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Bundesblatt 89. Jahrgang.

Bern, den 27. Oktober 1987.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis HO Franken im Jahr, IO franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- mid Postbestellnngsgetlthr.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährleistung der abgeänderten Art. 14, 25 und 46 der Staatsverfassung des Kantons Aargau.

(Vom 25,. Oktober 1937.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 24. Oktober 1937 hat das Aargauer Volk die vom Grossen Eat am 6. September 1937 beschlossenen «Verfassungsbestimmungen und Gesetz über Wahlen und Abstimmungen» angenommen. Es handelt sich dabei in der Hauptsache um die Totalrevision des bisherigen revidierten Wahlgesetzes vom 22. März 1871 und der Novelle dazu vom 10. Juli 1894, sowie um die Eevision der Art. 14, Abs. 2, Art. 25, Abs. 4, und Art. 46, Abs. l, der kantonalen Verfassung. Für die letztere wird um die Gewährleistung des Bundes nachgesucht. Die von der Eevision betroffenen Verfassungsbestimmungen lauten in ihrer bisherigen und in ihrer neuen Fassung wie folgt : Bisheriger Text.

Neuer Text.

Art. 14, Abs. 2.

Bei Wahlen und Abstimmungen werden leere Stimmkarten behufs Ausmittlung der absoluten Mehrheit nicht mitgezählt.

Art. 14, Abs. 2.

Zur Ermittlung des absoluten Mehrs werden leere und ungültige Stimmzettel nicht mitgezählt.

Art. 25, Abs. 4.

Für die Verwerfung eines Erlasses ist die Mehrheit der in gesetzlicher Anzahl an der Abstimmung teilnehmenden Bürger erforderlich.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. III.

Art. 25, Abs. 4.

Für die Annahme einer Vorlage ist das absolute Mehr erforderlich.

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Art. 46, Abs. 1.

Art. 46, Abs. 1.

Die Mitglieder des Gemeinderates Die Mitglieder des Gemeinderates und ihre Ersatzmänner, sowie der und ihre Ersatzmänner, sowie der Gemeindeammann und dessen Stell- Gemeindeammann und der Vizevertreter werden von der Einwohner- ammann werden von der EinwohnerGemeindeversammlung gewählt.

gemeinde gewählt.

Bei allen drei Abänderungen ist davon auszugehen, dass die Ordnung des Stimmrechts in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten Sache der Kantone ist, unter Vorbehalt der durch Art. 43 der Bundesverfassung gezogenen Schranken. Letztere werden weder durch die bisherige noch durch die neue Fassung der Art. 14, Abs. 2, Art. 25, Abs. 4, und Art. 46, Abs. l, berührt.

Art. 14, Abs. 2, wird lediglich in dem Sinne abgeändert, dass bei der Ermittlung des absoluten Mehrs inskünftig nicht nur die leeren, sondern auch die ungültigen Stimmen nicht mitgezählt werden. Es ist offensichtlich, dass der neue Art. 14, Abs. 2, nicht gegen das Bundesrecht verstösst, schon deshalb nicht, weil auch nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung (AS 12, 888) alle leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht fallen.

Der neue Art. 25, Abs. 4, bestimmt, dass für die Annahme einer Vorlage das absolute Mehr erforderlich ist. Der alte Art. 25, Abs. 4, schrieb vor, dass für die Verwerfung die Mehrheit der in gesetzlicher Anzahl an der Abstimmung teilnehmenden Bürger erforderlich sei. Der Artikel ist somit nur redaktionell geändert.

Art. 46, Abs. l, der Kantonsverfassung handelt von der Wahl der Gemeinderäte und des Gemeindeammanns sowie ihrer Stellvertreter. Bisher waren diese Behörden und Beamten von der Einwohnergemeindeversammlung zu ernennen; das neue Wahlgesetz gestattet den Gemeinden hiefür auch die Urnenwahl. Dies wird ermöglicht durch den abgeänderten Wortlaut des Art. 46, Abs. l, der Verfassung, der von der Einwohnergemeinde schlechthin spricht.

Alle drei revidierten Verfassungsbestimmungen enthalten somit nichts, was dem Bundesrecht zuwiderlaufen würde. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihnen durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfs in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren,
die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. Oktober 1937.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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(Entwurf.)

ßimdesbeschlnss über

die Gewährleistung der abgeänderten Art. 14, 25 und 46 der Staatsverfassung des Kantons Aargau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 1937, in Erwägung, dass diese Verfassungsanderungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschhesst: Art. 1.

Den in der Volksabstimmung vom 24. Oktober 1987 angenommenen Abänderungen der Art. 14, 25 und 46 der Staats\ erfassung des Kantons Aargau wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährleistung der abgeänderten Art. 14, 25 und 46 der Staatsverfassung des Kantons Aargau. (Vom 25.

Oktober 1937.)

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Jahr

1937

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

3646

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.10.1937

Date Data Seite

201-203

Page Pagina Ref. No

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