290

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Bekanntmachung.

Nach offiziellen dem unterzeichneten Departement zugegangenen Mittheilungen findet, unter dem Patronat der belgischen gynäkologischen und geburtshilflichen Gesellschaft, vom 14.--19. September dieses Jahres in Brüssel die erste Versammlung des periodischen internationalen Kongresses für Gynäkologie und Geburtshilfe statt, verbunden mit einer internationalen Ausstellung von Instrumenten und Apparaten, welche sich auf dieses Gebiet der Heilkunde beziehen.

Das Organisationskomit (Präsident: Herr Kufferath, Professeur d'obstétrique à l'Université de Bruxelles; Generalsekretär: Herr Jacobs, Agrégé à la Faculté de médecine de Bruxelles; Schatzmeister: Herr Dr. Lebon) ladet die Gelehrten und Aerzte aller Länder zur Theilnahme ein. Diejenigen, welche dieser Einladung Folge zu leisten und als Mitglieder an dem Kongreß theilzunehmen wünschen, haben sich im Voraus bei dem Generalsekretär einschreiben zu lassen. Wissenschaftliche Mittheilungen, welche ein Mitglied am Kongreß zu machen gedenkt, sollen vor dem 1. Juli ebenfalls dem Generalsekretär angezeigt werden.

Die Statuten des Kongresses, sowie das Reglement und Programm der diesjährigen Versammlung können auf unterzeichnetem Departement erhoben werden.

B e r n , den 21. Mai 1892.

Eidg. Departement des Innern, Abtheilung Sanitätswesen.

291

Bekanntmachung.

Die infolge des neuen H a n d e l s v e r t r a g e s mit I t a l i e n , vom 19. April dieses Jahres, eintretenden A e n d e r u n g e n am s c h w e i z e r i s c h e n Zolltarife (Gebrauchsausgabe auf 1. Februar 1892) sind im Drucke erschienen. Die betreffende Publikation ist zum Preise von 10 Rp. per Stück erhältlich bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf. Inhaber der neuen Zolltarifausgabe erhalten das Imprimât unentgeltlich bei derjenigen Zolldirektion, von welcher sie den Tarif bezogen haben.

Der Bundesrath wird den Zeitpunkt bekannt geben, auf welchen die Ansätze des neuen Konventionaltarifes mit Italien in Kraft treten sollen B e r n , den 9. Mai 1892.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämmtliche vom Jahr 1891 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln, waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen ans genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit an alle Diejenigen, welche ein Eigenthumsrech auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls hei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse und des Bestimmungsortes des vermißten Gegenstandes, mittels frankirte Briefes anzumelden.

Nach Umfluss von 3 Monaten werden die nichtreklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 24. Mai 1892.

Die Oberpostdirektion.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. III.

20

Bulletin Nr. 3 a.

GeföngniSS-

Bestancl der GefängniBbevölkerung und Ternrtheilte.

Gefängnlßsträfllnge.

ZuchthausSträflinge.

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Kantone.

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2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

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Basel-Land Schaffhausen .

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Appenzell I.-R.

St. Gallen . .

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Zwangsarbeiter.

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Bemerkungen siehe Bulletin Nr. ab.

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Statistik.

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Bewegung- während des Monats.

Total der Yerurtheilten.

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Zuwachs.

Yernrtheilte.

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-- -- -- -- 35 294 282 3074 2257 2323 2559 1917 1991 -- -- 515 340 332 -- -- L

--

t Die meisten der hier aufgeführten Militärs wurden wegen wahrend dea letzten Kurses oder am Tage der Entlassung gegangener Disziplinarfehler bestraft.

294

Gefängniss-

Bulletin Nr. 3b.

Bestand. der Gefängnissbevölkerung und Nicht Verurtheilte.

Untersuchungsgefangene.

Nr.

Kantone.

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5 Schwyz .

6 3 --6 6 Obwalden 5 2 4 1 4 7 Nidwaiden .

6 8 Glarus . .

9 5 c 9 Zug . . . --4 10 10 Freiburg .

42 22 15 11 Solothurn .

9 40 34 12 Basel-Stadt . 26 74 63 13 Basel-Land .

6 10 12 14 Schaffhausen 6 14 13 5 15 Appenzell A.-Rh.

7 3 1 16 Appenzell l.-Rh.

-- 17 St. Gallen . -- 20 40 45 4 6 18 Graubünden .

5 19 Aargau .

29 40 36 20 Thurgau . . 15 33 38 21 Tessin . . . 33 15 13 22 Waadt . . 45 84 79 t 23 Wallis . . 16 6 24 Neuenburg . 27 31 41 25 Genf . . . 21 21 23

Bettler und Vaganten.

Transportgefangene.

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Schweiz . . 622 1030 1025 140 1877 1866 321 3111 3150

Männer 496 831 816 124 1687 1675 289 2935 2968 Weiber 126 199 209 16 190 191 32 176 182

295

Statistik.

März 1892.

Bewegung- während des Monats.

Total

Polizeiarrestanten.

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nicht Verurtheilten.

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21 5 88 22 40 60 16 34 308

127 13 27 16 96 145 276 341 65 154 64 4 849 4 516 200 222 643 26 309 362

117 529 529 1200 105 459 454 1014 12 70 75 186

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Bemerkungen.



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'·) In Lenzbnrg. ") Wovon 8 im Thurgau. '8) Wovon 2 in St. Gallen.

Diese Gefangenen Bind in den Anstalten, in welchen sie ihre Strafe abblissen, nicht mitgerechnet, Bondern den Verurtheilten desjenigen Kantons zugezählt, in welchem sie bestraft wurden.

Einigen Kantonen war es noch nicht möglich, vollständige Angaben über die Orts- und sogar Bezirksgefängnisse zu machen.

Eine gewisse Anzahl von Bettlern und Vaganten, sowie von Transportgefangenen sind, indem sie verschiedene Kantone oder verschiedene Bezirke eines Kantons passirten, in der Bewegung der GefangnissbevOlkerung zweifelsohne zwei oder mehrere Male gezahlt worden.

Unter den Transportgefangenen (d. h. Untersnchnngsgefangene und Verurtheilte, welche von einem Gefttnguiss in ein anderes Übergeführt werden, auch Über die Grenze geführte und Transitgefangene) befinden sich höchst wahrscheinlich anch solche Individuen, welche in die Kategorie der Bettler und Vaganten gehören.

* Wovon 21 bestraft.

296

20. WochenbüUetin über die Ehen, Gretuxrten und. Sterbefälle in den Städten Groß-ZUrlch (96,839 Einw.), Groß-Genf (78,106 Einw.), Basel (73,958 Einw.), Bern (47,270 Einw.), Lausanne (35,124 Einw.), St. Gallen (.'!0,160 Einw.), Chaux-de-Fonds (27,094 Einw.), Luzern (21,461 Einw.), Blei (16,937 Einw.), Wlnterthur (16,837 Einw.), Neuenburg (16,659 Einw.), Herlsau (13,783 Einw.), Schaffhausen (12,566 Einw.), Freiburg (12,646 Einw.), Locle (11,602 Einw.), deren Gesammtwohnbevölkerung, auf die Mitte des Jahres 1892 berechnet, 510,942 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aas, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

20. Woche, vom 15. bis zum 21. Mai 1892.

Während dieser "Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 116 Ehen, 316 Geburten (mit Einschluß der Todteeburten) und 158 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 30 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt uns die Zahl der ehelichen uud unehelichen Geburten, der Todtgeburten und der Kindersterblichkeit au.

Vom 15. bis zum 21. Mal.

Lebendgeburten.

Todtgeburten.

Gestorbene (ohne die Todtgeburten)

n Uahr Jahren!

Unehe- Ehe- Unehe- Ehe- Unehe- Ehe- Uneheliche. liche. liche. liche. liche. liche. liche. liche.

Ehe-

Der Wohnbevölkerung 17 11 3 21 4 2 angehörend . . . . 258 21 2 1 15 2 Auswärtige 8 5 19 Zusammen 273 29 11 3 23 2 l In einer Gehär- oder Krankenanstalt Geborene oder Gestorbene 1 3 3 29 14 1 2 Wovon Auswärtige . .

1 2 2 11 6 -- Unter der Gesammtza hl wa ren vc rkostg eldet Nach dem Alter ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle (mit Ausschloß der Todtgeburten) wie folgt:

Vom 15. bis zum 21. Mai.

Männlich Weiblich Zusammen

80 ünbe5--19 20--89 40--59 60-79 Vonmihr cnnntes Uhrin. labri». librili. Uhrin. und Uhrin. Alter.

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297 Auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen and hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende TotalsterblichJceltsziffer: Während der an folgenden Tagen zu Ende gegangenen Woche

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1892 16,i Sterbefalle auf 1000 Einwohner

am 21. Mai

,, M7.

Während der entsprechenden Woche im Jthre 1891 1890

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,, 30. April 11 )6 n n n 11 Die Geburtenziffer beträgt 28,5 auf 1000 Einwohner.

1892.

Vom 16. bis 21. Mai.

Todesursachen.

Total.

1

. .

6. Rothlauf 7. Typhus abdominaiis. . . .

8. Kindbettfieber 9. Dnrchfall der kleinen Kinder 10. Lungentuberkulose . . . .

11. Akute Krankheiten der Lunge 12. Organische Herzfehler . . .

13. Schlagfluß 14. Gewaltsamer lö.

,, 16.

,, 17.

,,

1891.

Vom 17. bis 23. Mal.

Tod: Unfall . .

,, Selbstmord ,, Mord . .

,, Unbestimmte Todesursache .

4 9 3

4

11

1

4

3

2 4 31 17 8 6

1890.

Vom 18. bis 24. Mal.

Wovon Wovon Wovon Aus- Total. Ans- Total. Ausw&rtige.

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1. Pocken 4. Diphtheritis und Croup

20,i 17.» 20,9 21,,

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8

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18. Angeborene Lebensschwäche 1 9 . Altersschwäche . . . . .

10 5

1

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3

9 4

20. Andere Todesursachen . . .

21. Ohne ärztlich« Todesbescheinigung .

75

12

87

13

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8

Zusammen

188*

30

227

30

210

25

* Woron 1 Fall in Petit-Saconnex.

Alkoholismus Ist angegeben als Grund- o der con« mltirent e Urs»cb e des Todes in 18 Füllen (12 mïnnlich und 8 weiblich).

Laut Angabe hatte in 55 Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei 'den Todesfällen infolge von infektiösen nnd tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor:

298 GUnstlge Verbältnisse.

Ungünstige Verhaltnisse.

Unbekannt oder Sterbefalle Im Spital.

Keine Angaben.

In 16 Fällen.

In 16 Fällen.

In 22 Fällen.

In 11 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden. .

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefalle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsucht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt: Sterbefälle Infolge von : akuten Krankheiten Lungenandern tuberkulösen infektiösen Krankheiten.

Krankheiten.

dei Athmnngsorgane. echwindsucnt.

(Nr. 1 bis 8.)

Männlich. Wiiblicti. Münllch. Wiibllch. Männlich. Wiibllch. Minnlich. Wiibllch.

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Städte.

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Groß-Genf**) . . .

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*) Zürich und seine 9 Auegemeinden.

**) Genf mit Plainpulais, Eiui-Vives und Petit-Saconnex.

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299 Morbidität.

Vom 15. bis zum 21. Mai 1892 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden:

1. Pocken und modiflzirte Blattern.

Basel-Stadt: 16 Fälle. -- Bern (Kanton): 3 Fälle, wovon l in Biel und 2 in Bözingen. -- Waadt (Kanton): 5 Fälle, wovon 3 in Lucens und je l in Seigneux und Grandconr ans dem Berner Jura eingeschleppt.

2. Masern.

Basel-Stadt : 2 Fälle. -- Bern : 10 Fälle. -- Neuenburg (Kanton) : l Fall in Chaux-de-Fonds.

3. Scharlach.

Groß-ZUrlch: 3 Fälle. -- Bern (Kanton): 5 Fälle, wovon 2 in Bern und 3 in Hindelbank. -- Neuenburg (Kanton) : l Fall in Boudry. -- Waadt (Kanton): 9 Fälle. -- Groß-Genf: 2 Fälle.

4. Diphtheritis und Croup.

Groß-Zürlch : 13 Fälle. -- Basel-Stadt : 3 Fälle. -- Bern : l Fall. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Chaux-de-Fonds. -- Groß-Genf: l Fall.

5. Keuchhusten.

Basel-Stadt: 2 Fälle.

6. Varicellen.

Basel-Stadt : 11 Fälle. -- Neuenburg (Kanton) : 3 Fälle, wovon l in Chauxde-Fonds und 2 in Couvet. -- Groß-Genf: 2 Fälle.

7. Bothlauf.

Basel-Stadt : 3 Fälle. -- Neuenburg (Kanton) : l Fall in Chaux-de-Fonds.

8. Typhus.

Groß-ZUrlch: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 4 Fälle. -- Bern (Kanton): l Fall in Hindelbank. -- Groß-Genf: l Fall.

9. Infektiöses Kindbettfieber.

Keine Fälle.

Gesammtbesta der Kranken und Aufnahmen in 69 Krankenanstalten der Schweiz.

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1 --

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5 1 1 2 5 2 3 3 2 1 7 2 3 1 2 6 1 12 11 119

Besammtbestand am 21. Mal.


Total der Aufnahmen.

Alle Übrigen Krankheiten.

2 4 1

Akute Darmkrankheiten.

2

Muts Krankhaittn dir Attaungsorgani.

3 1

Andere tuberkulöse Krankheiten.

Akuter Gelenkrheumatismus.

9 5

LungenSchwindsucht.

Andere infektiöse Krankheiten.

1

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ja à S£ II

Typhus abdominalis.

Zürich . . . 609 Bern . . . . 1038 2 Luzern . . .

69 Uri 30 32 Schwyz . . .

Nidwaiden . .

28 Glarus . . .

63 Z u g . . . . 31 -- Preiburg . . . 127 Solothurn . . 156 Baselstadt . . 438 Baselland . . 102 Schaffhauseu .

50 -- Appenzell A.-Rti.

79 Appenzell l.-Rh.

13 St Gallen . . 355 Graubünden 108 Aargau . . 157 Thurgau . . 113 Tessin .

. .

64 Waadt . . 438 Wallis . .

14 Nenenbnrg . . 209 Genf . . . . 413 Total . . . . 4736 2 ') Davon 469 0 rtefrem Je.

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Rothlauf.

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JA § PL,

Diphtheritis und Croup.

Aufnahmen.

Masern.

Kantone.

Gesammtbestond am 14. Mal.

Aufnahmen vom 15. bis 21. Mai 1892.

104 578 217 1054 15 65 4 30 7 34 6 31 11 62 6 30 18 115 157 32 84 447 10 94 11 42 18 80 12 1 81 355 16 110 22 158 104 18 21 62 81 419 12 2 210 40 402 78 4663 903')

301

Schulhygieine.

Zürich.

Badeordnung fUr die Schulen Unterstraß.

I. Allgemeines.

1. Die Brausebäder im nenen Schulhause Unterstraß sind unentgeltlich und stehen in den offiziellen Badestunden allen Primär-, Sekundär- und Ergänzungsschnlern zur Verfügung.

2. Das Baden geschieht in regelmäßiger Kehrordnung, vorläufig so, daß jeder Schüler alle zwei bis drei Wochen Gelegenheit zum Baden erhält.

3. Das Baden ist freiwillig. Immerhin wird die Lehrerschaft nicht unterlassen, die Kinder auf dessen Nützlichkeit aufmerksam zu machen.

4. Augenscheinlich kranke oder epileptische Kinder sind vom Baden fern zu halten.

5. Das Baden geschieht Vormittags. Kein Kind darf vor Ahlauf einer Stunde im Winter, V» Stunde im Sommer nach dem Bade das Haus verlassen.

Zuwiderhandelnde sind zu bestrafen, im Rückfall mit zeitweiligem Verhot des Badens.

6. Beginnen oder enden die Ferien inmitten einer Woche, so wird an den ührig bleibenden Tagen jener Woche nicht gebadet.

7. Die Oberaufsicht wird von einem Lehrer ausgeübt, der jeweilen mit Beginn des Sommersemesters auf Vorschlag des Lehrerkonventes von der Schulpflege auf ein Jahr gewählt wird.

8. Die Benutzung der Badeeinrichtung außer den offiziellen Badestnnden ist nur auf schriftliche Erlanbniß seitens des Präsidenten der Primarschnlpflege gestattet II. Kehrordnung.

9. Das Brausebad wird zwei Mal per Woche in Betrieb gesetzt. Die erste Woche erseheinen die Knaben, die zweite Woche die Mädchen derjenigen Klassen, welche im nenen Schnlhause Unterricht genießen. Die dritte Woche hetrifft es die Knaben und Mädchen der Ergänzungsschnle und derjenigen Ahtheilnngen, die im alten Schulhaus installirt sind. Der Unterricht für letztere muß an den betreffenden Vormittagen im neuen Schulhans ertheilt werden.

302 10. Das Baden beginnt im Sommer um 7Va, im Winter um 81/» Uhr und soll spätestens um 10, resp. um 11 Uhr beendet sein. Alle 10 (bei den Mädchen und kleinen Knaben alle 15) Minuten stellt sich eine geschlossene Abtheilung von 12 Kindern zum Baden.

11. Der das Bad dirigirende Lehrer empfängt am Vorabend des Badens von jedem Klassenlehrer die betreffenden Zahlen, erstellt ein Schema der Keihenfolge der Badenden und sorgt für Mittheilung an die Lehrerschaft nnd den Abwart.

12. In zu vereinbarender Keihenfolge überzeugen sich die Lehrer, daß das Baden seitens des Abwartes richtig geleitet und die Disziplin genügend gehandhabt wird.

13. Der die Oberaufsicht führende Lehrer sorgt durch spezielle Einladung dafür, daß beim Baden der M ädchen und eventuell auch bei demjenigen der kleinen Knaben jeweilen zwei Mitglieder des Prauenkomites der Primäröder Sekundärschule anwesend seien. Weitere Hülfe leisten nöthigenfalls Mädchen der Sekundärschule. Tür diese gilt selbstverständlich § 5 in verschärftem Maße.

14. Es ist dafür zu sorgen, daß jeder Schüler einige Tage zum Voraus wisse, wann ihn die Reihe zum Baden treffe.

III. Art des Badens.

15. Die aus 12 Kindern bestehende Abtheilang bezieht den Ankleideraum erst nach vollständiger Räumung desselben durch die vorhergehende Sektion. Die Knaben der Keal-, Seknndar- nnd Ergänzungsschule versehen sich mit Badhosen, die sie von Hause mitbringen. Die Mädchen bekleiden sich mit Schürzen und Badhanben, die sie als Eigenthum mitbringen oder von der Schule leihweise erhalten. Vollständige Badekostüme werden nicht geduldet.

16. Sind alle zum Baden bereit, so treten sie der Reihe nach, zu Zweien geordnet, in den mittleren Gang des Baderaumes. Sie treten erst dann unter die Brause, wenn der Abwart die Wassertemperatur auf 35 bis 37° C. eingestellt hat nnd ,,Jetzt" kommandirt. Die Kinder hewegen sich langsam nnter der Brause, nnd zwar so, daß dieselbe möglichst wenig den Kopf trifft.

Nach Va Minute wird die Douche abgestellt, die Kinder stellen sich wieder in den mittleren Gang und erhalten Seife, mit der sie Hals, Brust nnd Glieder tüchtig einseifen.

Nach 2 Minuten tritt die Brause wieder in Thätigkeit ; beträgt die Temperatur 35 his 37° C., so befiehlt der Abwart: ,,Jetzt". Die Kinder treten wieder unter die Douche, reiben sich gründlich ab und lassen sich
allseitig bespülen. Den unteren Gliedmassen soll besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Nach l1/« Minuten wird die W assertemperatur langsam auf 22 bis 20° C. erniedrigt und nach 5 Sekunden die Douche abgestellt.

303 Die Kinder treten wieder in die Mitte und begeben sich in den Ankleideraum. Wer kein Handtuch mitgebracht hat, erhält ein solches leihweise von der Schule.

Es ist darauf zu achten, daß das Aus- und Ankleiden rasch und ohne Lärm geschehe.

17. Nasse Badewäsche darf nicht in die Lehrzimmer mitgenommen werden; dieselbe ist nach Verlassen der Baderänmlichkeiten in den Gängen zu belassen.

IT. Spezielle Pflichten des Abwartes.

18. Die Baderänmlichkeiten sind stets in sauberem Zustande zu halten, nach dem Baden gründlich zu lüften und zu trocknen. Vor dem Baden sollen dieselben allseitig geschlossen und auf 18° R. erwärmt sein.

Das Wasser des Reservoirs darf nicht über 40° C. erwärmt werden.

Die hintere Hausthüre ist an dem betreffenden Vormittag geschlossen zu halten.

19. Das Baden der Knaben besorgt der Abwart, beim Baden der kleinen Knaben hat ihm nöthigenfall die Frau behülflich zu sein.

Das Baden der Mädchen besorgt die Frau des Abwartes.

20. Beide haben sich strenge an diese Vorschriften zu halten. Beson-ders haben sie Obacht zu geben, daß die Wassertemperatur die richtige sei, die kalte Douche am Schlüsse nicht vergessen werde und daß die Kinder nicht lärmen und Unfug treiben. Jedes wichtige Vergehen eines Schülers ist dem betreffenden Lehrer zur Ahndung mitzutheilen.

21. Beide haben sich den Anordnungen des für das Baden verantwortlichen Lehrers zu fügen und demselben sofort Anzeige zu machen, falls sich in der Handhabung der Badeeinrichtung oder sonstwie Schwierigkeiten ergeben.

22. Die der Schule gehörende Bade wasche (Schürzen und Handtücher) ist nach dem Gebrauche von der Abwartsfamilie unverzüglich zu waschen.

Die nöthige Seife wird von der Schule geliefert.

Bekanntmachung.

Der eidgenössische Staatskalender für1892/93 nebst Militäretat kann so lange Vorrath zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden beim Drucksachenbürea der Bundeskanzlei NB. Postmarken können als Bezahlung nicht angenommen werden.

304

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

% 122, vom 24. Mai 1892.

Handelsregistereinträge. Schweizerische Emissionsbanken : Notenverkehr; Monatsbilanz; Generalmouatsbilauz.

M 123, vom 25. Mai 1892.

Konkurse. Rechtsdomizil einer Versicherungsgesellschaft. Handelsregistereinträge. Spanischer Zolltarif. Situation ausländischer Banken.

% 124, vom 27. Mai 1892.

Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften. Einfuhr in den freien Verkehr im April. Französisch-spanische Handelsbeziehungen. Schwedischer Zolltarif. Weltpostvertrag. Türkischer Wechselstempel. Situation ausländischer Banken.

% 125, vom 28. Mai 1892.

Konkurse. Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizil einer Versicherungsgesellschaft. Handelsregistereinträge. Fabrikund Handelsmarken. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften.

Fahrpostverkehr mit Malta. Situation ausländischer Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1892

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.06.1892

Date Data Seite

290-304

Page Pagina Ref. No

10 015 724

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