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J\T«35

Bundesblatt

118. Jahrgang

Bern, den 81. August 1961

Band II

Erteheint woclienilich. Preis SO Frarihen im Jahr, 10 FranTcen im Halbjahr zuzitylkh Nachnahme- und Postbestellungsgebühr BinrUdcungsgebuhr: 50 Bappen die Petitzeile oder deren Eaum. -- Inserate franko an ',· Stitmpfli & Cie. in Bern ·_

8310

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung iiber die Gewahrleistung der geanderten Verfassung des Kantoiis Gerif ' ·

,

(Vom 7. August 1961)' , Herr President!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 6. Juni 1961 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um Erteilung der eidgenossischen Gewahrleistung fur das in der Volksabstimmung vom 27. und 28.Mai 1961 mit 6697 Ja gegen 245 Nein angenommene Verfassungsgesetz vom 25.Marz 1961 betreffend Abstimmung und Wahlen.

Innerhalb der gesetzlichen Frist wurde keine Beschwerde erhoben. Durch dieses Gesetz werden die Artikel 49, 50, 59, 71, 102, 103, 108, 110, 111, 132 und 152 der Kantonsverfassung aufgehoben und durch die neuen Artikel 49, 50, 59, 71,102, 110, 111, 132 und, 152 ersetzt.

, . ' .'

Die bisherigen und die neuen Texte lauten (Ubersetzung): Bisheriger Text

Art. 49

NeuerText

Art. 49

'

Ternmne · Die kantonalen und Gemeindeabstimmungen, die Erganzungswahlen in1 deri, Staatsrat some die Wahlen der Kleinen Gemeinderate, der Gemeindeprasidenten, der Adjunkte sowie der Grossen Gemeinderate finden zweimal Jm Jahre statt, und zwar im Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

· Amtsantritt Die Abgeordneten des Grossen Rates, die Mitglieder des Staatsrates, die Geriohtspersonen, die Grossen Gemeinderate, die Kleinen Gemeinderate, die Gemeindeprasidenten und die Adjunkte treten ihr Arnt naoh der Eidesleistung an. Die Eidesleistung 24 1

326

Bisheriger Text April oder Mai und im Oktober oder November.

Neuer Text erfolgt spätestens 30 Tage nach der Wahl, ausgenommen in Fällen von begründeter Verhinderung.

Ergänzungswahlen 2

Die Ergänzungswahlen sind innert kürzester Frist durchzuführen.

Abstimmungen Dem Staatsrat steht indessen das Becht zu, in dringenden Fällen für die kantonalen und die Gemeindeabstimmungen sowie für die Ergänzungswahlen einen ändern Termin festzusetzen und die Wahlen und Abstimmungen im Kanton oder in den Gemeinden auf den gleichen Zeitpunkt anzuordnen, an dem eidgenössische Wahlen oder Abstimmungen stattfinden.

3

Die Abstimmungen sind innert kürzester Frist durchzuführen und zwar, spätestens innerhalb eines Jahres, a. in kantonalen Angelegenheiten: 1. nach definitivem Entscheid des Grossen Eates über den Gegenstand der Initiative oder nachdem der Staatsrat das Zustandekommen eines Eeferendumsbegehrens festgestellt hat; 2. nach Annahme eines Verfassungsgesetzes durch den Grossen Bat; b. in Gemeindeangelegenheiten, nachdem der Staatsrat das Zustandekommen eines Beferendumsbegehrens festgestellt hat.

Art. 50

Art. 50

Stille W alii Stimmt in einer kantonalen Ergänzungswahl oder in einer Gemeindewahl die Zahl der Kandidaten mit jener der zu bestellenden Sitze überein, so erklärt der Staatsrat sämtliche Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt.

Gewählte Kandidaten 1 In allen nach dem Majorzsystem durchgeführten Wahlen sind jene Kandidaten gewählt, welche das relative Mehr erhalten haben, sofern dieses Mehr mindestens einem Drittel der gültigen Stimmzettel gleichkommt.

2 Wird ein zweiter Wahlgang nötig, so entscheidet das relative Mehr.

.

3 Bei Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt. Bei

327

Bisheriger Text

Neuer Text Stimmengleichheit von Kandidaten gleichen Alters entscheidet das Los.

Sülle Wahl * Stimmt in einer Ergänzungswahl die .Zahl der Kandidaten mit jener der ,zu bestellenden Sitze überein, so erklärt der Staatsrat sämtliche Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt.

Art. 59 Allgemeines ' Die Beschlüsse der Grossen Gemeinderäte sind der Gemeindeabstimnmng zu unterbreiten, wenn das Referendum ergriffen wird: in der Stadt Genf von 4000. in Carouge von einem Fünftel und in den übrigen Gemeinden von einem Drittel der Stimmberechtigten, und zwar in der Stadt Genf innert 30 Tagen und in allen übrigen Gemeinden innert 15 Tagen seit Erlass des Beschlusses.

Art. 59 · ' Allgemeines'1 ·"·Die Beschlüsse der Grossen Gemeinderäte1 sind der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten, wenn das Referendum ergriffen wird von: a. 30 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit höchstens 500 Stimmberechtigten: 6. 20 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5015000 Stimmberechtigten, aber von wenigstens 150 Stimmberechtigten; e. 10 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 500l30 000: Stimmberechtigten, aber von wenigstens 1000 Stimmberechtigten ; d. 3000 Stimmberechtigten in. den Gemeinden mit über 30 000 Stimmberechtigten, ausgenommen die Stadt Genf; e. 4000, Stimmberechtigten in der ' .Stadt Genf.

2 Das Referendum ist zu ergreifen innert einer,Frist von .

a. 21 Tagen seit Anschlag des Beschlusses in den Gemeinden mit 1000 Stimmberechtigten oder weniger;

328 Bisheriger Text

Neuer Text

b. 30 Tagen seit Anschlag in den übrigen Gemeinden.

Art. 71

Art. 71

Wahl Wahl und Dauer des Mandats i Die ordentliche Wahl der AbDer Grosse Eat wird alle 4 Jahre geordneten in den Grossen Eat erfolgt gesamthaft erneuert.

alle 4 Jahre in der ersten Hälfte des Monats November, und zwar in der Eegel am ersten Sonntag.

1

Dauer des Mandats 2

Der Grosse Eat wird gesamthaft erneuert; seine Mitglieder sind sofort wieder wählbar.

Seine Mitglieder sind wieder wählbar.

sofort

Art. 102

Art. 102

Wahl

Wahlverfahren und Dauer des Mandats x Der Staatsrat wird vom Generalrat in einem einzigen Wahlkreis nach dem Majorzsystem gewählt.

2 Der Staatsrat wird alle 4 Jahre gesamthaft erneuert.

3 Die aus dem Amte tretenden Staatsräte sind sofort wieder wählbar,

1

Der Staatsrat wird vom Generalrat durch Listenwahl in einem einzigen Wahlkreis nach dem MajoraSystem gewählt.

2 Der Staatsrat wird alle 4 Jahre gesamthaft erneuert. Die aus dem Amte tretenden Staatsräte sind sofort wieder wählbar.

Art. 103 Wahltermin 1

2

·

Die Wahl der Mitglieder des Staatsrates findet 3 Wobhen nach derjenigen des, Grossen Eates statt.

2 Die Wahllisten müssen am Mittag des letzten dem Wahltag vorausgehenden Montags bei der Staatskanzlei eingereicht sein.

Art. 103 Aufgehoben

329 Bisheriger Text

Art. 108 GewaUie Kandidaten

Neuer Text

Art. 108 Aufgehoben

1

Unter Yorbehalt der Bestimmungen des Artikels 50 and diejenigen gewahlt, welche das relative Mehr er:halten haben, sofern dieses Mehr mindestens eirlem Drittel der giiltigen Stimmzettel gleichkommt.

2 Wird, ein zweiter Wahlgang notig, so entscheidet das relative Mehr.

Bei Stimmengleichheit gilt der altere Kandidat als gewahlt.

Art. 110 : Art. 110 Amtseid ' , ' ' Amtseid 1 Innert acht Tagen nach ValiAm .'Tage des Amtsantritts des Staatsrates legen desseri Mitglieder dierung der WahL des Staatsrates vor dem; im Temple de Saint-Pierre legen dessen Mitglieder vor dem im vereinigten Grossen Eat folgenden Temple de Saint-Pierre vereinigten Grossen Eat den Amtseid ab.

Amtseid ah: .

2 Die Eidesformel lautet: Ich schwore oder geldbe feierlich: Ich schwore oder gelobe feierlich: .Eepublik und Kanton Genf treu (unverandert) : zu dienen, Yerfassung und Gesetze .gewissenhaft zu bef olgen oder befolgen zu lassen, und mir stets bewusst zu sein; dass mir rnein Amt von der Volkshoheit verliehen ist; die Unabhängigkeit und Ehre der Eepublik sowie die :Sicherheit und Freiheit aller Burger zu wahren: den ..Sitzungen '. des Eates enisig beizuwohnen und dort meine Ansicht unparteiisch und ohne Ansehen der Person zu vertreten; alle Verpflichtungen, die uns die Einheit mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegt, zu beachten und dereh Ehre, Unabhangigkeit und Wohlergehen mit meiner ganzen Kraft zu bewahren.

:

330

Bisheriger Text Art. 111 Amtsantritt Der an den ordentlichen Novemberwahlen ernannte Staatsrat tritt sein Amt unmittelbar nach der Eidesleistung seiner Mitglieder an.

Neuer Text Art. 111 Amtsaniritt 1

Der Staatsrat tritt sein Amt unmittelbar nach der, Eidesleistung an.

2 Die gemäss Artikel 109, Absatz 2 , gewählten Staatsräte treten ihr Amt unmittelbar nach der Eidesleistung vor dem Grossen Eate an.

Art. 132

'Art. 132

Richterliche Gewalt Alle Gerichtspersonen, ausgenommen jene der gewerblichen Schiedsgerichte, werden von der Gesamtheit der als Generalrat vereinigten Stimmberechtigten ernannt.

2 Das Gesetz regelt den Vollzug dieses Artikels sowie, selbst in Abweichung vom verfassungsmässigen Prinzip, das Verfahren für die Neubesetzung der zwischen den Generalwahlen eintretenden Vakanzen.

Richterliche Geïoalt Die Gerichtspersonen, ausgenommen jene der .. gewerblichen Schiedsgerichte, werden vom Generalrat in einem einzigen Wahlkreis nach dem Majorzsystem gewählt.

2 Die Generalwahl findet alle 6 Jahre statt.

3 Die aus dem Amte, tretenden Magistraten sind sofort wieder wählbar.

·* Unverändert.

Art. 152 Kleine Gemeinderäte, Gemeindepräsidenten und Adjunkte 1 Die kleinen Gemeinderäte, die Gemeindepräsidenten und die Adjunkte werden von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Gemeinde für vier Jahre gewählt; sie sind unter den Stimmberechtigten der Gemeinde auszusuchen und müssen in der Wahlgemeinde wohnhaft sein; sie sind sofort wieder wählbar.

2 Sind sie in der Wahlgemeinde nicht mehr stimmberechtigt, so scheiden sie aus dem Amte aus.

Art. 152

1

1

Kleine Gemeinderäte, Gemeindepräsir deuten und Adjunkte Die Kleinen Gemeinderäte, die Gemeindepräsidenten und die Adjunkte werden von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Gemeinde nach dem Majorzsystem für 4 Jahre gewählt.

Absatz 2 aufgehoben.

331 Bisheriger Text 8

Beim Eintreten einer Vakanz wird der neue Magistrat bis Ende der vierjährigen Amtsperiode gewählt.

Neuer Text

Absatz 3 aufgehoben,

Gemäss Artikel 2 des Verfassungsgesetzes treten die neuen Bestimmungen am I.Juli 1961 in Kraft.

Der bisherige Artikel 49 setzte den Termin der kantonalen und Gemeindeabstimmungen, der Ergänzungswahlen in den Staatsrat sowie der Wahlen der Gemeindebehörden fest, wobei der Staatsrat zur Anordnung von Abweichungen ermächtigt wurde. Diese Bestimmung wurde aufgehoben, weil die Dauer des Mandats der verschiedenen Behörden in .den mit den Wahlen dieser Behörden sich befassenden Artikeln der Verfassung geregelt und weil der Wahltermin durch Gesetz festgelegt ist. Der neue Artikel 49 behandelt den Amtsantritt der Abgeordneten, der Staatsräte, der Gerichtspersonen, der Grossen Gemeinderäte, der Kleinen Gemeinderäte, der Gemeindepräsidenten und Adjunkte (Abs. 1). Er bestimmt auch, dass die Ergänzungswahlen innert kürzester Frist durchzuführen sind. Gleich verhält es sich bei Abstimmungen, fjir welche eine Frist von höchstens einem Jahre vorgesehen ist. Diese beginnt, nachdem der Staatsrät das Zustandekommen eines Beferendumsbegehrens in kantonalen oder Gemeindeangelegenheiten festgestellt hat, in :kantonalen Angelegenheiten mit dem definitiven Entscheid des Grossen, Bates über den Gegenstand der Initiative oder mit der Annahme eines Verfassungsgesetzes durch diese Behörde.

Der bisherige Artikel 50 sah die Möglichkeit einer stillen Wahl für den Fall einer kantonalen Ergänzungswahl oder einer Gemeindewahl vor. Eine stille Wahl kann inskünftig nur noch bei Ergänzungswahlen'stattfinden (Abs. 4).

Ausserdem handelt der neue Artikel 50 (Abs. l, 2 und 3) von den nach dem Majorzsysteru gewählten Kandidaten.

, ' Wie der bisherige Artikel 59 setzt auch der neue Artikel 59 die Bedingungen für das Zustandekommen eines Beferendumsbegehrens in Gemeindeangelegenheiten fest. Die bisherige Bestimmung sah hinsichtlich der verlangten Unterschriftenzahl drei verschiedene Fälle vor (Stadt Genf,, Stadt Carouge, übrige Gemeinden), während der neue Artikel fünf vorsieht. Ausserdem beginnen inskünftig die Fristen für ein Beferendumsbegehren nicht mehr vom Datum des Beschlusses eines Grossen Gemeinderates, sondern vom Anschlag dieses Beschlusses an zu laufen. Diese Fristen betragen nach dem neuen Artikel 21 Tage in Gemeinden mit höchstens 1000 Stimmberechtigten und 30 Tage in den übrigen Gemeinden.

Der bisherige Artikel 71,
welcher die Wahl des Grossen Bates behandelt, erfährt Änderungen bezüglich der Form. Auch sieht die neue Bestimmung nicht mehr vor, dass diese Wahl in der ersten Hälfte des Monats November, und zwar in der Begel am ersten Sonntag, stattzufinden habe. Das Datum der Wahl wird im Gesetz festgelegt.

332 Gewisse redaktionelle Änderungen erfuhr auch der bisherige Artikel 102.

Der neue Artikel umfasst - statt wie bisher zwei - drei Absätze, da der alte Absatz 2 in zwei Absätze aufgeteilt wurde. Die neue Bestimmung besagt nicht mehr, dass der Staatsrat durch Listenwahl zu wählen sei; dieser Hinweis war übrigens ungenau.

Der bisherige Artikel 108 wurde aufgehoben. Das Gesetz bestimmt inskünftig, wann der Staatsrat ernannt wird und wann die bereinigten Wahllisten eingereicht sein müssen.

Ebenfalls aufgehoben wurde der bisherige Artikel 108, welcher die Modalitäten der Wahl in den Staatsrat festlegte und durch den neuen Artikel 50 überflüssig geworden ist.

Der neue Artikel 110 weicht von der bisherigen Bestimmung wenig ab.

Während nach dem bisherigen Text der Staatsrat am Tage seines Amtsantritts den Eid ablegen musste, hat diese Formalität nach dem neuen Text innert acht Tagen nach Validierung seiner Wahl zu erfolgen.

Die neue Bestimmung des Artikels 111,handelt ebenfalls, vom Amtsantritt des Staatsrates, besagt aber entgegen der bisherigen Bestimmung nicht mehr, dass diese Behörde im November ernannt werde. Andererseits stellt der neue Artikel 111 in einem zweiten Absatz fest, dass die aus den Ergänzungswahlen hervorgegangenen Staatsräte ihr Amt unmittelbar nach der Eidesleistung antreten.

Der neue Artikel 132 befasst sich, wie der bisherige, mit der richterlichen Gewalt. Nach neuer Bestimmung werden die Gerichtspersonen, ausgenommen jene der gewerblichen Schiedsgerichte, nach dem Majorzsystem gewählt. Die Generalwahl findet inskünftig alle sechs Jahre statt und die aus dem Amte tretenden Magistraten sind sofort wieder wählbar.

Vereinfacht wurde der bisherige Artikel 152, welcher von den kleinen Gemeinderäten, den Gemeindepräsidenten und den Adjunkten handelt. Der neue Artikel besteht nur noch aus einem einzigen Absatz, der lediglich feststellt, dass diese Gemeindebehörden von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Gemeinde nach dem Majorzsystem für vier Jahre gewählt werden. Es .wurde also darauf verzichtet vorzusehen, dass diese Behördemitglieder aus dem Amte scheiden, sobald sie in der Wahlgemeinde nicht mehr stimmberechtigt sind.

Verzichtet wurde ferner auf die Bestimmung, dass bei Ergänzungswahlen der neue Magistrat nur bis Ende der vierjährigen Amtsperiode gewählt werde.
Die Verfassungsrevision betrifft lediglich das kantonale öffentliche Hecht.

Die neuen Bestimmungen enthalten nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes.

Wir beantragen Ihnen daher, der revidierten Verfassung des Kantons Genf durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

,

333

Genehmigen Sie, Herr President, sehr geehrte Herren, die Versicherung .unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7.August 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundesprasident i. V.: , Schaffner Der Vizekanzler: F.Weber

(Entwurf)

! !

,

Bundesbeschluss fiber

die Gewahrleistung der geanderten Verfassung des Kantons Genf ;;



Die Bundesversaminlung , ; der Schweizerischen Bidgenossenschaft, in Anwendung des Ar'tikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botsohaft des Bundesrates vom T.August 1961, in Erwagung, dass die Vorliegende Anderung der Verfassung des Kantons Genf nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthalt, '.', ' ·]

beschliesst:

.

' !

Art. 1, Deii in der Volksabstimmung vom 27. und 28. Mai 1961 beschlossenen Anderungen der Artikel 49, 30, 59,:71, 102, 110, 111, 132 und 152 sowie der Aufhebung der Artikel 103 und 108 der Verfassung !des Kantons Genf wird die Gewahrleistung des Bundes erteilt.

·

·

, · · Art. 2 '.'

, Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

5859

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf (Vom 7. August 1961)

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1961

Année Anno Band

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8310

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.08.1961

Date Data Seite

325-333

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10 041 432

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