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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 69. Jahrgang.

Bern, den 13. Juni 1917.

Band 111.

Erscheint wöchentlich. Preis 12 Franken im Jahr, 6 Franken im Halbjahr.

anzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 15 Rappen die Zelle oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli £ de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen dem Stadtrat Luzern und der Sonnenbergbahn A.-G. abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 4. Juni 1917.)

In unserer Botschaft vom 1. Mai dieses Jahres betreffend Genehmigung des zwischen der Gesellschaft der Vitznau-Rigi-Bahn und derjenigen der Rigi-Kaltbad-Scheidegg-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages haben wir das Provisorium erwähnt, das während der Jahre 1915 und 1916 für den Betrieb der Rigi-KaltbadScheidegg-Bahn bestand. Ähnliche Betriebsverhältnisse wies im Jahre 1916 die Sonnenbergbahn (Strassenbahn in Kriens und Drahtseilbahn Kriens-Sonnenberg) auf. Diese Bahn wurde von der Trambahn der Stadt Luzern auf Grund einer provisorischen Abmachung für die Betriebssaison 1916 betrieben. Auch für diese Unternehmung genehmigten wir das Provisorium von uns aus. Von diesem Vorgehen haben Sie unterm 3./4. Oktober 1916 in genehmigendem Sinne Vormerk genommen. Nun haben sich auch für die Sonnenbergbahn die Verhältnisse inzwischen abgeklärt, so dass die beiden Verwaltungen einen eigentlichen Betriebsvertrag abschliessen konnten, den die Trambahn der Stadt Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

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Luzern mittelst Eingabe vom 9. Mai an das Post- und Eisenbahndepartement behufs Genehmigung durch die eidgenössischen Räte vorgelegt hat. Von den Bestimmungen dieses Vertrages erwähnen wir folgende : Die Trambahn der Stadt Luzern übernimmt gemäss Art. l den Betrieb und den Unterhalt der Anlagen der Sonnenbergbahn.

Der Betrieb kann auf die Sommersaison beschränkt werden.

Nach Art. 2 übernimmt die Trambahn Luzern die Instandstellung der Bahnanlage und des Rollmaterials, sowie die erforderlichen Reparaturen, die Beaufsichtigung und Leitung des gesamten Betriebsdienstes, die Abrechnung mit dem Hotel Sonnenberg und mit den Frachtkreditinhabern, die Anschaffung der notwendigen Betriebsmaterialien, die Kontrolle über Einnahmen und Ausgaben die Aufstellung der monatlichen Betriebsergebnisse, die Führung der Buchhaltung und der Kasse, die Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung, die Handhabung der Bahnpolizei.

Der Sonnenbergbahn bleiben vorbehalten die Anstellung und Entlassung des Betriebspersonals auf Antrag der Betriebsleitung, das Versicherungswesen, die Behandlung von Schadenersatzansprüchen aus dem Transport oder aus Unfällen, die Aufstellung des Jahresberichtes und das Freikartenwesen.

In Art. 3 wird bestimmt, dass der Fahrplan von den Organen der Trambahn Luzern im Benehmen mit den Verwaltungsbehörden der Sonnenbergbahn aufgestellt wird.

Art. 4 regelt das Verhältnis zwischen der Trambahn Luzern als Betriebsleiterin der Sonnenbergbahn und dem Besitzer des Hotels Sonnenberg.

In Art. 5 wird die von der Sonnenbergbahn der Betriebsleiterin für ihre Leistungen zu zahlende Entschädigung auf Fr. 200 für den Betriebsmonat festgesetzt. Für die Stellung von Ablösungspersonal, für die Instandstellungsarbeiten und den Unterhalt der Bahn sind besondere Vergütungen vorgesehen.

Reklamationen über die Betriebsführung sind gemäss Art. 6 bei der Direktion der städtischen Unternehmungen in Luzern anzubringen.

Nach Art. 7 wird der Betriebsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er bleibt in Kraft bis eine Kündigung von einer der beiden Vertragsparteien erfolgt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

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Art. 8 enthält die Bestimmung, dass für die Erfüllung der von der Trambahn übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne von Art. 28 des Bisenbahngesetzes auch die Bahneigentümerin haftet.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern erklärt in seiner Zuschrift vom 23. Mai, er habe gegen die Genehmigung des Vertrages nichts einzuwenden.

Wir haben zu dem Betriebsvertrage zu bemerken, dass er nicht bestimmt, wem die Aufstellung beziehungsweise die Änderung der Tarife der Sonnenbergbahn zusteht. Es ist im Vertrag wohl gesagt, dass der Verkehr mit dem Eisenbahndepartement durch die Betriebsverwaltung besorgt wird ; ob aber die Betriebsverwaltung kompetent sei, über Taxfragen zu entscheiden oder ob solche der Eigentumsverwaltung vorbehalten bleiben sollen, ergibt sich aus keiner Vorschrift des Vertrages.

Das Eisenbahndepartement ersuchte die Verwaltung der städtischen Trambahn Luzern hierüber um Auskunft. Die Trambahn erwiderte unterm 25. Mai, sie werde sämtliche tarifarischen Arbeiten besorgen und auch die bezüglichen Verhandlungen mit der Aufsichtsbehörde führen, da sie allein als betriebsführende Verwaltung die nötigen Erfahrungen in dieser Hinsicht sammeln könne. Massnahmen in Tariffragen würden selbstverständlich ausschliesslich im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrate der Bahneigeutümerin durchgeführt werden.

Diese Erklärung, die im Einverständnis mit der Verwaltung der Sonnenbergbahn abgegeben wurde, kann der Aufsichtsbehörde genügen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 4. Juni

1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schnlthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen dem Stadtrat Luzern und der Sonnenbergbahn A.-G. abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Sonnenbergbahn A.-G. vom 9. Mai 1917 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1917, beschliesst: 1. Der zwischen der Gesellschaft der Sonnenbergbahn und dem Stadtrate von Luzern am 28. April / 2. Mai 1917 abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalte genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Trambahn der Stadt Luzern Übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Bahneigeutümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzüge dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen dem Stadtrat Luzern und der Sonnenbergbahn A.-G. abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 4. Juni 1917.)

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Jahr

1917

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

774

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.06.1917

Date Data Seite

405-408

Page Pagina Ref. No

10 026 402

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