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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1899 und 1900.

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Fr.

Januar . . .

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

Mai Juni

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Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

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Fr.

3,299,360. 76 3,256,524. 79 3,727,532. 68 3,793,292. 80 4,611,657. 69 4,442,317. 82 4.194,011. 21 4,278,591. 90 4,159,533. 15 4,251,587. 91 4,250,008. 25 4,065,688. 76

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

--

65,760. 12 --

42,835. 97 -- 169,339. 87

84,580. 69 92,054. 76

--

184,319.49

3,780,570. 06 4,032,386. 40 4,186,464. 17

4,969,440. 13 . . 4,659,131.68 . . ,5,221,658.13

Total 51,091,754. 31 Auf Ende Juni 24,242,103. 74 24,088,004. --

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154,099. 74

640

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1900.

1899.

Januar bis Ende Mai Juni

1399 245

1010 161

Zu- oder Abnahme + 389 + 84

Januar bis Ende Juni

1644

1171

+ 473

Monat.

B e r n , den 9. Juli 1900.

(B.-B1. 1900, III, 311.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Bekanntmachung.

Der Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes für das Jahr 1898, welcher in ausführlicher Darstellung über den Stand und die Thätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluß giebt, wird anfangs Juli die Presse verlassen.

Bei Bestellung vor dem 1. Juli wird die unterzeichnete Amtsstelle diesen Bericht gegen Nachnahme von Fr. 2 zustellen. Nachher geht die Schrift in den Verlag von Schmid & Francke in Bern über und ist nur noch zum erhöhten Buchhändlerpreise erhältlich.

Eidg. Versicherungsamt, Bern.

Zollamtliche Bekanntmachung.

Reproduziert.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu

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empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgeset/es vom 28. Junil893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Der König von Belgien hat am 14. Dezember 1874 einen jährlichen Preis von Fr. 25,000 als Aufmunterung zu wissenschaftlichen Arbeiten ausgesetzt.

Im Jahre 1901 soll der Preis, welcher für den internationalen oder gemischten Wettbewerb bestimmt ist, demjenigen Werke zuerkannt werden, welches folgenden Gegenstand am besten behandelt : ,,Kriegsgeschichte Belgiens von der römischen Invasion bis auf unsere Zeit.

642 ,,Es ist eine gedrängte Darstellung der Kriege, deren Schauplatz Belgien gebildet hat, sowie der Einflüsse zu geben, welche diese Kriege auf die Geschicke des Landes ausgeübt haben. Des ferneren haben die Bewerber die außerhalb Belgiens durch belgische Truppen im Dienste des Auslandes vollbrachten Waffenthaten zu schildern, über die Rekrutierung, die Organisation, die Rechte und Pflichten der Bürgerwehren, sowie über den Stand der Bewaffnung und der Festungen in den verschiedenen Epochen Auskunft zu geben.

,,Dem Werke ist eine Notiz über die Entwicklung der Armee und des Verteidigungssystems Belgiens seit dem Jahre 1830 als Ergänzung beizufügen.'1 Zur Bewerbung werden sowohl geschriebene als gedruckte Werke zugelassen.

Die neue Ausgabe eines schon gedruckten Werkes kann nur dann daran teilnehmen, wenn dieselbe erhebliche Abänderungen und Erweiterungen enthält und, wie die andern Werke, während der für die Bewerbung eingeräumten Frist, d. h. in einem der Jahre 1897, 1898, 1899 oder 1900, erschienen ist.

Die Werke dürfen in einer der folgenden Sprachen geschrieben sein : französisch, flämisch, englisch, deutsch, italienisch und spanisch.

Ausländer, welche an der Bewerbung teilzunehmen wünschen, haben ihre Werke im Manuskript oder gedruckt vor dem 1. Januar 1901 dem Ministerium des Innern und des Unterrichts in Brüssel einzusenden.

Falls ein im Manuskript eingereichtes Werk den Preis erhält., muß dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf die Preiserteilung folgt, veröffentlicht werden.

Die Beurteilung der eingegangenen Arbeiten wird einer von» König von Belgien ernannten Jury zugewiesen, welche aus sieben Mitgliedern, nämlich aus drei Belgiern und vier Ausländern von verschiedener Nationalität, zusammengesetzt ist.

B e r n , den 6. April 1897.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes,

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Bundesblatt

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Jahr

1900

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.07.1900

Date Data Seite

639-642

Page Pagina Ref. No

10 019 287

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