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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Landwirthschaftsdepartements an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Verwendung der für 1892 ausgesetzten Kredite für Rindvieh- und Kleinviehzucht.

(Vom 4. Januar 1892.)

Hochgeachtete Herren!

Der Bundesrath und die Bundesversammlung haben uns ermächtigt, Ihnen für die Prämirung der besten Zuchtfamilien die gleichen Bundesbeiträge wie letztes Jahr in Aussicht zu stellen.

Für Beiprämien an die besten Zuchtstiere wird der Beitrag von Fr. 8 auf Fr. 10 per Zuchtstier (gemäß, Ergebniß der eidg. Viehzählung vom 21. April 1886) erhöht werden. Endlieh erhalten diejenigen Kantone, welche die besten Eber und die besten Ziegenböcke prämiren, Bundes beitrage in der Höhe der betreffenden kantonalen Leistung.

Es erhalten somit für Beiprämien der Zuchtstiere.

Fr.

Zürich Bern . . . . .

Luzern Uebertrag

13,800 38,410 14,920 67,130

Prämirung Prämirang von von Ebern und Zuchtfamilien. Ziegenböcken.

Fr.

Fr.

4,432 12,908 4,290 21,630

1,500 10,000 800 12,300

39 Beiprämien der

Znchtstiere.

Fr.

Uebertrag Uri .

Schwyz Obwalden .

Nidwaiden Glarus . .

Zug

Freiburg . . .

Solothurn . . .

Basel-Stadt . .

Basel-Landschaft Schaff hausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallea . .

Graubünden .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt. . . .

Wallis . . . .

Neuenbuvg . .

Genf . . . .

Zusammen

67,130 1,820 4,880 1,520 1,260 1,480 2,420 14,690 5,090 630 3,190 1,050 3,100 1,290 13,320 6,980 8,700 6,450 4,710 12,560 17,870 2,870 900 183,910

Prämirung von Ebern und Zuchtfamilien. Ziegenböcken.

Prämirung von

Fr.

Fr.

21,630 610 1,533 518 373 565 522 3,8bO 1,692 111 883 525 936 386 4,420 3,887 3,732 2,367 < 2,524 4,557 3,504 1,112

12,300 100

359

60,626

-- 500 -- 100 -- 1,400 800 20 100 200 -- 300 3,000 500

-- 100 1,000 2,000 1,000 -- 200 23,620

Den neu gegründeten Rindviehzuchtgenossenschaften werden -- innert den Grenzen des uns zur Verfügung stehenden Kredites -- wie bisher Beiträge von Fr. 100 bis Fr. 300 an die Kosten der Gründung in Aussicht gestellt.

Der Bundesrath gab der Bundesversammlung in der Botschaft zum diesjährigen Voranschlag folgende Erklärung ab : ,,W i r w e r d e n die Zusicherung dieser erhöhten Prämiensumme an Bedingungen k n ü p f e n , welche noch mehr a l s b i s h e r g e e i g n e t s i n d , d e m seit 1883 k o n s e q u e n t v e r f o l g t e n Ziele uns zu nähern.a Um dieses Versprechen einzulösen, werden nachstehende Vorschriften aufgestellt :

40

I. Beiprämien für Zuchtstiere.

1. Die bisherigen Leistungen der Kantone für die Prämirung der Zuchtstiere dürfen nicht vermindert werden.

2. Die Zusicherung der Prämien und der eidgenössischen Beiprämien muß im Verlaufe der Monate September und Oktober auf öffentlichen, für möglichst große Kreise angeordneten Ausstellungen erfolgen. Das Verzeiehniß der zugesicherten Beiprämien mit Angabe der dazu gehörenden kantonalen Prämien ist dem unterzeichneten Departement unmittelbar nach den Schauen einzusenden, worauf den Kantonsbehörden entsprechend ausgefertigte Gutscheine zu Händen der betreffenden Eigenthümer übermittelt werden.

3. Der Gesammtbetrag der kantonalen Prämie und der eidgenössischen Beiprämie muß für den einzelnen prämirten Zuchtstier mindestens Fr. 100 betragen.

4. Die Besitzer der höchst prämirten Zuchtstiere können durch die Kantone verpflichtet werden, die ihnen übergebenen Belegscheinhefte genau zu führen und den Besitzern der hiefür bezeichneten weiblichen Thiere Belegscheine auszustellen.

5. Die Auszahlung der eidgenössischen Beiprämien darf erst nach 10 Monaten, vom Tage der Prämirung an gerechnet, erfolgen, sofern der amtliche Nachweis geleistet worden ist, daß die prämirten Thiere innert dieser Zeit zur inlandischen Zucht verwendet worden sind.

Mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden dürfen prämirte Zuchtstiere, ohne die eidgenössische Beiprämie zu verHeren, in andere Kantone versetzt werden. Zum Zwecke der Kontrole ist jedoch von der erlaubnißertheilenden Behörde dem unterzeichneten Departement und der Behörde desjenigen Kantons, in welchen diese prämirten Stiere versetzt werden, von jeder derartigen Handänderung sofort Kenntniß zu geben.

6. Die Kantonsregierungen, welche auf einen eidgenössischen Zuschuß zum kantonalen Prämienbetrag Anspruch machen, haben dem unterzeichneten Departement wenigstens vier Wochen vor Abhaltung der Schauen Anzeige zu machen über die Orte und Tage, an welchen die Zuchtstierschauen stattfinden.

7. Vor Schluß des Jahres haben die Kantonsregierungen dem schweizerischen Landwirthscbaftsdepartement a. die Gesammtzahl der an den Schauen aufgeführten Zuchtstiere und Stierkälber mitzutheilen ;

41

b. ein Verzeichniß sämmtlieber prämirter Zuchtstiere und Stierkälber mit Angabe der Rasse und Farbe derselben und der Beträge der einzelnen kantonalen Prämien und eidgenössischen Beiprämien einzusenden und c. die Anzahl und den Gesammtbetrag der für Kühe und Rinder verabfolgten kantonalen Prämien, Maximum und Minimum derselben anzugeben.

Bemerkungen und Wünsche.

Ad 1. Paß die Leistungen der Kantone infolge der Beiträge des Bundes nicht vermindert werden dürfen, ist eine Forderung des Art. 18 des einschlägigen Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884.

Ad 2. Mit Ausnahme eines einzigen haben sämmtliche Kantone die Herbstschauen eingeführt und damit beurkundet, daß die Prämirung der Zuchtstiere im Herbst gegenüber derjenigen im Frühjahr vorzuziehen ist.

Ebenfalls nur mehr ein einziger Kanton sichert die eidgenössischen Beiprämien auf Gemeindeschauen zu, wobei infolge Anwendung des Punktirverfahrens die Konkurrenz allerdings gleichwohl eine kantonale ist. Aus mehrfachen Gründen ist indeß auch in diesem Falle ein e einheitliche Centralschau vorzuziehen.

Ad 3. Die Erfahrung lehrt, daß kleine Znchtstierprämien nicht im Stande sind zur Hebung der Rindviehzucht beizutragen. Die Gesammtprämie beträgt im Durchschnitt auf den Zachtstier in den Kantonen Schwyz Fr. 200, Freibarg Fr. 176. 60, Bern Fr. 156, dagegen in den Kantonen Basel-Landschaft Fr. 63. 65 und Thurgau Fr. 64.

In den Kantonen Freiburg werden 7,8 %, Zürich 9,3 % und Bern 9,9 °/o sämmtlicher Zuchtstiere prämirt, dagegen in den Kautonen îfeuenburg 32,5 %> Schaffhausen 28°/o, Thurgau 25°/o.

Die Tabelle, welcher wir obige Zahlen entnehmen, könnte beinahe zu dem Schlüsse verleiten, daß die Qualität des Viehstandes mit der Höhe der Durchschnittsprämie zu- und mit der Anzahl der Prämien abnimmt. , Ad 4. Um zu erreichen, daß den hesten Zuchtstieren auch die besten weiblichen Thiere zugeführt und daß über die Produkte dieser Paarung glaubwürdige Abstammungsnachweise erbracht werden, wäre es sehr empfehlenswerth, wenn die Kantone die Auszahlung der Prämien für die weiblichen Thiere von der Vorweisung des eidgenö.-sischen Beleg- und Geburtsscheines abhängig machen und die Kennzeichnung der betreffenden, zur Aufzucht bestimmten Kälber mittelst der näciistens erscheinenden Metallmarken veranlassen wollten.

Ferner könnten auf den allgemeinen oder auf besonders
hiefür angeordneten Schauen diejenigen weiblichen Thiere bezeichnet werden, welche den höchst prämirten Zuchtstieren zuzuführen sind und welche dadurch Anspruch auf eidgenössische Belegscheine erhalten.

Ad 5. Seit bald 10 Jahren hat sich die vom Bund für die prämirten Znchtstiere vorgeschriebene Haltefrist von 10 Monaten und die Art und Weise derPrätnienauszahlung so bewährt, daß es im Interesse der richtigen Erfüllung dieser Bedingungen dringend wünschbar wäre, wenn sämmtliche Kantone die Auszahlung der kantonalen Stierprämien von der Erfüllung der gleichen

42 Bedingungen abhängig machen würden. Die Kantone sind ja an der Hebung der Viehzucht mimtestens in gleich hohem Grade interessirt, wie der Bund, infolge Einführung der Herbstschauen besteht kein Grund mehr, den Gebirgslantonen den Verkauf älterer prämirter, für den Weidgang nicht mehr geeigneter Zuchtstiere in die Kantone des Flachlandes zu untersagen oder durch Rückzug der Beiprämien zu erschweren. So lange es noch Kantone gab, welche Frühjahrsschauen beibehielten, war immer mit dem umstand zu rechnen, daß ein Stier im gleichen Jahre zweimal prämirt werden konnte.

II. Främirung Von Ziichtfamilien, bezw. Znchtbestände.

1. Die zu prämireaden Zuchtiamilien, beziehungsweise Bestände der Zuchtgenossenschaften müssen aus mindestens je drei, einem und demselben schweizerischen Viehschlag angehörenden, konkurrenzfähigen Thieren bestehen. Um die Vergrößerung dieser Familien, beziehungsweise Bestände, und die ßlutauffrischung zu ermöglichen, darf ein gewisser, von den einzelnen Kantonen zu bestimmender Theil jedes Bestandes auch aus zugekaufteu Thieren bestehen.

2. Die Beurtheilung der Zuchtfamilien erfolgt mittelst des Punktirverfahrens und an Hand der für jeden Hauptviehschlag aufgestellten und von unterzeichnetem Departement genehmigten Punktiriabelle. Konkurrenzfähig sind nur diejenigen Thiere, welche eine von den Schaubehörden jeweilen festgesetzte .Mindestpunktaahl erreichen.

3. Für die Berechnung der Prämien sind nur diejenigen Punkte maßgebend, welche über die festgesetzte Mindestpunktzahl erreicht werden. Die Gesammtzahl dieser das Minimum übersteigenden Punkte wird in die Summe des Prämienbetrages, welcher dem betreffenden Kanton zur Verfügung steht, dividirt und dadurch der Werth des einzelnen Punktes festgestellt.

Die Höhe der Prämie für jeden Zuehtbestand richtet sich somit genau nach der Zahl der das Minimum übersteigenden Punkte, welche derselbe bei der Beurtheilung erzielt hat.

4. Für jeden prämirten Rindviehbestand muß ein Zuchtbuch geführt werden, aus welchem die Abstammung, das Ergebniß der Beurtheilung an den Schauen und, wenn immer möglieh, auch dasjenige unparteiisch ermittelter Leistungen (Messungen, Gewichtsbestimmung, Milchmengen) jedes einzelnen Thieres ersichtlich ist.

Dieses Zuchtbuch ist vor den jeweiligen Schauen einzufordern und zu prüfen.

5. Die Prämien werden nach Jahresfrist unter der Bedingung ausbezahlt, daß bei der Schau des nächsten Jahres den betreffenden Besitzern wiederum ein Bestand prämirt wird.

43

6. Die Kantone haben dem unterzeichneten Departement a. die Tage und Orte, au welchen die Schauen abgehalten werden, mindestens 4 Wochen vor Beginn der letztern bekannt zu geben und b. das Sehauprogramm zur Kenntnißnahme und Genehmigung einzusenden 5 c. vor Ablauf des Jahres Bericht zu erstatten über die Zahl, die Zusammensetzung und das Beurtheilungsergebniß der vorgeführten und prämirten Familien unter Angabe der Namen und Wohnorte der betreffenden Viehzüchter.

Bemerkungen und WUnsche.

Ad 1. Weil die Bezeichnung ,,Zuchtfamilie" in vielen Fällen nur in sehr engem Sinne aufgefaßt wurde, soll in Zukunft das Wort ,,Zuchtbestand", weil besser entsprechend, gewählt werden.

Um den Zweck, welcher mit der Prämirung der Zuchtbestände angestrebt wird, zu erreichen, darf die Konkurrenz nicht ausschließlich auf selbsterzogenes Vieh beschränkt werden; denn damit würde eine Vergrößerung und Verbesserung der Familie uud die Blutauffrischung in sehr vielen Fällen ausgeschlossen. Kleine Züchter könnten um die ihnen zugesicherte Prämie kominen, wenn es ihnen nicht gestattet wäre, einen allfällig durch Unglück oder Zufall reduzirten Bestand wieder zu ergänzen. Dagegen halten wir die Aufstellung von Bestimmungen, welche bloße Zuchtviehhändler von der Konkurrenz ausschließen, für gerechtfertigt.

Ad 2 und 3. Es ist zu empfehlen, die Mindestpunktzahl den Verhältnissen entsprechend, aber doch ziemlich hoch zu halten. Nur Bestände mit sehr guten Thieren können später gute Zuchtstiere liefern und damit den Zweck der Pränrirnng erfüllen. Mit steigender Konkurrenz und steigender Verbesserung der Bestände sollte auch die Minimalpunktzahl steigen, damit die Prämiensumme nicht zu sehr zersplittert wird und damit die prämirten Bestände auch entsprechend gewürdigt werden. Wenn auf 100 weibliche Thiere jährlich ein Stierkalb aufgezogen wird, so genügt dies für den Bedarf reichlich, unter der Voraussetzung, daß der Stier durchschnittlich vier Jahre alt wird. Und wenn auf drei Kühe jährlich ein Stierkalb gerechnet werden darf, so wäre folglich dahin zu trachten, daß nur die vorzüglichsten 3 °/o der jeweilen vorhandenen weiblichen Thiere ganz besonders zur Nachzucht von Stieren verwendet und zu diesem Zweck ausgezeichnet würden.

Züchter, welche sich nicht auf der Höhe zu halten vermögen, werden allerdings durch das vorgeschriebene
Prämirungsverfahren nach und nach außer Konkurrenz fallen ; allein es kann nicht Aufgabe des Staates sein, auf Unkosten des allen Viehbesitzern nützlichen Zieles Mittelmäßiges oder sogar Geringes durch Prämien auszuzeichnen.

Ad 4. Der Zuchtbuchführuns ist alle Aufmerksamkeit zu schenken.

Eine bloße Genealogie hat keinen Werth. Punktir- und allfällige offizielle Messungsergebnisse müssen unbedingt in das Zuchtbuch eingetragen werden.

Angaben über Ertrag an Milch oder über das Lebendgewicht und das Schlachtergebniß müssen auf voller Wahrheit beruhen. Der Zuchtbuchführer soll für alle derartigen Eintragungen verantwortlich sein.

44 Ad 5. Nur Zuchtfamilien, mit denen fortgezüchtet wird, haben für den Staat Werth; folglich sind an solche, welche aus irgend einem Grunde die Konkurrenz aufgeben oder aufgeben müssen, die Prämien nicht auszubezahlen.

III. Prämien für Eber und Ziegenbocke.

Der Bund wird hiefür nur den Betrag verwenden, welcher der bezüglichen kantonalen Leistung entspricht. Innert vier Wochen nach den stattgehabten Schauen ist dem unterzeichneten Departement ein Verzeichniß der prämirten Eber und Böcke mit Angabe der Rasse, der Farbe, des Alters und der zuerkannten kantonalen und eidgenössischen Prämie, des Namens und des Wohnortes des Besitzers einzusenden. Die prämirten Thiere sind während eines Jahres vom Tage der Prämirung un zur Zucht zu verwenden und sie müssen an der Schau des nächsten Jahres zur Kontrole wieder vorgeführt werden.

Bemerkung. Die Ausbezahlung der eidgenössischen Prämien kann anläßlich dieser Schau vorschußweise durch die Kantone erfolgen.

IV. Beiträge an die Kosten der Gründung von Zuchtgenossenschaften.

Soweit der von der Bundesversammlung bewilligte Kredit reicht, werden auch im laufenden Jahre den neu gegründeten Rindviehzuchtgenossenschaften Beiträge von Fr. 100 bis Fr. 300 an die Gründungskosten verabfolgt.

Die im eidgenössischen Handelsregister eingetragenen Genossenschaften, welche sich um derartige Beiträge bewerben, haben sich durch Vermittlung der betreffenden Kantonsregierung bei dem unterzeichneten Departement anzumelden. Der Anmeldung sind die Statuten, das Mitgliederverzeichniss und das Zuchtbuch der Genossenschaft beizulegen.

Die betreffenden Genossenschaften haben mit ihren im konkurrenzfähigen Alter befindlichen und im Zuchtbuch eingetragenen Thieren jährlich an den Prämirungen der Zuchtfamilien theilzunehmen. Die Höhe des Bundesbeitrages an die Kosten der Gründung richtet sich nach der Zahl und nach der Qualität der bei dieser Konkurrenz prämirten Thiere.

Genossenschaften,, welche sich vor dem fünften Jahre nach Empfang des Bundesbeitrages wieder auflösen oder deren Zuchten innert dieser Frist bei der Zuchtfamilienprämirung nicht mehr prämirt werden können, haben diesen Beitrag unter solidarischer Haftbarkeit der Genossen wieder dem Bundezurückzuvergüten..

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Zum Schlüsse erneuern wir mit Bezug auf die Veranstaltung interkantonaler Konferenzen für Preisrichter und Experten und die Abordnung von Preisrichtern die Erklärung, welche letztes Jahr abgegeben wurde.

Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 4. Januar 1892.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement : Deucher.

Bekanntmachung betreffend

eidgenössische Medizinalmatnritätsprüfungen.

Für diejenigen Kandidaten der Medizin, Zahnheilkunde und Pharmacie, welche nicht einen vollgültigen Maturitätsausweis im Sinne der Verordnung für die eidgenössischen Midizinalprüfungen vom 19. März 1888 besitzen, werden im Frühling dieses Jahres Maturitätsprüfungen unter der Leitung der eidgenössischen Maturitätskommission stattfinden. Die Anmeldungen zu denselben sind bis spätestens den 1. Februar nächsthin an den Präsidenten der Kommission, Herrn Professor Dr. G e i s e r in Zürich, zu richten und mit folgenden Ausweisen zu begleiten : 1. einem Heimatschein; 2. einem Geburtsschein -- insofern das Alter des Kandidaten nicht aus einem andern der Anmeldung beigelegten Dokumente zu entnehmen ist; 3. mit mögliehst vollständigen Zeugnissen über den zurückgelegten Bildungsgang. (Nachweise über die Leistungen des Kandidaten in den von ihm besuchten Schulen etc.)

In der Anmeldung ist auch anzugeben, in welcher Sprache der Kandidat die Pnifung abzulegen wünscht.

Das Maturitätsreglement, welches die nähern Bestimmungen über diese Prüfungen enthält, kann durch die Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 4. Januar 1892.

Eidg. Departement des Innern.

Eiclg-, [Miediziiialprüiiiiig-eii.

Während des II. Semesters 1891 haben folgende Medizinalpersoneu nach abgelegter Prüfung das eidgenössische Diplom erhalten : :

1

Als Aerzte: Vionnet, Gustav Thomson, St-Clairc G-amgee, Arthur ; Regli, Emil Lang, Ami Brehm, Arnold Fankhanser, Ernst Fries, Jakob Isler, Hermann Wyß, Hermann [ Eberle, Adolf Steiner, Jakob Torriani, Gaadenz Walker, Robert Häni, Kudolf TVilldenow, Klara Deacher, Paul Näf, Johann Siegenthaler, Ernst Rücdi, Albert Senn, Albert Dizard, Franz Bion. Ernst

Kanton oder Land.

Heimatort.

Name und Vorname.

i

Wohnort.

\ Aubonne V y

1 Unterhallaa Kurzrickenbach Elay Lanajnau Schötz Wohlen Hessigkofen Häggenschwyl Kaltbrunn Soglio Solothurn Wengi bei Buren Bonn Steckborn Oberutzwyl Langnau Niederösch Wyl Bonfol Zürich

\

i ' !

Waadt Schottland England Schaffhausen Thurgau Bern Bern Luzerii Aargau Solothurn St. Gallen St. Gallen Graubünden Solothurn Bern Deutschland Thurgau St. Gallen Bern Bern St. Gallen Bern Zürich

Etoy, Waadt Lausanne Davos- Dörfli Bern Bern St. Immer Bern Bern Bern Hessigkofen Goßau Bern Bern Steinburg Bern Bern Bern Bern Bern Bern Bern Bonfol ! Zürich

Geburts- Prüfungs-l ort.

jahr.

_^ . i 1 1867 1859 1841 1867 1866 1868 1868 1864 1864 1866 1867 1864 1865 1866 1866 1856 1867 1865 1866 1867 1866 1864 1867

Lausanne.

n

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Bern. | " r ,,

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Zürich.

'

Heimatort.

Kanton oder Land.

Wohnort.

Als Aerzie: Bircher, Max Bolliger, Wilhelm Gysler, Heinrich Gredig, Paul Hottinger, Rudolf Kubly, Felix Wala Leuw, Karl Schär, Wilhelm Friedrich Stocker, Altred Zehnder, Hermann Bernheim, Arthur Bernheim, Jakob Beuttner, Oskar ßoos, Edelbert Bopp, Adam Bücher, Robert Etienne, Felix Hallauer, Otto Herzog, Paul Holzmann, Moritz Hünerwadel, Heinrich Meyer, Karl Noseda, Romeo Notz, Hermann Nötzli, Johann Ruepp, Paul Schäppi, Theodor Schmid, Gottfried 1 Bonner, René

Küttigen Leutwyl Winterthur Davos Zürich Altstätten u. Netstall Näfels Basel Büron Kreuzliiigen Zürich Zürich Bischofszell Amden Unterhallau Lnzern Tramlingen Trasadingen Uettweilen Hottingen Lenzburg Zürich.

Vacallo Zürich Höngg Sarmenstorf Winterthur Außersihl Mülhanaen

Aargau Aargau Zürich Grauhünden Zürich St. Gallen u. Glarus Glarus Basel Luzern Thurgan Zürich Zürich Thurgau St. Gallen Schaffhausen Luzern Bern Schaffhausen Thurgau Zürich Aargau Zürich Tessin Zürich Zürich Aargan Zürich Zürich Elsaß

Zürich F luntern Winterthur Ponti-esina Zürich Riesbach Näfels Basel Lnzern Kreuzlingen Zürich Zürich Hottingen-Zürich Oberstraß-Zürich Unterhallau Luzeru Neuenburg Trasadingen Uettweilen Hottingen Hottingen Zürich Vacallo Zürich Zürich Muri, Aargau Oberstraß-Zürich Außersihl Modenbehn

Geburts- Prüfungsort.

jahr.

1867 1866 1867 1865 1867 1864 1865 1867 1865 1867 1867 1868 1866 1845 1864 1866 1865 1866 1866 1867 1866 1867 1867 1867 1867 1866 1867 1867 1867

Zürich, j n

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D

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Basel. 1

47

Name mia Vorname.

Heimatort.

Kanton oder Land.

Wohnort.

\ Als Aerzte: Koch, Emil j Bnswil Basel Martig, Walther Basel Gloor, Theophil Genf Seigneux, de, Raoul Huntingdon Poster, Michel Georg Lode Huguenin, Numa Murten Dinichert, Robert Als Thierärzle: Aeherhardt, Albert Alchenflüh Zimmermann, Hieronymus Weggis Ravusin, Heinrich Baulmes Als Apotheker : Rentty, Xaver Wyl Lappe, Theodor Seh äff hausen Franchini, Tizian Frasco Bichler, Emil Genf Neuenburg u. Convet Borei, Martial Walkringen Wegumller, Walther Kirchberg Lüdy, Friedrich Burlet, Eduard Reichenburg Oser, Wilhelm Basel Chavanne, Louis Genf Chêne-Bourg Regard, Eugen B e r n , den 30. Dezember 1891.

Geburts- \ Priifungsjalir. 1 ort.

Luzern Basel Basel Genf England Neuenbnrg Freiburg

Ruswil Basel Basel Basel Niaewells Genf Montilier

1865 1868 1867 1865 1864 1867 1864

Bern Luzern Waadt

Alchenflüh Weggis Bern

1867 1867 1869

Bern, i

St. Gallen Schaifhansen Tessin Genf Nenenburg Bern Bern Schwyz Basel Genf Genf

Basel Basel Lostallo Lausanne Bex Hurten Burgdorf Zürich Zürich Genf Chêne-Bourg

1865 1860 1869 1854 1866 1865 1865 1862 1868 1865 1866

Basel. '

Basel.

n n n

Genf. : n

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n

Bern.

Zürich.

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! Genf.

Eidg. Departement des Innern.

l

n

1 j

48

Name wnd Vorname.

49

51. Wochenbülletin über die Ehen, Geburten und. Sterbefälle in den Städten Groß-ZUrich (94,955 Einw.), Groß-Genf (77,438 Einw.), Basel (72,799 Einw.), Bern (46,917 Einw.), Lausanne (34,626 Einw.), St. Gallen (29,388 Einw.), Chaux-de-Fonds (26,678 Einw.), Luzern (21,139 Einw.), Neuenburg (16,549 Einw.), Winterthur (16,549 Einw.), Blei (16,476 Einw.), Herisau (13,548 Einw.), Schaffhausen (12,496 Einw.), Freiburg (12,448 Einw.), Locle (11,497 Einw.), deren Gesammtwohnbevölkernng, auf die Mitte des Jahres 1891 berechnet, 503,503 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

51. Woche, vom 20. bis zum 26. Dezember 1891.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 56 Ehen, 239 Geburten (mit Einschluß der Todtgeburten) und 171 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 26 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Todtgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 20. bis zum 26. Dezember.

Lebendgeburten.

Eheliche.

Todtgeburten.

Gestorbene (ohne die Todtgeburten)

von 0--1 Jahr vonl-- 4Jabren Unehe- Ehe- Unehe- Ehe- Unehe-l! Ehe- Uneheliche. liche. liche. liche. liche. || liehe. liche.

Ì

Der Wohnbevölkerung 1 24 angehörend . . . . 190 10 1 Auswärtige 9 4 Zusammen 199 28 2 10 In einer Gebär- oder Krankenanstalt Geborene oder Gestorbene 1 1 21 15 4 Wovon Auswärtige . .

9 1 Unter der Gesammtza hl wa ren ve rkostg eldet

39 39 3

15 2 2 9 |j 17 7

3 !

2

1

1

7 2 1

Nach dem Alter ausgeschieden, vertheilen sieh die Slerbetalle (mit Ausschluß der Todtgeburten) wie folgt: Vom 20. bis zum 26. Dezember.

O--l latir.

80 "Unbel--* 5--19 20-39 40--59 60-79 Vonmehr kanntes Jahren. lahren. Jahren. Jahren. lahren. und Jahren. Alter.

iiäimlich

26

11

4

Weiblieh

22 48

7

8

10 8

24 11

23 3fi

18

12

18

35

59

Zusammen

Bundesblatt. 44. Jahrg. ßd. I.

2 5 7

--

50 Auf ein Jahr nnd 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannt«?

15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterblichkeitsziffer : Während der an folgenden Tagen zu Ende gegangenen Woche

Während der entsprechenden Woche im Jahre 1890 1889

am 26. Dezember 1891 17,7 Sterbefälle auf 1000 Einwohner . 19. ,, 16,7 » n n B 15,2 ,, ,, ,, B . 12. ,, » 5.

,, ,, 16,« B B B B Die Geburtenziffer beträgt 2ä,2 auf 1000 Einwohner.

16,5

19,6

18,3

19,2

16,o

1889.

Vom 20. bis Vom 21. bis Von) 22. bis 26. Dezember. 27. Dezember. 28. Dezember.

Wovon Wovon Wovon Total. AusTotal. Aus- Total. Auswärtige.

wärtige, wärtige.

Todesursachen.

Pocken Masern Scharlachfieber Diphtheritis und Croup

25,2

17,8

1890.

1891.

1.

2.

3.

4.

19,*

. .

6. Rothlauf 7. Typhus abdominalis. . . .

9 1 4 5 _ 1 1

11 1 _T__

3 29 3 2 1

9. Dnrchfall der kleinen Kinder 1 0 . Lungentuberkulose . . . .

11. Akute Krankheiten der Lunge 12. Organische Herzfehler . . .

13. Schlagfluß

11 25 11 10

5 1 3

21 24

21

8

14. Gewaltsamer Tod: Unfall . .

15.

,, ,, Selbstmord 16.

,, ,, Mord . .

17.

,, ,, Unbestimmte Todesursache .

5 3 -- --

2 -- -- --

18. Angeborene Lebensschwäche

15 12

20. Andere Todesursachen . . .

21. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

80 --

Zusammen

4

197*

2 8

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2

3 1

3 1

8 35 43 18 10

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1 -- --

4 1 -- --

1 -- -- --

1

10 6

1

9 9

1 1

13 -- 26

59 -- 209

9 -- 30

107 3 263

16 1 31

8

7

* Wovon 4 Fälle in Petit-Saconnex.

Alkoholismus ist angegeben als Grand- oder concomitirende Ursache des Todes in 13 Fällen (männlich).

Laut Angabe hatte in 44 Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von infektiösen nnd tnberknlösen Krankheiten liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhälinlsse vor:

51 GUnstlge Verhältnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefälle im Spital.

Keine Angaben.

In 16 Fällen.

In 11 Fällen.

In 13 Fällen.

In 13 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsucht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt : Sterbefälle Infolge von Lungenandern tuberkulös an infektiösenakuten Krankheiten Krankheiten.

Krankheiten.

der Athmungsorgane. schwindsucht.

(Nr. 1 bis 8.)

Männlich. Weiblich, f ännlich. Weiblich Männlich. Weiblich. Mannlich Weihlich, 1 1 1 Von 0 bis 1 Jahr 4 5 -- -- --1 1 1 6 4 Jahren 6 n -- -- -- -- 5 -- -- 1 3 3 1 1 19 n » -- -- 1 20 39 n 3 4 1 n -- -- -- -- 59 n 8 1 1 n 40 --2 --1 -- -- · -- 79 n 4 2 n 60 -- -- -- 1 n 80 und mehr Jahren -- -- -- -- --

St. Gallen Chaux-de-Fonds . . .

Neuenburg . . . .

Winterthur . . . .

Biel Herisan Schaff hausen . . . .

Freiburg Locle

1 1

1 1 2 2 1 1 1

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Dnrchfall der kleinen Kinder von 9--12 Monaten.

6 7 1 2

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von 3--5 Monaten.

2 3 1 2 1

1

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unter 1 Monat.

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Infektiöse Krank- 1 heiten.

16

von 1--2 Monaten.

Groß-Zürich *) . . .

Groß-Genf**) . . .

Basel Bern

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4

Andere tuberkulöse Krankheiten.

Städte.

--

Akute Krankheiten der Lunge.

Ohne Angabe des Alters -- Total 7

1

1 2

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*) Zttrich und seine 9 Au sgeme nden.

**) Genf mit Plainpalais, Eaux-1fivea i nd Pe tit-Sa xranex

1 1

--

52 Morbidität.

Vom 20. bis zum 26. Dezember 1891 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden :

1. Pocken und modiflzirte Blattern.

Tessin (Kanton): Von Mitte November bis 24. Dezember 13 iTälle von . Pocken in Ponte Tresa, von auswärts eingeschleppt.

2. Masern.

Schaffhausen (Kanton): Viele Fälle in Schaffhausen und Nonhausen. -- Groß-ZUrich: 25 Fälle. -- Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Bern (Kanton): 3 Fälle, wovon l in Bern und 2 in Biel. -- Neuenburg (Kanton): 8 Fälle, wovon 7 in Cernier und l in Fleurier. -- Freiburg (Kanton): 6 Fälle, wovon 4 in - Chésopelloz und 2 in Villars-les-Joncs.

3. Scharlach.

Öroß-ZUrlch : 4 Fälle.-- Basel-Stadt: l Fall. -- Bern: 2 Fälle. -- Waadt (Kanton): 7 Fälle. -- Groß-Genf: l Fall.

4. Diphtheritis und Croup.

Schaffhausen (Kanton): l Fall in Schaff hausen. -- Groß-Zörlch : l Fall.

-- Basel-Stadt: l Fall. -- Bern: 2 Fälle von auswärts. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Métiers. -- Groß-Genf: l Fall.

5. Keuchhusten.

Groß · Zürich : 6 Fälle. -- Basel-Stadt : 2 Fälle. -- Neuenburg (Kanton) : 2 Fälle, wovon je l in Chanx-cte-Fonds und Fleurier. -- Waadt (Kanton): Epidemie in Bavois.

6. Varicellen.

Groß-ZUrich: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 6 Fälle. -- Groß-Genf: l Fall.

0

7. Bothlauf.

Basel-Stadt: 3 Fälle.

8. Typhus.

Schaffhausen (Kanton ): l Fall iu Schaffhausen. -- Groß-ZUrich: l Fall.

Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Chaux-de-Fonds.

Waadt (Kanton): l Fall.

1

9. Infektiöses Kindbettfleber.

Groß-ZUrich: 2 Fälle.

53

Gesammtbestand der Kranken uud ·

Aufnahmen in den Krankenanstalten der größeren Ortschaften der Schweiz.

Vom 20. bis 26. Dezember

1891.

Kantonsspital Zürich (448 Betten). -- Pockenspital ZUrlch (60 Betten). -- Kranken- und Diakonissenanstalt in Neumünster-ZUrlch (68 Betten). -- Theodosianum in Riesbach (55 Betten). -- Schwesterhaus znm Rothen Kreuz in Zürich (17 Betten). -- Kinderspital in ZUrich (60 Betten). -- Spital Genf (360 Betten). -- Hôpital Prieuréin Genf (43 Betten).--Hôpital Butini in Genf (52 Betten).--Hôpital du chemin Gourgas in Genf (45 Betten). -- ßürgerspital Basel (487 Betten). -- Kinderspital in Basel (56 Betten). -- Socin's Privatspital in Basel (12 Betten). -- Diakonissenmutterhana in Riehen (70 Betten). -- Inselspital in Bern (437 Betten).

-- Diakonissenbaus in Bern (110 Betten). -- Zieglerspital in Bern (120 Betten). -- Jennerspital in Bern (30 Betten). -- Lazaret'n Steigerhubel in Bern (48 Betten).-- Burgerspital in Bern (70 Betten). -- Kantonsspital Lausanne (395 Betten). -- Kinderspital in Lausanne (80 Betten). -- Kantonsspital St. Gallen (347 Betten).-- Spital in Chaux-de-Fonds (45 Betten). -- Bürgerspital Luzern (110 Betten). -- Gemeindespital in Neuenburg (54 Betten). -- Spital Pourtales in Neuenburg (74 Betten). -- Spital Providence in Neuenburg (47 Betten). -- Kantonsspital in Winterthur (115 Betten). -- Spital Blei (81 Betten). -- Pockenspital in Blei (30 Betten). -- Spital Herlsau (80 Betten). -- Krankenhaus Schaffhausen (100 Betten). -- Bürgerspital Freiburg (105 Betten). -- Spital Providence in Freiburg (50 Betten). -- Spital Locle (16 Betten).

1. Aufnahmen der Kranken.

Zahl der aufgenommenen Kranken.

1. Pocken 2. Masern 3. Scharlach 4. Keuchhusten 5. Diphtheritis und Group 6. Bothlauf 7. Unterleibstyphus 8. Andere infektiöse Krankheiten . . . .

9. Lungenschwindsucht 10. Andere tuberkulöse K r a n k h e i t e n . . . .

11. Akuter Gelenkrheumatismus 12. Akute Krankheiten der Athmungsorgane.

13. Akute Darmkrankheiten 14. Alle übrigen Krankheiten 15. Unfälle Total

-- -- l l 13 7 4 17 20 15 6 30 14 241 _ J8 417

Wovon von auswärts kommend.

-- -- -- l 4 l 3 5 6 10 2 8 2 99 25 166

2. Der Gesammtbestand der Kranken w a r am 19. Dezember in den genannten Krankenanstalten 3113.

26. Dezember in den oben erwähnten Ansi alten 3057.

Er i s t am

54

Zahl der vom 11. Oktober bis zum 5. Dezember gemachten Autopsien.

ü. Iode 42. Wocüe 43. Woiilie !

Städte

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Zürich . . .

Genf . . . .

Basel . . . .

Bern . . . .

Lausanne . .

St. Gallen . .

Chaux-de-Fonds Luzern . . .

Neuenburg . .

W interthur . .

Biel . . . .

Herisau . . .

Schaffhausen .

Freiburg . . .

Loele . . . .

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21 6 34 20 2 18 20 6 21 20 7 30 7 4 18 10 2 15 9 2 7 5 -- 6 7 1 8 7 4 1 4 1 6 3 4 2 6 2 7 8 2 4 -- 4 148 36 187

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Lausanne . .

St. Gallen . .

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Neuenbnrg . .

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Biel . . . .

Herisau . . .

Schaffhausen .

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Total 8. November bis 5. Dezember.

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2 3 6 4 5 2 5 5 6 6 2 4 5 4 2 5 -- 7 6 -- 9 4 _1_ 3 -- 5 2 -- i -- ~52~ Total 206 194 57 174 44 179 47 i

26 18 15

17 21 22

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2 2 21 3 753 200

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36.9 22.7

3s.B 28.o 21.8

27s 5.1 40.c 7.7

55.6 6.7 0.0 9.5

9.1 14.3

26.6 1

55

Vergleichende sanitarische Statistik.

Städte.

In den 15 schweizerischen Städten zusammen Freiburg i. B.

Karlsruhe .

Mülhausen .

Straßburg .

Mainz . . .

Darmstadt .

Frankfurt a. M.

Stuttgart . .

Augsburg .

München . .

Bremen . .

Berlin Kopenhagen Stockholm .

Wien . . .

Lyon . . .

Besançon . .

Paris . . .

Brüssel . .

London . .

jährliche Sterblichkeitsziffer auf 1000

Bevölkerung Während der 4 Wochen nach den des Monats November.

Volkszählungen oder 1.-7. 8.-14. 15.-21.

berechnet! 25.-31.

Oktober. Nov.

Ì | 503,503

13.7

16.4

11.6

16.2

20.9 22.2 22.1 20.4 16.o

16.3 18.6

18.7

17.1

) 49,656 74,945 77,808 124,917 73,761 57,599 182,818 141,262 76,643 345,000 125,703 1,604725 312,385 226,150 840,000 401,930 56,511 2,260,945 447,288 4,492,707

16.o 18.o 16.s

16.8

24.4 24.2 18.6 18.7

18.0

28.3

14.7

13.9

16.7

26.i

16.o

19.6 11.8

21.2

13.5 16.8

14.5

16.o 25.8 26.4

20.4 28.9

20.2 21.0 25.8 27.3 33.5 24.8

21.6 19.4 17.6

17.« 19.S . ..

9.0

16.s 19.9

23.i 23.e

13.4 15.8

Einwohner.

Die 15 schweizerischen Städte.

Zürich . .

Genf . . .

Basel . . .

Bern . . .

Lausanne St. Gallen .

Chauxdefonds Luzern . .

Neuenburg .

Winterthur .

Biel . . .

Herisau . .

Schaffhausen Frei bürg . .

Locle . . .

Während des i Monats November. 1

Entsprechende

18.7 18.4 14.5 19.4 16.2 15.7

19.i 16.i 21.3 11.0

ll.i 17.i 19.6

17.« 23.3

18.9

17.o 21.7 19.6 23.7 (Ohne die Orts22.5 18.5 . . . fremden, welche in den 15 Städten (1.-I5. No .): 20.0 (I6.-31. No ·): 20.0 während dieses 21.2 23.6 Zeitraums 19.6 23.7 gestorben 19.7 27.5 23.9 20.3 sind.)

17.9 20.1 16.7 19.6 16.8

15.7

Bibliographie des Gesundheitswesens in der Schweiz, Verzeichniß der für die gemeinsame Bibliothek des eidg. statistischen Bureau und des eidg. Sanitätsreferenten eingegangenen Geschenke. Zugleich als Empfangsanzeige und Dankesbezeugung.

Dr. Nicolas, professeur extraordinaire à l'université de Lausanne. Leçon d'ouverture du cours d'hygiène pratique. Lausanne 1891. gr. 8°. 35 pages.

Edition d l'université.

La Hanté publique dans le canton de Nenchâtél eu 1890. Rapport présenté au nom de la Commission d'Etat de santé par le Dr. Oh. Nicolas, viceprésident. in-8°. 85 pages. Neuchâtel 1891.

56 La santé publique dans le canton de Vauâ en 1890. Kapport présenté an nom du conseil de santé et des hospices, par le Dr, Dind, chef du service sanitaire, vice-président du conseil de santé et des hospices. in-8°.

141 pages. Lausanne 1891.

Statistique agricole de 1890, publiée par l'institut agricole du canton de Vand.

Dr. Gr. Güster. Einige Anregungen znr Förderung der freiwilligen Armenpflege. Referat an der Herbstversammlung der gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Zürich, den 10. November 1890 in Thalweil.

Bovet, A., Pfarrer. Heraus aus dem Wirthshaus ! 8°. 178 S. Basel 1891.

C. F. Spittler.

Miescher-Büsch, Prof. Dr. Ueber die Ernährung der Sträflinge. Referat, vorgetragen in der Jahresversammlung des Vereins für Straf- und Gefängnißwesen. 8°. 33 S. Verlag von H. R. Sauerländer in Aarau. 188é.

Régulations for thè duties of ßegistrars of Births and Deaths in England. 1885.

Sir John Simon. English Sanitary Institutions, reviewed in their course of development, and in some of their politicai and social relations. 8°.

496 S. Cassell & Co. Verlag. London 1890.

B. v. Tavel, Dr. Die wichtigsten Aendernngen in der Lebenshaltung der schweizerischen Hochgebirgsbewohner im Laufe des XIX. Jahrhunderts.

8°. 138 S. Bern 1891.

Kegelmäßig erhält das statistische Bureau aus: Berlin. Die wöchentlichen Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.

Brüssel. Bulletin hebdomadaire de statistique démographique et médicale.

Id.

Tablettes mensuelles de la société royale do médecine publique? de Belgique.

Buenos-Ayres. Bulletin mensuel de statistique municipale de la ville de Buenos- Ayres.

Cairo. Bulletin hebdomadaire des villes du Cairo et d'Alexandrie ainsi que des principales villes de l'Egypte.

Cracau. Bulletin hebdomadaire du mouvement de la population.

Dublin. Weekly Return of Births and Deatbs in Dublin and in fifteen of thé principal urban Sanitary districts in Ireland.

Hawe. Bulletin hebdomadaire de statistique démographique et médicale.

London. Weekly ßeturn of Births and Deaths in London and in 27 other gréât towns.

Massachusetts. Weekly Return of Mortality.

Moscou. Mouvement de la population de la ville de Moscou (monatliche Bulletins).

Neuchâtel. Bulletin mensuel sur la sauté publique.

New-Orléans. Weekly Return of Mortality.

New-York. "Weekly Report of thé Health
Department of thé City of New-York.

Oesterreich. Wochenausweise über Geburten und Sterbefälle in den größeren österreichischen Städten und Gemeinden.

Paris. Bulletin hebdomadaire de statistique municipale.

Reims. Bulletin mensuel dressé par le bureau municipal d'hygiène et de statistique.

Turin. Bollettino medico-statistico (monatlich).

Eidg. statistisches Sureau.

57

Bekanntmachung.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbüreaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetirkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 17 bis 25 Jahren; 2. Gute Sekundarschulbildung; 3. Kenntniß wenigstens zweier Landessprachen; 4. Guten Leumund; 5. Gute Gesundheit und gute Körperkonstitution; 6. Genügende Kenntniß der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 1. Februar 1892 portofrei an eine der Telegraphen-Inspektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellenz einzusenden, welche auf frankirte schriftliche oder auf mündliche Anfrage weitere Auskunft ertheilen wird.

B e r n , 0den 5. Januar 1892.

Dos Post- und Eisenbahndepartement, Der Stellvertreter:

Deucher.

Bekanntmachung.

Soeben ist erschienen und durch unser Drucksachenbüreau zum Preise von Fr. 4 zu beziehen:

Sammlung der Kantonsverfassungen, enthaltend die Bundesverfassung in den drei Nationalsprachen, sowie sämmtliche Kantonsverfassungen mit allen bis 15. August 1891 vorgekommenen Abänderungen.

B e r n , im Dezember 1891.

Schweiz. Bundeskanzlei.

58

Bekanntmachung.

Die schweizerische Gesandtschaft in Buenos-Ayres macht darauf aufmerksam, daß Postsendungen nach Argentinien mit d e u t s c h e n Adressen meistens wegen Unkenntniß dieser Sprache Seiiens der argentinischen Postbeamten unbestellt bleiben. Es empfehle sich daher, die Adressen von nach Argentinien und andern Staaten Südamerika'^ bestimmten Sendungen (Briefe, Pakete etc.) s p a n i s c h zu schreiben, z. B. : Légation 'de Suiza en Buenos-Ayres.

Consulado generai de Suiza en Valparaiso.

Vice Consulado Suizo en Rosario.

B e r n , den 28. Dezember 1891.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Nach einer Mittheilung des Generalkonsulats der Niederlande in hier findet vom 1. Juni bis 30. September 1892 eine internationale Sportausstellung in Scheveningen, Vorstadt der königl. Niederländischen Residenz Haag, statt. Die Fischerei erhält in derselben eine besondere Abtheilung und ist in der Gruppe VII aufgeführt.

Sportsleute und Fischer, Freunde des Sports und Her Fischerei und sonstige Interessenten, die in Scheveningen auszustellen wünschen, können Projekte und Anmeldungsformulare vom unterzeichneten Departement erhalten. Der Termin für die Anmeldung ist auf den 1. Februar 1892 gestellt.

B e r n , den 19. November 1891.

Schweizerisches Industrie- und Landwirthschaftsdepartement, Abtheilung Forstwesen.

59

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Äbonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt auch für das Jahr 1892 bloß Fr. 4 beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrathes; alle Botschaften und Berichte des Bundesrathes an die Bundesversammlung, sammt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die bundesräthlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalräthlichen und ständeräthlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. A. : die monatlichen üehersichten der Zolleinnahmen, das Woehenbülletin des eidg. statistischen Bureau, das Viehseuchenbülletin, llittheilungen betreffend die Verpfandung von Eisenbahnen, Uebersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben: die Uebersicht der Verhandlungen der eidg. Räthe, die successiv erscheinenden Bogen der eidg. Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.); die Staatsrechnung; die Uebersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Anslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern.

Seit Juli 1885 hat das Bundesblatt als neue, besondere, ständige Beilage erhalten: d a s P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f wesen der E i s e n b a h n e n auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die JahresAbonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten immer und beförderlich nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsiren, werden auch pro 1892 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes, sowie einzelne Nummern desselben, können so lange Vorrath von der Expedition des Bundesblattes bezogen
werden, den Bogen à 20 Happen; hingegen hat man sich für abgeschlossene Bände an das Drucksachenbüreau der ßundeskanzlei zu wenden.

Alle Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbüreau der Bundeskanzlei gemacht werden, und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber inner drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bnndosblattnummer oder des betreffenden (iesetzbogens an gerechnet, zu geschehen. Nach Verfluß von drei Monaten wird per Bogen 20 Rappen verlangt.

B e r n , im Dezember 1891.

Schweiz. Bundeskanzlei.

60

Bekanntmachung.

Keproduzirt.

Die Portsetzung des Nachweisers zum Bundesblatt, d. h. das Register sämmtlicher der Bundesversammlung erstatteten und im Bundesblatt abgedruckten Berichte, nebst Angaben über die Erledigungsweise der betreffenden Geschäfte, umfassend die Jahrgänge 1878 bis und mit 1807, kann zum Preise von Fr. 1 beim Drucksachenbüreau der Bundeskanzlei bezogen werden.

B e r n , den 1. Dezember 1888.

Schweiz. Bimdeskauzlei.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

Ai 246, vom 30. Dezember Î891.

Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken Schweizerische Emissionsbanken : Generalsituation auf^ Ende jeder Woche des Jahres 1891; Wochensituation vom 26. Dezember; Spezifikation der gesetzlichen Baarschaft auf den 26. Dezember. Französischer Zolltarif. Ablauf des schweizerisch-italienischen Handelsvertrages.

Situation ausländischer Banken. Telegramme.

i\2 247, vom 31. Dezember

1891.

Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften.

Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Handelsvertragsunterhandlungen zwischen der Schweiz und Spanien. Situation ausländischer Banken.

J\» l, vom e. Januar 1892.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge. Einund Ausfuhr der wichtigsten Waaren im November 1891.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1892

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01

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---

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06.01.1892

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38-60

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10 015 564

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