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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinigten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (Vom 5. Juni 1961)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir "beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinigten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen zu unterbreiten.

I. Allgemeine Bemerkungen Nach der Schaffung der Organisation der Vereinigten Nationen wurde von dieser im Jahre 1946 ein Europäisches Amt mit Sitz in Genf errichtet. 1957 ersuchte der Direktor dieses Amtes das Eidgenössische Politische Departement um eine Prüfung der Massnahmen, welche die schweizerische Eegierung treffen könne, uni dem Zeichen, dem Namen und den Anfangsbuchstaben des Namens dieser Organisation den erforderlichen Schutz zu sichern. Der Direktor hielt einen Rechtsschutz für erwünscht, der demjenigen ähnlich sei, welcher bereits dem Zeichen und dem Namen der Weltgesundheitsorganisation durch das Bundesgesetz vom 25. März 1954 (AS 1954,1293) zuteil werde. Dieses Ansuchen stützte sich, auf die immer grössere Bedeutung, welche der Tätigkeit des Europäischen Amtes der Vereinigten Nationen in der Schweiz zukommt, sowie auf das zunehmende Interesse, das dieser Organisation von der Öffentlichkeit, gelegentlich aus geschäftlichen Gründen, entgegengebracht wird.

Am T.Dezember 1946 wurde von der Generalversammlung der Vereinigten Nationen die Entschliessung Nr. 92 (1) betreffend den Schutz des Zeichens, des Namens, des amtlichen Siegels und der Anfangsbuchstaben des Namens der

1331 Vereinigten Nationen angenommen. Da die Schweiz jedoch nicht Mitglied der Organisation der Vereinigten Nationen ist, hat diese Entschliessung für unser Land keine verbindliche Wirkung.

Die Schweiz hat sich aber mit ihrer Zustimmung zur Aufnahme des europäischen Sitzes der Vereinigten Nationen stillschweigend auch dazu bereit erklärt, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um dieser Organisation eine ungestörte Tätigkeit auf unserem Staatsgebiet zu ermöglichen. Zu den Pflichten, die der Schweiz durch die Anwesenheit des Europäischen Amtes der Vereinigten Nationen in Genf erwachsen, kann unseres Erachtens auch die Pflicht gezählt werden, den Namen und das Zeichen der Organisation der Vereinigten Nationen ausdrücklich gegen die Benützung durch nicht ermächtigte Dritte zu schützen.

Ausser der Organisation der Vereinigten Nationen haben auch andere zwischenstaatliche Organisationen um den Schutz ihrer Kennzeichen in der Schweiz nachgesucht, nämlich die Internationale Arbeitsorganisation mit Sitz in Genf, der die Schweiz seit ihrem Beitritt zum Völkerbund am 16. Mai 1920 angehört, sowie die Internationale Atomenergie-Agentur mit Sitz in Wien.

Im Jahre 1958 ist in Lissabon die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidiert worden. Mit einer besondern Botschaft beantragen wir Ihnen, diesen neuen Abkommenstext zu genehmigen. Dieser enthält insbesondere in Artikel 6ter, Absatz l, Buchstabe b eine neue Vorschrift folgenden Inhalts: «Die Bestimmungen unter dem Buchstaben a sind ebenso auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anzuwenden, denen ein oder mehrere Verbandsländer angehören ; ausgenommen sind die Wappen, Plaggen und anderen Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen, die bereits Gegenstand von in Kraft befindlichen internationalen Abkommen sind, die ihren Schutz gewährleisten.» Ferner sieht Artikel 17 des in Lissabon revidierten Textes vor: «Jedes Land, das dieser Übereinkunft angehört, verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.

Es besteht Einverständnis darüber, dass jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss seiner Gesetzgebung in der Lage sein rnuss, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.»

Die Eatifikation des revidierten Textes der Übereinkunft setzt daher voraus, dass unsere Gesetzgebung die zur Ausführung des erwähnten Artikels 6tel, Absatz l, Buchstabe fe notwendigen Vorschriften enthält. Wir schlagen vor, den Schutz der Kennzeichen aller von dieser Vorschrift erfassten zwischenstaatlichen Organisationen in einem einzigen Gesetz zu regeln. Eine andere Lösung bestünde im Erlass verschiedener Gesetze für jede einzelne, den Schutz ihrer Kennzeichen beanspruchende Organisation. Die Lösung im Sinne unseres Vorschlags hat jedoch ganz bestimmte Vorteile. Einmal braucht der Gesetzesapparat nur einmal in Bewegung gesetzt zu werden, und zum ändern wird damit eine unerwünschte Häufung von Gesetzestexten, die in Wirklichkeit alle denselben Gegenstand haben, und damit eine Verstreuung solcher Gesetze in der

1332 Gesetzessammlung vermieden. Die Anzahl der Organisationen, welche nach der Übereinkunft berechtigt sind, den Schutz ihrer Kennzeichen zu verlangen, ist gross, da alle Organisationen, «denen ein oder mehrere Verbandsländer angehören», in Betracht fallen. Artikel 17 der Übereinkunft ermöglicht uns aber nicht, den Schutz auf Organisationen unserer Wahl zu beschränken, beispielsweise auf solche Organisationen, denen die Schweiz als Mitglied angehört. In einer Eichtung ist diese Zahl der Organisationen aber doch beschränkt ; es fallen weder die internationalen Organisationen privaten Charakters, noch die zwischenstaatlichen Organisationen, denen kein Verbandsland angehört, unter die Vorschrift des Artikels 6ter.

Unser Gesetzesentwurf bezieht sich daher auf alle zwischenstaatlichen Organisationen, die sich zur Erlangung des Schutzes ihrer Kennzeichen in den Verbandslandern auf die revidierte Übereinkunft berufen können. Diese Organisationen haben wir in drei verschiedene Kategorien eingeteilt. Einmal hielten wir es für angezeigt, der Organisation der Vereinigten Nationen einen Vorrang einzuräumen durch Voranstellung im Artikel l ; zum ändern erschien uns dieser Vorrang der Vereinigten Nationen die Eechtfertigung dafür, von den übrigen zwischenstaatlichen Organisationen diejenigen zu trennen, welche mit der Organisation der Vereinigten Nationen auf Grund von Artikel 57 der Charta von San Pranzisko unter der Bezeichnung «SpezialOrganisationen der Vereinigten Nationen» verbunden oder der Organisation der Vereinigten Nationen sonstwie angeschlossen sind. Diese letztern Organisationen werden in Artikel 2 behandelt.

Artikel 3 schliesslich betrifft alle anderen zwischenstaatlichen Organisationen, «denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören».

Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft in der für die Schweiz bis jetzt massgebenden Londoner Fassung von 1934 erlaubt in Absatz 4 den Verbandsländern, gegebenenfalls «Einwendungen» zu erheben gegenüber Zeichen, welche andere Verbandsländer als ihre Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen unter den Schutz der Übereinkunft zu stellen wünschen. Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum hat schon mehrmals von dieser Befugnis, gewisse Zeichen vorn Schutz in der Schweiz auszuschliessen,
Gebrauch gemacht, beispielsweise dann, wenn diese Zeichen aus blossen geometrischen Figuren oder aus persönlichen Wappen regierender Familien bestanden. Anlasslich der Eevision von Lissabon ist diese Möglichkeit, «Einwendungen» zu erheben, auf die Kennzeichen der zwischenstaatlichen Organisationen ausgedehnt worden.

Die Frage stellt sich daher, ob es zweckmässig wäre, in den vorliegenden Gesetzesentwurf eine Bestimmung aufzunehmen, welche die für solche «Einwendungen» zustandige Behörde bezeichnet und das dabei massgebende Verfahren regelt. Seit Bestehen dieses Einspracheverfahrens, das heisst seit der Haager Eevision der Pariser Verbandsübereinkunft im Jahre 1925, ist indessen das Fehlen einer solchen Bestimmung nie als eine Gesetzeslücke, die bei der ersten Gelegenheit ausgefüllt werden müsste, empfunden worden. Wir erachten es daher nicht für notwendig, in unseren Gesetzesentwurf eine besondere Vor-

1333 Schrift einzufügen, welche eine schon alte Übung, die nie Probleme aufgeworfen hat, bloss bestätigen wurde.

Im Eahmen dieser Einleitung sei noch eine Bemerkung zu den Artikeln l, 2 und 3 angebracht, und zwar mit Bezug auf den Schutz, der den drei Kategorien von Organisationen gegen die Nachahmung ihrer Kennzeichen gewährt wird. Während die Ausgangsbestimmung unserer Vorlage, Artikel 6ter, Absatz l der Pariser Verbandsübereinkunft, die Wiedergabe schlechthin und die Nachahmung «im heraldischen Sinne» der Kennzeichen der Organisationen untersagt (Buchstabe a dieser Vorschrift ist ebenfalls anwendbar auf diese Organisationen), werden von der Gesetzesvorlage alle Nachahmungen erfasst. An der Lissaboner Konferenz ist der Vorschlag gemacht worden, die einschränkende Klausel «im heraldischen Sinne», die dem Nachahmungsverbot einen guten Teil seiner Wirksamkeit entzieht, zu streichen. Wegen der Opposition eines einzigen Verbandslandes war diesem Vorschlag aber kein Erfolg beschieden. Immerhin erhellt aus dem Abstimmungsergebnis, dass die bestehende Einschränkung vom grössten Teil der Verbandsländer als unzweckmässig erachtet und ihr kein zwingender Charakter beigemessen wird. Mit dem Verbot der Nachahmung schlechthin und ohne Rücksicht auf ihren «heraldischen» Charakter sollen die Kunstgriffe derjenigen Nachahmer verhindert werden, welche sich allenfalls damit begnügen würden, die geschützten Zeichen nur unbedeutend, aber doch ausreichend abzuändern, damit keine Nachahmung «im heraldischen Sinne» mehr vorhegt. Es soll den zur Verfolgung der Übertretungen dieses Gesetzes zuständigen gerichtlichen Behörden vorbehalten sein, zu entscheiden, ob im konkreten Fall eine Nachahmung vorliegt oder nicht. Das Verbot, gesetzlich geschützte Zeichen nachzuahmen, ist auch in anderen Gesetzen gleicher Natur enthalten, insbesondere im Bundesgesetz vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken (Art.24, Buchstabe a), im Bundesgesetz vom. 5. Juni 1931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (Art.l, 2, 4, 5, 6,10,11), im Bundesgesetz vom 25.März 1954 zum Schutz des Zeichens und des Namens der Weltgesundheitsorganisation (Art. 5), sowie im Bundesgesetz vom 25.März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Boten Kreuzes (Art. 8).

Hinsichtlich der
Terminologie des Entwurfes ist zu bemerken, dass sich der in den Artikeln l, 2, 3, 7,10 und 11 gebrauchte Begriff «Kennzeichen» sowohl auf die Namen und Sigel (Namenskürzungen ; das heisst gewohnlich die Initialen) der Organisationen, als auch auf ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen bezieht (vgl. die Aufzählung in Art.6 ter der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft). Mit dem Gebrauch dieses allgemeinen Begriffs soll eine allzu häufige Aufzählung dieser möglichen Namen und Zeichen vermieden werden II. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs Ingress. Der Gesetzesentwurf stützt sich im Ingress auf die Artikel 64 und 64Ms der Bundesverfassung. Da es sich um ein Gesetz vornehmlich strafrechtlichen Charakters handelt, ist der Verweis auf Artikel 64Ms ohne weiteres gerecht-

1334 fertigt. Auf Artikel 64 stützt sich die Vorlage deshalb, weil das Verbot zur Benützung der Kennzeichen der Organisationen im Sinne der Artikel l, 2 und 8, sowie das Verbot der Eintragung dieser rechtswidrig benützten Kennzeichen im Handelsregister, sowie der Hinterlegung als Fabrik- und Handelsmarken oder als gewerbliche Muster und Modelle (Art. 6) sich auf dem Gebiet des Zivilrechts auswirken.

Artikel 1. Wie schon ausgeführt worden ist, wird in der Gesetzesvorlage der Organisation der Vereinigten Nationen eine gewisse Vorzugsstellung gegenüber den anderen Organisationen eingeräumt. So tritt der Schutz für sie mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes ein. Gleichzeitig werden ihre Kennzeichen nach Vorschrift von Artikel 4 veröffentlicht.

Ferner kann diese Organisation das Verzeichnis der zu schützenden Kennzeichen den schweizerischen Behörden direkt mitteilen und braucht sich hiezu nicht, wie dies Artikel 6ter, Absatz 3, Buchstabe b der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft vorsieht, der Vermittlung des Internationalen Büros zu bedienen.

Der Organisation der Vereinigten Nationen wird eine Vorzugsbehandlung auch insofern zuteil, als das Verbot der Benützung des Namens dieser Organisation in allen Sprachen gilt, während die übrigen zwischenstaatlichen Organisationen diesen Schutz nur für ihre Namen in einer schweizerischen Amts- und der englischen Sprache erhalten. Das Verbot zur Benützung der Sigel der Organisation der Vereinigten Nationen ist indessen auf die schweizerischen Amtssprachen und die englische Sprache beschränkt, das heisst auf diejenigen Sprachen, in welchen die Sigel dieser Organisation am häufigsten verwendet werden; zur Zeit gibt es keine solche Namenskürzung in deutscher Sprache.

Nach der von der Generalversammlung der Vereinigten Nationen am 7. Dezember 1946 angenommenen Entschliessung Nr. 92 (1) ist der Generalsekretär der Vereinigten Nationen ermächtigt, Dritten die Benutzung des Hoheitszeichens, des amtlichen Siegels, sowie des Namens und dessen Initialen zu gestatten. Nach einer Mitteilung des Direktors des Europäischen Amtes wird diese Erlaubnis nur dann erteilt, wenn die entsprechenden Gesuche zum Zwecke der Förderung der Verwirklichung der Ziele und Ideen der Vereinigten Nationen gestellt werden, oder wenn es sich um Zusammenkünfte religiöser, kultureller oder
erzieherischer Vereinigungen handelt, die zu Ehren der Vereinigten Nationen abgehalten werden.

Artikel 2. Diese Bestimmung findet Anwendung auf die zwischenstaatlichen Organisationen, welche als sogenannte «SpezialOrganisationen der Vereinigten Nationen» anerkannt sind, sowie auf diejenigen, welche, ohne solche Anerkennung, den Vereinigten Nationen organisatorisch angeschlossen sind.

Gegenwärtig gehören zu den SpezialOrganisationen: - die Internationale Arbeitsorganisation; - die Organisation der Vereinigten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft;

1335 - die Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur; - die Internationale Zi villuftfahrts-Organisation; - die Internationale Bank für Wiederaufbau und Förderung der Wirtschaft; - der Internationale Währungsfonds ; - der Weltpostverein ; - die Weltgesundheitsorganisation; - der Weltnachrichtenverein; - die Weltorganisation für Meteorologie; - die zwischenstaatliche beratende Seeschiffahrtsorgaiiisation ; - die Internationale Finanzkorporation.

Die Schweiz ist Mitglied dieser Organisationen mit Ausnahme der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Förderung der Wirtschaft, des Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Finanzkorporation. Zu den «anderen, den Vereinigten Nationen angeschlossenen zwischenstaatlichen Organisationen» zählt gegenwärtig die Internationale Atomenergie-Agentur, die den SpezialOrganisationen der Vereinigten Nationen gemäss einem mit diesen getroffenen Abkommen und im Sinne von Artikel XVI ihrer Statuten gleichgestellt ist. Die Schweiz ist ebenfalls Mitglied dieser Organisation.

Mit Ausnahme der Weltgesundheitsorganisation, deren Zeichen und Namen durch ein Bundesgesetz von 1954 bereits geschützt sind (vgl. Art. 11 des Entwurfs), erhalten die den Vereinigten Nationen angeschlossenen Organisationen den Kennzeichenschutz nicht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, sondern erst mit Erfüllung von zwei formellen Voraussetzungen: Einmal hat die betreffende Organisation gemäss Artikel 6ter, Absatz 3, Buchstabe fr der in Lissabon revidierten Pariser Verbandsübereinkunft der Schweiz als Verbandsland durch Vermittlung des Internationalen Büros ein Verzeichnis der Namen, Sigel und Zeichen mitzuteilen, welche sie in den Verbandsländern geschützt sehen möchte; zum ändern muss das Verzeichnis der Organisation im Bundesblatt gemäss Artikel 4 des Entwurfs veröffentlicht werden. Vom Tage dieser Publikation im Bundesblatt an werden die Namen, Sigel und Zeichen geschützt sein. Die Namen und Sigel dieser, wie auch der in Artikel 8 genannten Organisationen werden gegen Benützung durch Dritte in den schweizerischen Amtssprachen und in englischer Sprache geschützt. Von einer Ausdehnung dieses Benützungsverbotes auf andere Sprachen wurde abgesehen, da eine entsprechende Auswahl kaum ohne Willkür getroffen werden könnte. Es ist übrigens wenig wahrscheinlich,
dass die Namen dieser Organisationen, wenn sie in einer anderen Sprache benützt werden, in unserem Lande richtig verstanden werden und dass sich aus dieser Benützung eine Verwechslungsgefahr für die betreffende Organisation ergibt.

1336 Artikel 3. Diese Bestimmung erfasst die zwischenstaatlichen Organisationen der dritten Kategorie, die den Vereinigten Nationen nicht angeschlossen sind und für die es genügt, wenn ihnen ein Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft angehört. Trotzdem diese Organisationen für sich behandelt werden, erhalten sie den gleichen Schutz und haben sie die gleichen formellen Voraussetzungen zu erfüllen wie die in Artikel 2 umschriebenen Organisationen.

Die unter dieser Bestimmung in Betracht fallenden zwischenstaatlichen Organisationen sind sehr zahlreich. Wir beschränken uns daher darauf, im folgenden nur eine Auswahl anzuführen, nämlich die Europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit; die Europäische Organisation für kernphysikalische Forschung; die Europäische Atomenergie-Agentur; die Europäische Ereihandelsassoziation; das Internationale Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums; das Büro des internationalen Verbandes zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ; das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr; das Internationale Erziehungsamt; das Internationale Patentinstitut. Die Schweiz ist Mitglied dieser Organisationen. Von den zwischenstaatlichen Organisationen, welchen die Schweiz nicht angehört, erwähnen wir den Europarat, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atonienergiegemeinschaft.

Artikel 4. Diese Bestimmung regelt die Frage der Veröffentlichung der geschützten Namen, Sigel und Zeichen. Es war nicht möglich, in das Gesetz selbst ein abschliessendes Verzeichnis der Namen und Sigel in den schweizerischen Amtssprachen und in englischer Sprache sowie eine Wiedergabe der Zeichen aller in Frage kommenden Organisationen aufzunehmen. Einmal ist es zur Zeit noch ungewiss, welche Organisationen den Schutz verlangen werden und welche an diesem Schutz nicht interessiert sind. Zum ändern besteht die Gefahr, dass dieses Verzeichnis eines Tages wegen Änderungen, die von den Organisationen an ihren Kennzeichen vorgenommen wurden, den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen würde. Es ist aber unumgänglich, Dritte in die Lage zu versetzen, von den genauen Kennzeichen, deren Benützung untersagt sein soll, Kenntnis zu nehmen ; denn andernfalls könnten sie sich in gutem Glauben auf die
Unkenntnis der Kennzeichen berufen,, um damit den Sanktionen des ' Gesetzes zu entgehen, und das Gesetz bliebe ohne Wirkung. Das in diesem Sinne geeignetste, eine genügende Publizität gewährleistende Mittel scheint uns die Veröffentlichung der Namen, Sigel und Zeichen im Bundesblatt zu sein ; von einer Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze haben wir abgesehen, um diese Gesetzessammlung nicht noch mehr zu überlasten. Der Hinweis auf das Bundesblatt ist in Artikel 4 des Entwurfs enthalten, womit Dritte über das die geschützten Namen, Sigel und Zeichen wiedergebende Publikationsorgan ausreichend orientiert werden. Die Namen und Sigel werden in den schweizerischen Amtssprachen und in englischer Sprache veröffentlicht ; die bildlichen Kennzeichen werden in einem angemessenen Maßstab graphisch wiedergegeben, und zwar nicht in ihren offiziellen Farben, sondern schwarz und

1337 weiss. Diese Zeichen erhalten daher einen Schutz gegen ihre Wiedergabe in jeder beliebigen Farbe. Ein solcher Eechtsschutz ohne Bücksicht auf die offiziellen Farben der Zeichen kommt schon dem Kennzeichen der Weltgesundheitsorganisation nach dem Bundesgesetz vom 25.März 1954 zu. Er entspricht ferner auch einem Wunsch des Direktors des Europäischen Amtes der Vereinigten Nationen. Die Änderungen und Ergänzungen, welche die Organisationen den Verbandsländern später mitteilen, werden jeweils ebenfalls veröffentlicht. Abgeänderte oder neue Kennzeichen, welche von den Organisationen nicht mitgeteilt wurden, sind vom Schutz ausgeschlossen.

Der Bechtsschutz tritt für jede Organisation mit dem Tag der sie betreffenden Veröffentlichung ein (Art.4, Abs.2). Damit für die Organisation der Vereinigten Nationen (Art.l) und die Weltgesundheitsorganisation (vgl. Art.ll) dieser Schutz mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam wird, sind die entsprechenden Veröffentlichungen an diesem Tag vorzunehmen. Die Kennzeichen der übrigen zwischenstaatlichen Organisationen werden jeweils veröffentlicht, wenn das Internationale Büro das Verzeichnis der zu schützenden Kennzeichen zugestellt hat.

Artikel 5. Bis heute hat sich die Schweiz - ausgenommen gegenüber der Weltgesundheitsorganisation (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz vom 25.März 1954, ad Art.4: BEI 1953, III, 127) -nicht verpflichtet, besondere Massnahmen zum Schutz der Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen auf schweizerischem Staatsgebiet zu ergreifen. Es besteht daher unseres Erachtens keine Veranlassung, vom Grundsatz abzuweichen, wonach wohlerworbene Bechte beim Inkrafttreten eines neuen Gesetzes weiterhin gewahrt bleiben sollen. In einem Falle jedoch soll der Bichter den Weiterbestand solcher Bechte ablehnen können, nämlich dann, wenn damit ein Nachteil für die betreffende Organisation verbunden ist. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn ein Kennzeichen einer Organisation von einem Dritten auf demselben Tätigkeitsgebiet verwendet und dadurch eine Verwechslungsgefahr begründet würde.

Die in Artikel 4 vorgesehene Veröffentlichung im Bundesblatt schliesst die Entstehung wohlerworbener Bechte Dritter aus, wenn das Kennzeichen einer zwischenstaatlichen Organisation erst nach dem Tag seiner Veröffentlichung benützt wird; denn von diesem Tag
an gilt jedermann als über den gesetzlichen Schutz dieses Kennzeichens informiert.

Der Sonderfall der Weltgesundheitsorganisation wird in Artikel 11, auf den hier ausdrücklich verwiesen wird, berücksichtigt.

Artikel 6. Bereits in der derzeitigen schweizerischen Gesetzgebung (Art. 14, Abs.l, Ziff.2 des Markenschutzgesetzes und Art.17, Abs.2 des Musterschutzgesetzes) ist die Verweigerung der Begistrierung oder der Hinterlegung von Fabrik- und Handelsmarken, bzw. von gewerblichen Mustern oder Modellen vorgesehen, welche den Vorschriften der Bundesgesetzgebung widersprechen. Die vorhegende Bestimmung wäre daher nicht unbedingt notwendig. Ihre Aufnahme in den Entwurf wird jedoch als zweckmässig erachtet, namentlich um Bundesblatt 113. Jahrg. Bd. I.

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1338 dem Leser des Gesetzes die Möglichkeit zu geben, unmittelbar und so vollständig wie möglich von der Tragweite des Verbotes Kenntnis zu nehmen.

Artikel 7. Mit Ausnahme einiger redaktioneller Änderungen wurde diese Vorschrift aus Artikel 5 des Bundesgesetzes zum Schutz des Zeichens und des Namens der Weltgesundheitsorganisation übernommen. Die hauptsächlichste Änderung besteht im Ersatz der Wendung «... andere damit verwechselbare Zeichen oder Benennungen...» des genannten Gesetzes durch «... Nachahmungen dieser Kennzeichen...». Diese Änderung war angezeigt, weil sich nach Artikel l, 2 und 3 der Vorlage der Schutz der Kennzeichen auch auf «Nachahmungen dieser Kennzeichen» erstreckt.

Artikel 8. Diese Bestimmung, die in ihrem Wortlaut von der entsprechenden Vorschrift des Bundesgesetzes zum Schutz des Zeichens und des Namens der Weltgesundheitsorganisation (Art.6) abweicht, entspricht den Bestimmungen einiger jüngerer Bundesgesetze, namentlich dem Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (AS 1956, 85), dem Artikel 16,'Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 26. September 1958 über die Exportrisikogarantie (AS 1959, 391) und dem Artikel 35, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23.Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz (AS 1960, 541).

Die solidarisch haftbaren Personen stehen in den gleichen Parteirechten wie die Angeschuldigten und sind daher berechtigt, die Urteile der kantonalen Behörden selbständig bis an den Kassationshof des Bundesgerichtes weiterzuziehen.

Artikel 10. Analoge Bestimmungen enthalten die Bundesgesetze über die Erfindungspatente (Art.69 und 77), über die Fabrik- und Handelsmarken (Art.31 und 32), über die gewerblichen Muster und Modelle (Art.28 und 29) sowie das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (Art. 16).

Absatz 2, der sein Vorbild in Artikel 58 des schweizerischen Strafgesetzbuches findet,, schreibt dem Eichter vor, die Beseitigung der widerrechtlich benützten Kennzeichen, oder, wenn dies praktisch nicht möglich ist, weil das Kennzeichen untrennbar mit dem Produkt verbunden ist, die Konfiskation der Gegenstände und Verpackungen zu verfügen, deren Bezeichnung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstösst. Ausserdem hat der Eichter die Einziehung
der ausschliesslich zur Anbringung dieser Zeichen dienenden Werkzeuge und Vorrichtungen zu verfügen.

Absatz 3 entspricht dem Artikel 16, Absatz 3 des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen und dem Artikel 8, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25.März 1954 zum Schutz des Zeichens und des Namens der Weltgesundheitsorganisation. Über das Schicksal der konfiszierten Gegenstände verfügen gemäss Artikel 381 des schweizerischen Strafgesetzbuches die Kantone.

Artikel 11. In dieser Bestimmung wird der Sonderfall der Weltgesundheitsorganisation, deren Namen, Sigel und Zeichen bereits durch das Bundesgesetz

1339 vom 25.März 1954 geschützt sind, geregelt. Die Weltgesundheitsorganisation zahlt zu den in Artikel 2 der Vorlage genannten « SpezialOrganisationen der Vereinigten Nationen». Das Bundesgesetz vom 25.März 1954 enthält keine Unvereinbarkeiten mit dem vorgeschlagenen Gesetz und könnte daher als Ganzes weiterhin in Kraft belassen werden. Wir schlagen indessen seine Aufhebung vor: denn es scheint uns zweckmässiger zu sein, das vorgeschlagene Gesetz als eine einheitliche Rechtsgrundlage fiir den Schutz der Kennzeichen aller zwischenstaatlicher Organisationen, die früher oder später in der Schweiz den Schutz ihrer Kennzeichen erhalten, auszugestalten. Die Weltgesundheitsorganisation erhält auch nach dem neuen Gesetz im wesentlichen denselben Schutz, den ihr schon das Bundesgesetz vom 25.März 1954 gewährt. Eine Ausnahme von untergeordneter Bedeutung besteht lediglich darin, dass der Name der Weltgesundheitsorganisation nach dem Bundesgesetz vom 25.März 1954 gegen die Benützung in jeder Sprache geschützt wurde, während der Schutz nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf auf die schweizerischen Amtssprachen und die englische Sprache begrenzt wird. Allein, es schien uns vertretbar zu sein, der Weltgesundheitsorganisation inskünftig keinen weitgehenderen Schutz als den anderen SpezialOrganisationen der Vereinigten Nationen zu gewähren.

Die Veröffentlichung der Kennzeichen der Weltgesundheitsorganisation im Bundesblatt ist wie für alle anderen zwischenstaatlichen Organisationen die Vorbedingung für den von diesem Gesetz gewährten Schutz. Um dieser Organisation einen zeitlich ununterbrochenen Schutz zu sichern, soll das Bundesgesetz von 1954 am Tag dieser Veröffentlichung ausser Kraft gesetzt werden. Wir sehen vor, diese Veröffentlichung wie diejenige betreffend die Organisation der Vereinigten Nationen mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zusammenfallen zu lassen. Ferner schien es uns angezeigt, zu präzisieren, dass die Veröffentlichung sich auf die bereits vom Bundesgesetz von 1954 geschützten Kennzeichen bezieht. Werden an diesen Kennzeichen später Änderungen angebracht, so hat die Weltgesundheitsorganisation - gleich den anderen zwischenstaatlichen Organisationen - diese den schweizerischen Behörden durch Vermittlung des Internationalen Büros zur Kenntnis zu bringen.

Für alle Tatsachen, die sich unter
der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 25.März 1954 ereignet haben, soll das alte Gesetz weiterhin anwendbar bleiben, auch dann, wenn diese Tatsachen erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes entdeckt werden. Für Eechte, welche von gutgläubigen Dritten allenfalls erworben worden sind, ist ebenfalls das Bundesgesetz vom 25.März 1954 massgebend. Wohlerworbene Eechte können daher nur denjenigen Personen zugestanden werden, welche geschützte Kennzeichen der Weltgesundheitsorganisation vor dem 17. Juli 1948 in Gebrauch genommen haben (vgl. Art.4 des Bundesgesetzes vom 25.März 1954). Wir hielten es für notwendig, in Absatz 2 dieses Datum durch Übernahme des Artikels 4 des Bundesgesetzes von 1954 erneut zur Kenntnis zu bringen.

1340 III.

Wir beehren uns daher, Ihnen die Annahme des beiliegenden Gesetzesentwurfes zu empfehlen, und benutzen diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident und sehr geehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 5. Juni 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespràsident : Wahlen Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1841 (Entwurf)

Bundesgesetz zum

Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinigten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64Ms der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.Juni 1961, beschliesst :

Art. l 1

Es ist untersagt, ohne ausdrückliche Ermächtigung des Generalsekretärs der Organisation der Vereinigten Nationen folgende, der Schweiz mitgeteilte Kennzeichen dieser Organisation zu henützen : a. ihren Namen (in irgendwelcher Sprache) ; fe. ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache) ; a. ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen.

2 Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Nachahmungen dieser Kennzeichen.

Art. 2 1 Es ist untersagt, die folgenden, der Schweiz durch Vermittlung des Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen Eigentums mitgeteilten Kennzeichen von SpezialOrganisationen der Vereinigten Nationen und anderen, dieser Organisation angeschlossenen zwischenstaatlichen Organisationen zu benützen : a. ihre Namen (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache) ; i), ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache) ; c. ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen.

2 Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Nachahmungen dieser Kennzeichen.

1342 Art. 8 1

Es ist untersagt, die folgenden, der Schweiz durch Vermittlung des Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen Eigentums mitgeteilten Kennzeichen von anderen zwischenstaatlichen Organisationen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören, zu benutzen : a. ihre Namen (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache) ; 6. ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache) ; c. ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen.

2

Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Nachahmungen dieser Kennzeichen.

Art. 4 1

Die Namen und Sigel und eine Wiedergabe der Wappen, Flaggen und anderen Zeichen der in Artikel l, 2 und 3 genannten zwischenstaatlichen Organisationen, die den Schutz dieses Gesetzes erhalten, werden im Bundesblatt veröffentlicht.

2 Für jede Organisation tritt der Schutz am Tag der Veröffentlichung ein, welche sie betrifft.

Art. 5 Wer in gutem Glauben vor der in Artikel 4 vorgesehenen Veröffentlichung Namen, Sigel, Wappen, Flaggen oder andere geschützte Kenn/eichen zu benutzen begonnen hat, darf diese Benützung fortsetzen, sofern daraus der betroffenen zwischenstaatlichen Organisation kein Nachteil erwachst. Artikel 11 bleibt vorbehalten.

Art. 6 1

Firmen, deren Gebrauch nach den Vorschriften dieses Gesetzes verboten ist, dürfen im Handelsregister nicht eingetragen werden.

2 Ebenso sind Fabrik- und Handelsmarken und gewerbliche Muster und Modelle, die gegen dieses Gesetz verstossen, von der Hinterlegung ausgeschlossen.

Art. 7 Wer vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes die Namen, Sigel. Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen der in Artikel l, 2 und 3 genannten zwischenstaatlichen Organisationen oder irgendwelche Nachahmungen dieser Kennzeichen verwendet, insbesondere wer solche Kennzeichen auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschaftspapieren anbringt, 1

1343 oder sie auf Waren oder ihrer Verpackung anbringt oder so bezeichnete Waren verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr setzt, wird mit Gefängnis oder Busse bis zu zehntausend Franken bestraft; in leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Haft oder auf Busse bis zu tausend Franken erkannt werden.

2 Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches sind auf die in diesem Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlungen anwendbar ; vorbehalten bleiben überdies strengere Bestimmungen des besonderen Teils des Strafgesetzbuches.

Art. 8 Wird eine der in Artikel 7 unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen; die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften jedoch solidarisch für Busse und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

2 Die Mitverantwortlichen haben die gleichen Parteirechte wie die Angeschuldigten.

Art. 9 1

Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen ist Sache der Kantone.

2 Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zu Händen des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.

Art. 10 1

Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen; sie kann namentlich die Beschlagnahme der entgegen diesem Gesetz bezeichneten Waren und Verpackungen anordnen.

2 Der Eichter verfügt ohne Eücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Beseitigung der gesetzwidrigen Kennzeichen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Einziehung der entgegen diesem Gesetz bezeichneten Gegenstände. Er verfügt ausserdeni die Einziehung der ausschliesslich zur Anbringung dieser Kennzeichen dienenden Werkzeuge und Vorrichtungen.

3 Hat der Eichter die Beseitigung der gesetzwidrigen Kennzeichen verfügt, werden die Gegenstände nach erfolgter Beseitigung der Kennzeichen gegen Bezahlung der allfälligen Busse und der Kosten ihrem Eigentümer zurückgegeben.

1344 Art. 11 1

Das Bundesgesetz vom 25.März 1954 x) zum Schutz des Zeichens und des Namens der Weltgesundheitsorganisation wird auf den Zeitpunkt der von Artikel 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Veröffentlichung der bisher vom Bundesgesetz vom 25.März 1954 geschützten Kennzeichen aufgehoben.

2 Wer vor dem 17. Juli 1948 ein Kennzeichen, welches unter dieses Gesetz fällt, zu benutzen begonnen hat, darf diese Benutzung fortsetzen, sofern daraus der Weltgesundheitsorganisation kein Nachteil erwächst.

Art. 12 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

!) AS 1954, 1293.

5719

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15.06.1961

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