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# S T #

Bundesrathsbeschluss betreffend

Vergütung für fehlende Handfeuerwaffen in den Kantonen.

(Vom

26. Februar 1892.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , auf Bericht und Antrag seines Militärdepartements ; in Anwendung des Artikels 142 der eidgenössischen Militärorganisation vom 13. November 1874, beschließt: 1. Die Abrechnung mit den Kantonen für die aus irgend einem Grunde fehlenden Waffen erfolgt im Sinne des Artikels 142 der Militärorganisation.

2. Die von den Kantonen für nicht mehr vorhandene Waffen an den Bund zu leistenden Vergütungen werden festgesetzt wie folgt: für für für für

ein Milbank-Amsler-Gewehr, Kaliber 10,4 mm. Fr. 10 ein Peabody-Gewehr, Kaliber 10,4 mm. . . , , 2 0 einen Repetirkarabiner, Kaliber 10,4 mm. . . ,, 2 5 ein Repetirgewehr Nr. 1--114,000, Kaliber 10,4 mm ,, 25 für ein Repetirgewehr Nr. 114,001 und höher, Kaliber 10,4 mm ,,50 für einen Repetirstutzer, Kaliber 10,4 mm. . . ,, 50

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3. Die fehlenden Repetirgewehre, Kaliber 7,5 mm., sowie die fehlenden Revolver sind zu den Tarifpreisen zu vergüten.

4. Die von den Kantonen zu zahlenden Vergütungen werden als Inventarerlös zur Anschaffung von Repetirgewehren, Kaliber 7,5 mm., verwendet.

5. Durch diesen Beschluß werden die Eigenthumsverhältnisse beziehungsweise die Beiträge, welche Bund und Kantone seiner Zeit an die Beschaffung der-Waffen geleistet haben, nicht berührt. Dagegen fallen solche bei einem allfällig später erfolgenden Verkauf in Betracht.

6. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft, ist aber nicht rückwirkend auf frühere Abrechnungen.

Der Beschluß vom 16. November 1877 (A. S. n. F. III, 239) wird hiemit aufgehoben.

B e r n , den 26. Februar 1892.

Im Namen des Schweiz, Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Häuser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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12eglement betreffend die

schweizerische agrikulturchemische Untersuchungsstation und die schweizerische Samenkontroistation Zürich.

L Organisatorische Bestimmungen.

§ 1 Aufsichtskommission.

Die durch Bundesbeschluß vom 17. März 1877 kreirte Untersuchungsstation steht unter der Oberaufsicht des schweizerischen Schulrathes, welcher sich durch eine Kommission, bestehend aus fünf Mitgliedern, von denen zwei Fachmänner der land- und forstvvirthsehaftlichen Abtheilung und eines ein praktischer Landwirth sein müssen, über die Einrichtungen, Bedürfnisse und Leistungen dieser Anstalt fortwährend in Kenntniß hält.

§2.

Die Anstalt zerfällt: a. in eine agrikulturchemische Untersuchungsstation ; b. in eine Samenkontroistation.

A. Agrikulturchemische Untersuchungsstation.

§ 3.

Aufgabe .der Station.

Die agrikulturchemische Untersuchungsstation hat hauptsächlich die Aufgabe, durch Ueberwachung des, Handels mit künstlichen

796 Düngern und Futtermitteln die Landwirthschaft zu schützen und zu fördern.

Die Station übernimmt ferner die Kontrole der Oechsle'schen Mostwaagen, sowie auch anderweitige Untersuchungen, welche direkt oder indirekt zur Förderung der Bodenkultur dienen.

S 4.

Reihenfolge der Arbeiten.

Dieser Aufgabe gemäß werden von den Aufträgen zu Untersuchungen diejenigen in erster Linie berücksichtigt, welche im I n t e r e s s e der L a n d w i r t h s c h a f t v o n s c h w e i z e r i s c h e n B e h ö r d e n , Landwirthen u n d l a n d w i r t h s c h a f t l i c h e n V e r e i n e n und G e n o s s e n s c h a f t e n gefordert werden. Ebenso genießen dieselben die Begünstigung einer möglichst niedrigen Kostenberechnung.

Aufträge v o n H ä n d l e r n , F a b r i k a n t e n u n d s o n s t i g e n I n t e r e s s e n t e n zur Untersuchung von Dünge- und Futtermitteln etc. können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden, doch wird die Station auch den von dieser Seite gestellten Anforderungen, soweit möglich, Genüge leisten.

Immerhin werden alle Interessenten insofern gleichgestellt, als die Untersuchung in der Regel nach der Reihenfolge der Einsendungen geschieht, wobei das Datum des Eingangs maßgebend ist.

§ 5.

Verträge mit Kontroifirmen.

Zum Zwecke der Kontrole des Handels mit Dünge- und Futtermitteln etc. werden mit den betreffenden Fabrikanten und Händlern V e r t r ä g e abgeschlossen, für welche folgende Bestimmungen maßgebend sind : a. Firmen, welche sich vertraglich der Kontrole der schweizerischen agrikulturchemischen Untersuchungsstation unterstellen, zahlen e i n e j ä h r l i c h e P a u s c h a l s u m m e , durch welche sie für ihre Abnehmer das R e c h t der k o s t e n f r e i e n N a c h u n t e r s u c h u n g (§ 5, k) erwerben. Firmen, welche dieses Verhältnis eingehen, heißen Kon t r o lfirm en. Der betreffende Vertrag heißt Kontrolvertrag.

b. Für die Normirung der Pauschalsumme dient der Geschäftsumfang z u m Anhalt. D i e H ö h e d e r P a u s c h a l s u m m e

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wird von der Aufsichtskommission (§ 1) nach Anhörung des Stationsvorstehers, welcher die Unterhandlungen mit der betreffenden Firma zu führen hat, festgestellt.

c. Die agrikulturchemische Untersuchungsstation ist berechtigt und verpflichtet, diejenigen Firmen, welche unter Kontrole treten wollen, ohne ihren Abnehmern kostenfreie Nachuntersuchung zu gestatten, zurückzuweisen.

d. Agenten und Depothalter einer Kontrolfirma, welche ein Dünge- oder Futtermittelgeschäft nicht auf eigene Rechnung führen, haben nicht das Recht, von denjenigen Waaren, die sie vertreiben, Proben zur kostenfreien Nachuntersuchung an die Station einzusenden.

e. Ueber sogenannte Voruntersuchungen, welche zur Orientirung der betheiligten Greschäftsfirmen dienen, sowie über anderweitige Untersuchungen, welche keine kostenfreien Nachuntersuchungen (§ 5, a) sind, dürfen in den K o n t r o i v e r t r a g keinerlei Bestimmungen aufgenommen werden. Diese Untersuchungen -- F r i v a t a n a l y se n -- werden vielmehr von allen Interessenten, gleichviel ob sie sich der Kontrole unterstellt ha.ben oder nicht, nach dem durch das Reglement festgesetzten T a r i f (§4 der Ausführungsbestimmungen) bezahlt.

Bei einer größeren Anzahl jährlich verlangter Privatanalysen kommt eventuell § 5 der Ausführungsbestimmungen zur Anwendung.

f. Die Kontroifirmen verpflichten sich, alle von ihnen in den Handel gebrachten Düngersorten, Futtermittel etc. der Kontrole der schweizerischen agrikulturchemischen Untersuchungsstation zu unterstellen und die von letzterer ausgeführten Untersuchungen als maßgebend anzuerkennen.

O O g. Die Kontroifirmen garantiren ihren Abnehmern die Echtheit und Unverfälschtheit der verkauften Waaren, die Abwesenheit schädlicher Substanzen, sowie einen bestimmten Minimalgehalt: l. Bei D ü n g e m i t t e l n : an in Wasser löslicher Phosphorsäure, fl in Citrat löslicher Phosphorsäure, ,, Phosphorsäure im Ganzen, ,, Stickstoff in Form von Ammoniak, ,, .

,, ,, ,, ,, Salpetersäure, ,, ,, ,, organischer Form, ,, Kali in leicht löslichen Verbindungen.

798 ,2. Bei F u t t e r m i t t e l n : a. quantitativ : an Rohproteïn, ,, Rohfett ; ß. qualitativ : ganz besonders: 1. Frische (Fett unverdorben, frei von Schimmelpilzen etc.))

2. Abwesenheit anderer schädlicher Substanzen, 3. Echtheit (richtige Bezeichnung), 4. Reinheit und Unverfälschtheit (Abwesenheit von Beimischungen organischer oder unorganischer Natur).

3. Bei a n d e r w e i t i g e n S u b s t a n z e n : Je nach deren Beschaffenheit.

Die Garantie wird, soweit möglich, in Prozentzahlen angegeben. Die Kontroifirmen leisten auch in d e m Falle Garantie, wenn sie die Zusammensetzung oder Beschaffenheit der Verkaufswaare nicht kennen, weil die Voruntersuchung aus Mangel an Zeit oder aus andern Gründen nicht möglich war oder unterlassen worden ist. In diesem Falle wird einfach auf das Ergebniß der von der Untersuchungsstation nachträglich ausgeführten Untersuchung einer vorschriftsmäßigen Probe (§ 3 der Ausführungsbestimmungen) abgestellt.

h. Die Kontrolfirmen verpflichten sieh, bei nachgewiesenem Mindergehalt ihren Käufern eine Entschädigung nach einer jeweilen im Dünger- und Futtermittelmarkt zu veröffentlichenden und in dem Preisverzeiehniß des Verkäufers anzugebenden Taxe zu gewähren.

Die Entschädigungspflicht tritt jedoch für die mit Garantie nach Prozenten gehandelten Werthbestandtheile erst ein, wenn deren Mindergehalt einen gewissen Betrag (Latitude) übersteigt (§ l der Ausführungsbestimmungen).

Bei denjenigen Waaren, welche mehrere garantirle Werthbestandtheile enthalten, ist ein etwaiger Mehrgehalt an einem oder mehreren Werthbestandtheilen gegen einen etwaigen Mindergehalt an andern, jedoch nur bei der gleichen Waare, in Rechnung zu bringen, sofern der Mehrgehalt die für die einzelnen Stoffe angegebene Latitude übersteigt. Ist die Latitude nach der einen oder andern Seite hin überschritten, so wird behufs Berechnung der Vergütung jeweilen das gesammte Manko, respektive der gesammte Mehrgehalt in Ansatz gebracht, nicht aber nur der Ueberschuß über den Betrag der Latitude.

799 i. Ergibt die Untersuchung das Vorhandensein von nachweislich schädlichen Stoffen, oder sind die qualitativen Eigenschaften der Futtermittel (§ 5, g, 2, ß~) nicht der Garantie entsprechend, so hat der Käufer das Recht, die gelieferte Waare mit Anspruch auf Ersatz der Transportkosten zur Disposition des Verkäufers zu stellen.

k. Jeder Käufer, welcher Dünger, Futtermittel ete. von einer K o n t r o l f i r m a bezieht, ist berechtigt, in j e d e m F a l l e eine Probe der empfangenen Waare an die Untersuchungsstation einzusenden und prüfen zu lassen, ob der Gehalt derselben an Werthbestandtheilen, sowie eventuell deren Qualität etc. der Garantie entspricht.

Diese Kontrolunterstuchung geschieht obligatorisch bei - Dünge- und Futtermitteln auf den prozentischen Gehalt an garantirten Werthbestandtheilen ; bei Futtermitteln außerdem noch auf Qualität auf Grund der von der Kontrolfirma gezahlten Pauschalsumme (§5, a und b) k o s t e n f r e i , vorausgesetzt, daß das von einem oder mehreren Landwirthen oder Wiederverkäufern gleichzeitig gekaufte Quantum einer und derselben Waare mindestens 500 Kilo beträgt ( M i n i m a l q u a n t u m). Bei Düngemitteln bleibt die Untersuchung gewöhnlich nur auf höchstens zwei Verbindungsformen der einzelnen Pflanzennährstoffe (z. B. lösliche Phosphorsäure und zurückgegangene Phosphorsäure, oder lösliche Phosphorsäure und Gesammtphosphorsäure) beschränkt, und dies auch, nur dann, wenn die Höhe der Garantie jeder einzelnen Verbindungsform mindestens l % beträgt.

l. Das Recht der R e k l a m a t i o n u n d des A n s p r u c h e s auf N a c h u n t e r s u c h u n g und E n t s c h ä d i g u n g erlischt für den Käufer s i e b e n Tage nach Empfang der Waare, sofern er innerhalb dieser Frist keine Probe an die Untersuchungsstation abgesandt hat. Ist letzteres dagegen geschehen, so erlischt das Reklamationsrecht, erst acht Tage nach Empfang des von der Station über das Ergebniß der Untersuchung ausgestellten Berichtes.

m. Wenn ein Käufer oder eine Kontrolfirma innerhalb acht Tagen nach Empfang des Berichtes gegen das Untersuchungsergebniß Einsprache bei der Untersuchungsstation erhebt, so wiederholt diese die Untersuchung. Das Resultat dieser zweiten Untersuchung kann die Kontrolfirma nur beanstanden, wenn sie durch zwei von anderen Versuchsstationen ausgeführte Gegenuntersuchungen der Originalprobe (§ 3 der Ausführungsbestimmungen) nachzuweisen vermag, daß die Analyse der

800

diesseitigen Untersuchungsstation mit einem die gewöhnliche Fehlergrenze (§ 5, h) überschreitenden Irrthum belastet ist, oder wenn sie den Beweis liefert, daß bei der Probenahme von Seite des Käufers Fehler begangen wurden.

§ 6.

Amtliche Publikationen.

Für die amtlichen Publikationen der Station dienen bis auf Weiteres die ,,Schweizerische landwirthschaftliche Zeitschrift*, das ,,Journal d'agriculture suisse" und das ,,Schweizerische landwirthschaftliche Centralblatt", in dringenden Fällen die Tagespresse.

B. Samenkontrolstation.

§ 7.

Aufgabe der Station.

Die Samenkontrolstation hat hauptsächlich die Aufgabe, durch Ueberwachung des Handels mit Sämereien die L a n d - und F o r s t w i r th s c h a f t zu schützen und zu fördern.

Die Station übernimmt auch anderweitige Untersuchungen, welche auf die Produktion und Verwendung von Saatgut Bezug haben.

Reihenfolge der Arbeiten.

Dieser Aufgabe gemäß werden von den Aufträgen zu Untersuchungen diejenigen in erster Linie berücksichtigt, welche i m I n t e r e s s e der Land- und Forstwirthschaf t von schweizerischen Behörden, Land- und Forstwirthen und land- und forstwirthschaftlichen Vereinen und G e n o s s e n s c h a f t e n gefordert werden. Ebenso genießen dieselben die Begünstigung einer möglichst niedrigen Kostenberechnung.

Aufträge von H ä n d l e r n und s o n s t i g e n I n t e r e s s e n t e n zur Untersuchung von Sämereien können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden; doch wird die Station auch den von dieser Seite gestellten Anforderungen, soweit möglich, Genüge leisten.

Immerhin werden alle Interessenten insofern gleichgestellt, als die Untersuchung in der Regel nach der Reihenfolge der Einsendungen geschieht, wobei das Datum des Eingangs maßgebend ist.

801 § 9.

.

Verträge mit Kontroifirmen.

Zum Zweck der Samenkontrole werden mit den betreffenden Samenhandlungen V e r t r ä g e abgeschlossen, für welche folgende Bestimmungen maßgebend sind: a. Firmen, welche sich vertraglich der Kontrole der schweize.

rischen Samenkontroistation unterstellen, zahlen eine jährliche P a u s c h a l s u m m e , durch welche sie für ihre Abnehmer das Recht der kostenfreien Nachuntersuchung (§ 9, m) erwerben. Firmen, welche dieses Verhältniß eingehen, heißen K o n t r o i f i r m e n . Der betreffende Vertrag heißt K o n trolvertrag.

b. Für die Normirung der Pauschalsumme dient der Geschäftsumfang zum Anhalt. Die H ö h e der P a u s c h a l s u m m e wird von der Aufsichtekommission (§ 1) nach Anhörung des Stationsvorstehers, welcher die Unterhandlungen mit der betreffenden Firma zu fuhren hat, festgestellt.

c. Die Samenkontroistation ist berechtigt und verpflichtet, diejenigen Firmen, welche unter Kontrole treten wollen, ohne ihren Abnehmern kostenfreie Nachuntersuchung zu gestatten, zurückzuweisen.

d. Agenten und Depothalter einer Kontrolfirma, welche nicht ein Samengeschäft auf eigene Rechnung führen, haben nicht das Recht, von denjenigen Waaren, die sie vertreiben,- Proben zur kostenfreien Nachuntersuchung an die Station einzusenden.

e. Ueber sogenannte Voruntersuchungen, welche zur Orientirung der betheiligten Geschäftsfirmen dienen, sowie über anderweitige Untersuchungen, welche keine kostenfreien Nachuntersuchungen (§ 9, a) sind, dürfen in den K ö n t r o l v e r t r a g keinerlei Bestimmungen aufgenommen werden. Diese Untersuchungen -- Privatuntersuchungen -- werden vielmehr von allen Interessenten, gleichviel ob sie sich der Kontrole unterstellt haben oder nicht, nach dem durch das Reglement festgesetzten Tarif (§ 13 der Ausführungsbestimmungen) bezahlt.

Bei einer größeren Anzahl jährlich verlangter Privatuntersuchungen kommt eventuell § 14 der Ausführungsbestimmungen zur Anwendung.

f. Die Kontroifirmen verpflichten sich, alle von ihnen in den Handel gebrachten lano1- und forstwirthschaftlichen Saatwaaren (Gemüse- und Blumensamen fakultativ) der Kontrole der schweizerischen Samenkontroistation zu unterstellen und die Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. I.

54

802

von letzterer ausgeführten Untersuchungen als maßgebend anzuerkennen.

g. Die Kontrolfirmen garantiren ihren Abnehmern die E c h t heit, Reinheit, Keimfähigkeit und Unverfälschth e i t der verkauften Saatwaaren.

Sie garantiren im Besonderen : 1. einen bestimmten Minimalgehalt an echten, reinen Samen ; unter den Begriff der Echtheit fällt auch eine der Garantie entsprechende Provenienz ; 2. einen bestimmten Minimalgehalt an echten, keimfähigen Samen; 3. bei Kleesamen aller Art (Trifolium pratense, Trifolium repens, Trifolium hybridum, Trifolium incarnatimi) und bei Luzerne (Medicago sativa, Medicago media, Medicago lu. pulina) : a. beim Verkauf an Landwirthe, landwirthschaftliche Vereine und Genossenschaften : R e i n h e i t von K l e e s e i d e (Cuscuta Epithymum etc.) ; ß. beim Verkauf an Wiederverkäufer genügt als Garantie die Erklärung, daß die Waare seidefrei oder seidehaltig ist; 4. bei Leinsamen: Reinheit von Flaehsseide (Cuscuta Epilinum); 5. bei Esparsette: den Grad der Reinheit von Pirnpernelle (Poterium Sanguisorba).

Die Garantie wird, soweit möglich, in Prozentzahlen angegeben, d. h. es wird garantirt, wie viel Kilo echte, reine Samen in 100 Kilo der Waare mindestens enthalten sind ( R e i n h e i t ) , und wie viel Stück von 100 echten Samen mindestens keimfähig sind ( K e i m f ä h i g k e i t ) . Die Kontroifirmen leisten auch in dem Falle Garantie, wenn sie die Zusammensetzung oder Beschaffenheit der Verkaufsvvaare nicht kennen, weil die Voruntersuchung aus Mangel an Zeit oder aus andern Gründen nicht möglich war oder unterlassen worden ist. In diesem Falle wird im Voraus vom Verkäufer und Käufer der Preis von l Kilo reiner und keimfähiger Samen (= 100 Kiloprozent) bestimmt und die gelieferte Waare auf Grund der Untersuchung bezahlt. Letzteres gilt auch für den Fall, wenn eine Waare nach Muster gehandelt worden ist.

Der Käufer hat dann sowohl das Ofifertenmuster als eine vorschriftsmäßig gezogene Probe der Waare (§ 12 der Ausführungsbestimmungen) einzusenden.

803

h. Die Kontroifirmen verpflichten sich, einen · durch die Untersuchung nachgewiesenen Mindergehalt an reinen und keimfähigen Samen dem Käufer baar zu ersetzen, oder die Waare unter Rückerstattung der Transportkosten zurückzunehmen, wenn der Käufer das, letztere vorzieht.

Die Entschädigungspflicht tritt jedoch erst ein, wenn der Mindergehalt einen gewissen Betrag (Latitude) übersteigt.

i. Ergibt die Untersuchung, daß eine Waare mit Steinchen, Kleethon, Gelbklee, Melilotenklee etc. vermischt oder auf ähnliche Weise verfälscht ist, so hat der.Käufer das Recht, die gelieferte Waare mit Anspruch auf Ersatz der Transportkosten zur Disposition des Verkäufers zu stellen.

k. Stellt sich bei der Untersuchung heraus, daß eine g a r an tir t s e i d e f r e i e (grind- oder ringelfreie) Waare dennoch Seidesamen (Cuscuta) enthält, so hat der Käufer das Recht, die gelieferte Waare, mit Anspruch auf Ersatz der Transportkosten, zur Disposition des Verkäufers zu stellen. (Ueber allfällige weitere Verbindlichkeiten des Verkäufers s. § 10 der Ausführungs-Bestimmungen.)

l. In Bezug auf die Echtheit derjenigen Sämereien, welche nicht sicher zu unterscheiden sind, wie z. B. Arten oder Varietäten von Brassiea, Trifolium, Medicago etc., hat allein der von der Samenkontroistation auszuführende Kulturversuch zu entscheiden, und leistet der Verkäufer die hiefür erforderliche Garantie.

m. Jeder Käufer, welcher Sämereien von einer K o n t r o l f i r m a bezieh t, ist berechtigt, in j e d e m F a l l e eine Probe der empfangenen Waare an die Kontroistation einzusenden und prüfen zu lassen, ob der Gehalt derselben an Werthbestandtheilen' etc. der Garantie entspricht.

Diese Kontroiuntersuchung geschieht auf Grund der von der Kontrolfirma bezahlten Pauschalsumme (§ 9, a und b~) k o s t e n f r e i , vorausgesetzt, daß das von einem oder mehreren Land- und Forstwirthen gleichzeitig gekaufte Quantum einer und derselben Waare mindestens 5kg. beträgt ( M i n i m a l q u a n t u m ) . Für Wiederverkäufer beträgt das Minimalquantum, welches zur kostenfreien Nachuntersuchung berechtigt, 50 kg.

n. Das Recht der R e k l a m a t i o n und des Anspruches auf E n t s c h ä d i g u n g erlischt bei solchen Samen, welche einem Kulturversueh nicht unterliegen (§ 9-, J), für den Käufer a c h t Tage nach Empfang der Waare, sofern derselbe inner-

804

halb dieser Frist keine Probe an die Kontroistation abgesandt hat. Ist letzteres dagegen geschehen, so erlischt das Reklamationsrecht erst acht Tage nach Empfang des von der Station über das Ergebniß der Untersuchung ausgestellten Berichtes.

o. Wenn ein Käufer oder eine Kontrolfirma innerhalb acht Tagen nach Empfang des Berichtes gegen letzteren Einsprache bei der Kontroistation erhebt, so wiederholt diese die Untersuchung. Das Resultat dieser zweiten Untersuchung kann die Kontrolfirma nur beanstanden, wenn sie durch zwei, von andern Samenkontroistationen ausgeführte Gregenuntersuchungen der Originalprobe (§ 12 der Ausfiihrungs-Bestimmungen) nachzuweisen vermag, daß die Untersuchung der diesseitigen Kontrolstation mit einem die gewöhnliche Fehlergrenze (§ 9 der Ausführungs-Bestimmungen) überschreitenden Irrthum belastet ist, oder wenn sie den Beweis liefert, daß bei der Probenahme von Seiten des Käufers Fehler begangen wurden.

§ 10.

Amtliche Publikationen.

Für die amtlichen Publikationen der Station dienen bis auf Weiteres die ,,Schweizerische landwirtschaftliche Zeitschrift", das ,,Journal d'agriculture suisse" und das ,,Schweizerische landwirtschaftliche Centralblatt" ; für Gehölzsamen außerdem die ,,Schweizerische Zeitschrift für das Forstwesen", in dringenden Fällen die Tagespresse.

§ 11.

Uebergangsbestimmung.

Nach erfolgter Genehmigung des vorstehenden Reglements durch den h. Bundesrath wird das Datum seines Inkrafttretens vom Schulrathe festgesetzt.

Mit diesem Zeitpunkte tritt alsdann das bisher bestandene Reglement betreffend die landwirthschaftlich-chemisehe Untersuchungs- und Samenkontroistation vom 16. März 1885 (Bundesblatt 1885, III, 487.) außer Kraft.

Z ü r i c h , den 26. Dezember

1891.

Im Namen des Schweiz. Schulrathes, Der Präsident:

Bleuler.

Der Sekretär: G. Baumann.

805

Vorstehendem Réglemente wurde vom h. schweizerischen Bundesrathe mittelst Schlußnahme vom 12. Januar 1892 die Genehmigung ertheilt, unter Ermächtigung des Schulrathes, die nachfolgenden Ausführungs-Bestimmungen zu diesem Réglemente zu erlassen.

II. Ausführungsbestimmungen.

· A. Agriknltnrchemische Untersuchnngsstation.

§ 1.

Die in § 5, litt, h, der organisatorischen Bestimmungen erwähnte Latitude beträgt: 1. Bei D ü n g e m i t t e l n : für Phosphorsaure 0,5 °/o für Stickstoff, in Düngern mit unter 5 °/o Stickstoff 0,3 °/o für Stickstoff, in Düngern mit 5 °/o Stickstoff und mehr 0,5 °/o für Kali 0,5 °/o 2. Bei F u 11 e r m i 11 e l n : für Protein 2,0 °/o für Fett 0,5 °/o Der behufs Berechnung der Vergütung nach § 5, litt, fc, der organisatorischen Bestimmungen in Ansatz zu bringende Mehrgehalt wird in allen Fällen nur bis zu 2 °/o, einzig bei Protein bis zu 8 °/o, in Gegenrechnung gestellt.

§ O l-

'

Für die Probenahme, Einsendung etc. gelten in allen Fällen die in § 3 und § 12 angegebenen Vorschriften. Hat die Probenahme, Einsendung etc. nicht vorschriftsgemäß stattgefunden, so wird die Probe so lange' zurückgestellt, bis der von der Station benachrichtigte Einsender in seiner Antwort erklärt hat, daß er die Kosten der Untersuchung trägt.

§ 3.

Die P r o b e n a h m e muß vom Käufer in G e g e n w a r t v o n z w e i u n p a r t e i i s c h e n Z e u g e n -- Verkäufer u n d dessen Augestellte, sowie Käufer sind Partei -- o d e r a m t l i c h bewerkstelligt werden. Dieselbe hat entweder an der Bahnstation oder am Bestimmungsort der Waare, in jedem Falle so früh zu geschehen, daß die Absendung der Probe an die Untersuchungsstation spätestens 7 Tage nach Ankunft der Waare erfolgen kann (vide § 5, l, der organisatorischen Bestimmungen).

806

Außerdem ist es zur Durchführung der Kontrole unerläßlich, nur wirkliche ,, D u r c h s c h n i t t s p r o b e n " einzusenden. Deßhalb soll in der Regel die ganze Verkaufswaare einer und derselben Sorte zum Zwecke der Probenahme von Grund auf durcheinander gemischt werden. Befindet sich die Waare in Säcken oder Fässern, so sollen diese in der Regel entleert werden, um das Vermischen vornehmen zu können. Ist eine Vermischung im Ganzen nicht ausführbar oder zu zeitraubend, so sollen an verschiedenen Stellen, von oben, aus der Mitte und aus der Tiefe des Haufens oder der einzelnen Säcke .oder Fässer (mindestens aus 10 Säcken oder Fässern, bei Rohmaterialien, wie besonders Kainit und ähnlichen, aus mindestens 20 Säcken am besten mittelst Probestecher, bei kleineren Sendungen aus jedem Sack oder Faß), Proben im Gewicht von je l--2 kg. gefaßt und letztere, nach Zerkleinerung etwa vorhandener Klumpen, auf reiner, trockener Unterlage sorgfältig gemischt werden.

Von der Mischung sind zwei reine, trockene Flaschen von je zirka lk Kilo Inhalt zu füllen, mit Korkpfropfen zu verschließen und a m t l i c h o d e r i n G e g e n w a r t d e r Z e u g e n m i t d e m Siegel eines der Z e u g e n zu v e r s i e g e l n . Bei trockenen Substanzen (Rohmaterialien, Futtermehle), jedoch nie bei Superphosphaten, Kainit u. A. ist auch Packung in Blechbüchsen 'zulässig.

Ganze Oelkuchen können außerdem in Papier, Holz oder Säcken eingesandt werden; doch müssen in allen Fällen die übrigen Vorschriften genau innegehalten werden. Eine der mit deutlichem Siegel versiegelten Proben wird unter Beilage der Ausweisschriften, sowie unter Angabe der Zeugen zur Untersuchung an die Station eingesaudt; die zweite Probe wird vom Einsender bis acht Tage nach Empfang des Attestes aufbewahrt. Die Ausweisschriften bestehen entweder aus der Faktura nebst Zeugenattest, oder aus einem von der Firma ausgegebenen und vom Käufer und zwei Zeugen zu unterzeichnenden A u s w e i s s c h e i n . Formulare zu Ausweisscheinen sind bei der Station gratis zu beziehen. In der Regel wird der Name des Verkäufers bei Einsendung der Probe genannt; will jedoch ein Käufer den Namen des Verkäufers und die Garantie bei Einsendung der Probe nicht genannt wissen, so kann er die Ausweisschriften erst nach Empfang des Untersuchungsresultates einsenden.

Der Rest
der Originalprobe wird, von dem Tage der Abwendung des Untersuchungsresultates an gerechnet, einen Monat lang in dem Lokal der Untersuchungsstation für etwaige Nachuntersuchungen aufbewahrt.

§ 4.

Die Kosten für die Untersuchung, so weit erstere durch die Pauschalsumme (§ 5, a, b und k, der organisatorischen Bestimmungen) oder durch besondere Bestimmungen (§ 5) nicht anderweitig regulirt sind, werden bis auf Weiteres nach folgendem Tarif berechnet.

807

Art der Untersuchung.

I. Quantitative Untersuchungen.

A. Düngemittel und Boden- und Gesteinsarten.

Bestimmung der Feuchtigkeit ,, ,, in Wasser löslichen Phosphorsäure (PaOsJ Bestimmung der in Citrat löslichen (zurückgegangenen) Pa05 Bestimmung der Gesammt- Phosphorsäure . .

Bestimmung der in Wasser löslichen -j- in Citrat löslichen P20s . . . .

Bestimmung der in Wasser löslichen -j- Gesammt-foOs Bestimmung des Stickstoffes (N) Gesammt-N ,, ,, N in organischen Substanzen ,, ,, N in Form von Salpetersäure ,, ,, N in Form von Ammoniak ,, ,, N in allen drei Formen zusammen .

. . . .

. .

Bestimmung der löslichen PzOs -j- N (in einer beliebigen Form) . .

. . .

Bestimmung der Gesarnmt-PzOs -j- N (in einer Form) .

. .

. .

Bestimmung der in Wasser löslichen PaOs -jGesammt-PaOs -|- N (in einer Form) Bestimmung des Kali's (KaO) . .

.

Bestimmung anderer Bestandteile in Kalisalzen . .

. .

.

Bestimmung der löslichen PaOs -j- KaO . .

v ,, Gesammt-PaOs -\- KaO . .

,, ,, lösliehen PaOs + N -j- KaO .

,, ,, Gesammt-PzOs-l-N-l-KaO.

^ ^ löslichen PaOs -|- GesammtPa05 + N -f- KaO Bestimmung des N -|- KaO . . .

. .

Bestimmung von PaOs + N + KaO + Kalk und Magnesia in Böden

I.

Tarif

II.

Tarif '

für Landfür wirthe Händler etc.

etc.

Fr.

Fr.

2 --

3. --

4

5 --

5

5. --

6 50 6.50

8 --

11.--

8. -- 5. -- 5. -- 5. -- 4. --

11.-- 6.50 6.50 6.50 6. -

12.--

18 --

8 --

11 --

9. --

12.--

12.-- 5. --

17. -- 6. 50

4 _ 8.-- 10.-- 12.-- 13.--

5. -- 11.-- 13.-- 17.-- 18. -- ;

17.-- 9

23.-- !

12.-- j

20.--

30.--

808

Art der Untersuchung.

Bestimmung der organischen Substanz in Böden Mechanische Analyse des Bodens durch Sieben und Schlämmen Bestimmung des schwefelsauren Kalks in Gyps Bestimmung des kohlensauren Kalks in Kalkstein, Mergel etc Bestimmung des Kalkes und der in Säuren unlöslichen Substanzen in Gesteinen .

Bestimmung anderer einzelner Bestandtheile in Böden etc Zubereitung grober Substanzen (Mahlen von Knochen, Hornspähneu etc.) . . . . à

n.

I.

Tarif

Tarif

Fr.

Fr.

5. --

6.50

10.-- 3.--

15. -- 4.--

'ür Landfür wlrthe Händler etc.

etc.

3. --

4

10.--

13.--

6. --

7.50

--.50

1. --

15.-- 2. -- 5. -- 4. -- 6. -- 3.-- 8.--

25.-- 3.-- 6.50 6. -- 7.50 4. --

5. -- 5. --

6.50 6.50

10.--

15.--

1.--

2.--

B. Nahrungs- und Futtermittel.

i. Feste Körper.

Gesammt-Analyse, gewöhnliche (Bestimmung der Feuchtigkeit, der »Pro teïo stoffe, des Fettes, der Rohfaser, der stickstofffreien Extraktstoffe u n d d e r Asche") . . . .

Bestimmung der Feuchtigkeit ,, Proteïnstoffe fl ,, des Fettes ,, der Rohfaser ,, ,, Asche ,, ,, Proteinstoffe und des Fettes Untersuchung der Asche, wie bei Dünger.

Zuckerbestimmung der Zuckerrüben mit spezifischem Gewicht des Saftes etc. durch Polarisation . .

. . .

Markbestimmung d e r Zuckerrüben . . . .

Gebrauchswerthbestimmung der Zuckerrüben nach dem Gehalt Zubereitung grober Rohfuttersloffe, mit Ausnahme d e r Oelkuchen .

. . . .

12.--

809

Art der Untersuchung,

2. Flüssige Körper.

II.

I.

Tarif Tarif für für Landwirthe Händler etc.

etc.

Fr.

Fr.

20.--

30.--

15.--

i.--

20.-- 2. --

3. --

4. --

4. -- 5.--

5. -- 6.50 6.50 6.50 4. -- 5. -- 4.

8. --

a. M i l c h .

Vollständige Analyse Gesammt-Analyse, gewöhnliche (Bestimmung des spezifischen Gewichtes, des Fettes, der stickstoffhaltigen Stoffe, des Milchzuckers, der gesammten festen Bestandtheile) . .

Bestimmung des spezifischen Gewichtes .

Bestimmung der gesammten festen Bestandtheile . . . .

.

Bestimmung des Fettes mit Laktobutyrometer oder nach Soxhlet Bestimmung des Fettes auf chemischem Wege ,, d e s Milchzuckers . . . .

,, der stickstoffhaltigen Stoffe .

T, des Albumins .

. .

,, des Caseins ,, der Asche ,, des Fettes -j- Trockensubstanz .

^S ----

5. -- 3. -- 4. -- 3.-- g .

b. W e i n , B i e r etc.

20--40 30--50 Vollständige Analyse Gesammt-Analyse, gewöhnliche (Bestimmung des spezitischen Gewichts, des Alkohols, der Säure, des Extraktes und der Asche) 10.-- 15.2.-- 1.-- Bestimmung des spezifischen Gewichtes . .

Bestimmung der gesammten festen Bestand4. -- 3.-- theile . . .

.

. . . .

5.50 Bestimmung des Alkohols ^5. -- 6.50 ,, ^ Zuckers 7.50 6. -- ., Glvcerins 2.-- 3.-- ,, der Säure 4. -- 3.-- y,,, Kohlensäure .

. . . .

3. -- 4. -- ,, ,, Essigsäure .

.

. .

4. -- 5. -- ., . . . .

B Schwefelsäure

810

Art der Untersuchung.

Bestimmung ,, _ Prüfung auf j ,, ,,

ii.

I.

Tarif

Tarif

Fr.

Fr.

5. -- 5. -- 3. -- 2.--

6.50

für Landfür wirthe Händler etc.

etc.

der Phosphorsäure ,, übrigen Aschenbestandtheile à _ Asche schweflige Säure, Fuchsin etc. à andere Stoffe . .

.

à

3. --

6.50 4. -- 3. -- ^

c. W a s s e r .

40. 20.--

Vollständige Analyse . . . .

. ca.

Gesammt-Analyse (gewöhnliche) Bestimmung des festen Rückstandes Bestimmung von Chlor, Salpetersäure, organischer Substanz à Bestimmung einzelner anderer Bestandtheile à Direkte Prüfung auf Ammoniak etc. . . .

Untersuchungen anderer Art werden in ähnlicher Weise berechnet.

3.-- 4. -- 5. --

1.--

50.-- 25.-- 4.-- 5. -- 6.50 2.--

II. Qualitative Untersuchungen.

A. Düngemittel.

Untersuchung auf Feinheit der Mahlung, Gleichmäßigkeit der Mischung, schädliche und entweichende Zusätze etc.

(

Je nach Zeitaufwand analog andern Ansätzen.

B. Futtermittel.

Untersuchung auf Frische (Beschaffenheit des Fettes, Pilze u n d ähnl.) . . . .

Untersuchung auf Beschaffenheit des Fettes .

,, ,, Schimmelpilze . . . . .

,, ,, andere Organismen . . .

v v Reinheit und Unverfälschtheit (mikroskopisch- botanisch-chemisch) .

5. --

6.50

3.--

4

2. -

3. --

6.--

7.50

5--10 6.50-15 wie bei Asc tenanalysen

Gesammt-Qualitätsuntersuchuns;

10.--

15.--

811

Art der Untersuchung.

I.

Tarii

II.

Tarif ' für für Landwirthe Händler etc.

etc.

i Fr.

Fr.

C. Anderweitige Fabrikate und Produkte.

Untersuchung auf Echtheit, Unverfälschtheit etc.

I

je naclt Zeitaufwand analog andern Ansätzen.

III. Kontrole der Oechsle'schen Mostwaagen.

Taxe für die Verifikation alter und neuer Waagen .

Taxe für einmalige Revision

2.--

--.50

2.-- --.50

Die Untersuchungsstation wird über die mit dem Zeichen E.

V. St. und einer laufenden Nummer gestempelten Waagen fortwährend Buch führen und zwei Jahre lang unentgeltlich die Revision derselben besorgen.

O

Ermäßigter Tarif mit Minimaltaxe.

Vorstehender Tarif (§ 4) wird bei einer g r ö ß e r e n A n z a h l jährlich verlangter Privatanalysen (§ 5, e, der organisatorischen Bestimmungen), unter Zugrundlegung einer j ä h r l i c h e n M i n i m a l t a x e , nach folgenden Preisansätzen ermäßigt: Jede quantitative Bestimmung Nr. l--50 inklusive kostet 5 Franken.

Jede quantitative Bestimmung Nr. 51--100 inklusive kostet 4 Franken.

Jede quantitative Bestimmung Nr. 101 und höher kostet 3 Franken.

Zwei Bestimmungen im Werthe von 3 Franken und darunter werden für eine Nummer gerechnet.

Die Minimaltaxe per Jahr beträgt jedoch 100 Fr.

812 Diejenigen Interessenten, welche auf den e r m ä ß i g t e n T a r i f mit M i n i m a l t a x e Anspruch machen, vereinbaren mit dem Stationsvorsteher einen diesbezüglichen Vertrag. Dieser Vertrag heißt P r i v a t v e r t r a g . Derselbe soll unter der Ueberschrift ,, P r i v a t v e r t r a g " die Bezeichnung tragen ,, ( N i c h t K o n t r o l v e r t r a g ) und er soll ferner im letzten Paragraph die Bestimmung enthalten : ,,Dieser Privatvertrag gibt den Inhabern n i c h t das Recht, sich für Kontroifirmen auszugeben.a

§ 6.

Einsendung der Proben.

Die für die Untersuchung bestimmten Gegenstände sind in sicherer Verpackung (§ 3) frankirt einzusenden, und zwar : von Düngemitteln und von trockenen Futtermitteln (Oelkuchen etc.)

Kilo, von wasserreichen Futtermitteln (Kartoffeln, Rüben etc.)

l--2 ,, von Milch, Wein und Bier l--2 ^ von Bodenarten 2--3 ,, von Wasser, je nach dem Umfang der gewünschten Untersuchung 2--8 ,, Die Probenahme ist bei allen Düngemitteln und käuflichen Futterstoffen möglichst in der unter § 3 beschriebenen Weise vorzunehmen. Bei der Einsendung sind die Bestand theile, deren Bestimmung gewünscht wird, genau zu bezeichnen.

§ 7Bericht der Station an die Einsender.

Nach Beendigung der Untersuchung wird der Vorstand der Untersuchungsstation dem Einsender sofort das Resultat der Untersuchung in Form eines a m t l i c h e n B e r i c h t e s franko durch die Post zustellen. Dem Einsender von Futtermitteln wird außerdem innerhalb 48 Stunden ein vorläufiger unverbindlicher Bericht über die Qualität der Waare abgegeben. Die Berichte werden entweder in deutscher oder französischer Sprache abgefaßt.

Die Untersuchungsstation ist befugt, die Kosten der Untersuchung durch P o s t n a c h n a h m e zu erheben. Telegramme werden in Rechnung gestellt.

813

§ 8.

Adresse der Station.

Alle Zusendungen sind zu adressiren: ,,An die s c h w e i zerische agrikulturchemische Untersuchungsstation, Oberstraß, Züricha.

B. Saraenkontrolstation.

§ 9Die in § 9, litt. J», der organisatorischen Bestimmungen erwähnte Latitude beträgt bei Sämereien jeglicher Art 5 °/o vom GeT> x y TT

b r a u c h s w e r t h . Der Gebrauchswert ist = --^

IvU

, worin R

die Reinheit und K die Keimfähigkeit (§ 9, g, der organisatorischen Bestimmungen) bedeutet. Die Entschädigung wird auf den Gebrauchswerth berechnet.

§ 10.

Sind mehr als 10 Korn Seidesamen im kg. der gelieferten Waare enthalten, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer, unbeschadet der diesem nach Maßgabe des § 9, litt, fe, der organisatorischen Bestimmungen zustehenden Rechte, für Bemühung etc.

eine Entschädigung von 5 °/o des Kaufwerthes zu zahlen.

Bei der Esparsette gelten folgende Vorschriften: Wenn eine als pimpernellefrei verkaufte Waare mehr als 10 Körner Pimpernelle per kg. enthält, so hat der Käufer das Recht, die gelieferte Waare mit Anspruch auf Ersatz der Transportkosten zur Disposition des Verkäufers zu stellen. Wenn sie mehr als 100 Körner Pimpernelle enthält, so ist der Verkäufer überdies verpflichtet, dem Käufer für Bemühung etc. eine Entschädigung von 5 °/o des Kaufwerthes zu zahlen.

§ 11.

Für die Probenahme, Einsendung etc. gelten in allen Fällen die ÌQ §§ 12 und 15 angegebenen Vorschriften. Hat die Probenahme, Einsendung etc. nicht vorschriftsmäßig stattgefunden, so wird die Probe so lange zurückgestellt, bis der von der Station benachrichtigte Einsender in seiner Antwort erklärt hat, daß er die Kosten der Untersuchung trägt.

814

Die P r o b e n a h m e muß vom Käufer in G e g e n w a r t von z w e i u n p a r t e i i s c h e n Z e u g e n -- Verkäufer und dessen Augestellte, sowie Käufer sind Partei -- o d e r a m t l i c h bewerkstelligt werden. Außerdem ist es zur Durchführung der Kontrole unerläßlich, nur wirkliche ,, D u r c h s c h n i t t s p r o b e n " ' einzusenden. Deßhalb soll in der Regel die ganze Verkaufswaare einer und derselben Sorte zum Zweck der Probenahme von Grund auf durcheinander gemischt werden. Befindet sich die Waare in Säcken, so sollen diese in der Regel entleert werden, um das Vermischen vornehmen zu können. Ist eine Vermischung im Ganzen nicht ausführbar oder zu zeitraubend, so sollen an verschiedenen Stellen, von oben, aus der Mitte und aus der Tiefe des Haufens oder der einzelnen Säcke (bei kleiuen Sendungen mittelst des Korn- oder Kleeprobenstechers aus jedem Sacke) Proben gefaßt und letztere auf reiner, trockener Unterlage sorgfältig gemischt werden. Von der Mischung wird die Durchschnittsprobe genommen.

Die Durchschnittsprobe, über deren Menge § 15 zu vergleichen, ist in eioe haltbare Papierdüte zu verpacken, i n G e g e n w a r t d e r Z e u g e n a m t l i c h oder m i t d e m S i e g e l eines Zeugen zu v e r s i e g e l n und unter gleichzeitiger Einsendung der Ausweisschriften, sowie unter Angabe der Zeugen zur Untersuchung an die Koutrolstation einzusenden. Die Ausweisschriften bestehen aus einem von der Firma auszugebenden und vom Käufer und zwei Zeugen zu unterzeichnenden sog. A u s w e i s s c h e i n ; für den Fall, daß kein solcher vorliegen sollte, aus der Faktura nebst Z.eugeuattest. Formulare zu Ausweisscheinen sind bei der Station gratis zu beziehen. In der Regel wird der Name des Verkäufers bei Einsendung der Probe genannt ; will jedoch ein Käufer den Namen des Verkäufers und die Garantie der Einsendung der Probe nicht genannt wissen, so kann er die Ausweisschriften erst nach Empfang des Uutersuchungsresultates der Station einsenden.

Der Rest der Originalprobe wird, von dem Tage der AbSendung des Untersuchungsresultates an gerechnet, drei Monate lang in dem Lokal der Kontroistation für etwaige Nachuntersuchungen aufbewahrt.

§ 13.

Tarif.

Die Kosten für die Untersuchung, soweit erstere durch die Pauschalsumme (§ 9, a, b und m, der organisatorischen Bestimmungen) oder durch besondere Bestimmungen (§ 14) nicht anderweitig regulirt sind, werden bis auf Weiteres nach folgendem Tarif berechnet :

I.

Tarif für Landu. Forsfrwirthe etc.

Art der Untersuchung.

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H-1 =M »

"* ,«* 'S'3p H:cä

W

Fr.

Nr. 1. Untersuchung auf E c h t h e i t , d. h. Bestimmung der Art, Varietät oder Herkunft des Samens (ohne Kulturversuch) 1.-- Nr. 2. Untersuchung auf P i m p e r n e l l e . . . --.50 Nr. 3. Bestimmung des S e i d e g e h a l t e s bei Klee- u n d Leinsamen . . .

. . . 2. -- Nr. 4. Bestimmung der R e i n h e i t und der fremden Bestandteile inkl. Seide und Pimpernelle in Prozenten: a. bei g r o ß e n Samen (Größe ü b e r Leinsamen) .

1.50 b. bei k l e i n e n Samen (Größe u n t e r Leinsamen) 3. -- Nr. 5. Bestimmung der K e i m f ä h i g k e i t .

2.-- Nr. 6 . Q u a l i t a t i v e U n t e r s u c h u n g u n d v or l a u fi g e B e g u t a c h t u n g inkl. Bestimmung des Seide- und PimpernelleGehaltes (ohne Ermittlung der Prozentzahlen) : 1.50 a. bei g r o ß e n Samen 2.50 b. bei k l e i n e n Samen Nr. 7. V o l l s t ä n d i g e U n t e r s u c h u n g , Nr.

1 -- 6 zusammen genommen (Echtheit, Reinheit, fremde Bestandtheile, Seideoder Pimpernellegehalt, Keimfähigkeit, vorläufige Begutachtung, zeitweise Berichte über den Verlauf der Keimung und endgültiger Bericht) : a. bei g r o ß e n Samen 2.50 b, bei k l e i n e n Samen 5. -- Nr. 8. Ein K u l t u r v e r s u c h zur Bestimmung 3.-- d e r Echtheit . . . .

Fr.

1.50 1.-- 2. 75

2. -- 4

3. --

2. -- 3. --

3.50 7. -- 4

I.

Tarif für Landu. JForstwirthe etc.

816

Art der Untersuchung.

Fr.

«5 :S° . "-1 h

a "aCTS -- M

&S

W

Fr.

Nr. 9. Bestimmung des V o l u m e n g e w i c h t e s von Samen mittelst Apparat der deutschen 1.50 Normal-Eichungskommission . . . . -i Nr. 10. Bestimmung des a b s o l u t e n Gew i c h t e s der reinen Samen (Großkörni°rkeit) .

1.-- 1.50 Nr. 11. Bestimmung des s p e z i f i s c h e n Gew i c h t e s von Samen mittelst Pyknometer . . . .

2. -- 3.-- Nr. 12. Beurtheilung von S a a t k a r t o f f e l n . 2. - 3.-- Nr. 13. Bestimmung des F e u c h t i g k e i t s g e h a l t e s von Samen 2. -- 3.- j Nr. 14. Bestimmung des M i n e r a l g e h a l t e s v o n Samen . . . . 4.-- g Nr. 15. Untersuchung von Sameumischungen, ach Heublumen, Ausputz 1 r Yerei»abarung Nr. 16. Mikroskopische Untersuchung von Samen J. · ^^

§ 14.

Ermäßigter Tarif mit Minimaltaxe.

Vorstehender Tarif (§ 13) wird bei einer g r ö ß e r e n Anz a h l jährlich verlangter P r i v a t - U n t e r s u c h u n g e n (§9, e, der organisatorischen Bestimmungen), u n t e r Z u g r u n d e l e g u n g e i n e r j ä h r l i c h e n M i n i m a l t a x e , nach folgenden Preisaasätzen e r mäßigt: Der Einheitspreis für eine v o l l s t ä n d i g e (§ 13, Nr. 7) beträgt Fr. 5.

Untersuchung

Von den Untersuchungen Nr. 1 bis 6 wird N r 1 Bestimmung der E c h t h e i t als 2 /io 1 co ,, 2. Untersuchung auf P i n r p e r n e l l e ,, Vio .;, 3. Bestimmun» des S e i d e g e h a l t e s . . . ,, 6*/io 4.

der R e i n h e i t ,, /io ,, der K e i m f ä h i g k e i t . . . ,, */io 11 n 5.

,, 6. Q u a l i t a t i v e U n t e r s u c h u n g a l l e i n . . ,, */io "S in Rechnung gestellt (bei den Untersuchungen Nr. 8 bis 16 findet keine Preisermäßigung statt).

Unter Berechnung des vorstehenden Einheitspreises betnigt die weitere Ermäßigung : «. bei 5 v o l l s t ä n d i g e n U n t e r s u c h u n g e n per Jahr K3 % *>.. ,, 10 ,, ,, ,, ,, 2l3 »/o c - -n 20 ,, .,, ,, ,, 2 5 °/o ·d. v 30 ,, ,, und mehr ,, fl 3 3V« °/o Die j ä h r l i c h e M i n i m a l t a x e beträgt jedoch: bei a Fr. 22. 50 , b 40. -- l c 75.'-5P Tjj

,, d

100.

H) C^

--

Diejenigen Interessenten, welche auf den e r m ä ß i g t e n T a r i f mit M i n i m a l t a x e Anspruch machen, vereinbaren mit dem Stationsvorsteher einen diesbezüglichen Vertrag. Dieser Vertrag heißt P r i v a t v e r t r a g . Derselbe soll unter der Ueberschrift ,, P r i v a t v e r t r a g die Bezeichnung tragen ,, ( N i c h t - K o n t r öl v e r t r a g ) " , und er soll ferner im letzten § die Bestimmung enthalten: ,,Dieser Privatvertrag gibt den Inhabern n i c h t das Recht, sich für Kontrolfirmen auszugeben.a § 15.

Einsendung der Proben.

·

Die für die Untersuchung bestimmten Sämereien sind in sichererVerpackung (§ 12) frankirt einzusenden, und zwar: von Grassamen und ähnlichen Samen 50 gr. mindestens, von Kleearten, Nadelholzsamen, ßunkelrübensamen u. dgl.

100 gr. mindestens, von Getreide Esparsette und anderen groben Samen 250 gr.

mindestens.

Zur Bestimmung des Volumengewichtes sind Liter erforderlich.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. I.

55

818

Fui die Probenahme gelten im Allgemeinen die in § 12 vorgeschriebenen Bestimmungen. Bei der Einsendung ist die Art der gewünschten Untersuchung anzugeben. Fehlt eine solche Angabe, so werden die eingesandten Samen auf E c h t h e i t , R e i n h e i t u n d K e i m f ä h i g k e i t untersucht.

§ 16.

Bericht der Station an die Einsender.

Die eingesandten Proben werden in der Regel innerhalb 24 Stunden nach Empfang -- auf Wunsch auch per Telegramm -- bezüglich Echtheit, Reinheit und muthmaßlicher Keimfähigkeit v o r l ä u f i g b e g u t a c h t e t . Wird der Same auf Keimfähigkeit geprüft, so erhält der Einsender alle 2--4 Tage Bericht über den Verlauf der Keimung. Nach Beendigung der gewünschten Untersuchung wird der Vorstand der Station dem Einsender sofort das Resultat der Untersuchung in Form eines a m t l i c h e n B e r i c h t e s franko durch die Post zustellen. Die Berichte werden entweder in deutscher oder französischer Sprache abgefaßt.

Die Kontroistation ist befugt, die Kosten der Untersuchung durch Po st n a c h n a h in e zu erheben. Telegramme werden in Rechnung gestellt.

§ 17.

Adresse der Station.

Alle Zusendungen sind zu adressiren: ,, A n die s c h w e i z e r i s c h e S a m e n k o n tro I s t a t i o n , O b e r s t r a ß , Z ü r i c h " .

Z ü r i c h , den 26. Dezember 1891.

*

Im Namen des Schweiz. Schulrathes, Der P r ä s i d e n t :

Blenler.

Der Sekretär: G. ëaumann.

819

Anhang.

Dienstinstruktion für

den Vorstand der schweizerischen agrikulturchemischen Untersuchungsstation.

1,, Die agrikulturchemische Untersuchungsstation steht unter der Oberaufsicht des schweizerischen ScBulrathes und der nächsten direkten Aufsicht der in § l des vorstehenden Réglementes vorgesehenen Kommission und wird durch einen auf den Vorschlag des Schulrathes vom Btindesrathe gewählten Chemiker geführt.

Demselben ist ein erster Assistent beigegeben, welcher ebenfalls auf den Vorschlag des Schulrathes vom Bundesrathe ernannt wird.

Die Anstellung des weiter erforderlichen Hülfsperspnals steht im Einverständnisse mit dem Mitgliede der Kommission, welchem die nächste Aufsieht über die Station übertragen ist, dem Stationsvorstande zu.

2. Die Station führt die von Behörden und Privaten verlangten Untersuchungen aus. Der Vorstand berichtet darüber an die Auftraggeber und übernimmt die Verantwortlichkeit sowohl für die Resultate der Analysen, als auch für den Inhalt der erstatteten Gutachten.

3. Der Stationsvorstand hat die Resultate der an der Station ausgeführten Untersuchungen in den Geschäftsbüchern der Station übersichtlich zusammenzustellen.

4. Derselbe führt über die Einnahmen und Ausgaben der Station nach der vom schweizerischen FinanzdepCTtement vorgeschriebenen Form besondere Rechnung, welche am Ende des Jahres

820

abzuschließen und nebst einem Jahresberichte über die Thätigkeit der Station dem Präsidenten zu Händen des Schulrathes vorzulegen ist.

5. Der Vorstand der Station kann in jedem Jahre einen vierwöchentlichen Urlaub beanspruchen. Dieser Urlaub wird in die jenige Jahreszeit gelegt, in welcher erfahrungsgemäß die wenigsten Aufträge eingehen, und ist mit dem der Station zunächst vorgesetzten Mitgliede der Aufsichtskommission zu vereinbaren.

6. Der Vorstand übernimmt die Verpflichtung, die Interessen der Station nach jeder Richtung wahrzunehmen, insbesondere auch thunlichste Ausdehnung der Kontrole von Düngerfabriken und Düngerhandlungen anzustreben.

Dierj,stinstruktion für

den Vorstand der schweizerischen Samenkontroistation.

1. Die Samenkontrolstation steht unter Oberaufsicht des schweizerischen Schulrathes und der nächsten direkten Aufsicht der in § l des vorstehenden Réglementes vorgesehenen Kommission.

2. Der Vorstand derselben wird auf den Vorschlag des Schulrathes vom schweizerischen Bundesrathe gewählt; es ist ihm ein erster Assistent beigegeben, welcher ebenfalls auf den Vorschlag des Schulrathes vom Bundesrathe ernannt wird.

3. Die Anstellung des weiter erforderliehen Hilfspersonals steht dem Vorsteher der Station zu; es hat sich derselbe indessen darüber jeweilen mit dem der Station speziell vorgesetzten Mitgliede der Aufsichtskommission zu verständigen.

4. Die Station führt die von Behörden und Privaten verlangten Untersuchungen aus. Der Vorstand berichtet darüber an die Auftraggeber; er übernimmt die Verantwortlichkeit sowohl für die Resultate der Untersuchung, als auch für den Inhalt der erstatteten Gutachten.

821 5. Die Resultate der von der Station ausgeführten Untersuchungen sind in den Geschäftsbüchern der Station übersichtlich zusam m enzustellen.

6. Der Vorstand führt über die Einnahmen und Ausgaben der Station nach der vom schweizerischen Finanzdepartement vorgeschriebenen Form besondere Rechnung, welche am Ende des Jahres abzuschließen und nebst einem Jahresberichte über die Thätigkeit der Station dem Präsidenten zu Händen des Schulrathes vorzulegen ist.

7. Der Vorstand der Station kann in jedem Jahre einen vierwöchentlichen Urlaub beanspruchen. Dieser Urlaub wird in diejenige Jahreszeit gelegt, in welcher erfahrungsgemäß die wenigsten Aufträge eingehen, und ist mit dem der Anstalt zunächst vorgesetzten Mitgliede der Aufsichtskommission zu vereinbaren.

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Bundesrathsbeschluss betreffend Vergütung für fehlende Handfeuerwaffen in den Kantonen. (Vom 26. Februar 1892.)

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1892

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.03.1892

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793-821

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10 015 634

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