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Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
ICi nnah m en der
Zollverwaltung in den Jahren 1899 und 1900.
1900.
»r * Monate.
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Fr.
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Fr.
. . .
3,299,360. 76 3,256,524. 79
Februar . . .
3,727,532. 68 3,793,292. 80
März . . . .
4,611,657. 69 4,442,317. 82
April . . . .
4,194,011. 21 4,159,533. 15
Januar
Mai
Juni
. . . .
Juli
. . . .
3,780,570. 06
. . .
4,032,386. 40
August
September
Mehreinnahme.
Mindereinnahme,
Fr.
Fr.
--
65,760. 12 --
42,835. 97 --
169,339. 87
4,250,008. 25
. .
4,186,464. 17
Oktober . . .
4,969,440. 13
November
. .
4,659,131. 68
Dezember
. .
5,221,658. 13
Total 51,091,754. 31 Auf Ende März 11,638,551. 13 11,492,135.41
--
146,415. 72
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Bekanntmachung betreffend
Ankauf von Artillerie-Bundespferden.
Im Auftrag des Tit. Schweiz. Militärdepartements wird die eidgenössische Pferderegieanstalt an nachstehenden Tagen und Plätzen im ganzen cirka 50 Artillerie-Bundespferde ankaufen : Dienstag den 15. Mai in Bern (Schützenmatte), vormittags 10 Uhr, Dienstag den 15. Mai in Herzogenbuchsee, nachmittags 21/* Uhr, Mittwoch den 16. Mai in Payerne, vormittags 11 Uhr, Donnerstag den 17. Mai in Cossonay, vormittags 10 Uhr, Freitag den 18. Mai in Saignelégier, vormittags 10 Uhr, Freitag den 18. Mai in Tramelan, nachmittags 2 Uhr, Samstag den 19. Mai in Delsberg, vormittags 9 Uhr, Montag den 21. Mai in Thun, vormittags 9 Uhr, Montag den 21. Mai in Riggisberg, nachmittags 2 Uhr, Dienstag den 22. Mai in Zollbrück, vormittags 11 Uhr, Mittwoch den 23. Mai in Einsiedeln, vormittags 11 Uhr, Freitag den 25. Mai in Sargans, vormittags 91/* Uhr, Freitag den 25. Mai in Altstätten, nachmittags 3 Uhr.
Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften: 1. Die anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmaß von mindestens 154 cm. aufweisen.
2. Die Pferde sollen nicht unter 5 Jahre und nicht über 7 Jahre alt sein.
3. Die Pferde müssen von vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen, und soll deren Abstammung durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.
4. Sollte bei der Kontrollierung des Geburtsscheines durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement sich zeigen, daß derselbe unrichtig abgeliefert, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises an die Hand zu nehmen und die erwachsenen Kosten für Fourage zu vergüten.
T h u n , den 2. April 1900.
Direktion der eidgenössischen Pferderegieanstalt.
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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.
Monat.
Januar bis Ende Februar' März
1900.
318 426
1899.
236 262
Januar bis Ende März
744
498
.
Zu- oder Abnahme.
-f 82 + 164 -f
246
B e r n , den 10. April 1900.
(B.-ßl. 1900, I, 775.)
Eidg. Auswanderungsamt.
Bekanntmachung betreffend
Rekrutierung des eidgenössischen Grenzwachtcorps.
Als Wegleitung für solche Schweizerbürger, welche in das G r e n z w a c h t c o r ps der eidgenössischen Z o l l v e r w a l t u n g einzutreten wünschen, diene die Mitteilung, daß nur Aspiranten von mindestens 167 cm. Körperlänge und von kräftigem Körperbau, welche in der schweizerischen Armee (Auszug) eingeteilt sind und das dreißigste Altersjahr noch nicht überschritten haben, berücksichtigt werden. Jeder Bewerber hat sich über den Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, guten Leumund, Fertigkeit im Lesen und Schreiben auszuweisen. Kenntnis einer zweiten Landessprache ist erwünscht.
Der Tagessold beträgt im ersten (Rekruten-) Dienstjahr Fr. '.i. 50 und vom zweiten Jahre an Fr. 4. Hierzu kommen Alterszulagen nach 4 Dienstjahren 50 Cts., nach 6 Jahren 80 Cts. und nach 8 Jahren Fr. l per Tag.
Die Grenzwächter haben überdies für ihre Person freie Unterkunft und erhalten eine Bekleidungsentschädigung von 30 Cts.
per Tag.
Schrii'tliche Anmeldungen von Bewerbern, welche obigen Anforderungen entsprechen, werden jederzeit von den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und
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Genf entgegengenommen und müssen von den nötigen Ausweispapieren (Militärdienstbüchlein, Leumundszeugnis, Zeugnisse über bisherige Thätigkeit) begleitet sein.
B e r n , den 31. März 1900.
[2/ä]
Schweiz. Oberzolldirektion.
Bekanntmachung betreffend
-die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.
In Erneuerung früherer Bekanntmachungen werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.
Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, .deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nötigen Instruktionen vom Absender erteilt werden.
Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrollierung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung, i Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß ·anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.
In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche für .Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr die Freipaßabferfcigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hierfür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.
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Hat infolge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhr Verzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen, resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.
B e r n , den 2. April 1900.
[3/2]
Schweiz. Oberzolldirektion.
Bekanntmachung.
Der eidgenössische Staatskalender für 1900 ist erschienen und kann solange Vorrat zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden beim
Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.
NB. Postmarken können als Bezahlung nicht angenommen werden.
Bekanntmachung.
Reproduziert.
Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bügerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst be'stehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.
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Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.
Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungszusich er un g), begnügt.
B e r n , den 29. Februar 1884.
Schweiz. Bundeskanzlei.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Bundesblatt
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In
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1900
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
15
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
11.04.1900
Date Data Seite
502-507
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10 019 173
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