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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 69. Jahrgang.

Bern, den 10. Januar 1917.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 12 Franken im Jahr, 6 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestllungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern,

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Kreisschreiben des

schweizerischen Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Übertragung der Oberaufsicht über das Militärsteuerwese an das Finanzdepartement.

(Vom 3. Januar 1917.)

Getreue, Hebe Eidgenossen,

Unterm 3. November 1916 haben wir beschlossen, die Besorgung der Geschäfte betreffend den Militärpflichtersatz auf 1. Januar 1917 provisorisch dem schweizerischen Militärdepartement abzunehmen und sie dem schweizerischen Finanzdepartement zu übertragen.

Den eidgenössischen Räten ist von der Änderung in der Budgetvorlage für das Jahr 1917 Kenntnis gegeben worden.

Zur Begründung wurde in der Einleitung zur Budgetbotschaft unter anderem folgendes ausgeführt: ,,Es ist diese Massnahme als ein erster Schritt zur Reform der Militärpflichtersatzsteuer zu betrachten. Gemäss Gesetz ist die Eidgenossenschaft befugt, darüber zu wachen, ob die von den Kantonen vollzogenen Einschätzungen der Steuerpflichtigen den Verhältnissen und einer gerechten Verteilung der Lasten entsprechen. Bisher hatte der Bund diese Befugnis in ungenügender Weise ausgeübt. Den Kantonen war auf diesem Gebiete gewissermassen vollkommene Freiheit gelassen worden, und der Bund hatte auf eine Mitwirkung seinerseits verzichtet. Er beschränkte sich darauf, die Hälfte der von den Kantonen erhobenen Beträge einzuziehen und allfällige Rekurse, in denen Rechtsfragen Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. I.

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aufgeworfen wurden, zu entscheiden. Unter Wahrung der Befugnisse der Kantone, welche übrigens ebensosehr wie der Bund an einer richtigen Erhebung dieser Steuer interessiert sind, beabsichtigen wir, inskünftig die Einschätzung der Steuerpflichtigen in den Kantonen genauer zu überwachen, nnd wir glauben Grund zur Annahme zu haben, dass diese Massnahme schon im nächsten Jahre von Erfolg begleitet sein wird. Sobald unser Finanzdepartement einige Erfahrungen gesammelt haben wird, dürfte es angezeigt sein, eine Revision des gegenwärtigen Gesetzes im Sinne einer angemessenen Erhöhung der Steueransiüze und der Verbesserunggewisser Bestimmungen anzustreben."

Die eidgenössischen Räte haben der Änderung durch die Genehmigung des Voranschlages für das Jahr 1917 zugestimmt.

Die Übertragung der Oberaufsicht über das Militärsteuerwesen an das schweizerische Finanzdepartement ist eine provisorische Massnahme, die einstweilen ohne Änderung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen wird, dies in der Meinung, dass die endgültige gesetzliche. Regelung anlässlich einer nach dem Kriege wahrscheinlich ohnehin notwendig werdenden Revision des Bundesgesetzes vom'26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung vorgenommen werden soll.

Wir sehen daher auch ab von einer Revision der bestehenden Vollziehungsverordnung betreffend den Militärpflichtersatz und beschränken uns vielmehr darauf, Ihnen hiermit von der Änderung Kenntnis zu geben.

Das schweizerische Finanzdepartement wird die Geschäfte betreffend den Militärpflichtersatz durch seine Abteilung Kriegssteuerverwaltung besorgen lassen, und wir ersuchen Sie deshalb, Ihre Behörden und Amtsstellen gefälligst anweisen zu wollen, alle Mitteilungen betreffend das Militärsteuerwesen an die genannte Verwaltung zu richten.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den S.Januar 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

-53-0*?

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Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Übertragung der Oberaufsicht über das Militärsteuerwese an das Finanzdepartement. (Vom 3. Januar 1917.)

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Jahr

1917

Année Anno Band

1

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02

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.01.1917

Date Data Seite

25-26

Page Pagina Ref. No

10 026 268

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