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Bundesblatt 89. Jahrgang.

Bern, den 1. September 1937.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft

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des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Bundesbeschlüsse vom 14. Oktober 1933/11. Dezember 1935 und 29. September 1936 über wirtschaftliche Massnahmen.

(Vom 24. August 1987.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf für einen Bundesbeschluss zur Verlängerung der Geltungsdauer der Bundesbeschlüsse vom 14. Oktober 1988/ 11. Dezember 1985 und 29. September 1986 über wirtschaftliche Massnahmen zu unterbreiten.

I.

Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933/ 11. Dezember 1935 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland.

Dieser Bundesbeschluss, der ursprünglich eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1985 hatte, ist durch Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1935 in seiner Wirksamkeit verlängert worden bis zum 31. Dezember 1937. Die Gründe für diese Verlängerung wurden in der Botschaft vom 26. November 1985 dargelegt. Unter Hinweis auf die Wirtschaftslage, die zum Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1981 über die Beschränkung der Einfuhr (Botschaft vom 14. Dezember 1981) und später zu dessen Erweiterung durch den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland geführt hatte (Botschaft vom 25. September 1988), war betont worden, dass die Hoffnung auf eine baldige Wiederkehr einer normalen Gestaltung des zwischenstaatlichen Waren- und Kapitalverkehrs vorderhand unbegründet erscheine; alle internationalen Bestrebungen auf diesem Gebiete seien gescheitert, weshalb man die bilaterale Handelspolitik beibehalten müsse und zu diesem Zwecke die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 Bundesblatt.

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getroffenen Massnahmen nicht entbehren könne; gegenteils würden weitere Massnahmen auf diesem Gebiete unerlässlich sein. Diese Voraussicht hat sich als nur zu richtig erwiesen. In den Berichten XII bis XV ist über die seither gemäss dem Bundesbeschluss getroffenen Massnahmen Eechenschaft gegeben und deren Notwendigkeit dargetan worden. Leider besteht auch jetzt noch nicht begründete Aussicht, dass sich der internationale Waren- und Zahlungsverkehr in absehbarer Zeit wieder derart gestalten werde, dass man ohne die ausserordentlichen Massnahmen auf diesem Gebiete auskommen könnte.

Der Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/11. Dezember 1935 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, die notwendigen Massnahmen zu treffen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, zum Schütze der nationalen Produktion, soweit diese in ihren Lebensbedingungen bedroht ist, zur Förderung des Exportes und zur Verbesserung der Zahlungsbilanz (Art. 1). Insbesondere ist der Bundesrat ermächtigt, die Einfuhr von Waren zu beschränken (Art. 2) und gegenüber Staaten, deren Zahlungsverkehr behindert ist, die schweizerischen Interessen durch Abschluss von Abkommen oder durch einseitige Massnahmen zu wahren (Art. 3).

Gestützt auf den Bundesbeschluss hat der Bundesrat einerseits die Einfuhrbeschränkungen aufgebaut sowie den Kompensations- und Zahlungsverkehr mit zahlreichen Staaten geregelt, anderseits Massnahmen zum Schütze der Uhrenindustrie und der Schuhindustrie getroffen, sowie zum Schütze der Stickereiindustrie und des Weinbaues. Über die Gründe zum Erlass dieser Massnahmen und über deren Durchführung ist in den Sonderberichten einlässlich Aufschluss gegeben worden.

Die Einfuhrbeschränkungen sind erlassen worden sowohl zum Schütze der inländischen Produktion gegen abn.ormale Einfuhrkonkurrenz als auch zum Zwecke des Kompensations Verkehrs mit dem Auslande. Der XV. Bericht über die gemäss dem genannten Bundesbeschluss erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland enthält besondere Darlegungen darüber, in welcher Weise die Einfuhrbeschränkungen bereits autonom und durch vertragliche Abmachungen mit verschiedenen Staaten gelockert und zum Teil schon gänzlich aufgehoben worden sind und in welchem Sinne voraussichtlich mit einem weitern Abbau gerechnet werden kann, namentlich
anlässlich internationaler Verhandlungen in Verbindung mit Erleichterungen für den schweizerischen Export, Fremdenverkehr und Kapitaldienst. Wenn auch der Erlass neuer Einfuhrbeschränkungen, unvorhergesehene Entwicklung der internationalen und internen Wirtschaftslage vorbehalten, nur noch ganz ausnahmsweise notwendig sein dürfte, so könnte doch vorderhand eine vollständige Aufhebung der noch bestehenden Beschränkungen nicht verantwortet werden.

Die rechtliche Grundlage für das Bestehen dieser Massnahmen, das ist der genannte Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933, muss daher über die jetzige Gültigkeitsdauer hinaus beibehalten werden. Dabei hat es die Meinung, dass die Beschränkungen nur dort und nur solange aufrechterhalten werden

655 sollen, als noch ein ausreichend wichtiges Schutzbedürfnis einer lebensfähigen inländischen Produktion besteht, dem durch den Zollschutz allein nicht genügend Eechnung getragen werden kann, oder wenn es sich um Waren handelt, deren Einfuhr in Verhandlungen mit dem Ausland als Kompensationsobjekt verwertet werden kann. Auch die vom Volkswirtschaftsdepartement eingesetzte begutachtende Kommission für Wirtschaftsgesetzgebung ist zum Ergebnis gekommen, dass eine vollständige Abschaffung der Einfuhrbeschränkungen und die Aufhebung ihrer rechtlichen Grundlage nicht empfohlen werden kann, und zwar namentlich aus folgenden Gründen: «Einmal sind die Verhältnisse auf dem Gebiete der Währung wie in anderer Beziehung noch ausserordentlich unsicher und unabgeklärt und sodann würde der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik durch vollständige Abschaffung der Einfuhrbeschränkungen jede Möglichkeit genommen, im Interesse von Warenexport, Fremdenverkehr und Kapitaldienst diejenigen Staaten zu bevorzugen, die für uns interessant und wichtig sind, und auf die andern einen Druck auszuüben».

Diese Aussenwirtschaftspolitik wird sich noch weiterhin gegenüber einer Eeihe von Staaten vornehmlich mit der Eegelung des Zahlungs- und Kompensationsverkehrs zu befassen haben. Dazu hat der Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/11. Dezember 1935 dem Bundesrat die nötigen Kompetenzen erteilt.

Wie bezüglich der Einfuhrbeschränkungen, die übrigens, wie erwähnt, nicht nur dem Schütze der inländischen Produktion dienen, sondern ebensosehr in den Dienst des Zahlungs- und Kompensationsverkehrs gestellt sind, wäre es unverantwortlich, den auf diesem Gebiete getroffenen zwischenstaatlichen Abkommen und den zugehörigen internen Durchfiihrungsmassnahmen die rechtliche Grundlage, die der genannte Bundesbeschluss darstellt, zu entziehen.

Auch für künftige Neuregelungen des Zahlungs- und Kompensationsverkehrs, die angesichts der häufig und rasch sich ändernden Verhältnisse fast durchwegs äusserst dringlicher Natur sind, muss die rechtliche Grundlage zu besonders raschem Handeln gegeben sein, ansonst unsre gesamte Wirtschaft verhängnisvollen Gefahren ausgesetzt würde.

Bezüglich der gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/ 11. Dezember 1935 getroffenen ausserordentlichen Massnahmen zum Schütze der Uhrenindustrie, der
Schuhindustrie, der Stickerei und des Weinbaues ist folgendes zu beachten: Die Uhrenindustrie ist zwar in kräftiger Erholung begriffen. Eine erfreuliche, in ihrem Bestand aber noch nicht übersehbare Belebung der Konjunktur unterstützt heute das seit einer Eeihe von Jahren eingeleitete Sanierungswerk, dem die Bundesratsbeschlüsse vom 13. März 1934, 30. Dezember 1935 und 13. März 1936 (Bewilligungszwang für die Eröffnung neuer und die Erweiterung bestehender Betriebe, sowie für Exportbetätigung) die nötige Unterstützung geliehen haben. Der Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 1936 über die nicht fabriksmässige Uhrenindustrie ist erst im Begriffe sich auszuwirken.

Nur unter dem Schütze dieser Massnahmen kann das Wiederaufbauwerk der

656 Uhrenindustrie zu einem guten Ende geführt werden, und es wäre ausserordentlich zu bedauern, wenn die erreichten Ergebnisse durch den Wegfall der Grundlage für die Bundesratsbeschlüsse in Frage gestellt und die Bahn für schrankenlose Betriebsgründungen und ungesunde Preisgebarung schon wieder freigegeben würde. Die überwiegende Mehrheit der beteiligten Kreise tritt für die Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Ordnung ein.

Auch in der Schuhindustrie sind die Gefahren, die insbesondere den mittlern und kleinen Betrieben aus der bestehenden Überdimensionierung des Produktionsapparates bei geschrumpftem Export und latenter Expansionstendenz erwachsen, nicht beschworen. Es ist zum mindesten eine Übergangsfrist nötig, während der die beteiligten Wirtschaftskreise die Massnahmen für eine künftige aus eigener Kraft zu schaffende Ordnung vorbereiten können.

Schuhindustrie und Schuhgrosshandel treten dafür ein und beantragen, den Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1934/30. Dezember 1935 in diesem Sinne für zwei weitere Jahre zu erneuern.

In der Stickereiindustrie ist nach Dahinfall des Landesvertrages mit Österreich zwecks Angleichung der Produktionsbedingungen durch Bundesratsbeschluss vom 25. März 1935, erneuert am 5. Januar 1937, eine einheitliche Eegelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen eingeführt worden. Diese Kegelung hat sich bewährt; es ist der Wunsch der beteiligten Kreise, dass sie weitergeführt werde.

Veranlassung für den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1936 zum Schütze des Weinbaues und zur Förderung des Absatzes der einheimischen Weinprodukte waren die Schwierigkeiten, welche sich bei der Verwertung der einheimischen Weinernten während der letzten drei Jahre regelmässig einstellten und die finanzielle und organisatorische Mitwirkung der Behörden verlangten.

Diese Massnahme will namentlich die nötigen finanziellen Eeserven äufnen, die in Jahren der Überproduktion eingesetzt werden sollen.

II.

Mit der Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933/ 11. Dezember 1935 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland wird ohne weiteres auch die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1936 b e t r e f f e n d die Ü b e r w a c h u n g der Warenpreise verlängert, da dieser nach seinem Art. 4 für die Dauer der Eechtsbeständigkeit der im Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 enthaltenen Bestimmungen gilt.

III.

Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses .vom 29. September 1936 über wirtschaftliche Notmassnahmen.

Nach Einsicht unserer Botschaften vom 12. November 1935 und 7. April 1936 haben Sie am 29. September 1936 den Bundesbeschluss über Wirtschaft-

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liehe Notmassnahmen erlassen. Dieser Beschluss gilt bis Ende 1937. Zurzeit stellt sich daher die Frage seiner Verlängerung. Wir beehren uns, Ihnen hierüber Bericht und Antrag zu unterbreiten.

In Art. l des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Notmassnahmen haben Sie den Bundesrat ermächtigt, «in Fällen ausserordentlicher Dringlichkeit vorgängig der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung durch vorsorgliche Bundesratsbeschlüsse wirtschaftliche Notmassnahmen zu treffen, die in Gesetzen oder dringlichen Bundesbeschlüssen nicht vorgesehen sind».

Gestützt auf diese Vollmacht hat der Bundesrat folgende Vorkehren getroffen : 1. Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1936 über die Preisgestaltung von Futter- und Streuemitteln.

2. Bundesratsbeschluss vom 16. Oktober 1936 über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken.

3. Bundesratsbeschluss vom 17. November 1936 über die Kontrolle der Käseausfuhr.

4. Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1936 betreffend die Verbilligung des Mehl- und Brotpreises.

5. Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1937 betreffend Mehl- und Brotpreis.

Mit Bericht vom 1. Dezember 1936 und 12. Februar 1937 hat der Bundesrat diese Beschlüsse der Bundesversammlung vorgelegt, welche ihnen die Genehmigung erteilte.

Sie ersehen aus den oben aufgeführten Massnahmen, dass der Bundesrat im Gebrauch dieser Vollmachten Zurückhaltung gezeigt hat. Wie er in seinen beiden Botschaften in Aussicht stellte, hat er nur da eingegriffen, wo eine rasche Intervention unumgänglich notwendig war, und zwar in einer Weise, welche die Billigung des Parlaments gefunden hat.

Von den fünf Beschlüssen, die der Bundesrat gestützt auf die wirtschaftlichen Vollmachten erlassen hat, ist der erste durch den Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1936 über die Erhebung von Preiszuschlägen auf Futtermitteln abgelöst worden; dieser stützt sich nunmehr auf den Bundesbeschluss vom 13. April 1933 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage. Die andern vier Bundesratsbeschlüsse stehen heute noch in Kraft.

Der Bundesrat erachtet es als unbedingt nötig, deren Geltungsdauer über den 31. Dezember 1937 hinaus zu verlängern, denn die Gründe, die ihn veranlassten, diese Notmassnahmen zu ergreifen, bestehen auch fernerhin. So halten
wir es für unumgänglich, die Sperrfrist im Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken, die im Bundesratsbeschluss vom 16. Oktober 1936 angeordnet wurde, weiter bestehen zu lassen, wenn dem spekulativen Erwerb solcher Grundstücke Einhalt geboten und eine weitere Verschuldung der Landwirtschaft verhindert werden soll. Desgleichen gebietet das Interesse der Inlands-

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Versorgung, dass auch künftig über die Käseausfuhr eine Kontrolle ausgeübt werde, wie dies seit dem Bundesratsbeschluss vom 17. November 1986 der Fall ist. Insbesondere sollten die Bundesratsbeschlüsse betreffend die Verbilligung der Mehl- und Brotpreise auch über das Jahr 1987 hinaus in Kraft bleiben, um die Abgabe von billigem Vollbrot im Interesse der Niedrighaltung der Lebenskosten fernerhin zu sichern.

Der Ablauf des Vollmachtenbeschlusses würde diesen Notmassnahmen, deren Weiterbestehen wir für unsere Wirtschaft als unerlässlich erachten, die rechtlichen Grundlagen entziehen. Wir halten es deshalb schon in Hinsicht auf die erwähnten Bundesratsbeschlüsse, deren rechtliche Grundlage gesichert werden muss, als notwendig, den Bundesbeschluss vom 29. September 1986 in seiner Geltungsdauer zu verlängern.

Ausserdem muss die Landesregierung aber auch für die Zukunft gerüstet sein, um in Fällen der Not rechtzeitige Massnahmen treffen zu können. Die Erwägungen, die Sie im letzten Herbst veranlassten, dem Bundesrate wirtschaftliche Vollmachten zu erteilen, bestehen heute noch. Seit der Währungsabwertung hat sich die Wirtschaftslage zwar etwas aufgehellt; sie bleibt aber weiterhin ernst. Die politische Weltlage ist unsicher; sie kann neue Überraschungen bringen. Um allen Möglichkeiten begegnen zu können, muss der Bundesrat auch für die Zukunft die Kompetenz haben, in Fällen ausserordentlicher Dringlichkeit vorsorgliche wirtschaftliche Notmassnahmen zu treffen, die in Gesetzen oder Bundesbeschlüssen nicht vorgesehen sind. In dieser Beziehung hat sich die Situation seit dem Erlass des Bundesbeschlusses vom 29. September 1936 nicht wesentlich verändert.

Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 12. November 1935 erklärt, dass die angeforderte Ermächtigung nur vorübergehender Natur sein solle.

Er hat beantragt, diese auf Ende 1987 zu befristen in der Meinung, dass bis dahin eine neue verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen sei. Das wird bis Ende des laufenden Jahres nicht möglich sein. Es ist deshalb angezeigt, die bestehende Übergangslösung beizubehalten.

IV.

In Übereinstimmung mit der vom Volkswirtschaftsdepartement eingesetzten begutachtenden Kommission für Wirtschaftsgesetzgebung erachten wir die Verlängerung der Bundesbeschlüsse vom 14. Oktober 1933 und 29. September 1986 über wirtschaftliche Massnahmen auf zwei Jahre als notwendig in der Meinung, dass während dieser Zeit die Verfassungsrevision ausgearbeitet und zur Abstimmung gebracht werden soll und gegebenenfalls die entsprechenden Ausführungsgesetze erlassen werden können.

Gestützt auf die vorliegenden Darlegungen empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Entwurf eines dringlichen Bundesbeschlusses zur Annahme.

659 Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 24. August 1937.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Baumann.

Der Vizekanzler:

Leimgruber.

(Entwurf).

Bundesbeschluss über

die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bundesbeschlüsse vom 14.Oktober 1933/111.Dezemberr 1935 und 29.September 1936 über wirtschaftliche Massnahmen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. August 1937, beschliesst :

Art. 1.

Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933/11. Dezember 1935 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland wird bis zum 31. Dezember 1939 verlängert.

Art. 2.

Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 29. September 1936 über wirtschaftliche Notmassnahmen wird bis zum 31. Dezember 1939 verlängert.

Art. 3.

Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Bundesbeschlüsse vom 14. Oktober 1933/11. Dezember 1935 und 29.

September 1936 über wirtschaftliche Massnahmen. (Vom 24 August 1937)

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01.09.1937

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