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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

69. Jahrgang.

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Bern, den 5. Dezember 1917.

Band IV,

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung einer einmaligen Notunterstützung an die pensionierten ehemaligen beamten, ständigen Angestellten und Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen.

(Vom 30. November 1917.)

1.

Mittelst Eingaben vom 29. Juni und 4. September 1917 richtete der Verband pensionierter Eisenbahn- und Dampfschiffangestellter an den Bundesrat das Gesuch, es möchte dem pensionierten Personal der S. B. B., den Witwen und Waisen, sowie auch den pensionier tea Arbeitern der Krankenkasse eine Kriegsteuerungszulage gewährt werden, indem er zur Begründung anführte, der Bundesrat habe bereits in Würdigung der allgemeinen Notlage das aktive Personal in verdankenswerter Weise bedacht. Was die Beschaffung der Mittel und die Festsetzung und Verteilung der Teuerungszulagen anbetreffe, so wolle der Pensioniertenverband den Entschliessungen des Bundesrates nicht vorgreifen ; immerhin glaube er darauf hinweisen zu sollen, dass die Jahresrechnung der Pensions- und Hülfskasse der S.B.B. für 1916 einen Überschuss über die Ausgaben von rund Fr. 11,400,000 aufweise und dass das Vermögen der Kasse Fr. 154,000,000 betrage.

Unser Eisenbahndepartement hat die vorstehend erwähnten Eingaben der Verwaltung der S. B. B. mit dem Ersuchen übermittelt, sie mochte sich sowohl über die grundsatzliche Frage, ob auch den Pensionierten Zulagen zu gewähren seien, aussprechen, als auch bestimmte Vorschläge über die Höhe der allfällig zu Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. IV.

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690 bewilligenden Zulagen einbringen unter Angabe der finanziellen Tragweite.

Mit Schreiben vom 7./14. September dieses Jahres leiteten die Generaldirektion und die ständige Kommission die Eingaben des Pensioniertenverbandes an den Verwaltungsrat -weiter, indem sie sich über dieselben im wesentlichen wie folgt aussprachen : Vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet, tnüsste das Gesuch der pensionierten Beamten und Angestellten der 8. B.. B. oboe, weiteres abgewiesen werden. Die von den Pensionierten verlangten Teuerungszulagen bedeuten im Grunde genommen nichts anderes als eine vorübergehende Erhöhung ihrer Pensionsbeträge Die Kassenleistungen können ohne vorgängige Änderung der vom Verwaltungsrate aufgestellten und vom Bnndesrate genehmigten Statuten nicht erhöht werden. Aus dem versicherungstechnischen Aufbau der Pensions- und Hülfskasse ergebe sich, dtiss einerseits der versicherte Beamte nur nach Massgabe der von ihm selbst und der von der Verwaltung für ihn gemachten Einlagen Ansprüche an die Kasse zu stellen habe und anderseits die Kasse nur diejenigen Leistungen gewähren könne, die sich aus ihren rechnerischen Grundlagen ergeben. Aus dem Umstände, dass den noch im Dienste stehenden Beamten und Angestellten schon mehrfach Teuerungszulagen gewahrt worden seien, könne eine entsprechende Berechtigung für die Pensionierten nicht abgeleitet werden, da die letztem in keinerlei Dienstverhältnis mehr zur Verwaltung stehen. Sie haben nur noch Anspruch auf Ausrichtung einer Pension, die kein Entgelt für eine Arbeitsleistung, sondern eine Versicherungsleistung sei, die sich nach Massg;ibe der Einlagen in die Kasse bestimme und deren Huhe mit dem Ausscheiden des Beamten oder Angestellten aus dem Dienste ein für allemal festgesetzt werde. Die Gewahrung einer Kriegsbeihulfe auf I-lülfskassenrechnung sei also ausgeschlossen. Die Beihüll'e wäre vielmehr durch die eidgenössischen Rate zu bewilligen und auf Bctriebsrechnung auszurichten. Hierbei könutea folgende Ansätze in Betracht kommen: Fr. 200 für einen pensionierten Invaliden, ,, 100 ,, eine pensionierte Witwe, ,, 20 w eine pensionierte Waise und ,, 150 ,, einen pensionierten Arbeiter.

Von einer Abstufung der Kriegsbeihulfe nach der Höhe der Pension sei abzusehen, weil auch im Bundesbcschlusse vom 27, Juni 1917 betreffend die Knegsbeihülfen an das eidgenössische Personal eine Abstufung nach der Höhe der Besoldung nicht gemacht werde. Auch die Scheidung einer O r e n a e innerhalb

der gemäss den Statuten bestehenden Pensionsmaxirna würde die finanzielle Tragweite der in Aussicht genommenen Kriegsbeihulfe

691 nur wenig verändern; eine solche Grenze könnte überdies doch nur bei einer geringen Zahl der aus der Beamtenpensionskasse pensionierten Invaliden in Betracht fallen; die noch möglichen Pensionsmaxima betragen nämlich : bei einem aus der Beamtenpensionskasse pensionierten Invaliden Fr. 4200. -- bei einer aus der Beamtenpensionskasse pensionierten Witwe ,, 2100.-- bei ei D er aus der Beamtenpensionskasse pensionierten Waise ,, 420> -- bei einem aus der Arbeiterhülfskasse pensionierten Invaliden ,, 912.50 Nach einer am 1. Januar 1917 aufgenommenen Zusammenstellung erhalten von 3382 Invaliden 2310 InvalidePensionen bis zu Fr. 2000, während z. B. nur 168 Invalide Pensionen von Fr. 3400 bis Fr. 4200 beziehen. Würde nun die obere Grenze, bis zu welcher eine Kriegsbeihilfe gewährt werden soll, auf Fr. 3400 festgesetzt, so erhielten nur rund 5% der Invaliden keine Kriegsbeihilfe. Da es sich hier aber nicht etwa um die Löschung eines durch Versicherungsbeiträge erworbenen Rechtsanspruches, sondern lediglich um die freiwillige Gewährung einer e i n m a l ] ge n Not U n t e r s t ü t z u n g handle, so sei darauf Bedacht zu nehmen, dass eine solche NotUnterstützung nicht an Leute verabfolgt werde, welche ihrer gar nicht bedürfen. Dieser Eventualität könne dadurch vorgebeugt werden, dass man als Grenze zum Bezüge der vorgesehenen Kriegsbeihülfe ein nachgewiesenes aus Nebenverdienst oder Vermögen erzieltes Einkommen festsetze, welches, zusammen mit der statutengemäss ausgerichteten Pension, die obgenannten Maxima der überhaupt möglichen statutarischen Pension übersteige. Bei einem Einkommen, welches Fr. 4200 für einen Invaliden, Fr. 2100 für eine Witwe usw. überschreite, fehlen ihres Erachtens die Voraussetzungen für die Gewährung einer eigentlichen Notunterstützung. Es sei auch noch solcher Pensionierter zu gedenken, die zu Lasten der Betriebsrechnung oder bestimmter Fonds fallen.

Die Kriegsbeihilfe sei aus Billigkeit auch dieser Kategorie von Pensionierten auszurichten, wenn eine Unterstützung der übrigen Pensionierten beschlossen werde. Finanziell sei die Sache übrigens auch hier ohne grosse Bedeutung, weil nur eine kleine Personenzahl in Betracht komme. Wo die Pension jetzt zu Lasten besonderer Fonds bezahlt werde, hätten diese Fonds auch die Zulage zu tragen.

Über das Verhältnis zu den Bezügern von Unfallrenten sei folgendes zu bemerken : a, Drittpersonen, die durch den Betrieb der S. B. B, oder der zurückgekauften Privatbahnen einen Unfall erlitten haben,

692 müssen, da zwischen der Verwaltung und diesen Personen nie ein Dienstverhältnis bestanden habe, für eine Notunterstüteung durch die Verwaltung von vornherein ausser Betracht fallen.

' b. Ehemalige Beamte, Angestellte und Arbeiter der S. B. B.

oder ihrer Rechtsvorgänger, die in Ausübung ihres Dienstes verunfallt seien, halten auf Grund der Haftpflichtgesetze durch gerichtliches Urteil oder gütlichen Vergleich Entschädigung erhalten.

Diese habe den Ersatz des v o l l e n , infolge des U n f a l l e s dam a l s v e r u r s a c h t e n S c h a d e n s , umfasst im Gegensatz zum Pensionierten, der, auch wenn er völlig arbeitsunfähig sei, i m m e r nur e i n e n g e w i s s e n B r u c h t e i l seines früheren Gehaltes als Pension erhalte. Schon daraus ergebe sich, dass für die Erhöhung der Unfallrenten nicht das gleiche Bedürfnis bestehe, wie für die Erhöhung der Pensionen der Pensions- und Hülfakasse.

Von einer Zulage zu den Unfallrenten in Form von Kriegsbeihülfen müsse aber auch deswegen abgesehen werden, weil die Rentenbezüger sonst gegenüber jenen Verunfallten, die nicht durch Renten, sondern durch Kapital abgefunden worden seien, im Vorteil wären, was nicht zulässig sei.

Was die finanzielle Tragweite einer nach den vorstehend erwähnten Ansätzen zu bemessenden e i n m a l i g e n Kriegsbeihulfe anbelange, so kämen gemäss dem Stande der am 31. Dezember 1916 aus den Hülfskassen der 8. B. B. pensionierten Beamten, ständigen Angestellten und Arbeitern in Betracht: Fr.

3382 Invalide mit einer Notuntei Stützung von je Fr. 200 676 400 2632 Witwen ,, ,, ,, ,, ,, ,, 100 263 200 1600 Waisen ,, ,, ,, ,, ,, ,, 20 32000 wozu noch 826 pensionierte Arbeiter mit einer Notunterstützung von je Fr. 150 kommen . . . .

123 900 zusammen l 095 500 Nun würden aber von diesen Pensionierten bis zum Inkrafttreten des Beschlusses über die Gewährung einer Unterstützung eine Anzahl infolge Todes, Wiederverheiratung oder Erreichung der Altersgrenze (Waisen) ausgeschieden sein; anderseits werden aber seit dem 31. Dezember 1916 wieder neue Pensionierte aller Kategorien in noch grosserer Zahl hinzugetreten sein. Der Bedarf an Mitteln zur Notunterstützung könne daher auf rund Fr, l 200 000 angesetzt werden.

Mit Eingabe vom 24. September 1917 ersuchte sodann der Verband pensionierter Eisenbahn- und Dampfschiffangestelltcr, es möchte den pensionierten S. B. B.-Beamten, Angestellten und Ar-

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heitern die nämlichen Kriegsteuerungszulagen gewährt werden, wie den eidgenössischen Beamten mit Ruhegehalt.

Den eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeitern mit Rücktrittegehalt können gemäss Art. 6, 4 und l des Bundesratsbeschlusses vom 1. August 1917, betreffend die Ausrichtung von ausserordentlichen Kriegsbeihilfen an das Bundespersonal für das Jahr 1917 die gleichen Kriegsteuerungszulagen verabfolgt werden, wie dem nicht vollständig beschäftigten Aushilfspersonal, nämlich : für Verheiratete Fr. 375 und Fr. 25 für jedes Kind unter 16 Jahren, oder wenn das Bundeseinkommen jährlich Fr. 1400 nicht übersteigt, eine feste Zulage von einem Viertel ihres Einkommens und überdies für jedes Kind und je Fr. 100 Bundeseinkommen Fr. 1.60; für Ledige Fr. 15 für je Fr. 100 Bundeseinkommen und bei Bruchteilen dieser Summe Fr. 1. 50 für je Fr. 10, jedoch höchstens Fr, 225.

II.

Gestützt auf obigen Bericht der Generaldirektion und der ständigen Kommission hat der Verwaltungsrat der S. B. B. in seiner Sitzung vom 28./29. September dieses Jahres beschlossen, dem Bundesrate zuhanden der eidgenössischen Räte die Annahme des nachstehenden Beschlussesantrages zu empfehlen: 1. Die Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen wird ermächtigt, dan aus ihren Hilfskassen pensionierten ehemaligen Beamten, ständigen Angestellten und Arbeitern, die in der Schweiz leben, eine einmalige Notunterstützung als Kriegsbeihilfe auszurichten, und zwar: Fr. 200 für einen pensionierten Invaliden, ,, 100 für eine pensionierte Witwe, ,, 20 für eine pens.onierte Waise, 150 für einen pensionierten Arbeiter.

,, 2. Auf die Notunterstützung haben keinen Anspruch solche Pensionierte, deren Einkommen aus Vermögen oder Nebenverdienst zusammen mit der von den Bundesbahnen ausgerichteten Pension die Maxima der statutarisch möglichen Pension übersteigt (pensionierte Invalide Fr. 4200, Witwen Fr. 2100, Waisen Fr. 420, pensionierte Arbeiter Fr. 912.50), in Zweifelsfällen entscheidet hierüber endgültig die Generaldirektion.

3. Für die Ausrichtung der Notunterstützung im Sinne der Kiffern l und 2 hiervor wird der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ein Kredit von Fr. 1,200,000 auf Betriebsrechnung bewilligt.

694 4. Die Generaldirektion wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

5. Gegenwärtiger Besehluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Der Föderativverband eidgenössischer Beamter, Angestellter und Arbeiter, der vermutlich durch die Presse von vorstehendem Beschlüsse Kenntnis erhalten hatte, richtete mit Eingabe vom 20. Oktober d. J. an den Bundearat das Gesuch, es möchten die Ansätze des Verwaltungsrates einer Berichtigung unterzogen und soweit erhöht werden, dass das pensionierte Personal bei der Ausrichtung einer Beihülfe nicht schlechter gestellt werde als das Personal der Bundesverwaltung mit Rücktrittsgehalt. Die Ansätze des Verwaltungsrates seien ungenügend und den Zeitverhältnissen nicht entsprechend; auch glaube der Verband nicht, dass der Bimdesrat und die eidgenössischen Räte zweierlei Recht schaffen und dem pensionierten Personal weniger geben wollen, als das Personal mit 'Rücktrittsgehalt bereits erhalten habe.

Der Verband erachte es als eine Unbilligkeit, dass gemäss Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungerates eine Notunterstützung nicht ausgerichtet werde an Pensionierte, deren Einkommen aus Vermögen oder Nebenverdienst zusammen mit der von den Bundesbahnen ausgerichteten Pension die Maxima der statutarisch möglichen Pension übersteige. Durch statistische Erhebungen sei genügend nachgewiesen, dass die Teuerung nachhaltig auch, auf Einkommen wirke, die die Hohe von Fr. 4000 überschreiten. Er stelle daher das Gesuch, es möchte bei der Ausrichtung der Notunteratützung lediglich auf die Höhe des Pensionseinkommens abgestellt und die Beihülfe jedem Pensionsberechtigten ausgerichtet werden. Die Zahl derer, die aus einem Nebenverdienst oder aus ihrem Vermögen soviel beziehen, dass sie auf eine Beihülfe verzichten können, werde unter dem pensionsberechtigten Personal jedenfalls gering sein. In einer äusserst prekären Lage befinden sich sodann diejenigen Pensionierten (Witwen und Arbeiter), deren Pensions-Hochstbetrag Fr. 2100 und Fr. 912, 50 betrage, und die durch Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsrates vom Bezüge der Notunterstützung ausgeschlossen seien. Diese Pensionen reichen kaum aus, sich genügend zu ernähren, geschweige denn die Kosten für "Wohnung, Kleidung .und übrige Bedürfnisse aufzubringen.

Ferner schlage er noch die Erhöhung der
vorgesehenen Zulage von Fr. 20 für die pensionierten Waisen vor, indem er darauf hinweise, dass an das eidgenössische Personal Kinderzulagen im Betrage von Fr. 50 ausgerichtet worden seien, und

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dass die Pensionen für Waisen ohnehin einen Mindestbetrag darstellen, der auch bei bescheidensten Ansprüchen zur Auferziehung der Waisen nicht .genügen könne.

III.

Bevor wir zur Erörterung dea Beschlussesantrages des Vefwaltungsrates der S. B. B. vom 2S./29. September und der Eingaben des Verbandes pensionierter Eisenbahn- und Dampfschiffangestellter vom 29. Juni, 4. und 24. September 1917, sowie der Eingabe des Föderativvefhandes vom 20. Oktober ds. Js.

übergehen, soll zunächst noch einer, obigen Gegenstand betreffenden Interpellation von Herrn Nationalrat Seidel und Mitunteraeichnern vom 26. Juni 1917 Erwähnung getan werden. Diese Interpellation hat folgenden Wortlaut: ,,Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um dem ausser Dienst stehenden, pensionierten Bundespersonal die durch die Teuerung geschaffene schwierige Lebenshaltung ebenso erträglich zu machen, wie sie dem im Dienst stehenden Bundeepereonal durch wiederholte Teuerungszulagen erträglich gemacht worden ist?"

In der Sitzung des Nationalrates vom 4. Oktober 1917 begründete Herr Nationalrat Seidel seine Interpellation im wesentlichen wie folgt: Vom pensionierten Bundespersonal habe eine grosse Zahl keine höhere Pension als Fr. 2000. Diese Leute leiden nun Not.

Sie haben den gleichen Anspruch auf eine Kriegsbeihülfe, wie die im Amte steheoden Angestellten. Die Generaldirektion der 8. B. B. wolle einen Höchstbetrag von Fr. 200 bewilligen, für Taglohnarbeiter Fr. 150. Dies sei zu wenig. Mit Bezug auf die Frage, woher sie das Geld nehmen solle, vertrete die Generaldirektion den Standpunkt, man könne diesen ausserordentlichen Beitrag nicht den Geldern der Hülfskasse entnehmen. Dieser Standpunkt sei falsch. Es handle sich um eine ausserordentliche Massnahme, auf die die Pensionierten Anspruch haben. Bei der Beantwortung der Interpellation verlas der Herr Vorsteher des Eisenbahndeparteraents den Beschlussesantrag des Verwaltungsrates vom 2S./29, September 1917 mit dem Bemerken, es werde den eidgenössischen Räten für die Dezembersession eine Botschaft vorgelegt werden, worauf Herr Seidel den Wunsch aussprach, es möchten hierbei seine Vorschläge Berücksichtigung finden.

IV.

Was nun die grundsätzliche Frage anbelangt, ob auch den ·pensionierten Beamten, Angestellten und Arbeitern der 8. B. B.

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Zulagen zu gewähren seien, so teilen wir die von den S, B. B.Behörden vertretene Auffassung, dass vom rein rechtlichen Standpunkt aus betrachtet das Gesuch uni Ausrichtung von Zulagen abgewiesen werden müsste, da die Pensionierten in keinerlei Dienstverhältnis zur Verwaltung stehen, und lediglich bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienste Anspruch auf eine bestimmte, nach Massgabe der Einlagen in die Pensions- and Hülfskasse zu berechnende Pension haben.

Anderseits sprechen aber Billigkeitsgrunde dafür, auch den Pensionierten eine Zulage zu verabfolgen. Wenn sie auch nicht mehr in einem Dienstverhältnis zur Verwaltung stehen, so ist doch im mei hi D in Berücksichtigung zu ziehen, dass sie eine gewisse Anzahl von Jahren der Verwaltung ihre Dienste geleistet haben; es ist ihnen daher wohl zu gönnen, wenn sie, einmal dienstunfähig geworden, so gestellt werden, dasa sie noch einen angemessenen Lebensunterhalt sich verschaffen können. In normalen Zeiten reichen hierfür die vorgesehenen Pensionen aus, dagegen genügen bei der jetzigen ausserordentlichen Teuerung dieselben nicht mehr. Von diesen Erwägungen ausgehend, lassen sich Zulagen an die Pensionierten rechtfertigen. Diese Kriegsbeihülfen dürfen aber aus den von den S, B. B.-ßehörden angeführten Gründen nicht fier Pensions- und Hülfskasse entnommen werden, sondern sie sind vielmehr zu Lasten der Betriebsrechnung zu verrechnen und von den eidgenossischen Räten zu bewilligen.

Bezüglich der Höhe der zu gewährenden Kriegsbeihülfe können wir uns mit den von den S. B. B.-Behörden vorgeschlagenen Ansätzen, nämlich : Fr. 200 für einen, pensionierten Invaliden, ,, 100 ,, eine pensionierte Witwe, » 20 ,, ,, ,, Waise und ,, 150 ,, einen pensionierten Arbeiter, einverstanden erklären. Wenn vom Verband der Pensionierten und vom Föderativverband eidgenössischer Beamter, Angestellter und Arbeiter in den vorstehend erwähnten Eingaben vom '24. September und 20. Oktober 1917 das Gesuch gestellt wird, es möchte das pensionierte Personal bei der Ausrichtung einer Beihülfe nicht schlechter gestellt werden als das Personal der Bundesverwaltung mit Kücktrittsgehalt, so haben wir hierzu folgendes zu bemerken : Das Personal der Bundesverwaltung mit Rücktrittsgehalt steht immer noch im Dienste der Verwaltung und ist verpflichtet, sich derselben nach Massgabe seiner Kräfte zur Verfügung zu stellen, wahrend die Pensionierten der S. B. B. vollständig aus dem Dienste der Verwaltung ausgetreten sind. Während daher

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das in Frage kommende Personal der Bundesverwaltung lediglich auf seinen Rücktrittsgehalt angewiesen ist, besteht für die Pensionierten der 8. B. B., die von der Verwaltung in keinerlei Weise mehr in Anspruch genommen werden, die Möglichkeit, sich ausser der Pension noch einen Nebenverdienst zu verschaffen.

Insbesondere mit Rücksicht auf diesen letztern Umstand würden wir es als zu weitgehend betrachten, wenn den Pensionierten der 8. B. B. die nämliche Kriegsbeihülfe zuteil würde wie den Beamten der Bundesverwaltung mit Rücktrittsgehalt.

Auch das weitere Gesuch des Föderativverbandes, es möchte jedem Pensionierten ohne Rücksicht auf sein wirkliches Einkommen die Kriegsbeihülfe gewährt werden, können wir Ihnen nicht zur Berücksichtigung empfehlen. Wie von den 8. B. B.JSehörden richtig ausgeführt wird, handelt es sich bei der Gewährung einer Kriegsbeihülfe an die Pensionierten um eine Notunterstützung, die nur denjenigen zuteil werden soll, die ihrer wirklieh bedürfen. Die S. B. B.-Behörden haben daher das Richtige getroffen, wenn sie die Notunterstützung nur denjenigen zu verabfolgen wünschen, die ein Einkommen beziehen, welches, zusammen mit der Pension, die Hochsibetrage der überhaupt möglichen statutarischen Pension nicht übersteigen.

.Auch die vom Foderativverband nachgesuchte Erhöhung der vorgesehenen Kriegsbeihülfe von Fr. 20 für pensionierte Waisen können wir nicht befürworten, da die Waisen der verstorbenen Beamten der Bundesverwaltung weder eine Pension noch eine Kriegsbeihülfe erhalten.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen empfehlen wir Ihnen, den Beschlussesantrag des Verwaltungsrates der S. B. B. anzunehmen und beantragen Ihnen, den nachstehenden, in diesem Sinne erstellten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 30. November 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bunäospräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

698 (Entwurf.)

Bundesbeschluss Betreffend

die Ausrichtung einer einmaligen Notunterstützung an die pensionierten ehemaligen Beamten, ständigen Angestellten und Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 30. November 1917, beschliesst: 1. Die Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen wird ermächtigt, den aus ihren Hülfskassen pensionierten ehemaligen Beamten, ständigen Angestellten und Arbeitern, die in der Schweiz leben, eine einmalige Notunterstützung als Kriegsbeihilfe auszurichten, und zwar: Fr. 200 für einen pensionierten Invaliden, ,, 100 für eine pensionierte Witwe, 20 für eine pensionierte Waise und ,, ,, 150 für einen pensionierten Arbeiter.

2. Auf die Notunterstützung haben keinen Anspruch solche Pensionierte, deren Einkommen aus Vermögen oder Nebenverdienst zusammen mit der von den Bundesbahnen ausgerichteten Pension die Maxima der statutarisch möglichen Pension übersteigt (pensionierte Invalide Fr. 4200, Witwen Fr. 2100, Waisen Fr. 420, pensionierte Arbeiter Fr. 912. 50), in Zweifelsfallen entscheidet hierüber endgültig die Generaldirektion.

3. Für die Ausrichtung der Notunterstatzung im Sinne der Ziffern l und 2 hiervor wird der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ein Kredit von Fr. 1,200,000 auf ßetriebsrechnung bewilligt.

4. Der Bundesrat und die Generaldirektion werden mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

5. Gegenwärtiger Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung einer einmaligen Notunterstützung an die pensionierten ehemaligen Beamten, ständigen Angestellten und Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen. (Vom 30. November 1917.)

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1917

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50

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821

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05.12.1917

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689-698

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