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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 69. Jahrgang.

Bern, den 29. August 1917.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 12 Franken im Jahr, ß Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Posttestellnngsgebühr".

Einrücknngsgebühr : 16 Kappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Territet nach Mont-Fleuri.

(Vom 24. August 1917.)

Mittels Eingabe vom 12, Mai 1917 stellte der Verwaltungsrat der Drahtseilbahn Territet--Mont-Fleuri das Gesuch um Abänderung des ersten Absatzes des Art. 16 der Konzession dieser Bahn vom 19. Juni 1903 (E. A. S. XIX, 116) in dem Sinne, dass die konzessionsmässigen Maximaltaxen für den Personenverkehr von 80 Rappen auf Fr. l für die Bergfahrt, von 50 auf 60 Rappen für die Talfahrt und von Fr. l auf Fr. 1. 20 für Hin- und Rückfahrt erhöht werden.

Der Gesuchsteller weist in der Eingabe darauf hin, dass die im Jahre 1910 dem Betriebe übergebene Bahn bis jetzt nicht in der Lage war, die vollständige Verzinsung ihres Hypothekaranleihens zu sichern, und dass seit dem Jahre 1914, in dem der Krieg ausbrach, die Betriebseinnahmen kaum hinreichen, um die Betriebskosten zu decken.

In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 1917 hat sich der Staatsrat des Kantons Waadt zugunsten der Konzessionsabänderung ausgesprochen.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

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Nach den Rechnungen für 1915 beträgt der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nur Fr. 1213. 44.

Die Betriebseinnahmen von 1916 sind um Fr. 3969 besser als diejenigen von 1915, so dass bei gleichbleibenden Ausgaben der Überschuss der Einnahmen auf ungefähr zirka Fr. 5182 ansteigen würde.

Da aber allein für die Verzinsung des Hypothekaranleihens Fr. 14,625 erforderlich sind, so ist der Einnahmenüberschuss ungenügend. Das Gesuch um Erhöhung der konzessionsmässigen Maximaltaxen für den Personenverkehr ist daher vollständig begründet. Ferner empfiehlt es sich, bei diesem Anlasse auch den zweiten Absatz des Art. 16 der Konzession mit den neuen Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen und das Alter der Kinder, die zur halben Taxe befördert werden, von 10 auf 12 Jahre zu erhöhen.7^ Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf, der dem . Konzessionsabänderungsgesuch Rechnung trägt, zur Annahme.

Genehmigen Sie auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24. August 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft; Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Territet nach Mont-Fleuri.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Drahtseilbahn von Territet nach Mont-Fleuri vom 12. Mai 1917, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 24. August 1917, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 1903 (E. A. S.

XIX, 116) erteilte Konzession für eine Drahtseilbahn von Territet nach Mont-Fleuri wird wie folgt abgeändert: Die Absätze l und 2 des Artikels 16 erhalten folgende Fassung : Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : für die Bergfahrt . . . . Fr. 1. -- f ü r d i e Talfahrt . . . . ,, --.60 für Hin- und Rückfahrt . . ,, 1. 20 Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 15. Oktober 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Territet nach Mont-Fleuri. (Vom 24. August 1917.)

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Jahr

1917

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

791

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.08.1917

Date Data Seite

683-685

Page Pagina Ref. No

10 026 467

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