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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes.

(Vom 16. Januar 1892.)

Der Bundesrath hat den Rekurs des Benedikt La i m in Surava (Graubünden) gegen den Entscheid des Kleinen Rathes von Graubünden, vom 22./25. Dezember 1891, der ihn zur Annahme und zur Führung des Amtes eines Betreibungs- und Konkursbeamten für den Kreis Beifort zwingt, mit folgender Begründung abgewiesen: Art. 2 des Bundesgesetzes beschränkt sich darauf, zu bestimmen, daß für jeden Betreibungskreis ein Betreibungsamt bestehe und daß ein Betreibungsbeamter, dem ein Stellvertreter beigeordnet ist, mit dessen Leitung zu betrauen sei.

Die Organisation des Amtes wird im Uebrigen den Kantonen überlassen.

Den Kantonen ist damit die staatsrechtliche Verpflichtung überbunden, Betreibungsbeamte einzusetzen und die Aemter so zu organisiren, daß sie die im Bundesgesetze ihnen auferlegten Amtsverrichtungen erfüllen können. Es bleibt aber den Kantonen überlassen, wie sie diese Verpflichtung erfüllen wollen, namentlich ist die Regelung der Besetzung der Amtsstellen (Wählbarkeitsbedingungen, Wahlart, Wahlbehörde u. s. w.) ihrem Ermessen überlassen.

Es mag befremdlich erscheinen, daß einem Bürger zugemuthet, wird, die Stelle eines Betreibungsbeamten wider seinen Willen zu bekleiden, und es mag zweifelhaft sein , ob ein solcher nur durch den Amtszwang gewonnener Beamter für richtige Amtsführung volle Gewähr biete. Aber angesichts der Thatsache, daß in verschiedenen Kantonen die höchsten und verantwortungsvollsten Stellen auf diese Weise besetzt werden, läßt sich keineswegs von vornherein behaupten . daß der Amtszwang ein untaugliches Mittel sei zur Er- .

langung tüchtiger Beamter. Weder der Umstand, daß der Betreibungsbeamte kautionspflichtig, noch daß er im Falle schlechter Amtsführung absetzbar ist, berechtigt die Bundesbehörden, den

495 Kanton Graubunden an der Anwendung dieses Wahlmittels zu verhindern ; der letztere Umstand -- die Absetzbarkeit--ist vielmehr geeignet, ihre Bedenken gegen dasselbe zu vermindern.

(Vom 23. Januar 1892.)

Der Bundesrath wird im Falle sein, den eidg. Räthen im März, nächsthin das definitive Projekt für das Parlamentsgebäude sowohl als auch über die zukunftige Gestaltung des Platzes auf der Nordseite desselben zu unterbreiten.

Die eidg. Räthe werden nun ersucht, für diese Angelegenheit die Kommissionen schon in der gegenwärtigen Session zu bestellen.

Der zum Kommandanten der Gotthardbefestigung ernannte Herr Oberstdivisionär H. von S e g e s s e r in Luzern wird zum Mitglieds der Befestigungskommission gewählt.

Für die Divisionswaffenkontroleure wird vom 24. bis 31. Januar nächsthin iu der Waffenfabrik in Bern ein Instruktionskurs stattfinden.

Das Kommando der Kavalleriebrigade des III. Armeekorps wird Herrn Oberst B l u m e r , Othmar, in Rorbas, das Kommando der Kavalleriebrigade des IV. Armeekorps Herrn Oberst F eh r, Viktor, in Ittingen (Thurgau) Übertragen.

Dem Bundesgericht wird mitgetheilt, daß der Bundesrath iu Sachen des Rechtsstreites der Gotthardbahn und der Nordostbahn gegen den Bund, betreffend Konzessionsgebühren, den Kompetenzkonflikt erhebe und denselben nach Maßgabe der Art. 85, Ziff. 13.

und Art. 92 der Bundesverfassung, sowie Art. 56, Lemma 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zur endgültigen Entscheidung vor die Bundesversammlung bringen werde.

Der Bundesrath hat folgende Antiquitäten angekauft: 1. Einen vergoldeten silbernen Becher, den der zürcherische Geistliche ßullinger im Jahre 1560 von der englischen Königin,

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Elisabeth als Geschenk für die den englischen Flüchtlingen erwiesene Aufnahme erhalten hat. Auf dem innern Rande des Deckels trägt der Becher die Inschrift : ,,Anglorum exsilium Tigurina Ecclesia fovit: Sub Marke Sceptris id sancte agnovit Elisa. Et Bullingerum hoc donavit munere poeti. A. 1560."

2. Eine sog. Standesscheibe, welche in grauen, gothischen Rundbogenrahmen auf rothem Grunde und blumiger Wiese die beiden geneigten Freiburgerwappenschilde zeigt, darüber das Reichswappen mit Helm und Helmzierde, von zwei Löwen gehalten, in den Bogenwinkeln zwei Affen.

"Wahlen.

Post- und Eisenbahndepartement.

(Vom 23. Januar 1892.)

Telegraphist und Telephonchef in Baden : Herr Ferdinand Meyer, von Unterhallau (Schaff hausen), Telegraphist in Zürich.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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27.01.1892

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494-496

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