuführen auf den starken Rückgang der Lieferungen nach Irak und Libanon, in beiden Fällen bedingt, durch das Andauern der kriegerischen Auseinandersetzungen. Rückläufig ist auch die Entwicklung bei den Exporten in die Golfstaaten. Neben dem

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Rückgang der Einnahmen aus Erdölexporten könnte in diesen bisher sehr expansiven Märkten auch eine gewisse Sättigung eingetreten sein. Positiv ist dagegen die Entwicklung nach wie vor bei den Lieferungen nach Sau_di,-A.rabien. Rund 45 Prozent der schweizerischen Exporte in den Mittleren Osten gehen heute in diesen Markt. Auch die Exporte nach Iran haben wieder deutlich zugenommen. In dieser Trendwende widerspiegelt sich die Verbesserung der Devisenlage der iranischen Wirtschaft. Eine schweizerische Wirtschaftsmission im Septem,ber gestattete eine eingehende Lagebeurteilung.

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Asien

Der Handel mit den asiatischen Ländern entwickelt sich gesamthaft betrachtet weiterhin lebhaft. Insbesondere auf der Ausfuhrseite wurden teilweise eindrückliche Zuwachsraten erzielt.

Der ständige handelspolitische Druck der USA und der EG auf j^apan unter Hinweis auf die zunehmenden Defizite im Handel mit diesem Land

veranlasste die Regierung in Tokio, den Zu-

gang der ausländischen Waren zum japanischen Markt weiter au erleichtern. Dem japanischen Parlament wurde ein viertes Massnahmenpaket vorgelegt, das allerdings für die Schweiz keine direkt interessierenden Komponenten enthält.

Die schweizerisch-japanischen Wirtschaftsbeziehungen

sind im

grossen und ganzen sehr gut. Das Handelsbilanadefizit .ist deshalb nicht beunruhigend, weil der Warenverkehr nicht als alleiniger Massstab für die Beurteilung des bilateralen Verhältnisses genommen werden darf. Vielmehr führt die Berücksichtigung aller Wirtschaftsbeziehungen mit Japan zu einem Aktivsaldo für die Schweiz.

1982 betrug der Anteil Japans, eines Landes mit 110 Millionen Einwohnern und hoher Kaufkraft, an der schweizerischen Gesamtausfuhr nur 2,6 Prozent. Die Schweizerische Zentrale für

433

Handelsförderung hat deshalb Japan für die nächsten Jahre als prioritär zu bearbeitenden Markt im Rahmen der offiziellen Exportförderung bestimmt. Gleichlaufend muss die Schweiz auf politischer Ebene ihr Interesse am japanischen Markt unter Beweis stellen und ihre Stellung als leistungsfähiger Handels- und Wirtschaftspartner hervorheben. Der hohe technische Stand der japanischen Industrie sollte Schweizer Firmen zur vermehrten Zusammenarbeit mit japanischen Partnern veranlassen.

Eine offizielle Einladung des japanischen Aussenministers zum Besuche seines Landes bot dem Vorsteher des EVD Ende August die Gelegenheit au intensiven Gesprächen auf Ministerebene. Die von den wirtschaftlichen Dachverbänden und den Handelskammern organisierten Begegnungen erlaubten einen eingehenden Gedankenaustausch mit Spitzenvertretern der japanischen Industrie, Banken und Handelshäusern. Gespräche mit lokalen Vertretern schweizerischer Unternehmungen ergaben einen Ueberblick über den heutigen Stand der Beziehungen und führten zu Anknüpfungspunkten für deren Ausweitung.

Der Wirtschaftsraum der ASEAN (Association of South-East Asian Nations) zeichnet sich insgesamt noch immer durch überdurchschnittliche Wachstumsraten aus; unsere Ausfuhren nach den fünf ASEAN-Ländern während der ersten

elf Monate haben

denn auch um 15,9 Prozent zugenommen. Die 'Erwartungen sind jedoch etwas .gedämpft, nachdem rückläufige Deviseneinnahmen in Indonesien, Malaysia und den Philippinen zur Ueberprüfung der Entwicklungspläne geführt haben. Der Verschuldungsgrad der ASEAN-Staaten ist vergleichsweise noch niedrig. Eine Ausnahme bilden immerhin die Philippinen, die um die Aufnahme von Umschuldungsverhandlungen nachgesucht haben.

Vom 16. bis 18.. Februar weilte im Rahmen der 3. Tagung der Gemischten Kommission eine offizielle schweizerische Delegation in Indien. Die Zusammenkunft diente in erster Linie der

434

Darlegung von Problemen im bilateralen Handel (Zölle, Importverbote, Markt Zugang) und bei schweizerischen Investitionen (Rechtsschutz, Industriepolitik) sowie der Erörterung einer vertieften wirtschaftlichen Zusammenarbeit

(regelmässi-

ge Konsultationen, Beteiligung an Messen, Handelsförderung).

96

Lateinamerika und Karibik

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nahmen in den meisten Ländern des Subkontinents ihren Fortgang. Die Gründe dafür dürften im wesentlichen in der weltweiten Konjunkturschwäche, verfehlten nationalen Wirtschaftspolitiken, überbewerteten Landeswährungen, der anhaltenden Schwäche der Rohstoffpreise sowie beim hohen internationalen Zinsniveau liegen. Grosse Zahlungsbilanzprobleme, eine Wachstumskrise, sehr hohe Infla.tionsraten sowie eine enorme Beanspruchung der Devisenerlöse für den Schuldendienst sind die Folgen. Einbussen beim Volkseinkommen waren unvermeidlich. Gesamthaft dürfte heute die Aussenschuld Lateinamerikas 300 Milliarden Dollar übersteigen. Positiv zu werten ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass Mexiko und Brasilien schwierige Schuldenkonsolidierungsverhandlungen soweit erfolgreich führen konnten.

Die schweizerischen Ausfuhren nahmen in den ersten

elf Mona-

ten im Vergleich zur Vorjahresperiode um 22 Prozent ab. Im Vordergrund standen dabei Mexiko, Venezuela, Peru, Argentinien und Brasilien. Der Wert der schweizerischen Einfuhren, beeinflusst insbesondere durch vermehrte Bezüge von Edelsteinen aus Panama, nahm in der Vergleichsperiode um 3,5 Prozent zu.

Eine zunehmende Zahl lateinamerikanischer Länder war und ist nicht mehr in der Lage, äie Schuldenprobleme aus eigener Kraft zu meistern. Die Konzentration der Rückzahlungsverpflichtungen auf wenige Jahre führte u.a. zu beträchtlichen

435

Zahlungsrückständen. Eine Reihe von Staaten gelangte deshalb an den Internationalen Währungsfonds, an die Regierungen.der Gläubigerländer sowie an die ausländischen Gläubigerbanken.

In mehreren Fällen haben sich daraus bereits Hilfsaktionen ergeben; weitere sind in Vorbereitung. Neben dem Einsatz neuer Finanzmittel des IWF und anderer internationaler Finanzierungsinstitutionen sowie der Geschäftsbanken

konzentriert

sich die Hilfe auf die Konsolidierung von Schulden, d.h. Verschiebung von Zahlungsterminen. Soweit es sich dabei um Regierungskredite oder um solche mit Regierungsgarahtie handelt, erfolgt die Konzertierurig der Operationen im Einzelfall im "Pariser Klub".

Aufgrund des Bundesbeschlusses·vom 20. Juni 1980 über den Abschluss vorr Schuldenkonsolidierungsabkoimnen haben wir am 12. August 1983 mit Kuba ein Abkommen .über die Umschuldung von ERG-gedeckten Forderungen im Betrage von 37 Millionen .

Franken abgeschlossen. Auf den direkten Einsatz von Bundesmitteln wird bei derartigen Konsolidierungsoperationen verzichtet, hingegen führen die erforderlichen Entschädigungszahlungen der ERG zu erhöhten Fehlbeträgen bei dieser Institution.

Mit Brasilien, Ekuador,, Mexiko und Peru sind Schuldenkonsolidierungen in Vorbereitung. Begehren Boliviens, der Dominikanischen Republik und Guyanas sind im "Pariser Klub" noch nicht behandelt worden. Bei Costa Rica, dem die Konsolidierung eines Teils seiner Schulden ebenfalls zugestanden wurde, machte die Schweiz nicht mit, da'ihre Forderungen nur unbedeutend sind.

Die Bemühungen um eine engere Gestaltung der Wirtschaftsbeziehungen wurden fortgesetzt. Einerseits ergaben sich Kontakte anlässlich von Besuchsreisen von Regierungs- und Notenbankmitgliedern in die Schweiz. Andererseits boten sich '.dem Vertreter des BAWI in der Region selber Gelegenheiten zur Wahrung schweizerischer Wirtschaftsinteressen. So u.a. im

436

März an der Jahrestagung der Interamerikanischen Entwicklungsbank in Panama. Diese Reise wurde benutzt, um auch in Mexiko, Venezuela sowie Ländern der Karibik Gespräche zu führen. Im November organisierten die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung und der Verein Schweizerischer Maschinenindustrieller eine technische Woche in Bogota (Kolumbien) die vierte ihrer Art in Lateinamerika -, die eine umfassende Leistungsschau unserer Industrie und die Herstellung wertvoller Kontakte ermöglichte. Sie wurde von einem Vertreter des Bundesamtes für Aussenwirtschaft eröffnet, der im Anschluss daran Gelegenheit zu Gesprächen mit Vertretern der Regierung und der Wirtschaft Kolumbiens und Ekuadors hatte.

Mit Panama wurde am 19. Oktober ein Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen unterzeichnet (vgl.

Beilage 13). Mit 'Kuba wurde die Gültigkeitsdauer des Handelsabkommens vom 30. März 1951* (AS 195^ 521) bis Ende 1984 verlängert .

97

Nordamerika

Die Ausfuhren nach Nordamerika entwickelten sich in den ersten elf Monaten erfreulich, und die in den USA zu beobachtende konjunkturelle Erholung stellt eine gute Voraussetzung für die verstärkten Exportförderungsbemühungen der SZH auf diesem.Markte dar.

Trotz des Aufschwungs der amerikanischen Wirtschaft haben in den USA die protektionistischen Tendenzen kaum abgenommen.

Von der Einführung von Zollsuschlägen und Einfuhrquoten auf Spesialstählen und der Verlängerung des Selbstbeschränkungsabkommens mit Japan für Automobile abgesehen, hat die amerikanische Verwaltung diesen Tendenzen gegenüber jedoch eine feste Haltung eingenommen. Dies gilt auch mit Bezug auf verschiedene parlamentarische Vorstösse mit protektionistischer Eto3srichtung. Immerhin hat, das Repräsentantenhaus einer "·local contenf'-Vorlage im Automobilsektor zugestimmt, nach der ein variabler Anteil der verkauften ausländischen Wagen

20 Bundesblail. 136. Jahrgang. Bd. I

437

im Land selber oder mit amerikanischen Bestandteilen gefertigt werden muss, sobald ein Hersteller mehr als 100'000 Wagen in die USA exportiert. Die Aussichten, dass diese Vorlage, die.verschiedenen G.ATT-Verpflichtungen zuwiderläuft, auch die Hürde des Senats und eines allfälligen Vetos des Präsidenten nehmen wird, scheinen allerdings gering. Zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung schweizerischer Interessen könnte ein Antrag der "National Machine Tool Association" führen, mit dem der Präsident veranlasst werden soll, Importbeschränkungen für Werkzeugmaschinen aus Gründen der nationalen Sicherheit zu verfügen. Obschon das Ergebnis der Untersuchungen des Handelsdepartements noch ungewiss ist, haben wir den amerikanischen Behörden vorsorglich zur Kenntnis gebracht, dass wir der Wahrung des Marktzutritts auf diesem für die Schweiz besonders wichtigen Sektor grosse Bedeutung beimessen. Alle diese Probleme wie auch die aktuellen weltweiten handels- und wirtschaftspolitischen Themen konnten im Verlaufe zweier Besuche aufgegriffen werden, die der Staatssekretär für Aussenwirtschaft im Frühjahr sowie anlässlich der Jahrestagung der Bretton-Woods-Institutionen in Washington abstattete.

98

Ozeanien

Eine schweizerische Wirtschaftsmission hat unter der gemeinsamen Leitung des zuständigen Delegierten für Handelsverträge und.des Vizepräsidenten des Vororts vom 28. Februar bis 11. März Australien und Neuseeland besucht,. Der Delegation gehörten Vertreter der meisten Industriezweige sowie des Dienstleistungsbereichs an. In beiden Ländern pflegte die Mission Kontakte mit mehreren Regierungsmitgliedern sowie Vertretern der Zentralbank-und des Wirtschaftslebens. Besonderes Interesse galt den Auswirkungen des kürzlich zwischen Australien und Neuseeland abgeschlossenen Abkommens über eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit (Gloser Economie Relations), das am I. Januar 1983 in Kraft getreten ist und die schrittweise Schaffung einer Freihandelszone zwischen den beiden Ländern vorsieht.

438

10

Exportförderung

Das Schwergewicht der Tätigkeit der vom Bund mitfinanzierten Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung-(SZH) lag 1983 auf den beiden Prioritätsmärkten USA und Japan, wo die Grundlagen für besondere Exportförderungsaktionen gelegt worden .

sind, die schweizerischen Unternehmen die Belieferung dieser hinsichtlich Kaufkraft und technologischen Niveaus besonders interessanten Märkte erleichtern sollen. Im übrigen bearbeitet die Zentrale angesichts der zunehmenden Schwierigkeiten des Exports nach Entwicklungsländern vermehrt wieder die traditionellen Märkte in Europa. Unter den wichtigsten durch die SZH organisierten Anlässen seien erwähnt: - offizieller Informationsstand an der Hannover-Messe, - offizielle Sektion an der ANUGA (internationale Nahrungsmittel-Fachmesse) in Köln, - offizieller Pavillon an der Internationalen Technischen Herbstmesse in Plovdiv (Bulgarien), - Technische Tage in Bogota (Kolumbien), - offizielle Sektion an der internationalen Messe Teheran (Iran), - Technische Tage in Tunis, - Technische Tage in Seoul (Korea), - Eröffnung eines Verkaufsstützpunktes für Geschenkartikel in Los Angeles (USA).

Dank der Sonderkredite gemäss den Bundesbeschlüssen zur Stärkung der Wirtschaft (17 Mio. Pr. über vier Jahre für den Ausbau der Wirtschaftspräsenz im Ausland) konnte das Tätigkeitsprogramm der SZH erweitert und durch Projekte anderer TrägerSchäften, wie der Wirtschaftsverbände, ergänzt werden. Die zusätzlichen Mittel sind in erster Linie für eine vermehrte Kollektivbeteiligung schweizerischer Unternehmen an Auslandmessen verwendet worden. Mit dem Einsatz der Sonderkredite konnte am 1. Juli 1983 begonnen werden. Gemäss dem im Novem-

439

ber verabschiedeten Tätigkeitsprogramm der SZH für 1984 sollen Ende dieses Jahres Projekte im Gesamtbetrag von rund 9 Millionen Franken, also mehr als die Hälfte der.bewilligten Kredite, durchgeführt sein. Die ebenfalls im Zuge der Massnahmen zur Stärkung der Wirtschaft bewilligten 17 zusätzlichen Stellen für sogenannte lokale Handelsassistenten 'sind bis auf eine Reserveeinheit zugeteilt und zum Teil schon besetzt worden. Es handelt sich um von den schweizerischen Botschaften auf dem Platz angestellte, in der Regel einheimische · und der Sprache des Landes mächtige Mitarbeiter, die unter der Verantwortung des Botschafters und in Zusammenarbeit mit dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Botschaftsbeamten Kontakt- und Vermittlungsarbeit für schweizerische Exporteure leisten.

440

11

Autonome Aussenwirtschaftspolitik

Im Verlaufe der letzten Monate sind in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) weitere staatliche Eingriffe in den Stahlmarkt erfolgt oder vorbereitet worden. Mit den getroffenen Massnahmen versuchen die Behörden der EGKS nach wie vor, das Angebot mengen- und preismässig zu regulieren und auf diese Weise den Markt zu sanieren. Die einzelnen Stahlwerke der Gemeinschaft müssen ihre Produktion nach vorgeschriebenen Quoten ausrichten. Gleichzeitig wird einem Anwachsen der Stahleinfuhren in die Gemeinschaft durch bilaterale Abmachungen mit Drittländern oder einseitige, aufgrund des GATT-Rechts ergriffene

Vorkehrungen

(z.B. Antidumpingzölle) entgegengetreten. Weitere Massnahmen, wie die Verpflichtung der EG-Stahlwerke zur Einhaltung bestimmter Mindestpreise innerhalb der Gemeinschaft sowie die Einführung eines besonderen Begleitdokumentes für grenzüberschreitende Lieferungen, stehen aur Diskussion, Im übrigen setzt die EGKS ihre Bemühungen fort, um die in verschiedenen Mitgliedländern aus sozial-, regional- oder strukturpolitischen Gründen an EG-Stahlwerke ausbeaahlten Subventionen zu begrenzen oder mit einem Abbau der Produktionskapazitäten zu verknüpfen.

Die Massnahmen der EGKS haben für die vier Werke der schweizerischen Stahlindustrie die Wettbewerbslage nicht verbessert.

Die wachsenden Stahlexporte der Schweiz in die Gemeinschaft sind zwar durch die EG-Importrestriktionen bisher nicht beschränkt worden. Auf der ändern Seite ist aber bei Armierungseisen, der wichtigsten Ertragsstütze der schweizerischen Werke, ebenfalls eine massive Importzunahme eingetreten. Unsere Exporte könnten von der EGKS-Stahlpolitik beeinträchtigt werden, wenn die Schweiz von sich aus staatliche Massnahmen gegen die zunehmenden Einfuhren von Armierungseisen aus der EGKS ergriffe. Im Hinblick auf weitere Diskussionen und allfällige Vereinbarungen mit dem Ausland kommt der Verlängerung der Einfuhrüberwachung aufgrund der Verordnung über die Einund Ausfuhr von Armierungseisen (SR 632-117 - 52) um so grössere

441

Bedeutung au. Wir haben deshalb beschlossen, diese Verordnung um ein weiteres Jahr EU verlängern und darin neu vorzuschreiben, dass in den Einfuhrdeklarationen

für Armierungseisen

inskünftig auch der ausländische Produktionsbetrieb bezeichnet wird, in welchem die importierte Ware hergestellt wurde.

Die Vorschriften über die Einhaltung von Mindestpreisen bei der Einfuhr bleiben dagegen nach wie vor sistiert. Wir unterbreiten' Ihnen die geänderte Verordnung hiermit zur Genehmigung (vgl. Beilage 2, Anhang 2).

442

Beilage l Übersichten zur internationalen Wirtschafts- und Handelsentwicklung sowie zur Entwicklung der schweizerischen Aussenwirtschaft Tabelle l : Tabelle 2: Tabelle 3: Tabelle 4: Tabelle 5:

Internationale Wirtschafts- und Handelsentwicklung Die Entwicklung der nominellen Wechselkursrelationen 1982 und 1983 Die Entwicklung der realen Wechselkurse des Schweizerfrankens 1982 und 1983 Entwicklung des schweizerischen Aussenhandels im Jahre 1983 gemessen an den Aussenhandelsindizes Regionale Entwicklung des schweizerischen Aussenhandels im Jahre 1983

443

Internationale Wirtschafts- und Handelsentwicklung

Entwicklung des realen Bruttosozialproduktes, der Konsumentenpreise, der Import- und Exportvolumen sowie der Leistungsbilanzen im OECD-Raum in den Jahren 1982, 1983 und 1984 (Veränderung in % gegenüber dem Vorjahr) Tabelle l Total Total der 7 grössten der übrigen OECD-Länder'> OECD-Länder

Total der EGLänder

OECD Total

Bruttosozialprodukt, real - 1982 -1983 -1984

- 0,5 + 2VÌ + 33/4

- 0,7 +1 +2

+0,5 +1 + l Vi

' - 0,3 + 1% + 3 Vi

Index der Konsumentenpreise -1982 - 1983 - 1984

+6,6 + 43/4 +5

+11,4 +10 +8%

+9,4 +71/2 + 63/4

+7,3 + 5VÌ + 5 Vi

Aussenhandelsvolumen Volumen der Importe: - 1982 - 1983 - 1984 Volumen der Exporte : - 1982 - 1983 - 1984

- 1,5 +4% + 7VÌ

+1,8 0 +3

+2,2 + 13/4 + 21/2

- 0,6 + 31/4 + 6V*

- 2,9 +1 +5

+1,2 + 4Vi + 5VÌ

+0,5 + 21/2 + 43/4

- 1,8 + 13/44 +5

Leistungsbilanz Saldo in Milliarden Dollars -1981 -1982 - 1983 - 1984

-1,7 -6,4 - 14VÌ -39

-26,4 -23,3 - 9Vi - 3

-13,6 -9,5 +3 +133/4

-28,0 -29,8 -24V4 -41%

Quelle: Perspectives économiques de l'OCDE, N° 34, Paris, décembre 1983 ') Kanada, USA, Japan, Frankreich, BRD, Italien, Vereinigtes Königreich

444

En twiddling der nomine lien Wecbselkursrelationen 1982. und 1983

Durchschnittliche Auf- bzw. Abwertung des Schweizerfrankens, gewichtet mit den Anteilen der 15 wichtigsten industriellen Abnehmerlander am schweizerischen Gesamtexport Tabelle 2 Land

Ante! I am schweizerischen Gesamtesporl 1982 in Prozenlen

Deutschland Frankreich USA Italien England Osterreich Beigien Japan Spanien Niederlande Schweden Danemark (Canada Portugal Norwegen

18,2 9,0 7,8 7,5 6,2 4,1 2,7 2,6 2,4 2,4 2,0 1,2 1,0 0,8 0,8

Total 15 Lander [mittlere gewichtete nominelle Aufwertung des Frankens in Prozenten]

68,6

DurchschnilLskurse im

Aufwertung (-(-) bzw, Abwertung (-) des Ftanksns in Prozenlen im Dezember 1983 gegenuber

Dezember 1981

Dezember 1982

Dezember 1983

Dezember 1981

Dezember 1982

80.29 31.72 1.8147 -.1500 3.46 11.45 4.74 -.8293 1.8700 73.28 32.71 24.73 1.5318 2.7800 31.33

84.67 29.87 2.0486 -.1463 3.32 12.04 4.32 -.8457 1.6249 76.72 27.85 24.00 1.6550 2.2285 29.14

79.86 26.18 2.1946 -.1315 3.15 11.34 3.93 -.9365 1.3882 71.18 27.21 22.04 1.7605 1.6642 28.42

+ 0,5 + 21,2 -17,3 + 14,1 + 9,9 + 1,0 + 20,7 -11,4 + 34,7 + 3,0 + 20,2 + 12,2 -13,0 + 67,0 + 10,2

+ 6,0 + 14,1 - 6,7 + 11,3 + 5,3 + 6,2 + 9,9 - 9,7 + 17,1 + 7,8 + 2,3 + 8,9 - 6,0 + 33,9 + 2,5

+ 5,8

+ 6,2

È o\

Entwicklung der realen Wechselkurse11 des Schweizerfrankens gegenüber den Währungen der 15 wichtigsten industriellen Handelspartner der Schweiz, 1982 und 1983 Tabelle 3 Anteil am schweizerischen Gesamtexport 1982 in Prozenten

Land

Deutschland Frankreich ., USA Italien England Österreich Belgien Japan Spanien Niederlande Schweden Dänemark Kanada Portugal Norwegen

' ·.

Total 15 Länder

Indexsland'' im

Reale" Auf- (+·) bzw. Abwertung (--) des Frankens in Prozenten im Dezember 198? gegenüber

Dezember 1981

Dezember 1982

Dezember 1983

Dezember I9SI

Dezember 1982

18,2 9,0 7,8 7,5 6,2 4,1 2,7 2,6 2,4 2,4 2,0 1,2 1,0 0,8 0,8

118,8 105,8 94,2 103,2 82,9 114,9 122,0 104,6 93,5 117,6 112,1 115,4 102,3 103,8 105,3

113,6 108,1 84,8 95,8 86,5 110,0

119,7 114,0

+ 0,8 + 7,8 -18,1 - 7,6 + 6,1 - 0,5 + 11,9 -11,1 + 13,4 + 2,2 + 7,8 + 2,7 -18,5 + 14,3 - 1,8

+ 5,4 + 5,5 - 8,9 - 0,5 + 1,6 + 3,9 + 4,4 -12,5 + 6,5 + 5,9 - 4,7 + 3,3 - 8,8 + 3,3 - 3,6

68,6

107,6

- 0,8

+ l.

106,3 99,5 113,6 126,8 114,7 91,4 114,9 107,2

95,4 87,9 114,3 136,5 93,0 106,0 120,2 120,9 118,4 83,4 118,6 103,4

104,9

106,7

130,8

[mittlere reale Auf- ( + ) bzw. Abwertung (-) des Frankens in Prozenten] !

> Korrigiert mit den Indizes der KonsumenLenpreise

2

77,2

> Basis: November 1977 = 100

Entwicklung des schweizerischen Aussenhandels im Jahre 1983 gemessen an den Aussenhandelsindizes11

(Veränderungen gegenüber dem Vorjahr in Prozenten) Tabelle 4 Real/ Mittelwert/ mengenmässig Preisniveau % %

Export total

0,0

nominell, wertmäßig %

+ 2,4

+2,3

Gliederung nach Verwendungszweck - Rohstoffe und Halbfabrikate - Investitionsgüter - Konsumgüter

+6,5 - 4,0 - 2,8

- 0,5 +3,3 +4,7

+6,0 - 0,9 +1,8

Gliederung nach Warenart - Textilien und Bekleidung - Chemie - Metalle und Metallwaren - Maschinen, Apparate - Uhren

+ 3,7 +6,8 +8,5 - 4,1 -11,5

- 0,5 -- 0,9 - 0,2 +3,3 +9,8

+ 3,1 +5,8 +8,3 -1,0 - 2,8

Import total

+4,8

-0,8

+3,9

+4,9 +12,4 +7,3 +1,0

- 1,5 +3,3 -8,2 +3,2 +2,9 +10,4 + 0,3 + 1,3

Gliederung nach Verwendungszweck - Rohstoffe und Halbfabrikate -Energieträger -Investitionsgüter - Konsurogüter Absolute Werte

Ausfuhr Einfuhr Saldo

-..

Millionen Franken

50 095,1 57 156,5 -7 061,4 (1982: -6048,8)

'> Aussenhandel ohne Edelmetalle, Edel- und Schmucksteine sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten

447

£

Regionale Entwicklung des schweizerischen Ausseahandels im Jahre 1983 Ausfuhr Ausfuhrwert

Tabelle 5 Einfuhr

Anteil an der schweizerischen Gesamtausfuhr

Einfuhrwert

Mio. Fr.

Veränderung gegenüber der Vorjahresperiode %

»

OECD-Länder, total

39 806,8

+ 4,8

- OECD-Europa EWG BRD Frankreich

32656 1 26 424 2 10 697 6 46408 3 803 7 1 420 4 1 2523 3481 5 662 9 4559 2 2211 1 419 1 1 067,2 4540 3908 1 6727 1 2647

+ 35 + 41 + 11 8 - 1,9

7 150,7 4594 1 1 508,2 575 2 3947

+ 10,7 + 12,2 + 10,5 + 109 - 4,0

Belgien/Luxemburg EFT4 Schweden Portugal Spanien

, ,. ,

- Aussereuropäische OECD-Länder . . . .

USA Australien

- 43 + 13 6 -10,8 + 65 + 79 + 09 + 33 - 4,6 + 3,2 + 28 -12 1 + 24 + 01

Handelsbilanz Anteil an der schweizerischen Gesamteinfuhr

Mio. Fr.

Veränderung gegenüber der Vorjahresperiode %

%

Mio. Fr.

74,1

52821,6

+ 58

865

-13 014,8

60 8 49 2 19 9 86 71 26

+ + + + + +

65 12 85 41 0S 2,0 09 07 31 24

45 090 7 40 046 5 17 413 2 7 131 1 6 140 7 2 691 3 2 491 0 3 303 2 556 2 4042 7 2 166 9 2222 1 030,1 350 0 183 3 1 001 5 883 1

+ 94 + 88 +293 +34 8

73 8 65 6 28 5 11 7 10 I 44 41 54 09 66 36 04 17 06 03 1 6 15

12 4346 13 6223 67156 - 24903 2337 0 1 2709 - 1 238 7 + 178 3 + 1067 + 516 5 + 442 + 196 9 + 37 1 + 1040 + ?07 5 + 671 2 + 381 6

13,3 86 2,8 I1 07

7 730,9 4993 6 2 342,4 270 9 104 0

+ 15,1 +202

12,7 82

+ 91 61 + 24

38 04

+ +

23

44 41 09 71 71 76

+ 62 + 39

+ 74 + '3 + 06 +322 - 60

02

580,2 3995 8342 3043 2907

Ausfuhr Ausfuhrwert

Nicht-OECD-LSnder - OPEC-Latider Iran , Algerien -- Nicht-OI-Etttwicklwngslander Israel

- Europaische StaaSshattdehiander . .

Sowjetunion Polen -- Asiatische Staatshandelsiander . . . .

- Sudafrika Ausfuhr/Einf jhr/Saldo total

449

') ohne Jugoslawien

Handelsbilanz

Einfuhr

Mio. Fr.

Veranderung gegeniiber der Vorjahresperiode %

13 916 6

- 5,1

25,9

82426

+ 12

11 511 8 43998 1 717 1 642 8 162 6 340 3 7 1120 421 7 549 6 8752 383 1

- 55

21 4 8,2 32 12

13,2 08 10 1,6 07

5 8142 2 119 5 349 2 89 2 523 3 155 8 3 6947 199 6 215 8 6886 27) 7

+ 48 + 62 +19 1 -40 0 +98,2 -65 7 + 41 +407 -28 9 + 68 - 36

95 3,5 06 02 0,9 03 6,1 03

3,6 3,0 0,9 0,4 .0,5

22350 2076,2 1 4126 75,1 158,7

- 8,7 - 9,7 -16,1 - 8,9 + 7,5

3,7 3,4 2,3 0,1 0,3

- 319,5 - 444,0 - 949,6 + 116,1 + 124,6

0,5 09

157 4 193 5

+ 7,6 +25 7

0,3 03

+ 105,2 + 295 8

61 064,2

+ 5,2

- 5,3 + 11 2

+644 + 6,4 -346 - 5,6 - 35 + 74 + 0,9 - 75

1 915 5 1 632,2 4630 191,2 283,3

- 1,8

2626 4893

- 03

53 723,5

+ 2,0

- 1,0

+ 5,9 + 6,3 - 6,1

- 77

Anteil an der schweizerischen Gesamtausfuhr

Einfutirwert

%

Mio. Fr.

0,3 06

100,0

Veranderung gegeniiber der Vorjahresperiode %

Anteil an der schweizerischen Gesamteinfuhr

Mio. Fr.

%

13,5

0,4 1,1 04

100,0

+5 674,0 +5 +2 +1 ·+ + +3 + + +

697 6 280 3 367 9 553 6 360,7 1845 417,3 222 1 333 8 186,6

+ 111 4

-7 340,7

Beilage 2

Bundesbeschluss über die Genehmigung von aussenwirtschaftlichen Massnahmen

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 '> über aussenwirtschaftliche Massnahmen, nach Einsicht in den Bericht vom 11. Januar 19842' zur Aussenwirtschaftspolitik 83/2, beschließt:

Art. l Es werden genehmigt: a. die revidierte Warenliste vom 6. Oktober 1983 nach Nummern der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens als Anhang des GATT-Übereinkommens vom 12. April 19793) über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen (Anhang 1); b. die Verordnung vom 19. Dezember 1983 4> über die Ein- und Ausfuhr von Armierungseisen, Änderung (Anhang 2).

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

9584

'> AS 1982 1923 > BB1 1984 1373 3 > SR 0.632.231.8; AS 1979 2607 J

4

> AS 1983 1961

450

Anhang l

Übereinkommen vom 12. April 1979 über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen SR 0.632.231.8; AS 1979 2607 Warenliste nach Nummern der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens Neue Fassung vom 6. Oktober 1983^

Die nachstehende Liste ist nur in Englisch und Französisch verbindlich.

Anmerkung: In dieser Liste bedeutet «ex», dass die unter den nachstehenden NRZZ-Nummern aufgeführten Waren (oder Warengruppen) zollfrei oder unter Zollbefreiung eingeführt werden dürfen, sofern sie zur Verwendung in zivilen Luftfahrzeugen bestimmt sind und in solche eingebaut werden.2) ex 39.07

Artikel aus Kunststoffen zu technischen Zwecken

ex 40.09

Schläuche und Röhren aus vulkanisiertem Weichkautschuk, mit Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken, zum Leiten von Gasen oder Flüssigkeiten

ex 40.11

Reifen aus vulkanisiertem Weichkautschuk

ex 40.14

Artikel aus vulkanisiertem Weichkautschuk zu technischen Zwecken

ex 40.16

Schläuche und Röhren aus Hartkautschuk, mit Form-, Verschlussund Verbindungsstücken, zum Leiten von Gasen oder Flüssigkeiten

ex 62.05

Notrutschen

ex 68.13

Asbestwaren, ausgenommen Fäden und Gewebe

ex 68.14

Reibungsbeläge (Segmente, Scheiben, Ringe, Streifen, Tafeln, Platten, Rollen usw.) für Bremsen, Kupplungen usw., auf der Grundlage von Asbest oder ändern mineralischen Substanzen

ex 70.08

Windschutzscheiben aus Sicherheitsglas, nicht eingerahmt

') Die erweiterten und die neuen Positionen sind kursiv gedruckt.

Hierzu gehören auch «Bodengeräte für Flugausbildung und Teile davon: ex 88.05», obwohl sie nicht zum Einbau bestimmt sind.

2)

451

Handel mit Zivilluftfahrzeugen

ex 73. IS

Schläuche und Röhren aus Eisen oder Stahl, mit Form-, Verschlussund Verbindungsstücken, zum Leiten von Gasen und Flüssigkeiten

ex 73.25

Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisendraht oder Stahldraht, mit Ausrüstungs- oder Endstücken; Waren daraus

ex 73.38

Sanitäre und hygienische Artikel aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Teile davon

ex 76.06

Schläuche aus Aluminium, mit Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken, zum Leiten von Gasen und Flüssigkeiten

ex 81.04

Schläuche und Röhren aus Titan, mit Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken, zum Leiten von Gasen und Flüssigkeiten

ex 83.02

Beschläge und ähnliche Waren (einschliesslich Scharniere und automatische Türschliesser) aus unedlen Metallen

ex 83.07

Beleuchtungskörper, Lampen- und Leuchtermaterial sowie nichtelektrische Teile davon, aus unedlen Metallen

ex 83.08

Biegsame Schläuche aus unedlen Metallen, mit Form-, Verschlussund Verbindungsstücken

ex 84.06

Kolbenverbrennungsmotoren und Teile davon

ex 84.07

Hydraulische Kraftmaschinen und Teile davon

ex 84,08

Kolbenlose Verbrennungsmotoren und Teile davon; andere Motoren und Kraftmaschinen und Teile davon

ex 84JO

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Teile davon

ex 84.11

Luftpumpen und Vakuumpumpen; Kompressoren für Luft und andere Gase; Ventilatoren und dergleichen; Teile davon

ex 84.12

Klimaanlagen, aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und Feuchtigkeit, zu einem geschlossenen Maschinenblock zusammengebaut; Teile davon

ex 84.15

Maschinen, Apparate und andere Vorrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Einrichtung; ausgenommen Teile davon

ex 84. J 7

Wärmeaustauscher und Teile davon

ex 84.18

Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen; ausgenommen Teile davon

ex 84.21

Feuerlöscher, auch mit Füllung; ausgenommen Teile davon

452

Handel mit Zivilluftfahrzeugen ex 84.22

Maschinen und Apparate zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (Skips, Winden, Kriks, Flaschenzüge, Förderanlagen usw.); ausgenommen Teile davon

ex 84.53

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und Teile davon

ex 84.59

Nichtelektrische Anlasser, Nichtelektrische Propellerverstellvorrichtungen, Nichtelektrische Servomechanismen, Nichtelektrische Scheibenwischer, Nichtelektrische hydraulische Servomotoren, Hydropneumatische Energiespeicher in Kugelform, Pneumatische Anlasser für Strahltriebwerke, Spezielle Toilettenblöcke für Luftfahrzeuge, Mechanische Schubumkehrvorrichtungen, Luftbefeuchter und -entfeuchter; Teile davon

ex 84.63

Transmissionswellen, Kurbeln und Kurbelwellen, Lagergehäuse und Lagerschalen, Zahnräder, Friktionsräder, Untersetzungsgetriebe, Übersetzungsgetriebe, Wechselgetriebe, Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschliesslich der Seilrollen für Flaschenzüge), Kupplungen (Muffen, elastische Kupplungen usw.) und Gelenkverbindungen (Kardangelenke, Oldhamgelenke usw.); Teile davon

ex 84.64

Metalloplastische Dichtungen; Sätze und Zusammenstellungen von Dichtungen von verschiedenartiger Zusammensetzung für Maschinen, Fahrzeuge oder Leitungen, in Säcken, Umschlägen oder dergleichen Verpackungen

ex 85.01

Transformatoren, ausgenommen Teile davon; Elektromotoren mit einer Nominalleistung von l PS oder mehr, jedoch unter 200 PS, ausgenommen Teile davon; Generatoren, Motorgeneratoren, rotierende und statische Umformer, Reaktanz- und Drosselspulen; ausgenommen Teile davon

ex 85.04

Elektrische Akkumulatoren und Teile davon

ex 85.08

Elektrische Apparate und Vorrichtungen für die Zündung und zum Anlassen von Verbrennungsmotoren (Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen, Glühkerzen, Anlasser usw.); mit diesen Motoren verwendete Lichtmaschinen (Gleich und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter; ausgenommen Teile davon

453

Handel mit Zivilluftfahrzeugen

ex 85.12

Elektr. Kochherde; elektrische Heizkessel, Heizapparate und Backöfen; Elektrogeräte zur Erhitzung von Esswaren; ausgenommen Teile davon

ex 85.14

Mikrophone und Haltevorrichtungen hierfür, Lautsprecher und Tonfrequenzverstärker; ausgenommen Teile davon

ex 85.15

Empfangsgeräte für Rundfunk; ausgenommen Teile davon; andere Sende- und Empfangsgeräte für die Funktelephonie und Funktelegraphie, ausgenommen Teile davon Geräte für. Funknavigation, Funkdetektion, Funkmessung und Funkfernsteuerung; Baugruppen und Untergruppen für diese Geräte, bestehend aus zwei oder mehr als zwei zusammengesetzten Teilen, ihrer Beschaffenheit nach zum Einbau in zivile Luftfahrzeuge bestimmt

ex 85.17

Elektrische Signalgeräte, für die hörbare oder sichtbare Signalisierung, ausgenommen Teile davon

ex 85.20

Sealed beams (versiegelte Lampen), ausgenommen Teile davon

ex 85.22

Flugdatenschreiber; Baugruppen und Untergruppen davon, aus zwei oder mehr als zwei zusammengesetzten Teilen bestehend, ihrer Beschaffenheit nach zum Einbau in zivile Luftfahrzeuge bestimmt

ex 85.23

Zühdverkabelungen und Verkabelungen zum Einbau in zivile Luftfahrzeuge

ex 88.01

Luftschiffe und Ballone

ex 88.02

Segelflugzeuge Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, einschliesslich Hubschrauber

ex 88.03

Teile von Luftschiffen, Ballonen und Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, sowie von Hubschraubern

ex 88.05

Bodengeräte für Flugausbildung und Teile davon

ex 90.01

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen optische Elemente dieser Art aus Glas, optisch nicht bearbeitet

ex 90.02

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente aus Stoffen aller Art, gefasst, fiir Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen optische Elemente dieser Art aus Glas, optisch nicht bearbeitet

454

Handel mit Zivilluftfahrzeugen

ex 90.14

Automatische Kurssteuerungsgeräte und Teile davon Optische Navigationsinstrumente, ausgenommen Teile davon Andere Navigationsinstrumente und -gerate; Teile davon Kreiselkompasse; Teile davon Andere Kompasse, ausgenommen Teile davon

ex 90.18

Atmungsapparate, einschliesslich Gasmasken, ausgenommen Teile davon

ex 90.23

Thermometer

ex 90.24

Apparate, Geräte und Instrumente zum Messen, Kontrollieren oder Regeln von Gasen oder Flüssigkeiten oder zum automatischen Kontrollieren von Temperaturen

ex 90.27

Geschwindigkeitsmesser und Tachometer

ex 90.28

Automatische Flugsteuerungsinstrumente und -gerate Andere elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Untersuchen

ex 90.29

Teile und Zubehör, die ausschliessHch oder hauptsächlich als solche für Instrumente, Apparate und Geräte der Nrn. 9023, 9024, 9027 oder 9028 bestimmt erkennbar und in dieser Liste aufgeführt sind

ex 91.03

Armaturbrettuhren und dergleichen, mit Kleinuhr-Werk oder anderem Uhrwerk mit einem Durchmesser von weniger als 1,77 inches

ex 91.08

Uhrwerke, fertige, mit oder ohne Zifferblatt oder Zeiger, mehr als l Stein aufweisend, die über 47 Stunden ohne Aufziehen laufen können

ex 94.01

Sitzmöbel (ausgenommen mit Leder bezogene), ausgenommen Teile davon

ex 94.03

Andere Möbel, ausgenommen Teile davon

9584

455

Anhang 2

Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Armierungseisen Änderung vom 19. Dezember 1983

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Die Verordnung vom I.März 19781) über die Ein- und Ausfuhr von Armierungseisen wird wie folgt geändert: Ingress zweiter Teil und Artikel l Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822> über aussenwirtschaftliche Massnahrnen,

Art. l Abs. 2 Bst. d d. In der Einfuhrdeklaration ist anzugeben, in welchem ausländischen Produktionsbetrieb die Ware hergestellt worden ist.

Art. 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Sistierung 1 Diese Verordnung tritt am 10. März 1978 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1984.

2 Die Anwendung der Artikel 2 und 4 ist bis auf weiteres sistiert.

H

Diese Änderung tritt am I.Januar 1984 in Kraft.

19. Dezember 1983

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Aubert Der Bundeskanzler: Buser

9623

" SR 632.117.32 > SR 946.201

2

456

1983-1003

Beilage 3

Antwort des Bundesrates auf das Postulat Aider (82.393) vom 8. Oktober 1982 "Beziehungen zur Europäischen Gemeinschaft"

Text des Postulates Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten aus Anlass des zehnjährigen Bestehens des Freihandelsabkommens mit der Europäischen Gemeinschaft gesamthaft Bericht zu erstatten über die Beziehungen unseres Landes zur EG in den letzten zehn Jahren und mögliche Wege zum weiteren Ausbau dieser Beziehungen in den nächsten Jahren aufzuzeigen.

MitunterZeichner : Auer, Barchi, Biel, Bonnard, Cotti, Delamuraz, Duboule, Eng, Friedrich, Gerwig, Girard, Günter, Hunziker, Jeanneret, Kloter, Kohler Raoul, Meier Josi, Morel, Muheim, Müller-Aargau, Nebiker, Ott, Pini, Reiniger, Ribi, Robbiani, Schalcher, Schär, Steinegger, Thévoz, Vetsch, Weber-Arbon, Widmer, Zbinden, Zwygart.

Begründung Das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EWG, EGKS),1972 von Volk und Ständen deutlich angenommen, hat eine neue Phase in den Beziehungen zwischen unserem Land und der EG begründet. Nach zehn Jahren seines Bestehens ist der Zeitpunkt gekommen, Bilanz zu ziehen, Erfolge und allfällige Misserfolge der durch das FHA begründeten Zusammenarbeit aufzuzeigen und den Stand unserer Beziehungen zur EG einer allgemeinen Beurteilung zu unterziehen. Der Bundesrat wird gebeten, dies im Rahmen eines Rprichte?! 71l tun, der tien eidgenössischen Räten fipl egenhei t geben soll, das Erreichte zu würdigen, Mängel festzuhalten

457

und sich mit der schweizerischen Europapolitik wieder einmal in einer allgemeinen Debatte grundsätzlich auseinanderzusetzen.

Im heutigen Zeitpunkt kommt namentlich folgenden Aspekten Bedeutung zu: a. Stand der Liberalisierung des Handels; b. Behinderung des Freihandels für Industrieerzeugnisse durch technische Handelshemmnisse; c. Behinderungen des Freihandels durch private wettbewerbsbeschränkende Praktiken sowie durch Subventionen der öffentlichen Hand; d. Stand und Probleme der Beziehungen in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr und Wirtschaftspolitik; e. Zusammenarbeit mit dem Europäischen Währungssystem; f. Auswirkungen der erfolgten bzw. bevorstehenden Erweiterung der EG durph Griechenland, Spanien und Portugal auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EG.

Das FHA enthält in Artikel 32 eine sogenannte Entwicklungsklausel.. Das Abkommen trägt damit der dynamischen Komponente des Integrationsprozesses allgemein und der Beziehungen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft im besonderen Rechnung.

Es ist aus diesem Grunde angezeigt, dass sich der Bundesrat im anbegehrten Bericht auch zur Weiterentwicklung unseres Verhältnisses zur EG äussert. Dies gilt sowohl in bezug auf die vorerwähnten Bereiche als auch für weitere Gebiete. Erwähnt seien zusätzlich namentlich die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs, der Umweltschutz und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtsangleichung; welche in der EG einen sehr bedeutenden Umfang angenommen hat.

Das FHA war von Anfang an als eine Alternative zur Vollmitgliedschaft unseres Landes bei der EG konzipiert. Diese wurde seinerzeit vor allem aus Gründen der fehlenden demokratischen Strukturen der EG, aus Rücksicht auf Aspekte der Referendumsdemokratie, aber auch aus Erwägungen der Neutralität und we-

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gen wirtschaftspolitischer Gesichtspunkte

(Landwirtschafts-

politik) abgelehnt.

In der Zwischenzeit haben sich die Verhältnisse in verschiedener Hinsicht geändert. Seit dem Beitritt Irlands zur Gemeinschaft gehört ein militärisch nicht gebundenes, von jeher neutrales Land zur EG. Die Neutralität hat sich ähnlich wie bei der UNO nicht als echtes Hindernis einer Mitgliedschaft erwiesen. Das zeigte sich kürzlich auch bei handelspolitischen Massnahmen der EG (Boykott Argentiniens wegen dessen Ueberfalls auf die Falkland-Inseln). Das Europäische Parlament wird nunmehr in direkter Volkswahl bestellt und ist bestrebt, seine Kompetenzen auszuweiten. Mit der Erweiterung durch drei wichtige Mittelmeerstaaten hat die EG überdies als Zentrum der europäischen Integration an Profil gewonnen, ohne dass die Mitgliedstaaten eine Identitätseinbusse erlitten oder ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit verloren hätten.

Der Bundesrat wird gebeten, in seinem Bericht auch diese Entwicklung zu würdigen und sich dazu zu äussern, in welchem Umfang die politischen Vorbehalte und wirtschaftliche Erwägungen, welche seinerzeit gegen eine Mitgliedschaft der Schweiz angeführt worden sind, zunächst noch fortbestehen, eine weitere Annäherung an die EG - auch institutionell - dennoch als möglich erscheinen lassen.

Antwort des Bundesrates l

Historischer Rückblick

Wie wir bereits im Bericht vom 11. August 1971 über "Die Entwicklung der europäischen Integrationsbestrebungen und die Haltung der Schweiz" (BEI 1971 II 647) (Antwort auf die Motion Furgler vom 9. Dez. 1968) sowie in der Botschaft vom 16. August 1972 über die Genehmigung der Abkommen zwischen der Schweiz und

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den Europäischen Gemeinschaften

(BEI 1972 II 653) ausgeführt

haben, stellten die vor zehn Jahren neu geschaffenen Grundlagen unserer vertraglichen Beziehungen mit den Gemeinschaften das Ergebnis einer in der unmittelbaren Nachkriegszeit eingeleiteten europäischen Integrationspolitik dar. Sie waren Ausdruck einer bemerkenswerten Kontinuität in der schweizerischen Politik und nicht nachlassender Bemühungen, einen Mittelweg zwischen zwei Extremen einzuschlagen, die beide abgelehnt werden mussten: Beitritt oder Abseitsstehen.

Auf der Suche nach dieser Lösung - ein Prozess, der nicht nur die Schweiz, sondern in unterschiedlicher Intensität auch andere Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) beschäftigte - liessen wir uns von Ueberlegungen leiten, welche durch die Entwicklung der internationalen Beziehungen allgemein, die schweizerische Rolle in Europa wie auch die Bedürfnisse und Eigenheiten unseres Landes bestimmt wurden. Zu diesen Ueberlegungen gehörten die Tatsache der wachsenden gegenseitigen Abhängigkeit zwischen den Städten, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, des weitern die Präsenz der Gemeinschaft in der internationalen Staatenwelt als neues völkerrechtliches Subjekt, deren bestehende und aus ihrer politischen und wirtschaftlichen Finalität fliessende Kompetenzen sie für die Schweiz zu einem gewichtigen Partner werden liess; schliesslich der Umstand, dass wir Bestandteil Europas mit seiner bewegten Geschichte und seiner kulturellen Vielfalt sind, dessen Gestaltung uns nicht gleichgültig lassen konnte.

Bestimmend für unsere Haltung war ausserdem das Erfordernis, keine Verpflichtungen einzugehen, welche die grundlegenden Elemente der schweizerischen Aussen- und Innenpolitik in Frage 1) Die Europäischen Gemeinschaften bestehen aus der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM). In der Folge wird der gebräuchliche Ausdruck "Gemeinschaft" verwendet, ausser das Verständnis des Textes erfordere es anders.

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gestellt hätten. Wir haben uns darüber, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der dauernden Neutralität, ausführlich in unserem Bericht vom 11. August 1971 und in der Botschaft vom 16. August 1972 ausgesprochen. Wir werden darauf in diesem Bericht im Lichte der Entwicklung der Gemeinschaft in den vergangenen zehn Jahren zurückkommen.

Die in der Folge von der Gemeinschaft, der Schweiz und der Mehrheit der in der EFTA verbleibenden Länder 1972 gefundene Lösung bestand aus zwei Grundlagenelementen: Erstens die Errichtung einer vertraglichen Freihandelsregelung für industrielle Erzeugnisse zwischen der Gemeinschaft und jedem EFTALand. Zweitens die Annahme - und zwar in Form von Abkommensbestimmungen mit der EWG durch alle Parteien mit Ausnahme Finnlands - einer Absichtserklärung (Präambel), welche in den Verfahrensvorschriften des Artikels 32 wieder aufgenommen wird, wonach die Vertragsparteien ihre Bereitschaft bekunden, ihre Beziehungen auch auf Gebieten auszubauen und zu vertiefen, die vom Abkommen nicht gedeckt sind (Evolutionsklausel). Dieses Konzept der Zusammenarbeit hat damals Ihre Genehmigung und die Zustimmung durch Volk und Stände erhalten.

Die Errichtung des industriellen Freihandels beruht auf zwei unbefristeten, jedoch kündbaren Abkommen, die durch jedes EFTA-Land mit der EWG einerseits und mit den Mitgliedstaaten der EGKS anderseits abgeschlossen worden sind sowie, was die Schweiz betrifft, auf dem Ergänzenden Abkommen zu unserem Uhrenabkommen mit der EWG von 1967 (SR q^32.4O1 und .402).

Diese Abkommen sind in ihrer Substanz für alle EFTA-Länder gleichlautend und stehen im Einklang mit den GATT-Vorschriften über die Freihandelszonen. Durch das Vertragsnetz, bestehend aus der Konvention von Stockholm vom 4. Januar 1960 (SR O.632.

31), welche zwischen den EFTA-Ländern den industriellen Freihandel herstellte, und den Freihandelsabkommen mit der Gemeinschaft, welche kumulative Ursprungsregeln enthalten, ist zwischen den beteiligten Parteien ein multilaterales Freihandels-

461

System für Industriewaren geschaffen worden. Dieses System stellt eine wesentliche Komponente der besonderen Qualität ihrer Beziehungen dar. Sie zeigt sich auch innerhalb

verschie-

dener, mit europäischen Anliegen, betrauter Organisationen, so insbesondere im Europarat, an welchen sowohl die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft als auch die ändern am europäischen Freihandelssystem partizipierenden Länder beteiligt sind und an deren Arbeiten die Gemeinschaft als solche ein wachsendes Interesse zeigt.

In der Begründung des vorliegenden Postulats werden Fragen allgemeiner und besonderer Natur vorgebracht. Zudem wünscht der Postulant sowohl eine Beurteilung des Standes der Zusammenarbeit Schweiz-Gemeinschaft als auch eine Darstellung der zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten

dieser Zusammenarbeit.

Wir werden daher zuerst den Stand unserer Beziehungen mit der Gemeinschaft in jenen Bereichen darlegen, die durch unsere Freihandelsabkommen gedeckt sind, und alsdann die Beziehungen auf den Gebieten, die seit 1972 Gegenstand zusätzlicher Vereinbarungen geworden sind. Ein spezieller Abschnitt wird der inneren Entwicklung der Gemeinschaft im Verlauf der letzten zehn Jahre und ihrer Auswirkungen auf die Schweiz gewidmet sein; in einem letzten Teil werden die Aussichten der Beziehungen Schweiz-Gemeinschaft skizziert.

2

Beziehungen auf dem Gebiet des Warenaustausches

Es ist zwischen den Beziehungen zu unterscheiden, welche den industriellen Handel einerseits und jenen mit Agrarprodukten anderseits betreffen; des weitern ist die Frage nach den Auswirkungen auf den europäischen Freihandel zu prüfen, die sich aus der Erweiterung der Gemeinschaft auf Spanien und Portugal ergeben.

21

'Industrielle.Erzeugnisse.

Mit dem 1972 und 1973 erfolgten Abschluss der Freihandelsabkomrnen der EFTA-Länder mit der Gemeinschaft sowie dem EG-

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Beitritt Griechenlands am 1. Januar 1981 ist eine Freihandelszone für industrielle Erzeugnisse verwirklicht worden, welche 17 westeuropäische Staaten umfasst, nämlich die zehn Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die sieben EFTA-Länder. Bezüglich der Schweiz ist die Freihandelsregelung gemäss den Abkommen von 1972 schrittweise eingeführt worden durch die Beseitigung der Ausfuhrzölle (1. Jan. 1974), der Einfuhrzölle (mit Ausnahme der schweizerischen Fiskalzölle) und der zollgleichen Abgaben (1. Juli 1977) sowie der mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen (1. Jan. 1973) und der Massnahmen gleicher Wirkung wie solche Beschränkungen (1. Jan. 1975). Auch bei den verarbeiteten Landwirtschaftserzeugnissen wurde der zollmässige Industrieschutz auf den 1. Juli 1977 abgebaut.

In Abweichung vom normalen Zollabbaukalender wurde 1972 für mehrere empfindliche Erzeugnisse (nämlich Papier, einzelne Metalle, Holzspanplatten) ein verlangsamter Zollabbau vorgesehen, der am 1. Januar 1984 abgeschlossen worden ist. Nicht verboten durch die Freihandelsatakomroen bleiben indessen mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen. Schliesslich machte der am 1. Januar 1981 vollzogene Eintritt Griechenlands in die Gemeinschaft den'Abschluss von Zusatzprotokollen vom 17. Juli 198O zu den Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft nötig. Diese enthalten eine auf 1985 befristete Oebergangsregelung; nach deren Ablauf wird die Freihandelsregelung zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft vollumfänglich auf Griechenland anwendbar sein.

Von 1973 bis 1982 haben die schweizerischen Einfuhren aus der Gemeinschaft wertmässig um 53,2 Prozent (wovon die Industriewaren der Zollkapitel 25-99 um 56,9 %) zugenommen und machten 1982 38,47 Milliarden Franken aus. Unsere Ausfuhren nach der Gemeinschaft

konnten um 86 Prozent (wovon die Industriewa-

ren um 91 %) gesteigert werden und erreichten 1982 25,39 Mil1) Für 1982 einschliesslich der Einfuhren (91 Mio. Fr.) aus Griechenland und der Ausfuhren (423 Mio. Fr.) dorthin.

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liarden Franken. Der wertmässige Anteil der Ausfuhren nach der Gemeinschaft belief sich 1982 auf 48,2 Prozent unserer Gesamtausfuhren und jener der Einfuhren aus der Gemeinschaft auf 66,3 Prozent unserer Einfuhren insgesamt. Ende 1982 fielen dem Wert nach ungefähr 95 Prozent unserer Ausfuhren nach der Gemeinschaft unter das Freihandelsregime,- dasselbe traf für ungefähr 9O Prozent unserer Einfuhren aus der Zehnergemeinschaft zu.

Der Handel mit Industrieerzeugnissen bildet das Kernstück unserer Freihandelsbeziehungen mit der Gemeinschaft. Es ist diesbezüglich erfreulich festzustellen, dass die durch die Abkommen von 1972 initiierte Dynamik trotz der Schwierigkeiten, denen sich die Wirtschaft des Westens seit Mitte der siebziger Jahre gegenübersah, durchgehalten worden ist. Darüber hinaus haben sich die Handelsbeziehungen mit der Gemeinschaft für die schweizerische Wirtschaft während einer Periode ernster wirtschaftlicher Rezession als beachtenswerter Stabilitätsfaktor erwiesen. Der Römer Vertrag, die Konvention von Stockholm und die Freihandelsabkommen haben dabei die Disziplin der betreffenden Vertragsparteien in der Aufrechterhaltung der Handelsfreiheit gefördert. Angesichts des Umfangs des Warenaustausches zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft und der durch die Abkommen von 1972 eingetretenen Aenderungen des Handelsregimes sind im Verlaufe dieser zehn Jahre zwangsläufig einzelne Streitigkeiten (über Einfuhrdepots, Bewilligungen für Freihandelsprodukte usw.) aufgetreten. Sie haben aber die Freihandelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit nicht trüben können. Die betreffenden Probleme, über welche Sie regelmässig durch unsere Berichte zur Aussenwirtschaftspolitik orientiert worden sind, bildeten Gegenstand der durch die Abkommen von 1972 eingesetzten, halbjährlich tagenden Gemischten Ausschüsse Schweiz-EWG und Schweiz-EGKS-Staaten.

464

Das Bestehen der Freihandelsabkommen ermöglicht es Privatpersonen, gewisse AbkommensbeStimmungen vor den betreffenden Gerichten der Schweiz und der Gemeinschaft anzurufen. In dieser Hinsicht wurde die Zeitspanne von 1972 bis heute bezüglich des Abkommens Schweiz-EWG von drei Fällen geprägt. Zwei bildeten Gegenstand von bundesgerichtlichen Entscheiden (Urteil vom 3. Mai 1978 in Sachen Adams gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ^BGE lg4 IV 175? und Urteil vom 25. Jan. 1979 in Sachen Bosshard Partners Intertrading AG gegen Sunlight AG, sog. "OMO-Fall" /BGE 1O5 II 49?) und einer des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Entscheid Châtain vom 24. April 1980, Rechtssache 65/79, Slg. 1980, S. 1345).

In der Angelegenheit Adams wurde die Frage nach der Tragweite der Wettbewerbsbestimmungen des Freihandelsabkommens SchweizEWG (Art. 23) aufgeworfen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und entschied, Artikel 23 könne nicht durch Privatpersonen angerufen werden und beeinträchtige den Schutz wirtschaftlicher Geheimnisse in der Schweiz nicht (Art. 273 StGB). Im OMO-Fall hat das Bundesgericht der Auffassung widersprochen, dass die Freihandelsregeln

des Abkommens Schweiz-EWG, welche

den freien Warenverkehr gewährleisten (in casu Art. 13), im konkreten Fall die aus der schweizerischen Gesetzgebung über den Markenschutz rührenden Rechte beeinträchtigen könnten; somit können unter gewissen Voraussetzungen Parallelimporte aufgrund der schweizerischen Markenschutzgesetzgebung verboten werden. Das Bundesgericht hat sich dabei über die Möglichkeit Privater, sich auf die direkte Anwendbarkeit der Abkommensbestimmungen zu berufen, mit Zurückhaltung ausgesprochen. Der EuGH seinerseits hat im Entscheid Châtain (bezüglich der Bestimmung des Zollwerts von aus der Schweiz eingeführten Waren durch die französischen Zollbehörden) durchblicken lassen, dass Artikel 13 des Abkommens (Verbot mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen) vor nationalen Gerichten angerufen werden kann.

Die bezüglich der Schweiz aufgeworfenen Fragen stellen sich auch in den Beziehungen der Gemeinschaft zu anderen EFTA-

465

Ländern, mit denen sie nach einem einheitlichen Modell Freihandelsabkommen abgeschlossen hat. Dabei sind zwei Entscheide des EUCH betreffend das Abkommen mit Portugal indirekt auch für die Schweiz von Interesse. Im Fall Polydor (EuGH, Entscheid vom 9. Febr. 1982, Rechtssache 270/80, Slg. 1982, S. 329), der ein Gegenstück zum OMO-Fall darstellt, hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass der Inhaber eines ausschliesslichen Urheberrechts in Grossbritannien gegen Paralleleinfuhren desselben Produkts aus Portugal vorgehen kann. Im Fall Kupferberg (EuGH, Entscheid vom 26. Okt. 1982, Rechtssache 1O4/81, Slg.

1982, S. 3641) hat sich der EuGH für die direkte Anwendbarkeit gewisser Bestimmungen des Abkommens EWG-Portugal ausgesprochen.

Für die Auslegung der Freihandelsabkommen sind in erster Linie die höchsten Gerichte zuständig. Eine harmonische Entwicklung der Rechtsprechung stellt einen wichtigen Beitrag an die Verwirklichung der Ziele der Freihandelsabkommen dar. Der Bundesrat verfolgt daher diese Entwicklung mit Aufmerksamkeit..

Besondere Beachtung fanden in den letzten Jahren die für die Freihandelspartner durch die staatlichen Beihilfen einerseits und durch die technischen Handelshemmnisse anderseits entstandenen Probleme. Die einen haben sich infolge der verschlechterten Wirtschaftskonjunktur, die ändern wegen der zunehmenden Technizität der industriellen Erzeugnisse vervielfacht. An sich sind die Gewährung von staatlichen Beihilfen und die Einführung neuer technischer Normen mit dem guten Funktionieren des Freihandelssystems nicht unvereinbar. Sie sind nach den Abkommen zulässige Instrumente der Regierungstätigkeit, sofern sie keine Diskriminierung zwischen inländischen und eingeführten Waren schaffen und nicht dazu führen, dass die ausländischen Konkurrenten die vom Abbau der Zölle und der Abschaffung mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen erwachsenen Vorteile verlieren. Wenn auch nur wenige mit der Gewährung staatlicher Beihilfen verbundene Fälle auf der Stufe der Gemischten Ausschüsse aufgebracht worden sind, so hat es sich

466

doch im Lichte der angedeuteten Entwicklung und der von solchen Massnahmen ausgehenden möglichen Verzerrungen der Freihandelsströme als nützlich erwiesen, mit den zuständigen Diensten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gedankenaustausch zu pflegen über die Lage innerhalb der Gemeinschaft, ihrer einzelnen Mitgliedstaaten und in der Schweiz.

Dieser informelle Gedankenaustausch hat in seiner Anlaufphase beaweckt, eine bessere Uebersicht über die Lage und die von den beiden Parteien in dieser Hinsicht verfolgte Politik zu gewinnen.

Seine Fortsetzung sollte es erlauben, eine mög-

lichst vollständige Transparenz herzustellen auf einem Gebiet, das für das gute Funktionieren des Freihandels an Bedeutung gewinnt.

Die ständige Weiterentwicklung industrieller Normen und von Warenbescheinigungssystemen als Antwort auf die Erfordernisse der technologischen Entwicklung und des Verbraucherschutzes tragen ebenfalls nicht zu vernachlässigende Risiken in sich, neue Handelshemmnisse zu schaffen. Solche können aus einer ungenügenden Koordination bei der Annahme neuer Normen und technischer Systeme oder aus missbrauchlicher Verwendung zugunsten der Inlandproduktion entstehen. Schon heute sind die Anstrengungen zu einer internationalen Koordination im Normenwesen beachtlich. Sie wickeln sich insbesondere in spezialisierten Organisationen ab wie der ISO (International Standards Organisation), der IEC (International Electrotechnical Commission), des CEN (Comité européen de normalisation) und

des

CENELEC (Comité européen de normalisation électronique), an deren Arbeiten sich die schweizerischen Normenorganisationen aktiv beteiligen. Darüber hinaus hat sich das GATT, wie übrigens auch im Fall der staatlichen Beihilfen, damit beschäftigt, und zwar anlässlich der Ende 1979 abgeschlossenen multilateralen Handelsverhandlungen (Tokio-Runde). Im "Uebereinkommen über technische Handelshemmnisse" (SR (X 632 . 231.41 ) wurden die durch die Vertragsparteien einzuhaltenden Vorschriften festgelegt: damit srill vermieden werden, dass unnötige Han-

467

delshemmnisse im internationalen Handel errichtet werden.

Die Wirkung/ die von neuen technischen Vorschriften und nationalen Zertifizierurigssystemen auf das Funktionieren des Freihandelssystems ausgeht, wie auch die zunehmenden Bestrebungen der Gemeinschaft, im Rahmen der Stärkung ihres Binnenmarktes eigene Normen und ein Nachweissystem für Drittlandwaren zu schaffen, rechtfertigen ein zusätzliches Tätigwerden seitens der betroffenen Partner. Vom schweizerischen Standpunkt aus muss ein derartiges Unterfangen sowohl auf die Verstärkung der bei der Einführung neuer technischer Normen anzuwendenden vorgängigen Notifikationsverfahren als auch gegebenenfalls auf die Schaffung gemeinsamer Normen hinzielen und schliesslich auch auf eine gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Prüfungen, welche von den zuständigen nationalen Instituten vorgenommen werden. In den letzten Jahren sind in diesem Bereich die Kontakte mit der EG-Kommission, den Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern verstärkt worden. -Sie haben sich über das CEN und CENELEC zu einer eigenständigen und pragmatischen Zusammenarbeit . zwischen den Gemeinschaften und den EFTA-Ländern im Hinblick auf die Definition neuer europäischer technischer Normen entwickelt.

22

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse werden von der Freihandelsregelung zwischen der Schweiz und der EWG nicht erfasst.

Damit haben die Vertragsparteien die bedeutenden Unterschiede in ihren agrar- und handelspolitischen Systemen in Rechnung gestellt. Das Abkommen Schweiz-EWG von 1972 enthält aber für gewisse landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

(Produk-

te der Nahrungsmittelindustrie) eine Sonderregelung (Abbau des industriellen Schutzelementes, Ausgleich des Rohstoffpreisgefälles bei der Ein- und Ausfuhr). Ausserdem bleiben die von den Vertragsparteien ausserhalb des Freihandelsabkomraens eingegangenen gegenseitigen .Verpflichtungen aufgrund bilateraler

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und multilateraler Vereinbarungen bestehen. Dies trifft auch auf die autonomen Konzessionen zu, welche sich die Schweiz und die Gemeinschaft zugestanden haben.

Sowohl die Schweiz als auch die Gemeinschaft sind aber im Rahmen des Freihandelsabkommens in der Ausgestaltung ihrer Agrarpolitik und in der Anwendung der entsprechenden handelspolitischen Instrumente grundsätzlich frei geblieben. Dieser Grundsatz der freien Gestaltung der Landwirtschaftspolitik wird in Artikel 15 des Abkommens Schweiz-EWG festgehalten; danach erklären sich die Vertragsparteien bereit, unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken eine harmonische Entwicklung des landwirtschaftlichen Handels zu fördern.

Die Vertragsparteien anerkennen dadurch ausdrücklich die Eigenheiten ihrer unterschiedlichen Agrarsysteme, fügen jedoch als Ziel die Förderung des gegenseitigen Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen bei. Ihr Wille in der Befolgung dieses Ziels wird übrigens aus der Möglichkeit ersichtlich, bei Schwierigkeiten im Agrarhandel an den Gemischten Ausschuss zu gelangen.

Mit dem Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft auf den 1.

Januar 1981 wurden die von den EG der Neun zugunsten der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen im Agrarsektor von Griechenland übernommen. Im Gegenzug hat die Schweiz die gegenüber den EG der Neun eingegangenen Verpflichtungen, soweit sie nicht auf bestimmte EG-Mitgliedstaaten auf Griechenland

beschränkt sind,

ausgedehnt.

Es ist beizufügen, dass alle im Rahmen des GATT eingeräumten Zollkonzessionen, mit Einschluss jener auf Landwirtschaftsprodukten, ohnehin gemass den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) auf alle Mitgliedstaaten des GATT und somit auch auf die Gemeinschaft ausgedehnt werden.

Die in den AgrarhandelsbeZiehungen mit der Gemeinschaft im Laufe der letzten zehn Jahre zeitweise aufgetretenen punktuel-

2l

Bundesblatt. 136, Jahrgang, Bd. I

469

len Schwierigkeiten konnten meist durch bilaterale Konsultationen gelöst werden. Gewisse negative Auswirkungen der gemeinschaftlichen Agrarpolitik wurden auch in der Schweiz verspürt, was uns verschiedentlich veranlagst hat, die entsprechenden Einfuhrbestimmungen geänderten Verhältnissen anzupassen. Darüber sind Sie jeweils insbesondere in unseren Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik orientiert worden. Umfassendere Agrarverhandlüngen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft wurden 198O nötig, die zu beidseitig annehmbaren Lösungen im Bereich der GATT-Zollbindungen bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, bei tiefgefrorenem Gemüse und gewissen Gemüsekonserven sowie im Handel mit Käse führten (vgl. BEI 1980 III 1073). Diese Verhandlungsergebnisse wurden auf den 1. Mai 1981. in Kraft gesetzt. Im übrigen werden die gegenseitigen Kontakte, insbesondere zur Vermeidung von Vermarktungsschwierigkeiten schweizerischer Sommerfrüchte infolge verbilligter EG-Ausfuhren nach der Schweiz weitergeführt.

Gesamthaft kann festgehalten werden, dass sich in den letzten zehn Jahren der landwirtschaftliche Güterverkehr zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft im wesentlichen zufriedenstellend entwickelt hat. Unsere Agrareinfuhren (Zollkapitel 1-24) aus der Gemeinschaft sind im Zeitraum von 1973 bis 1982 wertmässig um 20,7 Prozent, die Agrarausfuhren nach der EWG um 14,5 Prozent gestiegen. Das Bestehen besonderer Beziehungen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft, die in Artikel 15 des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG enthaltenen Grundsätze und die durch diese Abkommen vorgesehenen Konsultationsverfahren erlauben die Annahme, dass allfällige Schwierigkeiten auch in Zukunft in einer für die Parteien befriedigenden Weise überwunden werden können.

23

Auswirkungen der Erweiterung der Gemeinschaft

Portugal und Spanien haben am 28. März 1977 bzw. am 28. Juli 1977 Anträge um Beitritt zur Gemeinschaft gestellt. Obwohl

470

die Verhandlungen

zwischen letzterer und den Beitrittskandi-

daten noch nicht abgeschlossen sind, wurde bereits in verschiedenen Bereichen Einvernehmen erreicht.

Was die Auswirkungen dieser Erweiterung auf die Schweiz betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaft bereits anlässlich des griechischen Beitritts den Grundsatz anerkannt hat, dass die 1972 abgeschlossenen

Freihandelsabkom-

men auf die Gemeinschaft als solche, unabhängig von ihrem jeweiligen Bestand, Anwendung finden. Mit dem Beitritt zur Gemeinschaft werden die beiden Staaten demzufolge der Regelung der Freihandelsabkommen unterworfen sein, welche von da an für die Beziehungen zwischen den in der EFTA verbleibenden sechs Ländern und der Gemeinschaft bestimmend sein wird. Dadurch werden die Freihandelsbeziehungen aufgrund der Abkommen von 1972 auf 18 westeuropäische Staaten ausgedehnt, nämlich die Zwölfergemeinschaft und die sechs in der EFTA verbleibenden Länder. Da vorauszusehen ist, dass die

Beitrittsabkommen

zwischen den beiden Ländern und der Gemeinschaft gewisse Uebergangshestimmungen vorsehen werden, welche sich auch auf die Freihandelspartner

der Gemeinschaft auswirken, werden Zusatz-

protokolle zu den Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft auszuhandeln sein. Die Schweiz unterhält heute schon sowohl mit Portugal als auch mit Spanien besondere Handelsbeziehungen.

Portugal, wie die Schweiz ein Gründungsmitglied der EFTA, geniesst wegen seines im Vergleich zu seinen Partnern weniger weit fortgeschrittenen Industrialisierungs- und Entwicklungsstandes in der Assoziation ein Sonderstatut. Die betreffenden Sonderbestimmungen erlauben es Portugal, u.a. auf bestimmten Produkten Zölle wieder einzuführen bzw. anzuheben.

Im Hinblick auf den Austritt Portugals aus der EFTA haben die EFTA-Länder der Gemeinschaft die Prinzipien notifiziert, die als Grundlage für die Aushandlung der Zusatzprotokolle zu den Freihandelsabkommen mit der EWG und den Mitgliedstaaten dei

471

EGKS dienen sollten: Aufrechterhaltung

des dank dieser Abkom-

men erreichten Freihandels sowie keine Schlechterstellung der EFTA-Länder im Vergleich zur Gemeinschaft auf dem portugiesischen Markt während der Uebergangszeit. Das Ausscheiden Portugals aus der EFTA und dessen Uebernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes werden jedoch eine Wiedereinführung gewisser Zölle auf verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten (Protokoll Nr. 2 des Abkommens Schweiz-EWG) und auf einzelnen industriellen Erzeugnissen wie namentlich Kork (Anhang I dieses Abkommens) nach sich ziehen, welche innerhalb der EFTA im Genuss des Freihandels stehen.

Im Hinblick auf den späteren Einbezug Spaniens in das europäische Freihandelssystem haben die EFTA-Länder mit Spanien am 26. Juni 1979 ein interimistisches Abkommen (SR 0.632.33) abgeschlossen, das am 1. Mai 1980 in Kraft getreten ist und solange gültig bleibt, bis für Spanien die Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft anwendbar werden, d.h. bis zum Zeitpunkt des spanischen Beitritts zur Gemeinschaft. Dieses multilaterale Abkommen erfasst

Industrie-

waren und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Es bezweckt, zwischen den EFTA-Ländern und Spanien den gleichen Liberalisierungsgrad

herzustellen, wie er zwischen Spanien

und der Gemeinschaft aufgrund des präferenziellen Handelsabkommens vom 29. Juni 197O zwischen diesen beiden Parteien besteht.

Auch im Fall Spaniens haben die EFTA-Länder der Gemeinschaft die Grundsätze .notifiziert, die bei der Äushandlung der Zusatzprotokolle zu ihren Abkommen mit der Gemeinschaft

grund-

legend sein sollten. Danach soll der Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft.nicht zu neuen Hemmnissen im industriellen

Handel

führen, und die Einfuhren von Waren aus der EFTA sollen nicht weniger günstig behandelt werden als Jene mit Ursprung aus der Gemeinschaft. Die EFTA-Länder haben sich bereiterklärt, Spanien ihrerseits keine weniger günstige Behandlung zu gewähren als jene, die es von der Gemeinschaft zugestanden erhalten wird.

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Der Beitritt Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft wird zu einer weiteren Stärkung der Bindungen zwischen ihr und der Schweiz führen. Im übrigen kommt der Erweiterung der Gemeinschaft durch diese beiden Länder vom Standpunkt des demokratischen Europas aus eine nicht zu unterschätzende politische Dimension zu.

3

Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Der EWG-Vertrag wie auch die Verträge zur Schaffung der EGKS und der EURATOM haben für die Staaten der Gemeinschaft die Grundlage zu einer Wirtschafts- und Währungsunion gelegt, deren Zielrichtungen in einer Entscheidung der Haager Gipfelkonferenz vom 1./2. Dezember 1969 niedergelegt worden sind.

Danach sollen die wirtschaftspolitischen Entscheidungen im Endstadium auf Gemeinschaftsebene getroffen und demzufolge die erforderlichen Kompetenzen von den Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft übertragen werden. Die fortschreitende Verwirklichung der Gemeirischaftsziele im Bereich der Wirtschaftsund Währungsunion bringt es schon heute mit sich, dass die Partner der Gemeinschaft ihre vertraglichen Verpflichtungen mit den Mitgliedstaaten durch Vereinbarungen mit der Gemeinschaft als solcher ergänzen oder gar ersetzen müssen. Auch auf weiteren, eng mit der Wirtschaftstätigkeit verbundenen Sachgebieten kommt der Gemeinschaft durch Wahrnehmung ihrer eigenständigen Aufgaben, oder indem sie mitgliedstaatliches Handeln veranlasst oder koordiniert, eine wachsende Bedeutung zu. Dazu gehören die wissenschaftliche und technische Forschung sowie die Angleichung oder Vereinheitlichung des Rechts. Diese Entwicklung interessiert die Länder, die mit der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten sehr enge oder spezielle Beziehungen unterhalten, in besonderem Masse. Wie bereits in der Einleitung dargelegt, wurden daher schon beim Abschluss der Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern die Möglichkeiten einer Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in angemessener Weise berücksichtigt.

473

Wie unserer Botschaft vom 16. August 1972 zu.entnehmen ist, bestand bereits damals eine rege Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, so seit 1956 im Transportbereich (Abkommen mit der EGKS über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische Gebiet) (SR 0.742.404.1) und seit 1971 in der angewandten Forschung (verschiedene Abkommen über die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung,, sog. COST-Abkommen) (BEI 1982 II 1132), Seither hat sich die Zusammenarbeit auf Gebieten ausserhalb des Freihandels weiterentwickelt und diversifiziert. Im Jahre 1977 haben Sie der Weiterführung unserer Zusammenarbeit im Rahmen der COST zugestimmt und sich verschiedentlich über neue Aktionen ausgesprochen. Im Jahre 1983 haben Sie der We.iterführung unserer Zusammenarbeit mit EURATOM im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik zugestimmt (SR Q.424.11). Ueber weitere Beschlüsse in Bereichen, in denen der Bundesrat über eine Kompetenzdelegation

verfügt oder die in

seine eigene Zuständigkeit fallen, sind Sie regelmässig in unseren Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik orientiert worden.

Die Vielfalt der Materien unserer Zusammenarbeit ausserhalb des industriellen Freihandels sowie die in den verschiedenen Bereichen in unterschiedlichem Mass bestehenden Kompetenzen der Gemeinschaft haben je nach Sachgebiet zur Entwicklung unterschiedlicher Rechtsnormen der Zusammenarbeit geführt: Abkommen über die Liberalisierung oder Harmonisierung in den Bereichen der elektronischen Datenübertragung (EURONET) (SR 0.784.18), der Direktversicherung (ohne-Leben) und des Gelegenheitsverkehrs mit Autobussen; Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik; Abkommen über die COST-Projekte; Informations- und Meinungsaustausch

in den Bereichen Umwelt-

schutz, radioaktive Abfälle-, Verkehr sowie Wirtschafts- und Währungspolitik. In diesen Fällen nahmen die Schweiz wie

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auch die Gemeinschaft eine pragmatische Haltung ein und zeigten sich bestrebt, ausgewogene Vereinbarungen zu treffen, welche die gegenseitigen Interessen berücksichtigen. Die Bereitschaft der Parteien, ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage dieser Prinzipien weiterzuentwickeln, erscheint auch für die Zukunft weitgehend gesichert.

Die künftigen Bemühungen sollten gleichzeitig auf eine Vertiefung und auf eine Ausweitung der bestehenden Zusammenarbeit gerichtet sein. Sie betrifft vor allem die Gebiete der wissenschaftlichen und technischen Forschung, der Dienstleistungen, der Wirtschafts- und Währungspolitik sowie der Rechtsangleichung.

In der wissenschaftlichen und technischen Forschung können sich die Schweiz und die Gemeinschaft bereits auf Erfahrungen der Zusammenarbeit stützen, die in gewissen Fällen mehr als zehn Jahre alt sind. Diese Zusammenarbeit

hat bisher drei

Formen angenommen. Die erste, die sich auf zwei Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG-Kommission .stützt, besteht aus einem regelmässigen Informationsaustausch über Fragen des Umweltschutzes einerseits und betreffend Forschungsfragen im Bereich der Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle anderseits. Des weitern beteiligen wir uns im Rahmen der COST zusammen mit 18 anderen europäischen Staaten und der EG-Kommission an der Ausarbeitung von Programmen, die, in Form konzertierter Aktionen von verschiedenen Forschungszentren in den einzelnen Partnerstaaten- durchgeführt werden, wobei letztere auch die Finanzierung übernehmen. Schliesslich nimmt die Schweiz am wichtigsten EG-Forschungsprogramm teil, nämlich jenem betreffend die thermonukleare Fusion und die Plasmaphysik. Im Gegensatz zur COST handelt es sich hier nicht um ein Vorhaben, das zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft verwirklicht wird, sondern um ein Forschungsprojekt, das innerhalb der EG an die Hand genommen wird, wobei die Schweiz Forschungsleistungen in das Programm einbringt und dafür Know-

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how, Lizenzen, Industrieaufträge und Forschungsbeiträge beziehen kann. Da dieses Forschungsvorhaben bezüglich seiner Dimensionen die Möglichkeiten der Schweiz bei weitem übersteigt, wurde in diesem Zusammenhang ein besonderes Modell der Zusammenarbeit gewählt.

Die wissenschaftliche und technische Forschung erhält eine immer grösser werdende Bedeutung in der Entwicklung neuer Produkte und der Erhaltung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit.

Unter den Zehn führt dies dazu, die nationalen Forschungspolitiken zunehmend zu "vergemeinschaften", um die Ergebnisse zu optimieren. Diese Entwicklung, welche die Rolle der Gemeinschaft als solche verstärkt, verlangt deshalb nicht nur, dass die bereits bestehende Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz weitergeführt und gegebenenfalls verstärkt wird, sondern auch die Erarbeitung neuer Formen der Zusammenarbeit.

Wir haben daher der Gemeinschaft den Abschluss eines Rahmenabkommens im Forschungsbereich vorgeschlagen. Es würde dabei um die Schaffung eines institutionellen Rahmens gehen, der es erleichtern sollte, neue Gebiete von gemeinsamem Interesse zu bestimmen und die Verfahren der Zusammenarbeit einfach und wirkungsvoll zu gestalten. In dieser Hinsicht müssten vor allem gemeinsame Regeln über den Austausch von Informationen (mit Einschluss der Forschungsergebnisse) sowie von Forschern vereinbart werden. Wichtig wäre ferner zu untersuchen, welche Möglichkeiten eine derartige Entwicklung von Zusammenarbeitsmechanismen auch im Gebiet der Industrieforschung böte.

Die Dienstleistungen nehmen in der Wirtschaft der Gemeinschaft und der Schweiz einen wichtigen Platz ein. Die Beziehungen in diesem Sektor sind denn auch besonders eng, so im Bereich der Versicherungen, der Telekommunikation, der Banken, des Transportwesens usw.

Die im Jahre 1973 erfolgte Annahme einer EG-Richtlinie, welche die Vorschriften über den Zugang zum Geschäft der Direkt-

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Versicherung (ohne Leben) sowie dessen Ausübung vereinheitlichte, hat die Schweiz veranlagst, der Gemeinschaft Verhandlungen vorzuschlagen, uni auf Basis der Gegenseitigkeit die Voraussetzungen über die freie'Niederlassung von Filialen und Agenturen von Direktversicherungs-Gesellschaften

auf dem Ge-

biet der Schweiz und der Gemeinschaft zu regeln. Die Verhandlungen haben zu einem im Juni 1982 paraphierten Abkommen geführt, das -gegenwärtig von den zuständigen EG-Instanzen einer Prüfung unterzogen wird. Es ist vorgesehen. Ihnen dieses Abkommen gleichzeitig mit den dadurch notwendigen Aenderungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften zur Genehmigung zu unterbreiten.

Der Bereich der Dienstleistungen ist sehr heterogen. Ausserdem können die Interessen unterschiedlich gelagert sein, je nachdem ob die angestrebte Liberalisierung auf die Bedingungen der Niederlassung von Dienstleistungsbetrieben abzielt oder auf die grenzüberschreitenden Leistungen selber. Die Möglichkeiten einer internationalen Liberalisierung von Dienstleistungen sind kürzlich namentlich im GATT und in der OECD zur Diskussion gestellt worden und bilden Gegenstand einer vertieften Untersuchung. Auch in der Schweiz bestehen entsprechende Kontakte zwischen den interessierten Branchen und der Verwaltung. Der Bundesrat ist nach wie vor bereit, im Rahmen der Bemühungen zur internationalen Liberalisierung von Dienstleistungen mit der Gemeinschaft Möglichkeiten weiterer Abkommen in allen Bereichen zu prüfen, wo gegenseitige

Interessen

bestehen.

Der Verkehr stellt in diesem Zusammenhang nicht nur einen wichtigen Bereich in unseren europäischen Wirtschaftsbeziehungen dar, er weist auch auf der internationalen Verhandlungsebene eigene Wesenszüge auf.

Das schweizerische Interesse an den Beziehungen mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf dem Verkehrssektor rührt von der zentralen Lnye der Schweiz in Europa her sowie

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vorn Umstand, dass der Verkehrsfluss über die Grenzen ständig zunimmt. Darüber hinaus bilden die Transporte ein Wesenselement des freien Warenverkehrs, wie dies im Abkommen von 1956 mit der EGKS über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische Gebiet zum Ausdruck kommt, aber auch in der Gemeinsamen Erklärung über die Warenbeförderung in der Durchfuhr, welche der Schlussakte zum Freihandelsabkommen von 1972 mit der EWG beigefügt ist, sowie im Abkommen mit der EWG vom gleichen Jahr zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandver.fahren ( SR 0. 631. 242 .04 ) . Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 74 ff. des Römer Vertrags eine gemeinsame Verkehrspolitik entwickeln, die angesichts der grossen geographischen Ausdehnung der Zehn einen wachsenden Einfluss auf die Gestaltung der Verkehrsbeziehungen in Europa ausübt.

In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass im Verkehrssektor auf europäischer Ebene bereits zahlreiche zwischenstaatliche Beziehungen.in Form von Uebereinkommen, Abkommen und Entschliessungen bestehen, so vor allem im Rahmen der Europäischen Konferenz der Transportminister

(CEMT) (seit

1953), in der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (seit 1947) sowie (bereits seit 1920) in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt. Schon von daher ist es wichtig, unsere Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft im Verkehrsbereich auf verschiedenen institutionellen Ebenen, die nicht getrennt voneinander betrachtet werden sollten, zu vertiefen. Dies ist umso notwendiger, als die internationalen Verkehrsprobleme im allgemeinen eine multilaterale Dimension aufweisen. Auch spielen die bestehenden internationalen Organisationen in diesem Bereich bereits eine zentrale Rolle, indem sie vor allem die nötige Kohärenz in den Verkehrsbeziehungen sichern. Dies trifft insbesondere auf die CEMT zu, in deren Rahmen wir die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft fördern wollen. Der CEMT

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ist übrigens die Aufgabe übertragen worden, das Abkommen über den Gelegenheitsverkehr mit Autobussen (ASOR) zu verwalten, das auf einer ad hoc-Basis abgeschlossen wurde und dem die EWG sowie die interessierten europäischen Staaten, darunter die Schweiz, angehören. Nach dem gleichen Schema werden gegenwärtig zwischen europäischen Ländern Diskussionen über den kombinierten Schiene-Strassen-Transport und den Pendelverkehr mit Autobussen geführt.

Für eine an Export und Fremdenverkehr orientierte Wirtschaft und ein Transitland wie die Schweiz .müssen diese Bemühungen, an denen wir uns beteiligen, wie.auch alle anderen Anstrengungen, die auf eine bessere Harmonisierung der technischen Voraussetzungen und der Ausübung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen hinzielen, von besonderem Interesse sein, und wir beabsichtigen, diese weiterhin aktiv zu unterstützen.

Wie den Kontakten im Rahmen der internationalen Organisationen, so messen wir auch dem regelmässigen Informationsaustausch, den wir mit der EG-Kommission pflegen, grosse Bedeutung bei. Er hat sich bis anhin auf die Verkehrspolitik im allgemeinen, die Strassen- und Bahntransporte (inklusive Transit) sowie auf die Binnen- und Seeschiffahrt und den zivilen Luftverkehr bezogen. Er sollte es in Zukunft auch gestatten, die für eine etwaige Zusammenarbeit sich anbietenden Bereiche ersichtlich zu machen und dazu beizutragen, bei der Ausgestaltung der eigenen Verkehrspolitiken die europäische Dimension zu berücksichtigen.

Die Wirtschafts- und Währungsprobleme, welche die siebziger Jahre kennzeichneten, haben der Verständigung unter industrialisierten Ländern auf diesen Gebieten neue Impulse verliehen.

Diese Probleme sowie die als Folge des Integrationsprozesses wachsende Interdependenz zwischen den Volkswirtschaften der Gemeinschaft bewogen die Mitgliedstaaten, ihre Zusammenarbeit in bezug auf die Wirtschafts- und Währungspolitik nachhaltig zu entwickeln. Was die letztere betrifft, so setzten sie mit

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der Schaffung des Europäischen Währungssystems (EWS) im Jahre 1979 die ersten Wegzeichen in Richtung auf eine Währungsunion hin. Die Pläne Barre (1969) und Werner (1970) schufen die Leitlinien für ein gemeinschaftliches Vorgehen im Bereich der Konjunktur- und Währungspolitik, für den der Römer Vertrag nur eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit vorsah. Die Schweiz steht

solchen Entwicklungen selbstverständlich nicht gleich-

gültig gegenüber. Die Intensität ihrer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit der Gemeinschaft und ihr Bestreben, die internationalen Wirtschafts- und Währungsbedingungen stabil zu erhalten, machen es unabdingbar, dass sie den Entwicklungen innerhalb der Gemeinschaft aus der Nähe folgt und im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Bemühungen unterstützt, innerhalb der Regeln eines multilateralen und offenen Handelssystems die materiellen und wirtschaftspolitischen Voraussetzungen für ein dauerndes, nicht-inflationäres Wachstum zu schaffen.

Der bevorzugte Rahmen der internationalen Verständigung im Bereich der Wirtschaftspolitik ist die OECD. Der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) spielen ihrerseits eine zentrale Rolle im internationalen Währungsbereich. Weil Wirtschaftsund Währungsfragen eine internationale Dimension im weitesten Sinne aufweisen, verlangt ihre Behandlung eine Verständigung aller wichtigsten interessierten Partner. Angesichts unserer engen wirtschaftlichen Beziehungen mit der Gemeinschaft wurde es jedoch als nützlich und angebracht erächtet, diese Verständigung durch einen regelmässigen Meinungsaustausch über Wirtschafts- und Währungsfragen zwischen Experten der Schweiz und der EG-Kommission zu vervollständigen. Seit 1978 findet jährlich ein derartiger Meinungsaustausch statt. Die Erfahrung hat seine Nützlichkeit bestätigt, und der Bundesrat beabsichtigt, ihn weiterzuführen.

Ein bemerkenswertes Ereignis des Jahres 1978 bildete die Wiederaufnahme der Idee der Schaffung einer Zone stabiler Wäh-

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rungsverhältiiisse durch die EG-Mitgliedstaaten. Ihre Konkretisierung erfuhr sie mit der Annahme einer Entschliessung über die Schaffung des Europäischen Währungssystems (EWS) am S. Dezember des gleichen Jahres durch den Europäischen Rat.

Diese Initiative veranlasste den Bundesrat, am 17. August 1978 einer Arbeitsgruppe mit Vertretern aus der Verwaltung und der Nationalbank den Auftrag zu erteilen, die Arbeiten zur Schaffung eines europäischen Währungssystems zu verfolgen und die Vor- und Nachteile einer Teilnahme für die Schweiz zu untersuchen. In ihrem Bericht, der vom Bundesrat Ende Februar 1979 zur Kenntnis genommen.und hinsichtlich seiner Schlüsse gutgeheissen wurde, sprach sich die Arbeitsgruppe aufgrund der damals verfügbaren Unterlagen für eine eigenständige Lösung aus, die darauf zielte, die Wechselkurspolitik der Schweiz durch eine technische Zusammenarbeit mit dem EWS zu vervollständigen. Nach Ansicht der Gruppe hätte diese Zusammenarbeit gegebenenfalls Interventionen in Währungen von Mitgliedstaaten des EWS nach sich ziehen können, wobei die Eingriffe der Schweiz auf die Erhaltung des internen Gleichgewichts und auf das Funktionieren des Systems ausgerichtet gewesen wären. Sie hätte sich auch auf die Anstrengungen zur Herbeiführung stabilerer Verhältnisse zwischen den europäischen. Währungen und dem Dollar ausdehnen können. Schliesslich war vorgesehen, diese pragmatische und im gegenseitigen Interesse der Schweiz und der Mitgliedländer des EWS liegende Zusammenarbeit im gemeinsamen Einvernehmen je nach Bedürfnissen und Möglichkeiten ausweiten und vertiefen zu können. Entsprechend den Empfehlungen der Arbeitsgruppe forderte der Bundesrat die Nationalbank auf, ihre Kontakte weiterzuverfolgen mit dem Ziel, mit den Zentralbanken der Mitgliedländer des EWS die Möglichkeiten und Modalitäten einer Zusammenarbeit zu untersuchen. Seither unterhalten die Schweizerische Nationalbank und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft enge Beziehungen untereinander, vor allem im Rahmen der BIZ. Insbesondere führten diese Kontakte zu einer fallweisen Koordinierung gewisser

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währungspolitischer Massnahmen im Falle von Interventionen und bei der Festsetzung der offiziellen Zinssätze.

Allgemein würde eine grundsätzliche Aenderung der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft im Währungsbereich, die über die technischen Aspekte hinausginge, dem Wesen des EWS nicht gerecht werden. Nach den Bestimmungen der EG-Ratsentschliessung vom Dezember 1979 ist das EWS nämlich eine spezifische EG-Institution, in der nur die Mitgliedstaa-, ten vollberechtigt teilnehmen können. Dazu kommt, dass sich durch die wachsende Bedeutung des EWS als Instrument der wirtschaftlichen Disziplinierung in bezug auf die Annäherung der Politiken der Mitgliedstaaten in den letzten Jahren sein Gemeinschaf tscharakter verstärkt hat.

Der Bundesrat und die Nationalbank begrüssen den Beitrag des EWS zu einer grösseren Stabilität der Wechselkurse in Europa.

Sie verfolgen aufmerksam die Entwicklungen in diesem Bereich und sind, wie in der Vergangenheit, zur Zusammenarbeit mit den Ländern der Gemeinschaft bereit, um die Stabilität der Währungsbeziehungen weiter zu verbessern.

In der Begründung zum Postulat wird ausgeführt, dass die Rechtsangleichung in der Gemeinschaft einen bedeutenden Umfang angenommen habe. Wir sind uns dieser Entwicklung bewusst, die übrigens mehr und mehr Bereiche beschlägt, die ausserhalb der reinen Handelsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten liegen.

Der Prozess der Rechtsangleichung in der Gemeinschaft ist ein wesentliches Element der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion. Für die Partner der Gemeinschaft - in erster Linie für jene Länder, die mit ihr durch Freihandelsabkommen verbunden sind - stellt dieser Prozess in dem Masse, in dem er die Homogenität des EG-Wirtschaftsraumes verstärkt, ohne gleichzeitig gegenüber Wirtschafts- und Handelstreibenden aus Drittländern neue Diskriminierungen einzuführen, einen echten Vorteil dar.

Die Anstrengungen der Gemeinschaft im Bereiche der Rechtsan-

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gleichung sind zu vielfältig, um hier aufgelistet zu werden.

Auch kommt einigen von ihnen für Drittländer nur untergeordete Bedeutung zu. Unter jenen, die infolge ihrer direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern erwähnenswert sind, finden sich insbesondere die Harmonisierung des Gesellschaftsrechts, der Bedingungen zur Ausübung der Versicherungs- und Bankentätigkeit, der freien Berufe, das Patent- und Markenrecht sowie die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Das Interesse von Drittländern und insbesondere der Schweiz an einer Annäherung ihres nationalen Rechts an das Gemeinschaftsrecht in den erwähnten und weiteren Bereichen ist je nach Sachgebiet und spezifischen Bedürfnissen sehr unterschiedlich. Vorstösse in dieser Materie sollten sich demzufolge nicht allein von Ueberlegungen allgemeiner Zweckmässigkeit leiten lassen. Im übrigen hangen die diesbezüglichen Möglichkeiten, Fortschritte zu erzielen, auch von den Verhältnissen innerhalb der Gemeinschaft selber ab. Die verschiedenen sektoriellen Anstrengungen in der EG zur Rechtsangleichung stellen einen langfristigen Prozess dar, dessen tatsächliche Ergebnisse noch begrenzt sind. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die gemeinschaftlichen Instrumente der Rechtsangleichung selber sehr verschiedenartig sind, je nachdem ob die Gemeinschaft als solche eigene Kompetenzen besitzt oder ob diese den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Im ersten Fall erlassen der Rat und die EG-Kommission Verordnungen -.

(Erlasse von allgemeiner Geltung, 'die in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten) und Richtlinien (an die Mitgliedstaaten gerichtete Erlasse, die für die betreffenden Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, diesen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlassen). Im zweiten Fall erfolgt die Rechtsangleichung durch Uebereiiikommen, die zwischen

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den Mitgliedstaaten abgeschlossen werden. Sofern die Drittländer nicht über den autonomen Nachvollzug die Gemeinschaftsvorschriften in ihr nationales Recht übernehmen wollen (was für spezifische Bereiche nicht zum vorneherein ausgeschlossen werden sollte), ist in den Bemühungen zu einer Harmonisierung mit dem Recht der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten notwendigerweise unterschiedlich vorzugehen, was allgemein langwierig ist. Die Verhandlungen mit der Gemeinschaft über unser niederlassungsrechtliches Abkommen in Sachen Direktversicherung (ohne Leben), welche sich über eine Spanne von mehr als sechs Jahren hingezogen haben, sind ein Beispiel dafür.

Die Harmonisierung des gemeinschaftlichen Wirtschafts^ und Handelsrechts ist für alle Staaten von Bedeutung, welche enge Beziehungen zur Zehner-Gemeinschaft unterhalten. Dies trifft insbesondere für die Schweiz, aber auch für die anderen EFTALänder zu, welche die Bemühungen der Gemeinschaft im Bereich des Markenrechts unter anderem in einer Koordinationsgruppe der EFTA mit dem Ziel verfolgen, nach Wegen zu suchen, um die Kohärenz auf diesem Gebiet unter allen am europäischen Freihandelssystem beteiligten Ländern sicherzustellen. Unserseits haben wir der Gemeinschaft gegenüber das Interesse bekundet, vertragliche Bindungen mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzugehen hinsichtlich des sogenannten Brüsseler Uebereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

In diesen wie auch anderen Fragen der Rechtsharmonisierung geht es uns vor allem darum, in den laufenden Bemühungen so weit als möglich die europäische Tragweite sichergestellt zu wissen. Wir sind deshalb der Auffassung, dass sich in diesem Bereich - ohne dass dies in besonderen Fällen bilaterale Vereinbarungen mit der Gemeinschaft oder solche multilateraler Art mit beschränktem Teilnehmerkreis zu behindern braucht der Europarat und dessen Konventionen besonders wertvoll er-

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weisen und entsprechend voll genutzt werden sollten.

Was die Auslegung der Abkommen von 1972 durch die obersten Gerichte betrifft, so haben wir den in den letzten Jahren verschiedentlich stattgefundenen Meinungsaustausch zwischen Richtern des Bundesgerichts und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu dieser Frage im Lichte des schweizerischen Rechts einerseits und des Gemeinschaftsrechts anderseits mit Interesse aufgenommen. Wir begrüssen ebenfalls die wachsenden Kontakte zwischen Vertretern der Rechtswissenschaft aus der Schweiz und der Gemeinschaft auf diesem Gebiet.

4

Die Entwicklung der Gemeinschaft

Wie die meisten Mitglieder der internationalen Gemeinschaft wurde auch die EG durch den sich seit 1972 verschlechterten Weltwirtschaftsgang stark in Mitleidenschaft gezogen. Zusätzliche Schwierigkeiten erwuchsen der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum durch ihre Erweiterung, durch das ungenügende Wachstum der eigenen Mittel, aus ihren Bemühungen zur Herstellung eines besseren Gleichgewichts zwischen ihren Institutionen und aus der Notwendigkeit, gewisse Politiken zu-überprüfen, allen voran die gemeinschaftliche Agrarpolitik. Trotz der verschiedenen Lösungsversuche sind die meisten Probleme nach wie vor vorhanden, und die bevorstehende Erweiterung um Spanien und Portugal verleiht ihnen eine zusätzliche Dimension.

Die Schwierigkeiten verzögerten in der Vergangenheit Fortschritte der Geroeinschaft in Richtung auf eine Wirtschaftsund Währungsunion. Sie haben sich in jüngster Zeit noch verschärft und in gewissen Belangen zu einer echten Krise des gemeinschaftlichen Systems geführt, wobei bis heute nicht ersichtlich ist, wie die Mitgliedstaaten diese überwinden werden.

Trotz der insgesamt bescheiden anmutenden Fortschritte im Jahrzehnt 1972-1982 im Vergleich zu den Zielen, welche sich die Mitgliedstaaten gesetzt hatten, und dem Bestehen nicht zu unterschätzender Krisen, konnten in einzelnen Gebieten

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doch substantielle Fortschritte erzielt werden. Ungeachtet der auftretenden Disparitäten wird das gemeinschaftlich Erreichte von den Mitgliedstaaten zusehends als ein bedeutendes Element ihrer einzelstaatlichen Politiken und als ein Bestimmungsfaktor ihrer Tätigkeit nach aussen betrachtet.

Neben den genannten Entwicklungen in bezug auf die geographische Erweiterung und die Wirtschafts- und Währungsunion haben seit 1972 eine Reihe bedeutender Ereignisse das Bestehen der Gemeinschaft geprägt. So ging die Gemeinschaft zwischen 1971 und 1979 im Bereich der Einnahmen, welche aus mitgliedstaatlichen Beitragsleistungen nach dem Modell internationaler Organisationen gespiesen wurden, zu einem System eigener Einnahmequellen über. Dies vergrösserte die Umverteilungsrolle der Gemeinschaft und führte, unterstützt durch eine konstant gemeinschaftsfreundliche Rechtsprechung des EuGH in den durch die Gründungsverträge gedeckten Gebieten, zu einer Stärkung der Identität und der politischen Mittel der Gemeinschaft, Zwei andere Entwicklungen institutioneller Art prägten im Verlaufe des gleichen Zeitabschnittes ebenfalls die Gemeinschaft. Die erste besteht in den dreimal jährlich stattfindenden Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten im Rahmen des sogenannten Europäischen Rates, die seit 1975 abgehalten werden. Wenngleich diese Treffen in den Gründungsverträgen nicht vorgesehen sind und Elemente der traditionellen zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in sich tragen, so haben sie doch verschiedentlich dem Gemeinschaftsausbau bedeutende Impulse vermittelt, wie dies für.die Schaffung des Europäischen Währungssystems der Fall war, und der Gemeinschaft politische Dynamik verliehen. Die zweite Entwicklung betrifft die 1979 erstmalige Bestellung des Europäischen Parlaments durch allgemeine Volkswahlen, welche den demokratischen Charakter der europäischen Institutionen

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stärkt. Sie

verleiht dem Europäischen Parlament erhöhte Legitimität und festigt seinen supranationalen Charakter. Die gemeinschaftlichen Institutionen wurden so konsolidiert, und die Originalität der Gemeinschaft als Völkerrechtssubjekt erfuhr dadurch eine Verstärkung.

Die Identität der Gemeinschaft als solche wurde auch durch ihr Auftreten nach aussen als Folge der Kompetenzabtretung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaft gestärkt sowie durch die Entwicklung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit unter den zehn Staaten.

Die ausschliessliche Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich der Aussenhande.lspolitik sowohl in Organisationen wie dem GATT oder der UNCTAD als auch in den bilateralen Beziehungen, ferner die graduelle Ausweitung der Eigenkompetenzen in anderen Sektoren (Transportwesen, Forschung, Energie usw.), weisen ihr aufgrund ihrer Bedeutung als Wirtschafts- und Handelsmacht international einen vordersten Platz zu. Die Gemeinschaft unterhält zu mehr als 1OO Staaten offizielle Beziehungen im Rahmen ihres Kompetenzbereiches. Sie verfügt über ein eigenes, bedeutendes Entwicklungshilfeprogramm, in welchem die zweite Konvention von Lomé von 1979 einen zentralen Platz einnimmt, die sie mit 6O afrikanischen Ländern und Staaten der Karibik sowie des pazifischen Raumes bindet und eine Zusammenarbeit im Handels-, Industrie- und Finanzbereich zugunsten dieser Länder vorsieht. Die Gemeinschaft schloss ferner seit 1976 und 1977 Abkommen über wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit mit den Ländern des Maghreb und des Machrek ab.

Die Präambel des Römer Vertrages gibt der Entschlossenheit der Signatarstaaten Ausdruck, die Grundlage für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen.

Die politische Union bleibt langfristiges Ziel der Mitgliedstaaten, auch wenn sie formell ausserhalb der Verträge liegt und sich Fortschritte seit der Gründung nur äusserst langsam verwirklichen. Dieses Ziel wurde bei zahlreichen Gelegenheiten

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bekräftigt, so 1969 am Gipfeltreffen der. Staats- und Regierungschefs in Den Haag, 1970 durch die Aussenminister der Sechs (Bericht Davignon) in Luxemburg, 1973 durch die Aussenminister der Neun in Kopenhagen, 1974 durch die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten in Paris, 1981 erneut durch die Aussenminister in London sowie 1983 anlässlich der Tagung des Europäischen Rates in Stuttgart. Zu diesem Zweck wurde zwischen den zehn Mitgliedstaaten nach und nach ein Zusammenarbeitsdispositiv in der Aussenpplitik aufgestellt. Konkreten Ausdruck findet diese Entwicklung heute in der Formulierung gemeinsamer Positionen in der Aussenpolitik, in der Abgabe gemeinsamer Erklärungen zu verschiedenen Themen der internationalen Politik, in der Ausübung einer Sprecherrolle des Präsidentschaftslandes und - obwohl erst vereinzelt vorgekommen - in der Beschlussfassung über operationeile Massnahmen, die sich auf die Mittel der Gemeinschaft abstützen. Die politische Zusammenarbeit der Zehn soll langfristig auch auf Sicherheitsfragen ausgedehnt werden.

Im Rahmen der internationalen Beziehungen blieb die Entwicklung der Identität und der Rolle der Gemeinschaft als solche nicht ohne Einfluss. Unter anderem führte sie zur Aufnahme eines besonderen wirtschaftlichen Dialogs unter den grossen Handelsmächten, insbesondere im Rahmen der trilateralen Konsultationen zwischen EG, USA und Japan. Auch anlässlich der Gipfel der Staats- und Regierungschefs der sieben wichtigsten westlichen Industrienationen ist die Gemeinschaft als solche vertreten und kann sich mit ihrer Stimme entweder durch den die Präsidentschaft innehabenden Mitgliedstaat oder durch den Präsidenten der EG-Kommission vernehmen lassen.

Derartige Konzertierungen im kleinen Kreis vermögen zweifellos zur Entschärfung vor allem wirtschaftlicher Konflikte beizutragen, die der internationalen Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit schaden. In diesem Sinne begrüssen wir die Funktion, die solche Begegnungen übernehmen können. Indessen ist

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nicht zu übersehen, dass diese Entwicklung die Wirksamkeit der multilateralen Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Institutionen unter Umständen herabsetzt, deren Rolle in einer Welt der wachsenden Interdependenz unerlässlich bleibt. Ferner kann sich eine privilegierte Konzertierung innerhalb eines beschränkten Teilnehmerkreises in gewissen Fällen nachteilig auswirken auf die Rolle jener Länder in der Welt, die davon ausgeschlossen sind, und auf deren Möglichkeiten, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen. Aus dieser Sicht heraus erklären sich denn auch unsere Anstrengungen zur Verfolgung einer aktiven Politik gegenüber aussen, und zwar sowohl bilateral - besonders gegenüber der Gemeinschaft - als auch multilateral, und ebenso unser Bemühen, durch den Beitritt zu verschiedenen Organisationen, die Präsenz und Handlungsmöglichkeiten der Schweiz auf internationaler Ebene zu verstärken.

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Perspektiven der Beziehungen Schweiz-Gemeinschaft

Die Beziehungen unseres Landes zur Europäischen Gemeinschaft haben sich seit 1972 in zahlreichen Bereichen kontinuierlich und vielfältig entwickelt. Sie haben sich dabei nicht auf Zusammenarbeitsformen auf Regierungsebene beschränkt, sondern ihren Ausdruck auch in der Tätigkeit der Organisationen der Privatwirtschaft und der industriellen Zusammenarbeit und Verflechtung auf europäischer Ebene gefunden. Mit keinem ändern Wirtschaftspartner unterhält die Schweiz derart enge und dynamische Beziehungen. Grundlage hiefür ist das Ihnen 1972 unterbreitete Zusammenarbeitskonzept, das sich in der Hauptsache auf die Freihandelsabkommen stützt. Die diesem Konzept innewohnende Dynamik findet in Artikel 32 des Freihandelsabkommens mit der EWG ihren Ausdruck, in welchem die Parteien ihre Bereitschaft erklären, ihre Beziehungen auch in Bereichen, die vom Abkommen nicht abgedeckt sind, zu entwickeln und zu vertiefen. Die Richtigkeit dieses gemeinsamen Kooperationskonzepts wird durch die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft seit 1972 bestätigt.

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In unserer Botschaft vom 16. August 1972 über die Genehmigung der Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft machten wir geltend, die wesentlichen Vorteile des Freihandelsabkommens bestünden in der Sicherung und Verfestigung der Stellung der schweizerischen Wirtschaft auf dem für sie lebenswichtigen europäischen Markt. Dies hat sich voll bestätigt.

Trotz der grossen wirtschaftlichen Probleme der siebziger Jahre, die heute noch teilweise weiterbestehen, haben die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft ihre Dynamik bewahrt und sich für beide Seiten als Stabilitätsfaktor erwiesen. Die Stetigkeit unseres Verhältnisses wird durch die Ausgewogenheit der Freihandelsabkomrnen und die Vielzahl der gemeinsamen Interessen gewährleistet.

Ferner können wir feststellen, dass jene Befürchtungen gegenstandslos geblieben sind, die in der Einführung des Freihandels zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft eine Bedrohung für die schweizerischen industriellen Tätigkeiten und eine Infragestellung der die schweizerische Wirtschaft kennzeichnenden Arbeitsteilung zwischen Gross-, Mittel- und Kleinbetrieben sahen. Gewiss war unsere Volkswirtschaft während der vergangenen zehn Jahre bedeutenden und in vielen Fällen schwierigen strukturellen Anpassungen unterworfen. Die Gründe hiefür liegen für die Schweiz wie für die übrigen Industrieländer aber anderswo, nämlich in der Beschleunigung des technologischen Fortschritts, den Auswirkungen der sich ab 1973 folgenden Erdölschocks sowie einer weltweit neuen Verteilung der Produktionskapazitäten, die sich ihrerseits unter anderem durch das Auftreten von neuen industrialisierten Ländern auf den Weltmärkten kennzeichnet.

Indes hat unser Konzept nicht nur die bisherige Entwicklung ermöglicht, es bietet auch bedeutende Möglichkeiten für die künftige Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft. Die auch innerhalb Europas wachsende wirtschaftliche Interdependenz, die Sachzwänge des wissenschaftlichen und

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technologischen Fortschritts, aber auch Schwierigkeiten, denen sich viele Volkswirtschaften gegenübersehen, können,sofern sie in positivem Sinne angegangen werden, zusätzliche Anreize für eine solche Zusammenarbeit bieten. Jedenfalls haben der unter den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft erreichte Freihandel und die Zusammenarbeit auf weiteren Gebieten, welche die Beziehungen der 17 Staaten kennzeichnen, zur Stärkung einer objektiven Interessengemeinschaft und eines europäischen Identitätsgefühls

im weitesten Sinne des Wortes beigetragen,

welche nicht ohne Einfluss auf die Haltung der Freihandelspartner in künftigen Fragen der Zusammenarbeit bleiben werden.

Wir sind weiter oben bereits auf jene Bereiche, die ausserhalb des Freihandels liegen, eingegangen, für die eine Zusammenarbeit mit den Gemeinschaften in Entwicklung begriffen ist oder geeignet sein könnte, weshalb diese Fragen hier nicht nochmals zu erörtern sind. Indessen unterstreichen wir erneut die Bedeutung, die wir der integralen Aufrechterhaltung und Vervollständigung des Freihandels beimessen. Dieser ist als ein lebendiges Beziehungsgefüge anzusehen, das im Blick auf die Entwicklung der Produktions- und Handelsbedingungen sowie die diesbezüglichen Politiken konsolidiert, verbessert und angepasst werden will. Mit Interesse verfolgen wir in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Gemeinschaft um eine Stärkung ihres Binnenmarktes; wir beabsichtigen, gemeinsam mit ihr nach geeigneten Mitteln und Wegen zu suchen, damit diese Entwicklung das Gleichgewicht der erreichten Vorteile des Freihandels nicht in Frage stellt. Ferner besteht nach wie vor unsere Bereitschaft, das Freihandelsabkommen durch eine Schiedsklausel zu ergänzen, die bei jenen Streitigkeiten anzuwenden wäre, die zwischen den Parteien aufgrund der im Abkommen vorgesehenen Verfahren nicht befriedigend geschlichtet werden können.

Auch haben wir der EG-Kommission gegenüber unser Interesse bekundet, das Freihandelsabkommen Schweiz-EWG durch ein Verbot von Ausfuhrbeschränkungen

und Massnahmen gleicher Wirkung

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zu erweitern. Wir sind uns bewusst, dass angesichts der weitgehenden Identität der Freihandelsabkommen der einzelnen EFTALänder mit der Gemeinschaft ein konzertiertes Vorgehen aller EFTA-Länder in derartigen Fällen den Vorteil vermehrter Wirksamkeit und Kohärenz mit sich bringen könnte. Wir befürworten daher ein solches Vorgehen, ohne dass es eigenen Initiativen zur Verstärkung der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft entgegenstehen sollte.

Der politische Wille zur Ausdehnung der Zusammenarbeit ist sowohl seitens der Schweiz als auch der Gemeinschaft weitgehend vorhanden, wobei sich zahlreiche Gebiete für eine zukünftige Zusammenarbeit anbieten. Indessen sind zwei Elemente nicht ausser acht zu lassen, die langfristig gesehen Einfluss auf den Rhythmus nehmen werden, in dem sich diese Zusammenarbeit entwickelt. Einmal bedingt jeder weitere Schritt der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion Integrationsformen, die komplexer und zugleich von grösserer politischer Bedeutung sind als heute. Wesentliche Fortschritte auf diesem Gebiet lassen sich innerhalb der Gemeinschaft deshalb nur sehr langsam verwirklichen. Stete Kontakte zwischen den Verwaltungen der interessierten Staaten und den Dienststellen der EG-Kommission helfen zwar, eine künftige Zusammenarbeit vorzubereiten, doch lässt sich diese erst verwirklichen, wenn die Kommission im betreffenden Bereich über eigene Kompetenzen verfügt und zur Verhandlung mit Drittstaaten beauftragt worden ist. Anderseits werden vom weiteren Fortschritt der EG zu akzentuierteren

Integrationsfor-

men mehr und mehr Gebiete berührt, in denen sich die Partner der Gemeinschaft bisher ihre weitgehende oder gar vollständige Autonomie zu bewahren wünschten und für welche die Möglichkeiten zu Liberalisierung, Zusammenarbeit oder Vereinheitlichug zwar nicht notwendigerweise ausgeschlossen, wohl aber beschränkt sind.

Im Rahmen unserer Aussenpolitik messen wir der Entwicklung der europäischen Zusammenarbeit eine erhöhte Bedeutung bei.

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Mit der Gründung der Gemeinschaft und der EFTA sowie auch mit der Unterzeichnung der Freihandelsabkommen und der späteren Weiterentwicklung der Zusammenarbeit hat sich Europa einen Rahmen zu schaffen gewusst, der ihm eine konstruktive und stabile Rolle innerhalb der internationalen Beziehungen zuweist und die eigene wirtschaftliche Behauptung erlaubt. Es hat dabei jenen Ländern, die dies wie die Schweiz gewollt haben, gestattet, ihre Unabhängigkeit zu erhalten.

Die Grundbedingungen, die wir in unserer Botschaft vom 16.

August 1972 angeführt haben, sind auch heute noch voll gültig.

Die Art der Zusammenarbeit, die sich zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft im Verlauf der letzten zehn Jahre entwickelt hat und die zu wichtigen Ergebnissen führte, hat die Unabhängigkeit unseres Landes weder im politischen Bereich noch im Bereich der Wirtschafts- und der Aussenbeziehungen beeinträchtigt. Dabei wurden weder unsere Neutralität, unsere direkte Demokratie, noch der föderalistische Aufbau unseres Staates von den Beschlüssen und Handlungen der Gemeinschaftsorgane berührt. Hinsichtlich unserer zukünftigen Beziehungen zur Gemeinschaft vertritt der Bundesrat die Auffassung, der vorliegende Bericht zeige, dass keine Veranlassung besteht, die Grundlagen unserer bisherigen Politik zu revidieren. Die politischen Ueberlegungen, die uns seinerzeit an einem Beitritt zur Gemeinschaft gehindert haben, sind durch die Entwicklung seit 1972 nicht entkräftet worden. Was das vom Postulanten angeführte Beispiel betrifft, so hält es der Bundesrat mit dem Fall der Schweiz nicht in allen Punkten für vergleichbar. Die Stärkung des überstaatlichen Charakters der Gemeinschaft - auch wenn er sektoriell beschränkt geblieben ist wie auch die Entwicklung ihrer Identität und ihrer eigenen politischen Tätigkeit und Finalität bestätigen im Gegenteil nach unserer Ansicht die Gültigkeit des vor zehn Jahren vereinbarten Rahmens der Zusammenarbeit. Er hat sich als angemessen und ausreichend erwiesen, und die in ihm enthaltenen Möglichkeiten der Zusammenarbeit sind noch lange nicht ausge-

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schöpft. Wichtig ist aber, die Konsultationsmöglichkeiten mit der Gemeinechaft, bestehen sie direkt oder im Rahmen multilateraler Wirtschaftsorganisationen,

wie der OECD und des GATT,

voll auszunützen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass - im Lichte aller Aspekte - die mit der Gemeinschaft geschaffene Form der Beziehungen den schweizerischen Grundbedingungen und zugleich den Bedürfnissen der Zusammenarbeit in Europa entspricht.

Auch heute bilden diese Grundbedingungen kein Hindernis, im Rahmen des derzeitigen Zusammenarbeitsmodells

unsere Beziehun-

gen zur Gemeinschaft wesentlich zu erweitern. Wir haben in diesem Bericht auf die zahlreichen Gebiete hingewiesen, die für eine zusätzliche Zusammenarbeit offenstehen, sowie die Formen, mit denen sie verwirklicht werden,könnte. Der Bundesrat ist im Rahmen seiner allgemeinen und insbesondere europäischen Aussenpolitik bereit, in diesen und weiteren Bereichen die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft fortzusetzen und weiterzuentw.ickeln.

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Beilage A Gemeinsame EFTA-Jugoslawien-Erklärung (Inoffizielle deutsche Uebersetzung; massgeblich ist der englische Wortlaut der Erklärung.)

Die Republik Oesterreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (im folgenden die EFTA-Länder genannt) und

die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, im Hinblick auf ihre Zusammenarbeit im Gemischten Ausschuss EFTA-Jugoslawien, welche die bilaterale Zusammenarbeit ergänzt, die sich zwischen einzelnen EFTA-Landern und Jugoslawien entwickelt hat, in dem Wunsch, ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen weiter zu stärken, in dem Bewusstsein des unterschiedlichen Entwicklungsgrades ihrer Volkswirtschaften, unter Berücksichtigung der von den jugoslawischen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Verwirklichung ihres Stabilisierungsprogramms und zur Beseitigung des wirtschaftlichen Ungleichgewichtes des Landes, den Wunsch der EFTA-Länder in Errinnerung rufend, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche Entwicklung Jugoslawiens zu unterstützen und insbesondere die Ausweitung und Diversifizierung des Handels zwischen ihnen und Jugoslawien durch spezifische Massnahmen zu fördern, angesichts der finanziellen Hilfe zugunsten Jugoslawiens und die Absicht einzelner EFTA-Länder,eine mögliche finanzielle Unterstützung zur Entwicklung des Handels, der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwischen ihnen und Jugoslawien, insbesondere zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur Jugoslawiens, ins Auge zu fassen, entschlossen, Massnahmen zur Förderung und Diversifizierung der gegenseitigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse zu ergreifen, um die Struktur und das Volumen der gesamten Zusammenarbeit EU verbessern, erklären hiemit ihre Absicht, ihre Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen weiterzuentwickeln:

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HANDEL 1.

Die EFTA-Länder und Jugoslawien erklären ihre Bereitschaft, die Möglichkeiten der Intensivierung und Liberalisierung ihrer Handelsbeziehungen positiv zu prüfen, wobei sie den internationalen Verpflichtungen aller Parteien Rechnung tragen.

2.

Die EFTA-Länder und Jugoslawien werden, im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetze und Verordnungen und im Einklang mit den Grundsätzen und Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, den gegenseitigen Handel zu erleichtern suchen, vornehmlich indem sie: - die Nutzung der von fünf EFTA-Ländern gemäss dem Allgemeinen Präferenzsystem einseitig gewährten Zollpräferenzen durch Jugoslawien verbessern; - die Förderung des Absatzes jugoslawischer Produkte auf den EFTA-Märkten stimulieren, u.a. durch Abhaltung von Seminaren über Handelsförderung und Marketing, durch die Anregung der Veranstaltung von "Jugoslawien-Wochen" und Handelsausstellungen in den EFTA-Ländern und durch die Verbreitung von Informationen über jugoslawische Produkte in EFTA-Ländern; - Informationen über die EFTA-Märkte zur Benutzung durch jugoslawische Exporteure veröffentlichen; - Geschäftskontakte zwischen Unternehmen, Handelsorganisationen und mit dem Aussenhandel befassten finanziellen Institutionen fördern; - sich bemühen, technische Handelshemmnisse abzubauen, u.a. durch eine vermehrte Teilnahme Jugoslawiens an den von der EFTA initiierten Uebereinkommen und Üebereinkünften betreffend die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Inspektionen.

INDUSTRIELLE ZUSAMMENARBEIT 3. Die EFTA-Länder und Jugoslawien werden sich bemühen, jegliche Form industrieller Zusammenarbeit zu erleichtern, darunter die langfristige Zusammenarbeit bei der Produktion,die Lizenzvergabe und Joint Ventures.

4.

Sie erkennen die Notwendigkeit eines besseren Verständnisses der Anwendung einschlägiger Gesetze und Verordnungen betreffend die industrielle Zusammenarbeit sowie die Tatsache an, dass es nützlich ist, sie - wo immer möglich - den erweiterten Möglichkeiten einer derartigen Zusammenarbeit anzupassen.

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5.

Darüber hinaus sind sie der Auffassung, dass es wünschenswert ist, die Bedingungen der Durchführung von Projekten betreffen die industrielle Zusammenarbeit u.a.

dadurch zu verbessern, dass durch geeignete Massnahmen jene Investitionen erleichtert werden, die zur wirtschaftlichen Entwicklung Jugoslawiens beitragen und die Interessen der beteiligten Partner wahren.

FREMDENVERKEHR 6.

Die EFTA-Länder und Jugoslawien, die sich der Bedeutung des Fremdenverkehrs als eines potentiellen Anreizes der wirtschaftlichen Entwicklung und als einer Quelle von Deviseneinnahmen bewusst sind, werden sich bemühen, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu fördern, namentlich indem sie folgende Massnahmen ins Auge fassen: - Zusammenarbeit bei Marktuntersuchungen zur Verstärkung des Fremdenverkehrs; - Möglichkeiten von Anreizen für die gemeinsame Finanzierung.von Fremdenverkehrsprojekten; - Zusammenarbeit bei der Feststellung und der Entwicklung potentieller Fremdenverkehrsgebiete; - Zusammenarbeit bei der Ausbildung von Personal und in anderen Bereichen, die für die Entwicklung der Fremdenverkehrsindustrie von Interesse sind.

TRANSPORTWESEN 7.

In Anbetracht ihrer gegenseitigen Interessen in bezug auf Transportfragen und unter Berücksichtigung der von bestehenden internationalen Organisationen im Zusammenhang mit diesen Fragen durchgeführten Arbeiten werden die EFTA-Länder und Jugoslawien für einen regelmässigen Informationsaustausch sorgen.

INFORMATIONSAUSTAUSCH 8.

Die EFTA-Länder und Jugoslawien werden regelmässig Informationen über Lage und Aussichten ihrer Wirtschaft austauschen, um einander über die wirtschaftlichen Bedingungen und die Gelegenheiten für eine weitere Zusammenarbeit zu informieren.

GEMISCHTER AUSSCHUSS 9.

Der Gemischten Ausschuss EFTA-Jugoslawien, der am 20.

Juni 1978 durch ein Einvernehmliches Protokoll geschaffen wurde, behält die Möglichkeiten der Förderung der

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wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Ländern und Jugoslawien unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Absichten der betreffenden Regierungen im Auge.

10. Der Gemischte Ausschuss tritt zumindest einmal jährlich zusammen, wenn zweckdienlich auf Ministerebene. Er kann in jedem der EFTA-Länder oder in Jugoslawien tagen.

GESCHEHEN zu Bergen, auf der Tagung des Gemischten Ausschusses EFTA-Jugoslawien auf Ministerebene, am 3. Juni 1983.

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Beilage 5 Originaltext GEMEINSAME ABSICHTSERKLAERUNG ZUR DURCHFUEHRUNG EINER EUROPAEISCHEN PORSCHUNGSAKTION BETREFFEND IN-VITRO-KULTUREN ZUR SORTENHYGIENE UND ZUR VERMEHRUNG DER GARTENBAUGEWAECHSE (COST-AKTION 87)

Die Unterzeichner dieser gemeinsamen Erklärung, die ihrer gemeinsamen Absicht Ausdruck verleihen, an einer europäischen Forschungsaktion betreffend In-vitro-Kulturen zur Sortenhygiene und zur Vermehrung der Gartenbaugewächse teilzunehmen, haben sich wie folgt verständigt:

ABSCHNITT l 1.

Die Unterzeichner haben die Absicht, tei einer Aktion zur

Förderung der Forschung über In-vitro-Pflanzenkulturen zur Sortenhygiene und zur Vermehrung der Gartenbaugewächse, nachstehend "Aktion". genannt, zusammenzuarbeiten.

2.

Hauptziel der Aktion ist die Entwicklung von Gewebekulturen-

Verfahren, um Europa zu einem technologischen und wirtschaftlichen Durchbruch zu verhelfen, durch den es in die Lage versetzt wird, seine Position in den empfindlichen Bereichen der Landwirtschaft, wie schnelle Auslese und grossmassstäbliche Reproduktion von Pflanzen unter streng kontrollierten Gesundheit sbedingungen zu behaupten.

3.

Die Unterzeichner bringen ihre Absicht zum Ausdruck, die

Aktion gemeinsam nach der in Anhang II angegebenen allgemeinen Beschreibung durchzuführen und dabei möglichst weitgehend dem Zeitplan zu folgen, der von dem in Anhang I genannten Verwaltungsausschuss 7.11 vereinbaren ist.

4.

Die Aktion wird durch konzertierte Massnahmen getnäss

Anhang I durchgeführt.

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In-vitro-Kulturen zur Vermehrung der Gartenbaugewächse

5. Der Gesamtwert der Tätigkeiten der Unterzeichner im Rahmen der Aktion wird auf etwa 1,5 Mio. ECU in Preisen von 1983 geschätzt.

6. Die Unterzeichner werden ihr möglichstes tun, um die erforderlichen Mittel gemäss ihren innerstaatlichen Finanzierungsverfahren bereitzustellen.

ABSCHNITT 2

Die Unterzeichner haben die Atisicht, sich an der Aktion mit einer oder mehreren der folgenden Massnahmen zu beteiligen: a) durch Untersuchungs- und Forschungsarbeiten in ihren technischen Diensten oder ihren öffentlichen Forschungsinstitutionen, nachstehend "öffentliche Forschungsinstitutionen" genannt; b) durch den Abschluss von Verträgen über Untersuchungs- und Forschungsvorhaben mit Institutionen, nachstehend "Forschungsvertragspartner" genannt; c) durch einen Beitrag zur Bereitstellung von Sekretariatsgeschäften und/oder anderen koordinierenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit die Ziele der Aktion erreicht werden; d) durch Bereitstellung von Informationen über bestehende einschlägige Forschungen, einschliesslich aller notwendigen grundlegenden Angaben, für die anderen Unterzeichner; e) durch die Organisation von Besuchen zwischen den Laboratorien sowie die Teilnahme an einem begrenzten Personalaustausch in den späteren Phasen.

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In-vitro-Kulturen zur Vermehrung der Gartenbaugewächse

ABSCHNITT 3 1. Diese gemeinsame Absichtserklärung wird wirksam, wenn sie von mindestens sechs Unterzeichnern unterschrieben worden ist.

Sie endet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines GemeinschaftCOST-Konzertierungsabkommens bezüglich eines Forschungsvorhabens betreffend In-vitro-Kulturen zur Sortenhygiene und zur Vermehrung der Gartenbaugewächse, spätestens jedoch nach einer Geltungsdauer von drei Jahren.

2. Diese gemeinsame Absichtserklärung kann jederzeit im Einvernehmer» zwischen den Unterzeichnern schriftlich geändert werden.

3. Ein Unterzeichner, der aus irgendeinem Grund seine Teilnahme an der Aktion beenden will, notifiziert dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften seine Absicht so bald wie möglich, vorzugsweise mindestens drei Monate vorher, 'l. Vermindert sich die Zahl der Unterzeichner zu irgendeinem Zeitpunkt auf weniger als sechs, so prüft der in Anhang I genannte Verwaltungsausschuss die dadurch entstandene Lage und die Zweckmässigkeit, diese gemeinsame Absichtserklärung durch Beschluss der Unterzeichner für beendet zu erklären.

ABSCHNITT^ 1. Diese gemeinsame Absichtserklärung liegt vom Zeitpunkt der ersten Unterzeichnung an gerechnet sechs Monate lang zur Unterzeichnung durch die Regierungen, die an der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 in Brüssel teilgenommen haben, und durch die Europäischen Gemeinschaften auf.

Die in Unterabeatz l genannten Regierungen und die Europäischen Gemeinschaften können sich innerhalb des genannten Zeitraums vorläufig an der Aktion beteiligen, ohne diese gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet zu haben.

22 Bundesblau. 136. Jahrgang. Bd. I

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In-vitro-Kulturen zur Vermehrung der Gartenbaugewächse 2. Nach Ablauf dieser Frist von sechs Monaten wird über Anträge der in Absatz l genannten Regierungen oder der Europäischen Gemeinschaften, die die Unterzeichnung dieser gemeinsamen Absichtserklärung zum Ziel haben, von dem in Anhang I genannten Verwaltungsausschuss entschieden, der für diese Unterzeichnung besondere Bedingungen festlegen kann.

3. Jeder Unterzeichner kann eine oder mehrere zuständige Behörden oder Stellen beauftragen, hinsichtlich der Durchführung der Aktion in seinem Namen tätig zu werden.

ABSCHNITT 5 Diese gemeinsame Absichtserklärung hat ausscbliesslich empfehlenden Charakter. Sie vermag keine völkerrechtlich verbindliche Wirkung zu entfalten.

ABSCHNITT 6 1. Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt allen Unterzeichnern den Zeitpunkt der Unterzeichnungen dieser gemeinsamen Absichtserklärung sowie den Zeitpunkt ihres Wirksarawerdens mit und übermittelt ihnen alle im Rahmen dieser gemeinsamen Absichtserklärung bei ihm eingegangenen Informationen.

2. Diese gemeinsame Absichtserklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten Juni neunzehnhundertdreiundachtzig.

(Es folgen die Unterschriften)

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In-vitro-Kulturen zur Vermehrung der Gartenbaugewächse

ANHANG I

KOORDINIERUNG DER AKTION

KAPITEL I

1. Es wird ein Verwaltungsausschuss, nachstehend "Ausechues" genannt, eingesetzt, der sich aus nicht mehr als zwei Vertretern jedes Unterzeichners zusammensetzt. Jeder Vertreter kann erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzuziehen.

Der Ausschuss kann für die Erforschung jeder Modellpflanze einen Unterausschuss einsetzen, der sich aus Forschern zusammensetzt, welche aktiv mit Arbeiten an Qewebekulturen der betreffenden Modellpflanze befasst sind.

Die Regierungen, die an der Ministerkpnferenz vom 22. und 23. November 1971 in Brüssel teilgenommen haben, sowie die Europäischen Gemeinschaften können sich gemäss Abschnitt 4 Absatz l Unterabsatz 2 der gemeinsamen Absichtserklärung vor ihrer Unterzeichnung an der Arbeit des Ausschusses beteiligen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.

Haben die Europäischen Gemeinschaften die gemeinsame Absichtserklärung nicht unterzeichnet, so kann ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Beratungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen.

2. Der Ausschuss sorgt für die Koordinierung der Aktion und befasst sich insbesondere mit den erforderlichen Massnahmen für folgendes:

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In-vitro-Kulturen zur Vermehrung der Gartenbaugewächse a) Auswahl der Forschungsbereiche auf der Grundlage der in Anhang II vorgesehenen Forschungsbereiche einschliesslich etwaiger den Unterzeichnern von den zuständigen Behörden oder Stellen unterbreiteter Aenderungsvorschlage; alle vorgeschlagenen Aenderungen zu dem Aktionsrahmen sind dem Ausschuss hoher Beamter für wissenschaftliche und technische Forschung (COST) zur Stellungnahme vorzulegen; b) Beratung bei der Ausrichtung der Arbeit; c) Erstellung ausführlicher Pläne und Festlegung der Methoden für die einzelnen Phasen der Durchführung der Aktion; d) Koordinierung der Beiträge nach Abschnitt 2 Buchstabe c der gemeinsamen Absichtserklärung; e) Verfolgung der im Gebiet der Unterzeichner und in anderen Ländern durchgeführten Forschungsarbeiten; f) Verbindung mit den einschlägigen internationalen Organisationen; g) Austausch der Forschungsergebnisse unter den Unterzeichnern, soweit dies mit der angemessenen Wahrung der Interessen der Unterzeichner, ihrer zuständigen Behörden oder zuständigen Stellen und der Forschungsvertragspartner hinsichtlich der gewerblichen Schutzrechte und der vertraulichen Geschäftsunterlagen vereinbar ist; h) Erstellung und angemessene Verteilung der für die Unterzeichner bestimmten jährlichen Zwischenberichte sowie des SchlUEsberichts; i) Prüfung aller Probleme, die bei der Durchführung der Aktion auftreten können, einschliesslich der Frage etwaiger Sonderbedingungen, die bei später als sechs Monate nach dem Tag der ersten Unterzeichnung gestellten Anträgen an einen Beitritt zu der gemeinsamen Absichtserklärung zu knüpfen sind.

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In-vitro-Kulturen zur Vermehrung der Gartenbaugewächse 3. Der Aueschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden auf Ersuchen der Unterzeichner entweder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einem der Unterzeichnerstaaten wahrgenommen.

KAPITEL II 1. Die Unterzeichner fordern die öffentlichen Forschungsinstitutionen oder die Forschungsvertragspartner in ihren Gebieten auf, ihren zuständigen Behörden oder Stellen Vorschläge für die Forschungsarbeit vorzulegen. Die nach diesen Verfahren angenommenen Vorschläge werden dem Ausschuss unterbreitet.

2. Die Unterzeichner ersuchen ihre öffentlichen Forschungsinstitutionen oder die Forschungsvertragspartner, den unter Absatz l genannten Behörden oder Stellen - bevor der Ausschuss einen Beschluss über einen Vorschlag fasst - die von ihnen früher eingegangenen Verpflichtungen sowie die gewerblichen Schutzrechte mitzuteilen, die ihrer Auffassung nach der Verwirklichung der Vorhaben der Unterzeichner im Wege stehen oder hinderlich sein könnten.

KAPITEL III 1. Die Unterzeichner machen den öffentlichen Forschungsinstitutionen oder den Forschungsvertragspartnern zur Auflage, periodische Zwischenberichte über den Fortgang der Arbeit sowie einen Schlussbericht vorzulegen.

2. Die Zwischenberichte werden über die Vertreter der Unterzeichner im Ausschuss lediglich an die Unterzeichner verteilt.

Die Unterzeichner behandeln diese Zwischenberichte vertraulich und verwenden sie zu keinen anderen Zwecken als zu Forschungsarbeiten. Die Schlussberichte, in denen die erzielten Ergebnisse dargelegt sind, werden einem wesentlich weiteren Kreis - und 505

In-vitro-Kulturen zur Vermehrung der Gartenbaugewächse zwar zumindest den betroffenen öffentlichen Forschungsinstitutionen oder den betroffenen Forschungsvertragspartnern der Unterzeichner - zugänglich gemacht.

KAPITEL IV 1. Um den Austausch der Forschungsergebnisse im Sinne von Kapitel I Absatz 2 Buchstabe g zu erleichtern, tragen die Unterzeichner vorbehaltlich des innerstaatlichen.Rechts durch Aufnahme entsprechender Bedingungen in die Forschungsverträge dafür Sorge, dass die Eigentümer gewerblicher Schutzrechte und technischer Informationen, die sich aus Arbeiten ergeben, die bei der Durchführung des ihnen nach Anhang II zugewiesenen Teils der Aktion ausgeführt wurden (im folgenden "Forschungsergebnisse" genannt) auf Antrag eines anderen Unterzeichners (im folgenden "antragstellender Unterzeichner" genannt) verpflichtet sind, die Forschungsergebnisse zur Verfügung zu stellen und dem antragstellenden Unterzeichner oder einem von ihm benannten Dritten eine Lizenz zur Verwendung des Forschungsergebnisses und des damit verbundenen und für eine solche Verwendung erforderlichen technischen Know-how zu erteilen, wenn der antragstellende Unterzeichner eine Lizenz für die Ausführung einer Arbeit betreffend die Aktion benötigt.

Diese Lizenzen werden zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen unter Beachtung der kaufmännischen Gepflogenheiten gewährt .

2. Die Unterzeichner sorgen durch die Aufnahme entsprechender Klauseln in die Verträge, die sie mit den ForschungsvertragBpartnern abschliessen, dafür, dass die in Absatz l genannte Lizenz unter Beachtung der kaufmännischen Gepflogenheiten zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen insoweit auf frühere gewerbliche Schutzrechte und früheres technisches Know-how des ForschungEvertragspartners ausgedehnt wird, als auf andere Weise die Verwendung der Forschungsergebnisse für die in Absatz l genannten Zwecke nicht möglich wäre.

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In-vitro-Kulturen zur Vermehrung der Gartenbaugewächse Wenn ein Forschungsvertragspartner einer solchen Ausdehnung nicht zustimmen kann oder will, trägt der Unterzeichner vor Vertragsabschluss dem Ausschuss die Angelegenheit vor; anschliessend nimmt der Ausschuss, wenn möglich nach Anhörung der betroffenen Parteien, EU dieser/Angelegenheit Stellung.

3. Die Unterzeichner treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der in diesem Kapitel niedergelegten Verpflichtungen durch eine spätere Uebertragung der Eigentumsrechte an den Forschungsergebnissen nicht berührt wird. Jede derartige Uebertragung ist dem Ausschuss mitzuteilen.

4. Beendet ein Unterzeichner seine Teilnahme an der Aktion, so behalten die Lizenzen zur Verwendung der Forschungsergebnisse, die gemäss der gemeinsamen Absichtserklärung von diesem Unterzeichner anderen Unterzeichnern gewährt worden sind oder gewährt werden müssen oder ihm von anderen Unterzeichnern eingeräumt wurden und die sich auf die bis zum Tage der Beendigung der Teilnahme des genannten Unterzeichners durchgeführten.

Arbeiten beziehen, auch nach diesem Tage ihre Gültigkeit.

5. Die Bestimmungen der Absätze l bis 4 gelten auch noch nach Ablauf der gemeinsamen Absichtserklärung, und zwar für gewerbliche Schutzrechte so lange, wie diese weiter gelten, und für ungeschützte Erfindungen und technisches Know-how so lange, bis diese - anders als durch eine Freigabe durch den Lizenzinhaber - Gemeingut werden.

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In-vitro-Kulturen zur Vermehrung der Gartenbaugewächse ANHANQ II

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER AKTION UND ALS HINWEIS DIENENDES SCHEMA EINER MOEGLICHEN BETEILIGUNG

I. ALLGEMEINE BESCHREIBUNO DER AKTION

1. Ziele Als Hauptziele der Forschung im Bereich der Gewebekulturen hat die Verfahrensentwicklung die folgenden Zwecke: - die rasche Vermehrung gesunder Pflanzen, - die Befreiung der Pflanzen von Krankheitserregern,

- die sichere langfristige Lagerung von Pflemenkultur-en.

2. Forschungsprogramm Gewebekulturtechniken finden weitverbreitete Anwendung mit recht unterschiedlichen Ergebnissen. Pur das Forschungsprogramm wurde beschlossen, eine Reihe wichtiger und in den verschiedenen Industriesektoren benötigter Modellpflanzen auszuwählen. Die Arbeiten an den Modellpflanzen können Antworten auf viele technische Probleme im Zusammenhang mit In-vitro-Kulturen geben.

Die ausgewählten Modellpflanzen sind: - Apfel "Rootstock M 26" - Drachenbaum - Nephrolepis - Gerbera - Pelargunium - Usambara-Veilchen.

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In-vitro-Kulturen zur Vermehrung der Gartenbaugewächse Pur jede einzelne oben genannte Modellpflanze ist von einem Experten ein ausführlicher Laboratoriumsplan ausgearbeitet, der Verfahren der Sortenhygiene und der Vermehrung der Pflanze betrifft. Die Laboratorien, die sich an der Aktion beteiligen, sollen dem vereinbarten Plan entsprechend Studien über Sortenhygiene, Vermehrung und Aufbewahrung an den sie jeweils interessierenden Modellpflanzen durchfiihren; die Ergebnisse sollen dann mit anderen Verfahren verglichen werden. Werden die Ergebnisse aus vielen Laboratorien miteinander in Verbindung gebracht, wird sich ein vollständiges- Bild der Probleme und der Vorteile der Gewebekultur ergeben. Dies wird zur Erarbeitung von Lösungen für Probleme wie die Frühaufdeckung von Krankheitserregern und Varianten führen. Die daraus sich ergebenden Verbesserungen der Methodologie werden sich auf einen breiten Pflanzenbereich anwenden lassen.

3- Durchführung und Zeitplan In einer ersten Phase ist zur Durchführung des Programms die Erstellung eines Verzeichnisses derjenigen Forscher erforderlich, die aktiv mit Arbeiten an Gewebekulturen der Modellpflanzen befasst sind und sich an dem COSTVorhaben beteiligen können und wollen.

Pur jede Modellpflanze ist ein Unterausschuss zu bilden, der Einzelheiten des Forschungsprogramms bestimmt. Die Unterausschüsse legen alljährlich dem Verwaltungsausschuss ihre jeweiligen Portgangsberichte vor; der Verwaltungsausschuss sammelt sämtliche Informationen und lässt diese den Delegationen der einzelnen Staaten zukommen.

In den Anfangsjahren soll sich die Arbeit unter Anwendung der vorgeschlagenen Standardverfahren auf die Koordinierung der laufenden Arbeiten konzentrieren. In der Endphase wird das Forschungsprogramm neu ausgerichtet, damit die jüngsten Entwicklungen berücksichtigt werden können. Neben dem allgemeinen ßedarf für Koordinierungszwecke (Sitzungen des Ver-

509

In-vitro-Kulturen zur Vermehrung der Gartenbaugewächse waltungsausschusses, Sekretariat) werden für diese Aktion Mittel benötigt, um Sitzungen, Seminare, Besichtigungen und kurzfristigen Forschungsaustausch auszurichten und die Verbreitung der Kenntnisse, die Erörterung der Ergebnisse und deren Veröffentlichung sicherzustellen. Es werden Sitzungen in Form gegenseitiger Besuche nach einem festzulegenden Rotationssystem abgehalten; flankierend hierzu finden Demonstrationen statt.

II. ALS HINWEIS DIENENDES SCHEMA ÜIHER HOEOI.ICHEH BETEILICUMS

Forschungsgegenstand

A

B

CH

E

EK

E

F

1. A p f e l " R o o t s t o c k M 26"

X

X

X

X

X

X

2 . Drachcnbaum

X

3. Nephrolepis

X

4 . Gerbera

X

5. Pelargenium

·/

X

X

E. l'sanbare-Veilchen

X

X

X

510

X

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GR

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X X

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HL

3

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Tu

YU

Beilage 6 Originaltext GEMEINSAME ABSICHTSERKLAERUNG ZUR DURCHFUEHRÜNG EINER EUROPAEISCHEN PORSCHUNGSAKTION BETREFFEND DIE PULVERMETALLURGIE (COST-AKTION 503)

Die Unterzeichner dieser gemeinsamen Erklärung, die ihrer gemeinsamen Absicht Ausdruck verleihen, an einer europäischen Forschungsalction betreffend Pulvermetallurgie teilzunehmen, haben sich wie folgt verständigt:

ABSCHNITT l 1.

Die Unterzeichner haben die Absicht, bei einer Aktion zur Förderung der Forschung über die Pulvermetallurgie, nachstehend "Aktion" genannt, zusammenzuarbeiten.

2.

Hauptziel der Aktion ist die Förderung und Koordinierung der in Zusammenarbeit durchgeführten Forschungsarbeiten zur Erhaltung und Verbesserung der Wettbewerbsstellung der Europäischen Pulvermetallurgie-Industrie durch Steigerung der technologischen Möglichkeiten der Pulververarbeitung.

3.

Die Unterzeichner bringen ihre Absicht zum Ausdruck, die Aktion gemeinsam nach der in Anhang II angegebenen allgemeinen Beschreibung durchzuführen und dabei möglichst weitgehend dem Zeitplan zu folgen, der von dem ir. Anhang I genannten Verwaltungsausschuss zu vereinbaren ist.

!).

Die Aktion wird durch konzertierte Massnahmen gemäss Anhang I durchgeführt.

511

Pulvermetallurgie

5.

per Gesaratwert der Tätigkeiten der Unterzeichner im Rahmen der Aktion wird auf etwa 6 Millionen ECU in Preisen von 1982 geschätzt.

6.

Die Unterzeichner werden ihr möglichstes tun, um die erforderlichen Mittel gemäss ihren innerstaatlichen Finanzierungsverfahren bereitzustellen.

ABSCHNITT 2 1.

Die Unterzeichner haben die Absicht, sich an der Aktion mit einer oder mehreren der folgenden Massnahrnen zu beteiligen: a) durch Untersuchungs- und Forschungsarbeiten in ihren technischen Diensten oder ihren öffentlichen Forschungsinstitutionen, nachstehend "öffentliche Porschungsinstitutionen" genannt ; b) durch den AbschlusE von Verträgen über Untersuchungs- und Forschungsvorhaben mit Institutionen, nachstehend "Forschungsvertragspartner" genannt; c) durch die Bereitstellung der Sekretariatsdienste einschlieselich der notwendigen Einrichtungen, Hilfsmittel und fachlichen Unterstützung sowie anderer koordinierender Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit die Ziele der Aktion erreicht werden.

2.

Zur Sicherstellung einer effizienten Verwaltung der Aktion, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Forschungsvorschläge, Koordinierung der Arbeiten, Auswertung der Ergebnisse, Erstellung des Schlussberichts, haben die Unte-- Zeichner die Absicht, dem in Anhang I genannten Verwaltungs.-· ausschuss für begrenzte Zeit die erforderlichen Sachverständigen zur Verfügung zu stellen.

3.

Die Unterzeichner haben die Absicht, Besuche zwischen den Laboratorien zu organisieren.

512

Pulvermetallurgie

ABSCHNITT 3 1.

Diese gemeinsame Absichtserklärung wird wirksam, wenn sie von mindestens fünf Unterzeichnern unterschrieben worden ist; sie gilt für drei Jahre.

2.

Diese gemeinsame Absichtserklärung kann jederzeit im Ein-

vernehmen zwischen den Unterzeichnern schriftlich geändert werden, 3-

Ein Unterzeichner, der aus irgendeinem Grund seine Teil-

nahme an der Aktion beenden will, notifiziert dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften seine Absicht so bald wie möglich, vorzugsweise mindestens drei Monate vorher, 4.

Vermindert sich die Zahl der Unterzeichner zu irgendeinem Zeitpunkt auf weniger als vier, so prüft der in Anhang I genannte Verwaltungsausschuss die dadurch entstandene Lage und die Zweckmässigkeit, diese gemeinsame Absichtserklärung durch Beschluss der Unterzeichner für beendet zu erklären.

ABSCHNITT 4 1.

Diese gemeinsame Absichtserklärung liegt vom Zeitpunkt der ersten Unterzeichnung an gerechnet sechs Monate lang zur Unterzeichnung durch die Regierungen, die an der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 in Brüssel teilgenommen haben, und durch die Europäischen Gemeinschaften auf.

Die in Unterabsatz l genannten Regierungen und die Europäischen Gemeinschaften können sich innerhalb des genannten Zeitraums vorläufig an der Aktion beteiligen, ohne diese gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet zu haben.

513

Pulvermetallurgie

2.

Nach Ablauf dieser Frist von sechs Monaten wird über Anträge der in Absatz l genannten Regierungen oder der Europäischen Gemeinschaften, die die Unterzeichnung dieser gemeinsamen Absichtserklärung zum Ziel haben, von dem in Anhang I genannten Verwaltungsausschuss entschieden, der für diese Unterzeichnung besondere Bedingungen festlegen kann.

3.

Jeder Unterzeichner kann eine oder mehrere zuständige

Behörden oder Stellen beauftragen, hinsichtlich der Durchführung der Aktion in seinem Namen tätig zu werden.

ABSCHNITT 5 Diese gemeinsame Absichtserklärung hat ausschliesslich empfehlenden Charakter. Sie vermag keine völkerrechtlich verbindliche Wirkung zu entfalten.

ABSCHNITT 6 1.

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt allen Unterzeichnern den Zeitpunkt der Unterzeichnungen dieser gemeinsamen Absichtserklärung sowie den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit und übermittelt ihnen alle im Rahmen dieser gemeinsamen Absichtserklärung bei ihm eingegangenen Informationen.

2.

Diese gemeinsame Absichtserklärung wird beim General-

sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift,

Geschehen zu Brüssel am einundzwanzigsten April neunzehnhundertdreiundachtzig.

(Es folgen die Unterschriften)

514

Pulvermetallurgie

ANHANG I KOORDINIERUNG DER AKTION

KAPITEL I 1. Es wird ein Verwaltungsausschuss, nachstehend "Ausschuss" genannt, eingesetzt, der sich aus nicht mehr als zwei Vertretern jedes Unterzeichners zusammensetzt, Jeder Vertreter kann erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzuziehen.

Die Regierungen, die an der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 in Brüssel teilgenommen habens sowie die Europäischen Gemeinschaften können sich gemäss Abschnitt lt Absatz l Unterabsatz 2 der gemeinsamen Absichtserklärung vor ihrer Unterzeichnung an der Arbeit des Ausschusses beteiligen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.

2. Der Ausschuss sorgt für die Koordinierung der Aktion und befasst sich insbesondere mit den erforderlichen Massnahmen für folgendes : a) Auswahl der Forschungsbereiche auf der Grundlage der in Anhang II vorgesehenen Forschungsbereiche einschliesslich etwaiger den Unterzeichnern von den zuständigen Behörden oder Stellen unterbreiteter Aenderungsvorschläge; alle vorgeschlagenen Aenderungen zu dem Aktionsrahmen sind dem Ausschuss hoher Beamter für wissenschaftliche und technische Forschung (COST) zur Stellungnahme vorzulegen; b) Untersuchung, Auswahl und Annahme anhand der industriellen Prioritäten von Vorschlägen auf dem Gebiet der Forschung im Rahmen der Aktion; dabei ist sicherzustellen, dass jedes Vorhaben in Zusammenarbeit der Teilnehmer aus mindestens zwei Unterzeichnern durchgeführt wird;

515

Pulvermetallurgie

c) Beratung bei der Ausrichtung der Arbeit; d) Erstellung ausführlicher Pläne und Festlegung der Methoden für die einzelnen Phasen der Durchführung der Aktion; e) Koordinierung der Beiträge nach Abschnitt 2 Absatz l Buchstabe c der gemeinsamen Absichtserklärung; f) Auswahl - in Verbindung mit den betroffenen Unterzeichnern der Sachverständigen nach Abschnitt 2 Absatz 2 der gemeinsamen Absichtserklärung und Erteilung von Weisungen für die Sachverständigen; g) Verfolgung der im Gebiet der Unterzeichner und in anderen Ländern durchgeführten Forschungsarbeiten; h) Sicherstellung der erforderlichen Koordination mit den Gemeinschaftsaktivitäten auf dem gleichen Gebiet; i) Austausch der Forschungsergebnisse unter den Unterzeichnern, soweit dies mit der angemessenen Wahrung der Interessen der Unterzeichner, ihrer zuständigen Behörden oder zuständigen Stellen und der Forschungsvertragspartner hinsichtlich der gewerblichen Schutzrechte und der vertraulichen Geschäftsunterlagen vereinbar ist; j) Förderung der Veranstaltung von Konferenzen auf dem Gebiet der Aktion; k) Erstellung und angemessene Verteilung der für die Unterzeichner bestimmten jährlichen Zwischenberichte sowie des Schlussberichts; 1) Prüfung aller Probleme, die bei der Durchführung der Aktion auftreten können, einschliesslich der Frage etwaiger Sonderbedingungen, die bei später als sechs Monaten nach dem Tag der ersten Unterzeichnung gestellten Anträgen an einen Beitritt zu der gemeinsamen Absichtserklärung zu knüpfen sind.

516

Pulvermetallurgie

3.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

it.

Die Sekretariats.geschäfte des Ausschusses werden auf Er-

suchen der Unterzeichner entweder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einem der Unterzeichnerstaaten wahrgenommen.

KAPITEL II 1.

Die Unterzeichner fordern die öffentlichen Forschungsinsti-

tutionen oder die Forschungsvertragspartner

in ihren Gebieten

auf, ihren zuständigen Behörden oder Stellen Vorschläge für die Forschungsarbeit vorzulegen. Die nach diesen Verfahren angenommenen Vorschläge werden dem Ausschuss unterbreitet.

2. Die Unterzeichner ersuchen ihre öffentlichen Forschungsinstitutionen oder die Forschungsvertragspartner, den unter Absatz l genannten Behörden oder Stellen - bevor der Ausschuss einen Beschluss über einen Vorschlag fasst - die von ihnen früher eingegangenen Verpflichtungen sowie die gewerblichen Schutzrechte mitzuteilen, die ihrer Auffassung nach der Verwirklichung der Vorhaben der Unterzeichner im Wege stehen oder hinderlich sein könnten.

KAPITEL III 1.

Die Unterzeichner machen den öffentlichen Forschungsinsti-

tutionen oder den Forschungsvertragspartnern zur Auflage, periodische Zwischenberichte über den Fortgang der Arbeit sowie _einen Schlussbericht vorzulegen.

2.

Die Zwischenberichte werden über die Vertreter der Unter-

zeichner im Ausschuss lediglich an die Unterzeichner verteilt.

Die Unterzeichner behandeln diese Zwischenberichte vertraulich und verwenden sie zu keinen anderen Zwecken als zu Forschungsarbeiten. Die Schlussberichte, in denen die erzielten Ergeb517

Pulvermetallurgie

nisse dargelegt sind, werden.einem wesentlich weiteren Kreis und zwar zumindest den betroffenen öffentlichen Forschungsinstitutionen oder den betroffenen .Forschungsvertragspartnern .der Unterzeichner - zugänglich gemacht.

KAPITEL IV 1.

Um den Austausch der Forschungsergebnisse im Sinne von

Kapitel I Absatz 2 Buchstabe i zu erleichtern, tragen die Unterzeichner.vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts durch Aufnahme entsprechender Bedingungen.in die Forschungsverträge dafür Sorge, dass die Eigentümer gewerblicher Schutzrechte und technischer Informationen, die sich aus Arbeiten ergeben, die bei der Durchführung

des ihnen nach Anhang II zugewiesenen

Teils der Aktion ausgeführt wurden (im folgenden "Forschungsergebnisse" genannt 1 auf Antrag eines anderen Unterzeichners (im folgenden "antragstellender Unterzeichner" genannt) verpflichtet sind, die Forschungsergebnisse zur Verfügung zu stellen und dem antragstellenden Unterzeichner oder einem von ihm benannten Dritten eine Lizenz zur Verwendung des Porschungsergebnisses und des damit verbundenen und für eine solche Verwendung erforderlichen technischen Know-how,zu erteilen, wenn der antragstellende Unterzeichner eine Lizenz für die Ausführung einer Arbeit betreffend die Aktion benötigt.

Diese Lizenzen werden zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen unter Beachtung der kaufmännischen währt .

2.

Gepflogenheiten ge-

Die Unterzeichner sorgen durch die Aufnahme entsprechender

Klauseln in die Verträge, die sie mit den Forschungsvertragspartnern abschliessen, dafür, dass die in Absatz l genannte Lizenz unter Beachtung der kaufmännischen Gepflogenheiten zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen inso.weit auf frühere gewerbliche Schutzrechte und früheres technisches Know-how des Forschungsvertragspartners ausgedehnt wird, als auf andere Weise die Verwendung der Forschungsergebnisse satz l genannten Zwecke nicht möglich wäre.

518

für die in Ab-

Pulvermetallurgie

Wenn ein Forschungsvertragspartner einer solchen Ausdehnung nicht zustimmen kann oder will, trägt der Unterzeichner vor Vertragsabschluss dem Ausschuss die Angelegenheit vor; anschliessend nimmt der Ausschuss, wenn möglich nach Anhörung der betroffenen Parteien, zu dieser Angelegenheit Stellung.

3. Die Unterzeichner treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der sich aus diesem Kapitel ergebenden Verpflichtungen durch eine spätere Uebertragung der Eigentumsrechte an den Forschungsergebnissen nicht berührt wird. Jede derartige Uebertragung ist dem Ausschuss mitzuteilen.

4. Beendet ein Unterzeichner seine Teilnahme an der Aktion, so behalten die Lizenzen zur Verwendung der Forschungsergebnisse, die gemäss der gemeinsamen Absichtserklärung von diesem Unterzeichner anderen Unterzeichnern gewährt worden sind oder gewährt werden müssen oder ihm von anderen Unterzeichnern eingeräumt wurden und die sich auf die bis. zum Tage der Beendigung der Teilnahme des genannten Unterzeichners durchgeführten Arbeiten beziehen, auch nach diesem Tage ihre Gültigkeit.

5. Die Bestimmungen der Absätze l bis V gelten auch noch nach Ablauf der gemeinsamen Absichtserklärung, und zwar für gewerbliche Schutzrechte so lange, wie diese weiter gelten, und für ungeschützte Erfindungen und technische Know-how so lange, bis diese - anders als durch eine Freigabe dur.ch den Lizenzinhaber - Gemeingut werden.

519

Pulvermetallurgie

ANHANG

II

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER AKTION

A, Einleitung Man betrachtet die Pulvermetallurgie-Industrie

als einen

Wirtschaftszweig mit einer starken Wachstumsrate. Daher muss die europäische Industrie technisch in der Lage sein, den Marktbedarf zu decken. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass die Vorbereitungs- und Anlaufzeit zwischen Entwicklung und industrieller Anwendung verhältnismässig kurz sein kann, so dass es möglich ist, mit entsprechender Unerstützung der Entwicklungstätigkeiten rasche technologische Fortschritte zu erzielen.

Die Herstellung von Bauteilen und Vorprodukten im Maschinenbau mit pulvermetallurgischen Techniken bietet gegenüber herkömmlichen Methoden mehrere Vorteile. Diese Verarbeitungsmethoden ermöglichen erhebliche Rohstoff- und Energieeinsparungeh, die Kosten für die Bearbeitung bis zur Endgrösse lassen sich wesentlich reduzieren. Diese Einsparungen bei den Herstellungskosten dürften mittelfristig noch wichtiger werden, da Preise für Rohstoffe und Energie steigen und besonders die Versorgung mit strategisch wichtigen Elementen knapp werden könnte, üeberdies können mit Hilfe der Pulvermetallurgie hergestellte Teile wegen verbesserter Eigenschaften bedeutende technische Vorteile .aufweisen. Diese Vorzüge ergeben sich aus den unter Einsatz bestimmter Techniken erzielten homogenen Gefüge, die die Herstellung von Bauteilen mit verbesserten mechanischen Eigenschaften und somit auch besseren Betriebseigenenschaften gestatten.

520

Pul vermetallurgi e

Mit Pulvermetallurgieverfahren hergestellte Bauteile werden bereits gegenwärtig in vielen Bereichen wie im AutomobilbaUj in Haushaltsgeräten und in der Elektroindustrie sowie in Sonderbereichen wie für Werkzeugstähle und Gasturbinenbauteile eingesetzt. Für neue weitergehende Anwendungen der Pulvermetallurgie-Industrie sind neue Pulverarten und verbesserte Kompaktierungs- und Sintertechniken nötig. Besonders vielversprechend erscheint die Entwicklung von Pulvertechniken zur Herstellung von Bauteilen und Vorprodukten aus "massgeschneiderten" Legierungen für Sonderanwendungen, eventuell auch in komplizierten Formen, die sich durch andere Methoden nur schwierig und teuer herstellen lassen.

Die Begründungen für die Arbeiten in diesen Bereichen beruhen vor allem auf dem Erfordernis, den europäischen technischen Sachverstand angesichts des Wettbewerbs von aussen zu erhalten oder zu verbessern, unü die Arbeitsplätze in der europäischen Industrie durch Umstellung auf Erzeugnisse von hohem technologischen Wert und durch Förderung des Einsatzes verbesserter Produktionsmethoden zu schützen.

Frühere Erfahrungen, vor allem mit COST 50, haben den Nutzen der mehr industrie- als themenorientierten Aktionen gezeigt, so dass die vorgeschlagenen Arbeiten dergestalt konzipiert sind, dass sie sich so direkt wie möglich auf einen Bereich beziehen, der für die Industrie von besonderem Interesse ist.

Das Programm berücksichtigt auch Forschungen auf dem Gebiet der Rückführung von Werketoffabfällen und zerstörungsfreier Prüfung.

Bei der Industrie war ein starkes Interesse festzustellen, so dass eine Beteiligung der Werkstoffhersteller, Bauteilefabrikanten und der Maschinenbetreiber erwartet wird.

521

Pulvermetallurgie B. Ziele Die grundsätzlichen Ueberlegungen bei der Beschreibung der Aktion waren: · · · - Schaffung von Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zwischen der Industrie und den europäischen Forschungsorganisationen (in Europa arbeiten mehr als 100 Industrieund Forschungsinstitute an Pulvermetallurgieverfahren und deren technischen Entwicklung sowie an Forschungsvorhaben).

- Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten auf diesem Gebiet, um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu verbessern.

- Verwirklichung von in Zusammenarbeit durchgeführten Forschungsarbeiten in einem breiten Spektrum, die von besonderem Interesse für die Industrie sind.

C. Technische Bereiche, die Gegenstand der Forschung sind Das Vorhaben beschäftigt sich mit Metall- und Nichtmetalllegierungen, jedoch nicht mit Werkstoffen zur Anwendung in Gasturbinen, da diese Tätigkeit in anderen COST-Programmen entsprechend berücksichtigt ist.

1) Herstellung und Charakterisierung von Metallpulvern: - Besondere Herstellungstechniken, z.B. durch schnelle Erstarrung (RST) .

- Verwendung von Sekundärrohstoffen (z.B. Schrott)

522

Pulvermetallurgie

2) Pulververdichtung - Neue Verdichtungsverfahren für bessere Produktivität, z.B. ähnlich dem.Spritzguss - Beurteilung von HIP-Verfahren für die Verdichtung und Verbesserung der Eigenschaften von Werkstoffen mit besonderen magnetischen, elektrischen und/oder mechanischen .Eigenschaften

3) Sinterung: - Energiesparende Methoden, z.B. aktiviertes Sintern, Sinterung mit intermediären flüssigen Phasen bei der Herstellung von Stahl- unä Werkzeugstählen - Beurteilung von Fügetechniken, z.B. Diffusionsverbindungen besonders bei Bauteilen aus mehreren Bestandteilen !|) Sprühguss für Stähle, gefolgt von Warmverdichtung, insbesondere für Schneidwerkzeuge 5) Qualitätskontrolle: - Beurteilung der Qualitätskontrollmethoden - Auswirkungen von Verunreinigungen . - Einfluss von Gefüge und Herstellungsvorgeschichte auf die Eigenschaften

- Entwicklung von Prüfmethoden

523

Pulvermetallurgie

6) Entwicklung von Leitlinien für die Konstruktion von mit Hilfe der Pulvermetallurgie hergestellten Teilen: - Vorteile, Grenzen - wirtschaftliche Erwägungen 7) Verbesserung der Produkteigenschaften: - Optimierung der Wärmebehandlungen - thermomechanische Verarbeitung - Anwendung fortschrittlicher Verarbeitungstechniken.

524

Beilage 7 Originaltext GEMEINSAME ABS1CHTSERKLAERUNG ZUR DURCHFUEHRUNG EINER EUROPAEISCHEN FORSCHUNGSAKTION BETREFFEND GIESSEREITECKNOLOGIE (COST-AKTION 504)

Die Unterzeichner dieser gemeinsamen Erklärung, die ihrer gemeinsamen Absicht Ausdruck verleihen, an einer europäischen Forschungsaktion betreffend Giessereitechnologie teilzunehmen, haben sich wie folgt verständigt:

ABSCHNITT l 1.

Die Unterzeichner haben die Absicht, bei einer Aktion zur

Förderung der Forschung über Giessereitechnologie, nachstehend "Aktion" genannt, zusammenzuarbeiten.

a) Direktgiessen von Halbfertigerzeugnissen nahe an das Endformat; b) Verbesserung der Produktivität und Qualität von Formgussteilen (S G Eisen);

c) Einfluss metallurgischer Faktoren.

2. Hauptziel der Aktion ist die Förderung und Koordinierung der in Zusammenarbeit durchgeführten Forschungsarbeiten für eine vermehrte Verwendung besserer Technologie zur Erzeugung qualitativ hochwertiger Produkte und zur Gewährleistung der We t tbewerbspot.it ion.

3. Die Unterzeichner bringen ihre Absicht zum Ausdruck, die Aktion gemeinsam nach der in Anhang II angegebenen allgemeinen Beschreibung durchzuführen und dabei möglichst weitgehend dem Zeitplan zu folgen, der von dem in Anhang I genannten Verwaltungsausschuss zu vereinbaren ist.

525

Giessereitechnologie

ü. Die Aktion wird durch konzertierte Hassnahmen gemäss Anhang I durchgeführt.

5. Der Gesamtwert der Tätigkeiten der Unterzeichner im Rahmen der Aktion wird auf etwa sechs Millionen ECU in Preisen von 1982 geschätzt.

6. Die Unterzeichner werden ihr möglichstes tun, um die erforderlichen Mittel gemäss ihren innerstaatlichen Finanzierungsverfahren bereitzustellen.

ABSCHNITT 2 1. Die Unterzeichner haben die Absicht, sich an 'der Aktion mit einer oder mehreren der folgenden Massnahir;en KU beteiligen: a) durch Untersuchungs- und Forschungsarbeiten in ihren technischen Diensten oder ihren öffentlichen Forschungsinstitutionen, nachstehend "Öffentliche Forschungsinstitutionen" genannt ; b) durch den Abschluss von Verträgen über Untersuchungs- und Forschungsvorhaben mit Institutionen, nachstehend "Forschungsvertragspartner" genannt; c) durch die Bereitstellung der Sekretariatsdienste einschliesslich der notwendigen Einrichtungen, Hilfsmittel und fachlichen Unterstützung sowie anderer koordinierender Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit die Ziele der Aktion erreicht werden.

526

Giessereitechnologie

2. Zur Sicherstellung einer effizienten Verwaltung der Aktion, instesondere hinsichtlich der Beurteilung der Forschungsvorschläge, Koordinierung der Arbeiten, Auswertung der Ergebnisse, Erstellung des Schlussberichts, haben die Unterzeichner die Absicht, dem in Anhang I genannten Verwaltungsausschuss für begrenzte Zeit die erforderlichen Sachverständigen zur Verfügung zu stellen.

3. Die Unterzeichner haben die Absicht, Besuche zwischen den Laboratorien zu organisieren.

ABSCHNITT 3 1. Diese gemeinsam.-; Absichtserklärung wird wirksam, wenn sie von mindestens fünf Unterzeichnern unterschrieben worden ist; sie gilt für drei Jahre.

2. Diese gemeinsame Absichtserklärung kann jederzeit im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern schriftlich geändert werden.

3. Ein Unterzeichner, der aus irgendeinem Grund seine Teilnahme an der Aktion beenden will, notifiziert dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften seine Absicht so bald wie möglich, vorzugsweise mindestens drei Monate vorher.

k. Vermindert sich die Zahl der Unterzeichner zu irgendeinem Zeitpunkt auf weniger als vier, so prüft der in Anhang I genannte VerwaltungsausschusE die dadurch entstandene Lage und die Zweckmässigkeit, diese geneinsame Absichtserklärung durch Beschluss der Unterzeichner für beendet zu erklären.

527

Giessereitechnologie

ABSCHNITT^ 4 1.

Diese gemeinsame Absichtserklärung liegt vom Zeitpunkt

der ernten Unterzeichnung an gerechnet sechs Monate lang zur Unterzeichnung durch die Regierungen, die an der Ministerkonferenz vom 22, und 23. November 1971 in Brüssel teilgenommen haben, und durch die Europäischen Gemeinschaften auf.

Die in Unterabsatz l genannten Regierungen und die Europäischen Gemeinschaften können sich innerhalb des genannten Zeitraums vorläufig an der Aktion beteiligen,, ohne diese gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet zu haben.

2.

Nach Ablauf dieser Frist von sechs Monaten wird über An-

träge der in Absatz l genannten Regierungen oder der Europäischen Gemeinschaftenj die die Unterzeichnung dieser gemeinsamen Absichtserklärung zum Ziel haben, von dem in Anhang I genannten Verwaltungsausschuss entschieden, der für diese Unterzeichnung besondere Bedingungen festlegen kann.

3. Jeder Unterzeichner kann eine oder mehrere zuständige Behörden oder Stellen beauftragen, hinsichtlich der Durchführung der Aktion in seinem Namen tätig zu werden.

.ABSCHNITT 5 Diese gemeinsame Absichtserklärung hat ausEchliesslich empfehlenden Charakter. Sie vermag keine völkerrechtlich verbindliche Wirkung zu entfalten.

528

Giessereitechnologie ABSCHNITT 6 1. Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt allen Unterzeichnern den Zeitpunkt der Unterzeichnungen dieser gemeinsamen Absichtserklärung sowie den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit und übermittelt ihnen alle im Rahmen dieser gemeinsamen Absichtserklärung bei ihm einge^ gangenen Informationen.

2. Diese gemeinsame Absichtserklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am sehnten Februar neunzehnhundertdreiundachtzig.

(Es folgen die

Unterschriften)

529

Giessereitechnologie

ANHANG_I KOORDINIERUNG DER AKTION

KAPITEL I 1.

Es wird ein Verwaltungsausschuss, nachstehend "Ausschuss"

genannt, eingesetzt, der sich aus nicht mehr als zwei Vertretern jedes Unterzeichners zusammensetzt. Jeder Vertreter kann erforderlichenfalls Sachverständige pder Berater hinzuziehen.

Die Regierungen, die an der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 in Brüssel teilgenommen haben, sowie die Europäischen Gemeinschaften können sich gemäss Abschnitt 1) Absatz l Unterabsatz 2 der gemeinsamen Absichtserklärung vor ihrer Unterzeichnung an der Arbeit des Ausschusses beteiligen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.

2. Der Ausschuss sorgt für die Koordinierung der Aktion und befasst sich insbesondere mit den erforderlichen Massnahmen für folgendes: a) Auswahl der Förschungsbereiche auf der Grundlage der in Anhang II vorgesehenen Forschungsbereiche einschliesslich etwaiger den Unterzeichnern von den zuständigen Behörden oder Stellen unterbreiteter Aenüerungsvorschläge; alle vorgeschlagenen Aenderungen zu dem Aktionsrahmen sind dem Ausschuss hoher Beamter für wissenschaftliche und technische Forschung (COST) zur Stellungnahme vorzulegen; b) Untersuchung, Auswahl und Annahme anhand der industriellen Prioritäten von Vorschlägen auf dem Gebiet der Forschung im Rahmen der Aktion; dabei ist sicherzustellen, dass jedes Vorhaben in Zusammenarbeit der Teilnehmer aus mindestens zwei Unterzeichnern durchgeführt wird;

530

Giessereitechnologie c) Beratung bei der Ausrichtung der Arbeit; d) Erstellung ausführlicher Pläne und Festlegung der Methoden für die einzelnen Phasen der Durchführung der. Aktion; e) Koordinierung der Beiträge nach Abschnitt 2 Absatz l Buchstabe c der gemeinsamen Absichtserklärung; f) Auswahl - in Verbindung mit den betroffenen Unterzeichnern der Sachverständigen nach Abschnitt 2 Absatz 2 der gemeinsamen Absichtserklärung und Erteilung von Weisungen für die Sachverständigen; g) Verfolgung der im Gebiet der Unterzeichner und in anderen Ländern durchgeführten Forschungsarbeiten; h) Sicherstellung der erforderlichen Koordination mit den Gemeinschaftsaktivitäten auf dem gleichen Gebiet; i) Austausch der Forschungsergebnisse unter den Unteraeichnern, soweit dies mit der angemessenen Wahrung der Interessen der Unterzeichner, ihrer zuständigen Behörden oder zuständigen Stellen und der Forschungsvertragspartner hinsichtlich der gewerblichen Schutzrechte- und der vertraulichen Geschäftsunterlagen vereinbar ist; j) Förderung der Veranstaltung von Konferenzen auf dem Gebiet der Aktion; k) Erstellung und angemessene Verteilung der für die Unterzeichner bestimmten jährlichen Zwischenberichte sowie des Schlussberichts; 1) Prüfung aller Probleme, die bei der Durchführung der Aktion auftreten können, einschliesslich der Frage etwaiger Sonderbedingungen, die bei später als sechs Monaten nac.h dem Tag der ersten Unterzeichnung gestellten Anträgen an einen Beitritt zu der gemeinsamen Absichtserklärung zu knüpfen sind.

531

Giessereitechnologie

3.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

4,

Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden auf Er-

suchen der Unterzeichner entweder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einem der Unterzeichnerstaaten wahrgenommen.

KAPITEL II 1.

Die Unterzeichner fordern die öffentlichen Forschungsinsti-

tutionen oder die Forschungsvertragspartner in ihren Gebieten auf, ihren zuständigen Behörden oder Stellen Vorschläge für die Forschungsarbeit vorzulegen. D.ie nach diesen Verfahren angenommenen Vorschläge werden dem Ausschuss unterbreitet, 2.

Die Unterzeichner ersuchen ihre öffentlichen

Forschungs-

institut ioneri oder die Forschungsvertragspartner, den unter Absatz l genannten Behörden oder Stellen - bevor der Ausschuss einen Beschluss über einen Vorschlag fasst - die von ihnen früher eingegangenen Verpflichtungen sowie die gewerblichen Schutzrechte mitzuteilen, die ihrer Auffassung nach der Verwirklichung der Vorhaben der Unterzeichner im Wege stehen oder hinderlich sein könnten.

KAPITEL III 1., Die Unterzeichner machen den öffentlichen Forschungsinstitutionen oder den Porschungsvertragspartnern zur Auflage, periodische Zwischenberichte über den Fortgang der Arbeit sowie einen Schlussbericht vorzulegen, 2. Die Zwischenberichte werden über die Vertreter der.Unterzeichner im Ausschuaa lediglich an die Unterzeichner verteilt.

Die Unterzeichner behandeln diese Zwischenberichte vertraulich und verwenden sie zu keinen anderen Zwecken als eu Forschungsarbeiten. Die Schlussberichte in denen die ei-zielten Ergeb532

Giessereitechnologie

nisse dargelegt sind,.werden einem wesentlich weiteren Kreis und zwar zumindest den betroffenen öffentlichen Forschungsinstitutionen oder den betroffenen Forschungsvertragspartnern der Unterzeichner - zugänglich gemacht.

KAPITEL IV 1.

Um den Austausch der Forschungsergebnisse im Sinne von

Kapitel I Absatz 2 Buchstabe i zu erleichtern, tragen die Unterzeichner vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts durch Aufnahme entsprechender Bedingungen in die Forschungsverträge dafür Sorge, dass die Eigentümer gewerblicher Schutzrechte und technischer Informationen, die sich aus Arbeiten ergeben, die bei der Durchführung des ihnen nach Anhang II zugewiesenen Teils der Aktion ausgeführt wurden (im folgenden "Forschungsergebnisse" genannt) =uif Antrag eines anderen Unterzeichners (im folgenden

l:

antragstellender Unterzeichner" genannt) ver-

pflichtet sind, die Forschungsergebnisse zur Verfügung zu stellen und den antragstellenden Unterzeichner oder einem von ihm benannten Dritten eine Lizenz zur Verwendung des Forschungsergebnisses und des damit verbundener, und für eine solche Verwendung erforderlichen technischen Know-how zu erteilen, wenn der antragstellende Unterzeichner eine Lizenz für die Ausführung einer Arbeit betreffend die Aktion benötigt.

Diese Lizenzen werden zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen unter Beachtung der kaufmännischen Gepflogenheiten gewährt .

2, Die Unterzeichner sorgen durch die Aufnahme entsprechender Klauseln in die Verträge, die sie mit den Forschungsvertragspartnern abschliessen, dafür, dass die in Absatz l genannte Lizenz unter Beachtung der kaufmännischen Gepflogenheiten zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen insoweit auf frühere gewerbliche Schutzrechte und früheres -echr.isches Know-how des Forschungsvertragspartners ausgedehnt wird, als auf andere Weise die Verwendung der Forschungsergebnisse für die in Absatz l genannten Zwecke nicht möglich wäre.

23

Bundesblau. 136. Jahrgang. Bd. I

533

Giessereitechnologie

Wenn ein Forschungsvertragspartner

einer solchen Ausdehnung

nicht zustimmen kann oder will, trägt der Unterzeichner vor Vertragsabschluss dem Ausschuss die Angelegenheit vor; anschliessend nimmt der Ausschuss, wenn möglich, nach Anhörung der betroffenen Parteien, zu dieser Angelegenheit Stellung.

3.

Die Unterzeichner treffen die erforderlichen Vorkehrungen,

um sicherzustellen, dass die Einhaltung der sich aus diesem Kapitel ergebenden Verpflichtungen durch eine spätere Uebertragung der Eigentumsrechte an den Forschungsergebnissen nicht berührt wird. Jede derartige Uebertragung ist dem Ausschuss mitzuteilen.

4.

Beendet ein Unterzeichner seine Teilnahme an der Aktion,

so behalten- die Lizenzen zur Verwendung der Forschungsergebnisse, die gemäss der gemeinsamen Absichtserklärung von diesem Unterzeichner anderen Unterzeichnern gewährt worden sind oder gewährt werden müssen oder ihm von anderen Unterzeichnern eingeräumt wurden und die sich auf die bis zum Tage der Beendigung der Teilnahme des genannten Unterzeichners durchgeführten Arbeiten beziehen, auch nach diesem Tage ihre Gültigkeit, 5.

Die Bestimmungen der Absätze l bis 4 gelten auch noch nach

Ablauf der gemeinsamen Absichtserklärung, und zwar für gewerbliche Schutzrechte so lange, wie diese weiter gelten, und für ungeschützte Erfindungen und technisches Know-how so lange, bis diese - anders als durch eine Freigabe durch den Lizenzinhaber - Gemeingut werden.

534

Giessereitechnologie

ANHANG

II

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER AKTION

A. Einleitung Die verarbeitende Industrie in allen Ländern hängt stark von Formgussteilen sowie von gegossenen Formaten für die Halbzeugher stellung ab, die als Vormaterial zum Bau von Apparaten ur.d Anlagen oder von Maschinen zur Verwendung in anderen Industriezweigen dienen. Ein üblicher Einsatzbereich von Gusswerkstoffen, die von Stahl bis zu Bleilegierungen

reichen,

sind die in der Herstellung von Maschinen zum Fahrzeugbau verwendeten Gussstücke sowie Gussformate als erste Stufe bei der Herstellung von Halbfertigerzeugnissen, wie Blech, Band, Profile, Stab, Stangen und Draht. Das Giessen erfolgt sehr früh beim Herstellungsprozess und die Qualität, Kosten und das Ausbringen eines Endprodukts werden weitgehend von der Wirksamkeit der verwendeten Giessereitechnologie beeinflusst.

Da es schwierig ist, Kitarbeiter mit hohem Ausbildungsstand zur Arbeit unter Bedingungen zu gewinnen, die meist schwierig oder unangenehm sind, verlässt man sich weitgehend auf die .Erfahrung und die im Betrieb erworbene Qualifikation sowie auf die Uebertragung der Erfahrung der älteren auf die jüngeren Kitarbeiter, Daher besteht ein dringender Bedarf zur Einführung anspruchsvollerer Technologien, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern und so entsprechend qualifiziertes Personal für modernisierte Giessereibetriebe zu gewinnen.

535

Giessereitechno) ogie

Die Industrie der Formgiessereien besteht weitgehend aus kleinen und mittleren Unternehmen, die meist zwischen einigen wenigen und mehreren hundert Personen beschäftigen. Auch bei der Halbzeugindustrie handelt es sich, mit Ausnahme der voll integrierten Stahl- und Aluminiumhersteller, um mittelgrosse Betriebe.

Daher sind die Mittel für Forschung und Entwicklung meist sehr begrenzt, und die Industrie ist stark von unabhängigen Forschungsinstituten abhängig, die Auftragsforschung durchführen.

In Europa gibt es mehrere hochqualifizierte Forschungsinstitute, die auf dem Gebiet der Giessereitechnologie arbeiten. Allerdings ist der Gesamtaufwand wegen begr-enzter Mittel verhältnismässig klein, vor allem unter Berücksichtigung der umfangreichen Skala von Werkstoffen, die in gegossener Form hergestellt werden, und angesichts der grossen Zahl der auf diesem Gebiet arbeitenden Firmen, Daher besteht ein erhebliches Interesse für verstärkte Bemühungen auf dem Gebiet der Giessereitechnologie auf internationaler Ebene; bisher wurde dieser Bereich, wenngleich er für den grössten Teil der verarbeitenden Industrie lebenswichtig ist, nur wenig unterstützt.

Eine Zusammenarbeit bei der Forschung würde die Risiken für den. Einzelnen während der Entwicklung neuer technologischer Aspekte verringern und gleichzeitig zu einer Verbesserung des technischen Standes bei allen Beteiligten

führen.

Parallel dazu sollte es durch Anhebung des Technologieniveaus in der Industrie möglich sein, die Produktivität zu Steigern, die Zuverlässigkeit der Erzeugnisse zu verbessern und den spezifischen Verbrauch von Energie und Werkstoffen zu senken.

Pur die Durchführung des Programms wird die Beteiligung der Werkstoffhersteller, der Bauteilefabi-ikanten und der Anwender erwartet.

536

Giessereitechnologie

B. Ziele Die grundsätzlichen Ueberlegungen für die Beschreibung der Aktion waren: - Schaffung von Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zwischen der Industrie und den europäischen Forschungsorganisationen .(mit Ausnahme, der Hersteller von Stahl, und Aluminium umfssst die Giessereiindustrie eine grosse Anzahl von kleinen und mittleren Unternehmen).

- Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

- Unterstützung und Koordination der Arbeiten auf diesem Gebiet, um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu verbessern.

- Durchführung von Forschungen in Zusammenarbeit in einem breiten Themenbereich, mit besonderem Industrieinteresse.

C. Forschungsbereiche (Beispiele) 11 Direktgiessen von Kalbfertigerzeugnissen nahe an das Endformat (einsehliesslich Vorschlägen für ähnliche Tätigkeiten) - Neue Direktgiessmethoden für Stahl - Horizontalstranggiessverfahren für Stäbe und andere Formen hochschmelzender Legierungen, insbesondere rostfreie Stähle - Kontinuierliches Bandgiessen mit einer Geschwindigkeit, die die Koppelung mit einem Warmwalzwerk ausreichender Produktivität ermöglich".

- Methode zur Berechnung der inneren Spannungen und Vorhersage der Rissbildung, die beim Stranggiessen eintreten kann

537

Giessereitechnologie

- Quantitative Ermittlung der Sekundärkühlung für_das Stranggiessen mit einem Wasserfilm - Forschung im Zusammenhang über die Kornfeinung während der Erstarrung technisch wichtiger Legierungen (insbesondere Stähle, Kupferlegierungen, Nickellegierungen) - Kennzeichnung der Reinheit der genannten Legierungen sowie von Aluminiumlegierungen, besonders mit Hilfe der Grossflächenmetallographie 2.

Verbesserung der Produktivität und Qualität von Form-

gussteilen (S 3 Eisen), Stahl und Metallwerkstoffen - Steigerloses Giessen aus Gusseisen mit Kugelgraphit - Giesstechnik und modulabhängiges Speisen für Gusseisen mit Kugelgraphit - Herstellung grösserer dünnwandiger Gussstücke aus Gusseisen mit Kugelgraphit - Allgemeine Untersuchung über die Herstellung dünnwandiger Gussteile im Zusammenhang mit dem dritten Gedankenstrich - Dauerbehandlung von Gusseisen zur Herstellung von Gusseisen mit Kugelgraphit - Bestimmung der Eigenschaften von aus Gusseisen mit Kugelgraphit hergestellten grosaeren Bauteilen - Hitzebeständige Beschichtungen der Formen für Stahlgusserzeughisse - Giessen in chemisch gebundene Formsands - Herstellung von Dauerformen mit einer Lebensdauer für mehr als 50 Güsse

538

Giessereitechnologie

- Prozesssteuerung in der Oiessereitechnologie - Einsatz von Robotern in Giessereien3 Anwendererfahrung und Anforderungen für weitere Entwicklungen - Automatisierung und Reproduzierbarkeit der Fertigung in der Giesserei - Herstellung feinkörniger Gussstücke durch Anwendung besonderer Impfmittel - Spritsmetallurgie

in Giessereien

- Verbesserung der zerstörungsfreien

Prüfmethoden für Guss-

erzeuenisse - Beurteilung des Energieverbrauchs in Giessereien je nach dem verwendeten Verfahren

3. Einfluss metallurgischer Faktoren (besonders Reinheit) von Primär- und Sekundäraluminiumlegierungen auf die Giessteehnologie.und die Eigenschaften der Sussstücke (einschliesslieh einiger Vorschläge für ähnliehe Tätigkeiten) - Kennzeichnung der Reinheit von Aluminiumgusserzeugnissen, insbesondere durch Grossflächenmetallographie - Einfluss von Na- und/oder Li-Verunreinigungen im ppm-Bereich in Primäraluminium auf die Oxydationsrate, die Struktur und die Morphologie von Oxydschichten und ihre mechanischen Eigenschaften - Einfluss von Verunreinigungen aus recycliertern Aluminiumschrott auf die Giessbarkeit und die Eigenschaften von Alumini umlegierungen - Entwicklung einer Produktionstechnologie für pcrenfreien Druckguss

539

Giessereitechnologie

- Entwicklung von Methoden für eine höhere Produktionsrate bei Leichtmetallgussstücken - Vergleich der Eigenschaften europäischer Aluminiumguss legierungen - Forschungsarbeiten über sphärische Kristallisation von Silizium in eutektischen und übereutektischen AluminiumSilizium-Gusswerkstoffen - Entwicklung und Verbesserung des Giessens von Tita.nlegierungen - Recycling oder Substitution von Metallen, bei denen ein geographisches oder wirtschaftliches Risiko besteht,

D. Priorität in der Durchführung des Forschungsvorhabens - Direktgiessen von Halbfertigerzeugnissen nahe an das Endformat aus Basismetallegierungen mit Schmelzpunkten über l 000.°C einschliesslich Stählen (vor allem rostfreier Stahl) - Verbesserung der Produktivität und Qualität von Formgussteilen aus Gusseisen mit Kugelgraphit (S G Eisen), Stahl und NE-Metallwerkstoffen - Einfluss metallurgischer Faktoren (beispielsweise Reinheit) von Primär- und Sekundar-Aluminiumlegierungen auf die Giesstechnólogie und die Eigenschaften der Gusserzeugnisse.

540

Pressemitteilung

Beilage 8 Uebersetaung1)

der OECD-Ministerkonferena vom 9./10. Mai 1983

1.

Auf seiner Ministertagung am 9. und 10. Mai 1983 beschloss der Rat der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eine mittelfristige Strategie, um den nunmehr in Gang gekommenen wirtschaftlichen Aufschwung zu unterstützen und auf einer breiteren Basis voranzutreiben. Die Minister stimmten darin überein, dass in den OECD-Ländern nunmehr ein stärkeres dauerhaftes und inflationsneutrales Wachstum angestrebt werden muss, um die gegenwärtig sehr hohe Arbeitslosigkeit zu verringern.

2.

Die Minister erkannten an, dass die sehr starken wirtschaftlichen Bindungen zwischen den einzelnen Ländern und Regionen allen gemeinsam die Verantwortung dafür auferlegen, die Wirtschaftspolitik so zu gestalten, dasa sie das internationale Handels-, WShrungs- und Finanzsystem stärkt.

3.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben daher die Absicht: - den nunmehr in einem grossen Teil des OECD-Raums entstehenden Wachstumsspielraum zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Ausweitung der Beschäftigung zu nutzen; - die Anstrengungen zur Verminderung der Inflation und zur Überwindung der strukturellen Hindernisse für eine Verbesserung der Wirtschaftsergebnisse fortzusetzen; - die durch die wirtschaftliche Erholung geschaffenen günstigen Voraussetzungen einzeln und gemeinsam zu nutzen, um protektionistische Tendenzen auszumerzen;

1) Uebersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext.

541

- bei der. internationalen Verschuldungsproblemen auf Lösungen hinzuarbeiten, die die Expansion des Handels in dem Masse fördern, wie sich der Aufschwung bestätigt und die Schuldnerlfinder bei der Strukturanpassung Fortschritte erzielen; - den ärmsten Entwicklungsländern zu gewähren.

eine wirksamere Hilfe

4.

Die Tagung stand unter dem Vorsitz von Colette Flesch, Vizepräsidentin der luxemburgischen Regierung, Minister für Auswärtiges, Aussenhandel und Kooperation, Minister für die Wirtschaft und den Mittelstand. Als stellvertretende Tagungsvorsitzende amtierten der japanische Aussenminister Shintaro Abe sowie der Schweizer Wirtschaftsminister, Bundesrat Kurt Furgler.

Ausser mit der Wirtschaftspolitik ihrer Länder und den Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten befassten sich die Minister mit der schwierigen Lage der Entwicklungsländer sowie mit den Massnahmen, die notwendig sind, damit diese Staaten aus dem wirtschaftlichen Aufschwung Nutzen ziehen können. Sie erörterten die Frage des Dialogs mit den Entwicklungsländern und insbesondere die Vorarbeiten zu UNCTAD VI. Ferner behandelten die Minister die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Ost und West.

5.

Schliesslich nahmen die Minister einen Bericht des neuseeländischen Energieministers William F. Birch entgegen, in dem dieser die Ergebnisse der am 8.Mai 1983 in Paris veranstalteten Ministertagung des Verwaltungsrats der Internationalen EnergieAgentur darlegte. Sie nahmen von der Sekretariatsstudie über Energiebedarf und Energiesicherheit sowie von den Diskussionen über di ese Studie Kenntnis und stimmten den im Anhang zu dem vorliegenden Kommunique wiedergegebenen Schlussfolgerungen zu.1) DER ÜBERGANG ZU EINEM NACHHALTIGEN WACHSTUM 6.

Die Minister begrüssten die weiteren Erfolge bei der Bekämpfung der Inflation. Sie zeigten sich jedoch sehr besorgt über die hohe und noch steigende Arbeitslosigkeit. In dieser Situation ist es ermutigend, dass in mehreren OECD-Ländern nunmehr Anzeichen für einen Aufschwung zu beobachten sind. Die Minister stimmten darin überein, dass die Aussichten für eine anhaltende wirtschaftliche Erholung trotz noch bestehender Unsicherheitsmomente und Risiken heute günstiger sind, als sie es mehrere Jahre lang gewesen waren, und dass die Wirtschaftspolitik nunmehr in erster Linie darauf abzielen muss, den Übergang zu einem nachhaltigen, inflationsfreien Wachstum und zu einem höheren Beschäftigungsniveau zu gewährleisten.

1) Der Anhang zu diesem Communique steht beim Bundesamt für Aussenwirtschaft zur Verfügung.

542

Gemeinsame Grundsätze für die Wirtschaftspolitik 7, Die Minister einigten sich auf die folgenden Grundsätze für die Wirtschaftspolitik aller Mitgliedstaaten: i) Die Wirtschaftspolitik muss fest in einen mittelfristigen Rahmen eingebettet werden, um die Beständigkeit der Absichten des Staats deutlich zu machen. Hierzu wird es zwangsläufig einer flexiblen Umsetzung der Politik entsprechend den jeweiligen Umständen bedürfen.

11) Da sich kein Land aus den wirtschaftlichen Bindungen herauslösen kann, hängen die Möglichkeiten eines Staates, die nationalen Ziele seiner Wirtschaftspolitik zu verwirklichen, weitgehend davon ab, welche Orientierungen die übrigen LSnder festgelegt haben und welche Ergebnisse sie erzielen. Für die Konsistenz der wirtschaftspolitischen Massnahmen ist es wichtig, dass jeder Mitgliedstaat den internationalen Konsequenzen der von den OECD--Ländern in ihrer Gesamtheit verfolgten Politik Rechnung trägt.

iii) Die Verwirklichung einer grösseren Wechselkursstabilität, die nicht gleichbedeutend ist mit Rigidität, stellt ein wesentliches Ziel und eine wesentliche Aufgabe dar. In diesem Zusammenhang nahmen die Minister mit Genugtuung die von den Finanzministern von sieben Mitgliedstaaten vereinbarten Grundsätze zur Kenntnis, deren Wortlaut am 29. April 1983 in Washington bekanntgegeben wurde.

iv) Die Verbesserung der Wirtschaftsergebnisse und die Ausweitung der Beschäftigung erfordern eine ausgewogene Anwendung makro-ökonomischer und strukturpolitischer Massnahmen. Die Möglichkeiten hierfür vergrössern sich mit dem Nachlassen der Inflation und der zunehmenden Reaktionsfähigkeit auf der Angebotsseite. Im Hinblick darauf ist festzustellen: - Die makro-Ökonomische Politik muss mit den mittelfristigen Zielen der Eindämmung der Inflation und eines stetigeren realen Wachstums im Einklang stehen.

In einigen Ländern hat sich ein Rahmen für die Entwicklung der Nominaleinkommen hierfür als hilfreich erwiesen.

- Es sind Massnahmen erforderlich, um die Rentabilität der arbeitsplatzschaffenden produktiven Investitionen zu verbessern.

- Bei den Tarifverhandlungen sollte der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, die Investitionen zu fördern und die Möglichkeiten für eine Ausweitung der Beschäftigung in inflationsneutraler Weise maximal zu vergrößern.

543

- Es müssen Massnahmen.zur positiven Strukturanpassung ergriffen werden, um den Wettbewerb zu stärken, die , Märkte flexibler zu gestalten und die Ressourcenverteilung zu verbessern.

.

- Arbeitsmarktpolitische Massnahmen sind ein wichtiger Beitrag zur Verminderung der Belastungen, die die Arbeitslosigkeit vor allem für die Jungen Menschen mit sich bringt, Schwerpunktprogranune, namentlich im Bereich der Ausbildung, können mithelfen, das Problem der strukturellen Arbeitslosigkeit in den Griff zu bekommen.

- Die Verbesserung des sozialen Konsensus kann in zahlreichen Ländern wesentlich dazu beitragen, dass die notwendige Ausgewogenheit der Wirtschaftspolitik erreicht wird» 8» Diese wirtschaftspolitischen Grundsätze gelten zwar für sämtliche Mitgliedstaaten, doch erkannten die Minister an, dass die Situation in den einzelnen Ländern unterschiedlich ist.

Nicht alle LSnder haben mit.dem gleichen Erfolg die Voraussetzungen für bessere Wirtschaftsergebnisse schaffen können. Die Schwerpunkte der geeigneten Wirtschaftspolitik sind daher auch von Land zu Land verschieden, Die Politik der Mitgliedstaaten 9.

In einer Anzahl von Ländern, die rd. 709Ä des BSP des OECD-Raums auf sich vereinigen, naüern sich die Inflationsraten wieder dem Stand der sechziger Jahre. Das Vertrauen ist gewachsen, bei der Beseitigung der strukturellen Ungleichgewichte sind Fortschritte erzielt worden, und die bisher schwache Wirtschaftstätigkeit beginnt sich jetzt zu erholen. Ein weiterer Rückgang der Realzinssätze sollte angestrebt werden. Nach Auffassung der Minister ist es wichtig, dass diese Länder den Inzwischen entstandenen Wachstumsspielraum bei Produktion und Beschäftigung nutzen. Hierzu stellten sie insbesondere festt - Geldpolitik: Die Entwicklung der monetären Gesamtgrössen muss ein dauerhaftes mittelfristiges Wachstum der gesamtwirtschaftlichen Produktion in der Weise ermöglichen, dass die Inflation ständig unter Kontrolle gehalten und dadurch ein weiteres Nachgeben der Zinssätze ermöglicht wird. Die gegenwärtig verfolgte Geldpolitik wird diesem Erfordernis im allgemeinen gerecht. Die Geldmengenziele sollten nicht als Reaktion auf den OlprelsrOckgang niedriger gesteckt werden. Ebensowenig sollte in der Geldpolitik etwaigen inflationstreibenden Forderungen im Bereich der Löhne und der sonstigen Einkommen nachgegeben werden.

544

- Finanzpolitik: Sie muss mit einem nachhaltigen inflationsneutralen Wachstum, einer Steigerung der Investitionen und einer Ausweitung der Beschäftigung vereinbar sein. Die strukturellen Haushaltsdefizite müssen abgebaut werden, um Raum für die zur Stützung des Wachstums und der Beschäftigung notwendigen Investitionen zu schaffen. Wo die Zukunft von hohen strukturellen Defiziten bedroht ist, muss das tatsächliche Entstehen von Defiziten der befürchteten Grössenordnung durch sofortiges Handeln verhindert werden, damit die Zinssätze nachgeben können. Da die Zinsentwicklyng sich sehr leicht international weiterverbreitet, würden Massnahmen in dieser Richtung die Erholung der Weltwirtschaft fördern.

Beim Abbau der strukturellen Defizite ist Jedoch sorgfältig darauf zu achten, dass der Wirtschaftsaufschwung nicht gefährdet wird. Auch ist dabei zu berücksichtigen, dass sich die Wirkungen der von einer grossen Anzahl von Ländern gleichzeitig ergriffenen Massnahmen gegenseitig verstärken. Wo Massnahmen zur Stützung der Wirtschaftstätigkeit erwogen werden, .sollten sie investitionsfördernd angelegt sein, 10.

In einigen arideren Ländern, die rd. 2C# des BSP1 des OECDRaums auf sich vereinigen, bedarf es weiterer Fortschritte bei der Bekämpfung der Inflation. In diesen Ländern sind die strukturellen Hindernisse für eine Verbesserung der Wirtschaftsergebnisse grösser. Auf kurze Sicht ist der Wachstumsspielraum daher geringer. Nach Auffassung der Minister sollten diese Länder weiterhin beharrlich eine inflationsneutrale Geldpolitik verfolgen und ihre strukturellen Haushaltsdefizite im Rahmen einer abgewogenen mittelfristigen Strategie weiter verringern. Besonders wichtig sind ferner neue Anstrengungen zum Abbau der strukturellen Hindernisse.

11.

In den übrigen Mitgliedstaaten Ist die Inflation trotz erheblicher Anstrengungen nach wie vor sehr stark, während sich die internationale Rezession und die chronischen Strukturprobleme in einem hohen Stand der Arbeitslosigkeit und der Unterbeschäftigung niederschlagen. Die Minister stimmten darin überein, dass in diesen Ländern die begrenzte Flexibilität der Märkte, die strukturellen Ungleichgewichte und die Schwierigkeiten bei der Geldmengensteuerung und der Durchführung der Finanzpolitik die zentralen Probleme sind, die an der Wurzel, angepackt werden müssen. Die
Verbesserung der Wirtschaftsergebnisse muss in erster Linie durch inlandswirksame Massnahmen erreicht werden, wenn diese Aufgabe auch bei einem nachhaltigen allgemeinen Aufschwung und niedrigeren Zinssätzen im OECD-Raum sowie bei einem verbesserten Umfeld im Bereich des Handels leichter zu lösen sein wird.

545

HANDEL, VERSCHULDUNG,,UND STRUKTURAMPASSUNG

'

,

12.

Die Minister erörterten die heute sehr starken Bindungen zwischen den Gläubiger- und den SchuldnerlSndern in den Bereichen Wachstum, Handel und Verschuldung. Sie stimmten darin Überein, dass ihre LSnder diese Bindungen bei der Gestaltung ihrer makro-Skonomisehen Politik und ihrer Handels- und Finanzpolitik so vollständig wie möglich berücksichtigen müssen, und äusserten ihre Genugtuung über die gegenwärtig in der Organisation durchgeführten Arbeiten zur Klärung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen. Ferner erkannten sie an, dass die weltweite Rezession Probleme systematischer Natui* zutage gefördert hat, die angepackt werden müssen.

13.

Die Minister stellten fest, dass das Welthandelssystem in einer Zeit ernster und hartnäckig fortgestehender wirtschaftlicher und sozialer Probleme im wesentlichen erhalten geblieben ist. Allerdings erkannten sie an, dass weiterhin und sogar in verstärktem Umfang protektionistische Massnahmen im Bereich des Handels sowie inlandswirksame Stützungsmassnahmen angewandt werden, um die wirtschaftlich schwachen Industriezweige und Unternehmen gegen die volle Wirkung der Rezession und des Strukturwandels abzuschirmen. Massnahmen dieser Art haben dazu beigetragen, dass sich die Verlagerung von Ressourcen zu Aktivitäten mit einem grösseren Wachstums- und Arbeitsbeschaffungspotential verlangsamt hat. Die Rückkehr zu einem nachhaltigen Wachstum setzt voraus, dass stärker auf Massnahmen zur positiven Strukturanpassung zurückgegriffen wird, die Marktkräfte stärker zum Tragen kommen und die produktiven Investitionen gesteigert werden.

14.

Die Minister waren übereinstimmend der Auffassung, d'ass das offene multilaterale Handelssystem im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Zusammenarbeit ihrer LSnder unbedingt gestärk werden muss, um den Aufschwung zu stützen und den Übergang zu einem nachhaltigen Wachstum zu erleichtern. Daher vertraten sie die Ansicht, dass die fortschreitende wirtschaftliche Erholung günstige Voraussetzungen schafft, die die Mitgliedstaaten einzeln und gemeinsam nutzen sollten, um protektionistische Tendenzen auszumerzen und die Handelsrestriktionen sowie die marktverzerrenden binnenwirtschaftlichen Massnahmen, vor allem soweit sie während des durch schlechte Wachstumsergebnisse gekennzeichneten Jüngsten Zeitraums ergriffen wurden, schrittweise
zu lockern und abzubauen. Sie forderten den Generalsekretär auf, die hierfür notwendigen Anschlussmassnahmen vorzuschlagen.

Gleichzeitig kamen sie überein, dass die gegenwärtig beim GATT und bei der OECD durchgeführten Aroeitsprogramme zur Verbesserung des Handelssystems als solchem und seiner Funktionsweis aktiv fortgesetzt werden sollen.

546

15.

Die Minister begrüssten die gemeinsamen Bemühungen des Internationalen Währungsfonds, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Regierungen der Schuldner- und der Gläubigerländer sowie der Privatbanken, weiterhin ein gutes effektives (einwandfreies) Funktionieren des internationalen Finanzsystems sicherzustellen. Ferner erkannten sie an, dass viele Schuldnerländer gegenwartig entschlossen Anstrengungen unternehmen, um sich der verminderten Inflation in der Welt anzupassen.

16.

Damit ist das Fundament für die Entwicklung einer mittelfristigen Strategie geschaffen, die die Möglichkeit bietet, die internationalen Verschuldungsprobleme im Zuge des Wiederaufschwungs in einer der Expansion des Handels förderlichen Weise zu lösen. Das Ziel sollte darin bestehen, weiterhin die Grundvoraussetzungen dafür sicherzustellen, dass die Ersparnis über die internationalen Kapitalmärkte ständig in die Länder fliesst, in denen sie eine produktive Verwendung finden kann. Die erste Bedingung ist hierbei, dass ein normales diszipliniertes Verhalten zwischen Kreditnehmern und Kreditgebern gewahrt bleibt.

Das zweite grundlegende Moment besteht darin, dass die internationale Kreditvergabe den Interessen der Kreditnehmer wie der Kreditgeber dann am besten dient, wenn die externen Finanzmittel für die Entwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft verwendet werden, die fähig ist - und in die Lage versetzt wird -, im Wettbewerb auf den Weltmärkten zu bestehen.

17.

Zu diesem Zweck müssen nach Auffassung der Minister die Gläubiger- wie die Schuldnerländer weitere Anstrengungen unternehmen, - damit den Schuldnerländern zur Unterstützung energischer binnenwirtschaftlicher Anpassungsmassnahmen ständig Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, die ausreichend sind, um diesen Ländern die Aufrechterhaltung bzw. das Wiedererreichen eines angemessenen Einfuhrvolumens zu ermdglichen; - um im Rahmen der geltenden internationalen Übereinkommen auf einander verstärkende Massnahmen zur Schaffung leichter berechenbarer und transparenterer Handelssysteme, zum Abbau der Handelshindernisse und zur Durchführung einer marktkonfomieren Str-ukturpolitik im Inland hinzuarbeiten.

547

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, NORD-SOD-DIALOG UND UNCTAD _VI 18.

Die Minister stellten mit Genugtuung fest, dass in den Erklärungen der Entwicklungsländer, wie sie zuletzt in Buenos Aires abgegeben wurden, der weltwirtschaftlichen Interdependenz, dem Dialog und dem Konsensus grosse Bedeutung beigemessen wird.

Sie bekräftigten ihre Bereitschaft, zusammen mit den Entwicklungsländern und den Übrigen Teilnehmern der im kommenden Monat stattfindenden UNCTAD VI im Geiste der Verständigung und der Kooperation auf ein Einvernehmen über die gegenwärtig bestehenden weltwirtschaftlichen Probleme hinzuarbeiten. Es wird ihnen ein besonderes Anliegen sein, den Beitrag zu erörtern, den die Industriestaaten und die Entwicklungsländer zur Fortsetzung eines konstruktiven Dialogs und einer konstruktiven Zusammenarbeit leisten können, wobei das Ziel darin besteht, - zu gewährleisten, dass alle Länder aus dem nunmehr in Gang kommenden Wirtschaftsaufschwung Nutzen ziehen und dass der wirtschaftliche und soziale Fortschritt in den Entwicklungsländern vorangetrieben wird; - gemeinsam die Arbeit an Entwlcklungsmassnahmen im Bereich der Zusammenarbeit fortzusetzen, damit die Kernprobleme der Unterehtwicklung und Armut angepackt werden können.

19 .

Die Minister erkannten an, dass die weltweite Rezession vor allem für die Mehrzahl der ärmsten Entwicklungsländer zu akuten Schwierigkeiten gefuhrt hat, die nur durch harte, mutige i'Iassnahmen Überwunden werden können. Im Zuge des Aufschwungs dürften ihnen eine verstärkte Nachfrage nach den von ihnen exportierten Gütern sowie höhere Grundstoffpreise zugute kommen. Nach Auffassung der Minister bleibt die Auslandshilfe jedoch =ine entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Entwicklung in diesen Ländern auf längere Sicht weiter vorangeht.

Daher kamen die Minister überein: - die Hilfe ihrer Länder auf ihrem bisherigen Stand zu halten und nach Möglichkeit zu steigern, um den Verpflichtungen, die sie im Hinblick auf die Internationalen Entwicklungsziele, namentlich für die ärmsten Entwicklungsländer, eingegangen sind, nachzukommen; - sich in Zusammenarbeit mit den zuständigen Internationalen Institutionen darum zu bemtlhen, den ärmsten Entwicklungsländern bei der Durchführung der schwierigen Reformen zu helfen, die die Strukturanpassung erfordert und die für weitere Entwicklungsfortschritte notwendig sind;

548

- sicherzustellen, dass alle beitragleistenden Parteien die multilateralen Entwicklungsinstitutionen, insbesondere die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA), mit ausreichenden Mitteln ausstatten.

20.

Nach Auffassung der Minister ist es wünschenswert, die externen Finanzierungsquellen der Entwicklungslander aufzufächern und vor allem die Möglichkeiten für Direktinvestitionen vollständiger zu nutzen.

21.

Die Minister unterstrichen die von ihren Regierungen eingegangene Verpflichtung, über die unmittelbaren Erfordernisse des Wirtschaftsaufschwungs hinaus eine Politik der Entwicklungszusammenarbeit zu verfolgen. Insbesondere stellten sie fest, dass gemeinsam mit den Entwicklungsländern darauf hingearbeitet werden muss, deren Exporterlöse zu steigern und stärker zu stabilisieren. Ferner verwiesen sie auf die Bedeutung der technischen Zusammenarbeit und bekräftigten, dass sie auf ein solides, zentral finanziertes System der technischen Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinten Nationen grossen Wert legen.

WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN OST UND WEST 22.

Gemäss einem Beschluss der Minister vom vergangenen Jahr hat die OECD eine eingehende wirtschaftliche Analyse der Entwicklung der Handels- und Finanzbeziehungen mit der UdSSR und den Übrigen osteuropäischen Ländern vorgenommen. Die Minister stellten fest, dass sich diese Beziehungen, von einigen Ausnahmen abgesehen, weniger dynamisch entwickelt haben als die Beziehungen zu den stärker marktwirtschaftlich orientierten Ländern und hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückgeblieben sind.

23.

Diese rein wirtschaftliche Analyse zeigt, dass sich die Handels- und Kreditstmme zwischen Ost und West an den Anzeichen des Marktes orientieren sollten. Diesen Anzeichen entsprechend sollten die Regierungen auf finanziellem Gebiet Vorsicht walten lassen, ohne eine Vorzugsbehandlung zu gewähren. Darüber hinaus erkannten die Minister an, dass die mit dem Staatshandelssystem der Planwirtschaftsländer verbundenen Praktiken Probleme aufwerfen können, die im Rahmen der OECD eingehend geprüft werden müssen. Generell stimmten sie darin Oberein, dass die OECD entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Ost und West weiterhin untersuchen soll.

549

Beilage 9

Übereinkommen vom 12. April 1979 über das öffentliche Beschaffungswesen SR 0.632.231.42; AS 1979 2383 Ergänzung der Anhänge I und II

Anhang I

,.

Die Listen der Beschaffungsstellen nach Artikel I Absatz l Buchstabe c werden wie folgt ergänzt:

Israel Die englische Fassung der Liste ist verbindlich 1. Israel Port Authority 2. Airports Authority 3. Instructional Télévision Centre 4. Israel Railways 5. Israel Shipyards 6. Sports' Gambling Arrangement Board 7. The Israeli National Academy for Sciences 8. The Israeli Laboratory for Physics Ministry of Industry & Trade 9- The Israeli Fibre Institute Ministry of Industry & Trade 10. The Division of Vocational Training and Manpower Development Ministry of Labour and Social Affairs 11. Israel Productivity Institute 12. The Buying and Tenders Department Ministry of Finance 13. The Government Trade Administration (beef-meat purchases) Ministry of Industry & Trade 14. Ministry of Health (Except for products listed in Annex A) Annex A : Ministry of Health - Excepted Products - Rehabilitation units - Retina defect-finding equipment

550

Öffentliches Beschaffungswesen -

Métal parts for bone repairs Blood pressure measuring testers Pacemakers Insulin and infusion pumps Audiometers Médical dressings (bandages, adhesive tapes and gauze) Intravenous solution Administration sets for transfusions Scalp vein sets Hemo-dialysis and blood unes Blood packs Syringe needles Dental ultra-sonic scaler

Anhang II Die Publikationsorgane, in denen die Vertragsparteien Bekanntmachungen geplanter Käufe veröffentlichen, werden wie folgt ergänzt: Israel The Officiai Ga/ette of thè State of Israel

551

Beilage'10 Evaluation des Misohkredites an Aegypten

Der am 20. März 1979 in Kraft getretene Mischkredit an Aegypten in der Höhe von 60 Millionen Pranken (Bundesanteil: 15 Mio.; Bankenanteil.: 45 Mio.) war Ende 1982/anfangs 1983 Gegenstand einer unabhängigen Evaluation durch eine schweizerische Beratungsfirma.

Der Kredit trug zur Finanzierung von 19 Projekten in folgenden Bereichen bei: Transportinfrastruktur (Schiene und Strasse)

37,5 %

Energie (Produktion und Verteilung von elektrischer Energie)

33,5 %

Bauwirtschaft Textilindustrie

14,9 % '

6,'0 %

Information (Presse)

3,7 %

Verschiedenes

4,4 % 100

%

20 schweizerische Unternehmen sowie eine Anzahl Unterlieferanten waren direkt oder indirekt an diesen Projekten beteiligt.

Die Evaluation ergab, dass die mit dem Kredit finanzierten Ausrüstungsgüter und Dienstleistungen zum allergrössten Teil für Projekte eingesetzt wurden, die sieb, wirtschaftlich betrachtet, als vorteilhaft erwiesen. Dabei'handelt es sich allerdings um eine erste, allgemeine Bewertung; verschiedene Vorhaben befinden sich nämlich noch im Stadium der Ausführung oder wurden erst kürzlich fertiggestellt, so dass eine quantifizierbare Beurteilung kaum möglich war.

Ferner zeigte sich, dass die überwiegende Mehrzahl der Lieferungen den Prioritäten der ägyptischen Wirtschaftsplanung und zugleich unseren entwicklungspolitischen Beurteilungsgrundsätzen entspricht.

552

Ein einziges Projekt - Lieferung einer Turbine für die Versorgung eines landwirtschaftlichen Grossprojektes mit elektrischer Energie - wurde als fragwürdig erachtet. Auch wenn sich die Lieferung der Turbine als solche allenfalls rechtfertigen liesse, müssen die Auswirkungen des gesamten Projektes auf die landwirtschaftliche Produktion, namentlich wegen ungenügender Beherrschung der -bei der Bewässerung verwendeten Tech- .

nologie, als ungenügend bezeichnet werden. Zudem erfordert das für die Verbesserung des Bodens angewandte Bewässerungssystem hohe Investitionen und verursacht beträchtliche Betriebskosten.

Drei andere Lieferungen (elektronische Instrumente zur Herstellung topographischer Karten; Versandraumanlage für eine Zeitung; Gasturbine für eine neue Satellitenstadt) lassen Zweifel darüber aufkommen, ob die bereitgestellte Technologie den Unterhaltsmöglichkeiten angepasst ist und ob es sich dabei effektiv um prioritäre Vorhaben handelt.

Im Rahmen der Evaluation wurde auch der Beschäftigungseffekt der finanzierten Projekte überprüft. Diese Untersuchung bezog sich auf die Projekte ausserhalb des Infrastrukturbereichs,, ist doch bei letzteren der Beschäftigungseffekt in der Regel weder andauernd noch messbar. Die untersuchten Projekte betreffen die Erneuerung bzw, Erweiterung des Apparate- und Maschinenparks verschiedener Industriezweige und des Dienstleistungssektors. Es wurde festgestellt., dass die Vorhaben der Privatindustrie einen positiven Beschäftigungseffekt aufweisen; die Kosten für die geschaffenen Arbeitsplätze liegen allerdings relativ hoch. Bei den Projekten der öffentlichen Hand sind die Auswirkungen auf die Beschäftigung unterschiedlich.

Der Mischkredit an Aegypten war - nach demjenigen an Tunesien (1977) - der zweite, der nach dem Inkrafttreten des Entwicklungsausammenarbeitsgesetzes gewährt wurde. Mit diesen beiden Krediten, die der Finanzierung einer Anzahl von Projekten

553

dienten, wurde beatiglieli der Prüfung und der Verfahren bei der Abwicklung von Projekten Neuland betreten. Es ging darum, die entwicklungspolitischen Erfordernisse mit den Interessen der betroffenen schweizerischen und ägyptischen bzw. tunesischen Unternehmen in Einklang zu bringen. Die dabei gesammelten Erfahrungen, die durch die Evaluationsergebnisse bestätigt und verdeutlicht wurden, sind laufend in die Mischkreditpraxis umgesetzt worden.

554

Beilage 11 Volkswirtschaftliche Auswirkungen der öffentlichen schweizerischen Leistungen im Rahmen unserer Entwicklungszusammenarbeit1 ) 1. Der Anhang zur Antwort auf das Postulat Generali (81.375) vom 19, März 1981 "Entwicklungshilfe. Volkswirtschaftliche Folgen"

enhielt zahlenmassige Angaben über die

volkswirtschaftlichen Auswirkungen der öffentlichen schweizerischen Leistungen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit im Jahre 1980, 2. 1981 betrug die öffentliche Entwicklungshilfe des Bundes 446,5 Millionen Franken (1980: 406,2 Millionen). Dazu kamen Leistungen von Kantonen und Gemeinden von 5,1 Millionen Franken (1980: 6,3 Millionen). Im gleichen Jahr wurden für Beschaffungen in der Schweiz 419,2 Millionen Franken ausgegeben (1980: 337,4 Millionen). Rechnet man zu dieser Summe die Güter und Dienstleistungen für Projekte und Programme hinzu, welche die Entwicklungsländer mit Weltbankdarlehen finanzieren (insgesamt 225,4 Millionen Franken; 1980: 214 Millionen), ergibt sich ein Betrag von 644,6 Millionen Franken (1980: 551,4 Millionen).

3. Die_öffentliche Entwicklungshilfe kann folgende, im Bundesgesetz vom 19, März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe aufgezählte Formen annehmen: - die technische Zusammenarbeit und die Finanzhilfe, zwei oft in ein und demselben Entwicklungsprojekt vereinigte 1) Detailliertere Angaben stehen im Bundesamt für Aussenwirtschaft zur Verfügung 2) Beilage 6 zum 18. Aussenwirtschaftsbericht

555

Hilfsformen, zielen darauf ab, die Anstrengungen der Bevölkerung und der Behörden eines Entwicklungslandes zur schrittweisen Stärkung der Wirtschafts- und Sozialstrukturen, die ihren Lebensbereich bestimmen, zu unterstützen. Im Rahmen der technische Zusammenarbeit im engeren- Sinne wird namentlich qualifiziertes Personal zur Verfügung festeilt. Die Finanzhilfe gestattet die Kostenübernahme für bestimmte Investitionen wie Bauarbeiten, Ausrüstungen usw.

- Die wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit unterstützen die Anstrengungen der Entwicklungsländer auf dem Gebiet der Rohstoffe, der Handelsförderung und der Industrialisierung. In Form von Mischkrediten werden ihnen die erforderlichen Devisen zur Verfügung zu gestellt, um prioritäre Entwicklungsvorhaben durchzuführen. Zahlungsbilanzhilfe erleichtert die gesamtwirtschaftlichen Anpassungsmassnahmen. Dazu kommen wirtschaftliche Vorkehrungen mit Ausnahmecharakter, wie der EFTA-Fonds für Portugal und die internationale Wirtschaftshilfe an die Türkei.

- Die humanitäre Hilfe, zu der auch die Nahrungsmittelhd.lfe gehört, ermöglicht es, den Opfern von Katastrophen aller Art direkt und ohne Verzug zu helfen.

Diese verschiedenartigen Massnahmen der öffentlichen schweizerischen Entwicklungshilfe können auf bilateralem oder multilateralem

Wege verwirklichet werden.

4. Je nach der Form der Hilfe variiert der Anteil der Beschaffungen in der Schweiz stark:

556

Oef fentliche Leistungen 1981

(1980)

Beschaffungen in der Schweiz

1981

(1980)

in Mio..Fr.

Technische Zusammenarbeit

193,3

(169,7)

Finanzhilfe

94,2

(122,7)

Wirtschaftliche Massnahmen

65,2

(17,6)

113,2 156,9

Nahrungsmittelhilfe

44,8

(47,4)

85,1 27,9

Humanitäre Hilfe

45", 2

(45,7)

36,1 .

(84) (162,4) (25)

(29)

(37)

Bei diesen Zahlen ist - wie in unserer Antwort auf das Postulat Generali bereits erwähnt - zu berücksichtigen, dass zwischen den Auszahlungen im Rahmen unserer Leistungen für ein bestimmtes Jahr und der Bezahlung der Beschaffungen im gleichen Zeitraum nicht notwendigerweise eine direkte Beziehung besteht; die budgetmässigen Auszahlungen fallen insbesondere im Bereich der multilateralen Hilfe zeitlich nicht immer mit der Bezahlung der Beschaffungen zusammen.

Im. weiteren tätigen multilaterale Organisationen, die im Bereich der technischen Zusammenarbeit sowie der

Finanzhilfe

aktiv sind, regelmässig Anschaffungen in der Schweiz. Diese übersteigen volumenmässig die Beträge, die die Schweiz an diese Organisationen leistet.

557

Beilage 12 Gemeinsame Erklärung des Vorstehers des Volkswirtschaftsäepai-tementes der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und des Staatssekretärs für Handel des Vereinigten Königreichs über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Prüfzeugnissen

Im Handel zwischen der Schweiz und Grossbritannien sowie in ihrem Handel mit anderen Ländern kommt dem Austausch technologisch qualifizierter Erzeugnisse eine wesentliche Rolle zu. Vielfach, und in zunehmendem Masse, sind für die Zulassung dieser Erzeugnisse die Einhaltung bestimmter Vorschriften, die Durchführung von Prüfungen und die Vorlage von Prüfzeugnissen von zuständigen Stellen erforderlich. Für den Absatz von Erzeugnissen aus dem Ausland ergeben sich daraus Erschwernisse und zusätzliche Kosten. Aehnliches gilt auch für andere Erzeugnisse, wie z.B.

Nahrungs- und Genussmittel, die besonderen Regelungen und Prüfungen unterworfen sind.

Als für dis Entwicklung des Aussenhandels verantwortliche Minister ist es unser Wunsch, alles zu tun, um die Bestimmungen über den Freihandel, wie sie in den Abkommen zwischen der Schweiz und den Europäischen Gemeinschaften niedergelegt wurden, in jeder geeigneten Weise zu stärken. Wir halten es deshalb für erforderlich, in unserem gegenseitigen Handel eine möglichst weitgehende Anerkennung von Prüfungen und Prüfzeugnissen zu verwirklichen, wo immer solche vorgenommen oder ausgestellt worden sind, sofern letztere eine üebereinstimmung mit den Vorschriften oder Anforderungen der zuständigen Stellen des Empfängerlandes bescheinigen.

558

Soweit hierzu in einzelnen Bereichen erst rechtliche Möglichkeiten zu schaffen oder Vereinbarungen zu treffen sind, werden wir uns nachdrücklich dafür einsetzen, dass dies unter Berücksichtigung der im Rahmen des GATT abgeschlossenen Vereinbarungen im Bereich der Beseitigung der technischen Handelshemmnisse geschieht.

Dies gilt vor allem auch für Möglichkeiten und Vereinbarungen im Zuständigkeits- oder Wirkungsbereich der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Freihandeis-Assoziation, da wir darauf abzielen, den Freihandel zwischen der EG und den EFTAStaaten zu festigen und zu vertiefen. Darüber hinaus sollte , zur Erleichterung der Anerkennung von.-Prüfungen und Prüfzeugnissen, die Angleichung der Anforderungen an Produkte, insbesondere auf Basis internationaler oder regionaler intensiviert

Festlegung,

werden.

Bern, 30. Mai 1983

559

Beilage 13 Abkommen Übersetzung1) zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Panama über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Panama, vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu verstärken; in Anerkennung der ergänzenden Rolle, die ausländische Privatinvestitionen im wirtschaftlichen Entwicklungsprozess spielen sowie des jedem Staate zukommenden Rechts, diese Rolle festzulegen und die Bedingungen der Teilnahme ausländischer Investitionen an diesem Prozess zu definieren; in der Überzeugung, dass zur Förderung und Aufrechterhaltung eines internationalen Kapitalflusses die Schaffung und Aufrechterhaltung eines geeigneten Klimas notwendig ist für die Entwicklung und Erhaltung der Privatinvestitionen, welche die Souveränität und die Gesetze des Gastlandes, deren Jurisdiktion sie unterstehen, voll zu respektieren und sich an die vom Gastland festgelegte Politik und Prioritäten zu halten haben, um die Wirksamkeit ihres Entwicklungsbeitrages sicherzustellen ; in der Absicht, in beiden Staaten günstige Voraussetzungen für Kapitalinvestitionen zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen ihren Staatsangehörigen und Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts auf dem Gebiete der Technologie, der Industrialisierung und der Produktivität zu verstärken; und in Erkenntnis der Notwendigkeit, Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften beider Staaten zu schützen und den Kapitaltransfer zugunsten des wirtschaftlichen Wohlstandes beider Staaten zu fördern; haben folgendes vereinbart: Artikel l Jede Vertragspartei fördert, soweit dies möglich ist, auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der ändern Vertragspartei und lässt solche Investitionen gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu.

SR...

'> Übersetzung aus dem französischen und spanischen Originaltext.

560

1983-960

Schutz von Investitionen

Artikel!

a) Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der ändern Vertragspartei im Rahmen ihrer Gesetzgebung gemacht wurden und ist dafür besorgt, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, den Genuss, die Ausdehnung, den Verkauf und, sollte dies der Fall sein, die Liquidation derartiger Investitionen nicht durch ungebührliche oder diskriminatorische Massnahmen zu behindern. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit solchen Investitionen zu erteilen, und im Rahmen ihrer Gesetzgebung die Ausführung von Lizenzverträgen sowie von Verträgen über technische, kommerzielle und administrative Unterstützung zu erlauben: Falls erforderlich, ist jede Vertragspartei ebenfalls bestrebt, die notwendigen Bewilligungen für die berufliche Tätigkeit von Beratern und Experten, die durch Staatsangehörige oder Gesellschaften der ändern Vertragspartei eingestellt wurden, zu erteilen.

b) Jede Vertragspartei sichert innerhalb ihres Hoheitsgebietes den Investitionen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften der ändern Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung zu in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Rechtsordnung und den Regeln des Völkerrechts. Diese Behandlung entspricht zumindest derjenigen, die jede Vertragspartei den Investitionen zukommen lässt, die auf ihrem Hoheitsgebiet von den eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder von den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation - falls diese Bedingungen vorteilhafter sind - getätigt werden.

c) Die obenerwähnte Behandlung ist nicht anwendbar bei Privilegien, die die eine oder andere Vertragspartei den Staatsangehörigen und Gesellschaften eines Drittstaates gewährt aufgrund derer Mitgliedschaft bei oder Assoziation mit einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone.

Artikel 3 Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Investitionen durch die Staatsangehörigen oder Gesellschaften der ändern Vertragspartei getätigt wurden, ist einverstanden, dass die Konvertibilität der unten aufgeführten Zahlungen sowie ihr Transfer weiterhin frei und ohne Einschränkungen vorgenommen werden können: a) Zinsen, Dividenden, Gewinne und andere laufende Erträge; b) Amortisationen und vertraglich vereinbarte
Rückerstattungen; c) Beträge, die zur Kostendeckung der Investitionsverwaltung bestimmt sind; d) Abgaben und andere Zahlungen aus Lizenzrechten und aus kommerzieller, administrativer oder technischer Unterstützung; e) zusätzliche Kapitalleistungen, die für die Erhaltung oder die Entwicklung der Investitionen benötigt werden; f) Erlös aus Verkauf und aus teilweiser oder gänzlicher Kapitalliquidation, einschliesslich eventuellen Wertzuwachses.

561

Schutz von Investitionen

Artikel 4 Keine der Vertragsparteien ergreift auf direktem oder indirektem Wege Massnahmen zur Enteignung, Nationalisierung oder Besitzesentziehung von Investitionen Staatsangehöriger oder Gesellschaften der ändern Vertragspartei; ausser wenn diese Massnahmen im öffentlichen oder sozialen Interesse ohne Diskriminierung und unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie gegen eine effektive und angemessene Entschädigung erfolgten. Der Entschädigungsbetrag, der zum Zeitpunkt der Enteignung, Nationalisierung oder Besitzesentziehung festgesetzt werden soll, wird in einer frei transferierbaren Währung beglichen und der berechtigten Person ohne ungebührlichen Verzug überwiesen, welches auch ihr Wohnsitz oder Sitz sei.

Artikel 5 Das Abkommen ist ebenfalls auf Investitionen anwendbar, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der ändern Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens rechtsgültig auf dem Gebiete einer Vertragspartei vorgenommen wurden. In keinem Fall ist das Abkommen jedoch auf Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, anwendbar.

Artikel 6 Falls eine der Vertragsparteien mit Staatsangehörigen oder Gesellschaften der ändern Vertragspartei günstigere Bestimmungen vereinbart hat, ersetzen diese die in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Artikel 7 Hat eine der Vertragsparteien für eine Investition, die durch einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft auf dem Hoheitsgebiet der ändern Vertragspartei getätigt wurde, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und hat die erste Vertragspartei eine Zahlung an ihren eigenen Staatsangehörigen oder ihre eigene Gesellschaft vorgenommen, so wird die andere Vertragspartei die Rechte der ersten Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips bezüglich der Rechte des Investors anerkennen.

Artikels Mit Wirkung für dieses Abkommen bedeuten: a) Der Begriff «Staatsangehörige» bezeichnet natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit oder das Bürgerrecht dieses Staates besitzen.

b) «Gesellschaften» sind:

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Schutz von Investitionen i) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesellschaften, Niederlassungen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit, sowie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen schweizerische Staatsangehörige direkt oder indirekt ein vorherrschendes Interesse haben; ii) in bezug auf die Republik Panama, alle juristischen Personen, die gemäss der geltenden Gesetzgebung von Panama gegründet wurden, sowie Gesellschaften oder Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der Republik Panama haben, mit Ausnahme von staatlichen Gesellschaften.

c) Der Begriff «Investitionen» umfasst alle Arten von Vermögenswerten wie beispielsweise: i) bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie sämtliche sonstigen dinglichen Rechte und Bürgschaften; ii) Anteile und andere Formen von Beteiligungen an Gesellschaften; iii) Forderungen auf Geld oder irgendeine Leistung mit wirtschaftlichem Wert; iv) Urheberrechte und gewerbliche Eigentumsrechte (wie Erfindungspatente, Fabrik- und Handelsmarken, industrielle Muster und Modelle), «Know-how», Firmennamen und «Goodwill»; v) öffentlich-rechtliche Konzessionen mit Einschluss von Konzessionen zur Erforschung, Ausbeutung und Verwertung von Bodenschätzen.

Artikel 9

Zur gütlichen Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der ändern Vertragspartei finden unter Vorbehalt von Artikel 10 dieses Abkommens Konsultationen zwischen den beteiligten Parteien statt.

Falls diese Konsultationen zu keiner gütlichen Beilegung des Streitfalls innerhalb einer Frist von sechs Monaten führen, wenden die interessierten Parteien gegebenenfalls ein zwischen einer Vertragspartei und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der ändern Vertragspartei vereinbartes spezifisches Verfahren an. Ist ein solches Verfahren nicht vorgesehen, wird der Streitfall einem internationalen Schiedsgerichtsverfahren unterworfen in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht, wie sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 31/98 vom 15. Dezember 1976 angenommen worden sind sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens. Die in Artikel 7 der obengenannten Schiedsregeln vorgesehene Ernennungsinstanz ist der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes in Den Haag.

563

Schutz von Investitionen

ArtikellO a) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

b) Ist eine Verständigung zwischen beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten möglich, wird der Rechtsstreit auf Verlangen der einen oder ändern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss.

c) Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Aufforderung seitens der ändern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

d) Können die beiden Schiedsrichter sich über die Wahl des Vorsitzenden nicht innerhalb von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

e) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes - in den Fällen, die in den Paragraphen c) und d) dieses Artikels erwähnt sind - nicht in der Lage, sein Mandat auszuüben oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch er verhindert oder ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, vorgenommen.

f) Sofern die Vertragsparteien nicht anders bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest.

g) Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind verbindlich für beide Vertragsparteien.

Artikeln a) Das Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, da beide Regierungen sich gegenseitig unterrichtet haben, dass sie den verfassungsmässigen Bestimmungen über Abschluss und Inkrafttreten von internationalen Abkommen nachgekommen sind. Es bleibt in Kraft während der Dauer von fünf Jahren; sofern keine Vertragspartei das Abkommen sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Fünfjahresperiode schriftlich kündigt, gilt es jeweils für die Dauer von zwei Jahren erneuert.

564

Schutz von Investitionen

b) Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens bleiben die in Artikel 1-10 enthaltenen Bestimmungen für Investitionen, die vor der Kündigung vorgenommen wurden für eine weitere Zehnjahresperiode anwendbar.

Geschehen in Panama, den 19. Oktober 1983 in vier Originalausfertigungen, wovon je zwei in französischer und spanischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat: René Rodé

Für die Regierung der Republik Panama: Oyden Ortega Duran

24 Bundesblatt. 136. Jahrgang. Bd. I

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Schutz von Investitionen Panama, 19. Oktober 1983 Seine Exzellenz Herr Oyden Ortega Duran Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Panama Panama Herr Minister, Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 19. Oktober 1983 zu bestätigen, der wie folgt lautet: «Was den Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung gemäss Artikel 4 des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Panama betrifft, wird dem Exekutivorgan der Republik Panama zugestanden, ausnahmsweise im Falle von Krieg, von schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder wenn es das dringende soziale Interesse gebietet, den Wert der durch eine Enteignung oder eine Besetzung erlittenen Schäden und Nachteile zum Zeitpunkt der Beendigung der oben erwähnten Ereignisse zu bezahlen, in Übereinstimmung mit der entsprechenden Bestimmung von Artikel 47 der Verfassung der Republik Panama. Falls sich eine solche Situation über längere Zeit hinziehen sollte, einigen sich die Vertragsparteien darauf, spezielle Vertreter zu ernennen, um die daraus sich ergebenden Probleme erstinstanzlich zu prüfen und wenn möglich zu lösen.» Ich beehre mich, Ihnen meine Zustimmung zum Inhalt Ihres Briefes zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft : René Rodé

9584

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Beilage 11 Botschaft betreffend das Internationale Uebereinkommen über Tropenhölzer von 1983 vom li , Januar- 1984

l

Einleitung

Im Herbst 1983 stimmten Sie dem Beitritt der Schweiz zum Internationalen Uebereinkommen über .Jute und Jute-Erzeugnisse zu (BB1 1983 III 1076). Bei dieser Vereinbarung handelte es sich um eine neue-Art von Produkteabkommen: nicht die Preisstabilisierung steht im Vordergrund; das Uebereinkommen zielt vielmehr auf eine grössere Beteiligung der in Betracht fallenden Entwicklungsländer an der Verarbeitung, Kommerzialisierung und Verteilung der betreffenden Produkte ab.

Am 18. November 1983 wurde im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) in Genf ein gleichartiges Abkommen über tropische Hölzer abgeschlossen. Wir unterbreiten es Ihnen hiermit zur Genehmigung.

Das Uebereinkommen über tropische Hölzer stellt eines der Ergebnisse des integrierten Rohstoffprogrammes dar, dem die internationale Staatengemeinschaft anlässlich der vierten Volltagung der UNCTAD (Nairobi, 1976) zugestimmt hatte. Das Programm bezweckt namentlich, die finanzielle Grundlage der Produkteabkommen über den Gemeinsamen Rohstoff-Fonds zu verstärken. Diese Abkommen sehen die Errichtung von Ausgleichslagern oder entwicklungspolitische Massnahmen zur Verbesserung' der Wettbewerbslage und der langfristigen Aussichten im Rohstoffsektor vor.

Wir haben die Bedeutung des Handels mit Rohstoffen für die Entwicklungsländer sowie unsere auf die Verminderung der übermässigen Rohstoffabhängigkeit dieser Staaten gerichteten Be-

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mühungen verschiedentlich dargelegt.

Indem Sie der Beteili-

gung der Schweiz an mehreren Produkteabkommen (über Kaffee, Kakao, Zinn, Naturkautschuk, Jute) zustimmten., haben Sie diese Anstrengungen gutgeheissen.

Das Uebereinkommen bezweckt zur Hauptsache die Ausweitung des Handels, vor allen der Entwicklungsländer. Mit Rücksicht auf die ökologische Bedeutung der tropischen Wälder heben wir im Rahmen der vorliegenden Botschaft die Umweltaspekte besonders hervor.

2

Bedeutung der tropischen Hölzer

Der Welthandel mit tropischen Hölzern beziffert sich auf 5-7 Milliarden Dollar pro Jahr; unter den Rohstoffen erreicht nur der Handel mit Erdöl und Kaffee höhere Beträge. Der Ferne Osten ist die wichtigste Region: drei Viertel der weltweiten Exporte von tropischen Hölzern stammen aus den Ländern Südostasiens; nahezu die Hälfte der Einfuhren entfällt auf Japan, das diese Hölzer in der Bauwirtschaft verwendet.

Die tropischen Hölaer stellen indessen nicht nur eine Devisen-, Einkommens- und Beschäftigungsquelle für die Entwicklungsländer dar. Das Ökologische Gleichgewicht der Erde hängt weitgehend von einer geeigneten Bewirtschaftung der tropischen Wälder ab. Diese Wälder, die 10 Prozent der Erdoberfläche bedecken, stellen in der Tat ein einzigartiges Oekosystem von unschätzbarem Wert dar, welches es zu schützen gilt. Sie erfüllen nicht nur für die direkt betroffenen Länder, sondern für die Menschheit als Ganzes eine Vielzahl wichtiger Punktionen. Sie wirken durch Aufrechterhaltung einer gewissen

1) Vgl. Botschaften vom 25. Februar 198l über handels- und rohstoff'politische Massnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (BB1 1'9'Sl II 1) und vom 14. Dezember 1981 über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschaftsund handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwieklungszusammenarbeit (BB1 1982 I 713)-

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Feuchtigkeit in den tropischen Regionen ausgleichend auf das Klima, schützen den Boden vor den Auswirkungen der Wasserrinnen und bilden eine natürliche Schranke gegen die Erosion sowie das Vordringen der Wüsten; sie halten bedeutende Wassermengen zurück und regulieren die Flüsse; sie stellen einen unersetzlichen Bestand an genetischer Substanz sowie eine einzigartige Umwelt für das Fortleben seltener Tier- und Pflanzenarten dar. Ein unbedachtes Eindringen des Menschen in diese Umwelt oder die missbräuchliche Ausbeutung des tropischen Waldes kann das Oekosystem um so leichter zerstören, als ein Teil dieses Waldes auf einem äusserst empfindlichen Boden gewachsen ist. Es bestehen bezüglich der tropischen Wälder gegensätzliche Interessen: Einerseits ist deren Nutzbarmachung eine Einkommensquelle; anderseits ist es notwendig, die Wälder zu schützen und zu bewahren. Ihre Ausbeutung muss daher diese verschiedenen Gesichtspunkte angemessen berücksichtigen.

3

Beschreibung des Uebereinkommens

Das Uebereinkommen hat zum Ziel, den Handel mit tropischen Hölzern zu fördern und zu diversifizieren, die Forschung und Entwicklung voranzutreiben, die Information und die Kommerzialisierung zu verbessern sowie die Verarbeitung in den Entwicklungsländern auszubauen. Es bezweckt ferner, an die Anstrengungen der Staatengemeinschaft zu einer besseren Bewirtschaftung der tropischen Wälder beizutragen und zu vermeiden, dass der Handel mit Tropenhölzern zu einer zusätzlichen Belastung der Umwelt führt. Zu diesem Zweck sieht es vor, "die Mitglieder zur Förderung und Entwicklung der Forstwirtschaft und der Aufforstung von tropischem Nutzhola zu ermutigen" sowie "die Erarbeitung von nationalen Politiken mit dem Ziel zu ermutige^ die Nutaung und Erhaltung der Tropenwälder und ihrer genetischen Ressourcen nachhaltig sicherzustellen und das ökologische Gleichgewicht der betroffenen Regionen zu bewahren" (Art. 1).

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Der Einbeaug der Umweltziele in das Uebereinkommen stiess auf Schwierigkeiten, betrachteten doch gewisse bedeutende'Produaentenländer jegliche Anspielung auf das Umweltproblem als Verletzung ihrer Hoheitsrechte. Es bedurfte grosser Anstrengungen seitens verschiedener Verbraucherländer (Australien und Schweiz), um die Produzentenstaaten au bewegen, die ausdrückliche Erwähnung des Umweltproblems anzunehmen.

Die Abkommensziele sollen durch die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Forschung und.Entwicklung, Marktinformation, Verarbeitung in den Produzentenländern der Dritten Welt, Wiederaufforstung und Bewirtschaftung der.Wälder erreicht werden (Art. 23, Abs.2 )· Das Uebereinkommen sieht keine direkten Massnahmen zur Preisstabilisierung, wie Ausgleichslager oder Ausfuhrquoten, vor.

Als Produzentenländer gelten alle Staaten, die tropische Wälder aufweisen, und/oder mengenmässig Nettoexporteure von tropischen Hölzern sind. Diese letztlich angenommene Definition schliesst all jene Länder aus, welche keine tropischen Wälder ihr eigen nennen, jedoch infolge der von ihnen betriebenen Holzverarbeitung wertmässig Nettoexporteure sind, wie z.B.

Singapur (Art. 2). Anderseits ermöglicht die gewählte Begriffsbestimmung den nicht exportierenden Produzentenländern, die gleichen Vorteile aus dem Uebereinkommen zu ziehen wie die exportierenden Produzentenstaaten. .

Mit dem Uebereinkommen wird die Internationale TropenholzOrganisation gegründet. Deren oberstes Organ ist der Internationale Tropenholz-rat (Art. 6). Dieser bestimmt den Sita der Organisation (folgende Städte haben ihre Kandidatur angemeldet: Amsterdam,-Athen, Brüssel, Jakarta, London, Paris und Tokio). Der Rat entscheidet über die auszuführenden Projekte und trifft die zu ihrer Durchführung erforderlichen Massnahmen (Art. 23).

Dem Rat stehen drei' ständige Ausschüsse

bei: der Ausschuss für Wirtschafts- und Marktinformation, der Ausschuss für Aufforstung und Porstwirtschaft sowie derjenige für die Holzindustrie (Art. 24).

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Die Projekte müssen der gesamten Tropenholzwirtschaft

zum

Nutzen gereichen -und den Produzenten- wie den Konsumentenländern Vorteile erbringen. -Sie sollen ferner ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen. Dieses letztere Kriterium stellt indessen für die Aufforstungs- und Waldbewirtschaf tungsprojekte keine absolute Bedingung dar (Art. 23, Abs. 7). Hinsichtlich der Marktinformation, der Verarbeitung und der Forschung/Entwicklung beziehen sich die Projekte auf Tropenrundholz

und deren Halbfabrikate; sie körinen jedoch

auch Konsumgüter betreffen (Art. 23, Abs. 2). Die genehmigten Projekte werden durch den Gemeinsamen Rohstoff-Fonds, sobald dieser in Kraft tritt,-durch regionale und internationale Finanainstitutionen sowie mit freiwilligen nationalen Beiträgen finanziert werden (Art." 20).

Im Rat verfügen die Gruppen der Konsumenten- und Produzentenländer über je 1000-Stimmen. Jedes' Verbraucherland erhält 10 Grundstimmen; die verbleibenden Stimmen werden im Verhältnis der Marktanteile am Welthandel mit tropischen Hölzern verteilt (Art. 10). Im Falle des Beitritts erhält die Schweiz etwa 12 Stimmen. Im Prodüz'erit'enkollegium erhalten Afrika, Asien und Lateinamerika je 133 Grundstimmen,, die anschliessend gleichraässig auf die Länder dieser Kontinente verteilt werden. 300 Stimmen werden sodann im Verhältnis des Waldbestandes und die restlichen 300 Stimmen aufgrund der Marktanteile zugeteilt. Diese Formel widerspiegelt in angemessener Weise die Wesenszüge des Oebereinkommens und stellt die grossen Ausfuhrländer und die Staaten mit den grössten Waldbeständen einander gleich. Die wichtigen Beschlüsse (Projektentscheide, Abkommensänder-ungen, Verlängerung oder Ausserkraftsetzung des Uebereinkommens usw.) erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der Produzenten und von 60 Prozent der Verbraucher, Diese unterschiedlichen Mehrheitsverhältnisse wurden eingeführt, um ein mögliches Veto Japans, des grössten Verbraucherlandes, auszuschliessen.

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Das Uebereinkommen tritt am 1. Oktober 1984 oder später, d.h.

sobald 12 Produzentenländer mit einem Stimmenanteil von · 55 Prosent ihrer Stimmrechtsgruppe und 16 Verbraucherstaaten mit einem solchen von 70 Prozent ihrer Gruppe ratifiziert haben, in Kraft (Art. 37).

4

Schweizerische Interessenlage

Wir beantragen Ihnen den Beitritt zum Uebereinkommen über tropische Hölzer aus entwicklungspolitischen Gründen, wie wir diese in unserer Botschaft vom 25. Februar Ig8l über handelsund rohstoffpolitische Massnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (BB1 1981 II 1) darlegten und denen Sie zugestimmt haben. Das Uebereinkommen wird den Entwicklungsländern mit Tropenwaldbestand vermehrte Exporterlöse und Beschäftigungsmöglichkeiten verschaffen.

Unsere wirtschaftlichen Interessen am Uebereinkommen sind beschränkt; -die Schweiz ist nur ein kleiner Verbraucher von tropischen Hölzern. Die Importe von Tropenrundholz beliefen sich 1982 auf 22'400 Tonnen, d.h. auf rund 1,5 Prozent des errechneten Rundholzverbrauchs, jene von Tropenschnittholz auf rund 16'500 Tonnen, oder etwa 2 Prozent des errechneten Schnittholzverbrauchs unseres Landes. Gemessen am gesamten Verbrauch (Rundholzverbrauch zuzüglich Einfuhrüberschuss an Schnittholz) betrug der Anteil des Tropenholzes insgesamt 2,7 Prozent. Wertmässig wurden 1982 für rund 12 Millionen Franken Rundholz und für etwa 17 Millionen Franken Schnittholz eingeführt. 1')

1) Mehr als die Hälfte des importierten Tropenrundholzes wird heute in der Furnier- und Sperrholzindustrie verarbeitet.

Die wichtigsten Holzarten sind Abachi, Koto und Okoumé.

Der grösste Teil der Schnittwaren, die eingeführt bzw. im Inland hergestellt werden, geht in die Fensterproduktion und in den Innenausbau (Tarer, Decken, Möbel). Die wichtigsten Baumarten sind dabei Ramin, Abachi und Sipo.

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Nahezu die Hälfte unserer Importe von Tropenrundholz stammt aus der Elfenbeinküstej der Rest hauptsächlich aus anderen afrikanischen Ländern. Die Einfuhren weisen indessen eine stark rückläufige Tendenz auf; 1964 wurden noch 97'000 Tonnen Tropenrundholz importiert. Dieser Rückgang wurde zum Teil durch Schnittholzeinfuhren ausgeglichen, die jedoch wieder-, abnehmen (1964: S'OOO t; 1973: 25'000 t; 1982: 16'500 t).

Schnittholz stammt meist nicht direkt aus den tropischen Ländern, sondern wird aus Prankreich, der Bundesrepublik Deutschland und aus Italien bezogen. Die Vorhaben im Rahmen des Uebereinkommens über tropische Hölzer sollten den Entwicklungsländern einen grösseren Anteil an der Verarbeitung im Inland sichern sowie direkte Ausfuhren nach den Verbraucherländern ermöglichen und damit ihre Deviseneinnahmen erhöhen sowie die Beschäftigungslage in der Holzindustrie verbessern.

Ferner haben wir ein Interesse an' einer gesunden Bewirtschaftung des Tropenwaldes. Die Schweiz hätte es gerne gesehen, wenn im Uebereinkommen der ümweltaspekt stärker zum Ausdruck gekommen wäre. Unserer Sorge um den Schuts der forstwirtschaftlichen Umwelt und um einen störungsfreien Ablauf des Ökologischen Prozesses wurde nur teilweise Rechnung getragen. Immerhin stellen wir mit Befriedigung fest, dass das Abkommen zwei Ziele verfolgt, die uns besonders am Herzen liegen - Förderung der Wiederaufforstung sowie Erarbeitung einer auf die Bewahrung der tropischen Wälder ausgerichteten nationalen Politik - und dass es einen geeigneten Diskussionsund Kooperationsrahmen darstellt. Mit dem Beitritt zum Uebereinkommen könnte die Schweiz darauf hinwirken, dass die Priorität den Wiederaufforstungsprojekten zukommt und dass der Handel mit tropischen Hölzern im allgemeinen nur in jenen Fällen gefördert wird, in denen gleichseitig Anstrengungen zu einer gesunden Bewirtschaftung der Wälder unternommen werden. Sofern wir beschliessen, Projekte zu finanzieren (vgl.

Ziff. 5), werden wir in erster Linie Massnahmen begünstigen, welche in diese Richtung weisen.

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Der Rat für tropische Hölzer wird erstmals im Oktober 1984 zusammentreten und dabei sein Oganisationsreglement genehmigen und seine Geschäftstätigkeit festlegen. Um Einfluss auf den Gang der Beratungen nehmen zu können, ist es notwendig/ dass die Schweiz von Beginn an Mitglied des Rates ist. Wir unterbreiten Ihnen deshalb dieses Abkommen gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliohe Massnahmen zur Genehmigung, damit wir unter Einhaltung der Referendumsfrist die Ratifikation noch rechtzeitig vor der konstituierenden Ratssitzung hinterlegen können.

5

'Finanzielle und personelle Auswirkungen

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Beitrag an das Verwaltungsbudget -und freiwilligen Zuwendungen zugunsten des Sonderkontos.

'Pur das Verwaltungsbudget der Organisation wird mit rund l Million US-Dollar gerechnet; entsprechend den Stimmen im Rat wird der schweizerische Anteil etwa 12'000 Franken im Jahr ausmachen. Nach bestehender Praxis werden diese Ausgaben einem zu diesem Zweck zu.errichtenden Budgetposten belastet.

Die erforderlichen Mittel sind im Voranschlag 1984 und im Finanzplan 1985-1987 enthalten.

In bezug auf das Sonderkonto, das der Finanzierung von Projekten und deren Vorbereitung dient, bestehen keine Verpflichtungen für die Mitgliedländer. Jedoch können diese entweder Zuwendungen ohne Zweckbestimmung leisten oder bestimmte, zur Ausführung genehmigte Projekte finanzieren. Sollten wir Beiträge an das Sonderkonto leisten - diese Frage wird von Fall zu Fall entschieden werden, sobald uns die Organisation Projekte im Hinblick auf deren Finanzierung unterbreitet -, würden die Zahlungen dem Rahmenkredit für wirtschaftsund handelspolitische Massnahmen im Rahmen der internationa-' len Entwicklungszusammenarbeit (BB1 1982 'III 16?) 'belastet.

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Der Beitritt zum Uebereinkommen über tropische Hülzer hat keine Erhöhung des Personalbestandes zur Folge und belastet die Kantone und Gemeinden nicht..

6

Richtlinien der Regierungspolitik

Die Teilnahme am Uebereinkommen stimmt mit den Zielen unserer Aussenwirtschaftspolitik überein, wie sie in den Regierungsrichtlinien festgelegt sind.

7

Verfassungsmässigkeit

Der beantragte Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der den Bund zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung ergibt sich aus Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung.

Das vorliegende Uebereinkommen ist kurzfristig (90 Tage) kündbar und führt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Hingegen begründet es eine internationale Organisation, der eine eigene Rechtspersönlichkeit ausdrücklich zuerkannt wird und die mit Organen ausgestattet ist, in denen Entscheide zum Teil mit qualifiziertem Mehr getroffen werden.

Die Organisation hat zudem die Kompetenz, völkerrechtliche Bindungen einzugehen (sog. "treaty making power").

Unsere Teilnahme am Uebereinkommen über tropische Hölzer begründet somit den Beitritt zu einer internationalen Organisation. Der beantragte Bundesbeschluss untersteht deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung.

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Anhang l

Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Internationale Übereinkommen von 1983 über Tropenhölzer

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die in Beilage 14 zum Bericht vom 11. Januar 1984'> zur Aussenwirtschaftspolitik 83/2 enthaltene Botschaft, beschliessf:

Art. l 1 Das Internationale Übereinkommen von 1983 über Tropenhölzer (Anhang 2) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für den Beitritt zu einer internationalen Organisation (Art. 89 Abs. 3 Bst. b BV).

9584

» BB1 1984 1373

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Anhang 2

Internationales Übereinkommen von 1983

Übersetzung*)

über Tropenhölzer

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogrammes über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, die von der Generalversammlung verabschiedet worden sind, eingedenk der Entschliessungen 93 (IV) und 124 (V) betreffend das Integrierte Rohstoffprogramm, welche die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung an ihrer vierten und fünften Tagung angenommen hat, in Anerkennung der Bedeutung und Notwendigkeit einer angemessenen und wirksamen Erhaltung und Nutzung der Tropenwälder im Hinblick auf die optimale Bewirtschaftung und die Wahrung des ökologischen Gleichgewichts der betroffenen Regionen und der Biosphäre, in Anerkennung der Bedeutung des Tropenholzes für die Wirtschaft der Mitgliedländer, insbesondere für den Export der Erzeugermitglieder und den Bedarf der Verbrauchermitglieder, im Bestreben, einen für die internationale Zusammenarbeit zwischen Erzeugerund Verbrauchermitgliedern geeigneten Rahmen zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung von Tropenholz zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I - Zielsetzung Artikel l Zielsetzung Im Hinblick auf die Erreichung der einschlägigen Ziele, welche die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung in ihren Entschliessungen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte Rohstoffprogramm angenommen hat, zum Nutzen sowohl der Erzeuger- als auch der Verbrauchermitglieder und in Berücksichtigung des Verfügungsrechtes der Erzeugermitglieder über ihre natürlichen Ressourcen, hat das Internationale Übereinkommen von 1983 über Tropenhölzer (im folgenden als «dieses Übereinkommen» bezeichnet) zum Ziel: a) für die Zusammenarbeit und Konsultation zwischen Erzeuger- und Verbrauchermitgliedern einen geeigneten Rahmen zu schaffen, der alle massgeblichen Aspekte der Tropenholzwirtschaft berücksichtigt; SR...

*' Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Tropenhölzer-Überemkommen b) die Ausweitung und Diversifikation des internationalen Troperiholzhandels zu fördern und die Verbesserung der Strukturen des Tropenholzmarktes zu begünstigen, wobei zum einen die langfristige Zunahme des Verbrauchs und eine ununterbrochene Versorgung des Marktes, zum ändern lohnende Erzeuger- und angemessene Verbraucherpreise und eine Verbesserung des Zugangs zum Markt berücksichtigt werden; c) die Forschung und Entwicklung im Hinblick auf die Verbesserung der Forstwirtschaft und der Holznutzung zu fördern und zu unterstützen; d) zwecks grösserer Transparenz des internationalen Tropenholzhandels die Marfctinformation zu verbessern; e) eine intensivere und weitergehende Verarbeitung von tropischen Hölzern in den Ländern der Erzeugermitglieder zu fördern, um ihrer Industrialisierung Impulse zu verleihen und ihre Ausfuhreinnahmen zu steigern; f) die Mitglieder zur Förderung und Entwicklung der Forstwirtschaft und der Aufforstung mit tropischem Nutzholz zu ermutigen; g) die Vermarktung und die Verteilung von Tropenholz aus den Erzeugermitgliedern zu verbessern; h) die Erarbeitung von nationalen Politiken zu fördern, die zum Ziel haben, die Nutzung und Erhaltung der Tropenwälder und ihrer genetischen Ressourcen nachhaltig sicherzustellen und das ökologische Gleichgewicht der betroffenen Regionen zu wahren.

Kapitel II - Begriffsbestimmungen Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten 1) «Tropenhölzer» tropische, nicht zu den Nadelhölzern gehörende Holzarten für industriellen Gebrauch (Nutzholz), die in den Ländern zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden; dieser Begriff ist anwendbar für Stammholz, Schnittholz, Furnierholz und Sperrholz; Sperrholz, das teilweise aus tropischem Nadelholz besteht, fällt ebenfalls unter diese Bezeichnung; 2) «weitergehende Verarbeitung» die Verarbeitung von Stammholz zu Rohwaren aus tropischem Nutzholz und zu Halb- und Fertigerzeugnissen, die ganz oder grösstenteils aus Tropenhölzern bestehen; 3) «Mitglied» eine Regierung oder eine zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 5, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen - sei es nun vorläufig oder endgültig in Kraft - gebunden zu sein; 4) «Erzeugermitglied» ein Land mit Tropenholzvorkommen und/oder nach
der Menge gewichteten Nettoausfuhren von tropischen Hökern, das im Anhang A erwähnt und Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes andere im Anhang A nicht aufgeführte Land mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Nettoausfuhren von tropi578

Tropenhölzer-Übereinkommen

5)

6) 7) 8)

9)

10) 11)

sehen Hölzern, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Erzeugerrnitglied erklärt wird; «Verbrauchermitglied» ein im Anhang B erwähntes Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes andere im Anhang B nicht bezeichnete Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Verbrauchermitglied erklärt wird; «Organisation» die nach Artikel 3 errichtete Internationale Tropenholz-Organisation; «Rat» der nach Artikel 6 errichtete Internationale Tropenholz-Rat; «besondere Abstimmung» eine Abstimmung, die - bei getrennter Zählung - mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern und mindestens 60 Prozent der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitglieder erfordert, vorausgesetzt, dass diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern und mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegeben werden; «Abstimmung, mit beidseitiger einfacher Mehrheit» eine Abstimmung, die - bei getrennter Zählung - mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Erzeugermitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitglieder erfordert; «Rechnungsjahr» den Zeitabschnitt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember; «frei verwendbare Währung» die Deutsche Mark, den Dollar der Vereinigten Staaten, den französischen Franc, das Pfund Sterling, den japanischen Yen und jede andere Währung, die nach Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation im internationalen Handel als Zahlungsmittel gebräuchlich und auf den wichtigsten Devisenmärkten allgemein gehandelt wird.

Kapitel III - Organisation und Verwaltung Artikel 3 Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Tropenholz-Organisation 1. Es wird eine Internationale Tropenholz-Organisation errichtet, welche dieses Übereinkommen durchführt und seine Anwendung überwacht.

2. Die Organisation übt ihre Tätigkeit aus durch den nach Artikel 6 errichteten Internationalen Tropenholzrat, die Ausschüsse und andere nach Artikel 24 gebildete Unterausschüsse.sowie durch den Exekutivdirektor und das Personal.

3. Der Rat entscheidet an seiner ersten Tagung über den Sitz der Organisation.

4. Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.

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Tropenhölzer-Übereinkommen Artikel 4 Mitgliedschaft in der Organisation Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation, nämlich: a) Erzeugermitglieder und b) Verbrauchermitglieder.

Artikel 5 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen 1. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf «Regierungen» gilt auch für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die in bezug auf das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Vereinbarungen, insbesondere von Rohstoffübereinkommen, Verantwortung hat. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch eine solche zwischenstaatliche Organisation.

2. Bei Abstimmungen über die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten verfügen diese zwischenstaatlichen Organisationen über soviele Stimmen, wie ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 insgesamt zuerkannt werden. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht ausüben.

Kapitel IV - Internationaler Tropenholzrat Artikel 6 , Zusammensetzung des Internationalen Tropenholzrates 1. Der Internationale Tropenholzrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.

2. Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen.

3. Ein Stellvertreter ist ermächtigt, bei Abwesenheit des Delegierten oder unter besonderen Umständen in dessen Namen zu handeln und abzustimmen.

Artikel 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates 1. Der Rat übt alle Befugnisse aus und nimmt alle Aufgaben wahr, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind, oder sorgt dafür, dass diese Aufgaben wahrgenommen werden.

2. Der Rat beschliesst durch besondere Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Réglemente, insbesondere seine Geschäftsordnung, die Finanzordnung der Organisation
und die Personalvorschriften.

Die Finanzordnung gilt insbesondere für die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungs- und des Sonderkontos. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung 580

Tropenhölzer-Übereinkommen

ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.

3. Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.

Artikel 8 Präsident und Vizepräsident des Rates 1. Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die nicht von der Organisation besoldet werden.

2. Der Präsident wird aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und der Vizepräsident aus der Mitte der Verbrauchermitglieder gewählt oder umgekehrt. Diese Ämter wechseln jedes Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien, wobei dies aber nicht ausschliesst, dass der Präsident oder der Vizepräsident oder beide unter aussergewöhnlichen Umständen durch besondere Abstimmung des Rates wiedergewählt werden können.

3. Ist der Präsident vorübergehend abwesend, so wird er durch den Vizepräsidenten vertreten. Bei vorübergehender Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten oder bei Abwesenheit des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder beider für die restliche Amtszeit kann der Rat, je nach den Umständen, aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und/oder der Verbrauchermitglieder für begrenzte Zeit öder für den Rest der Amtszeit des Vorgängers oder der Vorgänger neue Träger dieser Ämter wählen.

Artikel 9 Tagungen des Rates 1. Der Rat hält grundsätzlich mindestens eine ordentliche Tagung pro Jahr ab.

2. Der Rat tritt zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschliesst oder wenn es beantragt wird: a) vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Ratspräsidenten; oder b) von einer Mehrheit der Erzeugermitglieder oder der Verbrauchermitglieder; oder c) von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben.

3. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitgliedes an einem ändern Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

4. Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor mindestens sechs Wochen im voraus übermittelt, ausser in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung mindestens sieben Tage im voraus erfolgen muss.

Artikel 10 Verteilung der Stimmen 1. Die Erzeuger- und die Verbrauchermitglieder verfügen über insgesamt je 1000 Stimmen.

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Tropenhölzer-Übereinkommen

2. Die Stimmen der Erzeugermitglieder verteilen sich wie folgt: a) 400 Stimmen werden gleichmässig auf die Erzeugerregionen Afrika, Lateinamerika und Asien-Pazifik verteilt. Die den einzelnen Regionen, zuerkannten Stimmen werden gleichmässig auf die Erzeugermitglieder der betreffenden Region verteilt; b) 300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis ihrer Anteile am gesamten Tropenholzvorkommen aller Erzeugermitglieder verteilt; c) 300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis zum Durchschnittswert ihrer Tropenholz-Nettoausfuhren während der letzten Dreijahresperiode, für die endgültige Zahlen vorliegen, verteilt: 3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels werden die gesamten, den Erzeugermitgliedern der Region Afrika nach Absatz 2 zuerkannten Stimmen gleichmässig auf die Erzeugermitglieder dieser Region verteilt. Restliche Stimmen werden den Erzeugermitgliedern der Region Afrika wie folgt zuerkannt: die erste Stimme dem Erzeugermitglied mit dem nach Absatz 2 grössten Stimmenanteil, die zweite Stimme dem Erzeugennitglied mit dem- zweitgrössten Stimmenanteil usw., bis alle restlichen Stimmen verteilt sind.

4. Bei der Berechnung der Stimmenanteile nach Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels bedeutet «Tropenholzvorkommen» dicht belaubte Nutzwaldflächen gemäss der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).

5. Die Stimmen der Verbrauchermitglieder verteilen sich wie folgt: Jedes Verbrauchermitglied verfügt über 10 Grundstimm en; die restlichen Stimmen werden den Verbrauchermitgliedern im Verhältnis ihrer durchschnittlichen Nettoeinfuhrmengen an tropischen Hölzern während der Dreijahresperiode, die vier Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, zuerkannt.

6. Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr zu Beginn der ersten Tagung des betreffenden Jahres nach diesem Artikel. Die Verteilung gilt für den Rest des Rechnungsjahres, soweit Absatz 7 nichts anderes bestimmt.

7. Sobald sich die Zusammensetzung der Organisation ändert oder sobald einem Mitglied das Stimmrecht nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der Kategorie oder Kategorien der betroffenen Mitglieder nach diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt den
Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung der Stimmen in Kraft tritt.

8. Teilstimmen sind nicht zulässig.

Artikel 11 Abstimmungsverfahren des Rates 1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; kein Mitglied kann seine Stimmen teilen. Ein Mitglied ist jedoch nicht verpflichtet, mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, gleich zu stimmen wie mit seinen eigenen Stimmen.

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Tropenhölzer-Übereinkommen 2. Durch schriftliche Notifikation an den Ratspräsidenten kann jedes Erzeugermitglied auf seine Verantwortung ein anderes Erzeugermitglied und jedes Verbrauchennitglied auf seine Verantwortung ein anderes Verbrauchermitglied ermächtigen, an einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben.

3. Ein Mitglied, das sich der Stimme enthält, gilt als Mitglied, das seine Stimme nicht benützt hat.

Artikel 12 Beschlüsse und Empfehlungen des Rates 1. Der Rat bemüht sich, für alle seine Beschlüsse und Empfehlungen Übereinstimmung zu erreichen. Kommt keine Übereinstimmung zustande, werden alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates mit beidseitiger einfacher Mehrheit gefasst bzw. abgegeben, sofern dieses Übereinkommen keine besondere Abstimmung vorsieht.

2. Nimmt ein Mitglied Artikel 11 Absatz 2 in Anspruch und werden seine Stimmen an einer Sitzung des Rates abgegeben, so wird es für die Zwecke des Absatzes l als anwesend und abstimmend angesehen.

Artikel 13 Beschlussfähigkeit des Rates 1. Der Rat ist an einer Sitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Erzeuger- und die Mehrheit der Verbrauchermitglieder anwesend ist; diese Mitglieder müssen jedoch mindestens zwei Drittel aller Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.

2. Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz l beschlussfähig, so ist er an den folgenden Tagen der Tagung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Erzeuger- und die Mehrheit der Verbrauchermitglieder anwesend ist; diese Mitglieder müssen jedoch die Mehrheit aller Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.

3. Jedes Mitglied, das nach Artikel 11 Absatz 2 vertreten ist, gilt als anwesend.

Artikel 14 Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Organisationen 1. Der Rat trifft alle geeigneten Massnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, wie der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO), dem Umweltschutzprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), dem Internationalen Handelszentrum UNCTAD/GATT, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie mit anderen geeigneten Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und geeigneten zwischenstaatlichen, staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen.

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Tropenhölzer-Übereinkommen 2, Die Organisation nimmt soweit als möglich die Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse von zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch, um bei der Erfüllung der Zielsetzungen dieses Übereinkommens Doppelspurigkeiten zu vermeiden und die Komplementarität und Effizienz ihrer Tätigkeiten zu verstärken.

Artikel 15 Zulassung von Beobachtern Der Rat kann jede Nichtmitgliedregierung oder jede der in den Artikeln 14, 20 und 27 bezeichneten, von Tropenholz betroffenen Organisationen einladen, als Beobachter an Sitzungen des Rates beizuwohnen.

Artikel 16 Exekutivdirektor und Personal 1. Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung den Exekutivdirektor.

2. Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors werden vom Rat bestimmt.

3. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist dem Rat verantwortlich, dass dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates angewendet und durchgeführt wird.

4. Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat erlassenen Vorschriften. An seiner ersten Tagung bestimmt der Rat durch besondere Abstimmung den Bestand des Kader- und Fachpersonals, das der Exekutivdirektor ernennen kann. Veränderungen im Bestand des Kader- und Fachpersonals werden vom Rat durch besondere Abstimmung beschlossen. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.

5. Weder der Exekutivdirektor noch das übrige Personal dürfen ein finanzielles Interesse an der Tropenholzindustrie oder am Tropenholzhandel oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben.

6. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das übrige Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete, die nur dem Rat verantwortlich sind, unvereinbar sind. Jedes Mitglied der Organisation achtet den ausschliesslich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des übrigen Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Kapitel V - Vorrechte und Immunitäten Artikel 17 Vorrechte und Immunitäten 1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie ist insbesondere befähigt, Verträge abzuschliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräussern und vor Gericht als Partei aufzutreten, 584

Tropenhölzer-Übereinkommen 2. Die Organisation bemüht sich, so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Organisation befinden wird (im folgenden als «Gastregierung» bezeichnet), ein Abkommen (im folgenden als «Sitzabkommen» bezeichnet) abzuschliessen, das die Rechtsstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, des Personals und der Experten sowie der Delegierten der Mitglieder, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zum Gegenstand hat.

3. Bis zum Abschluss des Sitzabkommens nach Absatz 2 ersucht die Organisation die Gastregierung, für die' von der Organisation an ihre Bediensteten bezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation Steuerbefreiung zu gewähren, soweit dies mit den nationalen Rechtsvorschriften vereinbar ist.

4. Die Organisation kann ferner mit einem oder mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Befugnisse, Vorrechte und Immunitäten schliessen, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

5. Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schliesst das betreffende Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzabkommen ab.

6. Das Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch ausser Kraft: a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird; b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird; oder c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.

Kapitel VI - Finanzfragen Artikel 18 Finanzkonten 1. Es werden zwei Konten errichtet: a) das Verwaltungskonto; und b) das Sonderkonto.

2. Der Exekutivdirektor ist für die Führung der Konten verantwortlich, und der Rat trifft in seiner Geschäftsordnung die erforderlichen Vorkehren.

Artikel 19 Verwaltungskonto 1. Die Ausgaben für die Anwendung dieses Übereinkommens erfolgen zulasten des Verwaltungskontos und werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von den Mitgliedern nach ihren verfassungsrechtlichen und institutionellen Verfahren entrichtet und nach den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzt werden.

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Tropenhölzer-Übereinkommen

2. Die Auslagen der Delegationen beim Rat, bei den Ausschüssen und bei den anderen in Artikel 24 angesprochenen Unterausschüssen gehen zulasten der betreffenden Mitglieder. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen von der Organisation, so wird es vom Rat aufgefordert, die Kosten für diese Leistungen zu übernehmen.

3. Am Ende jedes Rechnungsjahres genehmigt der Rat das Verwaltungsbudget der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Budget fest.

4. Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungsbudget für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder zum Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungsbudgets für das betreffende Rechnungsjahr. Für die Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so gezählt, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen unberücksichtigt bleiben.

5. Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat aufgrund der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des im laufenden Rechnungsjahr noch verbleibenden Zeitabschnitts fest, wobei jedoch die Beiträge der ändern Mitglieder für das laufende Rechnungsjahr unverändert bleiben.

6. Die Beiträge zum ersten Verwaltungsbudget sind an einem vom Rat an seiner ersten Tagung zu bestimmenden Tag fällig. Die Beiträge zu nachfolgenden Verwaltungsbudgets sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahrs fällig. Die Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in dem diese der Organisation beitreten, werden am Tag fällig, an dem sie Mitglied werden.

7. Hat ein Mitglied seinen Beitrag zum Verwaltungsbudget nicht innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit gemäss Absatz 6 voll bezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht bezahlt, so wird es aufgefordert, die Gründe anzugeben, weshalb es die Zahlung nicht hat leisten können. Hat es seinen Beitrag sieben Monate nach Fälligkeit immer noch nicht bezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht bis zur vollständigen Bezahlung seines Beitrags entzogen, wobei auf dem verspätet eingegangenen Beitrag ein
Verzugszins nach dem Zinssatz der Zentralbank des Gastlandes erhoben wird, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst.

S. Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 7 zeitweilig entzogen worden sind, bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet.

Artikel 20 Sonderkonto 1. Es werden zwei Unterkonten des Sonderkontos errichtet: a) das Unterkonto Projektvorbereitung; und 586

Tropenhölzer-Übereinkommen b) das Unterkonto Projekte.

2. Als Finanzquellen für das Sonderkonto kommen in Frage: a) das zweite Konto des Gemeinsamen Rohstoff-Fonds, sobald dieser seine Tätigkeit aufnimmt; b) regionale und internationale Finanzinstitutionen; und c) freiwillige Beiträge.

3. Die Mittel des Sonderkontos dürfen nur für genehmigte Projekte oder zur Vorbereitung von Projekten verwendet werden.

4. Alle Ausgaben aus dem Unterkonto Projektvorbereitung werden aus dem Unterkonto Projekte zurückerstattet, falls die Projekte später genehmigt und finanziert werden. Erhält der Rat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine Mittel für das Unterkonto Projektvorbereitung, so prüft er die Lage und fasst die sich aufdrängenden Beschlüsse.

5. Alle Einnahmen im Zusammenhang mit klar umschriebenen Projekten werden dem Sonderkonto gutgeschrieben. Alle Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Projekten, einschliesslich Entschädigung und Reisekosten für Berater und Sachverständige, werden dem Sonderkonto belastet.

6. Der Rat legt durch besondere Abstimmung die Bedingungen fest, unter denen er, sobald und sofern angebracht, durch Darlehen zu finanzierende Projekte unterstützt, sofern ein oder mehrere Mitglieder alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten für diese Darlehen freiwillig übernommen haben. Die Organisation übernimmt keine Verpflichtungen für diese Darlehen.

7. Der Rat kann mit deren Zustimmung eine Körperschaft, einschliesslich eines Mitglieds oder einer Gruppe von Mitgliedern, bezeichnen und unterstützen, die Darlehen zur Finanzierung genehmigter Projekte erhält und alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen übernimmt, wobei sich die Organisation jedoch das Recht vorbehält, die Verwendung der Mittel zu überwachen und die Durchführung der auf diese Weise finanzierten Projekte zu verfolgen. Die Organisation haftet jedoch nicht für die von einzelnen Mitgliedern oder anderen Körperschaften freiwillig erteilten Garantien, 8. Kein Mitglied haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die mit der Aufnahme oder Vergabe von Projektkrediten durch ein anderes Mitglied oder eine andere Körperschaft entstehen.

9. Werden der Organisation freiwillige Beiträge ohne Zweckbindung angeboten, so kann der Rat diese Mittel annehmen. Diese Mittel
können zur Vorbereitung von Projekten sowie für genehmigte Projekte eingesetzt werden.

10. Der Exekutivdirektor bemüht sich, für die vom Rat genehmigten Projekten eine angemessene und sichere Finanzierung zu den vom Rat beschlossenen Bedingungen zu erhalten.

11. Die für bestimmte genehmigte Projekte geleisteten Beiträge dürfen nur für die Projekte verwendet werden, für die sie ursprünglich bestimmt waren, sofern .

nicht der Rat im Einvernehmen mit dem Beitragszahler etwas anderes be587

Tropenhölzer-Übereinkommen schliesst Nach Abschluss eines Projekts zahlt die Organisation jedem Beitragszahler die allenfalls verbleibenden Mittel im Verhältnis seines Anteils am Gesamtbetrag der ursprünglich zur Finanzierung des Projekts geleisteten Beiträge zurück, sofern der Beitragszahler nicht einer anderen Lösung zustimmt.

Artikel 21 Formen der Zahlung 1. Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen zu befreien.

2. Die finanziellen Beiträge zum Sonderkonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen zu befreien.

3. Der Rat kann auch beschliessen, Beiträge zum Sonderkonto, je nach Erfordernis der genehmigten Projekte, in anderer Form anzunehmen, einschliesslich in Form von Ausrüstungen oder wissenschaftlichen und technischen Arbeitskräften.

Artikel 22 Prüfung und Veröffentlichung der Jahresrechnung 1. Der Rat ernennt für die Prüfung der Jahresrechnung der Organisation unabhängige Revisoren.

2. Eine von unabhängigen Revisoren geprüfte Abrechnung des Verwaltungskontos und des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss jedes Rechnungsjahres, zur Verfügung gestellt und dem Rat zur Genehmigung an seiner nächsten Tagung vorgelegt: Eine Zusammenfassung der Jahresrechnung und der Bilanz wird nach der Prüfung und Genehmigung veröffentlicht.

Kapitel VII - Geschäftstätigkeit Artikel 23 Projekte 1. Alle Projektvorschläge werden der Organisation von den Mitgliedern unterbreitet und vom zuständigen Ausschuss geprüft.

2. Damit die in Artikel l erwähnten Ziele erreicht werden, prüft der Rat alle Projektvorschläge in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Marktinformation, weitergehende und intensivere Verarbeitung in den in Entwicklung stehenden Erzeugermitgliedern, Aufforstung und Forstwirtschaft, wie auch die vom zuständigen Ausschuss abgegebene Empfehlung..Die Projektvorschläge für Tropenhölzer nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz l können auch andere Tropenholzprodukte als die in Artikel 2 Absatz l erwähnten Erzeugnisse zum Gegenstand haben. Diese Bestimmung gilt, wo angebracht, auch für die in Artikel 25 umschriebenen Aufgaben der Ausschüsse.

3. Der Rat genehmigt durch besondere Abstimmung die Projekte im Hinblick 588

Tropenhölzer-Übereinkommen auf deren Finanzierung oder Unterstützung nach Artikel 20, wobei er sich auf die in Absatz 6 oder 7 festgelegten Grundsätze stützt.

4. Der Rat trifft laufend Massnahmen zur Verwirklichung der genehmigten Projekte und verfolgt deren Durchführung, um sich von der Wirksamkeit zu vergewissern.

5. Die Projekte auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sollen mindestens einen der nachstehenden Bereiche betreffen: a) Holzverwertung, einschliesslich weniger bekannter und gebräuchlicher Holzarten; b) Nutzung der natürlichen Wälder; c) Förderung der Aufforstung; d) Holzschlag, Infrastruktur der Forstwirtschaft, Ausbildung des technischen Personals; e) institutioneller Rahmen, nationale Planung.

6. Die vom Rat genehmigten Projekte auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung müssen den fünf folgenden Anforderungen entsprechen: Sie sollen a) die Produktion und Verwertung von tropischem Nutzholz betreffen; b) der Tropenholzwirtschaft insgesamt dienlich sein und im Interesse sowohl der Erzeuger- als auch der Verbrauchermitglieder liegen; c) sich auf den Fortbestand und die Förderung des internationalen Tropenholzhandels beziehen; d) im Vergleich zu den Kosten vernünftige Perspektiven für wirtschaftlich positive Ergebnisse eröffnen; e) sich, wenn immer möglich, an bestehende Forschungsinstitute wenden und Doppelspurigkeiten möglichst vermeiden.

7. Die Projekte auf dem Gebiet der Marktinfqrmation, der weitergehenden und intensiveren Verarbeitung sowie der Aufforstung und Forstwirtschaft müssen der Anforderung nach Buchstaben b) und, so weit wie möglich, denjenigen nach Buchstaben a), c), d) und e) von Absatz 6 entsprechen.

8. Der Rat beschliesst die Prioritätsordnung der Projekte, wobei er den Interessen und Besonderheiten der einzelnen Erzeugerregionen Rechnung trägt. Zu Beginn gibt der Rat den Projektumrissen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung den Vorrang, die am sechsten Vorbereitungstreffen über Tropenhölzer im Rahmen des Integrierten Rohstoffprogramms genehmigt wurden, sowie jedem anderen Projekt, das er genehmigen kann.

9. Der Rat kann durch besondere Abstimmung die Unterstützung eines Projektes einstellen.

Artikel 24 Errichtung von Ausschüssen L Die folgenden Ausschüsse werden durch dieses Übereinkommen als ständige Organe eingesetzt: 589

Tropenhölzer-Übereinkommen a) der Ausschuss für Wirtschafts.- und Marktinformation; b) der Ausschuss für Aufforstung und Forstwirtschaft; c) der Ausschuss für Holzindustrie.

2. Der Rat kann durch besondere Abstimmung andere Ausschüsse und Unterausschüsse einsetzen, die er als angezeigt und notwendig erachtet.

3. Die in den Absätzen l und 2 genannten Ausschüsse und Unterausschüsse sind dem Rat verantwortlich und arbeiten unter seiner Oberaufsicht. Die Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse werden vom Rat einberufen.

4. Die Teilnahme an den Ausschüssen steht allen Mitgliedern offen. Der Rat beschliesst die Geschäftsordnung der Ausschüsse.

Artikel 25 Aufgaben der Ausschüsse 1. Der Ausschuss für Wirtschafts- und Marktinformation hat folgende Aufgaben: a) Er prüft laufend, ob die von der Organisation benötigten statistischen Unterlagen und anderen Angaben verfügbar und von brauchbarer Güte sind; b) er analysiert die statistischen Unterlagen und die im Anhang C erwähnten Indikatoren zur Überwachung des internationalen Tropenholzhandels; c) er verfolgt laufend den aktuellen Stand und die kurzfristigen Aussichten des internationalen Tropenholzmarktes anhand der in Buchstabe b) erwähnten Daten und anderer einschlägiger Informationen; d) er unterbreitet dem Rat Empfehlungen über die auf dem Gebiet des Tropenholzes durchzuführenden Studien und deren Inhalt, einschliesslich der langfristigen Aussichten des internationalen Tropenholzmarktes; er verfolgt die Durchführung und beurteilt die vom Rat in Auftrag gegebenen Studien; e) er nimmt alle ändern Aufgaben wahr, die ihm vom Rat hinsichtlich wirtschaftlicher, technischer und statistischer Aspekte des Tropenholzes übertragen werden; f) er fördert die technische Unterstützung der Erzeugermitglieder zur Verbesr serung ihrer einschlägigen statistischen Dienste.

2. Der Ausschuss für Aufforstung und Forstwirtschaft hat folgende Aufgaben: a) Er verfolgt laufend die Unterstützung und Hilfe, die im Hinblick auf die Produktion von tropischem Nutzholz auf nationaler und internationaler Ebene für die Aufforstung und die Forstwirtschaft geleistet werden; b) er fördert die Erhöhung der technischen Hilfe für nationale Aufforstungsund Forstwirtschaftsprogramme; c) er ermittelt die Bedürfnisse und alle möglichen Finanzquellen für die Aufforstung und die Forstwirtschaft;
d) er tiberprüft regelmässig den voraussichtlichen Bedarf an Nutzholz auf dem internationalen Tropenholzmarkt und bestimmt und prüft gestützt darauf die für den Bereich Aufforstung und Forstwirtschaft geeigneten durchführbaren Pläne und Massnahmen; 590

Tropenhölzer-Übereinkommen e) er fördert mit Unterstützung von zuständigen Organisationen den Wissenstransfer im Bereich der Aufforstung und Forstwirtschaft; f) er koordiniert und harmonisiert diese Tätigkeiten im Hinblick auf eine Zusammenarbeit im Bereich von Aufforstung und Fostwirtschaft mit den entsprechenden Tätigkeiten anderswo, insbesondere im Rahmen der FAO, des UNEP, der Weltbank, regionaler Banken und anderer zuständiger Organisationen.

3. Der Ausschuss für Holzindustrie hat folgende Aufgaben: a) Er unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Erzeuger- und Verbraucherländern als Parther bei der Förderung der Holzverarbeitung in den Ländern der Erzeugermitglieder, insbesondere in folgenden Bereichen: i) Technologietransfer; ii) Ausbildung; iii) Normierung der Tropenholz-Nomenklatur; iv) Harmonisierung der Bezeichnungen für Verarbeitungserzeugnisse; v) Förderung der Investitionen und der gemeinsamen Unternehmen; und vi) Vermarktung; b) er fördert den Informationsaustausch, um die durch eine intensivere und weitergehende Verarbeitung bedingten Strukturanpassungen im Interesse sowohl der Erzeuger- als auch der Verbrauchermitglieder zu erleichtern; c) er verfolgt die laufenden Aktivitäten in diesem Bereich, zeigt die Probleme und deren mögliche Lösungen auf und prüft sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen; d) er fördert die Erhöhung der technischen Hilfe für nationale Programme zugunsten der Verarbeitung von Tropenholz.

4. Die Forschung und Entwicklung ist eine gemeinsame Aufgabe der nach Artikel 24 Absatz l eingesetzten Ausschüsse.

5. In Anbetracht der engen Beziehungen, die zwischen den Bereichen Forschung und Entwicklung, Aufforstung und Forstwirtschaft, intensivere und weitergehende Verarbeitung sowie Marktinformation bestehen, hat jeder ständige Ausschuss, in bezug auf die ihm unterbreiteten Projektvorschläge, einschliesslich derjenigen für Forschung und Entwicklung, soweit diese in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, folgende zusätzliche Aufgaben: a) Er prüft und beurteilt die Projektvorschläge in technischer Hinsicht; b) er beschliesst nach den vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien die vorbereitenden Tätigkeiten, die für Empfehlungen an den Rat über Projektvorschläge erforderlich sind, und führt diese Tätigkeiten nach diesen Richtlinien durch; c) er ermittelt,
welche der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Finanzquellen für die Finanzierung der Projekte herangezogen werden können; d) er verfolgt die Durchführung der Projekte und stellt sicher, dass deren Ergebnisse zum Nutzen aller Mitglieder gesammelt werden und eine möglichst grosse Verbreitung erfahren; 591

Tropenhölzer-Übereinkommen e) er unterbreitet dem Rat Empfehlungen über Projektvorschläge; f) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm vom Rat hinsichtlich der Projektvorschläge übertragen werden.

6. Bei der Ausübung dieser gemeinsamen Aufgaben muss jeder Ausschuss der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Personalausbildung in den Ländern der Erzeugermitglieder zu verstärken, die Modalitäten für die Organisation oder den Ausbau der Tätigkeiten und Kapazitäten der Mitglieder, insbesondere der Erzeugermitglieder, im Bereich der Forschung und Entwicklung zu prüfen und diesbezüglich Vorschläge zu machen sowie den Wissens- und Technologietransfer im Forschungsbereich zwischen den Mitgliedern, insbesondere den Erzeugermitgliedern, zu fördern.

Kapitel VIII - Beziehungen zum Gemeinsamen Rohstoff-Fonds Artikel 26 Beziehungen zum Gemeinsamen Rohstoff-Fonds Sobald der Gemeinsame Fonds seine Tätigkeit aufnimmt, zieht die Organisation aus den Fazilitäten des zweiten Kontos dieses Fonds vollen Nutzen, entsprechend den im Übereinkommen zur Errichtung des Gemeinsamen RohstoffFonds festgelegten Grundsätzen.

Kapitel IX - Statistik, Untersuchungen und Information Artikel 27 Statistik, Untersuchungen und Information 1. Der Rat stellt enge Beziehungen zu geeigneten zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen her, um dazu beizutragen, dass neue und zuverlässige Daten und Informationen über alle Faktoren im Bereich der Tropenhölzer verfügbar sind. Die Organisation sammelt, ordnet und, wenn nötig Veröffentlichtlicht, in Zusammenarbeit mit den genannten Stellen alle Angaben über Produktion, Angebot, Handel, Vorräte, Verbrauch und Marktpreise von Tropenhölzern sowie über verwandte Bereiche, soweit es für die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich ist.

2. Die Mitglieder legen innert nützlicher Frist alle vom Rat in bezug auf Tropenhölzer verlangten statistischen Angaben und Informationen vor, soweit dies ihre landesrechtlichen Vorschriften zulassen.

3. Der Rat veranlasst alle erforderlichen Untersuchungen über die Tendenzen sowie die kurz- und langfristigen Probleme des Weltmarktes für Tropenhölzer.

4. Der Rat sorgt dafür, dass die von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Informationen nicht auf eine Weise verwendet werden können, dass das Geschäftsgeheimnis von Personen oder Gesellschaften verletzt wird, die Tropenholz herstellen, verarbeiten oder vermarkten.

592

Tropenhölzer-Übereinkommen Artikel 28 Jahresbericht und jährliche Prüfung der Lage 1. Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderjahrs einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.

2. Der Rat prüft und beurteilt jedes Jahr die weltweite Lage auf dem Gebiet der Tropenhölzer und führt einen Meinungsaustausch durch über die Aussichten der Welt-Tropenholzwirtschaft sowie über andere, eng damit verbundene Fragen, einschliesslich ökologischer und umweltbedingter Aspekte.

3. Bei der Prüfung stützt sich der Rat: a) Auf die von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über die nationale Produktion, den Handel, das Angebot, die Vorräte, den Verbrauch und die Preise von Tropenhölzern; b) auf statistische Angaben und besondere Indikatoren, die von den Mitgliedern über die in Anhang C erwähnten Gebiete zur Verfügung gestellt werden; und c) auf andere einschlägige Informationen, die sich der Rat entweder direkt oder durch die zuständigen Organe der Vereinten Nationen und durch geeignete zwischenstaatliche, staatliche oder nichtstaatliche Organisationen beschaffen kann.

4. Die Ergebnisse der Prüfungen werden in den Sitzungsberichten des Rates festgehalten.

Kapitel X - Verschiedene Bestimmungen Artikel 29 Beschwerden und Streitigkeiten Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen sei, und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind dem Rat zum Entscheid vorzulegen. Die Beschlüsse des Rates über diese Angelegenheiten sind endgültig und verbindlich.

Artikel 30 Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder 1. Die Mitglieder werden sich während der Laufzeit dieses Übereinkommens nach Kräften bemühen und zusammenarbeiten, um die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zu fördern und Massnahmen zu verhüten, die diesen Zielen zuwiderlaufen.

2. Die Mitglieder verpflichten sich, die vom Rat aufgrund dieses Übereinkommens gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen und nehmen davon Abstand, Massnahmen zu treffen, welche diese Beschlüsse begrenzen oder ihnen zuwiderlaufen würden.

593

Tropenhölzer-Übereinkommen Artikel 31 Befreiung von Verpflichtungen 1. Sofern es in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehene aussergewöhnliche Umstände oder Gründe höherer Gewalt erfordern, kann der Rat durch besondere Abstimmung ein Mitglied von einer Verpflichtung nach diesem Übereinkommen befreien, wenn ihm dieses Mitglied überzeugend begründet, warum es die Verpflichtung nicht erfüllen kann.

2. Befreit der Rat aufgrund des Absatzes l ein Mitglied von einer Verpflichtung, so legt er die Modalitäten und Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe der Befreiung genau dar.

Artikel 32 Differenzierte, korrigierende und besondere Massnahmen 1. Die Entwicklungsländer unter den importierenden Mitglidern, deren Interessen durch die ini Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierte und korrigierende Massnahmen beantragen. Der Rat erwägt, angemessene Massnahmen nach Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Entschliessung 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung zu treffen.

2. Die Mitglieder der Kategorie der am wenigsten fortgeschrittenen Länder, wie sie von den Vereinten Nationen umschrieben wird, können beim Rat besondere Massnahmen nach Abschnitt III Absatz 4 der Entschliessung 93 (IV) und nach Absatz 82 des Neuen substantiellen Aktionsprogramms für die achtziger. Jahre zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Länder beantragen.

Kapitel XI - Schlussbestirnmungen Artikel 33 Depositär Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Depositär dieses Übereinkommens bestimmt.

Artikel 34 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung 1. Dieses Übereinkommen liegt vom 2. Januar 1984 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Tropenhölzer von 1983 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.

2. Jede in Absatz l genannte Regierung kann: a) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, dass sie durch die Unterzeichnung zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung); oder b) dieses Übereinkommen, nach der Unterzeichnung, durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Depositär ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

594

Tropenhölzer-Übereinkommen Artikel 35 Beitritt 1. Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen, darunter eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen. Der Rat kann jedoch Regierungen, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht beitreten können, Fristverlängerungen gewähren.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositär.

Artikel 36 Notifikation der vorläufigen Anwendung Die Regierung eines Signatarstaates, die beabsichtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositär jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 37 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Zeitpunkt an vorläufig anwenden wird, Artikel 37 Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1984 oder an einem späteren Tag endgültig in Kraft, wenn 12 Regierungen von Erzeugerländern mit mindestens 55 Prozent aller nach Anhang A dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen und 16 Regierungen von Verbraucherländern mit mindestens 70 Prozent aller nach Anhang B dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen dieses Übereinkommen nach Artikel 34 Absatz 2 oder nach Artikel 35 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.

2. Ist dieses Übereinkommen nicht am 1. Oktober 1984 endgültig in Kraft getreten, so tritt es an diesem oder an einem ändern Tag innerhalb der nächsten sechs Monate vorläufig in Kraft, wenn 10 Regierungen von Erzeugerländern mit mindestens 50 Prozent aller nach Anhang A dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen und 14 Regierungen von Verbraucherländern mit mindestens 65 Prozent aller nach Anhang B dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen dieses Übereinkommen nach Artikel 34 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder dem Depositär nach Artikel 36 notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden.

3. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz l oder Absatz 2 bis zum I.April 1985 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen,
die dieses Übereinkommen nach Artikel 34 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder dem Depositär notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten, um zu beschliessen, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen vorläufig oder endgültig, ganz oder teilweise in Kraft treten soll. Die Regierungen, welche beschliessen, dieses Übereinkom595

Tropenhölzer-Übereinkommen men untereinander vorläufig in Kraft zu setzen, können von Zeit zu Zeit zusammentreten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft treten soll.

4. Für jede Regierung, die dem Depositär nicht nach Artikel 36 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden wird, und die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es am Tag dieser Hinterlegung in Kraft.

5. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Tagung des Rates so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein.

Artikel 38 Änderungen 1. Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.

2. Der Rat setzt den Tag fest, bis zu dem die Mitglieder dem Depositär notifizieren müssen, dass sie die Änderung annehmen.

3. Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Annahmenotifikationen von mindestens zwei Dritteln der Erzeugermitglieder, auf die mindestens 85 Prozent der Stimmen der Erzeugermitglieder entfallen, sowie von mindestens zwei Dritteln der Verbrauchermitglieder, auf die mindestens 85 Prozent der Stimmen der Verbrauchermitglieder entfallen, beim Depositär eingegangen sind.

4. Nachdem der Depositär dem Rat mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied, ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 über den vom Rat festgesetzten Tag, dem Depositär noch seine Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt.

5. Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu dem Tag, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem Tag als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat, dass die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen öder institutionellen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und sofern der Rat nicht beschliesst, die für die Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Solange ein Mitglied die Annahme der Änderung nicht notifiziert, ist es daran nicht gebunden.

6. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung bis zu dem vom Rat nach Absatz 2 festgesetzten Tag nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.

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Tropenhölzer-Übereinkommen

Artikel 39 Rücktritt 1. Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet gleichzeitig den Rat über seinen Entschluss.

2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Depositär wirksam.

Artikel 40 Ausschluss Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und entscheidet er überdies, dass durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied durch besondere Abstimmung von diesem Übereinkommen ausschliessen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Depositär. Sechs Monate nach dem Beschluss des Rates scheidet dieses Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.

Artikel 41 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder mit Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen 1. Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es: a) Eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 38 nicht angenommen hat; b) nach Artikel 39 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist; oder c) nach Artikel 40 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist ; 2. Der Rat behält alle Beiträge, die ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, in das Verwaltungskonto einbezahlt hat.

3. Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinerlei Anrecht auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an den ändern Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für ein Defizit, das der Organisation nach der Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens entstehen könnte.

Artikel 42 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung 1. Dieses Übereinkommen bleibt vom Tage seines Inkrafttretens an während fünf Jahren in Kraft, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung beschliesst, es zu verlängern, neu auszuhandeln oder nach diesem Artikel ausser Kraft zu setzen.

2. Der Rat kann durch besondere Abstimmung beschliessen, dieses Übereinkommen für höchstens zwei Zweijahresperioden zu verlängern.

25 Bundcsblatt. 136. Jahrgang. Bd. I

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Tropenhölzer-Übereinkommen

3. Ist vor Ablauf der in Absatz l genannten Fünfjahresfrist oder vor Ablauf einer Verlängerungsfrist nach Absatz 2 ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, aber noch nicht vorläufig oder endgültig in Kraft getreten, so kann der Rat dieses Übereinkommen durch besondere Abstimmung bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern.

4. Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen nach Absatz 2 oder 3 in Kraft, so tritt dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens ausser Kraft.

5. Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung beschliessen, dieses Übereinkommen auf einem von ihm bestimmten Zeitpunkt ausser Kraft zu setzen.

6. Ungeachtet des Ausserkrafttretens dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um die Auflösung der Organisation, einschliesslich des Abschlusses der Konten, durchzuführen, wobei er, vorbehaltlich der durch besondere Abstimmung zu treffenden Anordnungen, während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben hat, die für diese Zwecke notwendig sind.

7. Der Rat notifiziert dem Depositär alle nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse.

Artikel 43 Vorbehalte Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am achtzehnten November neunzehnhundertdreiundachtzig; der arabische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermassen verbindlich. Der verbindliche chinesische Wortlaut wird vom Depositär erstellt und allen Signatarstaaten sowie den Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, zur Genehmigung unterbreitet.

(Es folgen die

9584

598

Unterschriften)

Tropenhölzer-Übereinkommen Anhang A Liste der Erzeugerländer mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Nettoausfuhren von tropischen Hölzern sowie Verteilung der Stimmen nach Artikel 37 Bolivien Burma Brasilien Costa Rica Dominikanische Republik Ecuador Elfenbeinküste El Salvador Gabun Ghana : Guatemala Haiti Honduras Indien Indonesien Kolumbien Kongo Liberia Madagaskar Malaysia Mexiko Nigeria Panama Papua-Neuguinea Peru Philippinen Sudan Suriname Thailand Trinidad und Tobago Venezuela Vereinigte Republik Kamerun Vereinigte Republik Tansania Vietnam Zaïre Zentralafrikanische Republik

21 31 130 9 9 14 21 8 21 20 10 8 9 32 139 23 20 20 20 126 13 20 9 24 25 43 20 14 19 8 15 20 20 18 21 20

Total

1000

599

Tropenhölzer-Übereinkommen Anhang B Liste der Verbraucherländer und Verteilung der Stimmen nach Artikel 37 Ägypten Argentinien Australien Bulgarien Chile Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Belgien/Luxemburg Dänemark Deutschland, Bundesrepublik Frankreich Griechenland Irland Italien Niederlande Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland Finnland Irak Israel Japan Jordanien Jugoslawien Kanada Malta Neuseeland Norwegen Österreich Republik Korea Rumänien Schweden Schweiz Spanien Türkei Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Vereinigte Staaten von Amerika Total

600

21 13 44 56 14 12 41 35 41

11 14 20 10 10 277

1° 10 12 330 10 12 16 10 10 11 12 56 10 11 11 24 10 14 79 1000

Anhang C Statistische Daten und besondere, zur Überwachung des internationalen Tropenholzhandels erforderliche Indikatoren '> Von den Erzeugermitgliedern mitzuteilen

Von den Verbrauchermilgliedern mitzuteilen

A.

Monatliche Basisdaten zur regel massigen Überwachung der wichtigsten Handelsströme des Tropen holz markte s

Ausgeführte Mengen (Werte): nach Produkten, Arten, Bestimmungsort usw.

Durchschnittspreise fob: für spezifische Produkte und Arten, die für die wichtigsten Handelsströme repräsentativ sind

Eingeführte Mengen (Werte): nach Produkten, Arten, Herkunftsort usw.

Durchschnittspreise cif: für spezifische Produkte und Arten, die für die wichtigsten Handelsströme repräsentativ sind

B,

Zusätzliche spezifische Angaben und Indikatoren zur Ermittlung der kurzfristigen Bestimmungsfaktoren von Angebot und Nachfrage für Tropenhölzer

Regelmässige Schätzung der Vorräte in den Verschiffungshäfen und, soweit möglich, auf See und in Transit Produktionskapazität der Holzindustrie und Verb rauch/Erzeugung von Nutzholz mengenmässiger Nutzholzertrag der Wälder Frachttarife Exportkontingente - Exportanreize klimabedingte Erschwernisse - Naturkatastrophen

Regelmässige Schätzung der Vorräte in den Bestimmungshäfen und, soweit möglich, auf See und in Transit Anteil des Tropenholzes am gesamten Nutzholzmarkt Ausfuhren und Wiederausfuhren von Holzprodukten Tätigkeit im Bausektor, Wohnungsbau, Hypothekarzinse Möbelproduktion

'' Beilage zum Übereinkommen im Anschluss an die Übereinstimmung, die das Exekutivkomitee der Konferenz am 29. März 1983 erreicht hat.

Von den Verbrauchermitgliedern miUuleilen

Untersuchungen liber den Endverbrauch in den wichtigsten tropenholzverarbeitenden Sektoren Modetrends im Bereich Furnierholz Anderungen der Zolltarife und nicht tarifarischer Handelshemmnisse festgestellte Tendenzen hinsichtlich des Ersatzes von bestimmten Holzarten durch andere Holzarten oder des Ersatzes von Holz durch andere Produkte

C.

Ubrige besondere Angaben

Anderungen der Zolltarife und nicht tarifarischer Handelshemmnisse

D.

AHgemeine Indikatoren und Wirtschafisdaten, die direkt oder indirekt den internationalen (Tropen-)Holzliandel beeinflussen

Veroffentlichte einschlagige (nationale und Internationale) Wirtschafts- und Finanzindikatoren: z. B. Bruttosozialprodukt, Wechselkurse, Zinssatze, Inflationsraten, reale Austauschverhaltnisse; nationale und Internationale Massnahmen und Politiken, die sich auf den internationalen Tropenholzhandel auswirken.

Tropenholzer-Obereinkommen

602

Von den Erzeugermitgliedern mitzuleilen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 83/2 und Botschaft zu einer internationalen Wirtschaftsvereinbarung vom 11. Januar 1984

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1984

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.03.1984

Date Data Seite

373-602

Page Pagina Ref. No

10 049 230

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