251 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Monopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 3. Oktober 1917 betreffend den Vertrieb gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung werden die Monopol- und Ausgleichungsgebühren für nachstehende, im Gebrauchszolltarif aufgeführte Produkte festgesetzt wie folgt: NB. ad 24 b. Schlehenfrüchte, frisch (Prunus spinosa), zu Brennereizwecken, bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 10. 50 per q brutto.

NB. ad 39 b. Monopolgebühr für Frucht- und Beerensäfte mit Alkohol: wie Branntwein, siehe NB. ad 125/129, mit Ausnahme der Frucht- und Beerensäfte mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 31/2 Graden, die folgende Monopolgebühren entrichten : für Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 2. 30 per Grad und q brutto; für Sendungen unter 50 kg brutto : Fr. 2. 86 per Grad und q brutto.

NB, ad 30. Monopolgebühren sind zu entrichten per q brutto: Für Enzianwurzeln, trocken, ungemahlen . . . Fr. 21. -- ,, Kirschen, eingestampft oder entstielt . . . ,,15.50 ,, Zwetschgen oder Pflaumen, eingestampft . . ,, 12.-- ,, andere Steinobstsorten, eingestampft . . . ,, 10.50 ,, Kernobstsorten, eingestampft ,, 10,50 ,, Wachholderbeeren, getrocknet, ganz oder zerkleinert ,, 23.-- ,, Beerenobst, anderes, eingestampft, zu Brennereizwecken " 5,50 " Wachholderbeertrester (Wachholdertreber) , ,, 23.-- NB. ad 32. Monopolgebühr für Weintrauben, frisch oder eingestampft, zur Kelterung, für ihre Trester, per q brutto ,, 3.50 NB. ad 33. Die nach Nr. 33 zu Fr. 50. -- per q verzollbaren getrockneten Weintrauben unterliegen überdies einer Monopolgebühr per q brutto von . . ,,16.50

252

NB. ad 37 b. Monopolgebühr für Feigen zu / Brennereizwecken per q brutto Fr. 80.--- NB. ad 101. Monopolgebuhr für in Alkohol eingemachte Früchte: wie Branntwein, a. NB. ad 125/129.

NB. ad 102, Monopolgebühr für mit Liqueurs gefüllte Bonbons: wie für Liqueurs, s. MB. ad 125/129.

NB. ad 103. Monopolgebühr für mit Alkohol zubereitete Frucht- und Beerensäfte: wie Branntwein, a. NB. ad. 125/129.

Zu 117 a/b und 119. Weine mit mehr als 15 Grad Alkoholgehalt bezahlen für 100 kg brutto eine Monopolgebühr von Fr. 2. 30 für jeden Grad über 15 Grad. Für Weinspezialitäten (vgl, Position 117b) bleiben hinsichtlich der Höhe der monopolfreien Toleranz die Bestimmungen der Handelsverträge vorbehalten.

Die Mehrgrade unterliegen der Gebühr von Fr. 2. 30 per q brutto, In der letzten Zeile des 1. und in der zweitletzten Zeile des 2. NB. ad 117/120 ist der Ansatz von Fr. 2. 30 einzusetzen.

NB. ad 129 a/b Wermut mit mehr als 18,5 Grad Alkoholgehalt entrichtet eine Monopolgebühr gemäss NB, ad 125/129.

NB. ad 125/139.

I. Die Einfuhr von Sprit, Spiritus, Weingeist, Alkohol ist Monopol des Bundes. Alcohol absolutus und andere Sprit- und Spiritussorten können indessen mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auch durch Privatpersonen eingeführt werden gegen Entrichtung der tarifgemässen Zölle und der folgenden Eintrittstaxen : a. für Alcohol absolutus: in Sendungen von 50 kg brutto und mehr : Fr. 288. -- per q brutto, in Sendungen unter 50 kg brutto : Fr, 360. --- per q brutto ; ö. für andere Sprit- und Spiritusspezialitäten ; gemäss Ziffer II hiernach.

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus wird eine generelle Einfuhrbewilligung erteilt.

II. Branntwein* und andere geistige Getränke, ferner Liqueurs, Liqueurweine, Medizinalweine usw. (vgl, Ziffer l a des Bundesratsbeschlusses vom 8. Januar 1915): a. unter 25 Grad Alkoholgehalt: per q brutto li Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . Fr. 60. --2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, 75. -- b, von 25--75 Grad Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . ,, 230. -- 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, 287. 50

$5$ è. Von 76 Grad Alkoholgehalt und darüber-: per q brutto 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . ' Fr. 230. -- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad . . . . .

'. ,, 2.30 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, 287. 50 nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad Über 7 5 Grad " . . . . ,, 2.86 NB. ad 1301131. Essig und Essigsäure bezahlen infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichungsgebühr von 10 Rp. per Säuregrad und q brutto, AB. ad 218. Trauben- und Obsttrester befahlen eine Monopolgebühr von Fr. 12.

per q brutto; Weinhefe, dick- und dünnflüssig (Drusen), bis und mit 15 Graden Alkoholgehalt unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 22. -- per q brutto, solche von mehr als 15 Graden Alkoholgehalt hat zudem für jeden weitern Grad einen Zuschlag von Fr, 2. 30 per q brutto zu, entrichten.

NB. ad 220. Enzianwurzeln, frisch, ganz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 10. 50 per q brutto.

NB. ad 966/967. Wachholderbeeren, frisch, ganz oder zerklei nert, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 23. -- per q.brutto.

, NB. ad 968. Wachholderbeeren, eingedickt (Latwerge, HUB, Honig, Saft und dgl.), unterliegen einerMonopolgebührr vonFr,, 60. -- per, q brutto ' , NB. ad 974 b. Aldehyd (Acetaldehyd, Paraldehyd), nicht denaturiert, unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 11. -- per q brutto ; Ameisenäther und Salpetergeist unterliegen einer fixen Monopolgebühr Von Fr. 230. -- per q brutto, NB. ad 975 Jodoform unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 1. -- per q brutto.

NB. ad 976. Chloroform unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 7. 20, Chloral und Chloralhydrat einersolchen von Fr. 3.-- per q brutto.

NB. ad 981. Monopolgebühren : 1. auf alkoholhaltigen pharmazeutischen Präparaten ,und Tinkturen, die ausschliesslich zumäusserlichena Gebrauch dienen: Fr. 2. 80 per, Grad und q brutto ; , 2. Rumäther und Rumessenz unterliegen · einer foxen Monopolgebühr von Fr, 230. -- per q brutto ; 3. Fruchtessenzen: '''

254' , a. mit mehr als 10, aber weniger als 25 Vol. % Alkoholgehalt : 1. Sendungen -von 50 kg brutto und mehr: fixe Monopolgebuhr von Fr. 230. -- per q brutto, 2. Sendungen unter 50 kg brutto: fixe Monopolgebühr von Fr. 287. 50 per q brutto, ö. mit 25 und mehr Vol. % Alkoholgehalt: Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. b und c, biervor; 4. Auf alkoholhaltigen pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, Elixieren, Geheimmitteln, medikamentösen Weinen etc., die zum innerlichen Gebrauch dienen, sowie auf andern ala den vorstehend aufgeführten alkoholhaltigen Essenzen und Extrakten zu Genusszwecken oder zur Herstellung von Branntwein, Liqueurs, Limonaden etc., wie Alcool de menthe (Münzgeist), Bittergeiet (Lebensessenz), Cognacessenz, Extrait de menthe, Wermutessenz u.dgl., Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a--c, hiervor.

NB. ad 983/983. Monopolgebühr für alkoholhaltige Parfümerien und kosmetische Mittel Fr. 2. 80 per Grad und q brutto.

NB. ad 997. Weinhefe, getrocknet (gepresst), unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 10. 50 per q brutto.

NB. ad 1049. Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl-, AmylIsoamyl-Alkohol, Fuselöl u. dgl. unterliegen der fixen Monopolgebühr von Fr. 230. -- per q brutto.

NB. ad 1052. Fruchtäther (wie Amylacetat, Butylacetat,, Amylbutyrat etc.) rein oder mit einem Alkoholgehalt von 10 Vol. % oder weniger, unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 230.-- per q brutto; solche mit höherem Alkoholgehalt s. NB. ad 981 Ziffer 3, hiervor.

NB. ad 1059. Bromäthyl unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 7. 20, Chloräthyl einer solchen von Fr. 7. -- und Jodäthyl einer solchen von Fr. 4. -- ] per q brutto.

NS. ad 1062. Schwefeläther bezahlt infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichungsgebühr von Fr. 10. 50 per q brutto.

NB. ad 1063. Essigäther unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 5. -- per q brutto.

NB, ad 1113. Spirituslacke und -polituren, die nicht wenigstens 6 % ihres Gewichtes an Schellack oder sonstigen Harzen enthalten, bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 2. 80 per Grad und q brutto.

236 Diese Bekanntmachung ersetzt diejenige vom 15. Augast 1916 betreffend Monopol- und Ausgleichungsgebühren auf monopolpflichtigen Waren und tritt mit heutigem Tage in Kraft.

B e r n , den 3. Oktober 1917.

(2.).

Eidg. Oberzolldirektion.

Aenderungen im

(

Bestände der Auswanderongsagenturen und ihrer Unteragenten während des III. Quartals 1917.

Als Unteragenten sind ausgetreten: 1

Von der Agentur Berta té Cia in Giubiasco: Plinio Sartori in Giubiasco.

Matteo Ruggia in Chiasso.

Celestino Lombardi in Bodio.

Ton der Agentur Zwilchenbart in Basel: Gottfried Reinhard in Ölten.

Von der Agentur Eugen Bär in Luzern Christoph Gerber in Schaffhausen.

Erwin Irmiger-Dettwyler in Aarau.

Von der Agentur Im Obersteg & de. in Basel:

Hubert Kessler in Basel.

Heinrich Zwicky in Glarus.

Als U n t e r a g e n t ist angestellt worden: Von der Agentur Im, Obersteg & Oie. m Basel: Karl Garnier in Basel.

B e r n , den 30. September 1917.

Schweizerisches Auswanderungsamt.

256 Verpfändung einer Eisenbahn.

Per Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Sursee-Triengen hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die 8,981 km lange Linie von Sureee nach Triengen samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art, 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 -abedieeVerpfändungg und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Range zu verpfänden, behufsSicherstellungg eines Anleihens von Fr. 150,000, das zu Bahnzwecken verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift "gemäss wird diesea Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 24. Oktober 1917 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Eern, schriftlich einzureichen sind, B e r n , den 3. Oktober 1917.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 13. Juli 1917 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen l 2. Kaspar, Viktor, geb. ca. 1882, Dr. jur., Oberleutnant, Kommandant der Bahnhofwache in Bregenz, gegenwärtig unbekannten Aufenthalts, 3. Baldauf, Hans, geb. ca. 1892, von Bregenz, Kaufmann, gegenwärtig unbekannten Aufenthalts, Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst auf schweizerischem Gebiet zugunsten einer fremden Macht, erkannt: 1. Die Angeklagten Dr. Kaspar und Baldauf werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt: a b. Dr. Easpar in contumaciam zu 2 Monaten Gefängnis, Fr. 200 Busse und 2 Jahren Landesverweisung,

257

«, Bald auf in contumaciam au l MonaGefängniss, Fr. 100 - Busse und 2 Jahren Landesverweisung.

2. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innerhalb 3 Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei - für je ä Franken ein Tag- Gefängnis BU setzen ist.

, 3. Die Gefängnisstrafen sind im Kanton Zürich zu vollziehen: 4. Die Kosten des Verfahrene werden den Angeklagtes je zu Vs, unter gegenseitiger solidarischer Haft für das Ganze auferlegt.

5. Die Gerichtsgebühr - wird auf Fr, 60 festgesetzt ; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrate zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es die Verurteilten Kaspar und Baldauf betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu veröffentlichen.

Z ü r i c h , den 13, Juli 1917.

Im Namen des Bundesstrafgerichts, Der Präsident: Hauser.

Der Protokollführer: Hnguenin.

Einstellung im Aktivbürgerrecht.

Es wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Ganz, Eugen, von Zürich, Handlanger, geboren 29. Juli 1883, Füsilier 154/11, ohne bestimmten Wohnort, durch Urteil des Territorialgerichtes 5 vom 4. September 1917 auf die Dauer von 3 Jahren, vom 18, April 1918 an gerechnet, im Aktivbürgerrecht eingestellt wurde, r Staatsanwaltschaft; Zürich, Der III. Staatsanwalt: Zürcher.

Aufruf.

Bruderer» Johannes von Trogen, geboren den 14. Juli 1849, von Mathias und Anna Elisabeth geb. Aider, · geschieden von

258

Hermine Niederer, Bauer, früher wohnhaft gewesen im Sand, Trogen, ist im Februar 1891 nach Amerika ausgewandert und seit 1894 nachrichtenlos abwesend.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 25. September 1917 und .in Anwendung der Art. 35 f ZGB. und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB. wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 4. Oktober 1918 beim Gemeindehauptmannamte in Trogen zu melden.

T r o g e n , den 2. Oktober 1917.

Die Obergerichtskanzlei. ·

Verschollenheitsruf.

Im Spätsommer 1867 sind die Gebrüder Beat Nussbaumer, geb. 25. Januar 1838 und Alois Nussbaumer, geb. 17. November 1846, Söhne des Säckelmeister Johann Georg Nussbaumer sei. und der Anna Maria geb. Stocker sei., Bürger von Oberägeri, kurz nacheinander nach Amerika verreist. Mit Schreiben vom 13. Januar 1880 hat Beat Nussbaumer aus County Eansas, NordAmerika, zum letzten Male von seinem Befinden Kenntnis gegeben. Seither sind über die beiden Gebrüder Nussbaumer keinerlei Nachrichten mehr eingegangen.

Ferner ist seit 1908 Georg Anton Nussbaumer, geb. 11. September 1869, Sohn des Josef Anton Nussbaumer, Weber und der Kathrina geb. Müller, Bürger von Oberägeri, unbekannt abwesend. Georg Anton Nussbaumer hat sich seit Anfang 1890 bis 1908 viel im Kanton Zürich, und zwar in den Gemeinden Wadenswil und Schönenberg und im Bezirk Affoltern a. A. aufgehalten. Zeitweise arbeitete er auch in Cham und Hünenberg.

Seit 1908 sind über ihn keinerlei Nachrichten mehr eingegangen.

Auf Verlangen des Herrn Rechtsagenten Alois Hotz, Zug, als Testamentsvollstrecker des Herrn Regierungsrat NussbaumerSchell sei. und namens der Erben der vorgenannten Beat, Alois und Georg Anton Nussbaumer werden anmit diese letztern, sowie jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit Montag, den 1. Juli 1918 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, werden die Gebrüder Beat und Alois Nussbaumer, sowie Georg

259

Anton Nussbaumer als verschollen erklärt und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art, 38 ZGB).

Zug, den 1. Juni 1917.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

Warenverzeichnis zum schweizerischen Gebrauchszolltarif.

Wir sehen une neuerdings veranlagst, den Zollpflichtigen in ihrem eigenen Interesse die Anschaffung des Warenverzeichnisses zum schweizerischen Gebrauchszolltarif nebst den bisher erschienenen Nachträgen zu empfehlen.

Das umfangreiche Nachschlagewerk enthält, die im Gebraucbstarif aufgeführten und die seit der Ausgabe des Gebrauchstarifs von den Direktivbehörden tarifierten, zur Einfuhr gelangenden bekanntem Artikel, nebst einer nicht unbedeutenden Zahl von Begriffsbestimmungen und Erläuterungen.

Das Warenverzeichnis mit den Nachtragen kann, ausser bei der unterzeichneten Amtsstelle, bei den Zolldirektionen in Basel, Schaff hausen, Ghur, Lugano, Lausanne, Genf, sowie -bei den Häuptzollämtern in Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen zum
Das Werk ist auch in französischer Sprache erschienen.

B e r n , den 26 Dezember 1912.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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1917

Année Anno Band

4

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42

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10.10.1917

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251-259

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