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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Massnahmen zur Einschränkung des Verbrauches an Kohle und elektrischer Energie.

(Vom 12. November 1917.)

Hochgeachtete Herren!

Die Erfahrungen, welche seit Inkrafttreten des Bundesratebeschluss vom 9. Oktober 1917 seitens der eidgenössischen und kantonalen Vollzugsbehörden gemacht worden sind, Hessen es als wünschenswert erscheinen, einzelne Bestimmungen jenes Beschlusses mit den Vertretern der Kantonsregierungen eingehender zu besprechen. Mit Rücksicht auf die zum Teil tief in die wirtschaftlichen Verhältnisse und namentlich in die sonst schon beschrankte Freiheit von Gewerbe und Handel eingreifenden Vorschriften liess sich bei der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit und der ausserordentlichen Verschiedenheit der örtlichen Gebräuche zum vornherein nicht erwarten, allseitig die beste Lösung der verschiedenen Fragen gefunden zu haben.

Nachdem in den Konferenzen vom 30. und 31. Oktober die Ansichten und Wünsche der Vertreter der Kantonsregierungen zum Ausdruck gekommen sind und sodann verschiedene Fragen

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technischer Natur mit kompetenten Fachleuten nochmals eingehend erörtert wurden, hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 10. November beschlossen, die Verordnung vom 9. Oktober in einigen Punkten zu ergänzen, bzw. abzuändern. Dem einhelligen Wunsche der Kantone Rechnung tragend, ist dabei an den Grundlagen des frühern Beschlusses, wonach die durchzuführenden Sparmassnahmen soweit möglich -vom Bunde ausgehen und für das ganze Gebiet des Landes einheitliche Geltung haben sollen, nichts geändert worden.

Wenn es sich auch im neuen Bundesratsbeschlusse nur um wenige Abänderungen handelt, so erschien es doch zweckmässig, einen vollständig neuen Bundesratsbeschluss zu erlassen und denjenigen vom 9. Oktober aufzuheben, statt nur eine Ergänzung, bzw. Abänderung desselben festzusetzen. Für die Vollzugsorgane sowohl als für die betroffenen Kreise ist es zweifellos einfacher und angenehmer, die geltenden Bestimmungen in einem Erlass voreinigt zu findeni Im einzelnen handelt es sich um folgende Abänderungen gegenüber dem frühern Beschluss vom 9. Oktober 1917 : l. L a d e n s c h l u s s . Auf Wunsch der Kantonsregierungen wird die Zeit, während welcher an Sonntagen in ungeheizten Räumen Lebensmittel abgegeben werden dürfen, nicht mehr genau präzisiert, sondern es wird den Kantonen die Festsetzung zweier Stunden überlassen. Wir möchten dabei darauf hinweisen, dass diese Ausnahme vom allgemeinen Sonntagsladenschluss ausschliesslich im Interesse der Lebensmittelabgabe vorgesehen ist und dass die Abgabe weiterer Waren zu verhindern ist. Die für Berggegenden vorgesehenen Ausnahmebewilligungen sind ebenfalls auf ungeheizte Räume und tunlichst auf die Abgabe von Lebensmitteln zu beschränken.

Verschiedene Kantone haben, allerdings im Widerspruch zum frühern Bundesratsbeschluss, den Konditoreien gestattet, an Sonntagen offenzuhalten, sie jedoch verhalten, dafür einen Wochentag zu schliessen. Der neue Bundesratsbeschluss gibt den Kantonen hierzu nun die Kompetenz. Im Interesse der Brennstoffersparnis wird es sich dabei empfehlen, das Offenhalten der Konditoreien an Sonntagen immerhin auf die eigentlichen Geschäftsstunden dieser Etablissemente zu beschränken. Was die Behandlung der zahlreichen Bäckereien anbelangt, die auch Konditoreiwaren führen, ~so besteht unseres Erachtens die zweckmässigsto Lösung darin, diesen Geschäften an Sonntagen nur die Abgabe von Brot während zweier Stunden zu gestatten, sie dagegen voii déni für einen

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Wochentag den Konditoreien allfällig vorgeschriebenen Ladenschluss auszunehmen.

Eine neu vorgesehene weitere Ausnahme betrifft die Blumenläden, welche der Natur der Sache nach nicht geheizt werden und deren Offenhaltung kein anderes Gewerbe durch Konkurrenz schädigt.

Was den Werktagsladensehluss anbelangt, so ist, einem allgemeinen Wunsche Rechnung tragend, für Samstage und Vorabende von Feiertagen eine Verlängerung bis 8 Uhr abends vorgesehen. Im übrigen wird im Prinzip am allgemeinen 7 tfhrLadenschluss festgehalten. Eine gemachte Anregung, die Kantone zu ermächtigen, für ländliche Gegenden einen spätem Ladenschluss zu gestatten, fand auch bei Vertretern ausgesprochen ländlicher Kantone Widerspruch. Zudem hätten sich für Grenzgebiete geradezu unhaltbare Zustände herausgestellt. Wir sind in der Tat mit der grossen Mehrheit der Kantonsvertreter und mit vielen übrigen befragten Interessenten nach wie vor der Ansicht, dass sich im allgemeinen auch auf dem Lande der 7 Uhr-Ladenschluss durchführe» lässt. Bei ganz ausnahmsweisen Verhältnissen, insbesondere da, wo zwischen industriellem Arbeitsschluss und dem vorgesehenen 7 Uhr-Ladensehlnss die zur Besorgung der Einkäufe notwendige Zeit wirklich fehlt, werden wir auf Empfehlung der Kantonsregiernngen gestützt auf Art. 11 durch Erteilung von Ausnahmebewilligungen für bestimmte Gemeinden den Verhaltniesen Rechnung tragen. Wir bitten Sie, diesem Punkte Ihr besonderes Augenmerk zu schenken und uns die Fälle, wo eine strikte Durchführung des Grundsatzes für die Konsumenten wirklich unerträgliche Zustände herbeiführen würde, bekanntzugeben.

Wir brauchen wohl kaum nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass möglichst wenige Ausnahmen den Grundsatz durchbrechen sollten. Durch die in Art. 3 den Kantonen eingeräumte Befugnis, für die Abgabe von Milch besondere weitergehende Erleichterungen zu gewähren, dürften wohl die meisten der jetzt bestehenden Übelstände beseitigt sein.

In bezug auf die Ladenöffnung am Morgen bleibt es bei den bisherigen Vorschriften. Dieselben haben selbstverständlich dea Sinn, dass Bäckereien, Metzgereien und Milchhandlungen von 7 Uhr 30 bis 8 Uhr 30 ausschliesslich Lebensmittel abgeben dürfen und nicht durch Verkauf von allen mögliehen andern Waren Geschäfte schädigen, die erst um 8 Uhr 30 morgens öffnen dürfen.

Anderseits darf Geschäften,
die nicht eigentlich unter die in Art. 2 genannten besondern Arten fallen, gestattet werden, während dieaei- Morgenstunde in bisheriger Weise Milch, Brot und

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event. Fleisch, aber nichts anderes, zu verkaufen. Die an sich nicht leichte Polizeikontrolle über die Durchführung dieser Bestimmungen dürfte durch eine ohne weiteres seitens der Konkurrenz einsetzende Aufsicht erleichtert und ergänzt werden.

Art, 3, Absatz 2, gibt eine nähere Präzisierung über die Verhältnisse bezüglich der Eioske. Von den Vorschriften über Ladenöffnung und -Schluss sind einzig diejenigen Verkaufsständeund ungeheizten Kioske ausgenommen, die ausschliesslich Drucksachen verkaufen. Nach der Fassung der betrefienden Bestimmung steht es den Kantonen frei, entweder zu bestimmen, dass die übrigen derartigen Verkaufsstellen entweder an Sonntagen und an Werktagen vor 8 Uhr 30 morgens, bzw. nach 7 Uhr abends nicht geheizt sein und nur Drucksachen verkaufen dürfen oder aber während dieser Zeit gänzlich zu schliessen sind. Bin Unterschied zwischen Bahnhofgeschäften und andern Verkaufsstellen, ist grundsätzlich nicht zu machen, wie denn auch, es sei an dieser Stelle 'darauf hingewiesen, die Bahnhof buffets den gleichen Bestimmungen unterliegen, wie die übrigen Wirtschaften.

2. W i r t s c h a f t e n . Das Verbot der Abgabe warmer Getränke nach 9 Uhr abends hat in weiten Kreisen Anstoss erregt. Speziell wurde befürchtet, es könnte dadurch zum Nachteil der alkoholfreien Getränke der Alkoholgenuss direkt gefördert werden. Da anderseits die durch die Aufrechterhaltung des.

Verbotes erzielte Brennstoffersparnis nach erhobenen Berechnungen nur unbedeutend wäre, so ist das in Alinea 4 des Art. 3 de» frühern Bundesratsbeschlusses enthaltene Verbot auf die Abgabe warmer Speisen beschränkt worden.

Was die sogenannten Freinachtbewilligungen anbelangt, so möchten wir darauf hinweisen, dass die Kantonsregierungen die vorgesehenen 5 Tage entweder generell für sämtliche Wirtschaften des Kantons oder aber im einzelnen für jedes Etablissement besonders festsetzen können.

3. Hotels. Die von uns konsultierten Fachleute waren nach wie vor der Ansicht, dass die bisher vorgesehene Heizungseinschränkung durchaus durchführbar sei. Hingegen schien es angezeigt, dem einzelnen Betriebsinhaber etwas grössere Freiheit zu lassen hinsichtlich der Art und Weise, wie die bezweckteErsparnis zu erzielen ist. Die neue Vorschrift ermöglicht nun den einzelnen Hotels, die Heizungsanlage in Gesellschaftsräumen, Korridoren
etc., die bisher regelmässig geheizt wurden, ausser Betrieb zu setzen und dafür entsprechend mehr Logierzimmer zu heizen. Hier, wie in zahlreichen andern Punkten, war der

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Bundesrat mit uns der Ansicht, dass durch einfache Rationierung des Brennstoffes der gewollte Effekt nicht zu erzielen ist, sondern dass positive Bestimmungen notwendig sind, die eine teilweise Ausserbetriebsetzung der Heizungsanlagen garantieren. Immerhin können die Kantonsregierungen gemäss Art. 6 andere Bestimmungen aufstellen die eine Brennstofferparnis von mindestens 40 % des normalen Verbrauches einwandfrei sicherstellen. Solche kantonale Bestimmungen erhalten jedoch erst nach ausdrücklicher Genehmigung durch unsere Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft Rechtskraft.

4. A r b e i t s z e i t . Aus verschiedenen Zuschriften, die uns zugekommen sind, ergibt sich, dass über den Begriff der in unserm Kreisschreiben vom 11. Oktober besprochenen ,,Betriebsbureaux" von Fabriken Differenzen bestehen. Wir verweisen auf unser Kreisschreiben vom 30. Oktober betreffend den Bundesratsbeschluss über die Arbeit in den Fabriken, wo auf Seite 4 erläutert wird, welche Fabrikbureau den allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit in der Regel nicht unterworfen sind. Die in jenem Kreisschreiben enthaltenen Erläuterungen gelten auch für den neuen Artikel 10, wo nun auch auf die Betriebsbureaux die in Verbindung mit Fabriken arbeiten, hingewiesen wird.

Was die Vorschriften über die Arbeitszeit im allgemeinen anbelangt, so verweisen wir auf unsere Ausführungen im Kreissehreiben vom 11. Oktober. Im Gegensatz zu den übrigen Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses begnügt sich Art. 10 damit, den allgemeinen Grundsatz aufzustellen und ermächtigt die Kantone generell, die notwendigen Ausnahmen festzusetzen.

Dabei wird speziell auch an die Bureaux derjenigen industriellen und gewerblichen Betriebe gedacht werden müssen, die dem Fabrikgesetz nicht unterstehen. Unseres Erachtens werden dieselben in der Regel wie die übrigen privaten Bureaux um 5 Uhr geschlossen werden können. Wo dies ohne empfindliche Störung des Betriebes nicht geschehen kann, sind die Kantone ermächtigt, das Nötige anzuordnen.

5. V o l l z u g s b e s t i m m u n g e n . Wir möchten nicht verfehlen, ausdrücklich nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kantone allgemein kompetent sind, im Interesse der Brennstoffersparnis Bestimmungen aufzustellen, die weitere Einschränkungen vorsehen, als dies der Bundesratsbeschluss tut. Dagegen sind die Kantone,
abgesehen von den Fällen, wo sie im Bundesratsbesehluss ausdrücklich dazu ermächtigt sind, nicht befugt, ausnahmsweise Erleichterungen zu gewähren. Die Vorschriften der

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Art. l bis 9 sind bindend und enthalten im Gegensatze zu Art. 10 nicht bloss Grundsätze. Mit Recht ist von verschiedenen Kantonen dagegen protestiert worden, dass andere Kantone Bestimmungen aufgestellt haben, die dem Bundesratsbeschluss widersprechen. Es liegt auf der Hand> dass die auf Wunsch der Kantone vom Bund einheitlich vorgeschriebenen Maasnahmen nur dann in allen Kantonen durchgeführt werden können, wenn sie nicht von einzelnen kantonalen Vorschriften missachtet werden.

Wir laden Sie deshalb dringend ein, sich bei Erlass Ihrer neuen Ausführungsvorschriften strikte an den Bundesratsbeschluss zu halten. Es ist ja ohne weiteres zuzugeben, dass angesichts der .ausserordentlichen Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse und persönlichen Auffassungen der Bundesratsbeschluss da und dort nicht die richtigste Lösung bringt. Nachdem aber gerade die Kantone eine einheitliche Regelung und Gleichbehandlung gewünscht haben, glauben wir erwarten zu können, dass auch da mit allen Kräften für eine pünktliche Durchführung der Vorschriften des Bundesratsbeschlusses gesorgt wird, wo angesichts besonderer Verhältnisse eine andere Regelung der Dinge richtiger erscheinen mag.

Zum Schlüsse möchten wir noch darauf hinweisen, dass wir grundsätzlich von der Kompetenz, die Art. 11 uns einräumt, nur auf Empfehlung der betreffenden Kantonsregierung hin Gebrauch zu machen gedenken. Wir werden im allgemeinen, um die Vollziehungsmassnahmen der Kantone nicht zu durchkreuzen, davon absehen, an Private direkt Ausnahmen zu bewilligen oder Interpretationsauskünft zu geben. Derartige Gesuche sind an die Kantonsregierungen zu richten, und wir bitten Sie nur dann um Weiterleitung an uns, wenn Sie die betreffenden Begehren unterstützen können.

Die Aussichten für die Kohlenversorgung des kommenden Winters haben eich seit Erlass unseres letzten Kreisschreibens neuerdings nicht unbedeutend verschlechtert. Um so dringender ersuchen wir Sie, mit aller Energie für die Durchführung der so notwendigen Sparmassnahmen Sorge tragen zu wollen.

Mit vorzüglicher Hochachtung Schweig. Volkswirtschaftsdepartement ; Schulthess.

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Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement an sämtliche Kantonsregierungen über die Abgabe von Petroleum zu ermässigtem Preise an Bedürftige.

(Vom 19. November 1917.)

Hochgeehrte Herren!

Die Verhältnisse haben uns gezwungen, den Preis für Petroleum zu erhöhen. Um aber der Bevölkerung mit bescheidenem Einkommen, den sogenannten Notstandsaktionsberechtigte entgegenzukommen sind wir bereit, den Kantonen für den Liter des an Berechtigte abgegebenen Petroleums vom 1. Dezember an eine Ruckvergütung von 12 (früher 7) Rappen zu gewähren, unter der Bedingung, dass die Kantone oder Gemeinden 6 (früher 5) Rappen zur Verbilligung beifügen.

Dem Detailhändler, der die Abgabe des Petroleums an die Berechtigten bisher gratis besorgt hat, kann für seine Bemühungen ein Betrag von 3 Rappen für den Liter gewährt werden, doch hat er dafür das Petroleum abzugeben, auch wenn nicht andere Waren gleichzeitig bei ihm gekauft werden.

Der Preis, den die Detaillisten für das Petroleum bezahlen, beträgt Fr. 53. -- pro 100 Liter, so dass der Detailpreis für Berechtigt pro Liter beträgt 53 + 3 = 56 -- 18 = 38 Rappen.

Das ist gegenüber dem Höchstpreis von 60 Rappen eine Ermässigung von 22 Rappen.

Wo von den Detaillisten mit hohen Abfuhrkosten oder anormalen Spesen gerechnet werden muss, kann der Abgabepreis um 2 Rappen erhöht werden. Er darf also in solchen Fällen höchstens 40 Rappen pro Liter für die Berechtigten betragen.

Die Abrechnung der kantonalen Organe über die Abgabe von Petrol zu ermässigtem Preise hat inskünftig an das Eidgn ö s s i s c h e F ü r s o r g e a m t zu erfolgen, und zwar, wie früher, monatlich.

Wir behalten uns vor, die Richtigkeit dieser Abrechnungen anhand der Bücher der betreffenden Amtsstellen prüfen zu lassen.

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Für die Abgabe gelten im übrigen unsere Ausführungsvorschriften vom 27. April 1917 betreffend die Abgabe von Milch zu herabgesetztem Preise in sinngemässer Anwendung.

Bei diesem Anlasse ersuchen wir die Fürsorgekommissionen neuerdings, darauf zu achten, dass das Petroleum von den Bezügern nicht weiterverkauft wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung B e r n , den 19. November 1917.

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement Schulthess.

Eidgenössische Technische Hochschule.

Der Schweizerische Schulrat hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Bauingenieur.

Beriger, Fritz, von Oftringen (Aargau).

Burkhard Kamill von Gampel (Wallis).

Fatio, Georges, von Genf.

Heierli Walter, von Gais (Appenzell A.-Rh.).

Marchion, Joh. Peter, von Valendas (Graubünden).

Stevenin, Albert, von Carouge (Genf).

Als Kulturingenieur Stauffacher Jakob, von Matt (Glarus).

Als Maschineningenieur.

ab der Halden, Peter, von Brunnadern (St. Gallen).

Alamartine Léon E. J., von Genf.

Amrein Ernst, von Eich (Luzern).

Coutau, Fernand, von Genf.

Als Elektroingenieur.

Beusch "Willy, von Grabs (8t. Gallen).

Pupo, Cyr M., von Sao Paulo (Brasilien").

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Als Ingenieur-Chemiker.

Furrer, Emil, von Zürich.

Tauber, Friedrich Adolf, von Wien (Österreich).

Tschudi Peter, von Schwanden (Glarus).

Als Fachlehrer in mathematisch-physikalischer Richtung.

Urech, Auguste, von Seon (Aargau Z ü r i c h , den 15. November 1917.

Der Präsident Ses Schweig. Schulrates : Dr. K. Gnehm

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1916 und 1917.

1917 1916 1916

Monate Monate

Fr,

1917 1917

Fr.

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

Januar . . . 3,971,061. 53 4,342,498. -- 371,436. 47 Februar . . 4,342,470. 33 3,909,074. 20 -- März . . . 5,398,192. 51 4,825,150. 96 April Mai .

Juni .

Juli .

August

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

4,756,425. 63 5,415,547. 03 4,510,980. 13 4,237,990. 33 4,115,002. 93 4,677,341. 29 5,031,711. 35 5,053,862. 22 8,586,458. 10

5,279,784. 39 5,725,159. 63 4,434,014. 87 4,168,605. 85 3,405,786. 32 3,450,007. 42 4,562,500. --

Total 60,096,993. 38 Auf Ende Okt. 46,466,673. 06 44,102,581. 64

--

433,396. 13 573,041.65 -- 76 -- 523,358.

-- 309,612. 60 -- 76,915. 26 -- 69,384. 48 -- 709,216. 61 -- 1,227,333. 87 -- 469,211. 35

--

2,354,091. 42

Verkauf von amtlichen Drucksachen.

Bei der unterzeichneten Amtestelle können die in Kraft bestehenden Staatsverträge, Bundesgesetze, Verordnungen usw. jeder-

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Verkaufspreis einiger Drucksachen : Bundesverfassung Fr. --. 50 Sammlung der Bundes- und Kantonsverfassungen .

,, 5. -- I. Nachtrag dazu ,, --. 80 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege ,, --. 50 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ., 1. -- Obligationenrecht ,, 1. -- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs .

,, --. 50 Verordnung über Abänderung des Konkursgesetzes betreffend den Nachlassvertrag ,, --. 20 Bundesgesetz über die Stempelabgaben . . . . ,, --. 30 Verordnung betreffend die Viehverpfändung. . . ,, -- . 5 0 Grundbuchvermessungen (Bundesbeschluss, Bundesratsbeschluss, Verordnung und Instruktion) . .

,, 1. -- Fabrikgesetz von 1877 samt Nachtrügen . . . .

,, --. 50 Fabrikgesetz von 1914 . . . ,, --. 50 Militärorganisation ' .

--. 50 Verordnung über die eidgenössischen Medizinalprüfungen ,, --.50 Verordnung betreffend den Maturitätsausweis der Kandidaten der medizinischen Berufsarten . . ,, ---, 20 Schweizerische Gesetzsammlung in broschierten Bänden, jeder Band ,, 5. --Bundesblatt in broschierten Bänden, jeder Band . ,, 3. -- Nachweiser zum Bundesblatt, 1848--1868 . . . ., 1. --· ,, ,, -, 1867--1877 . . .

Vergriffen

,,

,,

^

,,

,,

,,

1878--1887 . . . Fr. 1. -- 1888-1897 . . . ,, 2. -- 1898--1900 . . . ,, 1. -- 1901-1910 . . .

Schweizerischer Staatskalender

,, ,,

2. 2. --

Drucksachenbureau der schweizerischen Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1917

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.11.1917

Date Data Seite

575-584

Page Pagina Ref. No

10 026 551

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