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Bericht der

Kommission des Ständerates über die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes im Jahre 1916.

(Vom 29. Mai 1917.)

Herr Präsident, Herren Ständeräte !

Wir beehren uns, Ihnen über unsere Prüfung der Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes im Jahre 1916 Bericht zu erstatten.

Geschäftsführung des Bundesrates.

Allgemeine Verwaltung und Politisches Departement.

Auswärtiges.

I.

Seit Kriegsbeginn ist das Politische Departement mit einem Übermass von Arbeiten beauftragt worden, das sich im Laufe des Jahres 1916 noch gesteigert hat.

Der Konflikt zwischen den Völkern mit seinen Schicksalswendungen beschwört immer wieder neue Schwierigkeiten herauf, die es nacheinander zu überwinden gilt. Die eidgenössischen Behörden müssen ein äusserst wachsames Auge auf den Schutz des Landes und den Beistand unserer Mitbürger im Auslande haben.

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Anderseits haben mehrere kriegführende Staaten die Wahrung der Interessen ihrer Staatsangehörigen in Feindesland der Eidgenossenschaft anvertraut. Wenn wir nicht irren, hat die Geschichte unserer Diplomatie das erstemal eine derartige Intervention zu verzeichnen. Man konnte sich fragen, ob die nachgesuchte Mitarbeit mit den Erfordernissen unserer Neutralität vereinbar war. Der Bundesrat hat nicht gezögert, Hülfe zu leisten ; war er doch entschlossen, seinen Beistand allen Staaten zu leihen, die darum nachsuchen würden. Heute vertritt die Eidgenossenschaft die Interessen der Brasilianer in Deutschland, der Bulgaren in Rumänien, der Deutschen in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Grossbritannien, Frankreich, Italien, Japan und Rumänien, der Franzosen in Österreich, der Italiener in Deutschland und in Österreich, der Österreicher in Frankreich, in Rumänien, sowie in mehreren italienischen Städten und endlich der Rumänen in Österreich.

Um seiner wegen der Verlängerung und Ausdehnung des Krieges so sehr angewachsenen Aufgabe gerecht zu werden, hat das Departement sowohl in seinen Dienstzweigen der Zentralverwaltung als auch auf den meisten Gesandtschaften die Zahl der provisorischen Angestellten vermehrt.

Abgesehen von einem Todesfalle, hat der Bestand des ordentlichen Personals der Abteilung für Auswärtiges keine Änderung erfahren.

II.

Der Bundesrat teilt uns mit, dass er die von Herrn Venustiano Carranza präsidierte Regierung als Regierung ,,de facto11 in Mexiko anerkannt habe. Durch diese Anerkennung hat er zu verstehen gegeben, dass er sich nicht in die innern Zwiste dieses Landes mische. Sein einziger Zweck war, unserm konsularischen Vertreter den Verkehr mit den Behörden zu ermöglichen und den in der mexikanischen Republik niedergelassenen Schweizern behördlichen Schutz und Beistand zu sichern.

Die Fremdenlegion, die eine besondere Einrichtung Frankreichs darstellt, verursachte den Bundesbehörden häufige Schwierigkeiten. Von 85 im Jahre 1915 sind die Gesuche um Befreiung von der Fremdenlegion im Berichtsjahre auf 28 zurückgegangen.

Unter diesen Gesuchen hat das Politische Departement 15 ohne weiteres abgewiesen, weil die Beteiligten bei ihrer Anwerbung das 18. Altersjahr überschritten hatten. Dagegen ist uns die franzö-

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sische Regierung auf unsere Fürbitte für 13 andere .Landsleute, die bei ihrer Einreihung in die Fremdenlegion noch nicht 18 Jahre alt waren, wohlwollend entgegengekommen. Man gewahrt hier die Grossherzigkeit der Eidgenossenschaft, die sich für die Aufhebung von Verträgen bemüht, trotzdem diese unter Verletzung eidgenössischer Vorschriften eingegangen wurden. Freilich handelt es sich um Minderjährige. Die französische Regierung hat die Befreiung von über 18 Jahre alten Angeworbenen mit einigen wenigen Ausnahmen stets verweigert.

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben den Schutz der Schweizer in den asiatischen Staaten übernommen, welcher Aufgabe sich bis zum Kriegsausbruche die Vertreter einer europäischen Macht unterzogen hatten.

Arn 2. Februar hat der französische Botschafter die Ratifikationsurkunde für das Zusatzprotokoll zur revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 über den Schute von Werken der Literatur und Kunst überreicht.

In Erweiterung des Art. III des Protokolls betreffend die Vollziehung des schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrags hat die italienische Regierung vorgeschlagen, den direkten Verkehr zwischen sämtlichen schweizerischen und italienischen Gerichtsbehörden zuzulassen. Bis jetzt waren bloss die Appellationshöfe des Königreichs, die kantonalen Obergerichte und das Bundesgericht dieses Vorrechtes teilhaftig. Die Angelegenheit wird vom Bundesrate noch geprüft. Hoffentlich wird sie bald nach dem Wunsche unseres Nachbarstaates erledigt werden.

Jede mit einer normalen Justizverwaltung vereinbare Vereinfachung des Verfahrens ist entschieden zu begrüssen.

Im Laufe des Monats Juli haben die Regierungen Frankreichs und Grossbritanniens dein Bundesrate wie auch den ändern Regierungen bekannt gegeben, dass sie ihre Zustimmung zu der in der Londoner Erklärung vom 26. Februar 1909 niedergelegten Seerechtsordnung wiederrufen, um für sich zu den historischen und vom Völkerrechte anerkannten Grundsätzen zurückzukehren.

Die Londoner Erklärung schuf genaue Richtlinien für die Ausübung des Prisenrechts, welcher Teil allein auch die Schweiz kümmert, während die Vorschriften über das Völkerrecht, auf die sich die beiden Regierungen berufen, weniger bestimmt sind und Anlass zu rechtswissenschaftlichen Streitfragen geben. Die angekündigte veränderte Rechtsordnung ist für unser Land von grosser Wichtigkeit. Deshalb hat auch der Bundesrat für den Fall, wo für die Schweiz bestimmte oder aus der Schweiz kom-

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mende Schiffsladungen unter der neuen Rechtslage zu leiden hätten, seine Rechte verwahrt.

III.

Der Bundesrat berichtet über verschiedene im Berner Jura, in den Kantonen Waadt, G-raubünden und Tessin vorgenommene Grenzregulierungen.

Nichts weist darauf hin, dass sich die Kantone an der Erörterung dieser internationalen Grénzbereinigungsfragen beteiligt haben. Man möchte glauben, die Bundesbehörden könnten ohne Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde über einen Gebietsteil eines Kantons verfügen. Mit Vergnügen können wir feststellen, dass diese Grenzberichtigungsarbeiten nach der uns erteilten Auskunft jeweilen im Einverständnis mit der Vertretung des beteiligten Kantons vorgenommen worden sind.

IV.

Der Bundesrat hat sich bei den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten Argentiniens und bei der Leichenfeier für S. M. den Kaiser Franz Josef vertreten lassen.

V.

Der Bundesrat kennzeichnet die Strenge der Überwachung des Grenzverkehrs und namentlich das Bestreben, die Zahl der Reisenden aus wirtschaftlichen Rücksichten einzuschränken.

Österreich hat unsere zur Militärdienstleistung heimkehrenden Landsleute von der allen Reisenden nach der Schweiz auferlegten 20tägigen Quarantäne befreit. Die ändern kriegführenden Staaten haben diese bei ihnen ebenfalls nachgesuchte Vergünstigung bis jetzt nicht gewährt.

VI.

Eine beträchtliche Anzahl Landsleute sind beim Kriegsoiiitritte Rumäniens verhaftet und interniert worden. Auf die Verwendung unseres Generalkonsuls sind alle bis auf einen freigelassen worden. Für diesen letztern waren auf Jahresschluss die Erhebungen noch nicht abgeschlossen.

Das Politische Departement hat sich über die ihm zu wiederholten Malen angezeigten Unregelmässigkeiten in der Übermittlung der für das Ausland bestimmten Telegramme aufgehalten. Diese Verzögerungen von mehreren Tagen setzen den schweizerischen Handel grossen Verlusten aus. Die Beschwerden unserer Ver-

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treter in Rom, Paris und London sind wirkungslos geblieben. Um derartigen Beschwerlichkeiten abzuhelfen, ist in Dänemark ein Amt eröffnet worden, das dank verbürgter Überwachung eine beschleunigte Übermittlung der Telegramme und ihre Befreiung von den zeitraubenden Untersuchungen der Zensur zusichern kann. Das Politische Departement hat beschlossen, eine ähnliche, der S. S. S. anzugliedernde Abteilung mit denselben Rechten und Pflichten, wie sie dem Kopenhagener Amte zugestanden worden sind, ins Leben zu rufen. Die hierüber befragten Regierungen Italiens, Grossbritanniens und Frankreichs haben ihre Zustimmung zu dieser Neueinrichtung, deren Dienstbetrieb bereits vorbereitet ist, noch nicht erteilt.

Der Bundesrat hat sich angelegentlich um das Los der von Schweizern bei den Zweiganstalten deutscher und österreichischer Banken in Grossbritannien hinterlegten Wertpapiere bekümmert. Da diese Anstalten gegenwärtig von ,,Public Trusteea verwaltet werden, ist unsere Londoner Gesandtschaft bei der britischen Regierung vorstellig geworden und hat von ihr die Ordnung der Angelegenheit auf folgender Grundlage erlangt : Die schuldenfreien Wertpapiere bleiben ohne irgendwelche Einschränkung, wenn sie der Inhaber vor Kriegsausbruch erworben hat und er selber in einem Ententestaate oder in einem neutralen Lande niedergelassen ist. Wenn er dagegen in einem feindlichen Staate wohnt, so kann er darum ersuchen, dass seine Wertpapiere vom ,,Publie Trustée'1 auf eine britische oder neutrale Bank in Grossbritannien überschrieben werden. Zu diesem Zwecke hat er aber von dem in Frage kommenden Bankgeschäfte eine Erklärung beizubringen, dass diese Papiere nicht Gegenstand weiterer Übertragungen bilden und auch nicht als Sicherheit für Darleihen dienen werden.

Das Politische Departement unterhandelt mit der französischen Regierung über den Abschluss eines Abkommens hinsichtlich Schweizerbürgern gehörender und von ihnen bei Banken feindlicher Länder hinterlegte!1 Wertpapiere.

VII.

Im Laufe des Berichtsjahres sind sechs neue Konsulate errichtet worden.

Die Schweiz hat gegenwärtig 127 Konsulatsbezirke, von denen 12 unmittelbar von unsern Gesandtschaften verwaltet werden. Sieben Konsulatsposten waren am Ende des Berichtsjahres unbesetzt. Es waren im ganzen 116 Konsularvertreter

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im Amte, von denen 56 eine Entschädigung bezogen haben. Die übrigen 60 Vertreter beziehen keinerlei Vergütung und begnügen sich mit den mit dem Titel eines Konsuls verbundenen Ehrungen.

Nach der im Geschäftsberichte enthaltenen Übersicht beziehen fünf Konsularvertreter eine Entschädigung von 500 Fr., drei 750 Fr., dreizehn 1000 Fr., sieben 1000 bis 1500 Fr., sieben 2000 Fr., einer 2500 Fr., sieben 3000 Fr., zwei 3500 Fr., sechs 4000 Fr., drei 6000 Fr. und einer 18,000 Fr.

Wie steht es mit der Frage der Berufskonsuln, über die vor einigen Jahren so lebhaft diskutiert wurde?

VIII.

Unsern Konsuln in den besetzten Ländern hat die von den okkupierenden Militärbehörden eingesetzte Verwaltung die weitere Ausübung ihres Amtes nicht gestattet.

IX.

Im Berichtsjahre sind 69,000 Fr., wovon die Eidgenossenschaft 40,000 Fr. und die Kantone den Rest bezahlt haben, unter 146 schweizerische Unterstützungsvereine im Auslande, 13 Asyle, eine Schule und 35 Spitäler, die Landsleute aufnehmen, verteilt worden. Einige Gesellschaften haben auf den ihnen zukommenden Beitrag zugunsten solcher Vereine hochherzig verzichtet, denen in diesen schwierigen Zeiten vermehrte Pflichten erwachsen sind.

Innerpolitisches.

A. -- Der Bundesrat hat 6047 Gesuche um Erteilung der Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechts behandelt.

Davon sind 4110 berücksichtigt, 353 wegen ungenügender Aufenthaltsdauer oder aus ändern Gründen abgewiesen und 145 von den Beteiligten zurückgezogen worden. 1457 Gesuche waren auf Jahresende noch hängig.

Die erteilten Bewilligungen beziehen sich auf 11,823 Personen, worunter sich 2389 verheiratete Frauen und 5324 Kinder befinden. Die Kantone haben im Berichtsjahre die Gesuche von 3134 Bewerbern für insgesamt 9148 Personen berücksichtigt.

B. -- Diesen Einbürgerungen sind die vom Bundesrate unmittelbar vorgenommenen Wiedereinbürgerilngen zuzuzählen. Im Berichtsjahre sind 361 Gesuche um Wiedereinbürgerung für 849 Personen berücksichtigt worden.

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Der Geschäftsbericht erwähnt verschiedene grundsätzliche Beschlüsse in Einbürgerungs- und Wiedereinbürgerungsangelegenheiten. Die Prüfung der getroffenen Entscheide hat der Kommission zu keinerlei Bemerkung Anlass gegeben. Wir stellen fest, dass es sich die Bundesbehörde in richtiger Anwendung des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. Juni 1903 angelegen sein lässt, die Erwerbung des schweizerischen Landrechtes zu erleichtern, und dass sie während des Krieges von den früher befolgten Grundsätzen keineswegs abgewichen ist.

Die Einbürgerungsfrage ist in den letzten Jahren lebhaft erörtert worden. Die einen halten die Einbürgerung für sehr wirkungsvoll; andere bezweifeln ihren Wert, weil sie der Ansicht sind, dass es durch diese Massnahme nicht gelingt, die Gesinnung der der Schweiz zugeführten neuen Bürger zu ändern. Um diese Aufgabe lösen zu können, sollten zunächst die durch den Krieg heraufbeschworenen Zwistigkeiten, von denen sich die Schweizer alten Schlages nicht fernzuhalten vermochten, beigelegt werden.

Wenn es die Neueingebürgerten nicht dazu bringen, sich dem Einflüsse ihrer ursprünglichen Ansichten oder ihrer ersten Erziehung zu entziehen, werden ihre Nachkommen dank dem Wohnsitze, der Schule und dem Umgang eine tiefere nationale Gesinnung erwerben. Die Erfahrung hat die Richtigkeit dieser Anschauung bewiesen.

Unseres Erachtens ist der schwächste Punkt der Gesetzgebung in der Zulassung zweier Heimatsrechte zu suchen.

F. -- Die interkantonale Vereinbarung über die wohnörtliche allgemeine Notunterstützung während der Dauer des Krieges ist für das Jahr 1917 verlängert worden. Der Kanton Luzern ist dieser Übereinkunft, der 18 Kantone und Halbkantone zugestimmt haben, beigetreten.

Die Vorarbeiten zur Schaffung eines für Friedenszeiten geltenden Konkordates, das einen Ausgleich zwischen der heimatlichen und der wohnörtlichen Armenfürsorge herbeiführen würde, sind fortgesetzt worden.

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Auswanderung.

Wenn auch die Auswanderung nicht, wie man angenommen hatte, ganz gestockt hat, ist sie doch stark im Rückgange begriffen. Im Berichtsjahre sind 1464 Personen, 782 männlichen und 682 weiblichen Geschlechts, ausgewandert. Abgesehen von 84 Auswanderern, haben sich alle nach den Vereinigten Staaten

351 von Amerika (1159) und nach den übrigen Teilen dieses Weltteiles gewandt. Sie haben den Auswanderungsagenturen, die für die schweizerischen Geschäftsstellen eine sich Ende des Berichtsjahres auf 2,365,050 Fr. belaufende Bürgschaft zu hinterlegen haben, den Betrag von 660,775 Fr. bezahlt.

Im ganzen haben sich 43 Auswanderer bei der Aufsichtsbehörde beschwert. In den meisten Fällen ist mit bezug auf ·die Entschädigungen zwischen den Agenturen und den Auswanderern eine Einigung erzielt worden.

Handel.

Abgesehen vom schweizerisch-italienischen Handelsvertrage vom 13. Juli 1904, haben unsere Handelsverträge keine Änderungerfahren. Italien hat uns den Handelsvertrag auf Ende 1917 gekündigt; ein Gleiches tat es gegenüber fünf anderen Staaten mit Verträgen Jüngern Datums.

Unsere Einfuhrverhältnisse sind durch mehrere Staaten, die höhere Abgaben und neue Tarife verordnet haben, aufs Empfindlichste gestört worden. Unsere Exportindustrien haben unter den aus Sparsamkeitsrücksichten oder zur Hebung des Geldkurses verfügten Einfuhrverboten ebenfalls sehr zu leiden. Diese Massnahmen stehen im Widerspruch zu den abgeschlossenen Tarifverträgen. Auf die erhobenen Beschwerden haben die beteiligten Regierungen geantwortet, es handle sich um ausserordentliche Anordnungen für die Kriegszeit, wie sie die Verträge vorgesehen hätten.

Laut der Zusammenstellung des schweizerischen Handels verkehrs nach den Vertragsverhältnissen hat die Schweiz im Jahre 1915 nach Staaten mit Tarifvereingeführt ausgeführt trägen für 1190 Mili. Fr.

1492 Mili. Fr.

nach Staaten ohne Tarifverträge für 483 ,, ,, 175 ,, ,, Zusammen für 1673 Mili. Fr. 1667 Mili. Fr.

Im Jahre 1913, dem letzten von der Statistik berücksichtigten normalen Jahre, betrug der Unterschied zwischen Ein- und Ausfuhr 489 Millionen. Im Berichtsjahre ist dieser Unterschied auf nur 6 Millionen herabgesunken.

Schon hatte mau die Vorarbeiten für die Erneuerung der Handelsverträge begonnen. Die gegenwärtige Lage wird eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und demgemäss auch

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der Grundlagen unserer bisherigen Handelsabkommen herbeiführen.

Wie wir wissen, befasst sich der Bundesrat mit den nach Friedensschluss zur Wahrung unserer Interessen erforderlichen Massnahmen.

Die schweizerische Zentralstelle für das Ausstellungswesen,, deren Tätigkeit durch den Weltkrieg lahmgelegt worden ist, ist mit dem Nachweis für Bezug und Absatz von Waren beauftragt worden. Sie hat schweizerischen Exporthäusern Vertreter im Auslande vermittelt und in fünf Sprachen ein schweizerischesExportadressbuch veröffentlicht. Ferner befasste sie sich mit der Einrichtung von Musterlagern schweizerischer Waren im Auslande und von solchen ausländischer Rohstoffe im Inlande.

Das Schweizerische H a n d e l s a m t s b l a t t hat im Berichtsjahre einen unerwarteten Aufschwung erfahren. Dank den Handelsregistereintragungen hat sein Umfang um 208 Seiten zugenommen.

Die Einnahmen an Patenttaxen für Handelsreisende weisen, gegenüber dem Vorjahre eine leichte Vermehrung auf. In mehreren Fällen hat das Departement eine Rückvergütung der Patenttaxe im Verhältnisse zur Dienstdauer der zur Fahne gerufenen Karteninhaber bewilligt.

Departement des Innern.

I. Abteilung für Kultur, Wissenschaft und Kunst.

3. Landesbibliothek.

Das Jahr 1916 ist für die Geschichte der Landesbibliothek besonders bedeutungsvoll. Ist doch am 1. Januar 1916 die Übereinkunft in Kraft getreten, laut der die schweizerischen Verleger der Landesbibliothek ein Exemplar all ihrer Veröffentlichungen unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Fast in allen Ländern wird diese unentgeltliche Zustellung gesetzlich vorgeschrieben. Unsere Gesetzgebung enthält keine derartige Bestimmung, und die Verfassung würde eine dahingehende Ergänzung nicht zulassen. Die Buchhändler haben demnach das Fehlen dieser Einrichtung aus freien Stücken in weitgehendem Masse gutgemacht. Von den schweizerischen Verlegern sind auf Ende des Berichtsjahres 115 der mit dem schweizerischen Buchhändlerverein und der Vereinigung west

353 schweizerischer Buchhändler und Verleger abgeschlossenen Übereinkunft beigetreten. Laut deren Bestimmungen übersenden die beteiligten Verleger ihre Veröffentlichungen gleich nach dem Erscheinen.

Die bei den Buchdruckereien unternommenen Schritte haben weniger Erfolg gehabt. Man verlangte von ihnen die Hinterlegung der nicht im Handel erhältlichen Werke, was natürlich nur mit Einwilligung des Eigentümers geschehen sollte. Diesem Verlangen haben bloss 126 Buchdrucker entsprochen. Es ist zu wünschen, dass alle, sowohl Verleger als auch Buchdrucker, immer mehr den Vorteil erkennen, den die unentgeltliche Einsendung von Druckschriften für die Allgemeinheit bietet.

Die Vermehrung der Bibliothek ist im Berichtsjahre befriedigend gewesen. Als Folge davon macht sich bereits die Besorgnis über Platzmangel geltend. Diese wichtige Frage wird bereits geprüft.

Im zweiten Stockwerke ist ein neuer Saal für die Karten und Stiche eröffnet worden.

Am erfreulichsten ist schliesslich die Tatsache, dass der Besuch des Lesesaals bedeutend zugenommen hat. Dies ist das beste Zeugnis für die Dienste, die die Landesbibliothek leistet. Das Berichtsjahr weist 12,655 Eingänge gegen 10,812 im Vorjahre auf.

Die Ausleihe ist dagegen etwas zurückgegangen. Es sind nur 29,159 Schriften ausgeliehen worden gegen 31,261 im Jahre 1915.

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Eidgenössische Technische Hochschule.

Die Zahl der Aufnahmen neigt sich wieder normalen Verhältnissen hin. Sie belief sich für das Studienjahr 1915/16 auf 430 gegen 361 im Vorjahre.

Es mag hier hervorgehoben werden, dass bei den Examen den militärischen Verpflichtungen der Kandidaten Rechnung getragen worden ist. Dies sollte in möglichst weitgehendem Masse .geschehen; es wäre bedauerlich, wenn sich die inländischen Schüler, die die Pflichten gegenüber dem Vaterlande gewissenhaft erfüllen, schlechter stellten als die Ausländer.

Unter diesen möchten wir eine besonders eigenartige Kategorie hervorheben, nämlich die der bei uns internierten Kriegsgefangenen.

Für das Wintersemester 1916/17 haben sich an der Technischen Hochschule 63 Kriegsgefangene eingeschrieben. Hoffen wir, sie werden unserm Lande und der Schule, die sie im Unglück aufgenommen haben, ein gutes Andenken bewahren.

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6. Landesmusenm.

Die Räumlichkeiten dieser Anstalt sind für die vielen darin untergebrachten Gegenstände durchaus unzulänglich. Viele wertvolle Objekte sind in Nebenräumen aufgespeichert und können derart nicht zur Schau gestellt werden. Sie laufen überdies Gefahr, mit der Zeit zu verderben. Wir hoffen, dass der in Aussicht genommene Erweiterungsbau nicht allzu lange hinausgeschoben werde.

10. Pflege der Kunst.

Die am 15. Mai 1917 zu eröffnende schweizerische Kunstausstellung wird eine neue Abteilung für dekorative und angewandte Kunst enthalten. Wir begrüssen diese Neuerung mit Genugtuung. Will sich unsere Industrie mit einiger Aussicht auf Erfolg an dem scharfen Wettbewerbe beteiligen, der nach Friedensschluss auf der ganzen Welt anheben wird, dann musa sie sich mehr als bisher auch mit Fragen der Kunst beschäftigen.

Die Entwicklung des schweizerischen Kunstsinnes ist aber eine der notwendigen Voraussetzungen für diesen Erfolg, und wir hoffen,, Kunst und Industrie werden sich in ihren Bestrebungen die Hand reichen und anregend aufeinander einwirken. Auf diesem Gebiete bleibt in der Schweiz noch viel zu tun, und die neue Abteilung der schweizerischen Kunstausstellung wird ein erster Schritt auf diesem Wege sein.

11. Unterstützung von Kulturbestrebungen von Vereinen und Privaten, 12. Schweizerischer elektrotechnischer Verein.

Angesichts der überaus zahlreichen und sich stets noch vermehrenden Elektrizitätsverbrauchsmesser, die der amtlichen Prüfung und Stempelung unterliegen, ist zu wünschen, dass das eidgenössische Amt für Mass und Gewicht so bald als möglich instand gesetzt werde, seiner Aufgabe mit Bezug auf den wissenschaftlichen Teil dieser Arbeit vollständig gerecht zu werden.

III. Baudirektion.

A. Allgemeines.

Das Departement des Innern scheint auf die Ausarbeitung einer allgemein verbindlichen Submissionsverordnung verzichtet zu haben. Die Verhältnisse sind je nach dem Departemente, dem Dienstzweige, dem Orte oder dem auszuschreibenden Gegen-

355 stände so verschiedenartig, dass es nicht angezeigt erscheint, allgemeine Vorschriften zu erlassen, die eine allzu starre Einförmigkeit schaffen würden. Es wäre im Gegenteil eine elastische, den verschiedenen Verhältnissen leicht anzupassende Verordnung vonnöten.

E. Gebäudeassekuranz.

Die Frage über die Versicherung der dem Bunde gehörenden Gebäude ist dem Justiz- und Polizeidepartement zur Prüfung überwiesen worden. Es wird zu untersuchen haben, ob der Bund befugt ist, sich den darauf bezüglichen gesetzlichen Vorschriften der Kantone zu entziehen. , Seit einigen Jahren haben sich die kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten zu einem Rückversicherungsverein zusammengeschlossen, wodurch ihre Lage befestigt worden ist. Man kann sich fragen, ob der Bund den Bestrebungen dieser Anstalten nicht Rechnung tragen sollte. Die eidgenössischen Gebäude sind schon von den Kantons- und Gemeindesteuern befreit. Wäre es nicht ungerecht, ihre fernere Versicherung bei den Feuerversicherungsanstalten, den ältesten auf Gegenseitigkeit beruhenden Gesellschaften unseres Landes, zu verhindern? Die Ausscheidung dieser Gebäude aus dem Geschäftsbetriebe unserer kantonalen Anstalten könnte von den ändern Versicherten und dea Rückversicherern leicht missdeutet werden.

Die Gebäudeversicherung kostet den Bund jährlich 81,189 Fr.

für 1246 Gebäulichkeiten im Gesamtwerte von 87,321,070 Fr.

Wenn er Selbstversicherer würde, wäre die Ersparnis nicht so bedeutend und stünde unseres Erachtens zu den daraus erwachsenden Nachteilen in keinem Verhältnisse.

IV. Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei.

A. Forstwesen.

Die auf die Seltenheit und Kostspieligkeit des Bauholzes und des Brennholzes zurückzuführende mögliche Übernutzung hat die öffentliche Meinung beunruhigt.

Mit den vorjährigen Aufzeichnungen verglichen, kann eine Mehrnutzung der öffentlichen Waldungen von 387,c2s m8 oder 21 °/0 festgestellt werden.

Diese Zahlen sind keineswegs beunruhigend. Dank den in diesen Wäldern vorhandenen Holzvorräten sind diese Überschreitungen der in den Wirtschaftsplänen vorgesehenen Nutzungsmög-

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lichkeiten nicht geeignet, unsere Waldbestände ernstlich zu gefährden. Wenn in ordentlichen Zeiten besondere Umstände es erforderten, wurde ebenso vorgegangen.

Was nun die Priratwälder und im besondern die nicht zu den Schutzwaldungen zählenden Bestände betrifft, ist es schwieriger, sich über das, was dort vorgeht, genau Rechenschaft zu geben, weil die meisten von ihnen gar keiner Aufsicht unterstehen und ihre Nutzung bis zum 23. Februar 1917 keiner Einschränkung unterworfen war. Auf diesen Zeitpunkt hat nun der Bundesrat eine Verordnung erlassen, laut der auch in den privaten Nichtschutzwaldungen Kahlschläge und erhebliche Nutzungen, soweit es sich um Hochwaldiingen handelt, verboten sind, indem diese Wälder dem Bundesgesetze vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei unterstellt werden. Durch Schlussnahme vom 20. April 1917 hat der Bundesrat sodann die im Forstgesetze und im Erlass vom 23. Februar 1917 vorgesehene Busse erheblich erhöht.

Man kann also hoffen, dass nach dieser Richtung die Zukunft gesichert sei; es war aber auch Zeit. Die gegenwärtigen Verhältnisse haben deutlich dargetan, wie wichtig die Wälder nicht nur für den Schutz unserer Gewässer und für die Beschaffenheit unseres Klimas, sondern auch für die Volkswirtschaft des ganzen Landes sind. Die zukünftige Gesetzgebung wird eine gewisse Aufsicht des Bundes über alle schweizerischen Wälder, ohne Rücksicht auf ihre Art und ihre Eigentümer, vorsehen müssen.

Selbstverständlich können nur ganz allgemeine Massnahmen in Frage kommen, durch die weder die Rechte der Kantone, noch in anfechtbarerWeise die der Eigentümer geschmälertwerden können.

Unseres Erachtens bestünde der erste Schritt in dieser Richtung darin, die statistischen Erhebungen über die Waldnutzungen auch auf die Privatwaldungen auszudehnen. In einzelnen Kantonen geschieht dies bereits, und die gemachten Erfahrungen lassen wünschen, dass derartige Erhebungen überall durchgeführt werden.

Schliesslich möchten wir den eidgenössischen Forstbehörden noch empfehlen, mit dem Holzhandel mehr Fühlung zu nehmen.

Dies soll nicht etwa zur vermehrten Ausnützung der Wälder geschehen, sondern eine rationellere und den Bedürfnissen der Bevölkerung besser entsprechende Verwendung der Nebenerzeugnisse herbeiführen helfen. Ausserdem möchten wir
der Forstinspektion den Schutz der Esche und der Birke, welche Holzarten ebensosehr als der Nussbaum durch die gegenwärtige Lage des Holzmarktes bedroht sind, noch besonders ans Herz legen. Auch sollten sie

357 ihr Augenmerk auf die nachteiligen Folgen des Verschwindens der lebenden Hecken auf dem Lande richten, die den Vögeln Unterschlupf gewähren, die Anpflanzungen vor dem Winde schützen usw.

B. Jagd und Vogelschutz.

Es scheint wünschenswert zu sein, das Verzeichnis der vom Bunde geschützten Vögel auf Grund der gemachten Erfahrungen durchzusehen. Gewisse ehemals noch umstrittene Fragen sind seit einiger Zeit sonderbarerweise aufgeklärt worden.

C. Fischerei.

In Anbetracht der stets wachsenden Schwierigkeiten, denen die Versorgung des Landes mit Lebensmitteln begegnet, hat sich das Departement in der Anwendung der die Fischerei einschränkenden Gesetzesvorschriften weitherzig gezeigt. Es ist zu befürchten, dass der Mangel an Fischereigeräten sowie ihre Kostspieligkeit -- gemeint sind namentlich Netze -- diese günstigen Voraussetzungen beeinträchtigen. Die Ausfuhr sämtlicher Fischereigeräte ist verboten worden, und wir können nur den Wunsch aussprechen, dass diesem Verbote aufs Genaueste nachgelebt werde.

V. Abteilung für Wasserwirtschaft.

Die Bedeutung dieser Abteilung wächst von Jahr zu Jahr.

Ihre Nützlichkeit muss namentlich bei den jetzigen Verhältnissen gebührend hervorgehoben werden. Die diesem Dienstzweige zufallende Aufgabe besteht in der Hauptsache darin, die industrielle Zukunft der Schweiz nnter Zuhülfenahme der genauesten wissenschaftlichen Angaben über die verfügbaren Wasserkräfte unseres Landes vorzubereiten. Man verwundert sich manchmal über die ziemlich grossen Kosten, die die anzustellenden Untersuchungen und Erhebungen im Gefolge haben. Es ist aber nicht zu vergessen, dass diese Studien zum grössten Teile an Ort und Stelle gemacht werden müssen. Wohl sind heute die leicht zugänglichen Wasserläüfe fast vollständig bekannt und untersucht. Die Arbeiten müssen aber bis in die obern Teile der Gewässer, bis zu ihren Quellen und selbst darüber hinaus, in die sie speisenden Wasserbecken, d. h. in Gebirgsgegenden, und unter oft schwierigen und mühsamen Bedingungen fortgesetzt werden. Eine Verminderung der dieser Abteilung zugemessenen Kredite scheint demnach nicht angebracht zu sein.

. Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

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Justiz- limi Polizeidepartenient.

I. Justizabteilung.

Bundesgesetzgebung.

Der Bundesrat hat Vorlagen vorbereitet über A u t o m o b i l v e r k e h r und L u f t s c h i f f v e r k e h r , S p i e l b a n k - I n i t i a t i v e und Öffentlich-rechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des K o n k u r s e s , die im abgelaufenen Jahre noch nicht zur Behandlung gekommen sind.

Die zweite Expertenkommission hat den Vorentwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch erstellt und wird dasselbe nächstens im Drucke erscheinen. Der V. Band des Protokolls der Strafrechtsexpertenkommission ist veröffentlicht worden.

Die Kriegsgesetzgebung wird in Spezialberichten über die vom Bundesrat auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen behandelt.

Die Stempelpflicht der E i d g e n o s s e n s c h a f t gegenüber den Kantonen ist in zutreffender Weise umschrieben worden.

Nicht erwähnt sind im bundesrätlichen Berichte folgende Gesetzesmaterien, deren Neuregelung in früheren Geschäftsberichten entweder gewünscht oder als bevorstehend angezeigt worden war: 1. Revision der Militärstrafgesetzgebung, 2. Gesetz über ein schweizerisches Verwaltungs- und Disziplinargericht, 3. Revision des eidgenössischen Expropriationsgesetzes, 4. Revision des Betreibungs- und Konkursgesetzes, 5. Revision des Wechselrechts und dessen internationale Regelung.

Für die Behandlung von Vorlagen über die erstgenannten beiden Gesetzesmaterien sind inzwischen Expertenkommissionen ernannt worden.

Wünschenswert wäre die Revision der Verordnung betreffend die Viehverpfändung vom 25. April 1911 in dem Sinne, dass die Abtretung der Forderung aus dem verkauften Stück Vieh seitens des Verkäufers an die Bank, die sich dann die Verpfändung

359 dieses verkauften Stück Viehs einräumen lässt, als unzulässig erklärt wird. Anderseits sind in dieser Verordnung die Interessen der Bank, welche sich die Viehverpfändung hat sichern lassen, gegenüber Dritten .nicht genügend gewahrt.

Den Rat dürfte es interessieren, über den Stand der Vorarbeiten für die Revision des Aktien- und Genossenschaftsrechtes nähern Aufschluss zu erhalten.

Internationales.

Mit Österreich haben di e-Verhandlungen über den Abschluss eines Beglaubigungs V e r t r a g e s zum Vertrage vom 21. August 1916 geführt.

U n g a r n hat seinen Beitritt zu dem privatrechtlichen Haager Abkommen vom 12. Juni 1902 erklärt.

Liechtenstein hat die Erklärung abgegeben, dass es das A r m e n r e c h t unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit gewährt.

Wünschenswert wäre, dass nach Beendigung des Krieges die Schweiz mit allen Nachbarstaaten Staats v ertrage über die gegenseitige V o l l s t r e c k b a r k e i t von Z i v i l u r t e i l e n abschliessen könnte, wie dies bereits mit Frankreich durch den Vertrag von 1869 geregelt ist.

Gewährleistung von Kantonsverfassungen.

Es waren 7 Partialrevisionen von Kantonsverfassungen zu genehmigen, die kein weiteres Interesse bieten.

Ebenso gaben die Genehmigungen kantonaler Erlasse über die Niederlassung und das Stimmrecht der Niedergelassenen zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs und zum Zivilgesetzbuche zu keinen' Bemerkungen Anlass.

Bezüglich A n w e n d u n g der B u n d e s v e r f a s s u n g ist ein Entscheid des Bundesrates über das Glockengeläute bei Beerdigungen teilweise abweichend von der kantonalen Verfügung getroffen worden.

Zivilstand und Ehe.

Die eidgenössischen und kantonalen Inspektionen über das Zivilstandswesen ergaben im grossen und ganzen befriedigende Resultate.

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Die Statistik über die G e b u r t e n erweist einen Rückgang der Geburten, der zum Aufsehen mahnt. Die Geburteuziffer auf je 1000 Einwohner ist im Vergleich zwischen 1900 und 1916 von 29,c auf 19,3 gefallen. Von 1876 bis 1914 ist die Geburtenziffer nicht nur relativ, sondern sogar absolut gesunken. Im Jahre 1876 traf es auf 2,767,947 Einwohner 94,595 Geburten, im Jahre 1914 auf 3,886,430 Einwohner dagegen nur mehr 90,128 Geburten. Dabei fällt noch in Betracht, dass die Geburtenziffer auf die Schweizerbürger allein berechnet ohne Mitzählung der Ausländer noch viel ungünstiger wäre. Der Überschuss der Geburten für die ganze Schweiz im Jahre 1914 beträgt 33,817. Hiervon entfallen auf die Ausländer 7946. Der Kanton Genf, der nur noch einen Überschuss von 13 Geburten für 1914 hat, verdankt denselben nur dem ausländischen Bevölkerungsteile, der einen Überschuss von 226 Geburten hat.

Aus diesen betrübenden Zahlen ergibt sich mit aller Klarheit, dass die Bundesbehörden dem Geburtenrückgang die ernsteste Aufmerksamkeit zu widmen haben und dass auch die Frage der Überfremdung der Schweiz in kurzer Zeit eine Lösung finden muss.

Handelsregister.

Der Bundesrat hat sich mit Bezug auf das Handelsregister zum Erlass von Sicherheitsmassnahmen für den Bezug der Kriegssteuer und Kriegsgewinnsteuer veranlasst gesehen.

Die Zahl der Eintragungen ist gegenüber dem Vorjahre von 13,780 auf 18,083 gestiegen. Die bezahlten Gebühren haben Fr. 107,303. 50 gegen Fr. 79,786. 50 betragen. Hiervon kommt dem Bunde 1/s zu.

II. Grundbuchamt.

Allgemeines.

Die Erhebungen und Berechnungen, die für die Aufstellung des allgemeinen Planes über die Durchführung der gesamten Grundbuchvermessung erforderlich sind, konnten im Berichtsjahre zu Ende geführt werden.

Nach dem vom Grundbuchamte ausgearbeiteten Entwurfe werden noch 2,9 Millionen Hektaren zur Grundvermessung gelangen, und zwar 0,s °/o nach Instruktion I mit erhöhten Genauigkeitsanforderungen, J/3 des Gebietes (wertvolles Kulturland, Städte,

361 Dörfer) nach Instruktion II mit normalen Genauigkeitsanforderungen und 2/s des Gebietes (Kulturland mit niederen Bodenpreisen, Waldungen, Alpen und Weiden) nach Instruktion III mit verminderten Genauigkeitsanforderungen.

Die Vermessungskosten, die zum grössten Teile von den Grundeigentümern zu tragen sind, werden auf 60 Millionen Franken, die Vermessungskosten, an welche der Bund 59 Millionen Franken zu leisten haben wird, auf 80 Millionen Franken berechnet.

Die Zeitdauer der Durchführung der gesamten Grundbuchvermessung wird 60 Jahre umfassen.

Die Vorstudien, welche infolge der Motion Bertoni angestellt wurden, haben ergeben, dass in 18 Kantonen G u t er Z u s a m m e n l e g u n g e n vor oder im Zusammenhang mit der Grundbuchvermessung wünschenswert sind mit einem Flächeninhalt von 400,000 Hektaren.

Grundbuchwesen.

Publizitätseinrichtungen mit grundbuchlichem Charakter besitzen bereits die Kantone Schwyz, Basel-Stadt, Solothurn, Waadt und Neuenburg. Im weitern soll die Grundbuchvermessung regelmässig der Anlegung des Grundbuches vorangehen.

Das Grundbuchamt hat über 131 Rechtsfragen schriftlich Auskunft erteilt und 7 Gutachten erstattet. Soweit es sich dabei um Fragen von allgemeinem Interesse handelt, dürfte es ratsam sein, die Antworten auch wenigstens den kantonalen Aufsichtsbehörden der Grundbuchämter zugänglich zu machen. Wünschenswert ist, dass das eidgenössische Grundbuchamt zur Erzielung grösserer Einheitlichkeit gelegentlich Inspektionen bei den kantonalen Grundbuchämtern vornimmt.

Vermessungswesen.

Das Grundbuchamt hat sich an die kantonalen Aufsichtsbehörden gewendet und sie um Einsendung von Vorschlägen zur Abänderung der eidgenössischen Vermessungsinstruktion im Sinne der Vereinfachung der Anforderungen und damit der Verminderung der Vermessungskosten ersucht, was zu begrüssen ist.

Vielleicht ermöglicht dies, auch auf das Reglement über den Erwerb des eidgenössischen Patentes für Grundbuchgeometer vom 14. Juni 1913, das in den gestellten Anforderungen weit genug gegangen sein dürfte, zurückzukommen.

362

III. Polizeiabteilung.

Übereinkünfte.

Mit C o l u m b i e n und U r u g u a y sind Verhandlungen im Gange über den Abschluss eines A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g e s.

Mit dem D e u t s c h e n R e i c h e ist vereinbart worden, dass solche Personen, welche ohne genügende Ausweispapiere von Deutschland auf schweizerisches Gebiet und umgekehrt gelangen, ohne weitere Förmlichkeit zurückgenommen werden, sofern die Rückschaffung innerhalb 24 Stunden nach dem Grenzübertritt und an derselben Stelle, wo dieser erfolgte, stattfindet.

c Yerschiedenes.

Den kantonalen Behörden gegenüber wurde angeregt, die G ü l t i g k e i t s d a u e r der P ä s s e auf ein Jahr herabzusetzen.

Mit Recht ist den kantonalen Polizeibehörden eine s c h ä r f e r e S c h r i f t e n k p n t r o l l e an der Grenze gegenüber den eintreffenden Ausländern und auch im Innern des Landes, namentlich in Gasthöfen und Pensionen, anempfohlen worden.

IV. Bundesanwaltschaft.

Organisatorisches.

Bundesanwalt Dr. O t t o K r o n a u e r ist auf sein Ersuchen infolge eines Augenleidens unter Verdankung der geleisteten Dienste der Rücktritt von dem seit 1899 bekleideten Amte erteilt worden. Als Nachfolger wurde Fürsprecher F r a n z S t a m p f li, bisheriger Obergerichtsschreiber und stellvertretender Generalprokurator in Bern, gewählt.

Durch den Bundesratsbeschluss betreffend den Nachrichtendienst zugunsten fremder Mächte vom 22. Februarr 1916, wurde die Beurteilung der im Art. 5 der Verordnung vom 6. August 1914, betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand bezeichneten strafbaren Handlungen, die bis dahin der Militärgerichtsbarkeit zugestanden, dem Bundesstrafgerichte übertragen, und am 1. Mai ernannte der Bundesrat zum ausserordentlichen Bundesanwalt Oberrichter H a n s B ä s c h l i n in Bern. Mit der Leitung der gerichtlichen Polizei hinsichtlich den erwähnten strafbaren Handlungen

363

wurde der Sekretär der Bundesanwaltschaft, F r i t z K o d i e r , betraut.

Das Bundesgericht ernannte zu außerordentlichen Untersuchungsrichtern für die Fälle von verbotenem Nachrichtendienst Dr. S a m u e l B i c k e l , Bezirksanwalt in Zürich, R o b e r t Pah u d , Verhörrichter in Lausanne und als Stellvertreter des «rsteren Dr. H a n s v. G r e b e l , Bezirksrichter in Zürich.

Bnndesstrafpolizei.

Der Bundesrat hat grundsätzlich beschlossen, dass Ausländer, ·die durch ihr Verhalten die Versorgung des Landes mit Lebensmitteln und ändern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen stören, ·erschweren oder verhindern, gestützt auf Art. 70 B. V., aus der Schweiz ausgewiesen werden können. Infolgedessen sind 12 Ausweisungen erfolgt. Das Abschieben der Schieber wird allseitig begrüsst werden.

Politische Polizei.

Wegen anarchistischer und antimilitaristischer Propaganda und wegen anderweitiger Gefährdung der allgemeinen Sicherheit wurden im Berichtsjahre 12 Personen aus der Schweiz ausgewiesen. Man kann sich der Ansicht nicht verschliessen, dass hier noch etwas schärfer vorgegangen werden sollte. Das Schweizervolk wird stets das Asylrecht hochhalten ; aber das Schweizervolk darf auch verlangen, dass das gewährte Asyl nicht'zum Angriff auf seine eigenen staatlichen Institutionen missbraucht werde.

Naturalisationen.

Die Bundesanwaltschaft hatte 4500 beim Politischen Departement eingelaufene Gesuche um Erteilung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligungen zu begutachten, gegenüber 6'^00 im Vorjahre.

In manchen Fällen dürfte sich die gesetzlich vorgeschriebene Domizilsfrist von zwei Jahren, die dem Gesuche vorausgegangen sein muss, als zu kurz erweisen, indem unter den ausserordentlichen, durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen sich Leute zu dem schweizerischen Bürgerrechte hinzudrängen, ohne mit dem staatlichen und gesellschaftlichen Leben der Schweiz in einem innern Verhältnisse zu stehen. Anderseits, aber haben wir Fälle, in denen die Familien der Gesuchsteller seit Generationen in der

364

Schweiz wohnen oder deren Mütter Schweizerinnen waren und die somit voll und ganz schweizerisch fühlen, denen aber die Einbürgerungsbewilligung nichts nützt, da sie die staatlichen und kommunalen Einbürgerungstaxen nicht aufzubringen vermögen.

Hier könnte doch untersucht werden, ob der allgemeinen Lösung der Überfremdungsfrage vorgängig nicht schon jetzt gewissen Kategorien von Personen ein Optionsrecht auf das Schweizerbürgerrecht erteilt werden könnte unter gewisser Schadloshaltung von Kanton und Gemeinde durch den Bund. Für die Notlage dieser Leute, die ganz schweizerisches Fühlen und Denken in sich aufgenommen haben, sollten wir tatkräftiges Verständnis zeigen.

V. Versicherungsamt.

Die Lösung der Frage der Stellung von K a u t i o n e n seitens der Versicherungsgesellschaften ist im verflossenen Jahre vorbereitet und inzwischen zum Abschluss gekommen. Bisher mussten die Kautionen geleistet werden gemäss Bundesratsbeschluss.

vom 5. Oktober 1915.

Die Mehrzahl der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaften ist den Vorschriften dieses Bundesratsbeschlusses bis Ende 1916 nachgekommen; ändern wurden hierfür angemessene Fristen eingeräumt.

Der Nennwert der von sämtlichen Gesellschaften hinterlegten Kautionen betrug Ende 1916 Fr. 194,283,826. 76 Rp.,.

gegen nur Fr. 26,177,683. 35 Rp. Ende 1915. Darunter waren Ende 1916 Fr. 54,524,000 schweizerische Werte.

VI. Amt für geistiges Eigentum.

Im Berichtsjahr hat F r a n k r e i c h das Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 zur revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz, von Werken der Literatur und Kunst ratifiziert und ist S c h w e d e n der am 2. Juni 1911 revidierten Verbandsübereinkunft zum Schütze des gewerblichen Eigentums beigetreten.

Über verschiedene Massnahmen des Bundesrates ist im III.

wnd IV. Neutralitätsbericht Aufschluss erteilt worden.

365

Die Armee stand während des ganzen Jahres auf Pikett und abwechselnd, zum grossen Teil, im aktiven Dienst. Der Oberbefehl war während der ganzen Berichtsperiode dem General übertragen, der denselben in Gemässheit der Weisungen des Bundesrates führte (M. 0. Art. 204), der seinerseits über die eigenen einschlägigen Massnahmen wie diejenigen der Armeeleitung periodisch Berichte erstattete, die der Neutralitäts- und nicht der Geschäftsprüfungskommission zugewiesen worden sind.

Ferner vollziehen sich die Anschaffungen von Kriegsmaterial in unmittelbarer Beziehung zur Kriegsbereitschaft der Armee. Auch der Unterricht wurde zu einem guten Teil in den Aktivdienst einbezogen. So waren die Abteilungen des Militärdepartements auch im Jahre 1916 im wesentlichen in ihrer Tätigkeit auf die Leitung der auf sie entfallenden Teile des Territorialdienstes beschränkt (M. 0. Art. 211). So zahlreich und wichtig auch die Punkte sind, die die Öffentlichkeit und die Räte auf dem Gebiete der Armee beschäftigen, so scheiden sie doch nach der Rechtslage, aber auch im Interesse der Landesverteidigung aus der herwärtigen Berichterstattung aus.

Immerhin sei der Kommission gestattet, der Armee für die treue Grenzhut Dank und Anerkennung auszusprechen und der grossen und mannigfaltigen Opfer zu gedenken, die der häufige und lang andauernde Aktivdienst von den Wehrmännern aller Grade in bezug auf persönliche Verhältnisse, Familie, Gesundheit, · sowie in bezug auf Einkommen und Verdienst fordert, und die, wo immer die Verhältnisse es gebieten, Kriegsnotunterstützung und freie Liebestätigkeit nach besten Kräften mildern mögen.

Möge nie und nirgendswo vor den Äusserungen der Sympathien für die fremden Opfer des Krieges die werktätige Fürsorge für die mannigfachen und ernsten Nöten zurücktreten, die der schweizerische vaterländische Wehrdienst vielen tausenden von Familienvätern und von unterstützungsbedürftigen Eltern zugefügt hat und immer noch bereitet.

Gewiss hat nun die Vertrautheit mit dem Dienst bei den Wehrmännern aller Stufen die Einsicht in die Notwendigkeit der Selbst- und Mannszucht befestigt und das auch für das Volksheer unentbehrliche Pflichtbewusstsein des einzelnen gefördert. Dennoch wolle, wem ein Befehl und ein Kommando anvertraut ist, darüber

366

wachen, dass bei Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten das Verständnis dafür allezeit wach bleibe, dass Befehlen und Gehorchen Äusserungen des gleichen einen und ungeteilten Willens der Truppe zur Treue am Vaterlande sind und sein müssen, und dass jeder Gegensatz, der sich zwischen diesen beiden Pflichten auftun will, mit dem Einsatz aller moralischen Kräfte überwunden und beseitigt werden muss. Das ist auch heute für die innere Festigung des Heeres und für den guten Geist des Vertrauens seiner Glieder in ·die Kraft des Ganzen vornehmstes Gebot der Dienstpflicht.

I. Allgemeiiies.

Das Verzeichnis der durch den Buudesrat erlassenen Änderungen lässt der Auffassung Raum, dass die Delegation von Befugnissen des Bundosrates an die Departements- und Dienstabteilungen im Sinne des Gesetzes von 1914 gleichwohl noch untergeordnete Dinge in der Zuständigkeit des Buudesrates belassen hat oder dass der einschlägige Beschluss des Bundesrates vom 14. November 1914 noch nicht ganz zur Vollziehung gelangt ist.

Die Kommission nimmt mit Genugtuung davon Kenntnis, dass die berufenen Organe bestrebt sind, die Organisation des Heeres nach Massgabe der Kriegserfahrungen auszubilden.

o16

III. Wehrpflicht.

Die Dienstleistung der Kavallerie im Auszug wurde vom 30. auf das 32. Jahr erstreckt (M. 0. Art. 35 u. 37) und in Landwehr und Landsturm den übrigen Waffen gleichgestellt.

Die Verwaltung der Militärpflichtersatzsteuer ist zu Ende des Jahres dem Militärdepartement abgenommen und damit eine wünschbare Entlastung desselben erreicht worden. Das Finanzdepartement als dessen Rechtsnachfolger hat sich bei der Erhebung der Kriegsteuer und der Kriegsgewinnsteuer steuertechnische Kenntnisse erworben, die unzweifelhaft der Ertragfähigkeit der Steuer zu gute kommen werden.

Angesichts des langen Aktivdienstes des Grossteils der Armee erwies sich der Bundesbeschluss über die Verdoppelung der Steuer als vollauf gerechtfertigt. Bei dem im ganzem guten Beschäftigungsgrade der Bevölkerung stand die Steuerleistung immer noch in einem bescheidenen Verhältnis zur durchschnittlichen persönlichen Dienstleistung der Dienstpflichtigen.

367

IV. Rekrutierung und sanitarische Nachmusterung.

Letztere hat eine im Verhältnis zum Arbeitsaufwand natürlich bescheidene, absolut aber immerhin sehr bemerkenswerte Verstärkung der Armee gesichert, die angesichts der Aufstellung neuer und der Verstärkung bestehender Einheiton willkommen sein musste und den Wehrmännern die Genugtuung brachte, dass alle tauglichen Bürger dem persönlichen Dienst zugeführt wurden.

V. Unterricht.

Es darf darauf abgestellt werden, dass die Erfahrungen des Felddienstes der Anlage und dem Unterrichtsprogramm der zahlreichen auf den Divisionswaffenplätzen und bei den Divisionen im Felde abgehaltenen Rekrutenschulen zu gute gekommen sind, und dass diese Schulen von der Dienstgewöhnung der Kadres einen entsprechenden Gewinn gezogen haben.

Es lässt sich die Frage aufwerfen, ob die immer noch zu einseitig sanitätstechnische Vorbildung der Sanitätsoffiziere eine genügende Grundlage für die starke Beteiligung von Hauptleuten und Stabsoffizieren dieser Abteilung an den Zentralschulen -- 28 gegen beispielsweise 16 der Artillerie -- bilde. Das stark theoretisch angelegte Programm der Zentralschulen dürfte bei der erwähnten Vorbildung der Sanitätsoffiziere vielleicht doch nicht das bieten, was für die Ausbildung dieser Offiziere in erster Linie wünschenswert ist.

Militärversicherung.

Sie bildet einen Bestandteil des Territorialdienstes und ist deshalb ausserhalb der Armee unter dem Militärdepartement verblieben. Die Armee überwies ihr zur Krankenpflege 8553 Mann, während 6520 Mann nachdienstlich erkrankten und direkt bei der Militärversieherung in Pflege traten. Der Krankenbestand von 1511 Mann zu Anfang des Jahrs erhöhte sich auf dessen Schluss auf 1879 Mann.

In Spitalpflege befanden sich 14,523 Mann, wobei die Spitalgänger der Etappenspitäler als Armeeanstalten nicht gezählt sind, in häuslicher Behandlung 3094 Mann. Die hohe Durchschnittszahl der Krankentage der letztern mit 27,4 soll zum Teil darauf zurückzuführen sein, dass wegen Überfüllung der Zivilspitäler auch ernstere Erkrankungen zu Hause behandelt werden mussten, was dann einer raschen (und völligen) Heilung nicht immer

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günstig war; teils handelte es sich um namentlich tuberkulös Erkrankte, die zu Hause der Pensionierung entgegensahen. Die häusliche Behandlung wird zur Fernhaltung von Misständeii einer sorgfältigen ,,und sachgemässen Überwachung nicht entbehren können. Im Berichtsjahr sind 207 Mann gestorben, davon 37 infolge tötlich verlaufener Unfälle, 13 zufolge Selbsttötung, 67 an Tuberkulose (hauptsächlich der Lungen) und 90 an ändern Krankheiten.

Der Bestand von 250 Invaliden zu Anfang des Jahres verminderte sich um 27 Invalide, die mit Tod abgingen oder wieder erwerbsfähig wurden und vermehrte sich um 99 Invalide des Berichtsjahres auf 301. 21 Invalide bezogen an Stelle der Pensionen Auskaufsummen. Der Bestarid von pensionierten Hinterlassenen stieg von 581 auf 719.

Die zahlreichen Erkrankungen und Todesfälle an Tuberkulose sprechen neuerdings für die Anwendung aller Vorsicht bei der Rekrutierung und für ein rechtzeitiges Eingreifen bei Erkrankung im Dienst ; in letzterer Hinsicht wird darauf verwiesen, dass Militärpatienten durchschnittlich immerhin in einem frühem Stadium in die Sanatorien eintreten als Zivilpatienten. Das Erfordernis der Feldtüchtigkeit des Soldaten und die Gefahr der Ansteckung der Kameraden gebietet zusammen mit den persönlichen Interessen des Kranken, der Fernhaltung der Tuberkulose von der Armee fortgesetzt volle Aufmerksamkeit zu schenken.

Der Bundesrat hat am 1. Februar des Berichtsjahres die Art. 8, 9, 13 und 29 des revidierten Militärversicherungsgesetzes vom 23. Dezember 1914 mit Rückwirkung auf den 1. Januar des Jahres 1916 in Kraft und die entsprechenden Art. 8 und 13 des bisherigen Gesetzes ausser Kraft gesetzt. Jene beziehen sich auf Versicherungsleistungen für Krankheiten und Unfallfolgen, die vor dem Dienst vorhanden, dem Wehrmann aber nicht bekannt waren oder die er beim Dienstantritt angemeldet hatte, ohne entlassen zu werden, oder die er nicht angemeldet hatte und die in der Folge neben dienstlicher Veranlassung Erwerbsnachteile im Gefolge gehabt haben. Mit diesen Bestimmungen wurde namentlich eine bessere Berücksichtigung der Tuberkulosefälle beabsichtigt und es scheint die Praxis diese Erwartung zu rechtfertigen. Art. 29 regelt das Krankengeld während der Spitalpflege. Es ist zu wünschen, dass das ganze Gesetz von 1914 spätestens auf die Zeit in Kraft gesetzt wird, da das eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern konstituiert und in der Lage sein wird, die ihm zugedachten Funktionen als Rekursinstanz gegen-

369 über Verfügungen des Oberfeldarztes und Beschlüssen der Pensionskommission, sowie als Verwaltungsgerichtsinstanz für Streitfälle zwischen bürgerlicher und Militärversicherung zu übernehmen.

Obeikriegskommissariat.

Die nach Art. 356 des Verwaltungsreglements auf 2 J A Jahre ·erstreckte Frist für Zensuren des Oberkriegskommissariates gegenüber den Rechnungsführern der Truppen mag sich durch Zahl und Umfang der zu prüfenden Rechnungen erklären. Man darf sich der Einsicht aber nicht verschliessen, dass der Wert dermassen verspäteter Rechnungszensuren sehr problematisch ist, und dies um so mehr, als bei den für die Rechnungsposten in Betracht kommenden ungezählten, vielfach kleinen Begebenheiten und in Betracht der häufigen Personal- und Ortsänderungen im Dienste nach so langer Zeit nur zu oft weder den Rechnungsführern noch den Einheitskommandanten Nachweisungen von Wert im einzelnen zugemutet werden können.

Kriegsmaterial.

Der vertrauliche Bericht weist sehr bedeutende Anschaffungen an Waffen, Munition, Transportmitteln und andertn Heeresgeräte auf. Die Herbeiziehung der Privatindustn'e ist im Berichtsjahre, sehr im Interresse der raschen Bereitstellung der Kriegsmittel, in Gang gebracht worden, und es steht zu erwarten, dass namentlich auch aus der Mitarbeit bewährter technischer Kräfte privater Unternehmungen bei der Abteilung für Munition und der kriegstechnischen Abteilung sich eine wertvolle Förderung der bezüglichen Arbeiten ergebe.

Abgesehen von den beim Militärgericht anhängigen Tuchlieferungen erfährt die Beurteilung des feldgrauen Uniformtuches häufig abfällige Beurteilung. Vermutlich ist indessen ein abschliessendes Urteil noch verfrüht. Doch erscheint es geboten, dass festgestellt wird, ob die unbefriedigende Qualität auf die Wolle zurückzuführen ist oder ob noch Verbesserungen in der Fabrikation, z. B. durch bessere Imprägnierung zu erzielen sind.

Die Erfahrungen des Aktivdienstes haben nicht nur die Abgabe eines zweiten Paares Marschschuhe gezeitigt, sondern auch dazu geführt, anfänglich ein, nun aber auch das zweite Paar Schuhe (soweit sie nicht ganz oder teilweise vom Wehrmann beschafft worden sind) bei der Demobilmachung in den Zeughäusern zu magazinieren und dort instand zu stellen. Die

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Kriegsmaterial Verwaltung stellt darauf ab, dass bei technisch richtiger Behandlung die Schuhe im Magazin in gutem, brauchbarem Stand erhalten werden. Das hat für die Truppe den grossen Vorteil, dass jeder Mann beim Eintritt in den Aktivdienst über zwei vollständig feldtüchtige Schuhe verfügt, und dass mit dem blossen Fassen derselben gegenüber der Schuhinspektion und dem Nachfassen etc. kostbare Zeit gewonnen wird.

Landestopographie.

Dank der eingeführten photo- und chemigraphischen Verfahren und der Ausrüstung mit leistungsfähigen Pressen ist der Kartenbedarf für die Armee gesichert.

Für die Nachführung der Karten in bezug auf neue Kulturen, Kommunikationen und Bauten besteht eine Organisation der Heranziehung der Kantons- und Gemeindebehörden nicht.

Militärjustiz.

Es ist mit Genugtuung zu konstatieren, dass das Oberauditoriat dazu gekommen ist, die Verhältnisse und Beziehungen zwischen eidgenössischen und kantonalen Militär- und bürgerlichen Verwaltuhgsbefugnissen und Rechtskomplexen aus Anlass mannigfacher Anstände und Unsicherheiten während des Aktivdienstes zu bearbeiten und damit Reibungen in diesen Grenzgebieten, auch in denjenigen der Souveränität des Bundes und der Kantone vorzubeugen, die leicht Verstimmungen erzeugen und zu Anständen führen, so unbedeutend auch die Einzelfälle in der Regel sind. Die Kompliziertheit des staatlichen und des militärischen Apparates und die Beteiligung einer übergrossen Zahl von Amts- und Dienststellen an beiden lässt es dringend wünschbar erscheinen, dass auf diesem Gebiete einfache und einheitliche Normen die jetzige, Zeit und Kräfte verzehrende Rechtsunsicherheit und Umständlichkeit ablösen. Art. H4bis der Bundesverfassung (Verwaltungsrechtspflege) hat nun einer solchen Ordnung in wesentlichen Richtungen vorgearbeitet.

Die Kommission nimmt mit Interesse davon Akt, dass dem Postulat von 1913 über die Revision des Militärstrafrechtes nachgelebt wird, indem der Entwurf eines solchen dem Justizdepartement eingereicht worden und zurzeit von einer Expertenkommission beraten wird.

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Finanz- und Zolldepartement, I. Finanzverwaltung.

1. Finanzbureau.

Gesetzgebung und Postulate.

Der durch den Krieg verursachten gewaltigen Teuerung Rechnung tragend, hat die Bundesversammlung unterm 3. Oktober abhin einen Beschluss gefasst, wonach dem eidgenössischen Dienstpersonal für die Jahre 1916 und 1917 Kriegssteuerungszulagen auszurichten sind. Die Vollziehung dieses Beschlusses stellte in Anbetracht der Mannigfaltigkeit der Personalverhältnisse, welche dabei zu berücksichtigen waren, ein erhebliches Mass von Arbeit dar und es darf somit nicht verwundern, wenn die Auszahlung der Zulagen pro 1916 erst per Ende des Jahres und für einen Teil des Persopals sogar erst zu Anfang des laufenden Jahres erfolgen konnte. Wir enthalten uns vorläufig jeder Meinungsäusserung darüber, ob angesichts der immer mehr zunehmenden Teuerung die seinerzeit bewilligten Zulagen genügende seien. Immerhin sind wir schon jetzt der Meinung, es sollte dem allseitig geäusserten Wunsche des Personals, welches eine raschere Behandlung der Vorarbeiten und wenn immer möglich quartalweise Auszahlung der Zulagen verlangt, in Zukunft nachgekommen werden. Wenn auch die Verwaltung dabei ein grösseres Mass von Arbeit auf sich nehmen muss, so werden anderseits dadurch namhafte Vorteile in Bezug auf die richtige ökonomische Wirkung der Ausnahmemassregel erzielt.

Die Behandlung des Postulates ,,Errichtung einer schweizerischen Hypothekenbank" soll bis nach Beendigung des Krieges verschoben werden, womit wir grundsätzlich einverstanden sind.

Inzwischen beschäftigen aber die vielfach eingetretenen Störungen und Mängel im Hypothekargeschäft und die Erörterung der Massnahmen, welche im Interesse der Sanierung getroffen werden sollten, immer mehr und mehr die öffentliche Meinung wie auch die Presse. Als Abhülfe, welche geeignet wäre, in diesem wichtigen Zweige unseres Wirtschaftslebens bessere Zustände herbeizuführen, wird vielfach die Gründung einer Hypothekar-

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bank durch den Bund angesehen. Man scheint allerdiags. die Notwendigkeit einer solchen Neuerung nicht überall einzusehen.

Eine Anfrage des eidgenössischen Finanzdepartements an die Kantonsregierungen, wie sie sich zu einer bezüglichen Anregung stellen würden, hatte ein negatives Ergebnis. Mit einer einzigen Ausnahme erklärten sich alle Angefragten dagegen. Natürlich haben die Kantonsregierungen vor Beantwortung der an sie gestellten Frage die Gutachten der Kantonalbaiikbehörden eingeholt, und es darf somit ihr Bescheid als eine Meinungsäusserung der kantonalen staatlichen Finanzinstitute angesehen werden.

Mit der Errichtung einer schweizerischen Hypothekenbank sollen in der Hauptsache für die Schuldner bessere Zinsbedingungen angestrebt werden. Diese Forderung ist aber nur dann zu verwirklichen, wenn ein Bundesinstitut imstande ist, sich billigere Gelder zu verschaffen und den Betrieb weniger kostspielig einzurichten als die Banken, welche sich bisher mit dem Hypothekargeschäft abgegeben haben. Angesichts der enormen Vermehrung der Verpflichtungen des Bundes ist dermalen von dieser Seite auf billigeres Geld kaum zu zählen, und was die Verwaltungskosten anbelangt, so braucht es wohl keiner weiteren Ausführungen um darzutun, dass der Bund nicht billiger arbeiten würde als die bestehenden kantonalen und privaten Institute.

Man darf sich also keine allzugrossen Vorteile von der gemachten Anregung versprechen. Immerhin mag der Bundesrat die Angelegenheit noch weiter erdauern und nach dem Kriege mit seinen Anträgen hervortreten.

Inzwischen glaubt Ihre Kommission, dass ein geeigneteres Mittel, um in der Folge dem Hypothekargeschäft aufzuhelfen, in der bundesrechtlichen Regelung der Institution der Hypthekenpfandbriefe gesucht werden sollte. Die Ausgabe solcher Pfandbriefe ist in den Art. 916 bis 918 des C. G. vorgesehen. Es -wird dort bestimmt: ^Art. 916. Die von den zuständigen kantonalen Behörden bezeichneten Anstalten für den Grundpf'andverkehr können Pfandbriefe ausgeben mit Pfandrecht an den ihnen gehörenden Grundpfandtiteln und anderen ihrem ordentlichen Geschäfts' kreise entspringenden Forderungen, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Pfandtitel notwendig ist.

Art. 917. Die Pfandbriefe sind für den Gläubiger unkündbar. Sie werden auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt und mit Zinscoupons versehen, die auf den Inhaber lauten.

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Art. 918. Die Anstalten, die Pfandbriefe ausgeben wollen, bedürfen hierzu einer besonderen Ermächtigung der zuständigen Behörde.

Die Bundesgesetzgebung wird die Bedingungen, unter denen die Ausgabe von Pfandbriefen erfolgen darf, festsetzen und über die Einrichtung der Anstalten nähere Vorschriften aufstellen.

Bis zum Inkrafttreten der bundesrechtlichen Ordnung steht die Befugnis zu dieser Regelung den Kantonen zu.tt Im Bankbetrieb gilt als Grundsatz, dass langsichtigen Aktiven auch ebenso langsichtige Passivposten gegenüberstehen sollen.

Diese Regel ist theoretisch unanfechtbar, aber in der Praxis lässt sie sehr zu wünschen übrig, namentlich im Hypothekargeschäft.

Zur Verwendung in diesen Geschäftskreisen gelangen vorzugsweise Gelder, welche sich die Banken durch Entgegennahme von Spareinlagen, die jederzeit oder doch auf kürzeren Termin kündbar sind, oder durch Ausgabe von Kassaobligationen, kündbar nach Ablauf von drei bis höchstens fünf Jahren, verschaffen.

Umgekehrt müssen die Hypothekardarlehen der Banken in ihrer Gesamtheit als ein Aktivposten angesehen -werden, dessen Realisierbarkeit, trotz aller Solidität, in absehbarer Zeit als ausgeschlossen erscheint. Gibt man sich zudem Rechenschaft von den grossen Suramen, um die es sich handelt (bei den schweizerischen Kantonalbanken allein sind es mit Einschluss der Darlehen an Gemeinden und Korporationen ca. Fr. 1,834,000,000), so muss die Tatsache Bedenken erwecken, dass den Banken die Gelder, die sie im Hypothekargeschäft verwenden, grösstenteils nach wenigen Jahren zur Rückzahlung gekündet werden können, während anderseits die Realisierung ihrer Hypotheken-Forderungen in der gleichen Frist nicht möglich ist. Selbst in normalen Zeiten ist dieses Verhältnis ein unbefriedigendes, denn jede grössere Veränderung auf dem Geldmarkte hat Kündigungen oder Konversionen zur Folge. Diese Schwankungen des Zinsfusses übertragen sich dann notgedrungen auch auf die Hypotheken und lassen einen für längere Zeit stabilen Zinssatz nicht aufkommen. In kritischen Zeiten besteht zudem die Gefahr, dass die Banken durch ausserordentliche Kündigungen in Verlegenheit gebracht, ihrerseits zu aussergewöhnlicher Geldbeschaffung ihre Zuflucht nehmen müssen, deren Lasten dann auf die Schuldner abgeladen werden. Dieses Missverhältnis wird mit Recht kritisiert und ein geeignetes Mittel zur Abhülfe wird in der Einführung von ,,Hypotheken-Pfandbriefen''- erblickt.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

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Im Pfandbrief haben wir es mit einer Schuldurkunde zu tun, die vom Gläubiger nicht gekündet werden kann, während der schuldnerischen Bank das Recht der Kündigung, der Auslosung oder auch des freihändigen Rückkaufes vorbehalten bleibt.

Dieser einseitigen Begünstigung des Schuldners muss als Korrektiv die Sicherheit, welche ganz unabhängig von der Solidität der Bank, durch die Pfandbestellung geboten wird, gegenüber stehen.

Es ist hier nicht der Ort, sich einlässlich über diese Sicherung auszusprechen, es ist nur hervorzuheben, dass dieselbe eine unbedingte und durch ein Bundesgesetz für die ganze Schweiz gleichmässig geordnete sein muss. Der Vorteil für die Banken besteht darin, dass sie gegen unliebsame Überraschungen durch Kündigung der in ihrem Hypothekargeschäft verwendeten Gelder geschützt sind. Sie können eine günstige Konjunktur zur Geldbeschaffung ausnützen, ohne befürchten zu müssen, dass ihnen das Geld in kurzer Zeit wieder entzogen oder zu höherem Zinsfusse weiter belassen wird. So wird es ihnen ermöglicht, im.

Interesse ihrer Hypothekschuldner den Zinsfuss möglichst niedrig und verhältnismässig stabil zu halten. Währendem in den uns umgebenden Ländern bis jetzt die Pfandbriefe leicht und in grossen Summen abgesetzt werden konnten, waren dieselben bei uns wegen der mangelnden eidgenössischen Beordnung der bezüglichen Materie im allgemeinen wenig beliebt, und es wird wohl längerer Zeit bedürfen, bis sich das Publikum mit dieser Art der Kapitalanlage befreundet. Jedenfalls lässt sich eine erspriessliche Entwicklung des Pfandbriefgeschäftes nur mit Mitwirkung der Börse denken. Denn wenn für den Inhaber eines Pfandbriefes von Gesetzes wegen die Kündigung ausgeschlossen ist, so muss ihm doch im Falle des Geldbedarfes die Möglichkeit gesichert werden, seinen Titel zu verkaufen.

Aus dem Gesagten darf der Schluss gezogen werden, dass bei der Ausgestaltung des Hypothekargeschäftes in der Schweiz, bisher zu wenig Gewicht auf eine stabile Geldbeschaffung gelegt worden ist. Die kurzfristigen Bankobligationen namentlich genügen den Anforderungen nicht, welche an solche Geldbeschaffungen gestellt werden müssen ; sie sind vielmehr geeignet, Zinsfussschwankungen und unliebsame Kündigungen im Hypothekargeschäft zu fördern, und in kritischen Zeiten können sie bei der Uneinbringlichkeit der auf Hypotheken
ausgeliehenen Summen den Banken direkt gefährlich werden.

Durch Einführung der Pfandbriefe kann diesem Mangel abgeholfen werden. Die dermaligen Geldverhältnisse sind zwar

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einer solchen Neuerung nicht günstig. Ihre Kommission glaubt aber, ohne ein bezügliches Postulat zu stellen, dem eidgenössischen Finanzdepartement den Wunsch nahelegen zu dürfen, es möchte neben den Erhebungen über die Einrichtung einer schweizerischen Hypothekenbank, auch die im ZG. angerufene bundesrechtliche Ordnung des Pfandbriefwesens ins Auge fassen, damit nach der Wiederkehr normaler Finanzverhältnisse der Durchführung dieser nützlichen Einrichtung die Wege geebnet sind.

2. Finanzkontrolle.

Der Personalbestand der Finanzkontrolle beträgt auf Ende 1916 36 Personen, wovon 16 auf das ständige Personal, die übrigen auf das Aushülfspersonal infolge der Kriegsmobilmachung entfallen.

Der Zuwachs um 9 Mitarbeiter gegenüber dem Vorjahre ist durchaus gerechtfertigt, was aus folgender Darstellung hervorgeht : 1915

1916

Visierung der Zahlungsanweisungen und Schatzscheine . .

13,552 11,880 Zur Zahlung angewiesene Gesamtsumme 1,967.756,795 1,171,995,083 Zur Prüfung gelangte und revidierte Rechnungen . . .

2,233 2,040 Geprüfte und revidierte Belege .

1,857,285 1,123,393 Die Kassen der verschiedenen Verwaltungsabteilungen wurden je einmal unvermutet im Verlaufe des Jahres revidiert j bei der dem laufenden Geldverkehr dienenden Bundeskasse haben zudem 12 Kassenstürze, wovon in jedem Quartal einer unvermutet, stattgefunden. Der Berichterstatter der Kommission hat von den bezüglichen Befundsprotokollen Kenntnis genommen und es geben dieselben zu keinerlei Bemerkungen Veranlassung.

3. Kassen- und Rechnungswesen.

Der Geschäftsverkehr hat auch in dieser Abteilung im laufenden Jahre bedeutend zugenommen. Man braucht diesbezüglich nur auf die Finanztransaktionen für die eidgenössischen Ein- und Verkaufsbureaux für die Beschaffung von Lebensmitteln und anderer Bedarfsartikel, den immer ausgedehnteren Anleihensdienst, den Zahlungsdienst betreffend die Internierung kriegsgefangener Kranken und Verwundeter hinzuweisen.

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Von besonderem Interesse ist unter diesem Kapitel der Ausweis über den Stand der Staatsschulden des Bundes. Dieselben betrugen am 31. Dezember 1916 a. Konsolidierte Schuld vor dem Kriege Fr. 141,800,000.

b. Anleihen von 15,000,000 $ in Nordamerika gegen Ende des Berichtsjahres noch betragend ,, 54,800,000.-- c. die 5 ersten Mobilisationsanleihen . ,, 380,000,000. -- Zusammen konsolidierte Anleihen . . . F r . 576,600,000. -- dazu kommen noch die schwebenden Schulden in Form von Schatzanweisungen mit ,, 222,500,000.-- Total Fr. 799,100,000.-- Zu den schwebenden Schulden dürften auch noch die Guthaben der Post- und Telegraphenverwaltung mit Fr. 39,504,529. -- gezählt werden.

Diese Darstellung zeigt mit erschreckender Deutlichkeit, welche schwerwiegende Finanzfolgen der gegenwärtige Krieg selbst für ein neutrales und zudem kleines Land hat.

Den angeführten Summen stehen allerdings grössere Aktiven in Form von Getreide- und anderen zum Lebensunterhalt notwendigen Vorräten gegenüber, allein ein nahes Ende des Krieges ist nicht abzusehen und es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Schulden des Bundes, abgesehen von den Verpflichtungen der Bundesbahnen, in verhältnismässig kurzer Zeit, die Milliarde überschreiten werden.

Unter dem Titel Banknotenkontrolle ist zu erwähnen, dass die Beamtung des Münz- und Banknotenkontrolleurs, infolge Hinscheid des Inhabers dieser Stelle aufgehoben und die bezügliche Dienstabteilung der Direktion des eigenössischen Kassen- und Rechnungswesens zugeteilt worden ist.

Ihre Kommission erlaubt sich bei diesem Kapitel auf die wachsende Bedeutung hinzuweisen, welche die Nationalbank im Finanzhaushalt des Landes einnimmt. Wie der Geschäftsbericht dieses Institutes für das Jahr 1916 nachweist, betragen die Umsatzziffern in einfacher Aufrechnung

pro 1907 Fr. 7.938,125,000.-- 1910 ,, 22,422,769,000. -- 1913 ., 27,481,190,000. -- 1916 (, 43,110,289,000. --

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auf.

Auch das Rechnungsergebnis weist eine erfreuliche Steigerung Der Reinertrag der ersten Jahre 1907/8 betrug Fr. 2,017,120.-- 1909 ., 1,315,533. -- 1910 .', 2,523,034.-- 1913 .', 3,487,080.-- 1916 '.n 7,429,800.--

Der Gewinnsaldo pro 1916 gestattet, nach Ausschüttung einer Dividende von 4°/o au die Aktionäre mit l Million und Zuweisung von Fr. 500,000 an den Reservefond, eine Ablieferung von Fr. 5,929,800 an den Bund zuhanden der Kantone.

Die dem Bunde aus dem Nationalbankgesetz geschuldeten Vorschüsse an die Kantone erreichten per Ende 1916 den hohen Betrag von Fr. 21,347,463. 25, denen die von der Nationalbank abgelieferten GewinnÜberschüsse mit ,, 19,369,593.38 gegenüberstehen.

Die Vorschüsse des Bundes betragen also dermalen noch Fr. 1,977,867.87, in welcher Summe die Belastung der Zinsen, gesetzlich mit 3 1/s % begrenzt, nicht inbegriffen ist.

Wenn nun auch angenommen wird, dass ein wesentlicher Teil der Gewinne der Jahre 1914 bis 1916 dem Umstände zuzuschreiben ist, dass die Geldbedürfnisse des Bundes und der Bundesbahnen durch Diskontierung von Schatzanweisungen, welche durch die Nationalbank zum offiziellen Ansatz von 41/2°/o übernommen worden sind, befriedigt wurden, so darf doch angenommen werden, dass auch beim Wiedereintritt normaler Geschäftsverhältnisse die Vorschüsse des Bundes in absehbarer Zeit getilgt sein werden.

Inzwischen ist die erfreuliche Entwicklung der Nationalbank um so bemerkenswerter, als die Folgen des Krieges immer schwerer auf unserem wirtschaftlichen Leben lasten. Die Mehrzahl der mit dem Fremdenverkehr zusammenhängenden Unternehmungen haben ihren Betrieb eingestellt oder können denselben nur mühsam und in beschränktem Masse aufrecht erhalten; das Baugewerbe klagt über mangelnde Unternehmungslust und selbst die Landwirtschaft zählt das Betriebsjahr, wegen der teilweisen

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Missernte und trotz der Verteuerung aller Bodenprodukte -- ob mit Recht oder Unrecht bleibt dahingestellt -- zu den mittelrnässigen. Glücklicherweise haben unsere grossen nationalen Industrien es bis jetzt verstanden, sich im grossen und ganzen den durch den Krieg verursachten veränderten Verhältnissen anzupassen und die eingetretenen Hemmungen zu überwinden. Die bange Frage ist nur die, ob das auch fernerhin so bleiben wird.

Da die Zufuhr der zur Aufrechterhaltung der industriellen Betriebe notwendigen Rohmaterialien immer schwieriger wird und die Einfuhrverbote der direkt in den Krieg verwickelten Staaten den Absatz der bei uns hergestellten Fabrikate zu unterbinden drohen, so ist jedenfalls mit einer Verschlimmerung unserer wirtschaftlichen Lage zu rechnen.

Trotz Krieg und seinen Folgen steht aber das finanzielle Gofüge der Eidgenossenschaft noch immer fest und vertrauenerweckend da und hat der Kredit des Staates in keiner Weise gelitten. Und wenn dem so ist, so verdanken wir es zu einem guten Teile der Nationalbank, welche ihrem Gründungszweck ,,den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern" auch in den gegenwärtigen aussergewöhnlichen und schweren Zeiten, in weitsichtiger und verständnisvoller Weise nachgekommen ist.

5. Eidgenössische Kriegsteiierverwaltung.

Diese eidgenössische Verwaltungsabteilung arbeitete auf Ende des Berichtsjahres mit einem Chef und 18 Beamten. Von den letzteren sind 17 nur provisorisch angestellt. Eine definitive Organisation der Abteilung ist in Aussicht genommen. Natürlich ist eine solche nur annehmbar, wenn derselben in der Folge ein dauerndes Arbeitsfeld zugewiesen werden kann. Auf 1. Januar 1917 sind derselben nun bereits die Geschäfte betreffend die Militärpflichtersatzsteuer übertragen worden, auch sollen ihr diejenigen betreffend die Stempelsteuern zufallen, sobald eine bezügliche Vorlage Gesetzeskraft erhält.

Die Erhebung der sogenannten Kriegsteuer erfordert ein erhebliches Mass von Arbeit, ist aber doch Verhältnis m assig prompt und ohne wesentliche Anstände durchgeführt worden.

Bis Ende des Berichtsjahres waren die Einschätzungsarbeiten in 22 Kantonen und Halbkantonen abgeschlossen und zwar mit einem Ergebnis von

379 Kr.

77,447,899

Es stunden nur noch die Kantone Zürich, Genf und Tessin aus, und man nimmt dermalen an, dass der Anteil dieser Kantone sich auf ,, 43,300,000 belaufen werde. Das Gesamtergebnis dürfte also Fr. 120,747,899 betragen, wovon dem Bunde ,, 96,000,000 zufallen.

Der Ertrag ist beinahe doppelt so gross als derselbe seinerzeit auf Grund der Angaben der Kantone eingeschätzt worden ist.

Mit Befriedigung darf hervorgehoben werden, dass gegen ·die Steuereinschätzung nur wenig Rekurse eingegangen sind. Die Kriegsteuer ist von den davon Betroffenen im allgemeinen günstig und als eine selbstverständliche Sache aufgenommen worden.

Zu vermehrten Anständen wird voraussichtlich die Erhebung der K r i e g s g e w i n n s t e u e r Veranlassung geben. Die Organisation und das Steuer verfahr en lehnen sich an das an, was für die Kriegsteuer bestimmt worden war, mit der Änderung immerhin, dass die Einschätzung wie auch der Bezug der Steuer durch die eidgenössische Kriegsteuerverwaltung statt durch die Kantone vorgenommen wird, wobei den Organen der letzteren eine beschränkte Mitwirkung zugedacht ist.

Die Durchführung ' der Kriegsgewinnsteuer wird namentlich diejenigen Kantone treffen, welche eine hochentwickelte Industrie, die sich den durch den Krieg geschaffenen Bedürfnissen anzupassen verstanden hat, aufweisen. Eine Anzahl Kantone kommt dafür fast gar nicht in Betracht. Die Schwierigkeiten der Einschätzung in Verbindung mit dem hohen Steuersatze machten es notwendig, für eine gleichmässige Durchführung und somit eine Zentralisation der Veranlagung zu sorgen.

Über die Ergiebigkeit der Steuer wird dann nächstes Jahr ·zu sprechen sein. Vorläufig sind vom Chef des Finanzdepartementes in den eidgenössischen Räten Andeutungen gemacht worden, wonach dieselbe wie die Kriegsteuer, die gehegten Erwartungen weit übertreffen. dürfte.

Die Abteilung Kriegsteuerverwaltung dient dem eidgenössischen Finanzdepartement auch als Sekretariat für die Arbeiten betreffend die Finanzreform.

Ein vom Finanzdepartement aufgestelltes und vom Bündesrat mit Beschluss vom 19. September genehmigtes Programm wurde einer Versammlung von Vertrauensmännern unterbreitet.

Dasselbe umfasste folgende Möglichkeiten: Besteuerung des Tabak, Biersteuer, Stempelsteuer, Ausdehnung des Alkoholmonopols, Revision des Militärpflichtersatzes, neue Kriegsteuer. Die Ver-

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trauensmänner des Finanzdepartements sprachen sich gegen eine Biersteuer aus, womit man sich vorläufig einverstanden erklären darf; sie lehnen aber auch eine direkte Bundessteuer und im jetzigen Zeitpunkt eine Wiederholung der Kriegsteuer ab. Sollte damit gemeint sein, dass die finanziellen Folgen des Krieges in der Hauptsache durch indirekte Abgaben auszugleichen seien, so muss dagegen Stellung genommen werden. Es ist vielmehr ein Gebot der Staatsklugheit wie der Billigkeit, wenn wenigstens die eine Hälfte der durch den Krieg verursachten Lasten von den Besitzenden und den grossen Einkommen getragen uud nur die andere, wenn möglich kleinere Hälfte, auf die Allgemeinheit abgeladen wird. Und da eine permanente und sogar zeitlich begrenzte direkte Bundessteuer grossem Widerstande begegnen dürfte, so wird man sich schon jetzt mit dem Gedanken einer ein- oder zweimaligen Wiederholung der eidgenössischen Kriegsteuer -- vielleicht mit etwclcher Erweiterung nach unten -- vertraut zu machen haben.

Man hat der eidgenössischen Finauzverwaltung wiederholt zum Vorwurf gemacht, sie wisse selbst nicht, auf welchen Grundlagen die Finanzreform aufgebaut werden soll. Die Kommission hält diesen Vorwurf nicht für stichhaltig. Die zur Sanierung der Bundesfinanzen bereits durchgeführten Massnahmen, sodann die Einführung der Stempelsteuer, die Erweiterung des Alkoholmonopols, die Revision des Militärpflichtersatzes und eine Wiederholung der Kriegsteuer werden dem Bunde so reichliche Mittel zufliessen lassen, dass es nur noch der Heranziehung des Tabaks in der eint oder ändern Form bedarf, um unseren Bundeshaushalt wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Dabei ist allerdings der Vorbehalt zu machen, dass der Krieg nicht mehr lange dauere uud unser friedliebendes Land nicht doch noch direkt in den Konflikt hineingezogen werde, was übrigens kaum anzunehmen ist. Von diesen Vorbehalten abgesehen, treten die .Richtlinien der von den Bundesbehörden betretenen Wege immer bestimmter in die Erscheinung und werden bei nur einigermassen gutem Willen zum Ziele führen.

H. Zollverwaltung.

Die Einnahmen der Zollverwaltung erreichten im Berichtsjahre Fr. 60,096,993.-- im Vorjahre _,, ^^3,829:-- Mehreinnahmen pro 1916 ~Fr~ 5~,293~,Ì6l7^-

38 î

Diesen Einnahmen steht eine Gesamtausgabe gegenüber von . . . . . . . Fr. 8,234,827.-- im Vorjahre . . .

,, 8,791,628.-- Wenigerausgabe also

Fr.

556,800.--

Der Personalbestand bei der Oberzolldirektion, den Kreisdirektionen, den Haupt- und Nebenzollämtern ist von 1511 im Jahre 1915 auf 1491 zurückgegangen, was um so mehr hervorgehoben zu werden verdient, als beständig zahlreiche Beamte und Angestellte zum Militärdienst einberufen worden sind. Man sollte zwar meinen, dass die Verminderung der Einfuhr auch eine verminderte Inanspruchnahme des Personals zur Folge haben dürfte. Die vielen neuen Vorschriften, betreffend die Ausfuhr von Waren und die Kontrolle des Ausfuhrverkehrs ergeben aber, nach den Berichten der Kreisdirektionen, eine Summe von Arbeit, welche die Minderarbeit bei der Einfuhr mehr als aufhebt.

Aus der Zusammenstellung der hauptsächlichsten Einfuhrmengen ergibt sich auf verschiedenen Kategorien, gegenüber 1915, ein weiterer Rückgang der zugeführten Waren. So auf animalischen Nahrungsmitteln von 296,633 q 1915 auf 205,911 q 1916 Wein in Fässern ,, 1,066,638 ,, ,, ,.

870,691 ,, ,, Sämereien, Pflanzen, Futtermitteln .,, 879,639 ,, ., ., 697,877 ., ., Kohlen ,, 33,114,423 ., '.fl '.a 31,515,234 ., '.n Roheisen ,, 1,310,118 ,, ,, ,, 924,899 q .', In anderen Kategorien hat sich die Einfuhr gegenüber dem Vorjahre gehoben.

So sind unter dem Titel Getreide 7,888,731 q 1915 gegenüber 9,073,744 q 1916 Kartoffeln 303,885 ,, ,, ' ,, 777,573 ,, ,, in die Schweiz hereingekommen. Die grössere Einfuhrmenge pro 1916 findet ihre Erklärung in dem regnerischen Sommer des abgelaufenen Jahres, welcher der Getreide- und Kartoffelkultur sehr schädlich gewesen ist und in dem weiteren Umstände, dass die weniger bemittelte Bevölkerung, wegen der Verteuerung aller anderen Lebensmittel, immer mehr auf den Brotgenuss angewiesen ist.

Nach hi eher gelangten Zeitungsmeldungen sollen dermalen in den Vereinigten Staaten Erhebungen über die vor und seit dem Kriege von diesem Lande nach den neutralen, an die Zentralmächte grenzenden Staaten ausgeführten Getreidemengen ge-

382 macht und je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die daraus sich ergebenden Konsequenzen gezogen werden. Da die Schweiz seit Anfang des Krieges betreffs Getreideversorgung ganz auf Amerika angewiesen ist, so sind diese Vorgänge aufmerksam zu verfolgen, anderseits wird aber nichts zu unterlassen sein, um das bisherige Wohlwollen und Vertrauen unserer grossen Schwesterrepublik auch für die Zukunft zu sichern.

III. Statistisches Bureau.

Unter den Programmpunkten für die Vermehrung der Einnahmen des Bundes befindet sich auch die Einbeziehung der bisher nicht dem Alkoholgesetz unterstellten Brennereien in das Alkoholmonopol. An solchen meistens kleinen Brennereien (Brennhäfen) sollen noch über 30,000 vorhanden sein. Das statistische Bureau hat nun vom Bundesrat den Auftrag erhalten, eine allgemeine Erhebung über die genaue Zahl dieser Brenneinrichtungen und über die in der Schweiz erzeugten Quantitäten und Arten der nicht monopolpflichtigen gebrannten Wasser zu veranstalten. Die notwendigen Vorarbeiten sind noch vor Jahresschluss durchgeführt worden, so dass das Untersuchungsresultat wohl in allernächster Zeit vorliegen und das Finanzdepartement in der Lage sein wird, mit seinen Anträgen über die Erweiterung des Alkoholmonopols an die eidgenössischen Räte heranzutreten.

IV. Amt für Mass und Gewicht, V. Amt für Goldund Silberwaren.

Die Inanspruchnahme des Amtes für Mass und Gewicht, wie auch desjenigen für Gold- und Silberwaren, hat auch im abgelaufenen Jahre eine erhebliche Erweiterung erfahren, welche in Zukunft noch zunehmen dürfte. Es würde zu weit führen, auf die Tätigkeit dieser Verwaltungszweige im einzelnen einzutreten, und es beschränkt sich daher die Kommission darauf, auf die wachsende Bedeutung der beiden Ämter, wie sie aus den bezüglichen Berichten ersichtlich ist, hinzuweisen.

Immerhin erlaubt sich dieselbe die Bemerkung, dass einem von der Bundesversammlung schon öfters geäusserten Wunsche in der Folge Rechnung getragen und im Interesse einer Kürzung des Geschäftsberichtes im allgemeinen Stellen, welche von geringem öffentlichen Interesse sind, weggelassen werden sollten.

383

Vollswirtschafts-Departeinent.

I. Abteilung für Industrie und Gewerbe.

Gewerbliche und industrielle Berufsbildung, kommerzielle Bildung und haus wirtschaftliche und berufliche Bildung

des weiblichen Geschlechts.

Die Bundesbeiträge für gewerbliche und industrielle Berufsbildung beliefen sich m Jahre 1916 auf Fr. 1,116,825 und kamen 379 Anstalten zugute. Im Jahre 1915 beliefen sich diese Bundesbeiträge für 377 Anstalten noch auf Fr. 1,312,234, gegenüber Fr. 1,561,078 für 402 Anstalten im Jahre 1914. Aus der dem Berichte des Departementes beigefügten Tabelle ergibt sich, dass ·seit 10 Jahren einzig die bezüglichen Bundesbeiträge für das Jahr 1906 der Gesamtsumme nach noch kleiner waren als im Jahre 1916. -- Wenn wir auch wünschen, dass für Hebung beruflicher und industrieller Berufsbildung soviel als möglich geieistet wird, so finden wir doch auch, dass soweit tunlich dieser Unterricht nicht auf die Nachtzeit oder gar auf Sonntags vormittags verlegt werden sollte. Auch darf der theoretische Unterricht nicht vernachlässigt werden, sondern sollte in geeigneter Weise mit dem praktischen Unterrichte verbunden werden, um soviel als möglich das; Interesse der Schüler zu wecken, welches, wenn der Unterricht s;u einseitig erteilt wird, leicht erschlafft. -- Auch die Bundtisbeiträge für kommerzielle Berufsbildung, welche für das Berichtsjahr für insgesamt 165 Anstalten Fr. 1,014,828 betragt«, sind seit 1911 etwas zurückgegangen, -doch keineswegs in dem Masse wie die Beiträge für gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

Das gleiche kann auch hinsichtlich der hauswirtschaftlichen und beruflichen Bildung des weiblichen Geschlechtes konstatiert werden. Dieser Rückgang steht allerdings mit den dermaligen ausserordentlichen Veihältnissen im Zusammenhange. Es sollten aber diese Verhältnisse und die Teuerung aller Lebensbedürfnisse dazu anspornen, die Erwerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit aller Klassen der Bevölkerung in den verschiedenen Berufen, insbesondere auch im Haushaltungswesen des weiblichen Geschlechtes durch eine entsprechende Berufslehre zu steigern, um den grossen Anforderungen der Zukunft genügen zu können. Ganz besonders

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dürften Schulen für weibliche Dienstboten vielenorts sich als ein Bedürfnis erweisen.

II. Abteilung. Bundesamt für Sozialversicherung.

Krankenversicherung.

Der sehr einlässliche und interessante Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung bietet insbesondere auch für die Vorstände der Krankenkassen so viel Belehrungen und Anregungen, dass es wünschbar ist, wenn dieser Bericht allen Vorständen der Krankenkassen mitgeteilt und von ihnen dann auch gelesen wird. Es lagen dem Amte 240 Gesuche auf Anerkennung von Kassen vor, und wurden hiervon 167 in zustimmendem Sinne erledigt. Wenn auch die Vorteile der Krankenversicherung resp. der Unterstellung unter die eidgenössischen Vorschriften noch nicht nach Gebühr in vollem Umfange gewürdigt werden, so ist doch ein erfreulicher Fortschritt zu konstatieren. Der Betrag der für das Jahr 1915 geleisteten Vorschüsse und im Jahre 1916 gestützt auf die Rechnungsausweise gemachten Beiträge belaufen sich auf Fr. 1,686,863, gegenüber Fr. 1,424,094 für das Jahr 1915 -- Vorschüsse für das Jahr 1916 wurden an Krankenkassen geleistet im Betrage von Fr. 1,446,738 --, die definitive Abrechnung der Beiträge wird aber erst im Jahre 1917 erfolgen. Wir sind damit einverstanden, dass bei der Prüfung, ob eine angemeldete Krankenkasse anerkannt werden solle, die versicherungstechnischen Grundsätze hinsichtlich der Sicherheit für Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht allzu streng angewendet werden, sondern dass das Amt dahin wirke, dass durch geeignete Anordnungen und intensive Aufsicht durch die Behörden sowie durch die Bundesbeiträge solche Kassen, bei denen das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben und den zu erfüllenden Verpflichtungen nicht hergestellt ist, bald eine Stärkung ihrer ökonomischen Lage erfahren. Wenn gar zu strenge bei Prüfung der Finanzen der angemeldeten Kassen vorgegangen würde, könnte das zur Folge haben, dass einer grössern Anzahl von Kassen die Anerkennung verweigert werden müsste. Gestützt auf diese Grundsätze konnte auf den 31. Dezember 1916 der Bestand der anerkannten Krankenkassen auf 535 gebracht werden, mit 428,879 genussberechtigten Mitgliedern, was eineZunahme von 82 Kassen und rund 67,250 Mitgliedern ergibt.

Dabei ist zu konstatieren, dass die Zahl der Kassen, welche nur

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Männer aufnehmen, stärker zugenommen hat als die, welche auch den Frauen den Zutritt gestatten. Damit hängt auch zusammen die Klage vieler Krankenkassen, dass das Wochenbett der Frauen die Kassen, wenigstens soweit sie Krankengeld gewähren, schwer belaste. Es ist daher schon oft der Wunsch ausgesprochen worden, es sollten höhere Bundesbeiträge für die weiblichen Mitglieder der Krankenkassen, oder doch wenigstens für das Wochenbett gewährt werden. Wir gehen mit dem Bundesamt darin einig, dass noch statistische Erhebungen über die finanzielle Belastung der Kassen gemacht werden sollten bevor, auf eine Revision einzelner Bestimmungen des immer noch zu wenig eingelebten Bundesgesetzes über die Krankenversicherung eingetreten wird.

Wir schliessen uns sodann auch dem Wunsche des Bundesamtes an, es möchte die Krankenpflegeversicherung, welche bisher wegen der Besorgnis ,,durch die Gewährung der Krankenpflege den Ärzten ausgeliefert zu seintt boi vielen Krankenkassen nicht besteht, mehr gefördert werden. Es wird das sehr viel von der Höhe der ärztlichen Tarife und der Tarife für die Arzneien, welche manchenorts als etwas zu hoch erachtet werden, abhängen.

Der Krankenbesuch durch Kassenmitglieder wird noch vielfach mit Misstrauen aufgenommen, in der Meinung, dass diese Besuche nur stattfinden, um auf Simulanten Jagd zu machen und einzig die Interessen der Krankenkassen zu wahren. Mit vollem Rechte wird angeregt, dass die Krankenkontrolle sich insbesondere erstrecken sollte auf ,,zweckmässige Unterbringung des Kranken, Kost, Pflege, Ansteckungsgefahr für andere, Trinkgewohuheit, sowie Orientierung hinsichtlich Inhalt der Statuten und der zu ·erfüllenden Formalitäten'1. Der Krankenbesucher sollte sich derart bei den Familien der Kranken und den Kranken selbst einzuführen wissen, dass er nicht als Spion erscheint, sondern als Freund und Berater angesehen wird. Mit Vergnügen ersehen wir aus dem Berichte, dass das Vermögen der Krankenkassen pro versichertes Mitglied seit einem Jahre von Fr. 26. 64 auf Fr. 28. 82 gestiegen ist und insgesamt Fr. 12,361,000 beträgt.

Unfallversicherung.

Aus der nicht geringen Anzahl der Rekurse gegen die Unterstellung unter die Unfallversicherung geht hervor, dass einerseits das Gesetz, anderseits die Vorteile, die es bringt, noch zu wonig verstanden und gewürdigt werden und viele Vorurteile und irrtümliche Ansichten bestehen. So widersetzen sich viele der Unfallversicherung mit der Angabe, dass sie nicht mehr dem

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Fabrikgesetze unterstellt seien, obwohl sie es unterlassen hatten, die nötigen Schritte bei den zuständigen kantonalen Behörden zu tun, um aus der Fabrikliste gestrichen zu werden. Andere widersetzen sich mit der Vorgabe, dass das erweiterte Haftpflichtgesetz, auf sie keine Anwendung finde, obwohl das nicht ausschlaggebend ist, und viele glauben, von der obligatorischen Versicherung befreit zu sein, wenn sie mit einer privaten Versicherungsgesellschaft in vertraglichem Verhältnisse stehen. Bei Entscheidungen von Rekursen bieten sich nur hin und wieder Schwierigkeiten, wenn es sich fragt, ob einzelne mit dem Hauptbetriebe im Zusammenhang stehende Betriebsteile, bei welchen das Personal mit der Betriebsgefahr nicht in Berührung kommt, der obligatorischen Versicherung unterstellt seien. Zwar ist richtig, dass eine einlässliche Darstellung der Rekurspraxis über den Rahmen des Geschäftsberichtes hinausgehen würde, es dürfte aber doch grosses Interesse bieten, wenn einige der wichtigsten Entscheide, welche für grosse Kreise von Bedeutung sind, erwähnt würden, wie das zum Beispiel in der Berichterstattung über die Anwendung des Bundesgesetzes betreffend Haftpflicht aus Fabrikbetrieb und des erweiterten Haftpflichtgesetzes üblich ist.

III. Gesundheitsamt.

Zwar ist die Schweiz seit Beginn des Krieges von Seuchen: verschont geblieben. Aber es besteht die Gefahr, dass bei Beendigung des Krieges, wenn der Verkehr der verschiedenen.

Nationalitäten wieder freier und die Einwanderung fremder Elemente in die Schweiz grösser wird, das heisst nicht mehr durch so viele Formalitäten beschränkt ist wie während der Kriegsdauer, ansteckende gefährliche Krankheiten auch in die Schweiz, eingeschleppt werden können. Mangels zuverlässiger Angaben ist zurzeit ja unbekannt, ob und in welchem Masse in einzelnen kriegführenden Staaten ansteckende Krankheiten verbreitet sind.

Es ist daher die Mahnung an die Kantone, die Seuchenabwehreinrichtungen zu ergänzen und zu verbessern, vollauf berechtigt.

Um eine Verbesserung auf diesem Gebiete zu erzielen, ist die baldige Revision des Epidemiengesetzes angezeigt. Insbesondere ist zu wünschen, dass zur Bekämpfung der seit letzten Jahren eher in Zunahme begriffenen Diphtérie noch mehr als bisher geleistet wird, da dieser Krankheit eine grosse Anzahl Kinder unterliegen.

Auch sollte darauf Bedacht genommen werden, der Verbreitung venerischer Krankheiten entgegenzutreten.

367 Sehr ungleich ist die Handhabung des Lebensmittelgesetzes in den Kantonen, insbesondere auch die Gerichtspraxis betreffend Bestrafung der Milchfälschung. Es wäre sehr zu wünschen, wenn angesichts der sehr hohen Preise der Lebensmittel die Fälschung in allen wichtigen Fällen strenge, und zwar nicht nur mit Geldbusse, bestraft wird. Aber dass ein Wehrmann, welcher sich im Militärdienste befindet, wegen Milchfälschung, die ohne sein Wissen in seiner Abwesenheit begangen wird, unter Annahme der Fahrlässigkeit bestraft worden ist, scheint uns doch auffallend. Grosse Unterschiede erzeigen sich in der Handhabungder Lebensmittelpolizei insoi'ern, als in einigen Kantonen Proben zum Untersuch enthoben werden, auch wenn keinerlei Verdacht einer Fälschung vorliegt, in ändern Kantonen dagegen nur dann, wenn bei oberflächlicher Prüfung sich vermuten lässt, dass die betreffende Ware nicht die vorgeschriebenen normalen Eigenschaften besitze. Wir verweisen auf die Tabelle l betreffend die Untersuchung von kontrollpflichtigen Waren in den kantonalen und städtischen Untersuchungsanstalten, woraus sich ergibt, dass in einzelnen Kantonen 25 bis 40 °/o der untersuchten Objekte beanstandet worden sind, während in ändern Kantonen dieser Prozentsatz nur 5 bis 10 ausmacht. Bei derartig ungleichem Vorgehen können aus den statistischen Tabellen nicht derartige Schlüsse gezogen werden, wie das bei gleichmässigem Vorgehen bei Enthebung von Proben behufs Untersuchung berechtigt wäre.

IV. Abteilung für Landwirtschaft.

Die schweizerische Viehzählung vom 19. April 1916 hatte zwar ein erfreuliches Resultat ergeben. Es wurde daher im Berichte zu dieser Viehzählung folgendes bemerkt: ,,Trotzdem finden Kunstfutterbau durch die Importerschwerung infolge des Krieges bedeutend weniger Kunstdünger zur Verfügung stand und auch die Einfuhr von Kraftfuttermitteln sehr zurückblieb, ist doch so viel Futter vorhanden, dass 172,162 Stück Rindvieh mehr als 1911 ernährt werden! Alle Kantone verzeigen eine Zunahme, die stärkste Waadt mit 20,s %5 die geringste Tessin mit 0,s %·" Der Zuwachs in der ganzen Schweiz betrug 11.9 %· Nun hat sich aber erzeigt, dass'die damalige Annahme, es sei genügend Futter vorhanden, um den Bestand von 1,615,000 Stück Rindvieh zu ernähren, nicht oder jedenfalls nicht für immer zutreffend ist. Infolge Zusammentreffens verschiedener ungünstiger Faktoren, wie die quantitativ und qualitativ unbefriedigende Heuernte, Mangel an Kraftfutter, abnormaler Bedarf an Futter zufolge

383

grosser Kälte, ausserprdentliche Verspätung des Graswuchses etc., hat sich geradezu in schreckenerregender Weise erzeigt, dass in einem Grossteil landwirtschaftlicher Betriebe bedeutend mehr Vieh gehalten wird, als der Ertrag der Liegenschaft gestatten würde. Der Heumangel ist in diesem Frühjahr -- teilweise sogar schon im Winter -- so gross gewesen, dass man sich der Überzeugung kaum verschliessen kann, dass der Futterertrag auch bei normalen Verhältnissen nicht hinreichen würde, so viel Vieh richtig zu ernähren, als in der Schweiz gegenwärtig gehalten wird.

Eine scharfe Kritik machte sich im Herbst verflossenen Jahres geltend, als ungefähr 45,000 Stück Grossvieh als Kompensationsware ins Ausland exportiert wurden. Selbst in bäuerlichen Kreisen herrschte Unzufriedenheit, obgleich für dieses Vieh gute Preise erlöst wurden. Nun erst erzeigt es sich aber recht, wie zweckmässig diese Massregel war, um -angesichts des damals schon in Aussicht stehenden Futtermangels den Viehbestand etwas zu reduzieren. Wenn damals Ermahnungen erfolglos waren, so liegt nun zwar Wahrscheinlichkeit vor, dass der grosse Heumangel und die damit in Verbindung stehende, nachteilige Unterernährung eines grossen Teils des Viehbestandes die landwirtschaftliche Bevölkerung zu grösserer Vorsicht betreffend Viehhaltung veranlassen werden. Es steht zu befürchten, dass der Ertrag an Viehfutter auch dieses Jahr wieder ungenügend sein werde, da in derzeitiger Notlage die Wiesen vielenorts durch unzeitgemässen Weidebetrieb geschädigt werden und zudem grosse Flächen Wiesland zu Pflanzland umgebrochen worden sind. Daher ist es, wenn nicht eine bedeutende Reduktion des Viehbestandes vorgenommen wird, keineswegs ausgeschlossen, dass nächsten Winter sich der Futtermangel noch in erhöhtem Masse geltend machen werde. Wir würden es daher, falls der Heu- und Emdertrag nicht in jeder Hinsicht befriedigend ist, als zweckmässig erachten, wenn das Volkswirtschaftsdepartement schon frühzeitig eine Bestandesaufnahme anordnen, und falls Futtermangel für den kommenden Winter zu befürchten ist, nötigenfalls geeignete Zwangsmassregeln ergreifen würde, um da, wo offensichtlich mehr Vieh gehalten wird, als nach Massgabe der Verhältnisse genügend ernährt werden kann, eine .Verminderung des Viehbestandes zu bewirken, so z. B. dadurch, dass den kantonalen
Behörden genügende Ermächtigungen erteilt würden. Ohne solche Ermächtigungen sind die Kantonsregierungen oft nicht in der Lage, drohenden Übelständen mit Erfolg entgegentreten zu können.

Besonders bei gegenwärtiger Notlage sollte nicht nur darauf

389 getrachtet werden, dem Wiesboden den grösstmöglichen Betrag an Fütterungsmitteln abzuringen, sondern auch den letzten Halm zu ernten und zu reservieren. Wenn zur Zeit der Heuernte oder im Herbst ungünstige Witterung eintritt und daher das Gras nicht rechtzeitig geschnitten und gut gedörrt werden kann, geht jeweilen eia beträchtlicher Teil des Ertrages der Wiesen zugrunde, oder büsst stark an Nährwert ein. In neuester Zeit sind Versuche gemacht worden, das Gras auf künstlichem Wege zu dörren.

Wir zweifeln aber daran, ob diese Dörrmethoden nicht zu kostspielig seien um eine allgemeine Verbreitung zu finden. Dagegen erachten wir, dass das Einmachen und Konservieren von Grünfutter in Gruben oder in über der Erde angebrachten Behältern geeignet sei, den Ertrag der Wiesen, viel besser als bisher geschehen ist, auszunützen. Schon anfangs der 1880er Jahre sind auch in der Schweiz ziemlich umfangreiche Versuche dieser Aufbewahrung des Grünfutters gemacht worden. Aus einem Berichte des Herrn R. Schatzmann, Präsident des Schweizerischen alpwirtschaftichen Vereins an das Landwirtschaftsdepartement vom Jahre 1883 ergibt sich, dass die damals, gestützt auf eine Preisausschreibung vorgenommenen zahlreichen Versuche des Einmachens von Grünfutter, meist günstige Resultate erzeigten. Dagegen wurden damals Bedenken geäussert, dass die Verwendung der Milch derjenigen Kühe, welche mit solchem konserviertem Grünfutter ernährt worden waren, zur Käserei nicht tauglich sei. Es kam, obwohl einzelne Käser erklärten, mit der Verwendung solcher Milch gute Erfahrungen gemacht zu haben, dazu, dass bei Abschluss von Milchkaufverträgen den Landwirten der Gebrauch dieses konservierten Grünfutters verboten wurde. Seither sind die Versuche des Einmachens von Griinfutter längere Zeit hindurch nur noch vereinzelt fortgesetzt worden, in letzter Zeit aber, besonders im verflossenen Jahre, wieder zahlreich erfolgt.

Die Resultate dieser neuen Versuche waren grossteils sehr befriedigend. Die Befürchtungen, dass die mit solchem Futter ernährten Milchkühen gewonnene Milch käsereiuntauglich sei, sollen sich nun als unbegründet erweisen. Es soll die sogenannte Süssgrünfütterung laut eingegangenen Berichten für den Landwirtschaftsbetrieb grosse Vorteile erzeigt haben, indem das Gras rechtzeitig zur Reifezeit auch bei ungünstiger Witterung
geschnitten, eingesammelt und aufbewahrt werden kann und derart eine Vermehrung des Ernteertrages um 10 bis 15 Prozent und damit eine Vermehrung des Viehstandes möglich sei, indem ferner dieses eingemachte Futter vom Vieh gerne genommen werde und Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

27

390 demselben auch gesundheitlich zuträglicher sein soll, als die Ernährung mit schlecht eingesammeltem Heu. Auch der Milchertrag soll höher sein als bei Dürrfütterung. Ein theoretisch gebildeter, erfahrener Landwirt aus dem Kanton Zürich hat versichert, dass er schon seit mehreren Jahren Erfahrungen mit Einmachen von Süssgrünfutter gesammelt habe und dass die Resultate ihn derart befriedigt haben, dass er ernstlich in Betracht ziehe, ob er auf das ,,Heuen11 nicht vollständig verzichten wolle. Allerdings werden für die Landwirte, welche geeignete und haltbare Gruben oder Kästen für Aufbewahrung des Grünfutters herstellen wollen, nicht unbedeutende Kosten erwachsen und es wird dieser Umstand wahrscheinlich weniger gut situierte Landwirte davon abhalten, zweckmässige Einrichtungen zur Konservierung des Grünfutters zu treffen.

Da es volkswirtschaftlich von grosser Bedeutung ist, dass der Ertrag des Bodens nicht nur durch Bodenverbesserungen, z. B.

Drainage, gesteigert werde, sondern auch dieser Ertrag bei ungünstiger Witterung möglich ausgiebig und gut verwendet werden könne, erachten wir es als wünschenswert, dass das Volkswirtschaftsdepartement diesem . ziemlich neuen Verfahren der Süssgrünfuttergewinnung seine volle Beachtung schenke. Das kann dadurch geschehen, dass Versuchsanstalten angewiesen werden, umfassende und wiederholte Versuche betreffend Gewinnung und Verwertung von Süssgrünfutter zu unternehmen und insbesondere auch eine einlässliche Prüfung der gewonnenen Milch auf ihreKäsereitauglichkeit vornehmen zu lassen. Selbst wenn die Verwendung der Milch im Käsereibetrieb beanstandet werden könnte, wäre dann noch zu untersuchen, ob das eingemachte Putter nicht zweckmässig zur Fütterung von Rindern verwendet werden kann.

Sodann sollte unseres Eraehtens auch die Frage geprüft werden, ob und in welcher Weise aus dem erteilten Kredit für Bodenverbesserungen Beiträge an Erstellung von Gruben oder Kasten zur Aufbewahrung des Grünfutters geleistet werden sollten.

Reichliche Unterstützung ist auch zugunsten des Weinbaues angezeigt, um so mehr, als im Auslande sehr grosse Flächen ertragreicher Rebberge infolge des Krieges zerstört worden sind, und die Nachfrage nach Schweizerweinen inskünftig zunehmen · wird. Infolge ungünstiger Verhältnisse ist seit Jahren eine ständige Abnahme des Rebgeländes in
der Schweiz zu konstatieren. Wir begrüssen es daher, wenn der für Erneuerung der Weinberge ausgesetzte Kredit inskünftig vollständig zur Verwendung gelangt.

Im Berichtsjahre konnten vom Kredit von 200,000 Fr. hierfür

391 nur rund 110,000 Fr. zur Verwendung kommen, der Rest wurde dem Erneuerungsfond der Weinberge zugewiesen, der nun einen Betrag von rund 2,333,000 Fr. erreicht hat.

V. Veterinäramt.

Zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche wurden von 2276 Stück verseuchtem Grossvieh 1809 Stück geschlachtet.

Seit Anfang Juni sind mit einer einzigen Ausnahme sämtliche neuen Seuchenherde durch Schlachtung der Bestände getilgt worden. Dadurch sind allerdings bedeutende Kosten erwachsen, indem zufolge Erhöhung der Viehpreise grössere Entschädigungsbeträge als bei normalen Verhältnissen bezahlt werden mussten.

Aber es kann nicht bestritten werden, dass durch Keulung der Verbreitung der Seuche am besten Einhalt geboten werden kann.

Denn selbst bei scheinbar vollständig geheiltem Vieh bricht oft die Seuche im Verlauf eines Jahres neuerdings aus, und es besteht daher, wenn keine Schlachtung vorgenommen wird, die Gefahr weiterer Seuchenverschleppung. Wir erachten daher das Vorgehen zur Bekämpfung der Seuche als gerechtfertigt.

Post- und Eisenbakdepartement, I. Eisenbahnabfeilung.

1. Die Vorlage des Departementes über die Reorganisation des Eisenbahndepartementes hat der Bundesrat bis nach dem Friedensschluss zurückgelegt. Dasselbe wird mit der Reorganisation der Verwaltung der Bundesbahnen geschehen sein, und dieser Aufschub rechtfertigt sich ja ganz von selbst. Aber etwas wie ein Stück Reorganisation soll wohl schon vorliegen und steckt darin, dass zurzeit die Stellen von verstorbenen Kreisdirektoren nicht mehr besetzt werden; erstmals geschah es, im Berichtsjahre, im Kreis Luzern und seither ist es auch im Kreis Zürich geschehen. Wir möchten darin indessen noch keineswegs ein Programm und eine endgültige Schlussnahme, sondern nur einen Versuch erblicken. Wenn dieser Versuch in einem Kreis gelingt, so folgt noch keineswegs daraus, dass er auch in einem ändern sich be-

392 währe. Die Verhältnisse der Kreise sind, sei es an sich, sei es in bestimmten Zeiten, zu verschieden. Man stelle gerade gegenwärtig einen Vergleich zwischen Luzern und Zürich an, um es handgreiflich inné zu werden. Ob zu einer Reduktion der Kreisdirektoren wirklich zu schreiten sei, wird sich erst bei der Beratung der Gesetzesvorlage ergeben, und wir sind überzeugt, dass da, wo sich die provisorische Nichtbesetzung einer solchen Stelle nicht bewähren sollte, mit der provisorischen Neubesetzung nicht gezögert werden wird.

2. Beim Rollmaterial weist der Bericht mit grossem Nachdruck auf die Unzulänglichkeit der Zahl der Güterwagen hin. Dieselbe wird um so stärker empfunden, als, wie bekannt ist, eine so bedeutende Anzahl von Güterwagen unserer Warenzufuhr wegen zurzeit im Auslande sich befindet, Nach unseren Erkundigungen wird an der Ergänzung des Güter Wagenparkes beständig geschafft in dem Vollmasse, das unsere Wagenfabriken zu bewältigen vermögen.

3. Elektrifikation der Gotthardbahn. Mit dem Bau der Elektrizitätswerke Ambri-Piotta und Amsteg ist begonnen und auch mit der Installation im Gotthardtunnel ein Anfang gemacht.

Bau des zweiten Simplontunnels. Bis Ende 1916 sind 76,
II. Posfverwalfung.

1. Die Postverwaltung weist für das Berichtsjahr eine starke Vermehrung des Brief- und auch eine massige des Paketverkehrs auf, die zum grössten Teil auf den Inlandverkehr fällt. Im Inland wurden fast 14 Millionen Briefe und 12 Millionen Postkarten mehr befördert als 1915.

2. Auch der Postcheckverkehr hat wieder stark zugenommen, hauptsächlich der aus dem Ausland, dessen Vermehrung allein etwa 11 Millionen Franken beträgt.

Auch für unsere Truppen, von der Armeeverwaltung aus, wird dieser Verkehr jetzt lebhaft benutzt. Der bezügliche Verkehr stieg im Berichtsjahre auf etwa 9 Millionen Franken an.

3. Die Tatsache, dass das Finanzdepartement von den Postcheckgeldern Ende 1916 33 Millionen Franken darlehensweise schuldete, gibt dem Bericht zu der Bemerkung Anlass, dass nach dem Friedensschluss auf eine andere Anlage dieser Gelder Bedacht zu nehmen sei. Wir möchten diese Bemerkung unserseits noch

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dahin ergänzen, dass Geldanlagen, die entweder infolge vertraglicher Bindung oder infolge ihrer Verwendung beim Schuldner nicht jederzeit sofort oder nach ganz kurzer Frist der Postcheckkasse wieder als Barschaft zurückgeleitet werden können, für den Postcheck sich nicht eignen, weil der Verkehr der Checkkunden mit der Post ein Kontokorrentverkehr ist, der sie berechtigt, über ihr Guthaben jederzeit zu verfügen, also auch jederzeit es in bar zurückzuziehen. Auch Obligationen von Banken und ähnliche Werttitel ohne grossen und leichten Markt eignen sich also für Anlagen des Postchecks nicht.

4. Bin trübes Kapitel des Berichtes ist das über die Folgen des Weltkrieges auf den Postverkehr und das Postgeheimnis. Da stehen wir aber Dingen und Vorgängen gegenüber, denen die Schweiz nicht abzuhelfen vermag und die unsere Verkehrswelt als Kriegsfolge zu ertragen hat.

Ein Bild dagegen werktätiger Menschenliebe kann uns der Bericht in dem Postverkehr der Kriegsgefangenen vorführen, der durch unsere Postverwaltung vermittelt wird.

Der oberste Beamte unserer Postverwaltung, Herr Oberpostdirektor Stäger, hat im Laufe des Berichtsjahres sein SOjähriges Dienstjubiläum feiern können. Es sei seiner Verdienste und vorbildlichen Arbeit und Pflichttreue auch an dieser Stelle gedacht.

III. Telegraphen- und Telephonverwaltungen.

Die Telegramme und noch mehr die Telephongespräche weisen auch eine Vermehrung auf, die beim Telephon ganz ausserordentlich ist. Die Telegramme vermehrten sich um 16 °/o, die Telephongespräche um etwa das Fünffache. Der Jahresertrag ist daher grösser denn je und beträgt Fr. 6,208,000.

Die meisten Gespräche fallen auf die Stadt Zürich, wo der Tagesdurchschnitt rund 42,000 Gespräche beträgt, die zweitmeisten auf die Stadt Genf, wo der Tagesdurchschnitt rund 26,000 Gespräche ausmacht, dann die Stadt Basel mit rund 20,000, Bern mit rund 17,000, Lausanne mit rund 12,000 und St. Gallen mit rund 10,000 Gesprächen täglich. Diese Zahlen spiegeln die Verteilung des Geschäftsverkehrs wieder.

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Bundesgericht.

', Das Bundesgericht hat im Berichtsjahr den Verlust seines Seniors, Bundesrichter Dr. F e l i x C l a u s e n, der ihm seit 1871 als Ersatzmann und seit 1891 als Mitglied angehört hatte, zu beklagen. Als Nachfolger ist Regierungsrat A r t h u r C o u c h e p i n von Martigny-Bourg und für letzteren als Ersatzmann Obergerichtspräsident K a s p a r M ü l l e r von Ermensee gewählt worden.

Als ausserordentlicher Untersuchungsrichter amtete Regierungsrat A l b e r t C a l a r n e von Neuenburg.

Die Geschäftslast der staatsrechtlichen Abteilung hat sich gegenüber dem Vorjahre nicht wesentlich geändert. Dagegen ist die Zahl der zivilrechtlichen Berufungen von 440 auf 518 angewachsen. Die Zahl der Expropriationssachen hat sich von 123 auf 100 vermindert.

Die seit dem Kriege sehr vermehrte Arbeit der Betreibungsund Konkurskammer ist geblieben.

Es ist eine Verordnung über die von den Betreibungs- und Konkursämtern anzumeldenden Eintragungen und Vormerkungen im Grundbuch erlassen worden.

Vom eidgenössischen Justizdepartement zur Begutachtung eines von diesem übermittelten Entwurfes zu einem Bundesgesetz über Doppelbesteuerung eingeladen, hat das Bundesgericht mit einem mit Motiven versehenen eigenen Entwurfe geantwortet.

Bei Berufungssachen aus Markenrechtsstreitigkeiten haben sich Übelstände wegen dem kantonalen Prozessrecht verschiedener Kantone ergeben. Einzelne kantonale Gerichte haben nämlich die Kompetenz der bundesrechtlich vorgeschriebenen einzigen Instanz strikte auf die nach dem Spezialgesetze zu entscheidenden Fragen beschränkt und die damit in Zusammenhang stehenden allgemeinen Rechtsnormen des Z. G. B. und 0. R. über Schutz der Persönlichkeitsrechte und concurrence déloyale dem ordentlichen Rechtsgange mit zwei Instanzen überwiesen. Diese unpraktische Zweiteilung des Prozesses dürfte auch vom rechtlichen Standpunkte aus kaum haltbar sein, und sind daher die Vorstellungen des Bundesgerichts zu unterstützen.

Fraglich ist, ob Art. 76 der bundesgerichtlichen Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911 mit Art. 134 Betr.- und Konk.-Ges. vereinbar ist, welch letzterer vorschreibt, dass die Steigerungsbedingungen vom Betreibungs-

395 amte so einzurichten seien, dass sie ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lassen. Art. 76 der Verordnung aber verlangt, dass für vom Gemeinschuldner verpfändete Pfandtitel über auf seiner Liegenschaft grundversicherte Forderungen in den Steigerungsbedingungen Barzahlung geleistet werde. Es ist nun einleuchtend, dass dies in manchen Fällen so hohe Barzahlungen bei den Steigerungen bedingt, dass dadurch der Steigerungserlös sehr nachteilig beeinflusst wird, weil nur wenige Kaufliebhaber diesen erschwerten Steigerungsbedingungen gerecht werden können. Dieser Fall dürfte gerade bei Hotelsteigerungen aktuell werden und es wäre daher angezeigt, eine Lösung zu suchen, dass verpfändete Eigentümerhypotheken des Genaeinschuldners, welche innerhalb des Schatzungswertes des Unterpfandes liegen und durch den Steigerungserlös gedeckt sind, nicht ohne weiteres fällig und dem Ersteigerer zur sofortigen Rückzahlung Überbunden werden.

Über den bestehenden Raummangel bemerkt der Bericht nichts ; · er besteht aber doch und sollte in absehbarer Zeit endlich gehoben werden.

Die Tätigkeit der Anklagekammer hat seit Kriegsbeginn und namentlich seit der Verordnung des Bundesrates vom 22. Februar 1916 wesentlich zugenommen. Der eidgenössische Untersuchungsrichter hat von der Anhebung von 62 Strafuntersuchungen Kenntnis gegeben, wovon sich 53 auf Spionage beziehen.

Die Betreibungskammer bemerkt, dass sie der durch die Diskussion im Ständerat veranlassten Anregung in bezug auf die Behandlung der im betreibungs- oder konkursrechtlichen Verfahren nicht angemeldeten Dienstbarkeiten nicht habe Folge geben können, weil bei den streitigen Fragen es sich um solche des materiellen Zivilrechts handelt.

Es ergibt sich, dass die anhängigen Rechtsfälle mit möglichster Beförderung erledigt werden. Von den betreibungsrechtlichen Beschwerden sind 212 Fälle oder 50 % aller Fälle in l--3 Tagen erledigt worden und nur 31 Fälle, 7,s % waren über 22 Tage hängig. Ebenso sind bei den Zivil- und Strafsachen und den staatsrechtlichen Streitigkeiten relativ wenige Pendenzen von längerer Dauer.

Die durchschnittliche Frist zwischen der Fällung des Entscheides und dessen Zustellung schwankt bei den verschiedenen Arten von Rechtsstreitigkeiten zwischen 8 und 33 Tagen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Ständerates über die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes im Jahre 1916. (Vom 29. Mai 1917.)

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