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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes,

Kreisschreiben des

schweizerischen Militärdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Abgabe von Brot zu herabgesetztem Preise.

(Vom

31. Mai 1917.)

Hochgeachtete Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Bundesratsbeschluss betreffend die Abgabe von Brot zu herabgesetztem Preise Tom 29. Mai 1917 zu überreichen und Sie einzuladen, uns Ihre Ausf ü h r u n g sériasse möglichst bald zur Genehmigung einzusenden.

1. Wie Sie dem Beschlüsse entnehmen wollen, soll nun die Abgabe von Brot zu herabgesetztem Preise unter denselben Bedingungen erfolgen, wie die Abgabe von Milch, und es gelten daher die am 27. April 1917 vom schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Ausführungsbestimmungen zum Bundesratsbeschluss vom 4. April 1917 betreffend die Abgabe von Konsummilch zu herabgesetztem Preise in sinngemässer Anwendung auch für die Abgabe von Brot.

Der Kreis der zum Bezüge von billigerem Brot Berechtigten wird infolgedessen ein wesentlich grösserer werden, als er bisher gewesen ist. Die Ausgaben des Bundes vor allem, aber auch der Kantone und der Gemeinden, werden neuerdings wachsen, insbesondere, da auch beabsichtigt ist, die zukünftigen Brotpreisaufschläge ganz oder teilweise auf Kosten des Bundes und der Kantone zu nehmen.

2. Die Übernahme des neuesten Brotaufschlages rechtfertigt es, die Abgabe von Reis, Zucker, Maisgries und Haferflocken zu

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herabgesetztem Preise einzustellen. Die Berechtigten werden deshalb nicht ungünstiger behandelt, im Gegenteil. Abgesehen davon, dass der Kreis der Bezugsberechtigten etwa verdoppelt wird, übersteigen die Leistungen von Bund und Kantonen, auch bei einem massigen Preisaufschlage des Brotes, die bisherigen Leistungen für Reis, Zucker usw. erheblich. Ausserdem steht immer noch die Möglichkeit offen, beim Eintreten ganz schlimmer Verhältnisse den einen oder ändern der nun fallen gelassenen Artikel in die Notstandsaktion wieder einzubeziehen.

Diese von verschiedenen Hülfskommissionen angeregte und von Kantonsregierungen befürwortete Vereinfachung liegt im Interesse aller Hülfskommissionen, namentlich in den grössern Gemeinden, der eidgenössischen Verwaltungen und der Berechtigten selbst. Diese haben ihre Marken nunmehr nur noch an zwei Orten vorzuweisen, beim Bäcker und beim Milchhändler.

3. Zum Bundesratsbeschluss selbst sei im einzelnen folgende» bemerkt : a. Haushaltungen, die ihr Brot aus selbstgebautem Getreide bereiten und im übrigen die geforderten Bedingungen erfüllen, sind zum Bezüge von billigerem Brote nur soweit berechtigt, als sie Brot für den Verbrauch in ihrer Haushaltung zukaufen müssen.

b. Haushaltungen, die das Mehl zur Herstellung des für ihren Haushalt erforderlichen Brotes kaufen und das Brot zu Hause backen, sind berechtigt zum Bezüge des Beitrages von Bund, Kantonen und Gemeinden, sofern sie die geforderten Bedingungen erfüllen. Der Beitrag ist in solchen Fällen direkt in Geld zu vergüten, entsprechend den für den betreffenden Haushalt festgesetzten Brotrationen.

c. Wer Brotgetreide selber baut, das Getreide oder das bezügliche Mehl aber verkauft oder anders als zur Brotbereitung verwendet, ist zum Bezüge von Brot zu herabgesetztem Preise nicht berechtigt.

d. Den Kantonen bleibt es überlassen, als tägliche Menge billigeren Brotes kleinen Kindern, Kranken usw. weniger als 275 Gramm zuzuteilen und dafür Erwachsenen oder Schwerarbeitern mehr zukommen zu lassen. Doch ist zu beachten, dassder Bund seinen Beitrag für eine Höchstmenge von 275 Gramm pro Kopf und pro Tag der Berechtigten und nicht für mehr als.

die wirklich bezogene Menge Brot ausrichtet.

e. Da die Vorbereitungen für die erweiterte Abgabe vort

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Brot zu herabgesetztem Preise nicht mehr rechtzeitig getroffen werden können, so laden wir Sie ein, dafür zu sorgen, dass die in Betracht fallenden Personen und Familien vom 1. Juni 1917 an ihr Recht auf den Bezug von billigerem Brot geltend machen können, sofern sie die übrigen Artikel (Reis, Zucker, Maisgries und Haferflocken) zu herabgesetztem Preise noch nicht bezogen haben oder nicht mehr erhalten. Die entsprechende Rückvergütung soll in Geld erfolgen.

f. Den Kantonen bleibt es anheimgestellt, in den Fällen, wo vorübergehend ausser dem Brot auch die übrigen oben genannten Artikel an Berechtigte abgegeben werden (weil die entsprechenden Marken schon verteilt sind), die Differenz zwischen dem Brotaufschlag und dem Rabatt auf diesen Artikeln an der Vergütung für den Brotaufschlag abzuziehen.

Spätestens vom 1. Juli an soll die Abgabe von billigerem Brot überall durchgeführt und diejenige der übrigen Artikel eingestellt sein.

Wir machen Sie aufmerksam, strenge Kontrolle auszuüben, namentlich auch darüber, dass die Leistungen von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht in einfache Geldentschädigungen ausarten.

° Das eidgenossische Fürsorgeamt wird die Abgabe von Brot zu herabgesetztem Preise in seinen Geschäftskreis einbeziehen und auf Wunsch weitere Auskunft erteilen.

Mit vorzüglicher Hochachtung, B e r n , den 31. Mai 1917.

Schweizerisches Militärdepartement : Decoppet.

Druckschriften zuhanden der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsehe und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachen-

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bureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforschungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904/Juni 1916.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Nachtrag zum Verzeichnis der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates vom 25, April 1911 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaftals Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : *) Kanton Thurgau.

Nr. 54. Schweizerische Bodenkreditanstalt in Frauenfeld.

B e r n , den 29. Mai 1917.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

(Justisabteilung.)

*) Siehe Bundesblatt 1916, .Bd. I, S. 236.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1917

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06.06.1917

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