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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Erstellung eines Zeughauses in Winterthur.

(Vom 29. November 1892.)

Tit.

Die Organisation von Armeekorps (Bundesgesetz vom 26. Juni 1891) hat eine Reihe von Aenderungen in der Zusammensetzung der Truppenverbände zur Folge, indem eine Anzahl bisher im Verbände der Divisionen stehender Truppenkörper zu Armeekorpsanstalten vereinigt werden. Damit sind erhebliche Veränderungen in der Dislokation der Korpsmaterialbestände verbunden, denn es ist nothwendig, daß das Material der Armeekorpsinstitutionen zusammengezogen wird, um bei einer Mobilmachung den Kommandanten als Ganzes zur Verfügung gestellt werden zu können. Es werden dadurch diejenigen Depotorte, an welchen die Ausrüstung der Armeekorpsanstalten unterzubringen ist, sehr stark mit Material belegt. Auf dem Platz Zürich, wo schon jetzt sehr bedeutende Massen Korpsmaterial kantonaler und eidgenössischer Truppen aufbewahrt werden und alle Magazine überfüllt sind, würde nach Organisation der Armeekorpsverbände die Anhäufung von Kriegsmaterial eine solche werden, daß die Möglichkeit einer raschen und geordneten Mobilmachung ausgeschlossen wäre. Ohne Zweifel würde die gleichzeitige Organisation und Uebernahme der Korpsausrüstung der beträchtlichen Truppenzahl, welche sich in Zürich zu besammeln hat, die Mobilmachungsarbeiten äußerst erschweren, zu Verwirrungen führen und den Aufmarsch der Armee verzögern.

Um diesem schwerwiegenden Uebelstande abzuhelfen, findet sich keine andere Lösung, als eine Entlastung des Platzes Zürich

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durch Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Theils des dort magazinirten Korpsmaterials. Da es von großem Vortheil ist, wenn einerseits die Materialbestände .der Armeekorpsinstitutionen vereinigt und andererseits die Korpsausrüstung der kantonalen Einheiten möglichst dezentralisirt, d. h. in die Rekrutirungskreise verlegt werden, könnte für die Dislokation nur das Korpsmaterial von kantonalen Truppen in Frage kommen.

Es gab dieser Umstand Veranlassung, in dieser Angelegenheit mit den Behörden des Kantons Zürich in Verbindung zu treten.

Die daherigen Unterhandlungen des Militärdepartementes mit der Militärdirektion Zürich führten zu einer Uebereinkunft, wonach die Korpsausrüstung derjenigen Einheiten, welche sich aus der nördlichen Hälfte des Kantons Zürich rekrutiren (Infanteriebataillone und Feldbatterieu), von Zürich nach Winterthur übergeführt werden soll. Der Bund verpflichtet sich, dem Kanton Zürich in Winterthur geeignete Magazine zur Aufnahme dieses Materials unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, welche Magazine Eigenthum des Bundes bleiben, wogegen vom Kanton die infolge der Verlegung des Materials im Zeughaus Zürich freiwerdenden Räumlichkeiten dem Bunde .zinsfrei zur Benutzung überlassen werden. Der Unterhalt und die Verwaltung des Materials in Winterthur wird vom Kanton auf seine Rechnung und gemäß den bestehenden Vorschriften besorgt.

Die Kosten des Zeughauses richten sich nach der Größe des Baues und nach der Bauart.

Für die Größe sind folgende Dimensionen maßgebend: 10 Bataillonsfach je 21 m. lang, 5 m. breit; 3 Doppelfach far Batterien je 2l m. lang, 10 m. breit; l Fach für Bureaux und Werkstätten 21 m. lang, 5 m. breit.

Daraus ergibt sich eine innere Länge des Baues von 85 m.

und eine Breite von 21 m., woraus bei einstöckiger Anlage ein Kubikinhalt des Baues von 18,760 m8 resultirt.

Die Bauart hat sich dem Charakter des Gebäudes und der Lage des Bauplatzes, dann auch dem zürcherisehen Baugesetz anzupassen. Es ergibt sich sonach ein ganz einfacher, massiv aus* Backsteinen konstruirter Magazinbau, der mit einem flachen Holzzementdach gedeckt wird und für welchen nach der Parallele ähnlicher Bauten (Thun, Schwyz, Bern) ein Einheitspreis von Fr. 11 pro m8 anzusetzen ist. Für den Bauplatz ist ein Areal von 3000 m 2 erforderlich; als solches ist ein circa 120 m. außerhalb
den Militärstallungen in Winterthur gelegenes Terrain in Aussicht genommen, welches der Gemeinde Winterthur gehört uad vom dortigen Stadtrathe zum Preise von Fr. 7 pro m 2 angeboten wird.

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Die Kosten werden also betragen: 1. Bauplatz, 3000 m 2 zu Fr. 7 == 2. Baukosten, 18,760 m8 zu Fr. 11 =

. . .

Fr. 21,000 ,, 206,360°

Zusammen

Fr. 227,360

Die Kostensumme, welche der Bund hiemit übernimmt, wird gerechtfertigt durch die bedeutenden Vortheile, welche die Erstellung eines Zeughauses in Winterthur im Falle einer Mobilmachung bietet. Zudem wären wir, da die Zeughausräumlichkeiten in Zürich überfüllt sind und uns in geeigneter Lage der Stadt Zürich keine passenden Lokale miethweise zur Verfügung gestellt werden können, gezwungen, in Zürich ein neues Zeughaus zu erstellen.

Dies würde den Bund nicht nur theurer zu stehen kommen, als ein Neubau in Winterthur, sondern hätte auch den Nachtheil, daß di» unzukömmliche Ueberlastung des Platzes Zürich noch vergrößert würde.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen) Hochachtung.

B e r n , den 29. November 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hanser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

die Erstellung eines Zeughauses in Winterthur.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. November 1892, beschließt: Art. 1. Der Bundesrath wird ermächtigt, in Winterthur -ein Zeughaus zu errichten.

Art. 2. Der Bundesrath wird ermächtigt, mit dem Kanton Zürich ein Abkommen zu treffen, dahingehend, daß dem .Bunde im kantonalen Zeughaus in Zürich die erforderlichen Räume zur Unterbringung des Korpsmaterials der Armeekorpsinstitutionen des III. Armeekorps zinsfrei zur Verfügung gestellt werden, wogegen der Bund in seinem Zeughaus in Winterthur dem Kanton Zürich die entsprechenden RäumJichkeiten zur Unterbringung von Korpsmaterial ebenfalls .zinsfrei zu überlassen hat.

Art. 3. Dem Bundesrath wird für den Bau des Zeughauses in Winterthur ein Kredit im Betrage von Fr. 227,360 bewilligt.

Art. 4. Dieser Bundesbeschluß wird dringlich erklärt ·und tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Erstellung eines Zeughauses in Winterthur. (Vom 29. November 1892.)

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1892

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30.11.1892

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