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Bundesgesetz betreffend

die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen.

(Vom 29. Juni 1900.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 1899; in Ausführung des Art. 42 .des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897, beschließt:

I. Allgemeine Grundsätze.

Art. i. Für die Direktoren, Beamten und ständigen Angestellten der Bundesbahnen werden folgende Besoldungsklassen im Minimum und Maximum aufgestellt:

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I. Klasse . . . Fr. 10,000--15,000 IL ,, . . . ,, 6,000--10,000 III.

,, . . . ,, 5,000-- 8,000 IV.

,, . . . ,, 4,000-- 7,000 V.

,, . . . ,, 3,000- 5,000 VI.

,, . . . ,, 2,400-- 4,800 · VU.

,, . . . ,, 1,800-- 3,600 VIU.

,, . . . ,, 1,500-- 2,700 IX.

,, . . . ,, 1,200-- 2,200 Die Besoldung von Angestellten, welche noch nicht volljährig sind oder welche nicht im ausschließlichen Dienst der Bundesbahnen stehen, insbesondere diejenige der Barrierenwärterinnen, kann unter dem oben festgesetzten Minimum gehalten werden.

Im übrigen soll, unter Voraussetzung gleicher Dienstleistung, die Besoldung der weiblichen Angestellten die gleiche sein wie diejenige der männlichen.

Art. 2. Der Bundesrat setzt auf Antrag der Generaldirektion der Bundesbahnen das Minimum und das Maximum der Besoldung für jede einzelne Beamtung und Anstellung im Rahmen der Ansätze dieses Gesetzes fest.

Art. 3. Beim Eintritt eines Beamten oder Angestellten gilt die Minimalbesoldung als Regel. Immerhin sollen tüchtige Leistungen in bisheriger Stellung, besondere Fähigkeiten, sowie die örtlichen Lebensverhältnisse entsprechend berücksichtigt werden.

Beim Eintritt eines Beamten oder Angestellten aus einer untern Klasse in eine höhere oder aus einer Dienstabteilung in eine andere ist bei der Festsetzung der Besoldung das Gesamtdienstalter zu berücksichtigen. Auf alle Fälle soll mindestens die bis zu diesem Zeitpunkte bezogene Besoldung verabfolgt werden.

621 Art. 4. Bis das .für eine Beamtung oder Anstellung gemäß Art. 2 dieses Gesetzes festgesetzte Maximum erreicht ist, steigt die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Periode bei den Klassen I und II um Fr. 500, bei den übrigen Klassen um Fr. 300.

Bei ungenügenden Leistungen oder tadelhafter Aufführung kann die Besoldungserhöhung ganz oder teilweise eingestellt werden.

Die Gesamtbesoldung eines Beamten oder Angestellten, welcher in verschiedenen Zweigen der Bundesbahnverwaltung arbeitet, darf das vom Bundesrat für die betreffende Beamtung festgesetzte Besoldungsmaximum nicht überschreiten.

Art. 5. Dienstwohnungen werden auf den Besoldungen nach Maßgabe der ortsüblichen Mietwerte in billiger Weise in Anrechnung gebracht.

Wo Dienstkleidungen für Beamte und Angestellte vorgeschrieben sind, hat die Verwaltung der Bundesbahnen dieselben unentgeltlich zu liefern oder eine entsprechende Barentschädigung zu leisten. Das Nähere hierüber setzt der Verwaltungsrat der Bundesbahnen in einem Réglemente fest.

Art. 6. In den Besoldungsansätzen des Art. \ sind die Nebenbezüge (Kilometergelder, Ersparnisprämien, Reiseentschädigungen) nicht inbegriffen. Die Höhe derselben und die Grundsätze, nach welchen ein Teil der Nebenbezüge in eine feste Gehaltszulage umgewandelt werden soll, werden durch ein vom Verwaltungsrate der Bundesbahnen zu erlassendes Reglement bestimmt.

Art. 7. Die Besoldungen der Beamten und Angestellten werden monatlich ausbezahlt; von denselben werden ebenfalls monatlich die Beiträge abgezogen, welche Bandesblatt.

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an die Pensions- und Hülfskasse zu leisten sind, der sämtliche Beamte und Angestellte laut Art. 46 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober .1897 beizutreten haben.

Art. 8. Beamte und Angestellte, deren Funktionen während einer Amtsperiode infolge von Änderungen in der Organisation der Verwaltung der Bundesbahnen durch Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse oder Bundesratsbeschlüsse aufgehoben oder zum Nachteile der Inhaber verändert werden, haben Anspruch auf Entschädigung; treten solche Veränderungen jedoch erst mit Ablauf der Amtsperiode ein, so fällt jeder Anspruch auf Entschädigung dahin; die statutarischen Ansprüche an die Pensions- und Hülfskassen bleiben vorbehalten.

Art. 9. Die Beamten und Angestellten der Bundesbahnen dürfen ohne besondere Ermächtigung weder eine andere Stelle annehmen, noch einen Nebenberuf ausüben.

Art. 10. Die Höhe der Löhne der im Taglohn angestellten Arbeiter der Bundesbahnen M'ird von der Generaldirektion und von den Kreisdirektionen je für die von ihnen angestellten Arbeiter im Rahmen eines vom Verwaltungsrate der Bundesbahnen zu erlassenden Réglementes bestimmt.

Dieses Reglement wird auch die Grundsätze für Aufbesserung der Löhne nach Maßgabe der Dauer des Dienstverhältnisses feststellen.

Die ßundesbahnverwaltung wird darauf Bedacht nehmen, successive ständige Arbeiter der hierzu geeigneten Dienstkategorien zu Angestellten zu ernennen.

Diejenigen ständigen Arbeiter, die Alters halber nicht mehr zu Angestellten ernannt werden können, sind bei entsprechenden Leistungen mit Bezug auf die Löhnung den Angestellten der nämlichen Kategorie gleichzustellen.

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II. Klasseneinteilung.

Art. 11. Die Beamten und Angestellten der Bundesbahnen werden folgendermaßen klassifiziert:

A. Allgemeine Verwaltung.

I. Besoldungsklasse.

Die Mitglieder der G-eneraldirektion und der Kreisdirektionen.

u. Besoldungsklasse.

Abteilungsvorstände bei der G-eneraldirektion, Generalsekretär.

IV. Besoldungsklasse.

Stellvertreter der Abteilungsvorstände bei der Generaldirektion , Abteilungsvorstände bei den Kreisdirektionen, Direktionssekretäre der Kreisdirektionen, Vorstände des statistischen Bureaus, des Frachtreklamationsbureaus und der Verwaltung der Pensions- und Hülfskassen bei der Generaldirektion, Vorstände der Materialverwaltung bei den Kreisdirektionen.

V. Besoldungsklasse.

Stellvertreter der Abteilungsvorstände bei den Kreisdirektionen, Bureauvorstände, mit Ausnahme der in Klasse IV genannten, und Stellvertreter der Bureauvorstände, Departementssekretäre, Stationsrevisoren der Einnahmenkontrolle, Übersetzer, Grundbuchsekretäre, Tarif beamte bei der Generaldirektion und bei den Kreisdirektionen.

VI. Besoldungsklasse, ßureaugehülfen I. Klasse.

VH. Besoldungsklasse.

Bureaugehülfen II. Klasse.

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VUE. Besoldungsklasse.

Bureaugehülfen III. Klasse, Hausmeister der Verwaltungsgebäude, Billetdrucker, Magaziniers der Materialverwaltung.

IX. Besoldungsklasse.

Bureaugehülfen IV. Klasse, Buchdrucker, Autographiedrucker, Lithographen, Buchbinder, Vorarbeiter der Materialverwaltung, Magazingehülfen, Bureaudiener, Ausläufer, Fourgonführer.

B. Bau, Unterhalt und Aufsicht der Bahn.

n. Besoldungsklasse.

Oberingenieur bei der G-eneraldirektion und dessen Stellvertreter, Oberingenieure bei den Kreisdirektionen.

m. Besoldungsklasse.

Stellvertreter der Oberingenieure bei den Kreisdirektionen.

IV. Besoldungsklasse.

Bahningenieure, Sektionsingenieure, Vorstand der Oberbaumaterialverwaltung und dessen Stellvertreter, Ingenieure, Architekten, Elektrotechniker und Geometer I. Klasse.

V. Besoldungsklasse.

Sekretäre der Oberingenieure, sowie Ingenieure, Architekten, Elektrotechniker und G-eometer II. Klasse.

VI. Besoldungsklasse.

Technische G-ehülfen I. Klasse, Stellvertreter und Sekretäre der Bahningenieure, Bureaugehulfen I. Klasse, Bahnmeister I. Klasse.

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VII. Besoldungsklasse.

Technische Gehülfen II. Klasse, Bureaugehülfen II.Klasse, Bahnmeister II. Klasse, Bahnmeistergehülfen I, Klasse, Aufseher der Stellwerke, Brücken- und Stellwerkmonteure.

VIII. Besoldungsklasse.

Technische Gehülfen III. Klasse, Zeichner I. Klasse.

IX. Besoldungsklasse.

Zeichner II. Klasse, Bureaugehülfen III. Klasse, Bahnmeistergehülfen II. Klasse, Vorarbeiter I. und II. Klasse, Bahnwärter, Barrierenwärter, Blocksignalwärter und Tunnelwärter I. und II. Klasse, Bahnarbeiter.

C. Expeditions- und Zugsdienst.

n. Besoldungsklasse.

Oberbetriebschef bei der G-eneraldirektion und dessen Stellvertreter, Obertelegrapheninspektor bei der Generaldirektion, Betriebschefs bei den Kreisdirektionen.

m. Besoldungsklasse.

Betriebsinspektoren, Stellvertreter I. Klasse der Betriebschefs.

IV. Besoldungsklasse.

Bahnhofvorstände I. Klasse, Verwalter der Lagerhäuser, Telegrapheninspektoren bei den Kreisdirektionen, Stellvertreter des Obertelegrapheninspektors, Stellvertreter II. Klasse der Betriebschefs, Oberrepartiteur.

V. Besoldungsklasse.

Vorstand der Centralwagenkontrolle, Bahnhofvorstände H. Klasse, Vorstand der Dampfbootverwaltung.

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VT. Besoldungsklasse.

Bureauchefs, Bureaugehülfen I. Klasse, technische Gehülfen der Telegrapheninspektion, Stationsvorstände I. Klasse, Stellvertreter der Bahnhofvorstände I. Klasse, Chefs von Güterexpeditionen I. Klasse, Obergüterschaffner, Stellvertreter des Lagerhausverwalters, Stellvertreter des Vorstandes der Dampf bootverwaltung.

Vn. Besoldungsklasse.

Stellvertreter der Bahnhofvorstände II. und III. Klasse, Stationsvorstände II. Klasse, Bureaugehülfen II. Klasse, Einnehmer, Stationsgehülfen, Gepäckexpedienten, Telegraphisten und Güterexpeditionsgehülfen I. Klasse, Chefs von Güterexpeditionen II. Klasse, Chefs von Stationsbureaux, Rechnungsfllhrer und Buroauchefs von Güterexpeditionen L und II. Klasse, Stellvertreter der Obergüterschaffner, Grüterschafther I. Klasse, Rangiermeister I. Klasse, Aufseher elektrischer Anlagen I. und II. Klasse ; Oberzugführer und deren Gehülfen ; Dampf bootkapitäne I. Klasse.

VU!. Besoldungsklasse.

Stations vorstände III. und IV. Klasse, Rechnungsführer und Bureauchefs von Gilterexpeditionen III. Klasse, Bureaugehülfen III. Klasse, Einnehmer, Stationsgehülfen, Gepäckexpedienten, Telegraphisten und G-üterexpeditionsgehülfen II. Klasse, Wagen- und Schriftencontroleure I. Klasse, Portiers I. Klasse, Drahtzieher der Telegrapheninspektion, Magaziniers der Lagerhäuser ; Zugführer ; Dampf bootkapitäne II. Klasse, Dampfbootmaschinisten.

IX. Besoldungsklasse.

Wärtervorstände, Haltestellenvorstände, Bureaugehülfen IV. Klasse, Einnehmer, Stationsgehülfen, Gepäckexpedienten, Telegraphisten und Güterexpeditionsgehülfen III. Klasse,

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Güterschaffner II. Klasse, Camionneure, Rangiermeister II. Klasse, Wagen- und Schriftencontroleure II. Klasse, Portiers II. Klasse, Frachteneinzüger, Beleuchtungswärter, Vorarbeiter des Expeditionsdienstes, Weichen-, Übergangsund Signalwärter, Drehscheiben- und Schiebebühnenwärter I. und II. Klasse, Magaziniere der Telegrapheninspektion, Vorarbeiter der Lagerhäuser, Wagenreiniger, Putzerinnen und Wärterinnen, Ausläufer, Nachtwächter, Arbeiter beim Rangier- und Gepäckdienst, beim Eilgutdienst, beim Güterdienst und beim Camionnagedienst I. und II. Klasse ; Kondukteure, Bremser ; Dampf bootsteuerleute I. und II. Klasse, Trajektkahn- und Schleppschifführer, Dampfbootkassiere und Heizer I. und II. Klasse, Matrosen.

D. Fahrdienst und Werkstättedienst, n. Besoldungsklasse.

Obermaschineningenieur bei der Generaldirektion und dessen Stellvertreter, Obermaschineningenieure bei den Kreisdirektionen.

HL Besoldungsklasse.

Stellvertreter der Obermaschineningenieure Kreisdirektionen, Werkstättenvorstände.

bei den

IV. Besoldungsklasse.

Maschineningenieure und Elektrotechniker I. Klasse; Stellvertreter der Werkstättenvorstände, Werkstätteningenieure I. Klasse, Depotchefs I. Klasse.

V. Besoldungsklasse.

Maschineningenieure und Elektrotechniker II. Klasse,, Sekretäre der Oberingenieure, Bureauvorstände, Depotchefs II. Klasse, Depotaufseher, Wagenmeister ; Oberlokomotiv-

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führer, Lokomotivcontroleure ; II. Klasse, Werkführer.

Werkstätteningenieure

VI. Besoldungsklasse.

Technische Gehülfen I. Klasse, Bureaugehülfen I. Klasse, Buchhalter, Rechnungsführer.

Vu. Besoldungsklasse.

Technische Gehülfen II. Klasse, Zugscontroleure, Bureaugehülfen II. Klasse, Magaziniere I. und II. Klasse, Magazingehülfen I. Klasse, Portiers, Gehülfen der Werkführer, Vorarbeiter beim Werkstättendienst, Monteure, Wagenvisiteure ; Lokomoti vführer.

Vm. Besoldungsklasse.

Technische Gehülferi III. Klasse, Zeichner I. Klasse, Bureaugehülfen III. Klasse, Magazingehülfen II. Klasse, Grasmeister, Vorarbeiter beim Fahrdienst I. Klasse.

IX. Besoldungsklasse.

Zeichner II. Klasse, Bureaugehülfen IV. Klasse, Magazingehülfen III. Klasse, Vorarbeiter beim Fahrdienst II. und III. Klasse, Beleuchtungswärter, Drehscheiben- und Schiebebühnenwärter I. und II. Klasse, Ausläufer und Nachtwächter, Arbeiter beim Fahrdienst I. und II. Klasse; Lokomotivheizer.

Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 12. Werden durch Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen neue Beamtungen geschaffen, so ist gleichzeitig ihre Einreihung in die Be-

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Art. 13. Bei Erledigung von Stellen durch Todes- oder Krankheitsfälle kann ein Nachgenuß der Besoldung bis auf ein Jahr eintreten. Die Entscheidung je nach den Umständen des einzelnen Falles steht der Generaldirektion der Bundesbahnen zu.

Die Generaldirektion wird in solchen Fällen darüber entscheiden, welche Personen zum Bezüge des Besoldungsnachgenusses berechtigt sind, und es ist jede Beschlagnahme oder Pfändung seitens allfälliger Gläubiger ausgeschlossen.

Für Personen, welche gegenüber den Pensions- und Hülfskassen pensionsberechtigt sind, kann ein solcher Nachgenuß der Besoldung nur für einen Monat nach dem Todesfall bewilligt werden.

Auf Beamte und Angestellte, welche bei ihrem Eintritte in die Verwaltung der Bundesbahnen nur provisorisch gewählt worden sind, finden vorstehende Bestimmungen während der Dauer des Provisoriums keine Anwendung.

Art. 14. Die vor dem 1. Mai 1903 aus dem Dienste der zurückzukaufenden Bahnen in die Verwaltung der Bundesbahnen übertretenden Beamten und Angestellten haben bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf die ihnen durch die bisherigen Anstellungsverträge zugesicherten Besoldungen.

Art. 15. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 29. Juni 1900.

Der Präsident: Bühlmann.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 29. Juni 1900.

Der Präsident: Leumann.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 10. Juli 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 11. Juli 1900.

Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 1900.

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Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen. (Vom 29. Juni 1900.)

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