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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, sowie an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate in Europa, betreffend Aufenthaltsbewilligungen für Ausländer in Rumänien.

(Vom 21. August 1900.)

Tit.

Unser Generalkonsulat in Bucharest hat uns von einer im rumänischen Amtsblatt vom 2./15. August veröffentlichten Verordnung Kenntnis gegeben, laut welcher die Neuerung eingeführt wird, daß vom 1./14. September d. J. an die in Rumänien reisenden oder sich dort aufhaltenden Ausländer gegen Vorweisung ihres Passes oder Heimatscheines sich eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen haben.

Wir beehren uns, Ihnen eine Übersetzung dieser Verordnung mitzuteilen, und ersuchen Sie, nach Rumänien reisende Landsleute in geeigneter Weise auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 21. August 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hauser.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

Beilage: Übersetzung der rumänischen Verordnung.

1023

Beilage.

Übersetzung.

A. U S Z T l g

aus dem

Reglement für die Aufenthaltsbewilligungen in Rumänien.

Art. 1. Jeder Fremde, der in Rumänien reist oder daselbst .sich aufhält, ist zur Lösung einer Aufenthaltsbewilligung verpflichtet.

Die Aufenthaltsbewilligung wird erteilt auf die Vorlage eines Passes oder eines von einer Gesandtschaft oder von einem Konsulat .ausgestellten Matrikelauszuges, sowie jedes andern heimatlichen Reiseausweises, und zwar nur für die Zeit der Gültigkeit dieses Ausweises.

Art. 2. Die Aufenthaltsbewilligungen werden dem Fremden durch den Statthalter des Bezirkes, in welchem er seinen Wohnsitz nimmt, und in Bukarest, Jassy, Craiowa und Galatz durch die Polizeipräfekten ausgestellt.

Eine Ausnahme machen die Gemeinden an der Donau und der Küste des Schwarzen Meeres und diejenigen der ganzen Landesgrenze, welche sich nicht in der Nähe des Bezirkshauptortes befinden. Die Fremden, welche sich hier niederzulassen wünschen, können auch durch die Vermittlung der Unterstatthalter Aufenthaltsbewilligungen erhalten.

Art. 3. Der nach Rumänien kommende Ausländer hat vorerst von seiner Gesandtschaft oder seinem Konsul seinen Paß oder den Reiseausweis, welcher ihm von der kompetenten Behörde seines Heimatstaates ausgestellt wurde, visieren zu lassen. Der visierte Paß resp. Reiseausweis, oder der ihm von der Gesandtschaft oder ·dem Konsulat ausgefertigte Matrikelauszug ist spätestens 24 Stunden nach der Ankunft des Fremden im Lande dem Statthalter oder den im vorhergehenden Artikel genannten Behörden vorzuweisen ; diese stellen dem Fremden, nach Prüfung seiner Papiere, die

1024 Aufenthaltsbewilligung aus. -- Der dieselbe ausstellende Beamte ist verpflichtet, sie auf die Pässe oder Matrikelauszüge oder Roisepapiere des Fremden aufzukleben.

Von dieser Verpflichtung sind die fremden Reisenden befreit, deren Aufenthalt im Lande weniger als acht Tage dauert. Die Absicht eines solchen kurzen Aufenthaltes ist auf dem Passe oder dem Reiseausweis des Fremden durch den Grenzpolizoibeamten, welcher mit der Visierung der Papiere beim Eintritt der Fremden ins Land beauftragt ist, schriftlich zu konstatieren.

Art. 4. Es ist den Ausländern verboten, ohne Aufenthaltsbewilligung in den Städten, Flecken und Dörfern des Landes herumzureisen. Dies würde als Zuwiderhandlung gegen vorliegendes Reglement betrachtet. In diesem Falle würde der Fremde als von Reisepapieren entblößt angesehen und bestraft.

Art. 5. Gastwirte und Private, welche fremde Reisende boi sich aufnehmen, sind gehalten, spätestens 12 Stunden nach deren Ankunft der Polizei oder den Gremeindebehürden ein Verzeichnis der Fremden mit Namen, Vornamen, Beruf und Datum des Passes derselben zu übergeben.

Art. 6. Die Aufenthaltsbewilligungen werden kostenfrei erteilt und ohne daß ein schriftliches Gesuch notwendig wäre Art. 8. Dreißig Tage nach Publikation dieses Réglementes sollen alle im Lande, in Stadt- wie in Landgemeinden, wohnenden Fremden, welche länger als 8 Tage zu bleiben gedenken, im Besitze der Aufenthaltsbewilligung sein

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, sowie an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate in Europa, betreffend Aufenthaltsbewilligungen für Ausländer in Rumänien. (Vom 21. August 1900.)

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1900

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29.08.1900

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