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Bundesblatt 89. Jahrgang.

Bern, den 29. September 1937.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 2O Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, gasäglich Nachnahme- anä PostbestellnngsgeMlir.

Elnrüclcungsffetühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die von der Londoner Konferenz des internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums am 2. Juni 1934 beschlossenen Vereinbarungen.

(Vom

20. September 1937.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen hiermit die von der Londoner Konferenz des internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums am 2. Juni 1934 beschlossenen Vereinbarungen zur Genehmigung zu unterbreiten.

A.

Auf Anfang 1937 gehörten an: 1. Dem durch die Pariser Übereinkunft vom 20. März 1883 (A. S. 7, 517 f.)

gegründeten internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums: Australischer Staatenbund (mit Papua, der Insel Norfolk, sowie den Mandatsgebieten von Neu-Guinea und Nauru), Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark (mit den Färöer-Inseln), Danzig (Freie Stadt), Deutschland, die Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich (mit Algier und allen überseeischen Besitzungen), Griechenland, Grossbritannien (mit Ceylon, Tobago und Trinidad und dem Mandatsgebiet Palästina, ohne Transjordanien), Irland (Freistaat), Italien (mit Libyen, Erythräa und den Ägäischen Inseln), Japan (mit Korea, Formosa und Süd-Sachalin), Jugoslawien, Kanada, Kuba, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko (französische und spanische Zone), Mexiko, Neuseeland (mit dem Mandatsgebiet WestSamoa), Niederlande (mit Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao), Norwegen, Österreich, Polen, Portugal (mit Azoren und Madeira), Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Syrien und Libanon, Tanger (Zone von), Tschechoslowakei, Türkei, Tunis, Ungarn und Vereinigte Staaten von Amerika.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. III.

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58 2. Dem durch das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren (A. S. 12, 1008 f.)

gegründeten engern Verband: Brasilien, Danzig (Freie Stadt), Deutschland, Frankreich (mit Algier und allen überseeischen Besitzungen), Grossbritannien (mit Tobago und Trinidad und dem Mandatsgebiet Palästina, ohne Transjordanien), Irland (Freistaat), Kuba, Liechtenstein, Marokko (französische und spanische Zone), Neuseeland, Polen, Portugal (mit Azoren und Madeira), Schweden, Schweiz, Spanien, Syrien und Libanon, Tanger (Zone von), Tschechoslowakei, Türkei, Tunis und Ungarn.

8. Dem durch das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken (A. S. 12, 1015 f.)

gegründeten engern Verband: Belgien, Danzig (Freie Stadt), Deutschland, Frankreich (mit Algier und allen überseeischen Besitzungen), Italien (mit Libyen, Erythräa und den Ägäischen Inseln), Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko (französische und spanische Zone), Mexiko, Niederlande (mit Surinam und Curaçao), Osterreich, Portugal (mit Azoren und Madeira), Kumänien, Schweiz, Spanien, Tanger (Zone von), Tschechoslowakei, Türkei, Tunis und Ungarn.

4. Dem durch das Haager Abkommen vom 6. November 1925 betreffend die internationale Hinterlegimg gewerblicher Muster und Modelle (A. S. 44, 805 f.) gegründeten engern Verband: Belgien, Deutschland, Frankreich (mit Algier und allen überseeischen Besitzungen), Liechtenstein, Marokko (französische und spanische Zone), Niederlande (mit Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao), Schweiz, Spanien, Tanger (Zone von), Tunis.

B.

a. Art. 14 der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 sieht periodische Konferenzen von Delegierten der Vertragsländer vor zu dem Zwecke, durch Eevisionen der Übereinkunft das System des Verbandes zu vervollkommnen. Solche Konferenzen wurden abgehalten: 1886 in Eom, 1890 und 1891 in Madrid, 1897 und 1900 in Brüssel, 1911 in Washington, 1925 im Haag und vom 1. Mai bis 2. Juni 1934 in London.

b. Die Beschlüsse der Konferenz von Eom wurden nicht ratifiziert und sind daher nie in Kraft getreten. Die Madrider Konferenz führte zum Abschluss der schon erwähnten Abkommen vom 14. April 1891 über das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren und über internationale Markeneintragung. An der Brüsseler Konferenz wurden durch zwei Zusatzabkommen vom 14. Dezember 1900 (A. S. 19,212 f. und 233 f.) die allgemeine Übereinkunft und das zugehörige Schlussprotokoll sowie das Madrider Abkommen betreffend die internationale Markeneintragung geändert und das diesem Abkommen ursprünglich beigegebene Schlussprotokoll (A. S. 12, 1023 f.) aufgehoben. -- Die Washingtoner Konferenz änderte sowohl die allgemeine Übereinkunft und das zugehörige Schlussprotokoll als die beiden Madrider Abkommen vom 14. April 1891 ab und kleidete jeden dieser Verträge in die Form eines vom 2. Juni 1911 datierten, einheitlichen revidierten Textes (siehe für die revidierte

59 allgemeine Übereinkunft : A. S. 29,74 f. ; für das revidierte Abkommen betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen: A. S. 29, 106 f., und für das revidierte Abkommen betreffend internationale Markeneintragung: A. S. 29, 112 f.). Die Haager Konferenz unterzog der Eevision sowohl die revidierte Pariser Übereinkunft als die beiden revidierten Madrider Abkommen. Dem Text der Pariser Übereinkunft wurden, mit den von der Konferenz besehlossenenÄnderungen, auch die Bestimmungen des bisherigen Schlussprotokolls einverleibt, so dass dieses in Wegfall kam. Überdies arbeitete die Konferenz ein vom. 6. November 1925 datiertes Abkommen betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (als «Haager Abkommen» bezeichnet) und eine auf diese Hinterlegung bezügliche Vollziehungsverordnung aus (siehe für die Pariser Übereinkunft: A. S. 45, 248f.; für das Madrider Abkommen betreffend Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen: A. S. 44, 295f.; für das Madrider Abkommen betreffend internationale Markeneintragung: A. S. 44, 298 f. ; und für das Haager Abkommen betreffend internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle: A. S. 44, 305f.). Schliesslich einigte sich die Konferenz noch auf einen Wunsch und vier Beschlüsse untergeordneter Natur.

c. Am 1. Mai 1934 ist in London neuerdings eine Eevisionskonferenz zusammengetreten, an welcher alle Länder des allgemeinen Verbandes, mit Ausnahme von Bulgarien, der Dominikanischen Eepublik, Griechenland, Kanada, Luxemburg und Neuseeland, vertreten gewesen sind. Die Schweiz hat Herrn Walther Kraft, damaliger Direktor des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum, abgeordnet. Das Fürstentum Liechtenstein hatte seine Vertretung ebenfalls dem schweizerischen Delegierten übertragen. ·-- Ferner haben die Konferenz 12 dem Verband nicht angehörige Länder beschickt, nämlich: Bolivien, Chile, Columbien, Ägypten, Ecuador, Guatemala, Irak, Litauen, Nicaragua, Peru, Siam und Venezuela.

Zur Konferenz waren sodann noch zugelassen Vertreter verschiedener Organe des Völkerbundes (Wirtschaftskomitee und Organisation für geistige Zusammenarbeit), sowie der Internationalen Handelskammer.

Die Konferenz hat die sämtlichen bisher genannten Verträge (die allgemeine Pariser Verbandsübereinkunft, die beiden Madrider Abkommen und das Haager Abkommen nebst
den dazu gehörigen Vollziehungsverordnungen) einer Eevision unterzogen.

Die revidierten Vertragstexte wurden in der Schlussitzung der Konferenz am 2. Juni 1934 unterzeichnet, und zwar: 1. Die revidierte Pariser Verbandsübereinkunft von den Delegationen von 29 Ländern, d. h. von allen Verbandsländern mit Ausnahme von 5 vertretenen Staaten (Danzig, Estland, Irland, Lettland und Eumänien) und von 6 nicht vertretenen Ländern (Bulgarien, Dominikanische Eepublik, Griechenland, Kanada, Luxemburg und Neuseeland).

2. Das revidierte Madrider Abkommen betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren von den Delegationen von 16 Ländern,

60 d. h. von allen Vertragsstaaten mit Ausnahme von 2 an der Konferenz vertretenen Ländern (Danzig und Freistaat Irland) und von einem nicht vertretenen Land (Neuseeland).

8. Das revidierte Madrider Markenabkommen von den Delegationen von 17 Ländern, d. h. von allen Vertragsländern mit Ausnahme von 2 an der Konferenz vertretenen Ländern (Danzig und Rumänien) und von einem nicht vertretenen Land (Luxemburg).

4. Das revidierte Haager Abkommen betreffend internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle von den Delegationen aller 9 Vertragsländer.

Ferner billigte die Konferenz die Absicht, bei nächster Gelegenheit eine technische Konferenz gleicher Art ·wie der 1904 und 1926 abgehaltenen nach Bern einzuberufen zwecks Prüfung verschiedener näher bezeichneter Fragen.

(Diese technische Konferenz hat bisher noch nicht stattgefunden.) Schliesslich einigte sich die Konferenz auf 7 Wünsche, welche betreffen: a. Die Einführung einer internationalen WarenMassifikation für die Eintragung der Fabrik- und Handelsmarken, die von einer von der «technischen Zusammenkunft» des Jahres 1926 bezeichneten Kommission unter der Leitung des Internationalen Amtes ausgearbeitet worden ist; 6. den internationalen Schutz des Handelsnamens; c. den landesgesetzlichen Schutz gegen unlautern Wettbewerb; d. den landesgesetzlichen Schutz der Pressenachrichten («informations de presse») gegen unerlaubte Verbreitung; e. die Mitteilung aller aiif das gewerbliche Eigentum bezüglichen landesgesetzlichen Erlasse an das Internationale Bureau; /. die landesgesetzliche Berücksichtigung einerseits der Interessen angestellter Erfinder, anderseits der Notwendigkeit einer Frist, während welcher die Mitteilung oder Benützung einer Erfindung der spätem Erwirkung eines Patentes durch den Erfinder nicht hinderlich sein soll; g. die Zusammenarbeit mit dem Völkerbund.

C.

Die unter B, c hievor erwähnten Eevisionsbeschlüsse der Londoner Konferenz sollen im folgenden naher besprochen werden.

I.

Pariser Verbandsübereinkunit vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934.

Ad Art. 1. Dieser Artikel bezeichnet die im Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums zusammengeschlossenen Länder nicht mehr, wie bisher, als «pays contractants», sondern als «pays auxquels s'applique la présente

61 Convention» (Abs. 1). Anlass hiezu gaben staatsrechtliche Verhältnisse des britischen Eeichs sowie der Umstand, dass im Verhältnis zu Ländern, welche dem Londoner Text nicht beigetreten, die frühern Übereinkunftstexte anwendbar bleiben. Im übrigen ist in der Übereinkunft der Ausdruck «pays contractants» überall durch «pays de l'Union» ersetzt worden.

Die Anwendungsfälle des unter dem Übereinkunftsschutz stehenden gewerblichen Eigentums sind durch die Einbeziehung «aller fabrizierten oder natürlichen Erzeugnisse» erweitert worden. Gleiches geschah mit der bisherigen beispielsweisen Aufzählung bestimmter Erzeugnisse (neu kamen hinzu Bier, Blumen, Mehl); an sich wäre dieselbe überflüssig, aber verschiedene Länder traten für ihre Beibehaltung ein. Die Konferenz war einig darüber, dass Abs. 3 dem. Entscheid über den Schutzumfang des von ihm umschriebenen gewerblichen Eigentums, namentlich auch bezüglich geographischer Herkunftsbezeichnungen, nicht vorgreift.

Art. 2 und 3 bleiben unverändert.

Art. 4 wurde in 8 Abschnitte A--H untergeteilt.

Ad A, Abs. l, und B (bisher lit. a und b) : Wer in einem Verbandsland erstmals ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell oder eine Fabrik- oder Handelsmarke regelrecht anmeldet, geniesst nach Art. 4 eine von dieser ersten Anmeldung an laufende Frist (Prioritätsfrist) für die Anmeldung in andern Verbandsländern. Die innert dieser Frist vollzogene zweite Anmeldung kann durch im Intervall zwischen ihr und der ersten Anmeldung eingetretene Tatsachen nicht unwirksam gemacht werden. Der bisherige Text (Art. 4, lit. a) behält jedoch die Eochte Dritter vor. Unzweifelhaft war mit diesem Vorbehalt ursprünglich die Wahrung von Drittmannsrechten beabsichtigt, welche schon vor der ersten Anmeldung in einem Verbandsland entstanden sind.

(Vgl. Akten der I. Pariser Konferenz von 1880, S. 48; Osterrieth und Axster: «Die internationale Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums», S. 83, Ziff. 4.) In manchen Verbandsländern wird er jedoch dahin ausgelegt, dass das Prioritätsrecht die Entstehung von Drittmannsrechten im Intervall zwischen der ersten und der zweiten Anmeldung nicht hindern könne.

Die Frage ist von besonderer Bedeutung für den Patentschutz, und zwar handelt es sich hauptsächlich darum, ob während des Intervalls im Land
der 2. Anmeldung ein Mitbenutzungsrecht an der angemeldeten Erfindung soll entstehen können. Das Prioritätsrecht will die Erfinder (oder ihre Eechtsnachfolger) der Notwendigkeit entheben, ihre Erfindung gleichzeitig in allen sie interessierenden Ländern anzumelden. Die Anerkennung von im Intervall entstehenden Drittmannsrechten macht diese Erleichterung zum guten Teil illusorisch. Die Usurpierung von in andern Ländern angemeldeten Erfindungen ist durch die heutigen Verkehrsmöglichkeiten sehr erleichtert, anderseits ist der Nachweis der Bösgläubigkeit des Zwischenbenützers im allgemeinen sehr

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schwierig. Es darf daher als ein erfreulicher Portschritt bezeichnet werden, dass es, nach vergeblichen Versuchen an frühern Konferenzen, gelungen ist, a. den Vorbehalt der Eechte Dritter auszumerzen (Art. 4, A, Abs. 1) und b. ausdrucklich festzustellen, dass in das Intervall fallende Tatsachen kein Mitbenutzungsrecht, überhaupt kein Drittmannsrecht begründen können (Art. 4, B, erster Satz am Ende). Der im (neuen) Schlussatz von Art. 4, B, formulierte Vorbehalt der landesgesetzlichen Begelung mit Bezug auf die vor der ersten (prioritàtsbegrundenden) Anmeldung von Dritten erworbenen Eechte konnte vielleicht überflüssig erscheinen, dient aber der Klarstellung.

Ad A, Abs. 2 (neu) : Diese Bestimmung verschafft der internationalen Muster- und Modellhinterlegung Prioritätswirknng auch in den dem Haager Abkommen nicht beigetretenen Ländern.

Verschiedene Delegationen behielten für den Fall, dass die als Priorität angerufene Hinterlegung auf einem Vertrag beruhen sollte, dem ihr Land nicht angehört, die Einforderung ergänzender Ausweise vor, z. B. einer Erklärung der zuständigen Behörde des Niederlassungslandes des Anmelders, dass dort die vertragsmässige einer nationalen Hinterlegung gleichmachten sei.

Diese neue Bestimmung (Art. 4, A, Abs. 2) verleiht dem Art. 23bls des schweizerischen Muster- und Modellgesetzes (Wirksamkeit der internationalen Hinterlegung eines Schweizers auch für das Gebiet der Schweiz) erst seinen vollen Wert; denn ohne sie wäre der Schweizer, der sich die Priorität auch in den dem Haager Abkommen ferngebliebenen Verbandsländern (die noch weitaus in der Mehrzahl sind) sichern möchte, trotz Art. 23bls zur direkten Hinterlegung seiner Muster oder Modelle in der Schweiz gezwungen.

Ad G, Abs. 3 (bisher lit. o, Abs. 3) : Die Bestimmungen über die Berechnung von Prioritätsfristen sind insofern erweitert worden, als eine Erstreckung auf den nächstfolgenden Werktag nicht nur eintreten soll, wenn der letzte Tag ein Feiertag ist, sondern auch, wenn er auf einen Tag fällt, an welchem das Amt nicht zur Entgegennahme von Gesuchen geöffnet ist.

Ad D, Abs. 3 (bisher lit. d, Abs. 3): Die Praxis gewisser Patentämter hat eine Bestimmung als angezeigt erscheinen lassen, dass die innert vorgesehener Frist erfolgte Einreichung von Prioritätsbelegen kostenfrei bleiben soll.

Ad F, G und H (bisher
lit. /) : Die Beanspruchung mehrerer Anmeldungsprioritäten für das gleiche Patentgesuch muss -- Wahrung der Erfindungseinheit vorausgesetzt -- zugelassen werden (F); sie berechtigt das Patentamt, bei welchem die mehreren Prioritäten angerufen werden, nicht mehr, wie bisher, die Teilung des Gesuches zu verlangen. (Die neue Bestimmung entspricht dem schweizerischen Eecht, Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum Prioritätsgesetz.)

Voraussetzung einer Anmeldungspriorität ist die Übereinstimmung zwischen der Erfindung der ersten (als Priorität angerufenen) und der zweiten Anmeldung. Hiefür soll es in Zukunft genügen, wenn sich die Übereinstimmung

63 zweifelsfrei aus der Gesamtheit der Gesuchsunterlagen ergibt. Die Anerkennung der Priorität soll nicht mehr deshalb verweigert werden können, weil einzelne Erfindungselemente nicht in den in der ersten Anmeldung formulierten Patentansprüchen enthalten sind (H neu).

Ad Art. 4TM.

Dieser Artikel erklärt die in verschiedenen Ländern für die gleiche Erfindung erwirkten Patente für unabhängig voneinander. Namentlich soll dieser Grundsatz auch für die während der Prioritätsfrist angemeldeten Patente gelten. Gewisse Länder (Grossbritannien und Australien) datieren gleichwohl Patente, für welche die Priorität der Anmeldung in einem andern Land angerufen wird, auf diese Anmeldung zurück und kürzen daher die Schutzfrist entsprechend. Der neu aufgenommene Abs. 5 dieses Artikels schreibt nun ausdrücklich vor, dass die mit Priorität erwirkten Patente die gleiche Schutzdauer gemessen sollen, wie wenn sie ohne Priorität nachgesucht und erteilt worden wären.

Ad Art. 4ter (neu) : Dieser neue Artikel anerkennt das Eecht des Erfinders auf Nennung im Patent. Er ist aus den Vorschlägen verschiedener Länder hervorgegangen.

Der Grundsatz war von keiner Seite angefochten; Meinungsverschiedenheiten bestanden nur über die Voraussetzungen, unter welchen die Patentämter dem Begehren auf Nennung des Erfinders in den Patentakten und den Veröffentlichungen entsprechen sollten. Da sich hierüber eine Einigung nicht erzielen liess, so begnügte man sich damit, in die Übereinkunft lediglich die grundsätzliche Anerkennung des Eechtes des Erfinders auf Nennung aufzunehmen; die Durchführung des Grundsatzes im einzelnen wird daher Sache der landesgesetzlichen Eegelung sein. In der Schweiz dürfte sich das Eecht des Erfinders auf Nennung in den Patentveröffentlichungen schon aus Art. 27 und 28 ZGB ergeben.

Ad Art. 5.

1. In seiner geltenden Passung ermächtigt Art. 5 (Abs. 2--4) die Verbandsländer zu Massnahmen gegen Missbräuche, die sich aus der Ausübung des durch das Patent verliehenen ausschliesslichen Eechts, «z. B. infolge unterlassener Ausführung», ergeben können; jedoch darf der Verfall des Patents nur vorgesehen werden, wenn zur Verhütung der Missbräuche Zwangslizenzen nicht ausreichen sollten; auch sind solche Massnahmen erst zulässig nach 3 Jahren seit der Patenterteilung und nur, wenn der Patentinhaber sein Verhalten nicht
ausreichend rechtfertigen kann. Als einzige Sanktion für die Nichtausführung einer patentierten Erfindung hat nun das Konferenzprogramm (wie übrigens auch schon das Programm der Haager Konferenz von 1925) die Zwangslizenz vorgeschlagen. Verschiedene Länder erklärten jedoch, auf den Patenthinfall nicht verzichten zu können, weil dieser für Länder mit schwach entwickelter Industrie, in welchen mehr Patente von Ausländern als von Inländern genommen werden, als Druckmittel für die Ausführung der

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Erfindung im Inland unentbehrlich sei. Der Programmvorschlag vermochte sich daher wiederum nicht durchzusetzen. Eine Einigung könnte nur dahingehend erzielt werden, dass die Zwangslizenz erst nach 8 Jahren seit der Patenterteilung soll verlangt werden können und nur, wenn der Patentinhaber die Unterlassung der Ausführung nicht zu rechtfertigen vermag, und dass ferner eine Klage auf Verfall oder auf Eücknahme des Patentes nicht vor Ablauf von 2 Jahren seit Erteilung der ersten Zwangslizenz zulässig sein soll (Art. 5, A, Abs. 4) ; diese Eegelung wird, vorbehaltlich der notwendigen Abweichungen, auch für Gebrauchsmuster als anwendbar erklärt (Art. 5, A, Abs. 5).

2. Nach Art. 5, Abs. 5, des geltenden Textes darf die Einfuhr von Gegenständen, die einem gewerblichen Muster oder Modell entsprechen, den Hinfall des Schutzes nicht nach sich ziehen. Das Konferenzprogramm schlug völlige Aufhebung des Ausführungszwanges vor, stiess aber auch hier auf den Widerstand einiger Länder, so dass eine Einigung nur insofern erreicht wurde, als der Schutz von Mustern oder Modellen nicht wegen unterlassener Ausführung hinfällig werden soll (Art. 5, B).

8. Der bisherigen Bestimmung über die Benützung eingetragener Marken (Art. 5, Abs. 7, bisheriger Fassung; Art. 5, C, Abs. l, revidierter Fassung) sind 2 weitere Vorschriften als Absätze 2 und 8 der lit. C angefügt worden : Nach Absatz 2 (neu) soll die Verwendung der Marke in einer von der eingetragenen abweichenden Form dem Inhaber nicht schaden, wenn die von der Abweichung betroffenen Markenteile für die Unterscheidungskraft der Marke bedeutungslos sind. Der praktische Wert dieser Bestimmung erscheint allerdings als zweifelhaft, da der Auslegung ein grosser Spielraum gewährt ist.

Nach Abs. 3 (neu) soll die gleichzeitige Benützung der gleichen Marke für gleiche oder ähnliche Erzeugnisse durch mehrere Industrielle oder Handelsunternehmen der Eintragung einer Marke oder ihrem Schutz in dem Verbandsland, wo dieser beansprucht wird, nicht entgegenstehen, wenn nach der Gesetzgebung dieses Landes die mehreren Benutzer als Miteigentümer anzusehen sind und sofern eine derartige Benutzung weder das Publikum irrefuhrt noch dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. Die Bestimmung soll den Bedürfnissen der Holdings und Konzerne entgegenkommen. Zwar hat man es hier mit einem
markenrechtlichen novum zu tun; doch dürften keine ernstlichen Bedenken entgegenstehen, wenn man berücksichtigt, dass es jedem Verbandsland, in welchem der Schutz verlangt wird, vorbehalten bleibt, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter welchen die mehreren Unternehmen als Miteigentümer der Marke gelten können, und darüber zu befinden, ob die gleichzeitige Benützung der gleichen Marke für gleichartige Erzeugnisse durch mehr als ein Unternehmen das Publikum irreführen kann oder dem. öffentlichen Interesse zuwiderläuft.

Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in einem neueren Entscheid (BGE 58, II, Nr. 30) Grundsätze aufgestellt hat, welche sich mit der neuen internationalen Begel in gewissem Umfang berühren.

4. Nach dem bisherigen Art. 5, Abs. 6, darf die Anerkennung des Bechts an einem gewerblichen Muster oder Modoll nicht davon abhängig gemacht

65 werden, dass auf den Mustern oder Modellen ein Hinweis auf die erfolgte Hinterlegung angebracht wird. Der Londoner Text (Art. 5, D) dehnt diese Befreiung von Bezeichnungszwang aus auf Patente, Gebrauchsmuster und Marken. Die schweizerische Gesetzgebung steht bereits auf diesem Standpunkt.

Ad Art. 6: 1. Abg. l der bisherigen Fassung spricht den Grundsatz aus. dass jede im Ursprungsland regelrecht eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke in den andern Yerbandsländern unverändert zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden soll (sogenannter Telle-quelle-Grundsatz). Das Konferenzprogramm unterschied zwischen Marken, welche der Gesetzgebung des Landes, wo der Schutz beansprucht wird (des sogenannten Einfuhrlands), entsprechen, und Marken, bei welchen diese Voraussetzung fehlt. Nur diese 2. Kategorie sollte dem Telle-quelle-Grundsatz (Abhängigkeit vom Ursprungsland) unterstellt sein; die dem Gesetz des Einfuhrlandes entsprechenden Marken sollten dortselbst unabhängig vom Ursprungsland eingetragen werden können und selbständigen Schutz geniessen. Der Vorschlag stiess jedoch auf Widerstand, und schliesslich einigte sich die Konferenz auf folgende vermittelnde Lösung: Für alle Marken kann zuerst Eintragung im Ursprungsland verlangt werden, bevor sie in einem andern Land zur Hinterlegung zugelassen werden. Die dem Gesetz des Einfuhrlandes entsprechenden Marken werden aber von der Eintragung in diesem Land an unabhängig vom Ursprungsland; dem Gesetz des Einfuhrlandes nicht entsprechende, dort nur vermöge des Telle-quelle-Grundsatzes zugelassene Marken bleiben weiterhin vom Schicksal der Eintragung im Ursprungsland abhängig (Art. 6, A und D). Diese Eegelung ermöglicht es dem Ursprungsland immerhin, die Hinterlegung solcher Marken im Ausland zu verhindern, die im Ursprungsland nicht zulässig sind und deren Hinterlegung im Ausland unerwünscht wäre, wie z. B. vom schweizerischen Standpunkt aus, von Marken, welche das Schweizerkreuz enthalten.

2. Eine Verschiedenheit von der im Ursprungsland eingetragenen Marke soll der Eintragung im Einfuhrland nicht hinderlich sein, wenn sie lediglich Markenteile betrifft, welche für die Unterscheidungskraft der Marke unerheblich sind und die Identität der Marke bezüglich der Form, in der sie im Ursprungsland eingetragen ist, unberührt lässt (Art. 6, B, Abs. 2). Die
Bestimmung nähert sich der Eegel, welche der neue Art. 5, C, Abs. 2, mit Bezug auf den tatsächlichen Gebrauch der Marken aufstellt, ist aber, weil nicht der Gebrauch, sondern die Eintragung im Eegister in Frage steht, schärfer gefasst.

Die Abweichungen von der im Ursprungsland eingetragenen Marke werden daher nur ganz geringfügig sein dürfen.

3. Art. 6, B, Abs. l, Ziff. 3, nennt als Beispiel von Marken, welche im Einfuhrland wegen Verstosses gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung zurückgewiesen oder ungültig erklärt werden können. Marken, welche zur Täuschung des Publikums geeignet sind. Die schweizerische Eintragungspraxis steht schon lange auf diesem Standpunkt.

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4. Einige weitere von der Konferenz beschlossene Änderungen dieses Artikels sind nur redaktioneller Natur.

Ad Art. 6blB: Dieser Artikel ist, abgesehen von einigen nur redaktionellen Änderungen, nach 2 Eichtungen erweitert worden: Gegenstand der Eintragungsverweigerung oder der Ungültigerklärung sollen nicht nur solche Marken sein, welche eine Wiedergabe oder eine verwechselbare Nachahmung, sondern auch Marken, welche eine zu Verwechslungen Anlass gebende Übersetzung einer im Einfuhrland notorisch bekannten Marke darstellen.

Dem Verbot des Art. 6bls unterliegen ferner auch Marken, die in ihrem wesentlichen Bestandteil eine Wiedergabe oder verwechselbare Nachahmung einer im Einfuhrland notorisch bekannten Marke darstellen.

Bei beiden Erweiterungen hat man es eigentlich mit folgerichtigen Ableitungen aus dem im bisherigen Text enthaltenen Grundsatz zu tun.

Ad Art. 6ter: Die hier beschlossenen Änderungen sind rein redaktionell.

Ad Art. ßauater.

Dieser neue Artikel befasst sich mit der Abtretung von Fabrik- oder Handelsmarken. Er will nicht die Frage entscheiden, ob eine Marke nur mit dem Geschäft, zu dem sie gehört, oder auch ohne dieses (sogenannte freie Übertragung) abgetreten werden kann, weil hierüber die Gesetzgebungen der Vertragsländer noch zu verschieden sind. Die neue Bestimmung bezweckt lediglich, die Zulässigkeit der territorialen, d. h. nach Verbandsländern erfolgenden Teilung des Markenrechts, sowie das Maximum der Erfordernisse festzulegen, an welche die am Grundsatz der Abtretung einer Marke mit dem Geschäft oder einem Geschäftszweig festhaltenden Länder (zu welchen auch die Schweiz gehört, Art. 11 des Markenschutzgesetzes, Art. 19 der dazugehörigen Vollziehungsverordnung) die Abtretung knüpfen können.

Nach Abs. l soll es für die Zulässigkeit der Abtretung auch in ein solches Land genügen, dass der in diesem Land gelegene Teil des Geschäfts, zu welchem die Marke gehört («la partie de l'entreprise ou du fond de commerce») zusammen mit dem ausschliesslichen Becht der Herstellung oder des Vertriebes der die Marke tragenden Erzeugnisse für dieses Land dem Erwerber abgetreten wird.

Die Möglichkeit territorialer Teilung des Markenrechtes entspricht unzweifelhaft den Bedürfnissen des zwischenstaatlichen Verkehrs ; auch wird diese Teilung besonders auf dem Gebiet der internationalen
Markeneintragung schon längst gehandhabt. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen der Abtretung so formuliert, dass sie den an der gleichzeitigen Geschäftsübertragung festhaltenden Ländern genügen können.

Überdies behält Abs. 2 des Artikels den Verbandsländern das Becht vor, die Übertragung nicht anzuerkennen, wenn der Gebrauch der Marke durch den Erwerber zur Irreführung des Publikums Anlass geben könnte. Dies wäre z, B. der Fall, wenn ein in der Marke enthaltener Hinweis auf den Fabrikations-

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ort der Ware für den Erwerber nicht mehr zutreffen würde oder die aus dem Familiennamen des bisherigen Inhabers bestehende Marke an einen Erwerber andern Namens übergehen sollte.

Ad Art. ybls: Dieser die Kollektivmarken behandelnde Artikel ist, abgesehen von einer nur redaktionellen Änderung, in zwei Beziehungen genauer formuliert worden: Abs. 2 behält in seiner bisherigen Fassung den Verbandsländern die Festsetzung der besondern Bedingungen vor, unter welchen Verlande zum Schutz ihrer Marken zugelassen werden können. Nach der Londoner Fassung gilt der Vorbehalt für die besondern Bedingungen, unter denen eine Kollektivmarke geschützt wird, und kann derselben der Schutz insbesondere verweigert werden, wenn das öffentliche Interesse dies verlangt.

Der neue Absatz 3 schränkt das freie Ermessen der Verbandsländer jedoch insofern ein, als einem in Überernstimmung mit den Gesetzen des Ursprungslandes konstituierten Verband der Schutz seiner Kollektivmarke nicht deshalb verweigert werden darf, weil der Verband im Einfuhrland keine Niederlassung besitzt oder nicht nach den Gesetzen des Einfuhrlandes konstituiert ist. Die Befreiung vom Niederlassungszwang wäre schon aus Art. 2, Abs. 2, der Verbandsübereinkunft abzuleiten gewesen. Was den weitern Vorbehalt anbetrifft, so entspricht es einem anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz, dass einem im Ursprungsland regelrecht konstituierten Verband die Ausübung seiner Eechte auch in solchen Ländern zu gestatten ist, die gleichartige Verbände nicht kennen.

Zu erwähnen ist hier noch die Feststellung der Eedaktionskommission der Konferenz, dass in den Verbänden (Collectivités) des Art. 7bls auch die öffentlich-rechtlichen Verbände inbegriffen seien.

Ad Art. 10: Dieser Artikel ist lediglich durch den Zusatz (Abs. 2) erweitert worden, dass als beteiligte Partei auch Produzenten, Fabrikanten oder Handeltreibende anerkannt werden, welche in dem Land niedergelassen sind, in welchem die falsche Herkunftsbezeichnung verwendet wird.

Da der erste Absatz des Artikels in seiner jetzigen Fassung -- Kombination einer falschen Herkunftsbezeichnung mit einem unwahren Handelsnamen -- für eine wirksame Bekämpfung falscher Herkunftsangaben so gut wie wertlos ist, hatte das Konferenzprogramm vorgeschlagen, dass Gegenstand von Sanktionen (gemäss Art. 9 der Übereinkunft) jedes
Erzeugnis sein sollte, welches direkt oder indirekt eine falsche Herkunftsbezeichnung oder eine unwahre Angabe über die Person des Produzenten, Fabrikanten oder Händlers trägt.

Der Vorschlag konnte jedoch nicht durchdringen.

Ad Art. 10Ws: Die in Abs. 3 genannten zwei Beispiele unlautern Wettbewerbs (Herbeiführung von Verwechslungen und Herabsetzung von Wettbewerbern) haben eine begrüssenswerte tatbeständliche Erweiterung erfahren, indem sie über die bisherige Beschränkung auf die Erzeugnisse hinaus auch auf das Unternehmen und auf die gewerbliche oder Handelstätigkeit eines Wettbewerbers ausgedehnt worden sind.

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Ad Art. 10iel: Hier ist in Abs. 2 die Bezeichnung der aktiv legitimierten Verbände genauer gefasst worden, indem die Worte «représentant l'industrie ou le commerce intéressé» ersetzt worden sind durch «représentant les industriels, producteurs ou commerçants intéressés».

Ad Art. 12: In dieser Bestimmung ist Abs. 2 (Veröffentlichungen der Ämter für gewerbliches Eigentum) vervollständigt worden, indem den Ämtern gewisse Veröffentlichungen vorgeschrieben wurden (welche das eidgenössische Amt indessen schon längst vornimmt).

Ad Art. 13: 1. In seiner jetzigen Fassung bewilligt Art. 13, Abs. 6, dem Internationalen Amt für seine von den Ä^erbandsländern nach einem bestimmten Schlüssel zu tragenden Ausgaben einen jährlichen Kredit von 120 000 Schweizerfranken.

Das Internationale Amt hat angeregt, es möchte unterschieden werden zwischen seinen ordentlichen Ausgaben und Ausgaben, welche entstehen aus Arbeiten der diplomatischen oder administrativen Konferenzen, sowie aus den durch Konferenzbeschlüsse verursachten besondern Arbeiten oder Veröffentlichungen; der Kredit von Fr. 120 000 solle nur für die ordentlichen Ausgaben Verwendung finden, die ausserordentlichen Ausgaben sollen besonders verrechnet werden dürfen. In Würdigung der ^ om Internationalen Amt vorgebrachten Gründe hat die Konferenz die Anregung einstimmig gutgeheissen und Art. 13 dahin abgeändert, dass a. der Kredit von Fr. 120 000 ausdrücklich für die ordentlichen Ausgaben des Internationalen Amts bestimmt ist (Abs. 6) und b. in den ordentlichen Ausgaben nicht inbegriffen sind die Auslagen, welche entstehen aus Arbeiten der diplomatischen oder administrativen Konferenzen, sowie aus den durch Konferenzbeschlüsse verursachten besondern Arbeiten oder Veröffentlichungen. Ausgaben dieser Art werden bis zu einem Jahresbetrag von 20 000 Schweizerfranken von den Verbandsländern nach dem für die ordentlichen Ausgaben des Internationalen Amts vorgesehenen Verteilungsschlüssel getragen.

Die bisherigen Abs. 7 und 8 (Bestimmung dos Verteilungsschlüssels) sind ohne Änderung ihres Inhplts in einen Abs. 8 zusammengelegt worden.

2. Nach Abs. 9 bezeichnet jedes Verbandsland anslässlich seines Beitritts zur Pariser Verbandsübereinkunft die Beitragsklasse, in die es eingereiht sein will. In Übereinstimmung mit Art. 23. Abs. 4, der am 2. Juni 1928 in Eom
revidierten Berner Übereinkunft hat die Londoner Konferenz beigefügt, dass ein Verbandsland jederzeit seine Klasseneinreihung ändern kann.

Art. 16 hat nur eine kleine redaktionelle Änderung erfahren.

Ad Art. 16Ws: Diese den Beitritt der Veibandsländer für ihre Kolonien regelnde Bestimmung ist, mit geringfügigen Abweichungen, dem entsprechenden Art. 26 der am 2. Juni 1928 revidierten Berner Übereinkunft nachgebildet worden.

69 Ad Art. 18: Diese Bestimmung über die Ratifikation des Londoner Textes ist gegenüber dem bisherigen Text etwas ausführlicher gefasst worden.

II.

Madrider Abkommen vom 14. April 1891 betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren, revidiert in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934.

Ad Art. 1: 1. Zwecks Verdeutlichung der Tragweite von Abs. l wurden in der Einleitung («Tout produit portant une fausse indication de provenance dans laquelle... ») die Worte «de provenance» gestrichen und das Wort «dans» durch «par» ersetzt.

2. Die Ersetzung der Worte «pays contractants» durch «pays auxquels s'applique le présent Arrangement» erfolgte zwecks Herbeiführung redaktioneller Übereinstimmung mit Art. l, Abs. l, der allgemeinen Verbandsübereinkunft.

3. In Abs. 4 wurde die Aufzählung der Sanktionsmassnahmen dem Art. 9 der allgemeinen Verbandsübereinkunft angepasst.

Ad Art. <3Ws: Dieser neue Artikel verpflichtet die Vertragsländer zur Unterdrückung täuschender Angaben nicht nur auf Waren (Art. 1), sondern auch auf Geschäftsschildern in Annoncen, Weinkarten, Geschäftspapieren, sofern die Angaben Publizitätscharakter besitzen, d. h. sich an einen grössern Personenkreis wenden (im Gegensatz zu Mitteilungen privater Natur). Art. 3bla entspricht weitgehend dem Art. 26, Abs. 2, des schweizerischen Markenschutzgesetzes.

Ad Art. 5: Diese Bestimmung ist, abgesehen von rein redaktionellen Änderungen, dadurch ergänzt worden, dass in Abs. 2, Art. 17bl3 der Verbandsübereinkunft (Kündigung des Vertrages) auch auf das Madrider Abkommen anwendbar erklärt wird.

Ad Art. 6: Die Änderungen, die dieser Text erfahren hat, bedeuten lediglich eine Vervollständigung der bisherigen Eegelung.

III.

Madrider Abkommen vom 14. April 1891 betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934.

Die Abänderungen, die dieser Text erfahren hat, sind überwiegend redaktioneller oder administrativer Natur. An wichtigeren Beschlüssen sind zu erwähnen : Ad Art. 9tsl (neu) : Die Abtretung der Eechte aus der Eintragung einer internationalen Marke nur für eines oder einzelne Vertragsländer oder nur

70 für einen Teil der Waren, für welche die internationale Eintragung erfolgt ist, kommt nicht selten vor, bereitete aber bisher insofern Schwierigkeiten, als zwecks Wahrung der Einheit der internationalen Eintragung die Parteien (Zedent oder Zessionär) zu nationalen oder internationalen Neueintragungen genötigt waren, ohne sich hierbei die aus der bisherigen internationalen Eintragung entstandenen Bechte (die sogenannte Anteriorität) sichern zu können.

Art. 9ter stellt nun grundsätzlich fest, dass beim Internationalen Amt die Abtretung einer internationalen Marke, sei es nur für einen Teil der Waren oder nur für eines oder einzelne Länder, eingetragen werden kann. Für diejenigen Länder, welche die Übertragung einer Marke nur zusammen mit dem bezüglichen Geschäftszweig anerkennen, wird Art. ßauater (jer allgemeinen Verbandsübereinkunft ausdrücklich vorbehalten. Im (neuen) Art. 7bls der internationalen Vollziehungsverordnung werden die Modalitäten der nach Ware oder Ländern geteilten Übertragung einer internationalen Marke geregelt und namentlich festgestellt, dass der notwendig gewordenen neuen nationalen oder internationalen Eintragung die aus der bisherigen Eintragung erworbenen Eechte gewahrt bleiben.

Der (neue) Art. 11MB des Abkommens erklärt Art. 17bls der allgemeinen Verbandsübereinkunft (Kündigung des Vertrages) auch auf das vorliegende Abkommen anwendbar. Ausserdem sieht er vor, dass im Fall des Eücktritts eines Landes vom Abkommen die bis zum Inkrafttreten des Eücktritts eingetragenen und von diesem Land nicht zurückgewiesenen internationalen Marken dort selbst noch für die ganze internationale Schutzdauer geschützt bleiben, wie wenn sie in diesem Land direkt hinterlegt worden wären.

In Art. 9 der internationalen Vollziehungsverordnung wurde das Internationale Amt schliesslich ermächtigt, zwecks Äufnung der Pensionskasse für sein Personal jedes Jahr 5 % der Eoheinnahmen aus dem internationalen Markendienst bis zur Erreichung von total Fr. 200 000 zugunsten jener Kasse vorwegzunehmen. Eine entsprechende Ermächtigung (bis zu einem Total von Fr. 80 000) wurde, um dies vorwegzunehmen, auch in Art. 8 der internationalen Vollziehungsverordnung zum Haager Abkommen betreffend die internationale Hinterlegung von gewerblichen Mustern oder Modellen neu aufgenommen.

IV.

Haager Abkommen vom 6. November 1925 betreuend die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster oder Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934.

Auch hier betreffen die Änderungen des Abkommens und der zugehörigen Vollziehungsverordnung in der Hauptsache nur die Eedaktion oder administrative Einzelheiten. Zu erwähnen sind lediglich folgende zwei Zusätze zum Abkommen :

71

Art. 17, Âbs. 3 (neu), ermöglicht die Abtretung einer internationalen Hinterlegung nur für einen Teil der hinterlegten Muster oder Modelle oder nur für einzelne Vertragsländer.

Art. 22, Als. 4 (neu), erklärt Art. 17bls der allgemeinen Verbandsübereinkunft (Kündigung des Vertrages) auf das Haager Abkommen anwendbar.

Ausserdem sieht er vor, dass im Fall eines Eücktritts die international hinterlegten Muster oder Modelle im austretenden Land sowie in den andern Vertragsländern noch für die ganze internationale Schutzdauer geschützt bleiben sollen, wie wenn sie dort selbst direkt hinterlegt worden wären.

Die Prüfung der revidierten Verträge auf ihre Auswirkung für die schweizerischen Interessen und Verhältnisse führt uns zu folgenden

Schlussfolgerungen : Das Ergebnis der Londoner Eevisionskonferenz ist im allgemeinen für die schweizerischen Interessen befriedigend ausgefallen. Das gilt insbesondere von Art. 4, lit. A, Abs. l und 2, und lit. B ; Art. 5, lit. D, Art. 6
Wir möchten Ihnen daher alle 4 in London beschlossenen Texte zur Genehmigung empfehlen.

Die Pariser Verbandsübereinkunft kann nach Art. 17bls jederzeit auf l Jahr gekündigt werden. Das Abkommen betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen (siehe dessen Art. 5) erklärt ausdrücklich den Art. 17bls der allgemeinen Verbandsübereinkunft als auf das Abkommen anwendbar, ebenso das Abkommen betreffend die internationale Markenhinterlegung (siehe dessen Art. llbiB), während Art. 23 des Haager Abkommens betreffend die internationale Muster- und Modellhinterlegung den gleichen Gedanken in der Weise ausdrückt, dass das Abkommen die gleiche Dauer wie die allgemeine Verbandsübereinkunft haben soll. Daraus folgt, dass auch die letztgenannten 3 Abkommen jederzeit auf ein Jahr kündbar sind. Alle 4 in London beschlossenen Vereinbarungen sind infolgedessen dem in Art. 89, Abs. 3, der Bundesverfassung vorgesehenen Eeferendum nicht unterstellt.

72

Von den Londoner Vereinbarungen geben Anlass: a. die revidierte allgemeine Verbandsübereinkunft (Art. 4, lit. A, Abs. l, lit. B; Art. 4 ter ; Art. 5, lit. A, Abs. 4, lit. G, Abs. 2 und 3; Art. 6, lit. A, B, Abs. 2, und D; Art. 6« uater ; Art. 7Ws und Art. 10): zu entsprechenden Änderungen der Bundesgesetze "betreifend die Erfindungspatente, betreffend Prioritätsrechte an Erfindungspatenten und an gewerblichen Mustern und Modellen und betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken ; Ì). das revidierte Madrider Abkommen betreffend die falschen Herkunftsbezeichnungen (Art. 3) : zu einer Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken; c. das revidierte Madrider Abkommen betreffend die internationale Markeneintragung (Art. 9 ter ): ebenfalls zu einer,Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken.

Der Bundesrat hat sich in neuerer Zeit zu dem von der Bundesversammlung gutgeheissenen Grundsatz bekannt, dass die Schweiz im allgemeinen internationale Verpflichtungen nicht eingehen soll, bevor ihre Durchführung durch innergesetzliche Massnahmen gesichert ist. Diesem Standpunkt entspricht es, dass der Bundesversammlung gleichzeitig mit der Unterbreitung der Londoner Vereinbarungen Gesetzesbestimmungen zur Ausführung dieser internationalen Vereinbarungen vorgeschlagen werden, wenigstens soweit dies nach den Umständen als geboten erscheint.

Da indessen eine Totalrevision des Patentgesetzes und des Prioritätsgesetzes ohnehin bevorsteht, so rechtfertigt es sich, die Anpassung dieser beiden Gesetze an die Londoner Texte mit jener Eevision zu verbinden. Es wird jedoch praktisch nicht möglich sein, die letztere bis zu dem für die Eatifikation vorgesehenen Zeitpunkt (1. Juli 1988, vgl. Art. 18 der allgemeinen Übereinkunft) abzuschliessen. Wollte man die Anpassung vor der Eatifikation abwarten, so würde die letztere erheblich über den erwähnten Zeitpunkt hinaus verzögert. Das sollte indessen schon deswegen vermieden werden, weil nach unsern Beobachtungen eine möglichst baldige Eatifikation der Londoner Texte auch den schweizerischen Handels- und Industriekreisen erwünscht ist. Demzufolge beantragen wir Ihnen, die Londoner Texte ohne vorherige Anpassung jener beiden Gesetze zu ratifizieren.

Eine allgemeine Eevision des Markenschutzgesetzes dürfte
dagegen noch einige Zeit auf sich warten lassen. Daher unterbreiten wir Ihnen gleichzeitig den Entwurf eines der Anpassung des Markenschutzgesetzes dienenden BundesWir beantragen Ihnen bei dieser Sachlage die Eatifikation der Londoner Vereinbarungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des eben genannten Ausführungsgesetzes und unterbreiten Ihnen den entsprechend abgefassten

73

Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung der Londoner Vereinbarungen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. September 1937.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

(Entwurf.)

Bundesfoesclüuss betreffend

die Genehmigung der von der Londoner Konferenz des Internationalen Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums am 2. Juni 1934 beschlossenen Vereinbarungen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 85, Ziff. 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1937, beschliesst :

Art. 1.

Die am 2. Juni 1934 von der Londoner Konferenz des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidierten Vereinbarungen, nämlich : 1. die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925; Bundesblatt.

89. Jahrg.

Bd. III.

6

74 2. das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren, revidiert in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925; 3. das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925; 4. das Haager Abkommen vom 6. November 1925 betreffend die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster oder Modelle werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes zur Abänderung des Bundesgesetzes vom 26. November 1890/21. Dezember 1928 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, genehmigt ; der Bundesrat wird demgemäss auf den genannten Zeitpunkt hin zur Eatifikation der am 2. Juni 1934 revidierten Vereinbarungen ermächtigt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung der ratifizierten Londoner Vereinbarungen betraut.

546

75 Übersetzung.

I.

Pariser Verfoandsübereinkunft yom 20. März 1883 zum

Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934.

Der Präsident des Deutschen Kelchs; der Präsident des Bundesstaats Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident der Eepublik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark ; der Präsident der Eepublik Spanien ; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Eepublik Finnland; der Präsident der Französischen Eepublik; Seine Majestät der König von Grossbritannien, von Irland und der Britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien; Seine Durchlaucht der Eeichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Durchlaucht der Fürst von Liechtenstein; Seine Majestät der Sultan von Marokko; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Eepublik (namens Polen und der Freien Stadt Danzig) ; der Präsident der Portugiesischen Eepublik; Seine Majestät der König von Schweden; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft ; der Präsident der Tschechoslowakischen Eepublik ; Seine Hoheit der Bey von Tunis ; der Präsident der Türkischen Eepublik; Seine Majestät der König von Jugoslawien, haben es als zweckmässig erachtet, an der internationalen Übereinkunft vom 20. März 1883, durch welche ein internationaler Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums gegründet und die in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925 revidiert worden ist, gewisse Änderungen und Ergänzungen anzubringen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

76

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1.

(1) Die Länder, auf welche die gegenwärtige Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

(2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsbezeichnungen oder Ursprungsbenennungen, sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.

(3) Das gewerbliche Eigentum versteht sich in seiner weitesten Bedeutung und bezieht sich nicht nur auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturprodukte, zum Beispiel Weine, Getreide, Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwasser, Bier, Blumen, Mehl.

(4) Unter den Erfindungspatenten sind Inbegriffen die von den Gesetzgebungen der Verbandsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente und -bescheinigungen usw.

Art. 2.

(1) Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer gemessen in allen andern Ländern des Verbandes in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den Einheimischen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch die gegenwärtige Übereinkunft besonders vorgesehenen Bechte.

Demgemäss haben sie den gleichen Schutz wie die Einheimischen und dieselben gesetzlichen Rechtsmittel gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, unter Vorbehalt der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, welche die innere Gesetzgebung den Einheimischen auferlegt.

(2) Jedoch darf der Genuss irgendeines der Eechte des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen keinesfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Lande haben, wo der Schutz beansprucht wird.

(3) Ausdrücklich vorbehalten bleiben die Bestimmungen eines jeden der Verbandsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Domizilerwählung oder die Bestellung eines Vertreters, welche nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sein sollten.

77

Art. 3.

Den Angehörigen der Verbandsländer sind gleichgestellt solche Angehörige der dem Verband nicht beigetretenen Länder, welche im Gebiet eines Verbandslandes wohnen oder daselbst wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.

Art. 4.

A. -- (1) Wer in einem der Verbandsländer ein Gesuch für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrikoder Handelsmarke regelrecht hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger, geniesst für die Hinterlegung in den andern Ländern während der hiernach bezeichneten Fristen ein Prioritätsrecht.

(2) Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung anerkannt, welcher nach der inneren Gesetzgebung jedes Verbandslandes oder nach den zwischen mehreren Verbandsländern abgeschlossenen internationalen Verträgen die Bedeutung einer regelrechten nationalen Hinterlegung zukommt.

B. --· Demgemäss kann die spätere, jedoch vor Ablauf dieser Fristen in einem der anderen Verbandsländer bewirkte Hinterlegung nicht unwirksam gemacht werden durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausführung, durch das Feilbieten von Exemplaren des Musters oder Modelles, durch den Gebrauch der Marke ; diese Tatsachen können kein Eecht Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen. Die Eechte, welche von Dritten vor dem Tag der ersten, prioritätsbegründenden Anmeldung erworben wurden, bleiben nach Massgabe der inneren Gesetzgebung eines jeden Verbandslandes vorbehalten.

C. -- (1) Die oben erwähnten Prioritätsfristen betragen zwölf Monate für die Erfindungspatente und die Gebrauchsmuster und sechs Monate für die gewerblichen Muster oder Modelle und für die Fabrik- oder Handelsmarken.

(2) Diese Fristen laufen vom Datum der Hinterlegung des ersten Gesuches hinweg; der Tag der Hinterlegung ist in der Frist nicht inbegriffen.

(3) Wenn in dem Land, wo der Schutz verlangt wird, der letzte Tag der Frist ein gesetzlicher Feiertag ist oder ein Tag, an welchem das Bureau zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.

D. -- (1) Wer die Priorität einer frühern Hinterlegung in Anspruch nehmen will, muss eine Erklärung über die Zeit und das Land dieser Hinterlegung
abgeben. Jedes Land bestimmt, bis wann diese Erklärung spätestens abzugeben ist.

(2) Die Angaben sind in die von der zuständigen Verwaltung ausgehenden Veröffentlichungen, namentlich in die Patenturkunden und die zugehörigen Beschreibungen aufzunehmen.

78

(3) Die Verbandsländer können von demjenigen, welcher eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, dass er die frühere Anmeldung (Beschreibung, Zeichnungen usw.) in einer Abschrift einreicht. Die von der Verwaltung, welche diese Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend bescheinigte Abschrift ist von jeder Beglaubigung befreit und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit innerhalb der Frist von drei Monaten seit der Hinterlegung der spätem Anmeldung gebührenfrei eingereicht werden. Es kann gefordert werden, dass ihr eine von dieser Verwaltung ausgestellte Bescheinigung über das Datum der Hinterlegung und eine Übersetzung beigefügt wird.

(4) Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärung dürfen anlässlich der Hinterlegung des Gesuches nicht gefordert werden. Jedes Verbandsland bestimmt die Folgen der Ausserachtlassung der durch den gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten; jedoch dürfen diese Folgen nicht über den Verlust des Prioritätsrechts hinausgehen.

(5) Später können noch weitere Belege gefordert werden.

E. -- (1) Wenn in einem Land ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt wird, so ist die Prioritätsfrist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle festgesetzte.

(2) Ausserdern ist es zulässig, in einem Land ein Gebrauchsmuster zu hinterlegen unter Inanspruchnahme eines auf die Hinterlegung eines Patentgesuches gegründeten Prioritätsrechts und umgekehrt.

F. -- Kein Verbandsland kann ein Patentgesuch deshalb zurückweisen, weil dieses mehrere Prioritäten beansprucht, sofern nur im Sinne des Landesgesetzes Einheit der Erfindung vorliegt.

G. -- Ergibt die Prüfung, dass ein Patentgesuch nicht einheitlich ist, so kann der Bewerber das Gesuch in eine gewisse Anzahl von Teilgesuchen teilen, wobei ihm als Datum jedes Teilgesuches das Datum des ursprunglichen Gesuches sowie gegebenenfalls die Wohltat des Prioritätsrechts erhalten bleibt.

H. -- Die Priorität darf nicht deshalb verweigert werden, weil gewisse Elemente der Erfindung, für welche die Priorität beansprucht wird, in den im Ursprungsland aufgestellten Patentansprüchen nicht enthalten sind, sofern nur die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen diese Elemente deutlich offenbart.

Art. 4Ms.

(1) Die in den verschiedenen Verbandsländern von Verbandsangehörigen nachgesuchten Patente sind unabhängig von Patenten, welche für die gleiche Erfindung in andern Ländern erlangt worden sind, gleichviel, ob diese Länder dem Verband angehören oder nicht.

(2) Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinne, dass die während der Prioritätsfrist nachgesuchten

79 Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich der gesetzmässigen Dauer unabhängig sind.

(3) Sie findet auf alle zur Zeit ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.

(4) Für den Fall des Beitrittes neuer Länder soll es mit den im Zeitpunkt des Beitrittes auf beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten werden.

(5) Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente gemessen in den einz*nen Verbandsländern die gleiche Schutzdauer, wie wenn sie ohne das Prioritätsvorrecht nachgesucht oder erteilt worden wären.

Art. 4*er.

Der Erfinder hat das Becht, als solcher im Patent genannt zu werden.

Art. 5.

A. -- (1) Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, welche im einen oder andern Verbandsland hergestellt worden sind, in das Land, in welchem das Patent erteilt worden ist, hat den Verfall des letztern nicht zur Folge.

(2) Indessen steht es jedem Verbandsland frei, die erforderlichen gesetzgeberischen Massnahmen zu treffen, um den Missbräuchen vorzubeugen, welche sich aus der Ausübung des durch das Patent verliehenen ausschliesslichen Eechts, z. B. infolge unterlassener Ausführung, ergeben könnten.

(3) Diese Massnahmen dürfen den Verfall des Patentes nur dann vorsehen, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Missbräuche nicht ausreichen sollten.

(4) In jedem Fall kann die Einräumung einer Zwangslizenz nicht nachgesucht werden vor Ablauf von drei Jahren seit der Erteilung des Patentes, und diese Lizenz kann nur gewährt werden, wenn der Patentinhaber nicht ausreichende Entschuldigungsgründe nachweist. Vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung der ersten Zwangslizenz kann keine Klage auf Verfall oder Zurücknahme eines Patentes anhängig gemacht werden.

(5) Die vorangegangenen Bestimmungen finden, unter Vorbehalt der notwendigen Abänderungen, auch auf die Gebrauchsmuster Anwendung.

B. -- Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle darf von keiner Form von Verfall betroffen werden, weder wegen unterlassener Ausführung, noch wegen der Einfuhr von Gegenständen, welche mit den geschützten übereinstimmen.

C. -- (1) Ist in einem Land der Gebrauch der eingetragenen Marke vorgeschrieben, so darf die Eintragung erst nach einer angemessenen Frist und nur dann ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte seine Untätigkeit nicht ausreichend rechtfertigt.

80

(2) Wird eine Fabrik- oder Handelsmarke vom Eigentümer in einei Form gebraucht, welche sich durch Elemente, die ohne Einfluss auf die Unterscheidungskraft der Marke sind, von der in einem der Verbandsländer eingetragenen Form unterscheidet, so soll dies weder die Ungültigkeit der Eintragung nach sich ziehen noch den der Marke gewährten Schutz vermindern.

(3) Wird die nämliche Marke auf gleichen oder gleichartigen Waren gleichzeitig gebraucht von verschiedenen gewerblichen oder Handelsniederlassungen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in welchetn der Schutz beansprucht wird, als Miteigentümer der Marke zu betrachten sind, so steht dies weder der Eintragung der Marke entgegen noch vermindert es den der Marke in irgendeinem Verbandsland gewährten Schutz, sofern der erwähnte Gebrauch keine Irreführung des Publikums zur Folge hat und dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.

D. ·-- Für die Anerkennung des Eechts ist die Anbringung eines auf das Patent, das Gebrauchsmuster, die Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarke oder die Hinterlegung des gewerblichen Musters oder Modelies bezüglichen Zeichens oder Vermerks auf dem Erzeugnis nicht erforderlich.

Art. 5Ws.

(1) Für die Bezahlung der zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Eigentumsrechte vorgesehenen Gebühren wird eine Nachfrist von mindestens drei Monaten gewährt, und zwar gegen Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, sofern die Landesgesetzgebung eine solche auferlegt.

(2) Bezüglich der Erfindungspatente verpflichten sich die Verbandsländer ausserdem, entweder die Nachfrist auf mindestens sechs Monate auszudehnen oder die Wiederherstellung des infolge Nichtbezahlung von Gebühren verfallenen Patentes vorzusehen. Diese Massnahmen bleiben den durch die innere Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen unterworfen.

Art. 5ter.

In keinem der Verbandsländer gilt als Eingriff in die Eechte des Patentinhabers : 1. Der an Bord von Schiffen der andern Verbandsländer gemachte Gebrauch der patentierten Mittel im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, in den Gerätschaften und anderem Zubehör, wenn diese Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, dass diese Einrichtungen dort ausschliesslich für die Bedürfnisse des Schiffes gebraucht werden.

2. Der Gebrauch der patentierten Mittel beim Bau oder beim Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge der andern Verbandsländer oder von Zubehör solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in dieses Land gelangen.

81

Art. 6.

A. -- Jede im Ursprungsland regelrecht eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke soll in den andern Verbandsländern unter den nachstehenden Vorbehalten unverändert zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden.

Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung die Vorlage einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland verlangen. Eine Beglaubigung dieser Bescheinigung ist nicht erforderlich.

B. ·-- (1) Es können jedoch zurückgewiesen oder als ungültig erklärt werden : 1. Marken, die geeignet sind, Bechte zu verletzen, welche Dritten in dem Lande zustehen, wo der Schutz beansprucht wird; 2. Marken, welche jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Ware oder der Zeit ihrer Erzeugung dienen können, oder welche in der gewöhnlichen Sprache oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, gebräuchlich geworden sind. Bei der Würdigung der Unterscheidungskraft einer Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, namentlich die Dauer des Gebrauchs der Marke; 8. Marken, welche gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, namentlich solche, welche geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Es besteht Einverständnis, dass eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifit.

(2) In den andern Verbandsländern dürfen Fabrik- oder Handelsmarken nicht allein deswegen zurückgewiesen werden, weil sie sich von den im Ursprungsland geschützten Marken durch Bestandteile unterscheiden, welche gegenüber der im Ursprungsland eingetragenen Form wederdieUnterscheidungskraft der Marken verändern noch ihre Identität berühren.

0. ·-- Als Ursprungsland ist anzusehen das Verbandsland, in welchem der Hinterleger eine wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassung besitzt und, wenn er eine solche Niederlassung nicht hat, das Verbandsland, in welchem er seinen Wohnsitz hat, und, wenn er keinen Wohnsitz
innerhalb des Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Verbandslandes ist.

D. -- Ist eine Fabrik- oder Handelsmarke im Ursprungsland und nachher in einem oder mehreren andern Verbandsländern regelrecht eingetragen worden, so gilt jede dieser nationalen Marken, sofern sie der inneren Gesetzgebung des Einfuhrlandes entspricht, vom Tag ihrer Eintragung an als unabhängig von der Marke im Ursprungsland.

82 E. -- In keinem Fall zieht die Erneuerang einer Markeneintragung im Ursprungsland die Verpflichtung nach sich, die Eintragung auch in den andern Verbandslandern zu erneuern, in welchen die Marke eingetragen worden ist.

F. -- Die Wohltat der Priorität bleibt den innerhalb der Frist des Art. 4 vollzogenen Markenhinterlegungen gewahrt, gelbst wenn die Eintragung im Ursprungsland erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt.

Art. 6Ms.

(1) Die Verbandsländer verpflichten sich, von Amtes wegen, wenn die Gesetzgebung des Landes es erlaubt, oder auf Antrag des Beteiligten, die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke zu verweigern oder ungültig zu erklären, welche eine zu Verwechslungen Anlass gebende Wiedergabe, Nachahmung oder Übersetzung einer andern Marke darstellt, von welcher es nach der Ansicht der zuständigen Behörde des Eintragungslandes daselbst notorisch feststeht, dass sie bereits einer zu den Vorteilen dieser Übereinkunft zugelassenen Person gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benutzt wird.

Dasselbe gilt, wenn der wesentliche Teil der Marke die Wiedergabe einer solchen notorisch bekannten Marke oder eine mit der letztern Verwechselbare Nachahmung darstellt.

(2) Für das Begehren um Löschung solcher Marken soll eine Frist von mindestens drei Jahren gewährt werden. Die Frist läuft vom Datum der Eintragung der Marke an.

(3) An keine Frist gebunden ist das Begehren um Löschung von Marken, deren Eintragung bösgläubig erwirkt worden ist.

Art. 6ter.

(1) Die Verbandsländer kommen überein, die Eintragung der Wappen, Fahnen und andern staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Kontroll- und Garantiezeichen und -Stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn, als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zu verweigern oder ungültig zu erklaren und ferner den Gebrauch fraglicher Zeichen zum gleichen Zweck durch geeignete Massnahmen zu untersagen, sofern es an der Ermächtigung der zuständigen Stellen fehlt.

(2) Das Verbot der amtlichen Kontroll- und Garantiezeichen und -Stempel soll nur Anwendung finden, wenn die sie enthaltenden Marken zur Verwendung auf Waren der gleichen oder ähnlichen Art bestimmt sind.

(8) Für die Anwendung dieser Bestimmungen kommen die Verbandsländer überein, sich durch die Vermittlung des internationalen Bureaus gegenseitig das Verzeichnis der staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Kontrollund Garantiezeichen und -Stempel mitzuteilen, welche sie unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz des gegenwärtigen Artikels zu stellen

83

wünschen oder wünschen werden, wie auch alle nachträglichen Abänderungen dieses Verzeichnisses. Jedes Verbandsland soll innerhalb nützlicher Frist die mitgeteilten Verzeichnisse der Öffentlichkeit zugänglich machen.

(4) Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Empfang der Mitteilung kann jedes Verbandsland durch Vermittlung des internationalen Bureaus dem betreffenden Land allfällige Einwendungen übermitteln.

(5) Hinsichtlich notorisch bekannter staatlicher Hoheitszeichen sind die in Absatz (1) vorgesehenen Massnahmen nur anwendbar auf Marken, welche nach dem 6. November 1925 eingetragen worden sind.

(6) Hinsichtlich der nicht notorisch bekannten staatlichen Hoheitszeichen und der amtlichen Zeichen und Stempel sind diese Bestimmungen nur anwendbar auf Marken, welche mehr als zwei Monate nach Empfang der in Absatz (3) vorgesehenen Mitteilung eingetragen worden sind.

(7) Im Fall von Bösgläubigkeit sind die Länder befugt, auch solche Marken zu löschen, welche vor dem 6. November 1925 eingetragen worden sind und staatliche Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel enthalten.

(8) Die Angehörigen eines jeden Landes, welche zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt sind, dürfen dieselben auch dann benützen, wenn sie denjenigen eines andern Landes ähnlich sein sollten.

(9) Die Verbandsländer verpflichten sich, den unbefugten Gebrauch der Staatswappen der andern Verbandsländer im Geschäftsverkehr zu verbieten, wenn dieser Gebrauch geeignet ist, über die Herkunft der Erzeugnisse irrezuführen.

(10) Die vorausgehenden Bestimmungen hindern die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis, gemäss Art. 6, B, Absatz l, Nr. 8, die Marken zurückzuweisen, welche, ohne Ermächtigung, Wappen, Fahnen, Ehrenzeichen und andere staatliche Hoheitszeichen oder von einem Verbandsland eingeführte amtliche Zeichen und Stempel enthalten.

Art. 6«uater.

(1) Ist nach der Gesetzgebung eines Verbandslandes die Übertragung einer Marke nur gültig, wenn sie gleichzeitig mit dem Übergang des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebes erfolgt, zu welchem die Marke gehört, so genügt es für die Anerkennung der Eechtsgültigkeit der Übertragung, dass der in diesem Land befindliche Teil des Unternehmens oder Geschäftsbetriebes nebst dem ausschliesslichen Kecht, die mit der abgetretenen Marke
versebenen Erzeugnisse dort herzustellen oder zu verkaufen, auf den Erwerber mit übergeht.

(2) Diese Bestimmung verpflichtet die Verbandsländer nicht, die Übertragung einer Marke als gültig anzusehen, deren Gebrauch durch den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das Publikum irrezuführen, namentlich was die Her-

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kunft, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften der Erzeugnisse anbetrifft, für welche die Marke angewendet wird.

Art. 7.

Die Natur des Erzeugnisses, auf welchem die Fabrik- oder Handelsmarke angebracht werden soll, darf in keinem Fall die Eintragung der Marke hindern.

Art. 7bls.

(1) Die Verbandsländer verpflichten sich, Kollektivmarken, welche Verbänden gehören, deren Bestehen den Gesetzen des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, zur Hinterlegung und zum Schutz auch dann zuzulassen, wenn diese Verbände keine gewerbliche oder Handelsniederlassung besitzen.

(2) Es steht jedem Land zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besondern Bedingungen eine Kollektivmarke geschützt wird, und es kann den Schutz verweigern, wenn diese Marke gegen das öffentliche Interesse verstösst.

(3) Jedoch darf der Schutz dieser Marken keinem Verband, dessen Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, aus dem Grund verweigert werden, dass er in dem Land, wo der Schutz nachgesucht wird, keine Niederlassung habe oder dass er nicht nach der Gesetzgebung dieses Landes begründet sei.

Art. 8.

Der Handelsname soll in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zu seiner Hinterlegung oder Eintragung, geschützt werden, gleichviel, ob er Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht.

Art. 9.

(1) Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik- oder Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, in welchen diese Marke oder dieser Handelsname Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, mit Besehlag zu belegen.

(2) Die Beschlagnahme ist auch in dem Lande vorzunehmen, in welchem die widerrechtliche Anbringung stattgefunden hat, oder in dem Lande, in welches das Erzeugnis eingeführt worden ist.

(3) Die Beschlagnahme erfolgt gernäss der innern Gesetzgebung jedes Landes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer andern zuständigen Behörde oder einer beteiligten Partei, sei diese eine natürliche oder eine juristische Person.

(4) Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme im Falle der Durchfuhr zu bewirken.

85 (5) Wenn die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zulässt, so soll das Einfuhrverbot oder die Beschlagnahme im Innern des Landes an deren Stelle treten.

(6) Wenn die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr, noch das Einfuhrverbot, noch die Beschlagnahme im Innern des Landes zulässt, so treten, solange die Gesetzgebung nicht entsprechend geändert ist, an Stelle dieser Massnahmen die Klagen und Eechtsbehelfe, welche das Gesetz dieses Landes in einem solchen Falle den Einheimischen zusichert.

Art. 10.

(1) Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels sind auf jedes Erzeugnis anwendbar, welches als Herkunftsbezeichnung fälschlich den Namen eines bestimmten Ortes oder Landes trägt, falls diese Bezeichnung mit einem ersonnenen oder in betrügerischer Absicht entlehnten Handelsnamen verbunden ist.

(2) Als beteiligte Partei, handle es sich um eine natürliche oder juristische Person, ist in jedem Fall jeder Produzent, Fabrikant oder Handeltreibende anzuerkennen, welcher an der Produktion oder Fabrikation des Erzeugnisses oder am Handel mit demselben beteiligt ist und in dem fälschlich als Herkunftsort bezeichneten Ort, oder in der Gegend, in der dieser Ort liegt, oder in dem fälschlich bezeichneten Land, oder in dem Land, wo die falsche Herkunftsangabe verwendet wird, niedergelassen ist.

Art. lOMs.

(1) Die Verbandsländer sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlautern Wettbewerb zu sichern.

(2) Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung, welche gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verstösst.

(3) Namentlich sollen untersagt werden: 1. alle Handlungen, welche geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Erzeugnissen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Konkurrenten hervorzurufen; 2. die falschen Angaben im Geschäftsverkehr, welche geeignet sind, den Huf der Niederlassung, der Erzeugnisse oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Konkurrenten herabzusetzen.

Art. IO*».

(1) Die Verbandsländer verpflichten sich, den Angehörigen der andern Verbandsländer geeignete Eechtsbehelfe zu sichern, um alle in den Art. 9, 10 und 10Ws bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken.

(2) Sie verpflichten sich ausserdem, Massnahmen zu treffen, um den Verbänden und Vereinigungen, welche die beteiligten Industriellen, Produzenten

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oder Handeltreibenden vertreten und deren Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft, das Auftreten vor Gericht oder vor den Verwaltungsbehörden zum Zweck der Unterdrückung der in den Art. 9, 10 und 10bls bezeichneten Handlungen in dem. Mass zu ermöglichen, wie es das Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, den Verbänden und Vereinigungen dieses Landes gestattet.

Art. 11.

(1) Die Verbandslander werden, nach Massgabe ihrer innern Gesetzgebung, den patentierbaren Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den gewerblichen Mustern oder Modellen, sowie den Fabrik- oder Handelsmarken für Erzeugnisse, welche an einer offiziellen oder offiziell anerkannten, auf dem Gebiet eines der Verbandsländer organisierten internationalen Ausstellung zur Schau gestellt werden, einen zeitweiligen Schutz gewähren.

(2) Durch diesen zeitweiligen Schutz werden die Fristen des Artikels 4 nicht verlängert. Wird später das Prioritätsrecht angerufen, so kann die Verwaltung eines jeden Landes die Frist vom Datum der Einführung des Erzeugnisses in die Ausstellung an laufen lassen.

(3) Zum Beweis der Identität des ausgestellten Gegenstandes und des Datums seiner Einfuhrung kann jedes Land die ihm nötig erscheinenden Belege verlangen.

Art. 12.

(1) Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich zur Einsetzung einer besondern Behörde für das gewerbliche Eigentum und zur Errichtung einer Zentral-Hinterlegungsstelle, um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle und die Fabrik- oder Handelsmarken dem Publikum zur Kenntnis zu bringen.

(2) Diese Behörde wird ein periodisch erscheinendes amtliches Blatt herausgeben. Sie wird regehnässig veröffentlichen: a. Die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen.

b. Die Abbildungen der eingetragenen Marken.

Art. 13.

(1) Das unter dem Namen «Internationales Bureau zum Schutz des gewerblichen Eigentums» in Bern errichtete internationale Amt ist der hohen Autorität der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstellt, welche seine Einrichtung regelt und seine Geschäftsführung überwacht.

(2) Die amtliche Sprache des internationalen Bureaus ist die französische Sprache.

(3) Das internationale Bureau sammelt die auf den Schutz des gewerblichen Eigentums bezüglichen Mitteilungen aller Art ; es vereinigt und veröffent-

87 licht sie. Es beschäftigt sich mit Studien, die von allgemeinem Nutzen und für den Verband von Interesse sind, und redigiert mit Hilfe des ihm von den verschiedenen Verwaltungen zur Verfügung gestellten Aktenmaterials ein periodisch erscheinendes Blatt in französischer Sprache, in welchem die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen behandelt werden.

(4) Die Nummern dieses Blattes, sowie alle vom internationalen Bureau veröffentlichten Schriftstücke werden unter die Verwaltungen der Verbandsländer im Verhältnis zur Anzahl der unten erwähnten Beitragseinheiten verteilt. Die darüber hinaus von den genannten Verwaltungen oder von Gesellschaften oder Privatpersonen verlangten Exemplare des Blattes oder der Schriftstücke sind besonders zu bezahlen.

(5) Das internationale Bureau hat sich jederzeit zur Verfügung der Verbandsländer zu halten, um ihnen über die Fragen der internationalen Verwaltung des gewerblichen Eigentums die besondern Auskünfte zu geben, deren sie bedürfen könnten. Der Direktor des internationalen Bureaus erstattet über seine Amtsführung alljährlich einen Bericht, welcher allen Verbandsländern mitgeteilt wird.

(6) Die ordentlichen Ausgaben des internationalen Bureaus werden von den Verbandsländern gemeinsam getragen. Bis auf weiteres dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend Schweizerfranken im Jahr nicht übersteigen.

Diese Summe kann, wenn nötig, durch einstimmigen Beschluss einer der im Art. 14 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.

(7) Die ordentlichen Ausgaben umfassen weder die Kosten, welche mit den Arbeiten von Konferenzen von Bevollmächtigten oder Verwaltungskonferenzen zusammenhängen, noch allfällige Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen, welche gemäss den Entscheidungen einer Konferenz ausgeführt werden. Diese Kosten, deren Höhe jährlich zwanzigtausend Schweizerfranken nicht überschreiten darf, werden auf die Verbandsländer verteilt im Verhältnis des Beitrages, welchen sie für die Tätigkeit des internationalen Bureaus nach den Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes (8) bezahlen.

(8) Um den Beitrag jedes Landes zu der Gesamtsumme der Kosten zu bestimmen, werden die Verbandsländer und diejenigen, welche dem Verband später beitreten werden, in sechs Klassen eingeteilt, von denen jede im Verhältnis einer bestimmten Zahl von Einheiten beiträgt, nämlich: 1. Klasse 2.

» 8.

» 4.

» 5.

» 6.

»

25 Einheiten 20 » 15 » 10 » 5 » 8 »

Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder jeder Klasse multipliziert, und die Summe der so erhaltenen Produkte bildet die Zahl von Ein-

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heilen, mit welcher die Gesamtausgabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt dann den Betrag der Ausgabeeinheit.

(9) Jedes der Verbandsländer wird bei seinem Beitritt die Klasse angeben, welcher es zugeteilt zu werden wünscht. Jedoch kann jedes Verbandsland nachträglich erklären, dass es in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht.

(10) Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft überwacht die Ausgaben des internationalen Bureaus, leistet die notwendigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, welche allen andern Verwaltungen mitgeteilt wird.

Art. 14.

(1) Die gegenwärtige Übereinkunft soll periodischen Eevisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu verbessern.

(2) Zu diesem Zwecke werden der Eeihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten der genannten Länder stattfinden.

(3) Die Verwaltung des Landes, in welchem die Konferenz abgehalten werden soll, wird unter Mitwirkung des internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vorbereiten.

(4) Der Direktor des internationalen Bureaus hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Beratungen ohne beschliessende Stimme teilzunehmen.

Art. 15.

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Verbandsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln unter sich besondere Abmachungen zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu treffen, insoweit diese Abmachungen den Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.

Art. 16.

(1) Die Länder, welche an der gegenwärtigen Übereinkunft nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen.

(2) Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Weg der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen mitzuteilen.

(3) Er hat mit voller Eechtswirkung den Anschluss an alle Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen zur Folge, welche in der gegenwärtigen Übereinkunft vorgesehen sind, und tritt einen Monat nach der Absendung der Anzeige durch die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer in Kraft, sofern im Beitrittsgesuch kein späteres Datum angegeben wurde.

H9

Art. 16Ms.

(1) Jedes Verbandsland kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich anzeigen, dass die gegenwärtige Übereinkunft auf seine Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder andere seiner Hoheit oder Oberherrlichkeit unterworfene Gebiete, sei es auf sämtliche oder nur auf einzelne, anwendbar sei, und die Übereinkunft findet auf alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete Anwendung nach Ablauf eines Monats seit der Absendung der Mitteilung durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer, sofern in der Anzeige kein späteres Datum angegeben wurde. Mangels dieser Anzeige ist die Übereinkunft auf diese Gebiete nicht anwendbar.

(2) Jedes Verbandsland kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, dass die gegenwärtige Übereinkunft für alle oder für einzelne der Gebiete, welche den Gegenstand der im vorangegangenen Absatz vorgesehenen Anzeige bildeten, nicht mehr anwendbar sein soll, und die Übereinkunft tritt in den in dieser Anzeige bezeichneten Gebieten zwölf Monate nach Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige ausser Kraft.

(3) Alle gemäss den Bestimmungen der Absätze (1) und (2) des gegenwärtigen Artikels der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von dieser Regierung allen Verbandsländern mitgeteilt.

Art. 17.

Die Ausführung der in der gegenwärtigen Übereinkunft enthaltenen gegenseitigen Verbindlichkeiten ist, soweit nötig, von der Erfüllung der Förmlichkeiten und Vorschriften abhängig, welche in den Verfassungsgesetzen derjenigen Verbandsländer aufgestellt sind, die deren Anwendung zu veranlassen haben; sie verpflichten sich, dies innert möglichst kurzer Frist zu tun.

Art. 17Ms.

(1) Die Übereinkunft soll anf unbestimmte Zeit bis zum Ablauf eines Jahres vom Tag der Kündigung hinweg in Kraft bleiben.

(2) Diese Kündigung soll an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Ihre Wirkung erstreckt sich nur auf das Land, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft.

Art. 18.

(1) Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in London spätestens am 1. Juli 1938 hinterlegt werden. Er tritt
unter den Ländern, in deren Namen er ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte er jedoch schon früher im Namen von wenigstens Bundesblatt, 89. Jahrg. Bd. III.

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sechs Ländern ratifiziert werden, so würde er unter diesen Ländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem ihnen die Hinterlegung der sechsten Eatifikation durch die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die Länder, in deren Namen er späterhin ratifiziert werden sollte, einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Batifikationen.

(2) Den Ländern, in deren Namen die Katifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt auf Grund des Art. 16 offen.

(3) Der gegenwärtige Vertrag ersetzt in den Beziehungen unter den Ländern, auf welche er anwendbar ist, die Pariser Übereinkunft von 1883 und die nachfolgenden Eevisionsakten.

(4) Hinsichtlich der Länder, auf welche der gegenwärtige Vertrag nicht anwendbar ist, auf welche jedoch die im Jahre 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft Anwendung findet, bleibt die letztere in Kraft.

(5) Desgleichen bleibt hinsichtlich der Länder, auf welche weder der gegenwärtige Vertrag noch die im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft Anwendung findet, die im Jahre 1911 in Washington revidierte Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft.

Art. 19.

Der gegenwärtige Vertrag wird in einem einzigen Exemplar unterzeichnet, welches im Archiv der Eegierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von der letztern jeder Eegierung der Verbandsländer übermittelt.

Geschehen in London, in einem einzigen Exemplar, am 2. Juni 1934.

(Es folgen die Unterschriften.)

91

Übersetzung.

II.

Madrider Abkommen vom 14. April 1891 betreffend

das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren, revidiert in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934.

Die hiezu mit gehörigen Vollmachten versehenen Unterzeichneten haben in gemeinschaftlichem Einverständnis den folgenden Vertragstext beschlossen, welcher an die Stelle des am 2. Juni 1911 in Washington und am 6. November 1925 im Haag revidierten Madrider Abkommens vom 14. April 1891 treten soll, nämlich:

Art. 1.

(1) Jedes Erzeugnis, welches eine falsche Angabe trägt, durch welche eines der Länder, auf welche das gegenwärtige Abkommen Anwendung findet, oder ein darin befindlicher Ort unmittelbar oder mittelbar als Land oder Ort des Ursprungs bezeichnet wird, wird bei der Einfuhr in ein jedes der genannten Länder beschlagnahmt.

(2) Die Beschlagnahme erfolgt auch in dem Land, in welchem die falsche Herkunftsbezeichnung angebracht worden ist, oder in demjenigen, in welchem das mit dieser falschen Bezeichnung versehene Erzeugnis eingeführt worden ist.

(8) Wenn die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zulässt, so tritt an Stelle der Beschlagnahme das Einfuhrverbot.

(4) Wenn die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Innern zulässt, so treten, bis diese Gesetzgebung entsprecheüd geändert ist, an die Stelle dieser Massnahmen die Klagen und Eechtsbehelfe, welche das Gesetz dieses Landes in einem solchen Fall den Staatsangehörigen zusichert.

(5) In Ermangelung besonderer Zwangsvorschriften zur Unterdrückung falscher Herkunftsbezeichnungen sind die entsprechenden Zwangsvorschriften der Gesetze über die Marken oder die Handelsnamen anwendbar.

Art. 2.

(1) Die Beschlagnahme erfolgt auf Veranlassung der Zollverwaltung, welche den Beteiligten, sei er eine natürliche oder eine juristische Person,

92 unverzüglich benachrichtigt, damit er die provisorisch vollzogene Beschlagnahme in Ordnung bringen kann, falls er dies zu tun wünscht ; die Staatsanwaltschaft oder jede andere zuständige Behörde kann jedoch auf Verlangen der verletzten Partei oder von Amtes wegen die Beschlagnahme beantragen; das Verfahren nimmt alsdann seinen gewöhnlichen Lauf.

(2) Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme im Palle der Durchfuhr zu bewirken.

Art. 3.

Die gegenwärtigen Bestimmungen hindern den Verkäufer nicht, seinen Namen oder seine Adresse auf den Erzeugnissen anzubringen,welche aus einem andern als dem Verkaufslande herkommen; in diesem Falle muss jedoch der Name oder die Adresse von der genauen und durch deutliche Schriftzeichen wiedergegebenen Bezeichnung des Ursprungslandes oder Ursprungsortes oder von einer andern Bezeichnung begleitet sein, die hinreicht, um jeden Irrtum über den wirklichen Ursprung der "Waren zu vermeiden.

Art. 3ws.

Die Länder, auf welche das gegenwärtige Abkommen Anwendung findet, verpflichten sich ferner, zu verbieten, dass man sich beim Verkauf, bei der Zurschaustellung oder beim Angebot von Erzeugnissen irgendwelcher Angaben bedient, die den Charakter einer öffentlichen Bekanntmachung haben und geeignet sind, das Publikum über die Herkunft der Erzeugnisse zu täuschen, sei es, dass man sie auf Aushängeschildern, Ankündigungen, Eechnungen, Weinkarten, Geschäftsbriefen oder Geschäftspapieren oder in irgendeiner andern geschäftlichen Mitteilung erscheinen lässt.

Art. 4.

Die Gerichte jedes Landes haben darüber zu entscheiden, welche Benennungen ihres Gattungscharakters wegen nicht unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens fallen. Die Ortsbezeichnungen für die Herkunft der Erzeugnisse des Weinbaues sind jedoch in dem durch diesen Artikel aufgestellten Vorbehalt nicht Inbegriffen.

Art. 5.

(1) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, welche an dem gegenwärtigen Abkommen nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag und in der durch Art. 16 der allgemeinen Übereinkunft vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen.

(2) Die Bestimmungen der Art. 16bis und 17Ws der allgemeinen Übereinkunft finden auf das gegenwärtige Abkommen Anwendung.

93 Art. 6.

(1) Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen in London spätestens am 1. Juli 1938 hinterlegt werden. Er tritt unter den Ländern, in deren Namen er ratifiziert worden ist, einen Monat nach dem genannten Datum in Kraft. Sollte er jedoch schon früher im Namen von wenigstens sechs Ländern ratifiziert werden, so würde er unter diesen Ländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem ihnen die Hinterlegung der sechsten Eatifikation von der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die Länder, in deren Namen er späterhin ratifiziert werden sollte, einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Eatifikationen.

(2) Den Ländern, in deren Namen die Eatifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt auf Grund des Art. 16 der allgemeinen Übereinkunft offen.

(3) Der gegenwärtige Vertrag ersetzt in den Beziehungen unter den Ländern, auf welche er anwendbar ist, das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 und die nachfolgenden Bevisionsakte.

(4) Hinsichtlich der Länder, auf welche der gegenwärtige Vertrag nicht anwendbar ist, auf welche jedoch das im Jahre 1925 im Haag revidierte Madrider Abkommen Anwendung findet, bleibt das letztere in Kraft.

(5) Desgleichen bleibt hinsichtlich der Länder, auf welche weder der gegenwärtige Vertrag noch das im Haag revidierte Madrider Abkommen Anwendung findet, das im Jahre 1911 in Washington revidierte Madrider Abkommen in Kraft.

Geschehen in London, in einem einzigen Exemplar, am 2. Juni 1934.

(Es folgen die Unterschriften.)

94 Übersetzung.

III.

Madrider Abkommen yom 14. April 1891 betreffend

die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am G.November 1925 und in London am 2. Juni 1934.

Die hiezu mit gehörigen Vollmachten versehenen Unterzeichneten haben in gemeinschaftlichem Einverständnis den folgenden Vertragstext beschlossen, welcher an die Stelle des in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925 revidierten Madrider Abkommens vom 14. April 1891 treten soll, nämlich: Art. 1.

(1) Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Länder können sich in allen übrigen Ländern den Schutz ihrer im Ursprungsland eingetragenen Fabrik- oder Handelsmarken dadurch sichern, dass sie diese Marken durch Vermittlung der Verwaltung des Ursprungslandes beim internationalen Bureau für den Schutz des gewerblichen Eigentums in Bern hinterlegen.

(2) Massgebend für den Begriff des Ursprungslandes ist die bezügliche Bestimmung des Art. 6 der allgemeinen Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Art. 2.

Den Angehörigen der vertragschliessenden Länder sind die Angehörigen der dem gegenwärtigen Abkommen nicht beigetretenen Länder gleichgestellt, welche in dem Gebiet des durch dieses Abkommen gegründeten engern Verbandes den durch Art. 3 der allgemeinen Übereinkunft festgesetzten Bedingungen genügen.

Art. 3.

(1) Jedes Gesuch um internationale Eintragung ist auf dem durch die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen, und die Verwaltung des Ursprungslandes der Marke hat zu bescheinigen, dass die in diesen Gesuchen enthaltenen Angaben denjenigen des nationalen Eegisters entsprechen.

(2) Wenn der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke in Anspruch nimmt, so ist er verpflichtet : 1. es ausdrücklich zu erklären und seiner Anmeldung einen Vermerk beizufügen, der die in Anspruch genommene Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt; 2. seinem Gesuch farbige Exemplare der Marke beizufügen, welche den Mitteilungen des internationalen Bureaus beigelegt werden. Die Anzahl dieser Exemplare wird durch die Vollziehungsverordnung bestimmt.

(8) Das internationale Bureau trägt die gemäss Art. l hinterlegten Marken sofort in ein Register ein. Es zeigt diese Eintragung unverzüglich den verschiedenen Verwaltungen an. Die eingetragenen Marken werden unter Verwendung der im Eintragungsgesuch enthaltenen Angaben und eines vom Hinterleger gelieferten Druckstockes in einem vom internationalen Bureau herausgegebenen periodisch erscheinenden Blatt veröffentlicht.

(4) Zum Zweck der öffentlichen Bekanntgabe der eingetragenen Marken in den vertragschliessenden Ländern erhält jede Verwaltung vom internationalen Bureau unentgeltlich die von ihr gewünschte Zahl von Exemplaren der obgenannten Veröffentlichung. Diese Bekanntmachung hat in allen vertragschliessenden Ländern als vollkommen genügend zu gelten, und vom Hinterleger kann keine weitere verlangt werden.

Art. 4.

(1) Von der in dieser Weise im internationalen Bureau vollzogenen Eintragung an geniesst die Marke in jedem vertragschliessenden Land den nämlichen Schutz, wie wenn sie unmittelbar dort eingetragen worden wäre.

(2) Jede Marke, welche Gegenstand einer internationalen Eintragung gewesen ist, geniesst das in Art. 4 der allgemeinen Übereinkunft festgesetzte Prioritätsrecht, ohne dass die in lit. D dieses Artikels vorgesehenen Formalitäten erfüllt werden müssen.

Art. 4«s.

(1) Wenn eine bereits in einem oder mehreren der vertragschliessenden Länder hinterlegte Marke nachher vom internationalen Bureau auf den Namen desselben Inhabers oder seines Bechtsnachfolgers eingetragen wird, so ist die internationale Eintragung als an die Stelle der frühern nationalen Eintragungen getreten anzusehen, unbeschadet der durch die letztern erworbenen Rechte.

(2) Die nationale Verwaltung hat auf Verlangen in ihren Eegistern die internationale Eintragung vorzumerken.

Art. 5.

(1) Die Verwaltungen, welchen das internationale Bureau die Eintragung einer Marke anzeigt, sind in den Ländern, deren Gesetzgebung sie dazu er-

96 rnächtigt, zu der Erklärung befugt, dass dieser Marke auf ihrem Gebiet der Schutz nicht gewährt werden kann. Eine solche Schutz Verweigerung darf nur unter den Voraussetzungen verfügt werden, welche auf Grund der allgemeinen Übereinkunft auf eine zur nationalen Eintragung hinterlegte Marke anwendbar wären.

(2) Die Verwaltungen, welche von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, müssen ihre Schutzverweigerung unter Angabe der Gründe dem internationalen Bureau innert der durch ihr Landesgesetz vorgesehenen Frist und spätestens vor Ablauf eines Jahres seit der internationalen Eintragung der Marke anzeigen.

(3) Das internationale Bureau übermittelt unverzüglich ein Exemplar dieser Schutzverweigerungserklärung der Verwaltung des Ursprungslandes und dem Inhaber der Marke oder seinem Vertreter, wenn dieser dem Bureau von der genannten Verwaltung angegeben worden ist. Dem Beteiligten stehen die gleichen Rechtsmittel offen, wie wenn die Marke von ihm unmittelbar in dem Land hinterlegt worden wäre, in welchem der Schutz verweigert wird.

(4) Das internationale Bureau hat den Beteiligten auf ihr Verlangen die Gründe der Schutzverweigerung mitzuteilen.

(5) Von den Verwaltungen, welche innert der oben genannten äussersten Frist von einem Jahr dein internationalen Bureau keine Mitteilung machen, wird angenommen, dass sie die Marke zugelassen haben.

(6) Eine internationale Marke darf erst dann durch die zuständigen Behörden als ungültig erklärt werden, wenn dem Inhaber der Marke Gelegenheit gegeben worden ist, seine Eechte rechtzeitig geltend zu machen. Die Ungültigerklärung ist dem internationalen Bureau anzuzeigen.

Art. 5bls.

Die allenfalls von den Verwaltungen der vertragschliessenden Länder verlangten Belege für die Eechtmässigkeit des Gebrauches gewisser Markenbestandteile, wie von Wappen. Wappenschildern, Bildnissen, Auszeichnungen, Titeln, Handelsnamen oder von andern Personennamen als demjenigen des Hinterlegers, oder von andern Inschriften ähnlicher Art, sind von jeder Beglaubigung sowie von jeder nicht von der Verwaltung des Ursprungslandes ausgehenden Bescheinigung befreit.

Art. 5*« (1) Das internationale Bureau stellt jedermann auf Verlangen gegen eine durch die Vollziehungsverordnung festgesetzte Gebühr eine Abschrift der mit Bezug atif eine bestimmte Marke im Eegister eingetragenen Angaben aus.

(2) Das internationale Bureau kann auch gegen Entgelt Nachforschungen unter den internationalen Marken nach altern Eintragungen übernehmen.

97 (3) Die zwecks Vorlegung in einem der vertragsohliessenden Länder verlangten Auszüge aus dem internationalen Register sind von jeder Beglaubigung befreit.

Art. 6.

Der durch die Eintragung bei dem internationalen Bureau erwirkte Schutz dauert zwanzig Jahre von dieser Eintragung hinweg (unter Vorbehalt dessen, was Art. 8 für den Fall vorsieht, dass der Hinterleger nur einen Teil der internationalen Gebühr bezahlt hat); er kann aber nicht zugunsten einer Marke angerufen werden, welche im Ursprungsland nicht mehr gesetzlichen Schutz geniesst.

Art. 7.

(1) Die Eintragung kann jederzeit gemäss den Vorschriften der Artikel l und 3 erneuert werden, und zwar für eine weitere Periode von zwanzig Jahren vom Zeitpunkt der Erneuerung an.

(2) Sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzfrist erinnert das internationale Bureau den Inhaber der Marke durch Zusendung einer unverbindlichen Anzeige an das genaue Datum dieses Ablaufes.

(3) Wenn die zur Erneuerung der vorhergehenden Hinterlegung eingereichte Marke eine ihre Unterscheidungskraft verändernde Änderung erfahren hat, so können die Verwaltungen sich weigern, sie unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung einzutragen, und das gleiche Becht steht ihnen zu im Fall einer Änderung in der Angabe der Erzeugnisse, für welche die Marke bestimmt ist, sofern nicht der Beteiligte auf die vom internationalen Bureau zu vermittelnde Anzeige der Beanstandung hin erklärt, er verzichte auf den Schutz für andere als die mit den gleichen Ausdrücken bei der vorherigen Eintragung bezeichneten Waren.

(4) Wird die Marke nicht unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung zugelassen, so ist den durch die frühere Eintragung erworbenen Vorrangs- und andern Rechten Kechnung zu tragen. Die Marke geniesst namentlich diese Vorrangsrechte für diejenigen Waren, welche bei der frühern Eintragung und bei der Erneuerung mit den gleichen Ausdrücken bezeichnet worden sind.

Art. 8.

(1) Die Verwaltung des Ursprungslandes setzt nach ihrem Ermessen eine nationale Gebühr fest, welche sie für sich vom Eigentümer der Marke bezieht, deren internationale Eintragung nachgesucht wird.

(2) Zu dieser Taxe tritt eine internationale Gebühr (in Schweizerfranken) von hundertfünfzig Franken für die erste Marke und von hundert Franken für jede weitere, gleichzeitig und auf den Namen des gleichen Inhabers beim internationalen Bureau hinterlegte Marke.

98

(3) Der Hinterleger ist befugt, bei der internationalen Hinterlegung nur eine Gebühr von hundert Franken für die erste Marke und von fünfundsiebzig Franken für jede gleichzeitig mit der ersten hinterlegte Marke zu entrichten.

(4) Wenn der Hinterleger von dieser Befugnis Gebrauch macht, so hat er vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren seit der internationalen Eintragung dem internationalen Bureau eine Ergänzungsgebühr von fünfundsiebzig Franken für die erste Marke und von fünfzig Franken für jede gleichzeitig mit der ersten hinterlegte Marke zu entrichten, ansonst er beim Ablauf dieser Frist der Wohltat der Eintragung verlustig geht. Sechs Monate vor diesem Ablauf erinnert das internationale Bureau den Hinterleger durch Zusendung einer Anzeige für alle Fälle an das genaue Datum des Ablaufes. Wird die Ergänzungsgebühr dem internationalen Bureau nicht vor dem Ablauf dieser Frist entrichtet, so löscht dieses die Marke, zeigt die Löschung den Verwaltungen an und veröffentlicht sie in seinem Blatt. Wird im Fall einer mehrere Marken umfassenden Hinterlegung die Ergänzungsgebühr nicht gleichzeitig für die sämtlichen Marken entrichtet, so hat der Hinterleger die Marken genau zu bezeichnen, für welche er die Ergänzungszahlung leisten will, und die Gebühr von fünfundsiebzig Franken für die erste Marke jeder Serie zu bezahlen.

(5) Enthalt das Verzeichnis der Erzeugnisse, für welche der Schutz beansprucht wird, mehr als hundert Worte, so wird die Marke erst nach Bezahlung einer durch die Vollziehung&verordnung festziisetzenden Zuschlagsgebühr eingetragen.

(6) Der jährliche Ertrag der verschiedenen Einnahmen aus der internationalen Eintragung wird vom internationalen Bureau nach Abzug der gemeinsamen durch den Vollzug dieses Abkommens verursachten Kosten zu gleichen Teilen unter die vertragschliessenden Länder verteilt.

(7) Ist ein Land beim Inkrafttreten des gegenwärtigen revidierten Abkommens dem Vertrag in der Haager Fassung noch nicht beigetreten, so hat -es bis zum Zeitpunkt seines Beitrittes nur Anspruch auf eine Verteilung des auf Grund der alten Gebühren berechneten Einnahmenüberschusses.

Art. SW«.

Der Eigentümer einer internationalen Marke kann jederzeit auf den Schutz in einem oder mehreren der vertragschliessenden Länder verzichten, indem er bei der Verwaltung des Ursprungslandes der Marke eine Erklärung zuhanden des internationalen Bureaus einreicht, welches sie den Ländern zur Kenntnis bringt, welche der Verzicht betrifft. Diese Erklärung ist keiner Gebühr unterworfen.

Art. 9.

(1) Die Verwaltung des Ursprungslandes zeigt dem internationalen Bureau auch die Ungültigerklärungen, Löschungen, Verzichtleistungen, Übertragungen und andern im nationalen Eegister an der Markeneintragung vorgenommenen

99 Änderungen an, wenn diese Änderungen auch die internationale Eintragung berühren.

(2) Das Bureau trägt diese Änderungen in das internationale Eegister ein, zeigt sie seinerseits den Verwaltungen der vertragschliessenden Länder an und veröffentlicht sie in seinem Blatt.

(3) In gleicher Weise wird vorgegangen, wenn der Eigentümer der Marke verlangt, das Verzeichnis der Erzeugnisse zu vermindern, für welche sie bestimmt ist.

(4) Für diese Amtshandlungen kann eine durch die Vollziehungsverordnung festzusetzende Gebühr erhoben werden.

(5) Die nachträgliche Hinzufügung eines neuen Erzeugnisses auf dem Verzeichnis kann nur durch eine neue, gemäss den Vorschriften des Art. 8 bewirkte Hinterlegung erlangt werden.

(6) Der Hinzufügung steht die Ersetzung eines Erzeugnisses durch ein anderes gleich.

Art. 9Ms.

(1) Wenn eine im internationalen Eegister eingetragene Marke auf eine Person übertragen wird, welche in einem andern vertragschliessenden Land als im Ursprungsland der Marke niedergelassen ist, so ist die Übertragung dem internationalen Bureau durch die Verwaltung dieses Ursprungslandes anzuzeigen. Nachdem es die Zustimmung der für den neuen Inhaber zuständigen Verwaltung erhalten hat, trägt das internationale Bureau die Übertragung ein, zeigt sie den übrigen Verwaltungen an und veröffentlicht sie in seinem Blatt, wenn möglich unter Angabe des Datums und der Nummer der Eintragung der Marke in ihrem neuen Ursprungsland.

(2) Die Übertragung einer im internationalen Eegister eingetragenen Marke auf eine Person, welche zur Hinterlegung einer internationalen Marke nicht zugelassen ist, wird nicht eingetragen.

(8) Hat eine Übertragung im internationalen Eegister nicht eingetragen werden können, sei es. weil das neue Ursprungsland seine Zustimmung verweigert, sei es, weil sie zugunsten einer Person erfolgte, welche nicht zur Hinterlegung einer internationalen Marke zugelassen ist, so hat die Verwaltung des frühern Ursprungslandes das Eecht, vom internationalen Bureau zu verlangen, die Marken in seinem Eegister zu, löschen.

Art. 9ter.

(1) Wird dem internationalen Bureau die Übertragung einer internationalen Marke mir für einen Teil der eingetragenen Erzeugnisse angezeigt, so trägt es diese in seinen Eegistern ein. Jedem der vertragschliessenden Länder steht es frei, die Gültigkeit dieser Übertragung
nicht anzuerkennen, wenn die im derart abgetretenen Teil enthaltenen Erzeugnisse ähnlich denjenigen sind, für welche die Marke zugunsten des Abtretenden eingetragen bleibt.

100 (2) Das internationale Bureau trägt in gleicher Weise eine Übertragung der internationalen Marken ein, welche sich nur auf eines oder einige der vertragsohliessenden Länder bezieht.

(3) Tritt in den vorhergehenden Fällen ein Wechsel des Ursprungslandes ein, so hat die für den Erwerber zuständige Verwaltung ihre gernäss Art. 9Ms einzuholende Zustimmung zu erteilen.

(4) Die Bestimmungen der vorangehenden Absätze sind nur anwendbar unter Vorbehalt von Art. 6
Art. 10.

Die Verwaltungen ordnen die den Vollzug des gegenwärtigen Abkommens betreffenden Einzelheiten in gemeinschaftlichem Einverständnis.

Art. 11.

(1) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, welche an dem gegenwärtigen Abkommen nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag und in der durch Art. 16 der allgemeinen Übereinkunft vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen.

(2) Sobald das internationale Bureau vom Beitritt eines Landes oder einer seiner Kolonien zum gegenwärtigen Abkommen Kenntnis erhalten hat, sendet es gemäss Artikel 3 an die Verwaltung dieses Landes ein Gesamtverzeichnis der Marken, welche dannzumal internationalen Schutz gemessen.

(3) Diese Zustellung verschafft ohne weiteres den genannten Marken die Wohltat der vorstehenden Bestimmungen auf dem Gebiet des beitretenden Landes und setzt die Jahresfrist in Gang, innert welcher die beteiligte Verwaltung die in Art. 5 vorgesehene Erklärung abgeben kann.

(4) Indessen kann jedes Land anlässlich seines Beitrittes zu dem gegenwärtigen Abkommen erklären, dass dessen Anwendung auf diejenigen Marken beschränkt sein soll, welche von dem Tage hinweg, an dem der Beitritt wirksam wird, eingetragen werden; hiervon ausgenommen sind die internationalen Marken, welche schon vorher im beitretenden Land den Gegenstand einer identischen, noch in Kraft stehenden nationalen Eintragung gebildet haben und welche auf Verlangen der Beteiligten ohne weiteres anerkannt werden.

(5) Diese Erklärung enthebt das internationale Bureau der Verpflichtung, das oben erwähnte Gesamtverzeichnis zu übermitteln. Es beschränkt sich auf die Anzeige derjenigen Marken, für welche ihm das Gesuch um Anwendung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Ausnahme mit den erforderlichen nähern Angaben innert einem Jahre seit dem Beitritt des neuen Landes zukommt.

(6) Die Eintragungen von Marken, welche den Gegenstand einer der in diesem Artikel vorgesehenen Anzeigen gebildet haben, gelten als an die Stelle

101 der Eintragungen getreten, welche im neuen vertragschliessenden Land vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts direkt erwirkt worden waren.

(7) Die Bestimmungen des Art. 16Ms der allgemeinen Übereinkunft sind auch auf das gegenwärtige Abkommen anwendbar.

Art. UNS.

Im Fall der Kündigung des gegenwärtigen Abkommens greift Art. 17bls der allgemeinen Übereinkunft Platz. Die bis zum Inkrafttreten der Kündigung international eingetragenen und innert der im Art. 5 vorgesehenen Jahresfrist nicht zurückgewiesenen Marken gemessen wahrend der Dauer des internationalen Schutzes weiterhin den nämlichen Schutz, wie wenn sie unmittelbar in diesem Land hinterlegt worden wären.

Art. 12.

(1) Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Batifikationsurkunden sollen in London spätestens am 1. Juli 1938 hinterlegt werden.

(2) Es tritt unter den Ländern, die es ratifiziert haben, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft und hat dieselbe Geltung und Dauer wie die allgemeine Übereinkunft.

(8) Dieser Vertrag ersetzt in den Beziehungen unter den Ländern, welche ihn ratifiziert haben, das im Haag am 6. November 1925 revidierte Madrider Abkommen von 1891. Das letztere bleibt jedoch in Kraft in den Beziehungen unter den Ländern, welche den gegenwärtigen Vertrag nicht ratifiziert haben.

Mit den Ländern, welche den Haager Vertrag noch nicht ratifiziert haben, bleibt das in Washington im Jahre 1911 revidierte Abkommen in Kraft.

Geschehen in London, in einem einzigen Exemplar, am 2. Juni 1984.

(Es folgen die Unterschriften.)

102 Übersetzung.

IV.

Haager Abkommen vom 6. November 1925 betreifend

die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster oder Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934.

Die zu diesem Zweck mit gehöriger Vollmacht versehenen Unterzeichneten haben in gemeinschaftlichem Einverständnis die folgende Vertragsfassung beschlossen, welche an die Stelle des Haager Abkommens vom 6. November 1925 tritt, nämlich: Art. 1.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Länder, sowie die Personen, welche auf dem Gebiet des engern Verbandes die durch Art. 8 der allgemeinen Übereinkunft aufgestellten Bedingungen erfüllt haben, können sich in allen andern vertragschliessenden Ländern den Schutz ihrer gewerblichen Muster oder Modelle durch eine internationale Hinterlegung sichern, welche beim internationalen Bureau zum Schutz des gewerblichen Eigentums in Bern bewirkt wird.

Art. 2.

(1) Die internationale Hinterlegung umfasst die gewerblichen Muster oder Modelle entweder in der Form des gewerblichen Erzeugnisses, für welches sie bestimmt sind, oder in Form einer Zeichnung, einer Photographie oder jeder andern genügenden graphischen Darstellung des Musters oder Modelles.

(2) Dem Gegenstand ist ein in zwei Exemplaren auszufertigendes Gesuch um internationale Hinterlegung beizugeben, welches in französischer Sprache die durch die Vollziehungsverordnung naher zu bestimmenden Angaben enthält.

Art. 3.

(1) Sobald das internationale Bureau das Gesuch um internationale Hinterlegung erhalten hat, trägt es dieses Gesuch in ein besonderes Begister ein und veröffentlicht es, wobei es jeder Verwaltung unentgeltlich die gewünschte Anzahl von Exemplaren des periodisch erscheinenden Blattes zustellt, in welchem es die Eintragungen veröffentlicht.

(2) Die Hinterlegungen werden im Archiv des internationalen Bureaus aufbewahrt.

103

Art. 4.

(1) Wer die internationale Hinterlegung eines gewerblichen Musters oder Modelles bewirkt, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Eigentümer des Werkes betrachtet.

(2) Die internationale Hinterlegung hat rein erklärende Bedeutung. Als Hinterlegung erzeugt sie in den vertragschliessenden Ländern die gleichen Wirkungen, wie wenn die Muster oder Modelle dortselbst im Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung direkt hinterlegt worden wären, unter Wahrung jedoch der durch das gegenwärtige Abkommen getroffenen besondern Bestimmungen.

(3) Die im vorhergehenden Artikel erwähnte Veröffentlichung gilt in allen vertragschliessenden Ländern in jeder Hinsicht als genügend, und vom Hinterleger darf keine weitere verlangt werden, unter Vorbehalt der nach dem innern Gesetz für die Ausübung des Bechts zu erfüllenden Förmlichkeiten.

(4) Das durch Art. 4 der allgemeinen Übereinkunft festgesetzte Prioritätsrecht wird jedem international hinterlegten Muster oder Modell gewährleistet, ohne dass irgendeine der in jenem Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt werden muss.

Art. 5.

Die vertragschliessenden Länder kommen überein, dass sie die Anbringung eines obligatorischen Vermerkes auf den international hinterlegten Mustern oder Modellen nicht verlangen. Diese dürfen weder wegen Nichtausführung noch wegen Einfuhr von Gegenständen, welche mit den geschützten übereinstimmen, als hinfällig erklärt werden.

Art. 6.

(1) Die internationale Hinterlegung kann entweder ein einziges Muster oder Modell oder deren mehrere umfassen; deren Zahl muss im Gesuch genau angegeben werden.

(2) Sie kann offen oder unter versiegeltem Umschlag bewerkstelligt werden.

Zugelassen zwecks Hinterlegung unter versiegeltem Umschlag werden namentlich die durchlochten Doppelumschläge mit Kontrolhiummer (System Soleau) oder jedes andere die Identifizierung sichernde System.

(8) Die Höchstmasse der hinterlegbaren Umschläge oder Pakete werden durch die Vollziehungsverordnung bestimmt.

Art. 7. ' Die Dauer des internationalen Schutzes beträgt 15 Jahre, vom Zeitpunkt der Hinterlegung beim internationalen Bureau an gerechnet ; diese Frist zerfällt in zwei Perioden, nämlich in eine Periode von 5 Jahren und in eine solche von 10 Jahren.

104 Art. 8.

Während der ersten Schutzperiode werden die Hinterlegungen sowohl offen als unter versiegeltem Umschlag, während der zweiten Periode nur als offene zugelassen, Art. 9, Während der ersten Schutzperiode können die versiegelten Hinterlegungen auf Verlangen des Hinterlegers oder eines zuständigen Gerichtes geöffnet werden ; beim Ablauf der ersten Periode werden sie, auf ein Verlängerungsgesuch hin, für den Übergang zur zweiten Periode geöffnet.

Art. 10.

In den ersten sechs Monaten des fünften Jahres der ersten Periode macht das internationale Bureau den Hinterleger des Musters oder Modelies auf den bevorstehenden Verfall unverbindlich aufmerksam.

Art. 11.

(1) Wenn der Hinterleger die Verlängerung des Schutzes durch Übergang zur zweiten Periode zu erlangen wünscht, so hat er dem internationalen Bureau vor Ablauf der Frist ein Verlängerungsgesuch einzureichen.

(2) Das internationale Bureau schreitet zur Öffnung des Umschlages, wenn dieser versiegelt ist, veröffentlicht die eingetretene Verlängerung in seinem Blatt und zeigt sie allen Verwaltungen durch Zustellung der gewünschten Anzahl von Exemplaren dieses Blattes an.

Art. 12.

Muster oder Modelle, welche in nicht verlängerten Hinterlegungen enthalten sind oder deren Schutz abgelaufen ist, werden so, wie sie sind, ihren Eigentümern auf deren Verlangen und auf deren Kosten zurückgegeben.

Werden sie nicht zurückverlangt, so werden sie nach zwei Jahren vernichtet.

Art. 13.

(1) Die Hinterleger können jederzeit auf ihre Hinterlegung ganz oder teilweise verzichten vermittels einer an das internationale Bureau gerichteten Erklärung; letztere wird vom Bureau in der in Art. 3 vorgesehenen Weise veröffentlicht.

(2) Der Verzicht hat die Bückgabe der Hinterlegung auf Kosten des Hinterlegers zur Folge.

Art. 14.

Wenn ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde die Vorlegung eines geheimen Musters oder Modelles verfügt, so öffnet auf ordnungsgemässes Er-

105 suchen das internationale Bureau das hinterlegte Paket, entnimmt ihm das verlangte Muster oder Modell und stellt es der ersuchenden Behörde zu. Die gleiche Vorlegung erfolgt auf Verlangen mit Bezug auf ein offenes Muster oder Modell. Dei so herausgegebene Gegenstand soll innert möglichst kurzer Frist zurückerstattet und gegebenenfalls dem versiegelten Paket oder dem Umschlag wieder einverleibt werden. Für diese Amtshandlungen kann eine Gebühr erhoben werden, welche durch die Vollziehungsverordnung bestimmt wird.

Art. 15.

Die Gebühren für die internationale Hinterlegung und ihre Verlängerung, welche vor der Eintragung der Hinterlegung oder der Verlängerung zu entrichten sind, werden wie folgt festgesetzt: 1. für ein einziges Muster oder Modell und für die erste Periode von fünf Jahren: Fr. 5. -- ; 2. für ein einziges Muster oder Modell beim Ablauf der ersten Periode und für die Dauer der zweiten Periode von zehn Jahren: Fr. 10.--; 8. für eine mehrere Muster oder Modelle enthaltende Hinterlegung und für die erste Periode von fünf Jahren: Fr. 10. -- ; 4. für eine mehrere Muster oder Modelle enthaltende Hinterlegung beim Ablauf der ersten Periode und für die Dauer der zweiten Periode von 10 Jahren: Fr. 50.--.

Art. 16.

Der jährliche Beinertrag der Gebühren wird vom internationalen Bureau nach Abzug der gemeinsamen, durch den Vollzug dieses Abkommens verursachten Kosten in der durch Art. 8 der Verordnung vorgesehenen Weise unter die vertragschliessenden Länder verteilt.

Art. 17.

(1) Das internationale Bureau trägt in seine Begister alle das Eigentum an den Mustern oder Modellen berührenden Änderungen ein, welche ihm von den Beteiligten angezeigt werden ; es veröffentlicht sie in seinem Blatt und teilt sie allen Verwaltungen durch Zustellung der gewünschten Anzahl von Exemplaren dieses Blattes mit.

(2) Für diese Amtshandlungen kann eine Gebühr erhoben werden, welche durch die Vollziehungsverordnung bestimmt wird.

(3) Der Inhaber einer internationalen Hinterlegung kann das Eigentum daran auch nur für einen Teil der mehreren in einer Hinterlegung enthaltenen Muster oder Modelle oder auch nur für eines oder mehrere der vertragschliessenden Länder abtreten; handelt es sich jedoch in diesen Fällen um eine versiegelte Hinterlegung, so hat das internationale Bureau, bevor es die Übertragung in seinen Eegistern einträgt, die Hinterlegung zu öffnen.

Bandesblatt. 89. Jahrg. Bd. III.

8

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Art. 18.

(1) Auf Verlangen und gegen eine durch die Verordnung bestimmte Gebühr verabfolgt das internationale Bureau jedermann eine Ausfertigung der ein bestimmtes Muster oder Modell betreffenden Eegistereintragungen.

(2) Der Ausfertigung kann, wenn das Muster oder Modell sich dazu eignet, ein Exemplar oder eine Wiedergabe des Musters oder Modelles beigefügt werden, welche etwa dem internationalen Bureau geliefert worden sein sollten und deren Übereinstimmung mit dem offen hinterlegten Gegenstand es bescheinigt.

Wenn das Bureau nicht im Besitz derartiger Exemplare oder Wiedergaben ist, so lässt es auf Verlangen der Beteiligten und auf deren Kosten solche anfertigen.

Art. 19.

Das Archiv des internationalen Bureaus ist dem Publikum zugänglich, soweit es offene Hinterlegungen enthält. Jedermann kann von diesen in Gegenwart eines Beamten Kenntnis nehmen oder vom Bureau schriftliche Auskunft über den Inhalt des Registers erhalten ,und zwar gegen Entrichtung der durch die Verordnung festzusetzenden Gebühren.

Art. 20.

Die Einzelheiten der Anwendung des gegenwärtigen Abkommens werden durch eine Vollziehungsverordnung bestimmt, deren Vorschriften jederzeit im gemeinschaftlichen Einverständnis der Verwaltungen der vertragschliessenden Länder abgeändert werden können.

Art. 21.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens verschaffen nur ein Mindestmass von Schutz; sie hindern nicht, die Anwendung weitergehender Vorschriften der innern Gesetzgebung eines vertragschliessenden Landes zu beanspruchen ; ebenso lassen sie die Anwendung der Bestimmungen der im Jahre 1928 revidierten Berner Übereinkunft über den Schutz der Kunstwerke und der Werke der angewandten Kunst fortbestehen.

(1) Die dem Verband angehörenden Länder, welche an dem gegenwärtigen Abkommen nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag und in der durch die Art. 16 und 16Ms der allgemeinen Übereinkunft vorgeschriebenen Porrn zum Beitritt zugelassen.

(2) Die Anzeige des Beitrittes verschafft den gewerblichen Mustern oder Modellen, welche im Zeitpunkt des Beitrittes im Genuss der internationalen Hinterlegung stehen, im Gebiet des beitretenden Landes ohne weiteres die Vorteile der vorstehenden Bestimmungen.

107 (3) Indessen kann jedes Land bei seinem Beitritt zum gegenwärtigen Abkommen erklären, dass die Anwendung dieses Vertrages sich beschränken soll auf die gewerblichen Muster oder Modelle, welche von dem Tag an hinterlegt werden, an welchem dieser Beitritt wirksam wird.

(4) Im Fall der Kündigung des gegenwärtigen Abkommens ist Art. 17Ms der allgemeinen Übereinkunft anwendbar. Die bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die Kündigung wirksam wird, international hinterlegten Muster und Modelle bleiben während der Dauer des internationalen Schutzes sowohl in dem Land, welches gekündigt hat, als auch in den andern Ländern des engern Verbandes im Grenuss des nämlichen Schutzes, wie wenn sie dortselbst direkt hinterlegt worden wären.

Art. 23.

(1) Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen in London spätestens am 1. Juli 1938 hinterlegt werden.

(2) Es tritt unter den Ländern, welche es ratifiziert haben, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft und besitzt die gleiche Geltung und Dauer wie die allgemeine Übereinkunft.

(3) Dieser Vertrag ersetzt im Verhältnis unter den Ländern, welche ihn ratifiziert haben, das Haager Abkommen von 1925. Das letztere bleibt jedoch in Kraft in den Beziehungen zu den Ländern, welche den gegenwärtigen Vertrag nicht ratifiziert haben.

Geschehen in London, in einem einzigen Exemplar, am 2. Juni 1934.

(Es folgen die Unterschriften.)

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die von der Londoner Konferenz des internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums am 2.

Juni 1934 beschlossenen Vereinbarungen. (Vom 20. September 1937.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1937

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

3620

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.09.1937

Date Data Seite

57-107

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