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Bekanntmachungen Ton

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Wohlen-Meisterschwanden-Bahn stellt das Gesuch, es mochte ihm bewilligt werden, die 8,233 km lange Linie von Wohlen nach Meisterschwanden, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, im I. Range für Fr. 200,000 und im II. Range für Fr. 30,000 zu verpfänden, behufs Sicherstellung zweier Anleihen, die zu Bahnzwecken dienen sollen.

Soweit die Bahn auf öffentlicher Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 12. Dezember 1917 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 23. November 1917.

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Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Carlo Foppa (Unione) in Chiasso.

Das am 30. März 1909 Herrn Carlo Foppa in Chiasso erteilte Patent zum Betriebe der Auswanderungsagentur "Unione" daselbst ist am 17. November 1917 erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen, von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Carlo

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Poppa (Unione) in Chiasso deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem \interzeichneten Amte vor dem 17. November 1918 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 20. November 1917.

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Schweizerisches Auswanderungsamt

Erlöschen der Auswanderungsagentur ,,Société de Transports Internationaux" in Genf.

Das am 29. November 1912 den Herren Otto Albert Steuer und Hermann Louis Weissenberger in Gent als bevollmächtigten Geschäftsführern der Auswanderungsagentur ,,Société de Transports Internationaux" in Genf erteilte Patent zum Betriebe einer Auswanderungsagentur ist am 22. Juni 1917 erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur ^Société de Transports Internationaux" in Genf deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 22. Juni 1918 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 26. Juni 1917.

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Schweizerisches Auswanderungsamt.

Verschollenheitsruf.

Auf Gesuch der Vormundschaftsbehörde Buochs hat das Kantonsgericht Nidwaiden in seiner Sitzung vom 31. Oktober 1917 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens beschlossen über 1. RemigiuS Risi, von Buochs, geboren den 20. Oktober 1855, Sohn des Remigius Risi und der Carolina geborenen Käslin, im Jahre 1887 nach Amerika ausgewandert und seither uachrichtenlos abwesend ; 2, Aloisia Wyrsch, von Buochs, geboren den 14. Juli 1848, Tochter des Kaspar Wyrsoh und der Josefa geborenen Wyrsch, vor mindestens 18 Jahren nach Amerika ausgewandert und seither nachrichtenlos abwesend.

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Die Genannten und alle, die über Leben oder Tod, oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen derselben Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, bezügliche Nachrichten bis spätestens 15. Dezember 1918 der Gerichtskanzlei Nidwaiden in Buochs zukommen zu lassen, andernfalls die Versahollenerklärung mit ihren gesetzlichen Folgen ausgesprochen wird.

B u o c h s , den 3.November 1917.

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Die Gerichtskanzlei Nidwaiden.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Karl Stähli in Basel.

Das am 14. Dezember 1905 Herrn Karl Stähli in Basel erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur ist am 28. Mai 1917 erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Karl Stähli in Basel deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 28. Mai 1918 zur Kenntnis eu bringen.

B e r n , den 6. Juni 1917.

(2..)

Schweiz. Auswanderungsamt

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt 12 Fr. im Jahr und 6 Fr.

im Halbjahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departement« und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisen-

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bahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Landern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Wettbewerbausschreibungen, endlich Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie auslandischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der .schweizerischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Vertrage mit dem Ausland usw.}, die Botschaft zürn Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hilfsgesellschaften im Auslande.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die schweizerische Gesetzsammlung allein können jederzeit, für ein ganzes oder für ein halbes Jahr, rom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht zurücksenden, werden auch für 1918 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr. im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bande des Bundesblattes und der Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Klagen sind am besten sofort, spätestens aber binnen 3 Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer an gerechnet, anzubringen und können später nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1917.

(3.)

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1917

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.12.1917

Date Data Seite

741-744

Page Pagina Ref. No

10 026 565

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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