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Bundesbeschluß betreffend

die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte.

(Vom 28. Juni 1900.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung der Art. 22 und 32 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und der Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1899, beschließt: Art. 1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte beziehen für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen und für die zu Reisen nach und von dem Sitzungsorte außer dem Sitzungstage allfällig notwendig beanspruchten weitern Tage eine Entschädigung von 15 Franken.

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Art. 2. Außerdem werden den Mitgliedern des Vorwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte die für die Fahrten nach und von dem Sitzungsorte auszulegenden Eisenbahn-, Dampfschiff- und Posttaxen vergütet.

Diese Vergütung fällt für die Strecken weg, für welche die genannten Mitglieder freie Fahrt genießen.

Art. 3. Die in den Art. l und 2 festgesetzten Entschädigungen werden auch für sonstige Reisen im Dienste der Bundesbahnverwaltung ausgerichtet.

Art. 4. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 21. Juni 1900.

Der Präsident: Bühlmann.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 28. Juni 1900.

Der Präsident: Leumann.

Der Protokollführer: Schutzmann.

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Der schweizerische Bundesrat beschließt: Der vorstehende Bundesbeschluß ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 10. Juli 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der.Vizepräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Note.

Datum der Veröffentlichung: 11. Juli 1900.

Ablauf der Referendumsfrist : 9. Oktober 1900.

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Bundesbeschluß betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte. (Vom 28. Juni 1900.)

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1900

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28

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11.07.1900

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631-633

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