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Verordnung Nr. 2 zum

Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs.

Reglement über den von den kantonalen Aufsichtsbehörden zu führenden Titel und über die Einreichung der Beschwerden.

(Vom 24. Dezember 1892.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , gestützt auf Art. 15, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. April 1889*), beschließt: 1. Die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs haben sich in allen den Fällen, in denen sie als solche handeln, auch ausdrücklich als solche zu bezeichnen, sei es, daß sie den Titel einer ,,Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des K a n t o n s " l annehmen, sei es, daß sie ihrem sonstigen Amtstitel den Zusatz beifügen: ,,als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs".

2. Wird eine Beschwerde bei einer dem Grade nach nicht zuständigen Aufsichtsinstanz, z. B. bei der kantonalen, statt bei der untern Aufsichtsbehörde, angebracht, so ist sie von Amtes wegen an die richtige Instanz überzuleiten.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F. Band XI, Seite 532.

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Das Datum der Einreichung der Beschwerde bei der irrthümlich angegangenen Instanz gilt als Datum der Beschwerdeführung.

3. Beschwerden an den Bundesrath sind bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheid sie ergriffen werden, einzureichen. Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt das Datum der Beschwerdeführung fest und übermittelt die Beschwerdeschrift dem Bundesrath mit den bei ihr liegenden Akten, nebst ihrer Vernehmlassung, wenn sie eine solche für nöthig erachtet, und der Vernehmlassnng der Gegenpartei, falls ausnahmsweise die Einholung einer solchen geboten erscheint.

4. Von dem Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde ist mindestens das Dispositiv den Parteien schriftlich mitzutheilen. Ist der Entscheid motivili, so soll gleichzeitig mitgetheilt werden, bei welcher Amtsstelle von den Motiven Einsicht genommen werden kann, und daß bei dieser Amtsstelle Abschriften des ganzen Entscheides zum Preise von 30 Rp. per Folioseite (Tarif Ziff. 5) erhältlich sind.

Für den Beginn des Fristenlaufs ist das Datum der Zustellung der schriftlichen Mittheilung des Diapositivs maßgebend.

B e r n , den 24. Dezember 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Verordnung Nr. 2 zum Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs.

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1892

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53

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28.12.1892

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