483 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bnndesrates.

(Vom 9. Dezember 1937.)

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern: für die Erstellung einer Weganlage Sengg-Isch, Gemeinde Iseltwald ; 2. Baselstadt: für die Erstellung eines Waldweges «Ausserberg-Winkel», Gemeinden Biehen und Bettingen.

(Vom 10. Dezember 1937.)

Als Delegierter des Bundesrats an die vom 16.--20. April 1938 stattfindenden «Journées Médicales de Bruxelles» wird bezeichnet: Herr Dr. Charlie Saloz, Privatdozent für innere Medizin an der Universität Genf.

Beim Militärdepartement werden gewählt: Als technischer Adjunkt I. Kl. bei der Munitionsfabrik Altdorf : Herr Max Döbeli, bisher technischer Adjunkt II. Kl. ; als II. Sektionschef bei der Landestopographie: Herr Eudolf Tank, bisher Ingenieur I. Kl. ; als II. Adjunkt, zugleich Instruktionsoffizier bei der Abteilung für Sanität : Herr Johann Mäder, bisher Major im Instruktionskorps.

649

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Lehrtöchterausbildung im Verkäuferinnenberufe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliehe Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

484

Reglement über die Lehrtöchterausbildung im Verkäuferinnenberufe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrtöchterausbildung erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf der Verkäuferin. Die Ausbildung von männlichem Verkaufspersonal (Verkäufer) ist ebenfalls zulässig, wobei das vorliegende Eeglement sinngemäss Anwendung findet.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 2 Jahre. Um den verschiedenen Verhältnissen im Detailhandel Eechnung zu tragen, kann in Verkaufsgeschäften, die eine besonders umfassende und über den ordentlichen Eahmen hinausgehende Ausbildung vermitteln, mit Zustimmung der kantonalen Behörde die Lehrzeit auf 2% Jahre angesetzt werden.

Die Ausbildung von Verkäuferinnen ist im übrigen nur in jenen Betrieben gerechtfertigt, die eine Berufslehre gemäss dem unter Ziff. 3 umschriebenen Lehrprogramm vermitteln können. Die zuständige kantonale Behörde hat deshalb im Einzelfalle zu entscheiden, ob z. B. in Spezialbetrieben des Handels mit Lebens- und Genussmitteln, wie Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien, Verkauf von Wurstwaren, Früchten, Gemüse, Milch, Milchprodukten und Eaucherwaren, sowie auch in kleinen Geschäftsbetrieben anderer Branchen oder in kleinen Verkaufsabteilungen grösserer Betriebe der Abschluss eines Lehrvertrages als Verkäuferin in Frage kommt.

Die zuständige kantonale Behörde kann im weiteren im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter.

Wird ein Geschäftsbetrieb vom gelernten Inhaber oder Leiter allein oder mit l--2 ständig beschäftigten gelernten Verkäuferinnen geführt, so darf jeweils eine Lehrtochter ausgebildet werden. Geschäftsbetriebe mit ständig 3--5 gelernten Verkäuferinnen können 2 Lehrtöchter, solche mit ständig 6--10 gelernten Verkäuferinnen 3 Lehrtöchter gleichzeitig ausbilden. Auf je l--5 weitere gelernte Verkäuferinnen darf eine weitere Lehrtochter angenommen werden.

Für Geschäftsbetriebe mit Filialen kommt für die Berechnung der Mahl der jeweilen auszubildenden Lehrtöchter die Anzahl der ständig beschäftigten gelernten Verkäuferinnen der betreffenden Filiale in Betracht.

Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrtöchtern hat zeitlich so zu erfolgen, dass sie sich möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.
Die Bestimmung von Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrtöchterzahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige

485 kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrtöchterzahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn eines Schulsemesters anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Das Ziel der Berufslehre ist die Ausbildung der Lehrtochter zur selbständigen Verkäuferin. Es soll ihr die Möglichkeit zur Erwerbung von ausreichenden Berufskenntnissen vor allem in Verkaufskunde und Warenkenntnis geboten werden. Im Verlaufe der Lehrzeit sind daher der Lehrtochter in Verbindung mit der praktischen Einführung in den Verkauf grundlegende Kenntnisse zu vermitteln über Herkunft, Herstellung, Eigenschaften und Unterscheidungsmerkmale der Waren, Verwendungsmöglichkeiten und richtige Behandlung jeder einzelnen Warengattung.

In Geschäftsbetrieben, in denen verschiedene Verkaufsabteilungen geführt werden, ist die Lehrtochter im Verkauf der zusammengehörenden Warengattungen innerhalb einer bestimmten Branche auszubilden.

Erste Hälfte der Lehrzeit.

Die Lehrtochter ist von Anfang an in planmässiger Weise zum Detailverkauf, sowie zu allen Arbeiten heranzuziehen, die mit dem Verkauf im Zusammenhang stehen. Sie ist in erster Linie an gute Umgangsformen zu gewöhnen. Die Ausbildung hat sich auf alle Gebiete eines geordneten Verkaufsbetriebes zu erstrecken, wie Mithilfe bei der Kontrolle des Lagerbestandes, Auffüllen von Waren, Aus- und Einpacken, Warenkontrolle, Einordnen, Auszeichnen der Waren und andere Arbeiten, welche die Lagerhaltung betreffen. Die Lehrtochter ist auch zur Mithilfe bei Bestand- und Inventaraufnahmen beizuziehen. In Verbindung mit diesen Arbeiten ist sie gründlich in die Warenkunde einzuführen.

Zweite Hälfte der Lehrzeit.

Förderung in den einzelnen Arbeiten der ersten Hälfte der Lehrzeit.

Die Lehrtochter ist zum selbständigen Bedienen der Kunden auszubilden.

Mithilfe bei allen Arbeiten, die den Verkauf vorbereiten. Ausfuhren von mündlichen, telephonischen und schriftlichen Bestellungen und Speditionsarbeiten.

Mithilfe bei der Ausstattung des Schaufensters (fakultativ).

Erweiterung und Vertiefung der Warenkenntnisse.

Die Ausbildung der Lehrtochter ist derart zu fördern, dass sie am Ende ihrer vertraglichen Lehrzeit die im vorstehenden Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig ausführen kann.

Bundesblatt 89. Jahrg. Bd. III.

37

486

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Bern, den 22. November 1937.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Verkäuferinnenberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39. Abs. 2. des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Verkäuferinnenberufe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: A. Pflichtfächer: 1. Warenkunde (Branche), 2. Verkaufs- und Berufskimde, 3. Muttersprache, 4. eine Fremdsprache, 5. Eechnen, 6. Buchhaltung, 7. Staats- und Wirtschaftskunde; B. Wahlfächer: 1. zweite Fremdsprache, 2. Schaufensterausstattung und Beschriftung.

487

8. Durchführung der Lehrabschlnssprüfung.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes als Verkäuferin nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen. Hiefür kommen in erster Linie Fachleute, sowie Lehrkräfte der Berufsschule in Frage.

Die mündlichen und schriftlichen Prüfungen sind von je 2 Experten zu beurteilen.

Die Prüfungen in Warenkunde und in Verkaufs- und Berufskunde sind in der Eegel in einem Geschäft der Branche der Kandidatin durchzufuhren.

Für Prüflinge mit 2 %j ähriger Lehre sind die Anforderungen in Warenkunde und Verkaufs- und Berufskunde entsprechend zu erhöhen.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 5 bis 6 Stunden.

1.

2.

3.

4.

4. Prüfungsstoö.

A. Pflichtfächer.

W a r e n k u n d e (Branche), mündlich, 30--45 Minuten.

a. Kenntnisse der Herkunft und Herstellung der Waren; b.

» » Eigenschaften und Unterscheidungsmerkmale der Waren; c.

» » richtigen Behandlung, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten der Waren.

V e r k a u f s - und B e r u f s k u n d e , mündlich, 30 Minuten.

a. Kundenbedienung, wie Begrüssung, Ermittlung des Wunsches, Vorlegen, Empfehlen, Beraten über Preis und Menge, Anschlussverkauf, Zuteilen, Verpacken, Kassieren, Überreichen oder Zusenden der Ware, Verabschieden des Käufers, gleichzeitige Bedienung von zwei Kunden; b. Eedegewandtheit, höfliche und sachliche Ausdrucksfähigkeit, Umgangsformen ; c. Erledigen von Eeklamationen, Auswahl, Umtausch, Gutschrift, Teilzahlung, Eabatte, Notieren von Adressen, telephonische Bestellung, Warenempfang und Versand.

M u t t e r s p r a c h e , schriftlich, 60 Minuten.

Diktat von 15 Minuten (Fachausdrücke, Namen von Personen, Strassen und Ortschaften, Sätze und Wendungen aus dem Verkauf). In den übrigen 45 Minuten 2 leichtere Briefe aus dem Erfahrungskreis der Lehrtochter.

Fremdsprache, mündlich und schriftlich, 30--60 Minuten.

Mündlich: 15 Minuten Verkaufsgespräche, Zahlwörter, Fachausdrücke.

Schriftlich: 15 Minuten Diktat. Dem Berufsleben angepasste Sätze.

Namen von Personen, Strassen und Ortschaften. Während der übrigen 15--30 Minuten leichtere Übersetzungen von Sätzen und Wendungen aus der Verkaufspraxis.

488

Je nach den örtlichen Verhältnissen kann auf die Abnahme der schriftlichen Prüfung in der Fremdsprache verzichtet werden.

5. Eechnen, mündlich und schriftlich, 114 Stunden.

Mündlich: 15 Minuten. Angewandte Übungen in den 4 Grundoperationen, Eechnen mit Brüchen, Skonto, Eabatt, Schätzungsaufgaben.

Schriftlich: 60 Minuten. Einfache Warenrechnungen, Prozent- und Zinsrechnungen, einfache Eechnungen mit den gebräuchlichsten fremden Geldsorten.

6. Buchhaltung, schriftlich, 60 Minuten.

Ausstellen und Quittieren von Fakturen, Postmandat, Posteinzahlungsschein, Einzugsmandat, Kassabuch, Kunden- und Lieferantenabrechnung (Postcheckrechnung).

7. Staats- und W i r t s c h a f t s k u n d e .

Für dieses Fach ist die Zeugnisnote der Berufsschule massgebend.

Wenn diese nicht festgestellt werden kann, hat eine mündliche Prüfung von ca. 10 Minuten zu erfolgen. -- Als Prüfungsstoff kommen die auf Grund des Normallehrplanes der Berufsschule behandelten Stoffgebiete in Staatsund Wirtschaftskunde in Frage.

B. Wahlfächer.

1. Zweite Fremdsprache. Sie wird analog der ersten Fremdsprache geprüft.

2. Schaufensterausstattung und Beschriftung. Selbständiges Ausstatten eines Schaufensters und Beschriftung.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l bis 3 zulässig.

1 = sehr gut: für vorzügliche Leistungen; 2 = gut: für Leistungen mit geringen Fehlern; 8 = genügend: für noch annehmbare Leistungen; 4 = ungenügend: für Leistungen, die den Mindestanforderungen, die an eine angehende Verkäuferin zu stellen sind, nicht entsprechen; 5 = unbrauchbar.

Die Fachnoten werden aus den einzelnen Prüfungspositionen wie folgt berechnet : 1. in Warenkunde und 2. in Verkaufs- und Berufskunde je als das Mittel der Noten in den mit a, fe und c bezeichneten Teilpositionen der betreffenden Fächer; 3. in Muttersprache als Mittel der Noten im Diktat und Brief schreiben;

489 4. in der Fremdsprache und 5. im Eechnen als Mittel der betreffenden mündlichen und schriftlichen Prüfungsnoten; 6. in Buchhaltung und 7. in Staats- und Wirtschaftskunde werden nur je eine Note erteilt, 8. Für Handschrift und Darstellung ist eine Note aus den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu ermitteln.

Die Note der zweiten Fremdsprache wird analog derjenigen der ersten Fremdsprache errechnet. Die Note in Schaufensterausstattung und Beschriftung ist das Mittel aus der Note im Ausstatten und Beschriften.

Die Mittelnoten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das Formular mit Angabe der Prüfungspositionen kann beim Schweizerischen Kaufmännischen Verein unentgeltlich bezogen werden.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden 8 Noten berechnet wird, von denen die Note in Warenkunde und diejenige in Berufs- und Verkaufskunde doppelt zu rechnen ist.

1. Note in der Warenkunde (doppelt zu rechnen); 2. » » » Verkaufs- und Berufskunde (doppelt zu rechnen); 3. » » » Muttersprache; 4. » » » Fremdsprache; 5. » im Eechnen; 6. » in der Buchhaltung; 7. » » » Staats- und Wirtschaftskunde; 8. » » » Handschrift und Darstellung.

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/10 der Notensumme).

Sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die. Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert 8,0 nicht überschreitet und höchstens ein Fach mit 4 und keines mit 5 beurteilt wurde.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.

Bern, den 22. November 1937.

Eidgenössisclies 639

Volkswirt-schaftsdepartement: Obrecht.

490

Eidgenössische Steuerverwaltung.

649

Im Monat November

1937

1936

1. Januar bis 30. November 1937

1936

Rohertrag der eidgenössische ii Stempelabgab en: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze; vom 4. Oktob >er 1917/22. D ezember 1927 und vom 24. Juni 1937 Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . . 406721.75 324 761. 45 9 804 208. 08 6 057 148. 38 2. Aktien 226 732. 75 575743.35 2 753 565. 66 2 665 664. 05 3. GmbH.-Anteile . . .

14512.15 28588.15 4. GenossenschaftsAnteile 3 086. 30 2 296. 90 84333.74 62 976. 66 398209.-- 5. Ausland. Wertpapiere .

7 105. 20 1 595 042. 15 119 232. 35 6. Umsatz inländ. Wertpapiere 91 076. 56 211 701. 20 1 047 503. 82 726 877. 30 7. Umsatz ausländ. Wertpapiere . . .

. .

291 989. 90 459 200. 20 3 518 259. 38 2 273 222. 74 98 198. 06 1 159423.55 1 202 051. 20 8. Wechsel . . .

103 750. 30 269 801. 80 261 109. -- 5 372 251. 37 4 945 227. 77 9. Prämienquittungen . .

202 357. 92 193 062. 80 2 220 264. 38 2 099 427. 43 10. Frachturkunden . . .

Total 1--10 2008238.43 2133178.16 27 583 470. 28 20151827.88 b. Abgaben auf Grund de r Bundesgeset ze vom 25. Jumi 1921/22. Dezember 1927 und vom 24. Juni 1937 11. Coupons v. Obligationen 467 147. 67 393 179. 55 10 499 759. 49 10536951.52 12. Coupons von Aktien .

186 494. 96 81 135. 62 8 022 292. 84 6 282 529. 90 13. Coupons von GmbH.Anteilen 14. Coupons von Genossen3 708. 33 359 876. 55 365491.69 schafts-Anteilen . . .

25 543. 05 15. Coupons von ausländi1 760. 35 1 130355.-- 304 073. 70 42 950. 10 schen Wertpapieren 722 135. 78 479 783. 85 20012283.88 17 489 046. 81 Total 11--15 Total 1--15 2 730 374. 21 2612962.01 47 595 754. 16 37 640 874. 69 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbes chlusses vom 29. November 1933 und des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1936.

16. Erhöhung der Coupon679 185. 67 477 151. 06 18 747 565. 03 15 747 737. 97 abgabe 17. Kommandit9 703. -- 155 763. 60 79 530. 10 beteiligungen . . . .

8 970. 20 695.45 100393.37 136 737. 36 18. Verschiedenes *) . .

11.50 688 167. 37 487549.51 19 003 722. -- 15 964 005. 43 Total 16--18 1- 18 3418541.58 3100511.52 66 599 476. 16 53 604 880. 12 1 216. 90 481. 25 12 993. 25 21 453. 55 53 626 333. 67 Total 1--19 3 419 758. 48 3 100 992. 77 66 612 469. 41

Total 19. Bussen

*) Abgabe auf über 3 bis 6monatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage und Abgäbe auf Urkunden über Mit eigentümer echte.

491

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1936 und 1937.

Monate

1937

1936

Fr.

Fr.

17349608.32 15888211.86 20 153 662. 64 21 828 917. 06 20 491 396. 65 22 639 975. 35 21 144964.71 20 037 097. 39 22 842 669. 02 22817930.12 21 789 325. 03 29 497 003. 50 Total 256480761.65 Ende November . 226 983 758, 15

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai Juni Juli . . .

August . .

September .

Oktober. .

November .

Dezember .

649

.

.

.

.

18 573 686. 47 20 689 326. 78 28 521 429. 73 23 343 567. 22 20 583 225. 04 23555533.09 20 843 242. 99 19 409 049. 39 21 279 993. 97 20 277 487. 49 19 263 825. 87

.

.

.

.

1937 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

1224078. 15 4801 114.92 3 367 767. 09 1514650.16 91 828. 39 915557.74

301 721. 72 628 048. -- 1 562 675. 05 2 540 442. 63 2 525 499. 16

231 340 368. 04 4 356 609. 89

ohne Tabakzölle und Getränkesteuer

Berufsbildung.

Nach Art. 41 und 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung and nach Art. 31 und 44 der dazugehörenden Verordnung I kann ein ausländischer Fähigkeitsausweis dem schweizerischen Fähigkeitszeugnis (Lehrabschlussprüfung) oder dem Diplom (höhere Fachprüfung) gleichgestellt werden.

Nachdem Deutschland Gegenrecht zugesichert hat, wird der deutsche Gesellenbrief dem schweizerischen Fähigkeitszeugnis und das deutsche Meisterdiplom dem schweizerischen Diplom gleichgestellt.

Bern, den 10. Dezember 1937.

649

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

Notifikation.

zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wurde gestützt auf das von der Zollkreisdirektion Basel gegen ihn eingeleitete Strafverfahren, namentlich auf Grund des unterm 3. Juni 1936 gegen ihn aufgenommenen Strafprotokolls von der eidgenössischen Oberzolldirektion am

492 23. Juli 1986 in Anwendung von Art. 74, Ziff. l, 75 und 91 des Bundesgeaetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Zollübertretung zu einer Busse von Fr. 826.16 verurteilt. Diese Busse wurde gemäss Art. 92 des vorgenannten Gesetzes und Art. 295 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafreehtspflege vom 15. Juni 1934 um einen Drittel, d. h. auf Fr. 217.44 ermässigt, weil der Angeschuldigte den Übertretungstatbestand sofort unbedingt und förmlich anerkannt hatte. Ausserdem haftet der Beklagte solidarisch mit vier Mitschuldnern für die Bezahlung eines Teils der Untersuchungskosten, nämlich für Fr. 50.

Die Strafverfügung wird dem Cattin Joseph hiermit eröffnet. Er kann die Höhe der Busse binnen dreissig Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation auf dem Beschwerdeweg beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anfechten.

Bern, den 7. Dezember 1937.

649

Eidgenössische Oberzolldirektion.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenaussehreibungen, sowie Anzeigen.

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone.

---- Ausgabe von Juli 1937.

--

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist erschienen und kann daselbst bezogen werden: Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierunssräte der Kantone mit Angabe der Departemente, der die Bundesräte und die Regierungsräte vorstehen.

Preis: 50 Rappen.

Bei Zustellung per Post: 60 Rappen; gegen Nachnahme 75 Rappen.

Postcheckkonto III 233 80

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1937

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.12.1937

Date Data Seite

483-492

Page Pagina Ref. No

10 033 475

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