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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Stansstad nach Stans.

(Vom 23. Juni 1892.)

Tit.

Mit Eingabe vom 20. Oktober 1891 stellten die Herren B u c h e r und D u r r e r in Kägiswyl das Gesuch um Ertheilung der K o n zession für den Bau und Betrieb einer e l e k t r i s c h e n S t r a ß e n b a h n von S t a n s s t a d nach S t a n s zu Händen einer zu bildenden Aktiengesel Ischaft.

Die Petenten bemerken zu diesem Gesuche, daß für die Strecke Stansstad - Stans, bezw. Engelberg zwar schon eine Konzession ertheilt worden sei, und ferner ein Gesuch um Konzessionirun einer linksufrigen Vierwaldstätterseebahn, welche auch Stansstad und Stans berühren würde, eingereicht sein solle. Leider ließen aber diese beiden Projekte wenig auf eine baldige Ausführung hoffen. Dagegen seien die Arbeiten der Stanserhornbah schon sehr vorgerückt, so daß sicher auf Eröffnung derselben im Frühjahr 1893 gerechnet werden könne, und da die Lebensfähigkeit dieser Bahn namentlich von einer guten Verbindung zwischen Stansstad und Stans abhänge, so sei es für sie eine dringende Notwendigkeit, jetzt schon für diese Verbindung besorgt zu sein.

Sowohl der Lokalverkehr als auch der Fremdenverkehr sei schon jetzt sehr stark und werde, wenn man noch die Besucher der Stanserhornbahn dazu rechne, auf genannter Strecke mit den gegenwärtigen Verkehrsmitteln kaum mehr zu bewältigen sein.

1130 Wenn daher auch später die Engelbergbahn oder die linksufrig Vierwaldstätterseebahn zu Stande kommen sollten, so biete die Straßenbahn dem Lokalverkehr doch noch große Vortheile da die Bevölkerung dabei nicht blo auf wenige Züge per Tag angewiesen sei.

Die Bahn beginnt in Stansstad bei der Dampfschifflände, führt hinter der dortigen Sust durch, kreuzt dann die Straße nach Acheregg, erreicht bei km. 0,4 die Landstraße und geht von da, immer am rechtsseitigen Strassenrande sich haltend, bis nach Stans vor das dortige Postgebäude.

Die Länge beträgt total 3500 m. die Spurweite l m., die Maximalsteigung 6.6 %0 die Höhendifferenz 16 m., der Minimalradius 150 m. Bei km. 1,9s ist eine Ausweichung vorgesehen.

Zur Beschaffung der Betriebskraft sind stehende Dynamomaschinen mit oberirdischer Stromleitung in Aussicht genommen.

Der Kostenvoranschlag berechnet für Unterbau (inkl. Straßenkorrektion) und Expropriation Fr. 52,500 Oberbau ,, 70,000 Hochbau ,., 17,500 Rollmaterial ,, 105,000 Elektrische Leitung ,, 24,500 Kraftstation . . . . : ,, 35,000 Total Fr. 304,500 oder Fr. 87,000 per km. der Bahnlänge.

Das Gesuch wurde zur Vernehmlassung der Regierung des Kantons Nidwalden mitgetheilt, welche mit Schreiben vom 20. April abhin antwortete, daß der Landrath unterm 6. April beschlossen habe, den Herren Bucher und Durfer in Kägiswyl die (kantonale) Konzession für die elektrische Straßenbahn zu ertheilen, sofern das Initiativkomite der bereits konzessionirten Schmalspurbahn StansstadEngelberg innert der durch die Konzession festgesetzten Frist keine Garantie für Vollendung und Inbetriebsetzung der Theilstrecke Stansstad-Stans a.uf Anfang Juni 1893 biete und dasselbe sich nicht verpflichte, für die benannte Strecke die mit den Herren Bucher und Durrer für die elektrische Straßenbahn vereinbarten täglichen Züge und Taxen einzuhalten.

Wir theilten diesen zu Gunsten der konzessionirten Bahn Stansstad-Bngelberg gemachten Vorbehalt und die daran geknüpften Bedingungen den Konzessionären der letztern mit, indem wir sie gleichzeitig einluden, sich über diesen Beschluß des Landrathes zu äußern und insbesondere mitzutheilen, ob und eventuell wie sie die von ihnen verlangte Garantie zu .leisten gedächten.

1131 Mit Schreiben vom 1. Juni d. J. erklärten dieselben im Wesentlichen, daß es ihnen nicht möglich sein würde, dem Verlangen nach Betriebseröffnung der Strecke Stansstad-Stans auf Anfang Juni 1893 nachzukommen und die hiefür nöthigen Miltel zu beschaffen. Auch die Finanzirung des Unternehmens Stansstad-Engelberg habe big jetzt trotz allen Anstrengungen nicht gelingen können, und sie seien daher vorläufig nicht im Falle, die verlangte Garantie '/M leisten.

Sie hielten aber dieses Verlangen auch für ein unbilliges. Die Konzession sei ihnen zu andern Bedingungen und einem spätem Vollendungstermin ertheilt worden. Eine Bahn könne auf dem kurzen Theilstück bei einem für einen solchen Betrieb berechneten Betriebssystem befriedigend funktioniren, während sie mit dem für die Linie Stansstad-Engelberg angenommenen und dieser konzessionirten System, für sich ausgeführt, die Betriebskosten niemals decken würde.

Sie sprächen deshalb die Erwartung aus, daß die Straßenbahn Stansstad-Stans nicht konzessiouirt, eventuell in Spurweite, Fahrpark etc. derart gestaltet werde, daß ein Anschluß i h r e r Linie nach Engelberg nach i h r e n Konzessionsbedingungen und den Anforderungen, welche an sie bezüglich Güter- und Viehtransport gestellt werden, ermöglicht sei, und daß dieser Anschluß in Stans ausdrücklich vorbehalten werde.

Diesen Begehren gegenüber erklärten die Herren Bucher und Durrer an den unterm 15. Juni abgehaltenen konferenziellen Verhandlungen, daß ihnen eine Beeinträchtigung der Interessen einer Bahn Stansstad-Engelberg durchaus fern liege, daß aber die bevorstehende Eröffnung der Stanserhornbahn eine Bahnverbindung zwischen Stansstad und Stans ebenso nothwendig als dringlich erscheinen lasse, und daß deshalb bei der Ungewißheit betreffend Finanzirung, Erstellung und Vollendung der Engelbergbahn eine selbständige Bahn Stans-Stansstad ihre volle Berechtigung habe.

Sie erklärten ferner in rechtsverbindlicher Weise zu Protokoll, daß sie bereit seien, nach Erstellung der Bahn Stansstad - Stans dieselbe der Unternehmung Stansstad-Engelberg zum Selbstkostenpreise abzutreten, sofern letztere bis 1. Juni 1894 diese Abtretung verlangen sollte.

Auf Wunsch der Konzessionäre für die Bahn Stansstad-Engelberg erklärten, sie sich überdieß in einer zweiten, unterm 21. d. M.

abgehaltenen Konferenz, allerdings
entgegen dem Antrage der Regierung von Nidwaiden, welche Beibehaltung der ersten Frist wünschte, zu einer Verlängerung dieses Termins bis 31. Dezember 1895 bereit. Die Konzessionäre der Engel bergbahn gaben ihrer-

1132 seits für diesen Fall die Erklärung ab, daß sie von diesem Rechte nur Gebrauch machen werden, wenn der Bau der Linie StansstadEngelberg als finanziell gesichert ausgewiesen sei, und daß sie, soviel au ihnen, ihre Konzession mit der zu erwerbenden Konzession dannzumal in Einklang bringen werden und von jeder Einsprache gegen die Konzessionsertheilung für Stansstad-Stans absehen.

Damit ist diese Frage, soweit sie bei der Konzessionsertheilung überhaupt in Betracht fallen kann, als erledigt und sind, trotz der Einsprache der kantonalen Regierung gegen die zugestandene Fristverlängerung, die beiden Interessentengruppen bis zum 31. Dezember 1895 zur Erwerbung, bezw. Abtretung der Bahn Stansstad-Stans als berechtigt, bezw. verpflichtet zu betrachten.

Aus der Erklärung der Herren Bucher und Durrer geht unzweifelhaft hervor, dnß mit der angestrebten Erstellung der Straßenbahn keineswegs ein Eingriff in die konzessionsmäßigen Rechte Anderer beabsichtigt wird, sondern daß bestimmte, namhaft gemachte Interessen die baldige Erstellung dieses Theilstückes fordern, und daß diese Erstellung nur deshalb den hiefür in erster Linie in Betracht fallenden Konzessionären der Linie Siansstad-Engelberg nicht überlassen wird, weil diese nicht in der Lage sind, die zu fraglichem Zwecke verlangten Garantien zu geben, während sich die Konzessionsgesuchsteller zur Einreichung der erforderlichen technischen und finanziellen Vorlagen binnen kürzester Frist verpflichtet haben.

Wir stehen deshalb nicht an, Ihnen die Ertheilung der neuen Konzession zu beantragen, umsomehr, als auch abgesehen von der durch die Erklärungen der Herren Bucher und Durrer einerseits und der Konzessionäre der Engelbergbahn anderseits wesentlich vereinfachten Sachlage, die Ansicht nicht von vornherein abzuweisen sein dürfte, daß die Konzession einer Straßenbahn, welche hauptsächlich den Lokttlverkehr zwischen der Dampfschiffstation Stansstad und dem Orte Stans zu bedienen bestimmt ist, auch neben der größer angelegten, wesentlich andern Zwecken dienenden und mit eigenem Bahnkörper projekürten Engelbergbahn ihre selbständige Berechtigung haben könnte.

Was die für den Fall der Konzessionsertheilung für StansstadStans und des selbständigen Betriebes dieser Strecke formulirten Begehren der Konzessionäre für die Bahn Stansstad-Engelberg betrifft,
so ist vorerst zu bemerken, daß ein ausdrücklicher Vorbehalt für einen eventuellen "Anschluß in Stans im Hinblick auf die Bestimmung von Art. 30 des Eisenbahngesetzes, wonach jede Eiseubahngesellschaft verpflichtet ist, den technischen und Betriebsanschluß anderer Eisenbahnunternehmungen zu gestatten, als überflüssig erscheint.

1133 Dieses und das weitere Begehren, die Straßenbahn technisch so zu gestalten, daß ein durchgehender Güter- und Viehtransport nach den für Stansstad-Engelberg geltenden Konzessionsbedingungen möglich sei, welches jedenfalls in diesem Umfange nicht hätte zugestanden werden können, ist übrigens nun infolge der Erklärungen der Konzessionäre der Engelbergbahn vom 21. Juni erledigt.

Bei der Erwerbung des Theilstuckes Stansstad-Stans werden eventuell die Bestimmungen der zu vereinigenden Konzessionen in angemessener Weise, unter Mitwirkung der zuständigen Behörden, in Uebereinstimmung zu bringen sein.

Betreffend den nachstehenden Konzessionsentwurf, der in den konferenziellen Verhandlungen allseitige Zustimmung fand, haben wir nur wenige Bemerkungen beizufügen.

In Art. 2 ist die Konzessionsdauer in Uebereiuatimmung mit dem Beschluß des Landrathes nur auf 50 Jahre bemessen. Mit Bezug auf die Anzahl der täglichen Züge wurde in Art. 12 ebenfalls den kantonalen Forderungen entsprochen. In Art. 15 wurde der Gesellschaft die Verpflichtung zur Ausgabe von Familienabonnements mit 25 °/o Rabatt auferlegt. In Art. 25 hat die Bestimmung betreffend Versicherung der Reisenden und des Personals unbeanstandet Aufnahme gefunden, und Art. 26 enthält den üblichen Vorbehalt betreffend die kantonalen Vorschriften betreffend die Straßenbenutzung.

In Art. 27, lit. a, wurde der erste Rückkaufstermin auf 1. Mai 1908 vorgerückt, um auch jn dieser Beziehung in Uebereinstimmung mit den Bedingungen der kantonalen Konzession zu bleiben, und lit. c des nämlichen Artikels der verkürzten Konzessionsdauer entsprechend modifizirt.

Die übrigen Artikel geben zu besonderen Bemerkungen nicht Anlaß.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. Juni 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hanser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

1134 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Stansstad nach Stans.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Herren Bucher und Durrer in Kägiswyl, vom 20. Oktober 1891 ; 2. einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. Juni 1892, beschließt: Den Herren B u c h e r und D u r r e r in Kägiswyl, zu Händen ·einer zu bildenden Aktiengesellschaft, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn von S t a n s s t a d nach S t a n s unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung rinden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 50 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, ertheilt.

Art. 3.

Der Sitz der Gesellschaft ist in^Stans.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 4 Monaten, vom Datum des Konzesaionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die vorschrifts-

1135 mäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenelimigung ist der Anfang mit den ErdarbeHen für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 1. Juni 1893 ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betriebe der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausfnbrungsplänen, welche vorher dem Bundesrathe vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt, mit Ausnahme der als Ausweichstellen erforderlichen doppelspurigen Strecken.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiter) zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthuin des Kantons J Nidwaiden und an dessen Regierung 5 unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben, und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, aur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Beförderung von Personen soll vom 15. Mai bis 30. September täglich mindestens 10 und in der übrigen Zeit täglich wenigstens 6 Mal von einem Endpunkt der Bahn zum andern stattfinden. Soweit sieh aber ein Bedürfnis zeigt, ist die Gesellschaft verpflichtet, mehrere Züge zum Anschluß an die Dampfschiffe oder Bahnzüge auszuführen.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. III.

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1136 Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Aenderungen nöthig findet, können dieselben nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrathes eingeführt werden.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System mit zwei Klassen aufstellen.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen auf der ganzen Strecke oder einem Theil derselben Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : in der ersten Wagenklasse 40 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 20 Rappen.

Für Kinder unter 3 Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Wagenklassen zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 40 Rappen per 100 Kilogramm be/.ogen werden.

Für Hin- und Rückfahrt sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnementsbillets wird die Gesellschaft einen weitem Rabatt bewilligen. Sie ist außerdem verpflichtet, Familienabonnementsbillete mit 25 °/o Rabatt auszugeben.

Art. 16. Arme, welche als solche dui'ch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren. Der Bundesrath wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 17.

pflichtet.

Zum Viehtransport ist die Gesellschaft nicht ver-

Art. 18. Im Tnrif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 20 Rappen, die niedrigste nicht über 10 Rappen per 100 Kilogramm betragen soll.

1137 Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) hat gegenüber den Stückseridungen Anspruch auf Rabatt.

Die der Landwirtschaft und Industrie hauptsächlich zudieneuden Rohstoffe, wie fossile Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w., in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxirt werden.

Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Fr. per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, für deo Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen besondere Taxen festzusetzen.

Art. 19. Bei eintretenden Nothsländen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 20. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruehtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet. In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 20 Kilogramm für volle 20 Kilogramm. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 10 Kilogramm filicine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Werthsendungen repräsentiren Bruehtheile von Fr. 500 volle Fr. 500. Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegeude Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen.

Art. 21. Die in den Artikeln 15 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station.

Die Waaren sind von den Aufgebern au die Staliousladplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungssfation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und

1138 es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind nur unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die sämmtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Aeuffnuug eines genügenden Brneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstütxungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht vom 1. Juli 1875 hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 26. In Bezug auf die Benutzung der öffentlichen Straßen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die von der Regierung des Kantons Nidwaiden durch Beschluß vom 6. April 1892 aufgestellten Vorschriften, soweit sie mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgeseugebuug nicht im Widerspruch stehen.

Art. 27. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechts des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch macheu sollte, des Kantons Nidwaiden, gelten folgende Bestimmungen:

1139 a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1908 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehöi-en.

Immerhin bleiben dieDrittmannsvechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rückkaufssumrne in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1930 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifmrt wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1930 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 22V2fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug des Brneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 28. Hat der Kanton Nidwaiden den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein da-

1140 heriges Recht, wie es im Art. 27 definivi worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 29. Der ßundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Stansstad nach Stans. (Vom 23. Juni 1892.)

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29.06.1892

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