494

# S T #

7 8 3

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Art. 52 lit. c, 62 lit. d, 67 und 78, der Verfassung des Kantons Uri.

(Vom 16. Juni 1917.)

Mit Schreiben vom 4. Juni 1917 suchen Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri um die eidgenössische Gewährleistung für die durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1917 revidierten Art. 52 lit. c, 62 lit. d, 67 und 78 der kantonalen Verfassung nach.

1. Art. 52 lit. c lautete in seiner bisherigen Fassung: ,,Die Befugnisse der Landsgemeinde sind: c. die Bewilligung von direkten Steuern und Staatsanleihen, letztere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes" ; Diese Litera erhält nun noch den Zusatz: "ferner den Erlass aller Vorschriften, welche eine einmalige Ausgabe von über Fr. 50,000 zur Folge haben".

Diese neue Bestimmung, wie sich ähnliche in andern Kantonsverfassungen finden, garantiert eine weitgehende Kontrolle des Volkes über die Ausgaben des Staates. Es ist ohne weiteres klar, dass sie nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält.

2. Art. 62 lit. d lautete in seiner bisherigen Fassung: ,,Die Befugnisse des Regierungsrates sind : d. die Staatsverwaltung in allen Teilen, mit Inbegriff der Oberaufsicht über das Armen-, Vormundschafts-, Falliments-, Hypothekar-, und Zivilstandswesen ".

Die neue Fassung lautet: ,,Die Befugnisse des Regierungsrates sind: d. die Staatsverwaltung in allen Teilen, mit Inbegriff der Oberaufsicht über das Armen-, Vormundschafts-, Grundbuch- und Zivilstandswesen."

495 Es werden also die Worte ,,Falliments-, Hypothekar-" der bisherigen Fassung gestrichen und durch das Wort ,,Grundbuch" ersetzt.

Die Ersetzung des Wortes ,,Hypothekar-" durch ,,Grundbuch" bringt diesen Verfassungsartikel mit dem ZGB auch redaktionell in Übereinstimmung.

Die Streichung des Wortes ,,Falliment" entspricht einer gleichzeitig durch Beschluss der Landsgemeiude vorgenommenen Änderung des Art. 67 der Kantonsverfassung (s. sub 3).

3. Art. 67 lautete nämlich in seiner bisherigen Fassung: ,,Das Obergericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der übrigen Gerichte, der Vermittlerämter und der Gerichtskanzlei.

Es kann gegen dieselben Disziplinarstrafen und gegen eipzelne Beamte in schweren Fällen zeitweise Amtseinstellung verhängen".

In der neuen Fassung lautet er nunmehr: ,,Das Obergericht, beziehungsweise ein Ausschuss, übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der übrigen Gerichte, der Vermittlerämter, der Gerichtskanzleien, des Konkursamtes und der Betreibungsämter aus. Es kann gegen dieselben Disziplinarstrafen und gegen einzelne Beamte in schweren Fällen zeitweilige Amtseinstellung verhängen".

Die neue Fassung bringt also zwei Neuerungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand.

Einmal wird die Aufsicht über die Betreibungs- und Konkursämter, die bisher (gemäss Art. 62 lit. d) dem Regierungsrat zustand, dem Obergericht oder einem Ausschuss übertragen. In Übereinstimmung mit dieser Änderung ist auch Art. 10 EG zum SchKG durch Landsgemeindebeschluss geändert und gestützt auf Art. 29 SchKG dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt worden.

Gegen diese Übertragung der Aufsicht an das Obergericht oder einen Ausschuss ist vom Standpunkt des Bundesrechts (vgl. SchKG Art. 13) nichts einzuwenden.

Die zweite Neuerung ist gegeben durcli die Einschiebung der Worte ,,beziehungsweise ein Ausschuss". Demnach kann an Stelle des Obergerichts ein Ausschuss die sämtlichen in Art. 67 statuierten Kompetenzen ausüben, also namentlich auch diejenigen, die bisher nur dem Obergericht zustanden. Dies widerspricht der Bundesverfassung nicht.

Die übrigen Änderungen sind nur redaktioneller Natur.

496

4. Art. 78 lautete in seiner bisherigen Fassung: ,,Die Gemeindepräsidenten haben die zu beeidigenden Gemeindeangestellten in Eid und Pflicht zu nehmen und die Befehle in Schuldentriebssachen und für Aufrechterhaltung des status quo auszustellen". Für diese Befehle besteht das Recht des Weiterzuges an den Regierungsrat'1.

In der neuen Fassung lautet er nunmehr: ,,Die Gemeindepräsidenten haben die zu beeidigenden Gemeindeangestellten in Eid und Pflicht zu nehmen". Der Rest der alten Fassung wird gestrichen. Diese Änderung widerspricht den Bestimmungen der Bundesverfassung nicht.

Da also die sämtlichen revidierten Artikel in ihrer neuen Fassung nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthalten, beantragen wir Ihnen, den durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1917 angenommenen Art. 52 lit. c, 62 lit. d, 67 und 78 der Verfassung des Kantons Uri durch Annahme des folgenden Beschlussentwurfes die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 16. Juni 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Sehulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

497

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Art. 52, lit. c. 62, lit. d, 67 und 78, der Verfassung des Kantons Uri.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates von» 16. Juni 1917 betreffend die Gewährleistung der durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1917 angenommenen Art. 52, lit. c, 62, lit. d, 67 und 78, der Verfassung des Kantons Uri; in Erwägung, das» die erwähnten Verfassungsartikel in ihrer revidierten Fassung nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst: 1. Den durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1917 angenommenen Art. 52, lit. c, 62, lit. d, 67 und 78, der Verfassung des Kantons Uri wird die Gewährleistung des Bundes ·erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Art. 52 lit. c, 62 lit. d, 67 und 78, der Verfassung des Kantons Uri. (Vom 16. Juni 1917.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1917

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

783

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.06.1917

Date Data Seite

494-497

Page Pagina Ref. No

10 026 416

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.