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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1893, sowie für die Kleiderreserven, zu leistenden Entschädigungen.

(Vom 2. Dezember 1892.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen hienach unseren Bericht betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1893, sowie für die Kleiderreserven, zu leistenden Entschädigungen zu unterbreiten.

A. Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten.

Wir beantragen, dem Entschädigungstarif für das Jahr 1893 die bisherigen Ansätze zu Grunde zu legen (vide Tabelle).

Wir gedenken, an die Rekruten vom Jahre 1893 wie bisher zwei Paar hellblaumelirte Beinkleider abzugeben, um den großen Vorrath der Ordonnanz von 1878 möglichst zu erschöpfen. Die Ausgabe der dunkelblaumelirten Hosen der Ordonnanz 1892 würde dementsprechend bis zum Jahre 1894 verschoben werden.

B. Reserve an neuen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen.

Nachdem nun eine größere Kriegsreserve an Beinkleidern in Anschaffung begriffen ist, da ferner nach der Ausrüstung des Landsturmes eine Reserve von beinahe 80,000 neuen Kapüten sich auf Lager befindet, sind die zwingenden Gründe hinfällig, welche aus-

Zu Seite 531.

Tarif.

Gr e g e n s t a n d . .

Käppi, nach Ordonnanz von 1888, mit Garnitur, für Kavallerie nach Ordonnanz von 1883 .

Feldmütze mit Quaste Achselschuppen für Kavallerie, 1 Paar . .

Waffenrock mit Achselnummern Aermelweste mit Achselnummern Tuchhosen, hellblaumelirt, für Fußtruppen . .

Tuchhosen, dunkelblaumelirt, für Fußtruppen .

Stiefelhosen für Kavallerie Tuchhosen ,, ,, Beitrag an die Reitstiefel *) Reithosen m i t Lederbesatz f ü r Train . . . .

Tuchbesatz für ein Paar Reithosen sammt Aufnähen desselben Kaput mit Achselnummern Reitermantel mit Achselnummern Halsbinde . .

Tornister, inkl. Ring für Schanzwerkzeug der Infanterie . .

Gramelle (Einzelkochgeschirr für Infanterie und Kavallerie) Brodsack . .

Feldflasche Putzzeug für den Mann 2 ) Handschuhe, 1 Paar 1 fur ,,.. alle ,, Berlttenefl D -, t Sperren, 2 ,, \ · · Munitionssäckchen Kontrole der kleinen Ausrüstun 0^j' Entschädigung für das Jahr 1893

.

...

FUslllere.

Schlitzen.

Dragoner und Guiden.

Fr.

Fr.

Fr.

8.50 1.85

8.55 1.85

28.35

29.70

26.50

26.50

Yi l! 85 5.50 27.70 19.60

ParkKanoniere der Feld- soldaten und und Positions- Festungsartillerie. artillerie.

Feuerwerker.

Train der Berittene Batterien Armee- Trompeter und und der Park- Linientrain. Artillerie.

kolonnen.

Genie.

Sanität.

Verwaltung.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

8.65 1.85

8.65 1.85

8.45 1.85

8.65 1.85

8.40 1.85

8.65 1.85

8.65 1.85

8.40 1.85

8.35 1.85

26.65 17.50

26.65 17.50

26.65 17.50

26.65 17.50

26.65 17.50

26.65 17.50

28.30 17. 5U 26.50

28.05 17.50 26.50

28.05 17.50 26.50

28.90

28.90

28.90

77.20

77.20

77.20

6. -

6. --

6.--

31.95

39.95 -- .60

39.95 --.60

32.20

31. 95

39.95 --.60

-- .60

--.60

--.60

20.--

20. -

17.--

17.--

17.--

1.10 4.50 2.50 4.75

1.10 4.50 2.50 4. --

1.10 4.50 2.50 4

41.45 20.25 15.--

31.95

32.20

31.95

--.60

-.60

17.--

17.--

2.90 4.50 2.50 4.15

2.90 4.50 2.50 4.15

--.20 --.10

-- .20 --.10

129.10

130. 50

39.70 --.60

32.20

32.20

--.60

-Teo1 --.60

17.--

17.--

1.10 4.50 2.50 4.40

1.10 4.50 2.50 4.55

1.10 4.50 2.50 4.40

1.10 4.50 2.50 4.90 2.20 1.50

1.10 4.50 2.50 4.90 2.20 1.50

-- .10

--.10

--.20 --.10

1.10 4.50 2.50 5.05 2.20 1.50

--.10

-.10

--.10

-- . 10

-.20 --.10

-.10

-.10

204. 45

145. 95

146. 30

145. 75

215. 20

214. 95

195. 35

145. 75

144. 05

144. -

2.90 4.50 4.60 2.20 1.50

\1

*) Diese Entschädigung wird gemäß dem Ki eisachreiben des schweizerischen 1 ililitävdepar ements Nr. 8/s vom 14 August 16 79 denjenig en Kavallei ierekruten geleistet, w eiche sich über den Besitz eines o r d o n n a n z m ä ß i g e n Paa res Reitstie 'el ausweisen, fällt dagpegen bei B erechnung e 1er Entschä digung für Internait aiißer Betrac ht. Die En tschädigung wird nur Rekruten verabfolgt, deren Reitstiefel durch einen Fac hmann als der Ordonn anz entspre chend bezei chnet werdein.

2 ) An die Stelle der Gewehrfettflasche, Ordon nanz 1875, im Putzzeu ?e und des Oelfläschch ens in der Patrontasch e treten zw ei Waffenfettbüchsen, ]Modell 1882 . Bezugsqi eile : eidgenössische Waffenfabrik; die Waffenfettbüchaen sind ç'efüllt zu lie fern. Schu afett- und R lemenwichseibüchsen we rden gefüllt den kanton alen Militär!jehörden zu Händen der Rekruten a bgegeben.

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nabmsweise die Schaffuug zweier Reserven an neuen Bekleidungsgegenständen, statt einer, nothwendig machten (vide Botschaft vom 27. Mai 1887 und folgende). Um den Ausfall in ausreichendein Maße zu decken, beabsichtigen wir, auf Grund der Verordnung vom 6. Februar 1883 die erste Reserve auf den Bestand einer Rekrutenausrüstung (Durchschnitt der Jahre 1886--1891) zu erhöhen und gemäß Bundesbeschluß vom 10. Juni 1882 zu 4 °/o pro 8 Monate zu vergüten.

Im Weitern beantragen wir, die von 1888 an ausnahmsweise beschaffte zweite Reserve ausfallen zu lassen.

C. Unterhalt der gebrauchten Bekleidnngs- und Ausrüstungsgegeustiinde in Händen der Mannschaft und in den Magazinen.

Durch Beschluß der hohen Räthe wurde im Jahre 1892 den Kantonen 10 °/o der Werthsumme der Rekrutenausrüstung für den Unterhalt der Bekleidungsreserve zugesichert, statt der in der Verordnung vom 2. Februar 1883 festgesetzten 7 °.'o. Diese 10 °/oige Entschädigung konnte im Jahre 1892 an die meisten Kantone ausgerichtet werden, indem diese den an die Auszahlung genannter Entschädigung geknüpften Ansprüchen Genüge leisteten. Wir beantragen Beibehaltung der Entschädigung von 10 °/o mit der ausdrücklichen Einschränkung, daß das Betreffniß den Leistungen der einzelnen Kantone entsprechend zu bemessen sei.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 2. Dezember

1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hanser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend-

die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1893, sowie für die Reserven, zu leistenden Entschädigungen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 2. Dezember 1892, beschließt: 1. Die vom Bunde an die Kantone auszurichtenden Entschädigungen für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1893 werden festgesetzt wie folgt: Für einen Füsilier Fr. 129. 10 ,, ,, Schützen ,, 130. 50 ,, ,, Dragoner (inklusive Beitrag für Reitstiefel) ,, 204. 45 ,, ,, Gruiden (inklusive Beitrag für Reitstiefel) ,, 204. 45 ,, ,, Kanonier der Feld- und Positionsartillerie ,, 145. 95 ,, ,, Parksoldaten ,, 146. 30 ,, v Feuerwerker ,, 145. 75 ,, ,, Trainsoldaten der Batterien und Parkkolonnen . fl 215. 20 ,, ,, Trainsoldaten des Armee- und Liuienträins ,, 214. 95 T, ,, berittenen Trompeter der Artillerie . . ,, 195. 35 ,, ,, Geniesoldaten ,, 145. 75 ^ ,, Sanitätssoldaten ,, 144. 05 ,, ,, Verwaltungssoldaten ,, 144. --

354

2. Die durch die Bundesbeschlüsse vom 10. Juni 1882 und 30. Juni 1883 festgesetzte Entschädigung für den Unterhalt einer kompleten ersten Jahresausrüstung als Reserve wird unverändert beibehalten.

3. Die zweite Ausrüstungsreserve fällt pro 1893 aus.

4. Die Entschädigung von 10 °/o der Werthsumme der Rekrutenausrüstung pro 1893 wird vom Bunde geleistet und deren Ausrichtung an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft, deren Feststellung durch das schweizerische Militärdepartement auf Grund der bezüglichen Verordnung vom 2. Februar 1883 und der Ergebnisse der vorzunehmenden Inspektionen erfolgt.

5. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

535

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung von zwei Verfassungsgesetzen des, Kantons Schaffhausen.

(Vom 5. Dezember 1892.)

Tit.

Durch Zuschrift an den Bundesrath vom 15. November 1892; ersuchen Präsident und Regierungsrath des Kantons Schaffhausen um Erwirkung der Bundesgarantie fiir zwei vom dortigen GroßenRathe beschlossene Verfassungsgesetze.

I.

Das Schaffhausen'sche Verfassungsgesetz vom 9. November 1891 enthält einen Zusatz zu Art. 107 der Kantonsverfassung vom 24. März/l 4. Mai 1876. Dieser Artikel bestimmt, daß die theilweise Revision der Verfassung auf dem Wege der Gesetzgebung: stattfinde. In Art. 41 der Verfassung ist gesagt, daß dem Großen Rathe die Gesetzgebung zukomme unter Vorbehalt der Volksrechte, und in Art. 42 wird eine Volksabstimmung über eine Gesetzesvorlage vorgeschrieben, wenn 1000 Aktivbürger dieselbe verlangen,,Damit", sagt der Große Rath in seiner Botschaft an die Stimmberechtigten des Kantons, vom 9. November 1891, ,,ist klar ausgesprochen, daß bisher die theilweise Verfassungsrevision nicht dem obligatorischen, sondern dem fakultativen Referendum unterstellt war.*

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1893, sowie für die Kleiderreserven, zu leistenden Entschädigungen. (Vom 2. Dezember 1892.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1892

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.12.1892

Date Data Seite

531-535

Page Pagina Ref. No

10 015 953

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