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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

*9. Jahrgang.

Bern, den 28. November 1917.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 13 Franken im Jahr, 9Franken* imHalbjahr, zuzüglich Nachnahme and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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EL Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen.

(Vom 20. November 1917,} Wir beehren uns, Ihnen im nachstehenden über die ron uns vom 10. September 1917 bis heute auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen Bericht zu erstatten.

A. Politisches Departement.

Abteilung für Auswärtiges.

Alle ans Amerika eintreffenden Nachrichten bezeugen, dass unserem neuen Gesandten, Herrn Sulzer und den Delegierten, deren Namen im letzten Bericht erwähnt waren, ein sehr herzlicher Empfang bereitet worden ist.

Die Berichte stellen fest, daes sich in den Vereinigten Staaten und in dortigen Regierungskreisen in ausgesprochener Weise der Wunsch geltend macht, alles, was möglich ist, zu tun, um den berechtigten Wünschen und Bedürfnissen unseres Landes Rechnung zu tragen. Durch zahlreiche Massnahmen hat Herr Sulzer, mit welchem wir in häufigem Depeschenwechsel standen, es erreicht, dass unsere ökonomische Lage Verständnis fand, und hat auf diese Weise eine bedeutende wohlwollende Bewegung zu unsern Gunsten hervorgerufen.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. IV.

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Es ist zu hoffen, dass die noch schwebenden Sohwierigkeite» betreffend Versendung von Waren, die in den Häfen »urückgehalten werden, demnächst gehoben werden können.

Infolge der langen Dauer der Briefübermittlung haben wir sehr wenige schriftliche Berichte erhalten ; der letzte trägt dasDatum des 22. Septembers. Es ist daher unmöglich, genauere Angaben über den Stand der gepflogenen Verhandlungen hier beizubringen.

Die Herren Syz, Kappard und Stampfli werden in allernächster Zeit hier erwartet; sie werden über ihre Tätigkeit, deren glückliches Ergebnis wir bereits feststellen konnten, persönlich Bericht erstatten.

Abteilung1 für Vertretung fremder Interessen und Internierung.

Wie schon im letzten Bericht ausgeführt worden ist, ist die neu geschaffene ,, A b t e i l u n g für V e r t r e t u n g f r e m d e r I n t e r e s s e n und I n t e r n i e r u n g " 1 als völlig selbständige Abteilung dem Politischen Departement unterstellt worden. Diese Neuerung in der Organisation des Politischen Departements ist ain 1. November in Kraft getreten.

Durch den Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Uruguay und Deutschland haben die von der Schweiz übernommenen fremden Interessenvertretungen wieder eine Vermehrung erfahren, indem uns Deutschland den Schutz seiner Angehörigen in Uruguay anvertraute und Uruguay uns die Wahrung seiner Interessen in Deutsehland übertrug.

Ferner haben wir gegenüber einem bezüglichen Ansuchen der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Rom an unsere Gesandtschaft in Rom unsere Bereitwilligkeit ausgesprochen, die Interessen der Union in Venedig durch unser dortiges Konsulat wahrnehmen lassen zu wollen, falls sich eine Evakuierung, dieser Stadt als notwendig herausstellen sollte.

In welcher Weise sich durch die Übernahme der fremden Vertretungen die Geschäfte des Departements vermehrt haben, erhellt am besten aus der Tatsache, dass der Umsatz an Korrespondenzen in Angelegenheiten des fremden Interessenschutzes im Monat März, dem ersten Monat nach Übernahme der erheblichsten Interessenvertretungen, noch 4821 Briefe und 246 Telegramme betrug, während er im Monat Oktober auf 8039 Briefe* und 219 Telegramme gestiegen ist.

591 Die Zahl der militärischen und zivilen Internierten in der Schweiz am 31. Oktober betrug 24,136, und zwar waren davon;

OffizUnteroZivileere

Franzosen 459 Belgier 77 Briten . . r . . . .

22 Deutsche '377 Österreicher . . . . -- Ungarn --

10,426 1,282 942 7,408 -- --

1,491 12,376 463 1,822 -- 964 809 8,594 228 228 152 152 Total 24,136 Im Zeitraum vom 16. August bis 31. Oktober sind 4746 Internierte heimgeschafft worden, die sich folgendermassen verteilen : Franzosen 2399 Belgier 194 Briten 861 Deutsche 1271 Österreicher 13 Total 4746 Es kommen ausserdem in Abgang wegen Tod, Rückversetzung in Kriegsgefangenschaft und Entweichen im ganzen 60 Internierte.

Dagegen sind seit dem 16. August neu hinzugekommen 2326 Mann, nämlich: Franzosen 620 Belgier 214 Deutsche 1328 Österreicher 164 Total 2326 Auf den 31. Oktober waren in den Nationalwerkstätten der verschiedenen Länder 1898 Mann beschäftigt, nämlich: Franzosen 1133 Belgier 65 Briten 50 Deutsche 650 Total 1898 Es sind ferner beschäftigt als Einzelarbeiter in verschiedenen Betrieben 3927 und in den der Oberleitung der Beschäftigungs stellen unterstellten Werkstätten 578 Internierte.

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Die Verhandlungen zwischen der Schweiz einerseits und Deutschland und Frankreich anderseits, die unter anderem auf einen grösseren direkten Austausch von Kriegsgefangenen zwischen den beiden Ländern abzielten, haben bis jetzt kein endgültiges Ergebnis gezeitigt. Immerhin hat ein Mitglied des französischen Ministeriums, das dem Politischen Departement den Dank der Regierung der französischen Republik an den Bundesrat für die den französischen Gefangenen erwiesene Fürsorge überbrachte, zugleich die Versicherung abgegeben, dass es der Wunsch seiner Regierung sei, die die Internierung und Gefangenenfürsorge betreffenden Fragen in nächster Zeit einer definitiven Lösung entgegenzufahren, und dass sie zu diesem Zweck mit besonderer Vollmacht ausgerüstete Delegierte nach Bern entsenden werde.

Die bezüglichen Besprechungen sollen im Laufe des Monats November in Bern stattfinden, und hoffentlich wird es ihnen gelingen, die beteiligten Staaten dem erstrebten Ziele, die unnötigen Härten und Leiden einer langen Kriegsgefangenschaft nach Möglichkeit zu mildern, näher zu bringen.

Der Erhöhung des Pensionsgeldes der Internierten um einen Franken pro Kopf und Tag hat nunmehr auch Frankreich zugestimmt.

* * Vom 21. August bis 31. Oktober (mit Unterbrechung vom 14.--31. Oktober) wurden in 87 Zügen 40,303 E v a k u i e r t e aus Nordfrankreich durch die Schweiz nach Frankreich transportiert.

Diese Transporte sind am 5. November wieder aufgenommen worden und werden von diesem Termin an namentlich in Rücksicht auf Kohlenersparnisse über Basel geleitet. Es sollen noch rund 150,000 Personen zur Heimschaffung nach Frankreich vorgesehen sein.

Die selbstlose und aufopferungsvolle Hingabe, mit welcher sich die bisher an der Heimscbaffung beteiligten Behörden und Komitees in den Städten Schaffhausen und Zürich der schwierigen Aufgabe, die die Verpflegung, Bekleidung und sonstige Besorgung der bedauernswerten Leute an sie stellte, unterzogen haben, verdient in wärmster Anerkennung und Dankbarkeit hervorgehoben zu werden.

Es sind ausserdem in Gruppen durchgereist als freigelassene Zivilgefangene Deutsche 81, Österreicher 7, Luxemburger 13.

Das schweizerische Rote Kreuz hat vom 25. August bis zum 2. November im ganzen 2027 franzosische, britische, serbische, italienische, bulgarische, österreichische und deutsche I n v a l i d e durch unser Land befördert.

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B» Departement des Innern.

Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

1. T o r f v e r s o r g u n g . Das Departement des Innern wird darüber wachen, dass alle notwendigen Massnahmen zu einer intensivem Torfauebeute im kommenden Jahr getroffen werden* Wenn alle diesfalls vorgesehenen Massnahmen durchführbar sind, darf im kommenden Jahr mit einer Torfproduktion von l bis l^a Million Ster gerechnet werden.

Die schweizerische Torfgenossenschaft hat ihrerseits alles aufzuwenden, um die Torfausbeute durch Private und Privatgesellschaften zu fördern.

Zur Herstellung eines engern Kontaktes zwischen dem Departement und der schweizerischen Torfgenossenschaft und Ausübung einer wirksamen Aufsicht Über letztere, haben wir ein neues Kontrollorgan geschaffen, das unserer Inspektion für Forstwesen angegliedert wurde. Es ist uns gelungen, diese Stelle mit einer hierzu geeigneten Persönlichkeit zu besetzen.

2. B r e n n h o l z v e r s o r g u n g . Um den starken Preistreibereien beim Brennholzhandel im interkantonalen Verkehr zu begegnen und einen tunlichsten Ausgleich in den Brennholzpreisen und damit in Verbindung eine bessere Verteilung der Brennholzvorräte zu erzielen, sah sich das Departement veranlagst, durch Verfügung vom 26. September 1917 Höchstpreise für den interkantonalen Brennholzhandel festzusetzen.

Mittels Kreisschreiben vom 21. September 1917 erfolgte eine genaue Definition des Begriffes THausbranda. Die Kantone wurden bei diesem Anlasse ersucht, in Anbetracht der schwierigen Versorgung der Kantone Genf, Basel und Zürich, Gesuche um Ausfuhrbewilligungen von Brennmaterial nach diesen Kantonen, wenn immer tunlich in befürwortendem Sinne zu begutachten.

Selbstverständlich muss das Departement des Innern das Recht beanspruchen, Ausfuhrbewilligungen auch gegen den Willen der kantonalen Behörden zu erteilen, wo dies gerechtfertigt erscheint.

Zur Erleichterung des Greozverkehrs, soweit solcher mit Fuhrwerk erfolgt, und nicht 9 Ster oder 500 Wellen per Gesuch überschreitet, sind die kantonalen Zentralstellen zur direkten Erledigung ermächtigt worden, unter dem Vorbehalt diesfälliger periodischer Berichterstattung an die eidgenössische Zentralstelle.

Für die Brennholzkäufe und Transporte für die Armee ist vom Verlangen einer Bewilligung durch die kantonale oder eidgenössische Zentrale abgesehen worden, unter der Voraussetzung,

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dass über die daherigen Bezüge seitens de» Militärverwaltung Bericht erstattet werde.

Da der weitaus grossie Teil des durch die Gaswerke produzierten Gases zu Kochzwecken Verwendung findet, erschien es gerechtfertigt, das für die Gasfabriken bestimmte Holz in die Kategorie des Hausbrandes einzureihen. Demgemäss haben- die Kantone in die Fürsorge für die Verteilung und Verwendung des für ihr Gebiet zum Hausbrand bestimmten Holzes auch die Gaswerke einzuschliessen. Die Versorgung der Gasfabriken im interkantonalen Verkehr dagegen bleibt wie bisher Aufgabe der eidgenössischen Bronnholzzentrale.

Da durch die in verschiedenen Landesgegenden wieder aufgenommene Holzverkohlung eine Beeinträchtigung der Brennholzbeschaffung durch Wegnahme von Holzmaterial einzutreten drohte, sahen wir uns veranlagst, auch diesfalls eine Kontrolle einzuführen, was dadurch geschah, dass mittels Kreisschreiben vom 15. Oktober 1917 die erlassenen Vorschriften über Versorgung des Landes mit Bronnholz auch auf den Verkehr mit Holzkohle ausgedehnt wurden.

Endlich wurde auch die Kontrolle über die Einfuhr von Brennholz aus dem Auslande geregelt.

Die Beschaffung der erforderlichen Arbeits- und Zugkräfte für die vermehrte Brennholzrüstung bietet nach wie vor grosse Schwierigkeiten. Einzelne Kantone haben hierzu Hülfsdienstpflichtige aufgeboten, doch ist das mit diesen Kräften erreichte Resultat vielerorts keineswegs zufriedenstellend. Viele BerufsWaldarbeiter sind der Brennholzrüstung entzogen worden durch die Herbstaufgebote zum Ablösungsdienst ; die zuständigen militärischen Stellen haben in erheblichem Umfang Waldarbeiter vom Dienst dispensiert. Man wird diese Dispensationen, angesichts des ausserordentlichen Mangels an Arbeitskräften bis zur äusserst zulässigen Grenze ausdehnen müssen.

, 3. P a p i e r h o l z v e r s o r g u n g . Eine Neuregelung der Versorgung der Papier- und Papierstoff-Fabriken mit Papierholz für die Periode vom 1. September 1917 bis Ende August 1918 erfolgte durch Bundesratsbeschluss vom 14. September mit Ausfuhrungsbestimmungen des Departements dea Innern vom gleichen Datum, Bei diesen Erlassen musste in erster Linie auf die Brennholzversorgung Rücksicht genommen werden, damit solche nicht durch zu starke Papierholzrüstung gefährdet werde. Wir glaubten ·dies zu erzielen durch Beschränkung der Papierholzsortimente auf Fichten-, Tannen-, Aspen- und Pappelholz und Erhöhung der

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Minimalstärke des Rundholzes auf 12 cm. Mit der Vorschrift,
Von einer Kontingentierung des aus den einzelnen Kantonen zu liefernden Papierholzes wurde vorerst abgesehen, immerhin ·der Vorbehalt gemacht, dies zu tun, sofern die freiwilligen Lieferungen der Waldbesitzer nicht zur Deckung des für den Weiter·betrieb der Papierfabriken erforderlichen Rohmaterials an Holz .ausreichen dürften. Anderseits wurde das Departement ermächtigt, das den Fabriken zu liefernde Jahresquantum an Holz festzusetzen und sobald solches durch Lieferungsvertrage sichergestellt ist, den weitern Erwerb von Papierholz durch die Fabriken zu verbieten. Gegenüber dem Vorjahr ist eine bedeutende Reduktion -der Papierholzlieferung in Aussicht genommen. Die vom Departement des Innern neu festgesetzten Festpreise mussten wesentlich erhöht werden, um die Papierholzproduktion gegenüber der Bronnholzaufrüstung noch abtraglich zu gestalten.

4~ S c h w e l l e n v e r s o r g u n g . Die schweizerischen Bahnen sind zar Deckung ihres Schwellenbedarfes zurzeit ausschliesslioh auf das Inland angewiesen. Für den Gesaratbedarf von zirka 250,000 Schwellen per Jahr ist ein Holzquantum von zirka -36,000 ms erforderlich. Wir haben uns mit Kreisschreiben vom 25. Oktober 1917 au sämtliche Kantonsregierungen gewandt, unter Kenntnisgabe des Bedarfes der Bahnen an Schwellenholz, der auf alle Fälle gedeckt werden muss und hierbei die Erwartung ausgesprochen, es dürfte mit tatkräftiger Beihülfe der forstlichen Organe der Kantone das benötigte Schwellenquantum Aufgebracht und dadurch eine Kontingentierung der Sehwellenüeferungen seitens des Bundes entbehrlich gemacht werden.

5, H o l z n u t z u n g e n . Zur Brennholzversorgung des Landes sind die Kantone mit Bundesratsbeschluss vom 14. Juli 1917 ermächtigt worden von der in ihrer forstlichen Gesetzgebung enthaltenen Vorschrift der Einhaltung der Nachhaltigkeit in den ·öffentlichen Waldungen durch Bewilligung und Anordnung ausser·ordentlieher Holzschläge
abzugehn, unter der Bedingung des Erlasses waldschützender Bestimmungen, sowie der Errichtung forstlicher Reservekassen aus den erwachsenden Mehreinnahmen.

Eine grosse Zahl der Kantone sah sich gezwungen, von dieser

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Ermächtigung Gebrauch zu machen und das bisherige Nutzungsquantum erheblich zu vergrössern, um den .Brennholzbedarf wenigstens einigermassen decken zu können. Ernste Gefahren für de» Waldbestand der Schweiz sind deshalb nicht zu befürchten, sofern die Brennholznot nicht zu lauge andauert, indem durch Einsparungen an den Nutzungen kommender Jahre das normale Vorratsverhältnis wieder hergestellt werden kann.

6. S a m m e l n von L e s e h o l z . ID Erledigung der Motion Müller haben wir durch Beschluss vom 16. Oktober 1917 das Leseholzsammeln in allen offenen Wäldern der Schweiz für den Eigenbedarf unentgeltlich gestattet und den Erlass der diesfalls erforderlichen Ausführungsbestimmungen und forstpolizeilicher Vorschriften den Kantonen zugewiesen.

7. S c h u t z der Nussbäume Das grundsätzliche Verbot des Schiagens von Nussbäumen, mit Ausnahme schadhafter Stämme oder solcher deren Entfernung zur Erstellung von Bauten, Strassen etc. nötig wird, hat einen merkbaren Einfluss auf die Erhaltung dieses wertvollen Baumes gehabt. Zur Förderung des Anbaues von Nussbäumen hat die reichliche Nussernte dieses Jahres uns ermöglicht, grössere Quantitäten von Nüssen ausgewählter Bäume zu erwerben und solche an kantonale Forstbeamtung abzugeben behufs Saaten in Pflanzschulen. Das hieraus gewonnene Material von Setzlingen soll später zu billigen Preisen an Forstverwaltungen und Private zur Förderung des Anbaues dieser Holzart abgegebenwerden. Leider gestatteten uns die Ausfuhrverbote angrenzender Staaten nicht, weiteres Saat- und Pflanzmaterial zur Hebung der Nussbaumkultu von auswärts zu beschaffen.

8. F i s c h e r e i . Zur Förderung der Lebensmittelbeschaffung: wurden verschiedene Erleichterungen der Ausübung der Fischerei in bezug auf Fangzeit, Verwendung von Fanggeräten etc., namentlich für die Seefischerei zugelassen.

C. Justiz- und Polizeidepartement.

Justizabteilung.

1. Am 27. Oktober 1917 erliessen wir eine V e r o r d n u n g betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des Bundeggesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs b e t r e f f e n d den Nachlassv e r t r a g . Sie hat die Aufgabe, die zahlreichen, infolge der

597 Kriegsereignisse insolvent gewordenen Schuldner, deren hauptsächlichste Verpflichtungen in pfandversioherten Forderungen beeteben, vor dem Zusammenbruch zu retten und Bie über die Kriegszeit hinaus zu halten. In engerem Rahmen verfolgte bereits die Verordnung vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges diesen Zweck. Sie hätte ihn bei kürzerer Kriegsdauer für die Hoteliudustrie zu erfüllen vermögen, ist aber heute ungenügend geworden. Die durch Jen» Verordnung ermöglichte Stundung ist zurzeit in den meisten Fällen abgelaufen oder ihrem Ablauf nahe, ohne dass es inzwischen gelungen wäre, durch finanzielle Hülfsmassnahmen dienotleidenden Schuldner aus ihrer unhaltbaren Lage zu befreien.

Die Fortdauer des Krieges lässt noch keine Aussicht auf eineWendung zum Bessern aufkommen. Die Durchführung von.

Pfandverwertungen in grossem umfang würde aber in der gegenwärtigen, denkbar ungünstigsten Zeit ohne Zweifel zu einer wirtschaftlichen Katastrophe führen; die Schuldner würden um.

ihre Existenz gebracht, und für die Gläubiger würden Millionen an Pfandkapitalien und Zinsen verloren gehen, da die von der Krisis betroffenen Liegenschaften heute bei weitem nicht ihren früheren normalen Wert besitzen. Wir konnten uns daher der Einsicht nicht verschliessen, dass weitere Schutzmassuahmen ergriffen werden mussten, und zwar auf allgemeiner Grundlage, nicht unter Beschränkung auf die Hotelindustrie. Denn in einer ähnliehen Lage wie diese befinden sich auch andere durch den Krieg notleidend gewordene Gewerbe und einzelne Schuldner. Mit einer blossen Erstreckung der Stundung konnte sich der neue Erlass nicht mehr begnügen; sie würde, abgesehen von den mit ihr verbundenen Schwierigkeiten in der Ordnung der Sicherheiten der Gläubiger, zu einer Anhäufung rückständiger Zinse in solchem Masse führen, dass der Schuldner auch nach Rückkehr normaler Verhältnisse schwerlich imstande wäre, sie abzuzahlen.

Die neue Verordnung muaste daher auf eine weitergehendeEntlastung Bedacht nehmen und durfte auch nicht davor zurückschrecken, den Gläubigern erheblichere Opfer als bisher aufzuerlegen. Sie verweist den Schuldner auf den Weg eines allgemeinen Nachlassvertrages, mit dem eine besondere Stundung der pfandversicherten Forderungen verbunden wird. Sie steht aber nur dem Schuldner zu Gebote,
der infolge des Krieges in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist und nicht schon zuvor insolvent war; es muss Aussicht vorhanden sein, dass das Pfand nach Eintritt normaler Zeiten für die Pfandforderungen wieder Deckung bieten und dass dem Schuldner die ratenweise Abzahlung;

598 der gestundeten Zinse möglich sein werde. Vermag der Schuldner dies glaubhaft zu machen und sind im übrigen die allgemeinen Voraussetzungen für einen Nachlassvertrag gegeben, so kann ,die Naohlassbehörde im Entscheid über die Bestätigung des Nachlassvertrages dem Schuldner Stundung für die Pfandforderungen ·erteilen. Diese erstreckt eich für das Kapital bis längstens Ende 1922, Mit ihr verbindet sich die weit schwerer wiegende Folge, dass das Kapital, soweit es sich nach der Schätzung des gegenwärtigen Wertes des Unterpfandes als ungedeckt erweist, auf die Dauer der Stundung unverzinslich wird. Für die verfallenen pfandversicherten Zinse ist eine Stundung bis auf 15 Jahre vorgesehen, während der sie in Raten abzubezahlen sind; die verfallenen Zinse, die nicht mehr Pfandrecht geniessen, nehmen AHI Nachlass teil. In die Stundung können unter bestimmten Voraussetzungen noch zwei künftig verfallende Jahreszinse gedeckter Grundpfandforderungen einbezogen werden, die alsdann ebenfalls Pfandrecht geniessen. Die Schätzung der Pfänder, der in diesem Verfahren vermehrte Bedeutung zukommt, ist mit besondern Kautelën ausgestattet; sie wird auf Begehren einer Partei von Sachverständigen überprüft, und es kann beim Bundesgericht die Anordnung einer Oberexpertise verlangt werden.

Für die Einzelheiten verweisen wir im übrigen auf die Verordnung selbst. Wir erwähnen nur noch, dass unabhängig von der Pfandstundung die Erwirkung eines Nachlassvertrages allgemein erleichtert worden ist; die Behörde hat auf ein Gesuch um Nachlassstundung auch einzutreten, wenn die Mehrheit der -Gläubiger dem Entwurfe noch nicht zugestimmt hat.

Die Verordnung ändert in einschneidender Weise das geltende Recht des Nachlassvertrages ab und lässt auch die materiellen Ansprüche der Gläubiger nicht unangetastet. Wir haben diese Eingriffe als unumgänglich erachtet, wenn der Zweck ·erreicht werden soll, viele durch den Krieg ohne eigenes Verschulden in eine ausserordentlich schwierige Situation gebrachte Schuldner zu retten. Die den Gläubigern zugemuteten, möglichst gleichmassig auf sie verteilten Opfer sind immer noch geringer, als es ihre Verluste im Falle einer heute gegen den Schuldner -durchgeführten Zwangsvollstreckung wären.

2. Der Oberländische Verkehrsverein, der Hotelierverein Luzern und der Verein zur Förderung des Fremdenverkehrs
am Vierwaldstättersee stellten im verflossenen September das Gesuch, es sei neben der vorübergehenden Abänderung des Nachlassvertragsrechts auch eine Revision der Verordnung vom 2. No-

599 vember 1915 im Sinne einer zeitliehen Ausdehnung der Pfandhaft und Einräumung einer möglichst langen Amortisationsfrist für die Abzahlung der während des Krieges aufgelaufenen Hypothekarzmse und Kapitalamortisationen vorzunehmen. Wir haben dieses Begehren abgelehnt, unter Hinweis darauf, dass die neue Verordnung mit ihren langen Stunduugsfristen gerade auch den infolge der Kriegskrisis insolvent gewordenen Hoteliers zu Gebote stehe uud dass es sich nicht rechtfertige, daneben wiederum eine besondere Stundung für das Hotel- und Fremdengewerbe einzuführen.

3. Seit Anfang des Jahres richtete der V e r b a n d s c h w e i z .

S c h i f f l i l o h n s t i c k e r e i e n in St. G a l l e n mehrere Eingaben an uns, in denen die Lage dieses Gewerbes als eine sehr bedrohliche geschildert wurde. Die Schifflisticker arbeiten mit kostspieligen Maschinen, die sie meist in eigens hierfür erstellten «der erweiterten Gebäuden unterbringen mussten ; sie sind daher stark auf Kredite · angewiesen und ihre Liegenschaften in der Regel hypothekarisch hoch belastet. Der Krieg stürzte durch Lahmlegung des Exportes die früher blühende Industrie in eine schwere Krise ; viele Schuldner sehen sich ausserstande, die Kredite zurückzuzahlen und die Hypothekarzinso zu entrichten.

Der Verband postulierte deshalb eine Stundungsmassnahme ähnlich der durch die Verordnung vom 2. November 1915 für die Hotelindustrie geschaffenen. Eine solche . ist nun durch Erlass der Nachlassverordnung vom 27. Oktober dieses Jahres ebenfalls entbehrlich geworden ; sie wird, wie wir glauben, den Bedürfnissen der überschuldeten Schifflisticker gerecht.

4. Es hat sich gezeigt, dass der Bundesratsbeschluss vom 18. Juni -1917 betreffend S c h u t z von M i e t e ' r n g e g e n M i e t z i n s e r h ö h u n g e n und K ü n d i g u n g e n einem Bedürfnis entspricht. Gestützt auf die darin erteilte Ermächtigung haben bisher 2 Kantone und 16 Gemeinden derartige Verordnungen erlassen; es sind, ausser den im letzten Bericht genannten, die Gemeinden Madretsch, Thun, Bolligen, Steffisburg, Köniz, Nidau und Münster (Kanton Bern), Eiöngg und Örlikon (Kanton Zürich) und La Chaux-de-Fonds. Diese Erlasse sind von uns genehmigt worden. Indessen haben wir in der letzten Zeit die in manchen der Verordnungen enthaltenen Rückwirkungserklärungen von der Genehmigung
ausgenommen, in der Erwägung, dass so lange nach Erlass des grundlegenden Bundesratsbeschlusses die Notwendigkeit der rückwirkenden Anwendung, die leicht zu misslichen Situationen führen kann, nicht mehr einzusehen ist. Wir werden diese Praxis auch in Zukunft befolgen.

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D. Militärdepartement.

1. Militärisches.

Auch in der abgelaufenen Periode ist über keine wesentlichen Änderungen in der Organisation der Armee zu berichten.

Die Aufstellung von fahrbaren Brieftaubenstationen hat der Bundesrat am 27. August 1917 beschlossen und es ist der so wichtige Brieftaubendienst hei der Armee durch Verfügung desschweizerischen Militärdepartements vom 24. Oktober 1917 organisiert worden. Die erhöhte Bedeutung, die heute dem Fesselballon, namentlich bezüglich Beobachtung des Artilleriefeuers zukommt, hat zur organisatorischen Ausgestaltung der Ballon-PionierKompagnien durch Bundesratsbeschluss vom 14. September 1917 geführt. Eine Vereinfachung und Verbilligung ist im Betriebe der Militärjustiz durch den Bundesratsbeschluss vom 21. August 1917 betreffend Verwendung von Unteroffizieren als Protokollführer und Erledigung von Rogatorien und Zeugenabhörungen durch die Gerichtsschreibereien erzielt worden.

Um die Landwehroffiziere in erhöhtem Grad zur Instruktion ihrer Truppen zu befähigen, hat der Bundesrat unterm 5. September 1917 die Abhaltung von taktischen Kursen beschlossen.

Ferner ist durch Bundesratsbeschluss vom 23, Oktober 1917 die Einberufung der Stäbe zu Übungen angeordnet worden, um über die wesentlichen Methoden der durch den europäischen Krieg zur Anwendung gelangten neuen Truppen- und Kriegführung zu orientieren. Sodann hat infolge Einführung des neuen Schiessverfahrens die Dauer der Schiesskurse der Artillerie auf 23 Tage --· vorläufig für die Zeit des Aktivdienstes -- verlängert werden müssen.

Durch Bundesratsbeschluss vom 9. September 1917 betreffend Ergänzung des Verwaltungsreglements für die schweizerische Armee (Art. 232biO sind die einmal von der Armee erstellten baulichen Einrichtungen in Kantonnementen *tc. dadurch sichergestellt, dass sie als Eigentum des Bundes erklärt werden. Es hat dies eine wesentliche Ersparnis zur Folge.

Auf finanzielle Besserstellung des Wehrmanns zielen ab der Bundesratsbeschluss vom 22. Oktober 1917 betreffend eine besondere Soldzulage für die Dauer des gegenwartigen Aktivdienstes und die Verfügung des schweizerischen Militardepartements vom 23. Oktober 1917 betreffend Beurlaubungen mit Transportgutschein.

601 Eine Beschränkung der militärischen Gerichtsbarkeit bringt «der Bundesratsbeschluss vom 27. August 1917 betreffend Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 10. August 1917 über die Ausübung der Jagd im Jahre 1917, wonach die Jagddelikte, die von Militärpersonen begangen werden, der bürgerlichen Rechtsprechung unterliegen.

Außerordentliche Kredite zur Beschaffung von Munition, Bewaffnung von Ausrüstungsgegenständen und Rohstoffen, sowie für Bauten und Einrichtungen sind auch in der abgelaufenen Berichtsperiodewiederum bewilligt worden. Der Bezug der Rohmaterialien gestaltet sich täglich schwieriger und macht eine rasche Beschaffung des Kriegsmaterials zum Teil unmöglich. Dazu kommen Schwierigkeiten in der Verarbeitung von Rohstoffen, für deren Behandlung in der Schweiz die Erfahrungen noch fehlen, was weitere nicht vorauszubestimmend Verzögerungen in den Lieferungen zur Folge hat.

Da die Neuuniformierung der Armee in der Hauptsache durchgeführt ist, mussten die durch den Bund errichteten Militärschneiderwerkstätten Sursee, Ölten, Luzern, Interlaken, Freiburg, Rorschach und Engelberg liquidiert werden.

Zur Bildung einer Reserve an Kapüten, um dieses Kleidungsstückje nach der Jahreszeit den Truppen abgeben zu können, bat der Bundesrat mit Beechluss vom 6. September 1917 die Kapüte sämtlicher Unteroffiziere und Mannschaften der Infanterie {inklusive Mitrailleur-Kompagnie und Gebirgs-Mitrailleur-Kom pagnien), der Genie-, Sanitäts und Verpflegungstruppen, d. h. aller Truppen, deren Rekruten mit dem Tornister Modell 1914/17 ausgerüstet werden sollen, als Korpsmaterial erklärt. Diese Kapüte werden anlässlich der nächsten Demobilmachung dieser Truppen zurückgezogen und als ihr Korpsmaterial deponiert. Über die Frage, wann in einzelnen Fällen die Kapüte zu fassen sind, entscheidet die Armee.

Mit Beschluss vom 29. September 1917 hat der Bundesrat in Abänderung seiner Botschaft vom 9. Juni 1917 verfügt, dass die Führer der Mitrailleur-Kompagnien und der Gebirgs-MitrailleurKompagnien, wie die Mitrailleure dieser Kompagnien, an Stelle des Revolvers mit dem Karabiner mit Stichbajonet zu bewaffnen seien.

Die richtige Durchführung der Grenzbewachung in der Bodenseegegend wird erleichtert durch den Bundesratsbeschluss betreffend Motorboote für das Grenzdetachement Nordostschweiz vom 20. Oktober 1917.

602 2. Wirtschaftliches.

Die Verschiffungen von Brotgetreide aus Amerika sind seit unserer letzten Berichterstattung (8. Neutralitätsbericht) nicht besser geworden. Mit Mühe konnte die Bewilligung erlangt werden, einige in Amerika fällige Dampfer behuft Vermeidung grosser Kosten für Überliegezeit verladen za dürfen. Einer davon wurde mit Hartweizen (Teigwarenweizen), zwei andere wurden» mit Roggen verladen. Ferner wurde gestattet, 900 Wagen Ölkuchen, 400 Wagen Malz und einige hundert Wagen Hafer und Gerste zu verladen, alles auf Oktober/November fällige Dampfer, für die kein Brotgetreide erhältlich war. Ein Dampfer wurde aus gleichem Grund mit Benzin und Petrol geladen. Weizen konnte seit August bis heute weder verladen, noch überhaupt gekauft werden. Ob und wann die Bewilligung hierzu eintrifft, ist ungewiss.

Die Abspedition unserer Vorräte an Brotgetreide in Cette ist in den nächsten Tagen beendigt, und da auch nichts mehr schwimmend ist, werden wir in den nächsten Wochen gezwungen sein, den zur Brotversorgung nötigen Weizen vollständig unsero Lagern im Inlande zu entnehmen, die so in rapider Weise abnehmen müssen.

Vom 1. Januar bis 31. Oktober 1917 betrug unsere Einfuhr an Weizen nur 25,359 Wagen. Die Abgabe dagegen, trotz der ziemlich starken Reduktion der Mühlenquoten, 34,688 Wagen..

Hieraus erhellt das Bedenkliche unserer Situation auf den ersten Blick. An den äussersten Anstrengungen, diese Verhältnisse zu bessern, fehlt es selbstredend nicht. Wir hegen Hoffnung, dass uns Amerika nicht im Stiche lassen wird. Wir haben auch schon einige Partien argentinischen Weizen der neuen Ernte (DezemberJanuar") gekauft, obwohl die Verschiffung ab argentinischen Häfen iiusserst schwierig ist. Die Wiederaufnahme der Weizenabladunge» im Monat November ist dringende Notwendigkeit, denn bis die Sendungen in der Schweiz greifbar werden, vergehen immerhin 6--8 Wochen.

Die Erntebewegung Amerikas nach den Seeplätzen vollzieht sich aus begreiflichen Gründen viel später und auch langsamer, als andere Jahre, trotz allem guten Willen, uns zu helfen.

Auch auf dem Frachtenmarkt werden die Verhältnisse immer schwieriger. So sind wir z. B. heute ganz allein auf die spanischen.

Dampfer angewiesen, die spärlich offeriert sind und allein auf die Dauer uns nicht genügen können. EB wurde uns seinerzeit Bewilligung erteilt, monatlich 10--11 Dampfer mit einem Ge-

603: halt von 50,000--55,000 Tonnen zu chartern. Diese Tonnage konnten wir in den letzten Monaten nicht mehr erreichen, und vermutlich wird auch in den folgenden Monaten keine Besserung eintreten. Die Frachten sind weiterhin gestiegen. Es kostet heute Schwerfracht zirka Fr. 26--27 per 100 kg von Nordamerika, und Fr. 31 von Argentinien nach Cette. Für Haferfracht von diesem Lande müssen wir dieser Tage Fr. 45. 50 per 100 kg bezahlen. Eine gewaltige Steigerung gegenüber Fr. 1. 50--2 vor dem Kriege.

Von Italien wurden die restlichen, längst vorgekauften 500 Wagen Ölkuchen zur Ausfuhr nach der Schweiz erfreulicherweisebewilligt; andere, in Amerika gekaufte Partien, sind nach Cette schwimmend. ' Unser Stock in Hafer und Mais in Argentinien^, den wir im letzten Bericht erwähnten, konnte bisher nur zum kleinsten Teil abspediert werden. In Mais liegt ein Stock im Lande, der bei der heutigen Rationierung für die Bedürfnisse der Bevölkerung als Nahrungsmittel für einige Monate genügtv für die Viehfütterung aber nichts übrig lässt. Unsere Versorgung mit Kraftfuttermitteln lässt somit nach wie vor viel zu wünschen übrig.

Nachdem der Bundesratsbeschluss vom 21. August 1917 über die Brotversorgung des Landes und die Getreideernte desJahres 1917 die Beschlagnahme der ganzen Getreideernte des Landes ausgesprochen hatte, galt es, sofort die nötigen Bestimmungen zu erlassen.

Am 24. August 1917 erliess das Departement die Verf ü g u n g b e t r e f f end G e t r e i d e s a a t g u t . Der Saatgutverkehr innerhalb der Gemeinden wurde freigegeben, unter Beachtung bestimmter Kontrollvorschriften (Quittungen und Bezugsscheine).

Der G-etreidesaatguthandel ausserhalb der Gemeinden wurde einer Anzahl von der Inlandgetreidestelle bezeichneter Firmen (insbesondere Züchtervereinigungen, Saatzuchtgenossenschaften und landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbänden) übertragen. Die zum Getreidesaatgut-Handel ermächtigten Vereinigungen haben für die Inlandgetreidestelle über ihre An- und Verkäufe Buch zu führen. Für den Verkehr mit gewöhnlichem Getreidesaatgut wurden Höchstpreise festgesetzt. Das Saatgut von feldbesichtigtem Getreide unterliegt keiner Preisbeschränkung. Die letztere Massnahme war notwendig, um die Mühe der Getreidezüchter zu belohnen. Die Samenmärkte konnten unter Einhaltung von Kontrollvorschriften wie bisher
abgehalten werden. Es darf heute schon gesagt werden, dass sich die ganze Organisation der Getreidesaatgut-Vermittlung und der Getreidesaatgut-Kontrolle bewährL

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Am 25. August 1917 wurde vom Departement die V e r fügung betreffend Verwendung und Enteignung des beschlagnahmten Getreides und Selbstvers o r g u n g d e r G e t r e i d e p r o d u z e n t e n erlassen.

Die rasche Durchführung der Erhebung bei den Produzenten war im Hinblick auf die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses -vom 21. August 1917 notwendig, dann aber namentlich auch deshalb, um zu vermeiden, dass bei den Landwirten das Gefühl wachgerufen wurde, es bestehe über das Getreide keine Kontrolle.

Wir können denn auch die Beobachtung machen, dass seit der Durchführung der Erhebung unerlaubte Kaufgeschäfte nur noch selten zu unserer Kenntnis kommen. Jeder Besitzer von inländischem Getreide weiss, dass der Bestand aufgenommen ist und dass er darüber jederzeit zur Rechenschaft gezogen werden kann. Die Verfügung regelt die Verwendung des inlandischen ·Getreides, indem sie ausscheidet, was zur Selbstversorgung kommen darf und was an den Bund abzugeben ist. Beim Hafer wird ·durch die Verfügung das Kommunalprinzip eingeführt, indem von dem in einer Gemeinde gepflanzten Hafer pro Pferd, das in der Gemeinde gehalten wird (im Maximum jedoch die Zahl, welche die Viehzählung vom 19. April 1916 ausweist), 800 kg per Jahr zurückbehalten werden dürfen. Vom ßest sind 50 °/o von der Gemeinde zuhanden der Inlandgetreidestelle zur Verfügung zu halten. Für die Erwerbung des Getreides gelten für gute, trockene und gereinigte Ware die auf Grundlage des Abgabepreises fiir Monopolgetreide festgesetzten Preise. Für geringe, nicht genügend trockene oder nicht gut gereinigte Ware "wird entsprechend weniger bezahlt. Liefert eia Getreideproduzent mehr als die vorgeschriebene Menge ab, so erhöht sich für diese Mehrablieferung der Preis um Fr. 4 pro 100 kg beim Brotgetreide und um Fr. 3 pro 100,kg bei Hafer und Gerste. Die Ablieferung des Getreides erfolgt vom Getreideproduzenten an die Gemeinde nach den Weisungen der Inlandgetreidestelle, Die Gemeinden werden den nach der Erhebung berechneten Überschuss über den Selbstversorgungsbedarf der Getreideproduzenten ·der Inlandgetreidestelle zur Verfügung halten. Für die Getreideproduzenten ist besonders wichtig, dass die Möglichkeit besteht, nach der Menge des abgelieferten Brotgetreides Kleie und Ausmahleten, entsprechend der Menge des abgelieferten Brotgetreides,
zurückzuerhalten.

Am 18, September 1917 erschien die V e r f ü g u n g betreffend die Prüfung dea Brotgetreides auf seine "Eignung zur Herstellung von Brotmehl. Es handelt sich

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hier, in Ausführung dee Artikels 41, Alinea l, des Bundesratebeschlusses vom 21. August 1917 um die Lösung einer Aufgabe, die für die Durchführung der Beschlagnahme von allergrösster Wichtigkeit ist. Je nach der Art der Erledigung dieses Punktes könnten alle Massnahmen für die Beschlagnahme und Nutzbarmachung der Inlandgetreideernte für die B. rot Versorgung des Landes nutzlos werden. Die Verfugung bestimmt, dass Getreide, über dessen Eignung zur Herstellung von Brotmehl Zweifel bestehen, erst weiter verwendet werden darf, nachdem ein Entscheid der miderr Prüfung der Eignung des Getreides zur Herstellung von Brotmehl beauftragten Amtsstelle vorliegt.

Eine gleich wichtige Stellung, wie der Verfügung vom 18. September 1917, kommt für die Erfassung der Inlandernte der Verfügung vom 25. S e p t e m b e r 1917 betreffend den Nachweis des M i n d e r e r t r a g e s zu. Nach dieser Verfügung hat der Nachweis eines allfälligen Minderertrages pro Are des vom Getreideproduzenten herauszugebenden Getreides für jede politische Gemeinde in jedem Falle durch die Vermittlung der Gemeindebehörde erbracht zu werden. Die gesamte gereinigte Getreidemenge muss gewogen werden. Beim Brotgetreide darf nur der Ausputz, der nicht zur Herstellung von Brotmehl geeignet ist, nicht gewogen werden.

Hand in Hand mit den Massnahmen für die Erfassung der inländischen Getreideernte des Jahres 1917 hat die Inlandgetreidestelle die Arbeiten betreffend die Ausdehnung des inländischen Getreidebaues durchgeführt. Grundlegend für diese Arbeiten ist der B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 3. September 1917 bet r e f f e n d die A u s d e h n u n g des i n l ä n d i s c h e n Getreidebaues. Dieser Beschluss fordert zunächst die Erhaltung des bisherigen Getreidebaues, sowohl desjenigen für den Winter wie für das Sommergetreide. Weiter bringt er aber noch die Ausd e h n u n g d e s W i n t e r g e t r e i d e - A n b a u e s u m 50,000 Hektaren. Gestützt auf durchgeführte Untersuchungen und um eine gleichmässige den natürlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht werdende Verteilung der Last, welche die Vermehrung des Getreidebaues bedeutet, auf die verschiedenen Landesteile zu erreichen, gibt der Bundesratsbeschluss die Verteilung der vermehrten Anbauflache für Wintergetreide (Winterweizen, Winterroggen, Winterkorn und
Mischel sowie Einkorn und Emmer) auf die einzelneu Kantone an.

Der Bund gewährt den Getreidebauern Sicherheit für den Absatz. Er wird gutes, trockenes, gereinigtes, inländisches Ge-> Bundesblatt 69. Jahrg. Bd. IV.

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treide entsprechend den Abgabepreisen seines Monopolgetreides erwerben. Für inländisches Brotgetreide, das ihm zum Kaufe angeboten wird, zahlt der Bund für Weizen, Roggen, Einkorn und Emmer der Ernte 1918 mindestens Fr. 50 und für Korn Fr. 45 pro 100 kg. Für das Jahr 1919 ist der zugesicherte Preis um je Fr. 5 niedriger gehalten als für das Jahr 1918.

Die einem Kanton, einem Bezirke oder einer Gemeinde zugeteilte Anbaufläche kann für deren Versorgung mit Brotgetreide in Anrechnung gebracht werden.

Besonders wichtig war für die Inlandgetreidestelle die Organisation der B e s c h a f f u n g des n o t w e n d i g e n Saatgutes.

Die mit der Vermittlung des Saatgutes beauftragten Firmen haben bis Ende Oktober 162 Eisenbahnwagen Winterweizen, 174 Wagen Winterdinkel und 35 Wagen Winterroggen vermittelt. Alles dieses Saatgut ist von vorzüglicher Qualität. Es war so möglich, die grossen Bedürfnisse namentlich der Ostschweiz und der Zcntralschweiz, wo der Getreidebau fast ganz verschwunden war, zu befriedigen.

Seit der Abfassung unseres letzten Berichtes ist die Rationierung von Brot und Mehl auf den 1. Oktober 1917 in Kraft getreten. Der Übergang zur Rationierung hat sich im allgemeinen störungslos vollzogen und heute kann mau sagen, dass die ganze Einrichtung spielt und keinerlei besondere Schwierigkeiten mehr bietet.

Es ist uns heute noch nicht möglich, bestimmte Angaben über den Einfluss der Rationierung auf den Verbrauch machen zu können. Tatsächlich haben wir die Zuteilungen von Getreide an die Mühlen seit dem 1. Oktober unter zwei Malen um zusammen weitere 20 % gekürzt, so dass gegenwärtig die Quoten der Mühlen noch ungefähr 50 °/o ihrer Produktion vor dem Kriegsausbruch betragen. So wie die Verhältnisse heute liegen, hoffen wir die Reduktion aufrechterhalten zu können, Namentlich in den Hotels und Wirtschaften ist der Brot verbrauch nachgewiesenermassen stark zurückgegangen; man teilt uns von zuverlässiger Seite mit, der Brotverbrauch betrage in einzelnen dieser Betriebe nur noch 40 °/0.

Die dritte Abteilung des Brotamtes ist gegenwärtig mit der Kontrolle der von den Mühlen eingehenden Kartenabschnitte und mit der Verarbeitung der Mahlkarten pro Oktober beschäftigt.

Während wir für den Monat November die gleichen Rationaansätze für Brot und Mehl bestehen li essen, nahmen wir Veranlassung, für den Monat Dezember die normale Mehlration auf

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350 Gramm pro Kopf und pro Monat herabzusetzen. Gleichzeitig wird eine besondere Ration von 150 Gramm Brot pro Tag und 500 Gramm Mehl pro Monat, für Kinder unter 2 Jahren in Kraft treten. Für die Minderbemittelten wird die Zusatzration auf 50 Gramm Brot pro Tag herabgesetzt; dagegen bleibt sie für Schwerarbeiter und für minderbemittelte Schwerarbeiter auf 100 Gramm bestehen. Diese Herabsetzung der Brotration für Minderbemittelte rechtfertigt sich durch die Tatsache, dass allgemein die bisherige Ration nicht gebraucht worden ist, wodurch missbräuchlicher Verwendung der Karten Vorschub geleistet wurde.

Die am 14. September 1917 von unserem Militärdepartement erlassenen Ausführungsbestimmungen zum Bundesratsbeschlusse über die Brotversorgung des Landes, vom 21. August 1917, sind durch unsere Verfügung vom 24. Oktober betreffend Kartoffelbrot ergänzt worden. Vorläufig ist die Herstellung von Kartoffelbrot freiwillig und nur an eine Anmeldung bei der Abteilung Rationierungs- und Kontrollwesen des eidgenössischen Brotamtes gebunden. Die Frage, ob die Erzeugung von Kartoffelbrot nicht obligatorisch erklärt werden könnte, wird gegenwärtig geprüft.

Seit dem letzten Bericht sind erhebliche Mengen Reis in Cette und teilweise bereits in der Schweiz eingetroffen. Für auf spätere Abladung in Indien gekaufte Partien Reis sind die Schiffe gechartert. Die Reisversorgung kann, soweit dies das bewilligte Einfuhrkontingent gestattet, für viele Monate als gesichert betrachtet werden.

Die ungünstigen Aussichten für die Weizeneinfuhr veranlassten uns, durch Vermittlung der S. S. S. in Paris das Gesuch zu stellen, an Stelle von Weizen in vermehrtem Masse Reis einfuhren zu können, indem Reismehl zur Streckung des Weizenmehles sich gut eignen würde. Der Entscheid steht noch aus.

Nachdem die Ausfuhr von Zucker aus Nordamerika einstweilen gesperrt ist, sind wir für den Zuckerbezug vorderband fast ausschliesslich auf Java angewiesen. Das erschwert die Zuckerzufuhr insofern, als in Anbetracht des langen Seeweges für den Transport einer bestimmten Menge Javazucker etwa der dreifache Schiffsraum erforderlich ist als beim Zuckerbezug aus Nordamerika.

Seit dem Beginn des Blockadekrieges gelangen die Monopolwaren ausschliesslich nach Cette. Häufig vermochte der Abtransport mit den Ankünften in diesem Hafen nicht Schritt zu halten.
Privatmagazine sind nur in unzureichender Menge vorhanden. Wir liesseo daher im Verlaufe dieses Sommers auf gemietetem Terrain Lagerschuppen mit einem Fassungsvermögen von etwa 2200 Wagen-

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ladungen erstellen und durch einen Geleisestrang mit dem Nets der P. L. M. verbinden. Diese Massnahme hat sich in allen Teilen bewährt.

Das finanzielle Ergebnis der Monopole gestaltet sich folgendermassen : Die Summe sämtlicher Einkäufe des Getreidebureaus (Brotversorgung und monopolisierte Futtermittel) von Anfang August 1914 bis Ende September 1917 beträgt Fr. 897,000,000.

Sämtliche Bilanzen bis und mit 30. September 1917 ergeben einen Aktivsaldo von Fr, 9,600,000 oder zirka l °/o der gesamten Einkaufssumme.

Dieser Betrag bildet die Reserve für die ganz ausserge wöhnliche Risiken, die von une täglich eingegangen werden müssen und ist vom kaufmännischen Standpunkt aus offenbar durchaus ungenügend. Überdies dürfte diese Summe durch Zinsen und namentlich durch die Auslagen für die Notstandsaktion in den nächsten Monaten gänzlich aufgezehrt werden.

Für Rechnung des Reis- und Zuckermonopols sind bis 30. September 1917 Waren angeschafft worden im Betrage von Fr. 250,000,000.

Der Aktivsaldo per 30. September beträgt Fr. 4,735,000 oder 1,9 % der Einkaufssumme.

Auch dieser Betriebsüberschuss bildet nur eine bescheidene Reserve für die mit der Geschäftsabwicklung verbundenen grossen Risiken, Weder beim Getreide- noch beim Reis- oder Zuckermonopol kann von einem erzielten Gewinn gesprochen werden. Was die grossen Risiken anbetrifft, so möchten wir nur darauf hinweisen, dass die Warentransporte nicht gegen Kriegsschäden versichert sind. Durch die Übernahme dieser Transportgefahr sind Prämien im mehrfachen Betrage der ausgewiesenen Betriebsüberschüsse erspart worden. Anderseits würde aber der Verlust einer oder mehrerer Dampferladungen Ware auf das Ergebnis der Betriebsechnunge sehr einschneidend einwirken Es ist leicht ersichtlich, dass für solche Zufälle die gemeldeten Betriebsüberschüsse nicht weit reichen würden.

Der Nachfrage nach Hafer und anderai Kraftfutter für die Pferde kann bei weitem nicht entsprochen werden. In jüngster Zeit häuften sich die Klagen über ungleichmassige Verteilung der B e m e r k u n g : Die Gesamtanschaffunge für Getreideburea und Zivilbureau betragen 1,147,000,000 Franken, dazu kommen noch Anschaffungen in Hafer, Gerste, Konserven, Heu, Stroh und andern Proviantartikeln auf den entsprechenden Conti.

609 dem Handel abgegebenen Ware. Wir haben daher unsern Besehluss vom 2. Februar 1917 über die Abgabe von Monopolwaren durch Vermittlung der Kantone auch auf Futtermittel anwendbar erklärt und diese Verteihingsart für Hafer, Gerste und Stóechfutter, sowie allfällig anderes zur Verfutterung bestimmtes Getreide inländischer und ausländischer Herkunft angeordnet.

In der Absicht, die Verarbeitung von Getreide und Körnerfrüchten aller Art zu industriellen und gewerblichen Zwecken nach Möglichkeit einzuschränken und die bezüglichen Fabriken und Betriebe auf ein bestimmtes Kontingent zu setzen, wurde durch unsere Verfügung vom 22. Oktober 1917 die Bestandesaufnahme und Beschlagnahme von Waren angeordnet, Die Heu- und Stromversorgung der Armee ist durch Beschlagnahme des erforderlichen Bedarfes sichergestellt worden. Auf vielseitiges Verlangen wurden die Höchstpreise für Heu nach Verfügung des schweizerischen Militärdepartements vom 15. September 1917 um Fr. 1. 50 pro 100 kg erhöht. Gleichzeitig wurden auch für Stroh Höchstpreise angesetzt.

Der freie Handel mit Heu und Stroh ist aber stockend; den städtischen Pferdebesitzern ist es fast unmöglich, das nötige Heu aufzubringen. Sie sind in dieser Angelegenheit vorstellig geworden und rufen einem eidgenössischen Futtermittelamt, Die Frage ist gegenwärtig in Behandlung.

Die Klagen über Preisaufschlag der Sehuhwaren werden immer zahlreicher, weil auf den meisten für die Erstellung erforderlichen Rohmaterialien die Preiserhöhungen sehr erhebliche sind, und weil erwiesenermassen die früher üblichen Preisansätze zum Teil stark überschritten werden. Nach Art. 3 der ,,Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 21. Mai 1917 betreffend Lieferung und Höchstpreise von Häuten und Fcllena ist unter anderem die Preiskontrolle Über das Zivilschuhwerk der kriegstechnischen Abteilung des schweizerischen Militärdepartements übertragen, die in einer am 22. September 1917 stattgehabten Konferenz den Vorschlag gemacht hat, d i e notwendige Preisregulierung für Schuhe durch E i n f ü h r u n g e i n e s V o l k s s c h . u h e s anzustreben; diese ist in weitern Konferenzen mit den Schuhinteressenten beschlossen, und es ist zwischen dem schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement und dem schweizerischen Militärdepartement vereinbart worden, dass das
Volksschuhbureau vorderhand dem letztern Departement angegliedert werde.

Der Volksschuh wird als Strapazierschuh, sowie noch in einem leichtern Modell, vorerst aus Spalt, Veau-ciré und Box-

calf aus möglichst gutem Material in allen Grössen-Nummera und für beide Geschlechter gefertigt. Es wird demnach auch mit einem der Gute der Ware entsprechenden Verkaufspreis zn rechnen sein. Mit dem Verkauf des Volksschuhs, mit dessen Herstellung sämtliche grössern schweizerischen Schuhfabriken beauftragt sind, wird gegen Mitte Februar nächsten Jahres begonnen werden können. Die Detailhändler sind aufgefordert worden, unterdessen Serien von kuranten Schuhartikeln ab 1. November 1917 zu herabgesetzten Preisen zum Verkauf bereit zu halten.

Auch in bezug auf das Übrige Zivilschuhwerk sind allgemeine Weisungen an die Grossisten und die Detailhändler ergangen, die im Fall Nichtbefolgtwerdens den Erlass gesetzlicher Vorschriften im Gefolge haben werden. Durch Vermittlung und auf Rechnung einer unter Oberaufsicht der eidgenössischen Behörden stehenden Volksschuh-Zentrale A.-G. werden die Volksschuhe an die Detailgeschäfte geleitet. Ein allfälliger von dieser A.-G. erzielter Beingewinn wird dem Bund zur Verfügung gestellt.

Unter das Kapitel ,,Wirtschaftliches" gehören schliesslich noch die folgenden Massnahmen, die die Abgabe von Militärpferden für die landwirtschaftlichen Herbstarbeiten erleichtern. Durch Armeebefehl vom 24. September 1917 wurde der Zugpferdebestand der Infanterie-Bataillone und der Spezialtruppen reduziert. Bei den Spezialtruppen war diese Reduktion mit Rücksicht auf die Erntearbeiten zum Teil schon im Juni durchgeführt worden. Ferner wurden bei mehreren Mitrailleur-Kompagnien der Feldarmee Importmaultiere verwendet an Stelle von Pferden. Diese Massnahmen hatten zur Folge, dass nach Massgabe der Dringlichkeit zirka 1800 , Militarpferde der Landwirtschaft abgegeben werden konnten.

Die A b g a b e von P f e r d e n aus den D e p o t s für die landwirtschaftlichen Herbstarbeiten wurde durch Kreisschreiben des schweizerischen Militärdepartements vom 4. Oktober 1917 geregelt. Jedoch waren schon früher alle verfügbaren Depotpferde für die Landbebauung speziell auch der Waffenplätze verwendet worden. Alle freiwillig zur Indienstgabe angemeldeten Pferde wurden von den Depots übernommen und nebst dem notwendigen Aufsichtspersoual an die Kantone abgegeben. Von 1838 verlangten Pferden konnten 894 geliefert werden.

Die mobilen Pferdedepots der Divisionen und des Grensdetachetnents Graubünden
wurden anfangs Oktober aufgehoben.

Ferner ist die Aufhebung eines territorialen Pferdedepots auf Anfang Dezember vorgesehen. Es bestehen dann nur noch eia Pferdedepot und das Maultierdepot im Wallis.

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E. Finanz- und Zolldepartement.

Finanzverwaltung.

Seit wir im VIII. Bericht vom 10. September abhin das VII. Mobilisationsanleihen besprochen haben, hat eine weitere feste Geldaufnahme des Bundes zur Bestreitung der Grenzbesetzungskosten nicht stattgefunden. Angesichts der fortgesetzten Ausgaben für die Aufrechterhaltung der Neutralität und des noch nicht 'absehbaren Kriegsendes wird jedoch in nicht allzu ferner Zeit zur Begebung eines weitern Mobilisationsanleihens geschritten werden müssen.

Die infolge des Krieges notwendig gewordenen Finanzoperationen ergeben auf Ende Oktober 1917 folgendes Bild: Fr.

Anleihen nach Abzug der Rückzahlungen . . . 604,800,000 Der schweizerischen Nationalbank auf diesen Zeitpunkt geschuldete Schatzanweisungen . . . 302,400,000 Übrige schwebende Schulden 53,300,000 Gesamtbetrag der festen und schwebenden Mobilisationsschuld auf Ende Oktober 1917 . . . 960,500,000 Bis zum nämlichen Zeitpunkt sind uns eingegangen : Kriegssteuer 72,100,000 Kriegsgewinnsteuer 55,300,000 1,087,900,000 Diesem Betrage stehen, auf Ende Oktober 1917 berechnet, folgende ausserordentlichen Ausgaben gegenüber: Fr.

Für die Mobilmachung 740,200,000 In Unternehmungen für die Versorgung der Zivilbevölkerung angelegte Gelder 238,000,000 Vorschüsse für die Kosten der Internierung fremder Kriegsgefangenen und Zivilinternierter , . .

16,800,000 Reservestellung zur Rückzahlung der II. Quote des Anleihens in Amerika 24,500,000 Die restierenden 68,400,000 nach Abzug der vorhandenen Zahlungsmittel, fanden Verwendung für die Vermehrung der unverzinslichen Bestände (Fourage, Bekleidung, Munition usw.), für die Tilgung der Emissionskosten, für die Ausrichtung der ausserordentlichen Kriegsbeihülfea und für Verschiedenes.

1,087,900,000

12 Der Mangel an KupfernicfceU und Kupfermünzen, der auf die Einführung von Bausparkassen seitens verschiedener Banken, auf die Barzahlung der Milch usw. zurückgeführt wird, gestaltete sich um so empfindlicher als auch die Vorräte der eidgenössischen Staatskasse an solchen Kleinmünzen nur durchaus ungenügende sind.

Um diesem Übelstand, der sich im täglichen Barzahlungsverkehr immer unangenehmer geltend machte, in wirksamer Weise abzuhelfen, muss mit der für das Jahr 1918 in Aussicht genommenen Prägung von zwei Millionen Zehnrappen-, jo drei Millionen Fünf- und Einrappen-, sowie einer Million Zweirappe nstückea schon im laufenden Jahr begonnen werden. Dabei ergab sich jedoch sofort die Schwierigkeit, die nötige Menge Kupfer und Nickel zu beschaffen. Während es voraussichtlich der Münzstätte möglich sein wird, die für die Prägung der Kupfermünzen erforderlichen 7000 kg. Abfallkupfer vom eidgenössischen Militärdepartement, Abteilung für Munition, und von der Obertelegraphendirektion erhältlich zu machen, so besteht anderseits keine Aussicht für die Möglichkeit der Beschaffung von rund 12,000 kg Münzmetall, vorab Nickel, für die Prägung der Fünf- und ZehnrappenstUcke. Nach allseitiger Prüfung der Frage musste auf die Verwendung von Messing abgestellt werden, das ebenfalls vom eidgenössischen Militärdepartement, Abteilung für Munition, in der erforderlichen Menge geliefert werden kann. Gestützt auf den Antrag des Finanzdepartements hat der Bundesrat, mit Beschluss vom 23, Oktober abhin, der ausserordentlichen Prägungund Inumlaufsetzung von zwei Millionen Zehnrappen- und drei Millionen Fünfrappenstücken aus Messing die Genehmigung erteilt. (Schweiz. Gesetzessammlung, n. F., Bd. XXXIII, S. 870).

Nach der Rückkehr normaler Verhältnisse werden die aus Messing geprägten Münzen zurückgezogen und eingeschmolzen werden.

Über die Beziehungen zwischen dem Finanzdepartement und der N a t i o n a l b a n k sind keine besonderen Bemerkungen zu machen; letztere beschafft uns bekanntlich die nötigen Barvorschüsse gegen Diskontierung von Schatzanweisungen.

Der G-eschäftsrerkehr der Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft hat seit dem letzten Bericht keine nennenswerten Änderungen erfahren. Die Vorschüsse beliefen sich auf Ende Juni 1917 auf Fr. 24,566,642.10.

613 Der letzte Monatsbericht weist folgende Zahlen auf: Fr.

Stand der Vorschüsse auf Ende September 1917 24,736,786.10 Neue Vorschüsse im Oktober, 1917 . . . .

9,188,890. 33,925,676.10 Rückzahlungen im Oktober 1917 9,707,690. -- Stand der Vorschüsse auf Ende Oktober 1917 24,217,986. 10 Verminderung seit Ende Juni 1917

348,656. --

Kriegssteuerverwaltung.

Nachdem im Frühjahr dieses Jahres mit der Einschätzung der Kriegsgewinnsteuerpflichtigen für die erste Steuerperiode, d. h.

für das Jahr 1915, und bei den Steuerpflichtigen, welche ihre Rechnungen nicht mit dem Kalenderjahr abschlieasen, gleichzeitig auch für das Geschäftsjahr 1915/16 begonnen worden ist. wurde im Sommer auch die Veranlagung zur Kriegsgewinnsteuer für die zweite Steuerperiode, d. h. für das Jahr 1916 in Angriff genommen. Der Zahlungstermin für die erste Steuerperiode war auf 31. Mai 1917 festgesetzt und derjenige für die zweite Periode ist auf den 30. November 1917 angeordnet. Bis Mitte November 1917 sind an Kriegsgewinnsteuer bei der eidgenössischen Staatskasse rund 60 Millionen Franken eingegangen. In dieser Summe sind für einige Millionen Franken Vorauszahlungen enthalten für Steuerperioden, für welche die betreffenden Kriegsgewinnsteuerpflichtigen noch nicht eingeschätzt sind. Auf 31. Juli 1917 ist mit den Kantonen über den ihnen zukommenden Zehntel des Ertrages der Kriegsgewinnsteuer zum erstenmal abgerechnet worden und es wurde ihnen im ganzen der Betrag von Fr. 3.391,940. 59 ausbezahlt.

Der Bundesratsheschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer setzt den Steuersatz auf 25 vom Hundert des steuerbaren Kriegsgewinnes fest. Durch Bundesratsbeschluss vom 24. März 1917 ist dazu der Zuschlag von einem Fünftel gekommen für den Fonds für Arbeitslosenfürsorge, so dass der Steuersatz vom Jahre 1916 hinweg tatsachlich 30 % des Kriegsgewinnes betragt. Aus verschiedenen Kreisen ist nun schon seit einiger Zeit der Ruf ergangen nach einer weitern Erhöhung des Steuersatzes. Insbesondere hat der geschäftsleitende Ausschuss der freisinnig demokratischen Partei in einer Eingabe an den Bundesrat unterm 16. Mai 1917 angeregt,

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dass der Steuersatz auf 50 % erhöht werde. Wir haben das Begehren einer eingehenden Prüfung unterzogen und zur Besprechung desselben auch eine kleinere Expertenkommission einberufen. Diese Kommission hat sich einstimmig für eine Erhöhung des Steuersatzes ausgesprochen, wobei 40 °/o als ein Minimum und 50 °/o als ein Maximum der für einmal zu beschliessenden Erhöhung bezeichnet wurde. Es sind uns auch verschiedene Eingaben zugegangen, in denen von einer weitern Erhöhung des Steuersatzes abgeraten und zum Teil direkt gewarnt wurde. Sie stammten meistens aus Kreisen unserer angesessenen Industrie, die erklärte, man lahme, indem man ihre wahrend der Kriegszeit erzielten Gewinne zu stark besteuere, die Initiative, man töte die Henne, welche die goldenen Eier lege.

Nachdem wir die Angelegenheit nach allen Richtungen eingehend geprüft and erwogen hatten, kamen wir durch Beschluss vom 9. November 1917 dazu, den Steuersatz für .die Kriegsgewinne des Jahres 1917 und der folgenden Jahre auf 35 vom Hundert des steuerbaren Kriegsgewinnes zu erhöhen. Zu diesen 35 °/o kommt der Zuschlag von einem Fünftel des Steuerbetrages zugunsten des Fonds für Arbeitslosenfürsorge (Bundesratsbeschluss vom 24. März 1917) hinzu, so dass der Steuersatz für 1917 und die folgenden Jahre in Wirklichkeit 42 % des steuerbaren Kriegsgewinnes beträgt.

Um gegenüber den Einzelpersonen und Geschäften, die nur kleinere Kriegsgewinne erzielt haben oder die in den Jahren 1915 und 1916 überhaupt noch keine Kriegsgewinne zu verzeichnen hatten, sondern erst 1917 oder in einem folgenden Jahre kriegsgewinnsteuerpflichtig werden, eine gewisse Milderung eintreten zu lassen, wie sie von verschiedener Seite verlangt worden ist, haben wir gleichzeitig bestimmt, dass der höhere Satz von 35 resp. 42 °/o jedoch bei Geschäftsbetrieben nicht auch bei den gelegentlichen Geschäften) nur Anwendung finden soll, wenn die vom Steuerpflichtigen in den verschiedenen Steuerjahren seit 1. Januar 1915 erzielten steuerbaren Kriegsgewinne zusammen 50 vom Hundert des Durchschnittsertrages übersteigen ; andernfalls soll der Steuersatz 25 resp. 30 vom Hundert Anwendung finden.

Da es praktisch nicht möglich ist, in der Besteuerung der Kriegsgewinne einen Unterschied zu machen zwischen den Gewinnen, die von dem angesessene Handel und der Industrie im normalen und legitimen
Geschäft gemacht werden, und denjenigen, die ihre Quelle in reinen Kriegsspekulationen Schieber- lind Wuchergeschäften haben, muss bei der Festsetzung des Steuersatzes

filo darauf Rücksicht genommen werden, dass man die Initiative der Industriellen und Handeltreibenden nicht lahmt.

Es ist nicht ausser acht zu lassen, dass die Kriegsgewinne zum Teil bei uns auch schon von der Kriegesteuer betroffen worden sind und dass sie von Kanton und Gemeinden ebenfalls zur Besteuerung herangezogen werden. Es macht dies schon jetzt zusammen eine ganz erhebliche Steuer aus, und es wäre wirklieh die Gefahr vorhanden, dass Handel und Industrie den nach Abzug der Steuern verbleibenden Gewinn nicht mehr als genügend erachten konnten, um die bedeutenden Risiken des Importes und Exportes unter heutigen Verhältnissen zu abernehmen, wenn man den Satz der vom Bunde zu erhebenden Kriegsgewinnsteuer neuerdings allzustark erhöhen wurde. Was das aber für das Land und den Fiskus zu bedeuten hätte, wenn die Industrie und der Handel das Risiko, Rohstoffe zur Verarbeitung und Lebensmittel hereinzubringen, nicht mehr auf sich nehmen wollten, das brauchen wir nicht weiter zu schildern. Allerdings darf anderseits auch gesagt werden, dass man der Industrie dadurch, dass man in den ersten Kriegsjahren den Satz für die Kriegsgewinnsteuer in verhältnismässig bescheidenen Grenzen hielt, die Möglichkeit gelassen hat, ihre Mehrgewinne zur Nachholung versäumter Abschreibungen and zur Konsolidierung überhaupt zu verwenden. In welch reichlichem Masse diese Konsolidierung erfolgt ist, ergibt sich aus einer Zusammenstellung, die der schweizerische Bankverein in seinem Monatsbericht vom September 1917 gebracht hat und aus der man ersieht, dass 135 industrielle Unternehmungen der Schweiz im Jahre 1916 im Durchschnitt eine Dividende von 10,87 % aus gerichtet haben, gegenüber 8,as % im Jahre 1913, dass sie dabei den ordentlichen und ausserordentlichen Reserven rund 14J/2 Millionen Franken zugewiesen, zu Wohlfahrtszwecken des Personals 7,7 Millionen Franken mehr aufgewendet und den Direktoren und Verwaltungsräten, sowie den Angestellten 5,e Millionen Franken mehr an Tantiemen und Gratifikationen ausbezahlt haben als im Jahre 1913. Nachdem sich die Industrie in den zwei ersten Jahren, wo unsere Kriegsgewinnsteuer bestanden hat, auf solche Weise hat konsolidieren können, darf ihr im dritten Kriegsjahre wohl zugemutet werden, von den erzielten Übergewinnen einen etwas grössern Teil an den Staat abzugeben als Beitrag
an dessen stets wachsende ausserordentliche Kosten für die Aufrechthaltung der Neutralität und zum Ausgleich gegenüber der grossen Masse des Volkes, die unter der Not der Zeit immer mehr zu leiden hat und welcher der Staat in immer grösser Masse beistehen rnuss.

616 Unsere Erwägungen zusammenfassend, glauben wir mit unserm Beschluss, die Kriegsgewinnsteuer für das Jahr 1917 und die folgenden Jahre auf 42 °/o zu erhöhen, zwischen den Interessen der Steuerpflichtigen und den Interessen des Staates die richtige Mitte gehalten zu haben.

Verschiedenen Begehren um Abänderung einzelner Bestimmungen des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses glaubten wir dagegen jetzt, wo die Kriegssteuereinschätzung in vollem Gange ist, nicht entsprechen zu können und zu sollen. Wir erwähnen besonders das Begehren^ wonach für die Berechnung des Durchschnittsertrages auf eine grössere Anzahl Jahre abgestellt werden sollte, als bloss auf die Jahre 1912 und 1913, wie es der Kriegsgewinnsteuerbeschluss vorsieht. Es lässt sich in diesem Punkt eine Änderung jetzt nicht mehr vornehmen, ohne dass daraus eine ungleiche Behandlung der Steuerpflichtigen resultierte.

Denn nicht alle Geschäfte sind für die gleichen Jahre steuerpflichtig. Die KriegssteuerverwaltuDg hat übrigens in allen Fällen, wo einwandfrei nachgewiesen wurde, dass der mittlere Geschäftsertrag der Jahre 1912 und 1913 nicht ein normaler war, durch Zulassung vermehrter Abschreibungen oder sonstwie jede Härte zu vermeiden gesucht, und sie wird dies auch in Zukunft tun, so dass zu einer Änderung der bezüglichen Bestimmung des Bundesratsbeschlusses eine zwingende Veranlassung nicht vorliegt. Das gleiche trifft auch zu in bezug auf das Begehren um Zulassung eines höhern steuerfreien Miniraums für die Kriegsgewinne. Nachdem übrigens für die kleinern Kriegsgewinne eine Milderung des Satzes vorgesehen ist, erscheint dieses Begehren erst recht nicht mehr begründet.

Wir glaubten auch nicht den Kantonen einen gröseern Anteil an dem Ertrag der Kriegegewinnsteuer zubilligen zu sollen. Wir halten die Zuwendung eines Zehntels des Ertrages dieser Steuer an die Kantone als genügend, und es liegen von diesen selbst übrigens auch keine direkten Begehren nach einem grössern Anteil vor. Der Bund ist es, der fast allein die Kosten der Mobilisation zu .tragen hat und dessen Finanzen durch den Krieg in ungleich höherm Masse in Anspruch genommen werden als die der Kantone. Es erscheint deshalb auch im Lichte eines richtigen Finanzausgleiches zwischen Bund und Kantonen betrachtet, die Abgabe eines Zehntels vom Ertrag der Kriegsgewinnsteuer an die Kantone als den Verhältnissen angemessen.

Dagegen haben wir den Anlass der Erhöhung des Kriegsgewinnsteuersatzes benutzt, um die Bestimmungen des Art. 39

617

de» Kriegsgewinnsteuerbeschlusses betreffend die Sicherstellung des Steueranspruches in einigen Punkten zu ergänzen bzw. abzuändern. Die Erfahrung hat gelehrt, dass diese Ergänzung bzw.

Abänderung notwendig ist, wenn das Sieherstellungsverfahren wirksam sein soll. Die Veranlagung zur Kriegsgewinnsteuer von Pflichtigen, die in der Schweiz keinen festen Wohnsitz haben oder sich sonstwie mit Leichtigkeit durch Abreise oder andere Manöver der Besteuerung entziehen können, die zudem meistens gar keine Bücher fuhren oder aber keine geordnete Buchführung haben, und die in der Regel nur anerkennen, was man ihnen schwarz auf weiss beweisen kann, begegnet den allergrössten Schwierigkeiten, und es ist durchaus notwendig, dass man der Kriegssteuerverwaltung die Mittel in die Haud gibt, diese Leute zu fassen und zur Kriegsgewinnsteuer heranzuziehen.

Wir glauben den Wortlaut der neuen Bestimmung des Art. 39 hier nicht wiedergeben zu sollen, sondern auf die amtliche Gesetzessammlung, Band XXXIII, Seite 935 verweisen zu dürfen.

Alkoholverwaltung.

Auf Grund des Bundesbesohlusses vom 3. August 1914 ist der Bundesratsbesehluss vom 3. Oktober 1917 betreffend den Vertrieb gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung erlassen worden.

Die Verkaufspreise der von der Alkohol ver waltung abgegebenen gebrannten Wasser zum Trinkverbrauch sind in Art. 12 des Alkoholgesetzes vom 29. Juni 1900 und Art. 6, Ziffer 4, des Bundesgesetzes -vom 24. Juni 1910 über das Absinthverbot nach oben begrenzt; das erstere Gesetz hat als Maxim al Verkaufspreis Fr. 150, das letztere Fr. 200 für den Hektoliter absoluten Alkohols festgesetzt. Auf dieser Grundlage war der Trinkspritpreis, zum letztenmal im Bundesratsbeschluss vom 1. August 1916, Art. l, auf Fr. 245 für den Meterzentner Reingewicht von 92*^ Gewichtsprozenten bestimmt worden.

Die überall auf dem Weltmarkt sich geltend machende Not an Rohmaterialien, die Steigerung der Schiffsfrachten und der Seekriegsversicherung, die an allen Enden eintretenden Stockungen und das Anwachsen der allgemeinen Unkosten infolge der in immer grösserm Masse erforderlichen Interventionen haben nun aber die Ansohaffungskosten des Sprits derart in die Höhe getrieben, dass sie die gesetzlichen Maximalverkaufspreise beinahe erreichten und so durch eine immer stärkere Beschränkung des

618 auf den Verkaufspreisen des Trinksprits ruhenden Monopolgewinnes diesen zu absorbieren drohten. Die geschilderten Verhältnisse führten notwendig zur Sprengung der auf den vorgenannten Gesetzen beruhenden Preisbindung und zwangen uns, von der uns im Bundesbeschluss vom 3. August 1914 eingeräumten Vollmacht Gebrauch zu machen, um die Trinkspritpreise in der Höhe festsetzen zu können, wie es nun in Art. 5 des vorgenannten Bundesratsbeschlusses vom 3. Oktober 1917 geschehen ist. Die Erhöhung der Monopolverkaufspreis zog auch eine Erhöhung der Monopolgebühren (Art. 6 des Beschlusses") nach sich, wie sie zuletzt im Absinthgesetz Art. 6, Ziffer 3, festgelegt worden waren. Die gleichzeitig vorgenommene Erhöhung der Brenn- und Industriespritpreise bewegt sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Alkohol- und Absinthgesetzes Dagegen haben wir in unserm Beschluss vom 3. Oktober weiterhin die ausserordentlichen Vollmachten benützt, um die Abgabe von Trinksprit (mit Ausnahme des Verkaufs an die Apotheken) über die bereits in frühem, ebenfalls auf Grund der besonder Vollmachten erlassenen Kontigentierungsvorschriften hinaus zu beschränken.

Als Komplement dazu haben wir Überdies eine Lieferverpflichtung der von uns bedienten Zwischenhändler ihren frühem Kunden gegenüber aufgestellt (Art. 3 des Bundesratsbeschlusses").

F. Volkswirtschaftsdepartement Abteilung für Industrie und Gewerbe.

a. Im Anschluss an unsere Ausführungen im VIII. Bericht, lit. a, können wir mitteilen, dass es den verdienstlichen Bemühungen des Begierungsrates des Kantons 8t. Gallen gelungen ist, in Erledigung des von uns erhaltenen Auftrages eine ,, V e r einbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Stickereiindustrie vom 27. Oktober 1917, zustande zu bringen. Die Vereinbarung regelt eine Reihe von Arbeits und Lohnverhältnissen in der Stickerei und in deren Hülfsindustrien und es ist zu erwarten, dass die Verständigung über die verschiedenen Punkte für beide Teile günstige Folgen zeitigen und auf andere Erwerbszweige anregend einwirken werde. Soweit eine Mitwirkung der staatlichen Organe vorgesehen ist, hat das berichterstattende Departement bei den andern Kantonsregierungen des Stickereigebietes die nötigen Schritte unternommen.

619 b. Durch den Bundesratsbeschluss vom 2. M&ra 1917 wurden für die S t i c k e r e i i n d u e t r i e Mindeststichprei.se und Mindestatundenlöhne festgesetzt (siehe 6. Neutralitätsbericht).

Seither haben Arbeitnehmerverbände sowohl der Schifflials der Handmaschinenstickerei in verschiedenen Eingaben das Begehren gestellt, das Departement möchte von der im Bundesratsbeschlusse (Art. 13) erteilten Befugnis im Sinne der Erh ö h u n g der M i n d e s t s t i c h p r e i s e und der V e r m e h r u n g der an Mindeststichpreise gebundenen P o s i t i o n e n Gebrauch machen. Es wurde von den Verbänden insbesondere darauf hingewiesen, dass die bisherigen Mindeststichpreise wegen der steten und starken Steigerung der Garnpreise und auch wegen der Erhöhung der sonstigen Fabrikationskosten unhaltbar geworden seien, und dass, wie die Erfahrung zeige, die in Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vorgesehene Preisbildung nur durch die amtliche Pestsetzung von Mindeststichpreisen für eine Reiho weiterer Warenkategorien erreicht werden könne. Die Fergger stutzten sich auf die Steigerung ihrer Spesen und auf die Vormehrung der gebundenen Positionen, um die Erhöhung der Provision zu begründen.

Das Departement beauftragte seine gemäss Art. 12 des Bundesratsbeschlusses eingesetzte Fachkommission mit der Begutachtung der gesainten Angelegenheit. Auf Grund eingehender Beratung gelangte die Kommission in erfreulicher Weise zu Vorschlägen, die auf gegenseitigem Entgegenkommen der Vertreter der verschiedenen Berufszweige beruhen. Diese Vorschläge wurden vom Departement gutgeheissen und bilden den Gegenstand seiner Verfugung vom 20. September 1917 betreffend Mindeststichpreise in der Stickereiindustrie. Gleichzeitig erhielten die KantonsregieruHgen des Stickereigebiets eine Wegleitung betreffend die Verbesserung der Kontrolle über den Vollzug der Vorschriften des Bundes.

c. Hinsichtlich einer neuen Regelung der A r b e i t in den F a b r i k e n verweisen wir auf den Bundesratsbeschluss vom 30. Oktober betreffend die Arbeit in den Fabriken und das ihn erläuternde Kreisschreiben des Departementes vom gleichen Datum.

Die Bestimmungen betreffend die Arbeitszeit decken sich zum Teil mit solchen des neuen Fabrikgesetzes. Sie erschienen notwendig hauptsächlich im Interesse der Erzielung von Kohlenersparnissen und der rationellen
Ausnutzung der Elektrizitätswerke.

Anderseits sollen sie Überleiten zum neuen Fabrikgesetz, dessen ganzes oder teilweises Inkrafttreten vorderhand nicht verfugtwerden konnte (vgl. Bundesblatt IV, 333).

20

Abteilungen Handel und industrielle Kriegswirtschaft A. Wirtschaftliche Verbältnisse zum Anelando.

Das im VIII. Berichte des Bundeerates vom 10. September 1917 erwähnte Abkommen mit Deutschland wurde beidseitig ratifiziert und in Vollzug gesetzt. Die Zufuhr von Kohle betrug in den Monaten August 189,103 Tonnen, September 179,045 Tonnen, Oktober 156,244 Tonnen, Der Ausfall gegenüber der eigentlich vorgesehenen Menge von monatlich 200,000 Tonnen ist auf die Förderungs- und Transportschwierigkeiten zurückzuführen. Wir haben wiederholte und dringende Schritte getan, um stärkere Lieferungen zu erhalten.

Im Anscbluss an das erwähnte Hauptabkommen sind eine Reihe von Erklärungen ausgetauscht worden, die insbesondere
Atri 29. September 1917 wurde zwischen der französischen Regierung und uns eine Übereinkunft getroffen, wonach eine schweizerische Bankengruppe einer französischen Bankengruppe für die Monate Oktober bis Dezember einen Monatskredit von je 12 Va Millionen Schweizerfranken eröffnet wird, wogegen Frankreich der Schweiz gewisse wirtschaftliche Erleichterungen einräumt, und die Einfuhr von sogenannten Luxusartikeln im Wertbetrage von 2 J /a Millionen Franken im Monat gestattet.

Das getroffene Abkommen hat den folgenden Wortlaut : Einleitung.

,,Wie der schweizerische ich e Bundes: Bundesrat der französischen Regieruug bereits hat erklaren lassen, ist er bereit, Frankreich und

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den alliierten Regierungen monatliche Kredite zu gewähren, die im Verhältnis zu der Einfuhr von Waren, die die Schweiz zur Versorgung des Landes benötigt, erfolgen.

Der Bundesrat ist bereit, baldmöglichs bezügliche Verhandlungen mit den interessierten alliierten Regierungen aufzunehmen.

Die französische Regierung nimmt von der Erklärung der Schweiz Kenntnis und ist ihrerseits einverstanden, in Verbindung mit den alliierten Regierungen zu prüfen, unter welchen Bedingungen ein Abkommen getroffen werden kann.

Frankreich und dio Schweiz haben vereinbart, inzwischen ein provisorisches Abkommen für die Dauer von drei Monaten abzuschliessen, wonach die Schweiz an Frankreich einen Kredit von Fr. 37,500,000 eröffnet, wogegen Frankreich der Schweiz gewisse wirtschaftliche und kommerzielle Vergünstigungen einräumt.

Finanzielle Bestimmungen.

Art. 1. Der Bundesrat ermächtigt eine schweizerische Bankengruppe, einer französischen Bankengruppe einen Vorschuss von 37ys Millionen Franken in drei monatlichen Raten von je 12 V* Millionen Franken, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1917, zu gewähren.

Art. 2. Dieser Vorschuss wird den französischen Banken in Form einer Krediteröffnung zur Verfügung gestellt und kann durch Dreimonatswechsel, welche zwei erstklassige französische Unterschriften tragen und durch Hinterlage von Wertpapieren sichergestellt sein müssen, ausgenützt werden.

Art. 3. Die Tratten werden alle drei Monate erneuert, auf Verlangen der französischen Banken für einen Zeitraum, der 18 Monate nicht übersteigen darf.

Art. 4. Der von den französischen Banken zu fördernde Zinsfuss darf den offiziellen Diskontosat der schweizerischen Nationalbank nicht übersteigen, im Minimum 4 Va °/o, zuzüglich einer Kommission von 1/ì °/o Für die quartalweise Erneuerung.

Wirtschaftliche Bestimmungen.

Art. 1. Für die Dauer des gegenwärtigen Abkommens gestattet Frankreich die Einfuhr von: 1. Schweizerwaren, sogenannten Luxuswaren, im Werte von ungefähr 21/» Millionen Franken im Monat. Die Verteilung dieser Einfuhrerlaubnis unter die interessierten Industrien erfolgt gemäss Bundesblatt, 69. Jahrg. Bd. IV.

45

622 beigeschlossener Tabelle. Die Berechnung der Werte wiru durch die beiden Regierungen gemeinsam vorgenommen.

2. 850 Zentnern Schweizerschokolade pro Monat, wovon 630 Zentner gewöhnliche Schokolade, zu den vom französisches .Minister für Lebensmittelversorgung festgesetzten Bedingungen, und 220 Zentner feine Schokolade und Milchschokolade. Diese feine Schokolade und Milohschokolade können in Tabletten zu 125 Gramm und darunter zu einem Preise, der Fr, 6.50 per Kilogramm nicht übersteigen soll, verkauft werden.

Art. 2. Die französische Regierung bewilligt die Einschaltung eines dritten Zuges pro Tag von Genf nach Cette, ebenso die Rückkehr der in diesem Hafen geladenen Wagen.

Dieser Zug wird unter den gleichen Bedingungen zirkulieren, wie die andern für die Schweiz bestimmten Züge, d. h. die schweizerischen Bundesbahnen verpflichten sich, den französischen Bahnen das nötige Rollmaterial, sowie die Anzahl Lokomotiven und das zur Führung des Zuges erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen.

Die Festsetzung der Transportbedingungen wird kontradiktorisch in einer Sitzung von technischen Vertretern der interessierten Behörden erfolgen.

Art. 3. Die französische Regierung bewilligt die Ausfuhr nach der Schweiz von 2500 Tonnen algerischen Phosphaten im Transit via Italien, unter der Voraussetzung, dass die schweizerische» Interessenten sich die nötige Fracht selbst beschaffen.

Art. 4. Die französische Regierung wird im gegebenen Zeitpunkt und im Rahmen des Möglichen die Ausfuhr von Sämereien französischer Provenienz, die für die schweizerische Landwirtschaft unentbehrlich sind, gestatten.

Art. 5. Um die Entladung der in französischen Häfen ankommenden und ganz oder teilweise für die Schweiz bestimmten Schiffe zu beschleunigen, gewährt die französische Regierung die Anwendung der Bedingungen für direkten Transit in bezug auf diejenigen Waren, welche mit direkten, im Herkunftsland ausgestellten, auf die Schweiz lautenden Konnossementen in französischen Häfen eintreffen, oder für welche die unter § B des Schlussprotokolls vom 5. September vorgesehenen Bedingungen zutreffen.

Diese Waren können beliebig in Magazine oder Lagerhäuser gebracht werden, unter der Voraussetzung jedoch, dass die Ausladung erfolgt unter Benützung der von den Hafenbehörden der Schweiz zugewiesenen Auladestellen und -mittel.

Das Unterbringen der Ladungen in den Magazinen und Lagerhäusern soll in den von der Zollverwaltung genehmigten Räumlichkeiten erfolgen : die Kosten der Überwachung sind durch die 8. 8. 8. zu tragen.

Die Waren können diese Vergünstigung für eine Frist von mehr als 3 Monaten nicht beanspruchen.

Art. 6. Die französische Regierung gibt im allgemeinen dem Bundesrate die Versicherung, dass sie alle nötigen Anordnungen treffen wird, um die Ausführung des Schlussprotokolls, das in Paris am 5. September unterzeichnet wurde, sicherzustellen und zu beschleunigen. Sie verpflichtet sich speziell, die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen für diejenigen Waren zu beschleunigen, welche Schweizern gehören und die vor Inkrafttreten des Zirkulars vom 14. Juni abhin, d. h. vor dem 1. Oktober 1917, in Frankreich angekommen sind Die Anwendung des Abkommens wurde durch verschiedene Umstände etwas verzögert. Es bezweckt, den Transit von Waren nach der Schweiz zu erleichtern und namentlich den Transport der in Frankreich liegenden Waren nach der Schweiz zu sichern.

Ausserdem wird für ein bestimmtes Kontingent von Artikeln der sogenannten Luxusindustrie die Einfuhr in -Frankreich gestattet.

Im allgemeinen sind die Aussichten für die Lebensmittelund Rohstoffversorgung des Landes trübe.. Überall steigen die Schwierigkeiten der Warenbeschaffung infolge Rückgangs der Produktion, Mangel an Arbeitskräften und Transportschwierigkeiten. In der Schweiz vermag die Produktion landwirtschaftlicher Produkte mit der gesteigerten Nachfrage nicht Schritt zu halten, um so weniger, als sich trotz der misslichen Verhältnisse, in der sich die Landwirtschaft befindet, immer mehr Arbeitskräfte den industriellen Betrieben zuwenden. So kommt es, dass wir, wie in normalen Zeiten, für unsere Lebensmittelversorgung in weitgehendem Masse auf den Import angewiesen sind.

Die wirtschaftlichen Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika, über die wir uns im letzten Berichte ausgesprochen haben, sind noch nicht zu einer definitiven Regelung gelangt.

Die Verhandlungen gehen durch die Vermittlung unseres Gesandten in Washington weiter. Wir sind davon überzeugt, dass die Gesinnung der amerikanischen Regierung und des amerikanischen Volkes durchaus freundschaftlich ist und dass von dieser Seite geschehen wird, was möglich ist, um die Versorgung der Schweiz mit Lebensmitteln und Rohstoffen sicherzustellen.

624 Immerhin ist ein Abkommen, wie wir bereits hervorhoben, noch nicht zustande gekommen und es wurde nur soviel erreicht, dass einstweilen der Schweiz eingeräumt wurde, Waren, die für sie bestimmt sind, nach Frankreich zu verbringen, wo sie bis zur definitiven Regelung unseres Verhältnisses zu den Vereinigten Staaten liegen bleiben sollen.

Seit dem Monat Juli war es nicht mehr möglich, Getreide zu kaufen, und seit dem Monat Oktober sind überhaupt nur ganz geringe Warenmengen von Amerika nach der Schweiz zur Verschiffung gelangt. Die Lage unseres Landes musate daher kritisch werden, wenn eine befriedigende Lösung nicht in naher Zeit eintreten würde. Bis jetzt ist es nicht möglich gewesen, Getreide der neuen Ernte in Amerika zu kaufen. Neben diesen Schwierigkeiten gibt auch die Beschaffung dos für unsere Versorgung nötigen Schiffraumes zu ernstlichen Besorgnissen Anlass. Wir werden ve& suchen, uns auch in dieser Beziehung in den weitern Verhandlungen mit Amerika und den Ententemächten tunlichst sicherzustellen.

Unter dem Drucke des Auslandes hat die Schweiz nicht nur in Beziehung auf die Wiederausfuhr der ihr gelieferten Waren, sondern auch für die mit diesen hergestellten Produkte, ja endlich sogar in Beziehung auf gewisse Landesprodukte Einschränkungen auf sich genommen und sich gegenüber den kriegführenden Parteien verpflichten müssen, gewisse Waren nach der andern Seite nicht mehr oder nur in beschränktem Masse auszuführen, Auch hierdurch gelangt die Schweiz zumal angesichts der Tendenz, diese Beschränkungen noch weiter zu entwickeln, in eine äusserst kritische Lage, und wir sind nunmehr bei einem Zustande angelangt, der eine weitere Verschärfung nicht mehr erträgt. Jede Massregel, durch die eine Mächtegruppe unsere Handelsbeziehungen zur andern Mächtegruppe beschränkt, ruft Gegenmassregeln, und kann die Schweiz nach der einen oder andern Seite nicht mehr gewisse Produkte ihrer industriellen Arbeit oder des Landes liefern, so leiden darunter naturgemäss ihre eigenen Bezüge aus den Staaten, mit denen unser Handel eingeschränkt werden muss. Aus diesen Gründen wären weitere Beschränkungen unserer Bewegungsfreiheit nicht mehr erträglich und müsston für unsere Volkswirtschaft zu ganz bedenklichen Folgen führen. Es steht um so mehr zu hoffen, dass uns seitens des Auslandes keine Zumutungen für
weitere Einschränkungen gemacht werden, als an solchen Massregeln, angesichts der der Schweiz bereits auferlegten Keschränkungen, keinerlei praktischer Interesse besteht, anderseits ober die wirtschaftliche Lage dar Schweiz in hohem Masse gefährdet wird.

625 .Wie aus dem Eingang des oben publizierten Abkommens Tom 29. September 1917 hervorgeht, stehen weitere Verhandlungen mit den Entente-Staate über die Eröffnung von Valuta-Krediten bevor. Solche können angesichts unserer Lage nur in beschranktem liasse und nur dann erteilt werden, wenn dadurch die Lebensmittelversorgung sichergestellt und die Aufrecherhaltung der industriellen Tätigkeit unseres Landes garantiert werden.

Alles in allem genommen steht somit die Schweiz in wirtschaftlicher Beziehung vor schwierigen Entschliessungen. Die Lösungen werden unter Wahrung strikter Neutralität und unter Wahrung der Würde des Landes zu suchen sein.

B. Me Kohlenversorgung des Landes.

Die Grundlage für die Kohlenversorgung ist geschaffen worden durch den bereits im letzten Berichte besprochenen Bundesratsbeschluss vom 8. September 1917 betreffend die Kohlenversorgung des Landes. Am 22. September abbin hat sich die dort vorgesehene Kohlenzentrale A.-G. konstituiert und ihre Statuten, die die vorgesehene Genehmigung des Departementes erhalten haben, aufgestellt. Zum Präsidenten des Verwaltungsrates hat der Bundesrat ernannt Herrn Ständerat Dr. Paul Scherrer in Basel. Auch die in Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vorgesehene Rekurskom mission ist vom Departement bestellt worden. Die Kohlenzentrale hat ihre umfangreichen Organisationsarbeiten durchgeführt, ihre Finanzierung zum grosse» Teil beendigt und auch ihre normale Tätigkeit seit längerer Zeit aufgenommen.

In Ausführung des erwähnten Bundesratsbeschlusses hat das Volkswirtschaftsdepartement eine Reihe von Verfügungen erlassen.

Zunächst wurden am 17. September Höchstpreise für die über die deutsch-schweizerische Grenze eingeführte Kohle festgesetzt und durch Verfügung vom 18. September eine Bestandesaufnahme über Kohlenvorräte angeordnet. Die in Art. 4 des Bundesratsbe schlusses vorgesehenen Ausführungsbestimmungen des Volkswirtschaftsdepartemente über die finanziellen Verpflichtungen der Kohlenverbrauch und Inhaber von Kohlenvorräten sind durch Verfügung vom 18. September erlassen worden.

Eine weitere Verfügung vom 6. Oktober enthält eingehende Ausführungsbestimmungen betreffend die Einfuhr von Kohle, die Kohlenverteilung und den Verkehr mit Kohle. Unter der Oberaufsicht der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft und nach deren Weisungen unterliegt der Import, der Verkehr, sowie die Verteilung der aus Deutschland eingeführten Kohle einer straffen Kontrolle

626 seitens der Kohlenzentrale A.-G. Es ist Sache der Abteilurig für industrielle Kriegswirtschaft, im einzelnen die nötigen Anordnungen zu treffen, um eine möglichst gleichmässige Verteilung der Kohle auf die verschiedenen Landesteile und Verbrauchergruppen sicherzustellen. Die genannte Abteilung erteilt zu diesem'Zwecke der Kohlenzentrale periodisch allgemeine Weisungen über die Verteilungsgrundsätzo und trifft auch in Einzelfallon die nötigen Anordnungen. Je nach dem Stande des Kohlenmarktes bestimmt sie, welche Quantitäten für die Bedürfnisse des Hausbrandes und der Kleinbetriebe zur Verfügung zu halten sind und in welchem Unifange die Industrie und ihre verschiedenen Zweige nach Massgabe ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung beliefert werden können.

Gemäss diesen Weisungen wird den Grossverbrauchern (Transportanstalten, Gaswerke, industrielle Grossbetriebe) die Kohle vom der Kohlenzentrale direkt zugewiesen. Zur rationellen Versorgung des Landes für Koch- und Heizzwecke ist eine besondere Hausbrandzentrale geschaffen worden, welcher die Importeure und Händler die notigen Quantitäten zur Verfügung zu stellen haben. Die Hausbrandzentrale ihrerseits sorgt im Rahmen der von den Behörde» für die Verbraucher festgesetzten Rationierung für die Verteilung auf die einzelnen Kantone und Orte. Es bleibt den Kantone» überlassen, zu bestimmen, in welcher Weise sie die Verteilung der ihnen zugewiesenen Kohlenmengen auf die einzelnen Verbraucher vornehmen wollen. Die Kantonsregierungen haben von dieser Kompetenz bereits auf verschiedene Art und Weise Gebrauch gemacht, meistens indem sie sich in irgendeiner Form des Gross- und Kleinhandels bedienen. Die Verteilung wird von fachmännischen Inspektoren der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft kontrolliert, welch letztere, gestützt auf die Kontrollberichte, jederzeit die nötigen Verfügungen zum Ausgleich von Unbilligkeiteu erlassen kann und alle sich aus der Verteilung ergebenden Streitigkeiten endgültig entscheidet.

Wer sieh mit dem Import, dem Handel oder mit der Vermittlung von Kohle befassen will, muss hierfür eine besondere Bewilligung besitzen und hat durch Hinterlage von Kautionen dafür Garantie zu leisten, dass er sich in jeder Hinsicht an di« behördlichen oder von der Kohlenzentrale mit behördlicher Genehmigung aufgestellten Verpflichtungen und
Bedingungen hält.

Er hat allen Weisungen nachzukommen, die zur gleichmässigea Verteilung erlassen werden und alle Angaben zu machen, die von ihm verlangt werden. Im Widerhandlungafalle kommen scharf« Strafbestimmungen zur Anwendung und es kann der Fehlbar« von allen weitern Bezügen ausgeschlossen werden. Zur Über-

627 prufung der von den Händlern gemachten Angaben erhält die Kohlenzentrale von den Eisenbahnstationen periodische Berichte über alle durchgeführten Speditionen.

Die Verfügung schreibt sodann vor, dass der Winterbedarf 1917/18 vorläufig nicht mehr als zur Hälfte gedeckt werden darf» wobei die Beschlagnahme vorhandener Vorräte vorbehalten bleibt.

Über den zulässigen Umfang solcher Vorräte stellt die Kohlenzentrale nach Weisung des Departementes besondere Normen auf.

Die Anlage von Lagern zu spekulativen Zwecken ist verboten.

Kohl en Vorräte, die nicht in den geschäftlichen oder in den Haushaltungsbedürfnissen der Eigentümer ihre angemessene Berechtigung haben', werden beschlagnahmt und ihrer bestimtnungsgemässen Verwendung zugeführt. Händler und Verbraucher können angewiesen werden, Kohle an andere Händler und Verbraucher abzugeben.

Die Abgabe an einzelne Verbrauchergruppen oder Verbraucher kann eingeschränkt oder sistiert werden.

Durch diese Bestimmungen sind die behördlichen Befugnisse ausserordentlich vermehrt und verstärkt worden. Die immer wieder auftauchende Befürchtung, es handle sich bei der Kohlenzentrale um ein Privatmonopol der Händler und es sei das Publikum mehr oder weniger denselben ausgeliefert, ist durchaus unbegründet.

Soweit sich die Verhältnisse bis jetzt überblicken lassen, hat diese Neuorganisation den Erfolg, der von ihr billigerweise zu ·erwarten war, gezeitigt. Jedenfalls haben sich die Übelstände der frühern Art der Kohlenverteilung vermindert, wenn auch angesichts der durchaus ungenügenden Einfuhr vielen berechtigten Begehren nicht entsprochen werden konnte. Vollständig befriedigend wird die Kohlenzentrale ihre Aufgabe angesichts des Brennstoffmangels und der schwierigen Verhältnisse nicht durchführen können.

Bereits in seinem Kreisschreiben vom 21. August 1917 hatte das Volkswirtschaftsdepartement die Kantone eindringlich darauf aufmerksam gemacht, dass es unbedingt notwendig sei, durch Erlass weitgehender Sparmassnahmen den Kohlenverbrauch auf ein Minimum einzuschränken. Der Bundesratsbesehluss vom 21. August 1917 hatte in Art. 5 den Kantonen dazu die nötige Kompetenz gegeben. Die damals hinsichtlich der Kohleneinfuhr gehegten Erwartungen haben sich leider nicht erfüllt. Die Zufuhren sind namentlich in letzter Zeit bedeutend unter dem in Aussieht genommenen
Quantum von 200,000 Tonnen im Monat zurückgeblieben. Um 80 notwendiger erschien die weitgehende einheitliche und strikte Durchführung der vorgesehenen 8parinassnahme Vertreter der Kantonsregierungen aus allen Landes-

628 teilen haben zudem das dringende Gesuch gestellt, der Bundesrat möchte die Vorschriften, zu deren Erlass die Kantone kompetent erklärt worden waren, soweit als möglieh und zweckdienlich nicht den Kantonen überlassen, sondern einheitlich für das Gebiet des ganzen Landes selber aufstellen. Es wurde geltend gemacht, dass die zu erwartende grosse Verschiedenheit in den kantonalen Erlassen vielerlei Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten und damit starke Erbitterung gewisser hart betroffener Kreise hervorrufen müsste. Eine einheitliche Regelung dieser Materie durch Bundesverordnung erschien mit Rücksicht auf die ausserordentlich verschiedenartigen örtlichen Verhältnisse und Gebräuche in Handel und Gewerbe zum vornherein sehr schwierig, müsste doch eine solche Verordnung tiefer als jede andere ins wirtschaftliche Leben gewisser Kreise eingreifen.

Angesichte des Ernstes der Lage und der einmütig gestellten Begehren der Kantone hat sich der Bundesrat trotzdem veraulasst gesehen, durch seinen Beschluss vom 9l Oktober 1917 im Interesse der Ersparnis au Kohle und elektrischer Energie eine ganze Reihe von einschneidenden Massnahmen vorzuschreiben.

Der Bundesratsbeschluss verbietet das Offenhalten der Läden und Verkaufsmagazine an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nach 7 Uhr abends. Er enthält ferner weitgehende Vorschriften hinsichtlich der "Wirtschaften und Vergnügungsetablissemoate, unterwirft die Heizungsanlagen in Hotels bedeutenden Einschränkungen und schreibt endlich vor, dass die Arbeitszeit im allgemeinen auf die Stunden der Tageshelle zu konzentrieren ist.

Wie vorauszusehen war, haben diese Vorschriften bei den betroffenen Kreisen Anstoss erregt und es sind die eidgenössischen und kantonalen Behörden mit Protesten und Eingaben geradezu überschwemmt worden. Gewiss ist zuzugeben, dass Einzelne sowohl als auch gewisse Berufsarten hart betroffen werden, aber es hätte doch im allgemeinen etwas mehr Verständnis für den Ernst der Lage unseres Landes erwartet werden können. Es sind nun allerdings bei der Durchführung der erwähnten Vorschriften gewisse Fragen aufgetaucht, die kaum voraus gesehen werden konnten, weshalb es angezeigt erschien, anhand der gemachten Erfahrungen einzelne Punkte mit den beteiligten Vertretern der Kantonsregierungen eingehend zu besprechen.

Nachdem dies geschehen war und
die gemachten Anregungen und geäusserten Wünsche einer eingehenden Prüfung unterzogen worden waren, hat der Bundesrat durch Beschluss vom 10. November 1917, diesen Begehren nach Möglichkeit Rechnung tragend, den frühern Beschluss vom 9. Oktober in einigen Punkten

629 abgeändert bzw. ergänzt. In einem ausführlichen Kreisschreiben an die Kantonsregierungen sind zudem verschiedene aufgetauchte Fragen im Interesse einer einheitliehen Gestaltung der Dinge erörtert worden. Wirklich ausnahmsweise Härten können und sollen auf Empfehlung der betreffenden Kantonsregierung hin in Einzelfällen durch besondere Ausnahmebewilligung seitens des Volkswirtschaftsdepartements korrigiert werden.

C. Neuorganisation der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft.

Die auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 17. Juli 1917 mm Teil von der Handelsabteilung abgetrennte und größtenteils neu geschaffene Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft war im Zeitpunkte der Abfassung des achten Neutralitätsberichtes erst in der Entwicklung begriffen. Es dürfte daher angezeigt sein, Aufschluss zu erteilen über den Geschäftsumfang und die Tätigkeit dieser Abteilung im allgemeinen.

Dem an der Spitze der Abteilung stehenden Abteilungschef wurde gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Juli 1917 die Oberleitung über die Sektionen Chemie, Textilindustrie, Metalle und Maschinen-, juristische Geschäfte, übertragen. Mit Rücksieht auf die weitern der Abteilung zugewiesenen Geschäfte machte sich aber bald das Bedürfnis geltend, dem Abteilungschef direkt je ein Bureau für Kohlenversorgung und für Elektrizitätsversorgung zu unterstellen. Die sich stetig ändernden Verhältnisse des wirtschaftlichen Lebens des Landes und die damit neu auftretenden staatlichen Aulgaben erfordern eine fortwährende Anpassung der Abteilung an diese neuen Bedürfnisse, und so kam man schliessli auf Grund der Erfahrungen der vergangenen Monate dazu, der Abteilung für einmal folgende Organisation zu geben: I. An der Spitze der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft steht der Abteilungschef, welchem direkt unterstellt sind : 1. Der R e c h t s k o n s u l e n t mit dem allgemeinen Rechtsbureau, dem literarischen Bureau und dem Übersetzerbureau.

2. Das Bureau für Kohlenversorgung.

3. Das Bureau für Elektrizitätsversorgung.

4. Das Bergbaubureau.

5. Die Abteilungskanzlei und Buchhaltung.

II. Unter der Oberleitung des Abteilungschefs stehen die folgenden Sektionen:

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1. C h e m i e mit den UnterSektionen : a, Alkalien und Waschmittel; 6. elektrochemische Produkte, Sprengstoffe und Zellulosepräparate ; c. Glas, Zement und keramische Produkte ; d Farbstoffe ; e. anorganische Produkte ; f. Riechstoffe, Fette, öle und Harze ; g. pharmazeutische Produkte ; Ä. Teer- und Teerprodukte.

2. T e x t i l - und L u x u s i n d u s t r i e mit den Untersektionen : a. Baumwolle und Wirkerei ; b. Rohproduktenkontrol ; o. Schuhe ; d. Luxusindustrien (Seide, Stickerei, Uhren) ; e. diverse Industrien (Kleider, Stroh, Gummi, Wolle, Hanf, Fiber etc.), 3. M e t a l l e und M a s c h i n e n mit den Untersektionen: a. Inlandsversorgung und Ausfuhr; b. Veredlungsverkehr-, c. Fabrikation; d. Aluminiumkontrolle e. Neumetalle, Altmetalle und Metallabfälle.

4. E i s e n - und S t a h l v e r s o r g u n g mit den Untersektionen a. Schweizerische Eisenzentral5 b. Fertigfabrikate; c. Durchfuhr; d. Alteisen und Altguss.

5. P a p i e r i n d u s t r i e mU den Untersektionen : a. Papierfabrikation ; b. Papierhandel und -verbrauch ; c. Zeitungen.

III. Die Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft wird ermächtigt, je nach Bedürfnis weitere Untersektionen zu schaffen.

Im einzelnen haben wir hierzu folgendes zu bemerken: Dem Bureau für Kohlenversorgung liegt die Aufgabe ob, für die Durchführung aller der Abteilung auf Grund der Bundesratsbeschluss vom 21. August, 8. September und 9. Oktober 1917 übertragenen Funktionen hinsichtlich der Verteilung der Kohle und der Kohlensparmassnahme besorgt zu sein. Im besonder regelt dasselbe den Verkehr zwischen der Abteilung und der Kohlenzentrale A.-G. einerseits und den kantonalen Brennstoffämtern anderseits. Es besorgt die Durchführung der Qualitätsproben von aus Deutschland eingeführter Kohle in Verbindung mit der Brennstoffversuchsanstal in Zürich und der wirtschaftlichen Vereinigung der schweizerischen Gaswerke, soweit diese Proben nicht durch Grossbezüger wie die S. B. B. und Gaswerke selbst vorgenommen werden. Durch fachkundige Inspektoren wird nicht nur die rationelle Verteilung und Ausnutzung der vorhandenen Brennmaterialien in den Kantonen, sondern auch die Durchführung der angeordneten Sparmassnahmen kontrolliert.

Das Bureau für Elektrizitätsversorgung überwacht die Ausführung der Bundesratsbeschlüsse hinsichtlich der Verteilung der

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elektrischen Energie und der Sparmaßnahmen Über den Verbrauch ·dieser Kraft. Es regelt die Beziehungen zwischen den grössern schweizerischen Elektrizitätswerken in bezug auf den Ausgleich in der Erzeugung und Fortleitung bzw. Verteilung elektrischer Energie und sorgt für zweckmässige Regulierung der Seen zum Zwecke der Wasserakkumulierung für die Niederwasserperiode und zur Deckung des Kraftbedarfs während der Haupttagesbelastungszeit der einzelnen Werke. Es unterstutzt die elektrischen Unternehmungen in der Beschaffung der notwendigen Baumaterialien und Arbeitskräfte zur raschmöglichsten Fertigstellung neuer Kraftwerke und Erweiterungsbauten der Verteilungsanlagen.

Das Bergbaubureau befasst sich im allgemeinen mit dem Studium der zweckmässigen Ausbeute der im Lande vorhandenen mineralischen Rohstoffe. Es lässt hierfür umfassende geologische Arbeiten vornehmen, deren Resultate von ihm zu verwerten sind.

Im besondern liegt ihm hauptsachlich ob, für möglichst vorteilhafte und rasche Ausbeutung der schweizerischen Kohlenlager besorgt zu sein und die hierfür erforderlichen baulichen Anordnungen zu veranlassen und bei den Unternehmungen die Überwachung der Arbeiten auszuführen, bei welchen der Bund sich finanziell beteiligt hat.

Die Tätigkeit der einzelnen Sektionen der Abteilung erstreckt sich in der Hauptsache auf die Regelung des Exportes unter Berücksichtigung der Bindungen mit fremden Staaten und der Inlandsversorgung, sowie auf die Bemühungen für den Import von Rohmaterialien, die Verteilung derselben im Inland und der Preisnormierungen für diese, sowie für Fertigfabrikate. Die Behandlung der Ausfuhrgesuche nimmt einen grossen Teil des Personals der Sektionen in Anspruch. In den weitern Geschäftskreis der Sektionen gehört auch die Schaffung und Unterstützung industrieller Verbände, sowie die Unterstützung der Gründung von aufolge der Kriegswirtschaft notwendigen Fabrikationezweigen und Fabrikationsverfahren. Der Austausch- und Veredlungsverkehr mit dem Ausland bildet ebenfalls einen wichtigen Geschäftszweig der Sektionen.

Entsprechend den hiervor niedergelegten Grundsätzen regeln sich die speziellen Tätigkeiten der einzelnen Sektionen.

S e k t i o n C h e m i e . Die Fabrikationskontrolle erstreckt sich zurzeit auf Farbstoffe, Schleifmaterialien und Sodafabrikation und ,soll weiter ausgedehnt werden auf die Waschmittelfabrikation. Über die Verteilung von chemischen Produkten, an welchen im Inland Knappheit herrscht, wie Soda, Leinöl, Salpetersäure,

632 Glyzerin, Teer und Teerprodukte wird von der Sektion verfügt.

Der Inlandsfabrikation von Sacharin und Pharmazeutika wird di« notwendige Aufmerksamkeit gewidmet, und es werden die für die Besorgung der hierfür nötigen Rohstoffe erforderlichen Vorkehrungen getroffen. Die Farbstoffkontrolle in Basel sorgt für den notwen-digen Ausgleich des Farbstoffbedarfes in der Schweiz in Verbindung mit dem Verbände derFarbstoffkonsumentenn in Zürich.

Die im Mai 1916 gegründete Zentrale für technische Fette, Öle, Harze und Wachsarten (F. 0. H. WZentrale) in Bern regelt den Verkehr in industriellen Fetten, Ölen und Harzen. Zur Gewinnung der notwendigen Produkte für dieSüssstoffabrikationn wird der Bau vonEntbenzolierungsanlagenn in grösseren Gaswerken der Schweiz auf Kosten des Bundes ia Angriff genommen werden. DieREegelung des Exportes von chemischen und verwandten Produkten im Hinblick auf dasderzeitige« und künftige Landesbedürfnis, sowie der Austausch- und Veredlungsverkehr bilden einen wesentlichen Teil der Arbeitsaufgabe der Sektion. Daneben bildet auch das Studium neuer Verfahren und die Bildung von Studienkommissionen hierfür Gegenstand reger Tätigkeit.

S e k t i o n T e x t i l i n d u s t r i e . In den Geschäftskreis dieser Sektion gehört die Überwachung des Ausfuhrverkehrs in Baum woll Seiden-, Kunstseiden-, Woll- Gummi- und Schuhwaren.

sowie der Erzeugnisse der Uhren-, Stroh- und Hutindustrie. Daneben liegt ihr die Regelung des Inlandverkehrs in diesen Artikeln, einschliesslich der Abfälle, Lumpen etc., welche Arbeit speziell durch die Rohproduktenkontrolle in Basel besorgt wird, ob, soweit diese Aufsicht nicht der Schweizerischen Baumwoll zentrale in Zürich übertragen ist. Bei Behandlung der Ausfuhrgesuche ist es speziell Aufgabe der Sektion, diese zu beurteilen hinsichtlich der mit der Entente vereinbarten Ausfuhrbeschränkungen, Bedeutende Arbeit verursacht die Berücksichtigung der Einfuhrverbote verschiedener Staaten und die Limitierung der Einfuhrmengen für die Erzeugnisse der Textil- und Luxusindustrien. Groase Aufmerksamkeit wird hier speziell der Inlandversorgung gewidmet. So hat die Schweizerische Baumwollzentrale eine Bestandesaufnahme über Rohbaumwolle und Baumwollprodukte angeordnet und verfügt, dass 75 °/o der Produktion für das Inland reserviert werden müsse. Desgleichen ist eine
Enquete über den Bestand an "Wolle in die Wege geleitet worden.

Die Versorgung des Landes mit Schuhen und dem notwendigsten Quantum von Holzsohlen ist ebenfalls Gegenstand steter Aufmerksamkeit. Der Zuteilung von Ausfuhr-Kontingenten wird alle Sorgfalt geschenkt, um nur wirkliche reelle Exportfirmen daran

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zu beteiligen. Ausfuhrbewilligungen für Fertigfabrikate werden nur an die Fabrikanten selbst erteilt, um dadurch den Kettenhandel zu unterbinden. Trotz allen Beschränkungen ist der Ausfuhrverkehr ein reger, ein sprechender Beweis für die Anpassungsfähigkeit dieser Industrie.

S e k t i o n M e t a l l e und M a s c h i n e n . Die Haupttätigkeit dieser Sektion war bisanhin die Regelung des Exportes und des VeredluDgsverkehrs. Mehr und mehr macht sich aber das Bedürfnis geltend, der Versorgung des Landes mit Metallen grössere Aufmerksamkeit zu widmen. Teilweise geschieht dies zurzeit schon durch die offizielle Zentralstelle für Metalle CB. 0. M.), es wird aber beabsichtigt, durch die Verarbeitung der metallhaltigen Rückstände zwecks Rückgewinnung der in denselben enthaltenen Metallen ein mehreres zu tun. Hinsichtlich der kupfer- und zinnhaltigen Rückstände (Weissblechabfälle) sind für Rückgewinnung derselben bereits die notwendigen Vorarbeiten gemacht worden. Die Frage der Verhütung der übrigen metallhaltigen Rückstände ist im Studium. Ebenfalls im Studium befindet sich die Frage der Regelung des Verkehrs mit Altnnd Neumetallen. Die Preistreibereien im Handel mit Elektromotoren hat Veranlagung gegeben, durch Verfügung vom 18. Oktober 1917 eine Bestandesaufnahme von elektrischen Generatoren, Transformatoren und Elektromotoren anzuordnen, um den Handel mit diesen im Hinblick auf die zunehmende Kohlenknappheit für die Industrie notwendigen Gegenständen überwachen zu können. Spezielle Aufmerksamkeit wird der Zuteilung des Aluminiums an die aluminiumverarbeitenden Industrien gewidmet, und es erfordert die Regelung des Aluminium Verkehrs im Inland und des Exportes, mit Rücksicht auf das beschränkte dem Lande zur Verfügung stehende Quantum an Rohaluminium, eine eingehende Kontrolle durch die Sektion. Die grundsätzliche Ordnung dieser Fragen erfolgte durch Verfügung vom 1. September 1917.

Sektion Eisen- und S t a h l v e r s o r g u n g . Gemäss Verfügung des Volkawirtschaftsdepartementes vom 17. August 1917 wurde auf gestelltes Ansuchen hin die Genossenschaft schweizerische Eisenzentrale aufgelöst und die schweizerische Eisenzentrale als Sektion der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft angegliedert. Durch die Neuorganisation der Abteilung wurde dann die schweizerische Eisenzentrale der Sektion Eisen-
und Stahlversorgung unterstellt. Die schweizerische Eiseuzentrale und die Untersektion Fertigfabrikate befassen sich aussehliesslieh mit dorn Import von Eisen und Stahl aus Deutschland und den von diesen okkupierten Gebieten. Die Untersektion Durchfuhr hat

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die ganze Durchfuhr von Eisen und Stahl aus neutralen Staaten durch Deutschland nach der Schweiz zu beaufsichtigen. Die Bewilligungen seitens Deutschlands erfolgen im Rahmen des Friedensbedarfö 1911/13. Der stets zunehmende Mangel an Rohprodukten erheischt dringend eine straffe Regelung des Alteisen- und Altgussverkehrs. Zu diesem Zwecke wurde mit Verfügung vom 27. September eine Bestandesaufuahme angeordnet. Die bis anhin in Zürich domizilierte Alteisenzentrale soll der Sektion angegliedert und mit einer Altgusszentrale verbunden werden. Am 18. September haben wir neue Höchstpreise für Eisen und Stahl festgesetzt.

S e k t i o n P a p i e r i n d u s t r i e . Die Frage der Papierversorgung des Landes wird eine immer dringendere und schwierigere und kann nur im Zusammenhang mit einer bedeutenden Reduktion des Papierverbrauches gelost werden. Bereits hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 27. O k t o b e r 1917 die Herausgabe neuer Zeitungen verboten, und weitere Massnahinen bezüglich Einschränkung der bestehenden Zeitungen werden erfolgen müssen. Bedeutende Mehrarbeiten werden die natürliche Folge sein, und so kam man dazu, eine besondere Sektion hierfür zu schaffen und die Sektion Textilindustrie, welche sich bis anhin mit dieser Frage beschäftigt hatte, von diesen Arbeiten zu entlasten. Neben den Fragen der Reduktion des Papierverbrauches wird sich diese neue Sektion auch mit der Frage der Vereinfachung in der Papierfabrikation und der Preisregulierung zu befassen haben. Eine ebenso wichtige Aufgabe wird ihr entstehen durch die Regelung des Exportes von Papier und Zellulose in Hinsicht auf den Inlandsbedarf und die im Inland zur Verfügung stehenden Rohprodukte (Holz etc.).

Mit diesen laufenden Geschäften ist aber die Aufgabe der Abteilung nicht erfüllt. Sie beschäftigt sich neben dieser Tagesarbeit eingebend mit den Fragen der Übergangs- und künftigen Friedenswirtschaft. Es liegt auf der Hand, dass gerade diese Aufgaben nicht nur äusserst schwierig sind, sondern sich auch fortwährend vermehren und vertiefen. Im weiteren wird der Abteilung die wichtige Aufgabe erwachsen, bei zunehmender Knappheit und Verteuerung der im Inland benötigten unentbehrlichen Bedarfsartikel dafür Sorge zu tragen, dass Inlandsbedarf und Exportmöglichkeit stets in einem richtigen Verhältnis zueinander stehen,
und dass eine Verbilligung der Inlandsbedarfsartikel auf Kosten des Exportes, ohne Verunmöglichung des letzteren, erreicht werden kann. Bei zunehmendem Kohlenmangel wird die Abteilung stets

635 danach bestrebt sein müssen, eine richtige Verteilung der der Industrie und dem Hausbrand zur Verfügung zu stellenden Kohlenmengen zu bewerkstelligen, um einerseits Betriebseinstellungen volkswirtschaftlich wichtiger Industrien zu vermeiden und anderseits doch dem Publikum so viel Brennmaterial zuzuweisen, dass der Gesundheitszustand der Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Eine zweckmässige Verteilung und Erzeugung der elektrischen Energie wird damit Hand in Hand gehen müssen.

Zurzeit sind 180 Beamte und Angestellte in der Abteilung beschäftigt.

Abteilung für Landwirtschaft.

V e r s o r g u n g mi-t M i l c h u n d M i l c h e r z e u g n i s s e n .

Die vorzügliche Herbstwitterung begünstigte einen üppigen Graswuchs, der die Milchproduktion sehr vorteilhaft zu beeinflussen vermochte. Immerhin ist die Milcheinlieferung in die Käsefeien und Milchsiedereien auch während den Monaten August und September 1917 gegenüber den gleichen Monaten des Vorjahres neuerdings um 10--15% zurückgeblieben. Günstiger gestalteten sich dieses Jahr die Verhältnisse im Oktober und anfangs November, ausgenommen die Alpgebiete, wo starke Frühfröste die weitere Grünfütterung vorzeitig beeinträchtigten. Die Konsum'milchvetsorgung bereitete während der Monate September und Oktober keine besondere Schwierigkeiten. Immerhin mussten für zahlreiche Konsumplätze schon frühzeitig grosse Mengen Aushülfsmilch geliefert werden, für deren Abgabe zahlreiche Käsereien und Milchsiedereien herangezogen wurden.

Der starke Ausfall der Milchproduklion im Vorsommer ist in der Hauptsache auf den ungünstigen Nährzustand der Milchkühe zurückzuführen. Das Heu der Ernte 1916 war von geringer Qualität, in ungenügender Menge vorhanden und zudem stunden nur ganz unzureichende Mengen Kraftfutter zur Verfügung. Die Tiere kamen infolgedessen im Frühjahr im abgemagerten Zustande an die Grünfütterung, wo sie zunächst die Stoffe und Kräfte des eigenen Körpers ergänzen mussten, bevor sie in vollen Milchertrag kommen konnten. Die Milcheinlieferungen in die Sammelstelleu sind jedoch mehr zurückgegangen als die Milchproduktion. Ein Hauptgrund für den Rückgang der in den Verkehr gelangenden Milch liegt in der zunehmenden Bedeutung der Selbstversorgung für den bäuerlichen Haushalt. Wir dürfen dabei nicht verhehlen, dass unser Bestreben, den Konsummilchpreis für die Bevölkerung möglichst niedrig zu halten, auf die

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Milchproduktion und insbesondere auf die Mileheinliefernng ungünstig eingewirkt hat. Für den Milchproduzenten ist es wirtschaftlich vorteilhaft, an Stelle von zugekauften Nahrungsmitteln eigene Milch zu gemessen und aus solcher auch Butter und Käse für den eigenen Hausgebrauch herzustellen.

Für die Milchversorgung im Winter 1917/18 wurden rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen getroffen. Nach langen Verhandlungen haben wir auch für diese Periode wiederum ein Abkommen mit dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten getroffen, wodurch sich dieser für seine Sektionen neuerdings verpflichtet, die gesamte in deren Gebiet zur Ablieferung gelangende Milch für den Konsum zur Verfügung zu halten.

Die Milchsiedereien werden auch im kommenden Winter wiederum den grösseren Teil ihrer Einlieferungen als Anshülfsmilch für den Konsum abzutreten haben. Wir haben sie ausserdem verhalten, aus der Sommerproduktion grössere Vorräte an Kondensmilch anzulegen, um nötigenfalls auch diese für die Inlandsversorgung heranziehen zu können.

Im Interesse einer vermehrten Produktion und. Ablieferung der Milch erwies sich eine Milchpreiserhöhung zugunsten des Produzenten als Bedürfnis. Sie ist durch die fortwährend stark im Steigen begriffenen Produktionskosten auch gerechtfertigt.

Anderseits konnte angesichts der bereits bestehenden Teuerung einem grossen Teil der Bevölkerung die Übernahme eines Mehrpreises für Konsummilch nicht wohl zugemutet werden. Die Vertreter der Milchproduzenten haben ursprünglich eine Preiserhöhung von 2 Rappen für das Kilogramm Milch gefordert und wurden hierin von einzelnen Vertretern des Milchhandels und besonders der Milchindustrie unterstützt, die in einem angemessenen Preise das wirksamste Mittel zur Steigerung der Milchproduktion erblicken. Man einigte sich schliesslich auf eine Preiserhöhung von l Rappen für das Kilo Milch, der auf die Milchkäufer überwälzt wird, soweit die Milch zur Verarbeitung gelangt und für Konsummilch aus Bundesmitteln bestritten werden soll. Ausserdem leistet der Bund Beitrage an die Transportkosten der sogenannten Fernmilch, die von einem Verbandsgebiet in ein anderes zu liefern ist. Für eine Reihe von Konsumplätzen in der Ostschweiz, im Kanton Tessiu und für Genf hat der Zentralverband, wie schon im vergangenen Sommerhalbjahr auch fernerhin namhafte
Leistungen zu übernehmen, um dort einen höheren Konsummilchpreis abzuwenden. Weitere Beiträge, dip. durch den Bund und den Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten gemeinsam zu

637 tragen sind, waren zugunsten des Milchhandels einzelner Konsumplätze notwendig, um die Überwälzung der ebenfalls stark angewachsenen Betriebskosten auf die Milchkonsumenten zu verhüten.

Der Zentralverband der Milchproduzenten bestreitet seine besonderen Ausgaben für die Konsummilchversorgu aus dem Gewinnanteil an der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen und deren Nachzahlungen auf Käse. Die sich for den Bund im Winterhalbjahre 1917/18 für die Konsummilchversor gu ergebenden Leistungen werden sich voraussichtlich auf 41/:»--5 Millionen Franken belaufen, ohne Einrechnung der Beitrage für die Abgabe von Milch zu reduzierten Preisen gemäss Bundesratsbeschluss vom 4. April 1917. Durch diese Ausgaben dürften die bisherigen Einnahmen aus dem Gewinnanteil an der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen, ! der Gebühren für verarbeitete Milch und den Ausfuhrgebühren für Milcherzeugnisse bis zum kommenden Frühjahr erschöpft werden.

Durch die getroffenen Anordnungen ist es möglich geworden, eine Erhöhung der Detailpreise für Konsummilch auf l. November zu vermeiden, so dass die bisherigen Milchpreise bis 30. April 1918 unverändert bleiben. In einzelnen ländlichen Ortschaften, in denen im Verlaufe des letzten Sommers die Milohpreise durch besondere Eingriffe herabgesetzt oder nach eigenem Ermessen der Produzenten tief gehalten wurden oder die Milchversorgung während des Winters mit bedeutenden Mehrkosten verbunden ist, wurde indessen eine Erhöhung des Detailpreises von l Rappen für den Liter zugestanden. Diese Ortschaften wurden in gemeinsamen Verhandlungen zwischen Vertretern des eidgenössischen Milchamtes, sowie der zuständigen kantonalen Behörden und der Milchproduzentenverbände bezeichnet. Dadurch wurden Preisfestsetzungen durch die Gemeindebehörden entbehrlich. Aber auch in diesen ländlichen Ortschaften ist der Mehrpreis von l Rappen für denjenigen Teil der Bevölkerung aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, der auf den Bezug von billiger Milch gemäss Bundesratsbeschluss vom 4, April 1917 Anspruch hat.

Die Grundsätze für die Milchversorgung im Winterhalbjahr 1917/18 sind durch die Verfügung des Volkswirtschaftsd e p a r t e m e n t s vom 18. O k t o b e r 1917 festgelegt. Danach ist die Kuhmilch für das eidgenössische Milchamt beschlagnahmt, eine Einschränkung der Verwendung von
Voll- und Magermilch zur Viehaufzucht und Jungviehmas angeordnet und die technische Verarbeitung der Milch nur mit Bewilligung des eidgenössischen Milchamtes gestattet.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. IT.

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638 Von Sachverständigen wird die Milchproduktion für den Winter 1917/18 verhältnismäßig günstiger eingeschätzt ale im vorausgegangeneu Winter. Das Dörrfutter ist besser als 1916/17, die Grünfütterung dauerte im Flachlande verhältnismässig langeund die Jungviehaufzucht wird nach Lage der Verhältnisse eine wesentliche Einschränkung erfahren. Wenn die Milchablieferung mit der Produktion Schritt hält, so ist zu erwarten, dass die sich für die Milchversorgung irn Winter 1917/18 ergebenden Schwierigkeiten zu Überwinden sind und erträgliche Verhältnisse eintreten werden.

Vermehrte Schwierigkeiten werden sich für die K ä s e v e r s o r g u n g ergeben, auf deren Ursachen schon im letzten Berichte hingewiesen wurde. Wie an anderer Stelle dargelegt wurde, ist in den Milcheinlieferungen ein weiterer Rückgang festgestellt, so dass im vergangenen Sommer wiederum eine grössere Anzahl bisheriger Käsereimilchen in den Konsum übergeführt werden mussten 5 weitere Käsereibetriebe wurden in gesteigertem Masse zur ßuttererzeugung herangezogen. Der Ausfall in der Käseproduktion des Sommers 1917 war deshalb und infolge der geringen Milchproduktion im Vorsommer bedeutend grösser als vorausgesehen wurde. Im Vergleich mit dem Mittel der beiden Jahre 1912 und 1913 betrug die Käseproduktion 1916 nur rund 70 °/o und für 1917 durfte sie kaum mehr als 40 % erreichen. Auch wenn sich die Hoffnungen auf eine verhältnismässig günstige Gestaltung der Milchproduktion im Winter 1917/18 erfüllen, wird für diese Zeit keine grosse Käseproduktion zu erwarten sein, da die zur Verarbeitung verbleibende Milch in erster Linie für dio Kuttererzeugung heranzuziehen ist Aus diesen Gründen haben wir die Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen veranlagst, wäh-rend d e r nächsten Monate i n d e r Käseabgabe eine schien uns im vergangenen Herbst um so eher angängig, als Obst und Gemüse zu angemessenen Preisen für jedermann erhältlich waren und eine Herabsetzung der Fleischpreise eingetreten ist.

Diese Einschränkung in der Käseabgabe war notwendig, wenn die bescheidenen Vorräte bis zum Zeitpunkt der Verwendung der Sommerproduktion 1918 ausreichen sollen. Der Käseexport ist seit Monaten nur noch unbedeutend, kann aber im Interesse des Warenaustausche» nicht vollständig eingestellt werden.

B u t t e r v e r s o r g u n g . Die vom eidgenössischen Milchamt gemeinsam mit den Kantonen und den Milchverbänden durchgeführte Organisation der Butterversorgung hat während der

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letzten Monate das geleistet, was von ihr billigerweise erwartet werden durfte. Die zum Verkaufe gelangende Butter untersteht der Kontrolle des eidgenössischen Milchamtes. Es wurden kontrolliert : im Juni 1917 . . . . 590,134 kg Butter ,, Juli ,, . .

.. 701,087 ,, ,, ,, August ,, . . . . 719,253 ,, ,, ,, September ,, . . . . 734,673 ,, ,, Nicht inbegriffen hierin ist die zur Selbstversorgung Verwendete, sowie die in den Alpensennereie zur Verteilung an die Alpgenossen gelangte Butter und auch solche Ware, die von der Kontrolle noch nicht erfasst zu werden vermochte.

/ Gemäss Art. fi des Bundesratsbeschlusses vom 17. August 1917 betreffend die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten werden von den Transportanstalten nur noch Buttersendungen zum Transport angenommen, die von einem Transportschein des eidgenössischen Milchamtes begleitet sind. Diese Massnahme, sowie das Zusammenarbeiten des Milchamtes mit dem Bahn- und Postpersonal dürfte zur konstatierten Sanierung des Butterhandels wesentlich beigetragen haben.

Die Butterzentralen der Produktionsgebiete werden durch das eidgenössische Milchamt verpflichtet, entsprechende Ausgleichsliferungen an butterärmere Gebiete auszuführen. Im allgemeinen sind diese Lieferungen gutwillig und freundeidgenössisch erfolgt, doch wird die wünschenswerte Gleichmässigkeit in der Butterversorgung nur durch Einführung der eidgenössischen Butterund Fettkarte zu erreichen sein. Auf diese Frage kommen wir an anderer Stelle zu sprechen.

Durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartement vom 27. Oktober 1917 wurden die H ö c h s t p r e i s e f ü r den V e r k a u f von B u t t e r neu geordnet. Die Abgabepreise für die Konsumenten haben hierbei eine Erhöhung von 30 Kappen für l Kilogramm erfahren. Im Vergleich mit den uhrigen Speisefetten steht Butter im Preise verhältnismassig niedrig. Durch eine weitere V e r f ü g u n g vom '27. O k t o b e r b e t r e f f e n d die V e r m e h r u n g der B u t t e r e r z e u g u n g wurde die Fabrikation von Fettkäse vom 1. November 1917 hinweg verboten.

Die Betriebe, die vom i. November an Milch technisch verarbeiten, sind verpflichtet, mindestens 2 Kilogramm Butter auf 100 Kilogramm verarbeitete Vollmilch abzuliefern. Den Fabriken für Dauermilch (kondensierte Milch, Trockenmilch und Milchschokolade) wurde schon früher durch Einzel Verfügung eine Butter-

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erzeugung von mindestens l l jz---2 Kilogramm auf 100 kg verarbeitete Milch vorgeschrieben.

Die Inanspruchnahme -der Mileh und ihrer Erzeugnisse zugunsten der Landesversorgung bedeutet in zahlreichen Fällen oinen starken Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen.

Der sich da und dort zeigende Widerstand der Produzenten musste öfters durch empfindliche Bussen gebrochen werden. Wir sind entschlossen, auch in Zukunft VOH den uns eingeräumten Strafkompetenzen, wenn nötig, rücksichtslos Gebrauch zu machen.

K a r t o f f e l V e r s o r g u n g . Die Kartoffelernte ist nicht ganz so günstig ausgefallen, wie der Stand der Kulturen im Vorsommer erwarten liess. Immerhin erzielten die wichtigsten Produktionsgebiete in Spätkartoffeln recht gute Erträge, während die mittelfrühen, teilweise auch die frühen Sorten unter der ungünstigen Augustwitterung erheblich gelitten hatten.

G-cstiitzt auf die Vorfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 3. September 1917 wurde auf Mitte dieses Monats die Berechtigung zum Kartoffelhandel in der Regel beschränkt auf landwirtschaftliche Genossenschaften, und Konsumentenorganisationen, sowie auf Händler, welche diesen Handel schon früher betrieben hatten. Der Einkauf von Kartoffeln beim Produzenten für den Selbstverbrauch des Konsumenten war frei. Von dieser Möglichkeit der Selbstversorgung ist entsprechend der ergiebigen Ernte in noch grösserem Umfange Gebrauch gemacht worden als im Vorjahre. Deshalb hatten die Verkehrsanstalten zur Erntezeit und in den darauf folgenden Wochen einen sehr grossen Stückgutverkehr zu bewältigen.

Von der Festsetzung von Höchstpreisen konnte im Verlaufe des Herbstes Umgang genommen werden. Die Regulierung der Preise erfolgte indessen in der Weise, dass die konzessionierten Einkäufer verpflichtet wurden, die angekauften Kartoffeln der Zentralstelle für die Kartoffel Versorgung zu Einheitspreisen zur Verfügung zu stellen, oder sie nach Einholupg einer besondern Bewilligung ihrer Kundschaft zum gleicher» Preise direkt zu berechnen. Diese Kontrolle, sowie die kostenfreie Vermittlung durch die Zentralstelle hat die Preise ohne eigentlichen Zwang reguliert, soweit nicht ängstliche Verbraucher zum Nachteil der Gesamtheit über die aufgestellten Normen hinausgegangen sind.

Bei der Festsetzung der Richtpreise war Rücksicht zu nehmen auf
die stark gestiegenen Produktionskosten, wie teures Saatgut, Düngmittel und Arbeitslöhne. Sie durften auch nicht zu tief gehalten werden, weil im Interesse der Lebensmittelversorgung des

ti41 Landes im Frühjahr 1918 eine weitere erhebliche Ausdehnung der JKartoffelkultur verlangt werden muss. Der Preis war immerhin Fr. 2--3 für 100 kg niedriger als im* Vorjahre. Die Zentralstelle bezahlte von Mitte September bis Ende Oktober Fr. 14. 50 bis Fr. 15 und vom 1. November an Fr. 16 für 100 kg Speisekartoffem franko Abgangsstation.

Unterbandlungen mit Deutschland führten zu einem Kaufvertrag von 30,000 Tonnen Kartoffeln aus Norddeutschland, die im Oktober, also vier Wochen früher als im Vorjahre, zur Ablieferung gelangten. Sie wurden mit Fr. 12 per 100 kg franko Empfangsstation unter dem Kostenpreise vorzugsweise an Gemeinden und Fürsorgekommissionen abgegeben.

Bei sehr günstiger Witterung im September kam die Kartoffelernte in den hauptsächlichsten Produktionsgebieten zwei bis drei Wochen früher zum Abschluss als in anderen Jahren. Die Landwirte beeilten sich dabei um so mehr, als der von ihnen verlangte Mehranbau von Getreide viel Zeit erforderte und rechtzeitig in Angriff genommen werden musste. Da die Konsumenten im allgemeinen darauf verzichteten, Kartoffeln so frühzeitig auf Lager zu legen, fehlte zur Erntezeit die Nachfrage und die Produzenten sahen sich veranlasst, einen grossen Teil des Ertrages in den eigenen Kellern unterzubringen. Hier sind die Kartoffeln im allgemeinen besser aufgehoben als in den oft ungeeigneten Räumlichkeiten der Verbraucher. Freihändig oder durch Requisition werden diese Kartoffeln im gegebenen Zeitpunkt dem allgemeinen Konsum zuzuführen sein.

Als in der zweiten Oktoberhälfte die Nachfrage sich mehrte und den Landwirten die Zeit fehlte oder der offerierte Preis nicht angemessen erschien, um die überschüssigen Kartoffeln wieder auszukeltern, fand die deutsche Ware schlanken Absatz, so dass der gekaufte Posten die Nachfrage nicht zu docken vermochte.

Bis Ende Oktober hat die Zentralstelle für die Kartoffelversorgung rund 70,000 Tonnen Speisekartoffeln selbst geliefert oder durch konzessionierte Händler zur Ablieferung bringen lassen.

Die nicht kontrollierten Lieferungen, insbesondere solche vom Produzenten direkt zum Konsumenten, sind in diesen Zahlen nicht inbegriffen und erreichten zweifellos einen bedeutend grösseren Umfang. Trotzdem war anfangs November die .im Verhältnis zu der frühzeitigen Ernte verspätet einsetzende und nach Massgabe der Verhältnisse nun unerwartet gesteigerte Nachfrage nach Speisekartoffeln noch nicht gedeckt. Das Volks-

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Wirtschaftsdepartement sah sich infolgedessen und auch in Rücksicht auf dio wachsenden Schwierigkeiten in der Lebensmittelversorgung des Landesveranlagst, durch eine V e r f ü g u n g vom 9. N o v e m b e r 1917, eine weitere Einschränkung der Verflitterung und der industriellen Verarbeitung der Kartoffeln anzuordnen. Danach dürfen gesunde Kartoffeln mit einem Durchmesser von mehr als 2 1/2 cm ohne ausdrückliche Ermächtigung der eidgenössischen Zentralstelle für Kartoffelversorgung nur zur menschlichen Ernährung oder zur Saut verwendet werden.

Sollte es nicht gelingen, die für die grösseren Konsumplätze notwendigen Speisekartoffeln freihändig zu kaufen, so wird die Requisition in Anwendung kommen müssen. Es darf indessen nicht übersehen werden, dass für die Sicherstellung der nächst jährigen Kartoffelkultur in erster Linie auch eine ausreichende Menge an Saatgut zur Verfügung gehalten werden muss.

Die weitern Massnahmen zur Sicherstellung der Kartoffelversorgung sind in Vorbereitung und werden nach Lage der Verhaltnisse und nach Massgabe des Bedürfnisses in Anwendung kommen. Die F e s t s e t z u n g von H ö c h s t p r e i s e n wird in dem Zeitpunkte Bedürfnis, in dem eine das Angebot erheblich übersteigende Nachtrage eine ungerechtfertigte Preissteigerung der Ware zur Folge haben könnte. Die R e q u i s i t i o n wird dort anzuwenden sein, wo grössere, den eigenen Bedarf übersteigende Kartoffelvorräte nicht freiwillig auf den Markt gebracht, bzw. den Organen der Zentralstelle für Kartoffel Versorgung nicht zur Verfügung gestellt werden. Im weitern ist eine allgemeine Bestandesaufnahme der Kartoffelvorräte bei den Produzenten, Konsumenten und beim Handel vorgesehen, deren Ergebnisse die Grundlagen bilden sollen für die Versorgung mit Speisekartoffeln, die Sicherstellung des Saatgutes und die unerläßliche Ausdehnu dos Kartoffelanbaue im Frühjahr 1918.

Da die Überschüsse an Kartoffeln weniger gross sind als zu Beginn der Ernte erwartet werden durfte, musste von der in grösserem Umfange vorgesehenen Trocknung von Kartoffeln und der Anlage einer Reserve von Kartoffelmehl zur Streckung der Vorräte an Brotgetreide Umgang genommen werden. Infolge der stark gestiegenen Nachfrage nach frischen Speisekartoffeln, kann auf eine allgemeinere Herbeiziehung der Kartoffeln zur Brotbereitung unter den derzeitigen
Verhältnissen überhaupt nicht gerechnet werden.

Obstversorgung Die Versorgung des Landes mit Obst vollzog sich dank der guten Ernte in befriedigender Weise.

«43 Deutsehland, norraalerweise der Hauptabnehmer für Sehwei«erobst, verfügte selbst über eine reiche Obsternte und hat infolgedessen nur kleinere Mengen aus der Schweiz bezogen. Das Obst gelangte verhältnismäßig sehr früh zur Reife und die Haltbarkeit der frühen und mittelfrühen Ware befriedigte nicht. Unter diesen Verhältnissen vermochte der inländische Markt nicht alles frühe und mittelfrühe Obst aufzunehmen, was sich um so fühlbarer mächte, als die Konsumenten diese ungenügend haltbare Ware nicht einkellern wollten und zahlreiche neugeschaffene Dörranlagen ihren Betrieb nicht rechtzeitig aufnehmen konnten. In der Folge zeigten sich auch auf dem Obstmarke ähnliche Verhältnisse wie in der Kartoffelversorgung, wenn sie. auch weniger schroff zum Ausdrucke kamen. Der Markt erwies sich in der zweiten Hälfte Oktober und anfangs November derart aufnahmefähig, dass das Angebot kaum mehr zu genügen vermochte und insbesondere für die Dörrereien nicht mehr ausreichende Mengen an geeignetem G-rünobst aufzutreiben waren. Es ist aber anzunehmen, dass auch bei den Produzenten noch bedeutende Mengen Tafeläpfel eingelagert sind, die unter Mitwirkung der Zentralstelle für Obstversorgung nach Massgabe des Bedürfnisses auf den Markt gelangen werden. Die ohnehin unbedeutende Obstausfuhr, für die wir während der Erntezeit im kleinen Grenzverkehr Erleichterungen eintreten Hessen, beschränkte sich in der Hauptsache auf frühes und mittelfrühes Obst und ist Ende Oktober zum Abschlüsse gekommen. Jeder weitere Obstexport ist ausgeschlossen.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 27. Oktober 1917 b e t r e f f e n d die Versorgung des Landes mit Obst und Obsterzeugnissen, der die Beschlüsse vom 6. Oktober und 4. Dezember 1916 ersetzt, wurden dem Volkswirtschaftsdopartement vermehrte Kompetenzen zur Organisation des Verkehrs mit Obst und Obsterzeugnissen aller Art übertragen, damit die Vorschriften leichter den stets wechselnden Bedürfnissen angepasst werden können. Die Ordnung des Handels mit frischem Obst, die sich im allgemeinen bewährt hat, bleibt bis auf weiteres bestehen, wogegen über den Verkehr mit Obsterzeugnissen neue Bestimmungen erlassen wurden.

Durch die Verfügung vom 27. O k t o b e r b e t r e f f e n d den Handel mit Obstbranntwein und die vom 29. Oktober b e t r e f f e n d den Handel mit Dörrobst wurden für
diese Tätigkeitsgebiete ähnliche Vorschriften aufgestellt, wie sie bereits für den Handel mit frischem Obst bestehen. Zum gewerbsmässigen Handel mit don genannten Obsterzeugnissen bedarf es

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einer Bewilligung der eidgenössischen Behörde, die nur unter gewissen schützenden Bedingungen erteilt wird. Dörrobst darf nur zur menschlichen Ernährung verwendet werden und insbesondere wurde die Verwendung zur Viehtütterung ausdrücklich verboten.

Die Ausfuhr von Z u c h t v i e h , die in normalen Zeiten mit den grossen Herbstviehmärkten einsetzt, bewegte sich in sehr bescheidenen Grenzen. Die Nachfrage aus Frankreich und Italien war fast Null und auch Österreich und Deutschland hielten mit dem Bezüge der ihne'n im Warenaustausch zugestandenen Kontingente zurück. Ein grösserer Einkauf für Deutschland hat erst anfangs November eingesetzt und ist der Kommission schweizerischer Viehzuchtverbände übertragen worden. Der Einkauf der Tiere beschränkte sich in Rücksicht auf die Schwierigkeiten der Futterbeschaifung in der Hauptsache auf die Alpgebiete. Das starke Angebot hatte eine rückläufige Bewegung der Zucht- und Nutzviehpreise zur Folge.

Die Ziegenausfuhr bewegte sich ebenfalls innert bescheidenen Grenzen. Auch hier ist ein angemessenes Weichen der Preise eingetreten.

Die Beschaffung von H ü l f s d ü n g e m i t t e h i bot zum Teil noch grössere Schwierigkeiten als im Vorjahre. Wohl konnte der Nachfrage nach Kali genügt werden, aber die unseren Ackerböden mehr und mehr fehlende Pbosphorsäure, welche die Landwirtschaft infolge Vermehrung von Getreidekultur in noch grösseren Mengen bedarf, als vor dem Kriege, war nur in ungenügenden Posten erhältlich. Der Ackerbauer ist infolgedessen wider Willen genötigt, Raubbau zu treiben. Die Verarmung der Kulturboden an Phosphorsäure ist ein nicht zu unterschätzendes Hemmnis im Bestreben zur Vermehrung der landwirtschaftlichen Produktion.

Der Bedarf an kunstlichen Stickstoffdüngern kann durch die inlandische Industrie ohne Schwierigkeiten gedeckt werden. An Stelle des beliebten Chilisalpeters und des schwefelsauren Ammoniaks ist mehr und mehr der Kalkstickstoff getreten'.

Kupfervitriol, unerlässlich für die Bekämpfung von Krankheiten der Reben und der Kartoffelpflanzen, ist für nächstes Frühjahr angekauft. Die Ware liegt aber noch zum grösseren Teil in überseeischen Häfen.

Holzausfuhr. Die Ausfuhr von Bauholz nach Frankreich und Italien ist durch ein besonderes Abkommen vom 30. August 1917 mit den Regierungen dieser Länder bis Ende des Jahres 1917 geordnet worden. In Rücksicht auf die Inlandsversorgung

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ist eine Verminderung der Holzausfuhr eingetreten und es wird auf eine weitere erbebliehe Reduktion der Ausfuhrkontingente Bedacht zu nehmen sein. Unsere Waldungen ertragen so starke Holzschläge, wie sie während den zwei letzten Jahren vorgenommen wurden, auf die Dauer nicht.

Veterinäramt.

1. Mitte August musste die sofortige Entladung der Unterengadiner- und Samnaunergrenzalpe infolge Seuchenausbruchs auf österreichischem Gebiet verfügt werden. Zur Durchführung einer strengen Grenzsperre stellte das Kommando des Grenzdetachements Graubünden in den genannten Gegenden Militarposten auf. Trotz dieser Massnahmen wurde die Seuche anfangs Oktober nach der Gemeinde Schleims (Unterengadin ) eingeschleppt.

Durch die sofortige Abschlachtung der 2 kranken und der mit diesen in unmittelbarer Berührung gestandenen Tiere (80 Stück) konnte eine Weiterverbreitung der Krankheit verhindert werden.

Weitere Seuchenfälle sind seit déni letzten Bericht nicht vorgekommen.

Gegenwärtig sind wir mit der Ausstellung der Bewilligungskarten für 1918 an Händler, Metzger, Grossschlächtereien und Fleischwarenfabriken beschäftigt.

In Händlerkreisen wünscht mau eine Erleichterung der in Absatz 2 des Artikels 20 des Bundesratsbeschlusses betreffend den Verkehr mit Vieh, vom 13. April 1917, enthaltenen Bestimmungen über die Führung der Kontrolle. Wir werden prüfen, ob und inwieweit die an uns gerichteten Eingaben berücksichtigt werden können, ohne die richtige Durchführung des genannten Beschlusses in Frage zu stellen.

2. E i d g e n ö s s i s c h e A n s t a l t für Schlachtviehver-s o r g u n g . Seit unserm letzten Bericht haben sich die Verhältnisse auf demSchlachtviehmarkte, ' soweit es sich um Grossvieh handelt, wesentlich gebessert. Das Angebot auSchlachtwaree ist zusehends grösser geworden, so dass wir seit dem 15. September 1917 die Ankaufspreise der Anstalt für Grossvieh um durchschnittlich 20 Rappen per kg Lebendgewicht reduzieren konnten. Diese Herabsetzung der Preise erfolgte nicht unvermittelt, verursachte aber trotzdem in Produzentenkreisen vorübergehend eine gewisse Missstimmung.

Anlässlich unserer frühern Reduktion der Viehpreise sprachen wir die Hoffnung aus, dass die Metzgerschaft nun auch eine

646 Herabsetzung der Fleischpreise folgen lassen werde. Gleichzeitig «teilten wir den Metzgern die Dienste der Anstalt nur Verfügung fri r die Lieferung des von ihnen benötigten Viehes, falle eie solches nicht direkt zu den von uns angesetzten Preisen beschaffen konnten.

Der erwartete Erfolg blieb leider aus, so dass wir genötigt waren, mit Gültigkeit ab 24. September 1917 Höchstpreise für Fleisch von Grossvieh des Rindergeschlechts festzusetzen.

Einem hierauf eingegangeneu Gesuch des Verbandes schweizerische Metzgermeister auch Höchstpreise für Grossvieh anzusetzen, konnten wir keine Folge geben, da dio Notwendigkeil einer deartigen Massnahme nicht besteht. Die eidgenössische Anstalt für Schlachtviehvorsorgimg liefert den Metzgern nach wie vor Vieh zu den Ton ihr aufgestellten Bedingungen und Preisen, auf deren Grundlage die Höchstpreise für Fleisch kalkuliert-worden waren. Ebenso musste ein zweites Gesuch des genannten Verbandes, dahingehend, dass die Anstalt bei samtlichen Viehkäufen Währschaft A erlange bzw. leiste, in ablehnendem Sinne beantwortet werden.

Wie vorauszusehen war, haben wir seit der Herabsetzung der Fleischpreise von Grossvieh laut den in Schlachthäusern der grossern Städte und Orte der Schweiz gemachten Erhebungen eine ziemlich starke Zunahme des Konsums in dieser Fleischsorte feststellen können.

Die schon im letzten Bericht erwähnten Höchstpreise für Kalber und Kalbfleisch, die eine wesentliche Herabsetzung der frühern Preisansätze bedeuteten, halten zur Folge, dass die Nachfrage nach Kalbfleisch ganz bedeutend stieg. Trotz der Beschränkung des Verkaufs auf zwei "Wochentage war es vielfach nicht möglich, die gewünschten Quantitäten aufzubringen Durch die Schlachtberichte von über 20 Schweizerstädten ist zwar festgestellt, dass die Schlachtungen von Kälbern seit dein Erlass der Höchstpreise gegenüber den letzten Wochen vor deren Festsetzung eher eine Zunahme erfahren haben. Wenn wir in Betracht ziehen dass die Höchstpreise für Kälber hauptsächlich eingeführt wurden, um die Kälbermast im Interesse der viel wichtigeren Milchversorgung unseres Landes in normale Bahnen zurückzuführen, so kann der Umstand, dass momentan nicht allen Wünschen der Bevölkerung hinsichtlich der Lieferung von Kalbfleisch entsprochen werden kann, für uns nicht von Bedeutung sein, um so weniger, als an Fleisch anderer Tiergattungen, hauptsächlich an Rindfleisch, kein Mangel besteht, Der Schweinemarkt weist seit längerer Zeit konstant steigende

647

Preise auf. Dies ist zurückzuführen auf den absoluten Mangel an nährkräftigen Futtermitteln und auf die hohen Preise, die für dag wenige, was noch erhältlich ist, angelegt werden müssen.

Trotz der hohen Fleischpreise der letzten Zeit ist die Aufzucht von Schweinen fortwährend im Zurückgehen begriffen. Wir haben uns deswegen bis jetzt nicht entschlossen können, Höchstpreise für Schweine und Schweinefleisch festzusetzen. Eine solche Massnahm hätte zweifellos einen weitern Rückgang der Schweinemast zur Folge. Mit Rücksicht auf die bestehende Fettnot, die sieh in nächster Zeit noch verschärfen dürfte, müssen wir dies zu verhindern suchen.

Die überaus günstige Witterung der Monate September und Oktober, sowie der dadurch bedingte reichliche Graswuchs haben die schon für den Monat Oktober vorgesehenen Abschlachtungen von Grossvieh zu Gefrierzwecken etwas verzögert. Es konnte daher erst Ende Oktober mit der Anlage von Gefrierfleischreserven begonnen werden. Diese Verzögerung hat natürlich auf dio Qualität des herzustellende Gefrierfleische keine ungünstige, sondern eher eine günstige Einwirkung.

Wahrend der Monate August-Oktobe wurden durch die Anstalt vermittelt: Kühe 2874 Stück Stiere 933 ,, Rinder 625 B Ochsen 200 ,, Zusammen Grossvieh 4632 Stück im Totallebendgewicht von 2,558,399 kg.

Der Urnsatz im gleichen Zeiträume betrug: für Lieferungen an die Armee Fr. 3,671,888. -- ,, ,, ,, ,, ,, zur Fabrikation von Fleischkonserven ,, 493,236.50 ^' Lieferungen an die Zivilbevölkerung. . ,, 264,834.-- T, ., zur Herstellung von Gefrierfleisch ,, 33.865. -- Total Umsatz Fr. 4,463,823. 50 ' 3. Vom 1. September 1917 bis 31. Oktober hat das B ü r o für S c h l a c h t v i e h i m p o r t 2 7 5 8 S c h w e i n e aus Italien eingeführt. Das Oktoberkontingent ist noch nicht voll ausgenützt ; die fehlenden 442 Schweine werden infolge Sperre in Italien zurückgehalten.

648

Da Italien die Exportbewilligung nach der Stückzahl und nicht nach dein effektiven Gewicht erteilt, haben wir es uns angelegen sein lassen, nur die schwersten, fettesten Tiere anzukaufen, die erhältlich waren. Einerseits wurde durch dea Import dieser sehr schweren Tiere die Fettnot in unserm Lande gelindert, anderseits ist die Schlachtausbeutung dieser Tiere verhältnismässig günstiger als diejenige leichter Ware. Obwohl sie stets etwas teurer bezahlt werden müssen, sind sie überhaupt in jeder Beziehung für uns ·vorteilhafter.

Die Transport- und Verladeverhältnisse sind ebenso schwierig wie in den vorhergehenden Monaten ; auch haben uus wiederholte Grenzsperren namhaften Schaden verursacht.

Der Gesundheitszustand der Tiere gab zu keiuen Reklamationen Anlass, die Qualität derselben hat in jeder Beziehung befriedigt, beides Umstände, die dem sorgfältigen Einkauf zu verdanken sind.

Der Abgabepreis betrug Fr. 3. 60 per Kilo Lebendgewicht franko Empfangsstation; derselbe stand stets zirka 6U Happen pro kg unter dem Preis der Inlandware.

Warenabteilung.

Die Zufuhren an P e t r o l e u m waren in letzter Zeit spärlich.

Wir hoffen jedoch, dass sich die Verhältnisse in nächster Zeit wieder etwas bessern werden, und dass es uns möglich sein wird, unter Zuhülfenahme der während der Sommermonate gesammelten Reserve, die notwendigsten Bedürfnisse für Leuchtzwecke im kommenden Winter befriedigen zu können. Dagegen werden wir nicht in der Lage sein, der sehr grossen Nachfrage der Industrie welche das Petroleum als Ersatz für andere fehlende Produkte verwenden möchte, genügen zu können. Auch wird es nicht möglich sein, das Petroleum als Ersatz für Kohle und Gas für Heiz- und Kochzwecke in erheblichem Masse in Anspruch zu nehmen.

Sowohl die Importverhältnisse für B e n z i n und B e n z o l , als auch das Resultat der gemäss Verfügung vom 3. September 1917 durchgeführten Bestandesaufnahme über diese Brennstoffe sind sehr ungünstig. Von den 8791 Motorfahrzeugen, für welche auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 14. Juli 1917 eine Fahrbewilligung nachgesucht wurde, konnten wir nur 3528 berücksichtigen. Es wird voraussichtlich eine weitere Einschränkung Platz greifen müssen, denn wir konnten während des Monates

649

Oktober an diese Fahrzeuginhaber durchschnittlich nur zirka 40 °/o des von ihnen benötigten Brennstoffes abgeben. Auch die Armee und die Industrie konnten nicht ausreichend bedient werden.

Um dem grossen Mangel einigermaßen zu begegnen, lieferten wir den Grossisten Brennsprit zur Mischung mit Benzin. t)ieses Hülfsmittel, das übrigens vielfach nicht befriedigte, wird in Zukunft voraussichtlich Bieder in Wegfall kommen, da die eidgenössische Alkoholverwaltung, infolge anderweitiger, stärkerer Inanspruchnahme, gezwungen sein wird, die Lieferungen an uns stark einzuschränken, wenn nicht ganz einzustellen.

Unsere einlässlicben Bemühungen, den uns zur Verfügung stehenden Brennstoff in möglichst zweckmäßiger Weise zu verteilen, werden unterstützt durch eine vierzehngliedrige Kommission von Fachleuton der Automobilbranche, welche sich nach Bedürfnis durch Regionalkommissionen ergänzt. Trotzdem ist es ausserordentlich schwierig, diese Aufgabe in für die Interessenten befriedigender Weise zu losen, da es leider unmöglich ist, allen an uns gestellten Begehren gerecht zu werden.

Mit Rücksicht auf die sehr stark gestiegenen Ankaufskosten für die erwähnten Brennstoffe musste mit Verfügung vom 5. September 1917 die bereits im letzten Berichte vorgesehene Erhöhung der Höchstpreise vorgenommen werden.

Angesichts der oft vollständig unzureichenden kantonalen Gerichtsurteile wegen Widerhandlung gegen die Bestimmung des Bundesratsbeschlusses vom 14. Juli 1917 über die Abgabe des Brennstoffes für Motorfahrzeuge und die entsprechenden Ausführungsverfügungen des Departements wurde der erwähnte Bundesratsbeschluss durch einen solchen vom 12. Oktober 1917 dahin ergänzt, dass dem Departement die in andern Gebieten vorgesehenen Strafkompetenzen eingeräumt wurden.

Volle Aufmerksamkeit erfordert nach wie vor dio Versorgung unseres Landes mit S p e i s e f e t t und S p e i s e ö l . Der Import liess während der letzten Wochen neuerdings sehr zu wünschen übrig. Um die vorhandenen Vorräte in richtiger Weise zu verteilen und bedenkliche Preistreibereien zu verhindern, hat das Bureau der vier Lebensmittelsyndikate der S. S. S. die Kontingentierung der Detaillisten für die importierten Speisefette und Speiseöle an die Hand genommen. Ferner schreibt dasselbe seinen Mitgliedern und dieselben wiederum ihren Abnehmern vor, zu
welchen Preisen diese Artikel gehandelt werden dürfen. Diese Massnahmen reichen jedoch nicht aus, um den stets wachsenden Schwierigkeiten wirksam zu begegnen. Namentlich ist es auf

650 diese Weise nicht möglich, die Verteilung der inländischen Fettproduktion, sowie die Preise derselben, einwandfrei zu regeln.

Das inländische Fett wird vielfach zn Phantasiepreisen für Industriezwecke aufgekauft.

Um die Fettversorgung endgültig in zweckmässiger Weise zu regeln, dürfte die Einführung der Fettkarte, sowie die Festsetzung offizieller Höchstpreise unumgänglich sein. Eine Kommission, bestehend aus massgebenden Personen der Privatinteressentenkreise, sowie der Bundesorgane, hat sich einmütig dieser Ansicht angeschlossen, und es ist zum Studium dieser ausserordentlioh schwierigen Angelegenheit eine Kommission von drei Mitgliedern, bestehend aus anerkannten Fachleuten, bestimmt worden, welche ihre Arbeit bereits aufgenommen hat.

Der Entfettung von ölhaltigen Produkten schenken wir fortwährend unsere volle Aufmerksamkeit. Seit einiger Zeit wird das Mais entkeimt und die abfallenden Keime werden entölt.

Wir haben dadurch bis jetzt 9030 kg Speiseöl und 105,753 kg Futterküchen gewonnen. Um die Ausnützung von ölhaltigen Produkten noch rationeller durchführen zu können, haben wir eine Vereinbarung mit einer Gesellschaft getroffen, welche eine Anlage für die Extraktion dieser Produkte erstellt. Wir hoffen, auf diese Weise dem Konsum beachtenswerte Quantitäten Fett zuführen zu können, welche sonst zürn grossen Teile nutzlos verloren gehen würden.

Am 24. September 1917 haben wir die Preise veröffentlicht, welche wir, in Verbindung mit der eidgenössischen Kommission für Obatversorgung und Obsthandel, für D o r r ò bst und ölhaltige K e r n e festgesetzt haben. Wir erklärten uns zugleich bereit, zu diesen Preisen durch die Zentralstellen für Obstversorgung jedes Quantum dieser Waren zu kaufen. Wir beabsichtigten, dieses Dörrobst, soweit notwendig, den Fürsorgestellen zur Verfügung zu stellen und den Rest als eiserne Reserve aufzubewahren.

Ferner übernahmen wir die Versorgung der Armee, Die Quantitäten, welche wir bis au hin aufkaufen konnten, lassen zu wünschen übrig. Der Privathandel hat den Produzenten höhere Preise angeboten und das Dörrobst ist zum Spekulationsobjekt geworden.

Um diesen ungesunden Verhältnissen entgegenzutreten, wurde, im Anschlüsse an den Bundesratsbeschluss vorn 27. Oktober 1917 betreffend die Versorgung des Landes mit Obst und Obsterzeugnissen, die Verfügung vom
29. Oktober betreffend den Handel mit Dörrobst erlassen. Dieselbe bestimmt unter anderm, dass Dörrobst von Äpfeln und Birnen bei den Produzenten nur noch von Personen und Firmen aufgekauft worden darf, die hierzu

65t von der Warenabteilung eine Bewilligung erhalten haben. Ausgenommen ist der Ankauf von Dörrobst für den Selbstverbrauch oder für den Detailverkauf im eigenen Geschäfte des Käufers.

Grössere Vorräte von Dörrobst können beschlagnahmt werden.

Verfütterung desselben an Tiere ist verboten.

Durch Verfügung vom 20. November haben wir sodann Höchstpreise für Dörrobst aufgestellt.

Ferner wurde nach wie vor das möglichste getan, um das Dörren von Obst, sowie die Verarbeitung desselben zu Konfitüre, zu fordern.

Der Import von K a f f e e Hess in letzter Zeit zu wünschen übrig. Um die vorhandenen Vorräte möglichst auszugleichen, wurde eine Bestandesaufnahme angeordnet. Das Ergebnis derselbe ist noch nicht bekannt.

Unsere Tätigkeit zur Bekämpfung der Warenspekulation und dos W u c h e r s wurde intensiv fortgesetzt. Es sind verschiedeneBeschlagnahmungenu vorgenommen worden. Eine verschiedenenBundesratsbeschlüssenn zerstreut und in vielen Punkten lückenhaft sind, ist in Vorbereitung.

Um die Ausfuhr der L i e b e s g a b e n für K r i e g s g e f a n g e n e noch zweckmässiger zu organisieren und um uns namentlich eine richtige Kontrolle zu ermöglichen, werden wir die Zahl der Komitees, welchen wir Kontingente bewilligen, vom 1. Dezember an von 72 auf zirka 15 beschränken. Nachdem das Quantum, welches wir für diesen Zweck zur Ausfuhr zulassen, ganz bedeutend eingeschränkt worden ist, wäre das weitere Beetehen einer so grossen Anzahl von Komitees für den Versand dieser Waren sehr unrationell, Die Adressen der S c h w e i z e r i m A u g l a n d e , welche monatlich durch uns Lebensmittelpakete erhalten, werden gegenwärtig einer einlässlichen Revision unterzogen. So gerne wir unsern Landsleuten ihre schwierige Lage so gut als möglich erleichtern helfen, so sehr müssen wir. in Anbetracht der bestehenden Knappheit an Lebensmitteln darauf halten, dass diese Sendungen ihren wirklichen Zweck erfüllen.

Fürsorgeamt Über den Umfang der eidgenössischen Notstandsaktion und die erwachsenen Kosten können folgende Angaben gemacht werden:.

652

Abgabe von Milch.

Berechtigte Beitrag 222?der undS Gesamt-e*samtPersonen des Bundes Kantonen und Gemeinden ausgaben

Monat

Fr.

Fr.

246,633 332,080 360,274 374,390 1,313,377

124,435 168,050 180,564 187,697 660,746

371,068 500,130 540,838 562,087 1,974,123

Schätzung . . 560,000 390,000

190,000

580,000

Abgabe von Brot.

Juli . . . . 611,609 594,729 336,032 Augost . . . 652,507 682,158 381,885 1,276,887 ~ 717,917

930,761 1,064,043 1,994,804

Mai .

Juni .

Juli .

August

.

.

.

.

September

.

.

.

.

.

.

.

-

366,388 492,108 537,052 549,649

Fr.

Schätzung.

, September . . 670,000 720,000 405,000 1,125,000 Die von den Eingeschriebenen bezogene Menge M i l c h beläuft sich pro Mai auf durchschnittlich 0,55 Liter pro Kopf und Tag Juni

,,

,,

0,60

,,

,,

v)

T)

T)

Juli ,, ,, 0,eo ,, ,, ,, n ·,, August ,, ,, 0,57 n D a n 11 Die zulässige Menge, die hätte bezogen werden können, beträgt pro Kopf und Tag 0,75 Liter.

Die bezogene Menge B r o t beläuft sich pro Juli auf durchschnittlich 235 Gramm pro Kopf und Tag August ,, ,, 241 ,, ,, ,, ,, ,, Die zulässige Menge, die hatte bezogen werden können, beträgt pro Kopf und Tag 275 Gramm, Mit der Einfuhrung der Brotkarte vom l, Oktober an sind -die Rationen für die Berechtigten folgendermassen festgesetzt worden : Pro Kopf und Tag 275 Gramm zu ermässigtem Preise, 75 ,, K« vollem Preise, Total 350 Gramm pro Kopf und Tag.

653 Die prozentuale Teilnahme der Bevölkerung betrug für die Abgabe von im Monat Mai . .

Juni Juli . .

.

.

.

.

Milch c a . 9,4% 13 °/o ^ 14 %

Brot -- -- 16 %

August . . . 14 %> 17% In den grössern Städten schwankt der Anteil zwischen 20--30-% (Ausnahmen bis 50 %).

Die unter dem Vorsitz des Leiters des eidgenössischen Fürsorgeamtes versammelten Vorsteher der kantonalen und- grössern kommunalen Lebensmittel- und Fürsorgeämter haben eine Reihe wichtiger Fragen der Lebensmittelversorgung behandelt, u. a. auch diejenige der Ausdehnung der Notstandsaktion durch die Erhöhung der Einkommensgrenzen Im Sinne einer solchen Erhöhung hat sich auch eine Eingabe des schweizerischen Gewerkschaftsbundes und der sozialdemokratischen Partei der Schweiz ausgesprochen.

So notwendig diese Erhöhung einerseits ist, so tragen doch verschieden Kantone Bedenken, sie zu befürworten, da mancher Gemeinde erhebliehe Kosten aus der Aktion erwachsen.

Einem weitern Wunsche der genannten Eingabe um Einsetzung einer eidgenössischen Notstandskommission ist dadurch entsprochen worden, dass dem eidgenössischen Fürsorgeamt eine solche Kommission beigegeben worden ist, die ausser den Aufgaben der Fürsorge auch Fragen der allgemeinen Lebensmittelversorgung zu behandeln, Anregungen zu machen und Anträge zu stellen haben wird.

G. Post- und Eisenbahndepartement.

Eisenbahnabteilung.

Infolge dor im 8. Neutralitätsbericht erwähnten, auf den 28. Juli durchgeführten Massnahmen zur Einschränkung des Personenverkehrs auf den mit Dampf betriebenen Eisenbahnen sind nun die schweizerischen Generalabonnements mit einer Gültigkeit von 15, 30 und 45 Tagen aus dem Verkehr verschwunden, und Billette für Gesellschafts- und Schulfahrten werden nur noch für Strecken der elektrisch betriebenen Bahnen, sowie einiger Bergbahnen und Schiffsunternehmungen ausgegeben. Die Wirkung dieser Massnahme auf den Verkehr mit 3-, 6- und 12 monatlichen Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. IV.

47

654 Generalabonnements hat sich dagegen bisher noch nicht stark fühlbar gemacht, weil die vor dem 28. Juli gelösten Generalabonnements, von denen an diesem Tage noch über 12,000 gültig waren, nicht davon betroffen wurden. Es können diese bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer noch zu den früheren Bedingungen ·weiterbenutzt werden. Immerhin zeigt sich infolge der eingetretenen Verteuerung ein Rückgang in der Lösung neuer Abonnements, und die Zahl der noch gültigen Abonnements nimmt jeden Monat um einige Hundert ab.

Der im 8. Neutralitätsbericht erwähnte weiter eingeschränkte Fahrplan wurde erst auf den 22. Oktober 1917, statt auf den 15. Oktober 1917, in Kraft gesetzt.

In Hinsicht auf die besonders schwierige Lage, in der sich einige Transportanstalten, namentlich in be^ug auf die Brennstoffbeschaffung, befanden, mussten denselben bei Genehmigung der Fahrpläne Ausnahmen von den gesetzlichen oder kon/essionsmässigen Bestimmungen bewilligt werden.

Gleichzeitig mit diesem eingeschränkten Fahrplan gelangten neue Taxmassnahmen (siehe A. 8. Bd. XXXIII, Seite 820) zur Durchführung, die zum Zwecke hatten, einerseits eine dem neuen Fahrplan entsprechende Verminderung des Personenverkehrs zu erzielen, anderseits den von der fortwährenden Betriebsverteuerung schwer betroffenen Transportunternehmungen eine namhafte Vermehrung der Betriebseinnahmen zu verschaffen.

In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Verhältnissewurde den Verwaltungen für die Bemessung der Taxerhöhungen in der Weise möglichste Freiheit gelassen, dass nur Höchstsätze, die nicht überschritten werden durften, festgesetzt wurden.

Als wichtigste Neuerungen, deren Durchführung den Transportunternehmungen auf den 22. Oktober gestattet wurde, sind zu nennen : 1. Aufhebung der Ermässigung für Hin- und Rückfahrt, wobei das Eisenbahndepartement ermächtigt wurde, denjenigen Unternehmungen, die von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen wollten, eine angemessene Erhöhung der bestehenden Zuschläge für einfache Fahrt und für Hin- und Rückfahrt zu bewilligen; 2. Einführung von Zuschlägen für die Benützung gewisser Schnellzüge ; 3. Erhöhung der bestehenden Zuschläge zu den Fahrpreisen für Personen abonnements, mit Ausnahme derjenigen für Arbeiter, bis auf 40 °/o der tarifgemäßen Taxen ;

4. Erhöhung der Mindesttaxe für Gepäck- und Expressgutsendungen auf 50 Ep. ; 5. Erhöhung der tarifgemässen Taxen für die Beförderung von lebenden Tieren; 6. Erhöhung der im Güterverkehr bestehenden Taxzuschläge; 7. Aufhebung der im Güterverkehr bestehenden Ausnahmetarife mit Ausnahme derjenigen, die von grosser volkswirtschaftlich Bedeutung sind.

Durch diese und die schon früher durchgeführten Massnahmen haben sich nun die Beförderungspreise gegenüber den tarifgemässen Taxen wie folgt erhöht: im Personenverkehr durchschnittlich um 40 °/o, ,, Gepäck- u. Expressgutverkehr ,, ,, 20 °/o, ,, Verkehr mit lebenden Tieren ,, ,, 40 °/o, ,, Güterverkehr ,, ,, 20%.

Die Betriebseinnahmen können aber nicht in demselben Verhältnis zunehmen, weil die Erhöhungen, vor allem im Personenverkehr, zu einer Verkehrsverminderung führen müssen. Diese ist dann auch vom 22. Oktober an in dem beabsichtigten Masse eingetreten.

Eine grosse Anzahl von Transportunternehmungen haben von der ihnen zugestandenen Erhöhung der Taxen nur beschränkten oder keinen Gebrauch gemacht, was zu gewissen Schwierigkeiten für die Aufrechterhaltung des direkten Verkehre Anlass gab. Die Ausgabe direkter Billette musste im Verkehr zwischen Verwaltungen, die ungleiche prozentuale Zuschläge einführten, vorübergehend eingestellt werden, weil für die Berechnung der neuen Taxen und den Druck neuer Billette zu wenig Zeit zur Verfügung stand. Im Verkehr mit dem Ausland, der ohnehin stark zurückgegangen ist, mussten die bestehenden direkten Billette zum grössten Teil aufgehoben werden. Die fortwährende Erhöhung der Taxen in allen Ländern und die erheblichen Valutaschwankungen bereiten der Ausgabe von direkten Billetten allzugrosse Schwierigkeiten.

Postabteilung.

Am 2. September 1916 wurde bei einem Postbureau in Basel eine grössere Anzahl verschlossener Briefpostsendungen aufgegeben, die Exemplare einer gefälschten Nummer der Strass burger Post" (Nr. 676 vom 29. August 1916) enthielten. Der Tatbestand konnte dadurch festgestellt werden, dass einige Brief-

656 umschlage aus Versehen unverschlossen geblieben waren. &emäss Verfügung der zuständigen Behörde wurden diese Sendungen als neutralitätswidrig beschlagnahmt.

Im Verlaufe des Monats Oktober abbin gelangten in Basel und Lausanne neuerdings Briefpostsendungen zur Aufgabe, die, wie ermittelt werden konnte, eine gefälschte Nummer der ,,Strassburger Post" enthielten. Diesmal betraf es die Nummer 641 vom 16. Oktober 1917. Auch diese Sendungen sind von der zuständigen Behörde beschlagnahmt worden.

Am 30. Juli 1917 wurden in Basel ungefähr 200 Briefpostsendungen zur Beförderung aufgegeben, von denen jede, wie anhand unverschlossen gebliebener Umschläge festgestellt werden konnte, mehrere Exemplare der gefälschten Nummer 209 der ,,Frankfurter Zeitung", vom 31. Juli 1917, enthielt. Diese Sendungen wurden ebenfalls als neutralitätswidrig beschlagnahmt.

Durch die Vermittlung des Kriegsgefangenenverkehrs wird die schweizerische Postverwaltung fortwahrend erheblich belastet, wie sich aus der nachstehenden Zusammenstellung ergibt : Von KriegsAn Kriegsgefangene Von Kriegsgefangenen 1917

August September Oktober

Briefe, Karten und Packchen

Pakete bis 5 kg

5,914,645 6,219,364 6,334,749

1,857,971 1,958,104 1,881,067

Briefe, Karten und Päckchen

5,905,417 6,186,006 5,747,976

gefangenen USW, im Ausland an Hülfsbureaux usw.

in der Schweiz

259,800 294,000 304,814

Umgeschriebene Postanweisungen.

August .

September Oktober .

.

.

.

.

.

.

Zahl

Betrag

222,219 228,780 215,197

3,336,576.20 3,479,900.40 3,100,536.36

B e r n , den 20, November 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesratos, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

IX. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen. (Vom 20. November 1917.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1917

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

575

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.11.1917

Date Data Seite

589-656

Page Pagina Ref. No

10 026 554

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