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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

69. Jahrgang.

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Bern, den 31. Oktober 1911

Band IV.

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Botschaft des

.

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Fortsetzung der Korrektionsarbeiten an der Kleinen Emme und ihren Zuflüssen.


Unterm 21. Februar 1917 bat die Regierung des Kantone Luzern folgendes Schreiben an den Bundesrat gerichtet: ,,Durch Beschluss vom 7. Oktober 1905 haben die eidgenössischen Rate an das Korrektionsunternehmen der Kleinen Emme unserem Kanton eine Subvention von 50 0/0 bewilligt. Das Maximum ist auf Fr. 800,000 gleich der Hälfte der Voranschlagssumme von Fr. 1-,600,000 festgesetzt worden. Wir beehren uns, Ihnen hiermit zur Kenntnis zu bringen, dass die damals ü» Aussicht genommenen Arbeiten mit einigen durch das eidgenössische Oberbauinspektorat genehmigten Abänderungen zur Ausführung gekommen sind, und daas wir unter heutigem Datum dem eidgenössischen Oberbauinspektorat die Schlussrechnung zur Genehmigung eingesandt haben.

Das ausgedehnte und schwierige Verbesserungswerk hat nicht geringe Erfolge au verzeichnen. Durch die rechtzeitige Verbauung konnt die landwirtschaftliche Produktion in einem, Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. IV.

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356 ausgedehnten Ufergebiete ermöglicht und in bedeutendem Masse gesteigert werden, was bei den jetzigen wirtschaftlichen Verhältnissen von den betreffenden Liegenschaftsbesitzern als eine Wohltat empfunden wird.

Pie, durch die Korrektion gemachten Erfahrungen und erzielten Vorteile haben die interessierten Kreise veranlagst, ernstliot, die Frage der Weiterführung des Korrektionswerkes zu prüfen. Es hat sich ergeben, dass in verhältnismässig kurzer Zeit an der Emme noch mehr als für eine halbe Million Franken produktives Gebiet der Landwirtschaft erschlossen werden kann.

Dagegen zeigt sich aber auch die Notwendigkeit, schon vorhandenen Kulturboden, sowie wichtige Verkehrswege und industrielle Anlagen durch Fortsetzung des begonnenen Unternehmens zu schützen. Im Jahr 1912 wurden im Talboden von Littau zirka 100 Jucharten schönen Mattlandes gerade während der Heuernte überschwemmt. Die Gefahr ist dort noch nicht vollständig gehoben. An vielen andern Stellen drohen ebenfalls grosse Verheerungen, welche bei den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen noch viel nachteiligere Folgen hätten als früher.

Wir haben daher, geleitet durch diese Erwägungen, schon längst ein neues Projekt aufgestellt. Der Umstand, dass unser technisches Personal zeitweise im Militärdienst sich befindet, hat die Fertigstellung desselben verzögert und es nicht ermöglicht, dass wir Ihnen das Projekt jetzt schon unterbreiten können. Da wir aber im gegenwärtigen Baustadium die günstigen Witterungsverhältnisse ausnützen müssen, gestatten wir uns, bei Ihnen um die Ermächtigung zur Fortsetzung der begonnenen Arbeiten auf Rechnung des demnächst einzureichenden Ergänzungsprojektes einzukommen. Es handelt sich ausschließlich um Schutzbauten, für welche das Projekt durch das eidgenössische Oberbauinspektorat genehmigt ist und die bisher an der Subvention partizipierten.

Das fertige Projekt werden wir noch im Laufe des Monats April zur Snbventionierung einreichen."

' Die Bewilligung zur sofortigen Ausführung der dringendsten Schutzbauten wurde dem Kanton Luzern unter den üblichen Bedingungen erteilt, und sind diese Arbeiten bereits im Gange.

Unterm 13. August 1917 hat dann die Regierung des Kantone Luzern das in ihrem Schreiben vom 21. Februar gleichen Jahres angekündigte Korrektionsprojekt der Kleinen Emme eingesandt und dabei das
Gesuch erneuert für Auswirkung einer möglichst hohen Subvention bei den eidgenössischen Räten besorgt zu sein.

Der Voranschlag für die dritte Bauperiode Vom Jahre 1917 bis

357 1927, auf die sich das neue Subventionsgesuch bezieht, ist von der Regierung nachträglich noch auf zwei Millionen Franken erhöht worden, um ihn mit den heutigen Preisverhältnissen in Einklang zu bringen.

, ,, f Einen Bericht über die forstlichen Verhältnisse im Einzugsgebiete hat die Regierung unterm 3. Oktober gleichen Jahres eingesandt.

n.

Wie dem Schreiben der Regierung des Kantons Luzern zu entnehmen ist, enthält die gegenwärtige Vorlage nur die Fortsetzung schon begonnener Korrektionen, Im Jahre 1880 wurde der erste Bundesbeitrag an Uferschutzbauten bei Flüh bewilligt; solche bauten sich in ununterbrochener Reihenfolge auf dem ganzen Lauf der Kleinen Emme bis nach Littau hinunter.

In dieser ersten Bauperiode 1880--1905 wurden Arbeiten im Betrage von Fr. 950,000 erstellt und hierfür Fr. 408,440 1 Bundesbeitrag ausbezahlt.

Mit dem Bundesbeschlusse vom 7. Oktober 1905, gemäss welchem dem Kanton Luzern an die zu Fr. 1,600,000 veranschlagten Bauten ein- Bundesbeitrag von 50 0/0 der wirklichen Kosten bis zum Maximalbetrag von Fr. 800,000 bewilligt wurde, beginnt die zweite Bauperiode. Die begonnenen Korrektionslinien wurden ausgebaut und neue Uferversicherungen erstellt. Mit Elide 1916 waren aber die.Mittel erschöpft.

. Von 1880--1916 sind im ganzen 28,310 Meter Uferlänge verbaut worden, mit einem Kostenaufwands von Fr. 2,550,000, was zirka Fr. 90 per laufenden Meter Uferlänge ausmacht. Noch ist aber dem anliegenden Gelände die erforderliehe Sicherheit nicht gegeben, die Regierung lässt daher neue vollständige Studien machen, und zwar für den ganzen Flusslauf von oberhalb dem Zusammenlaufe von Rotbach, Kleine Emme und Hohwäldlibach. Die Kosten hierfür sind gemäss eingesandtem Voranschlage auf Fr. 5,200,000 angesetzt, wobei noch, in Voraussieht steigender Arbeitslöhne und Materialpreise, 20 % hinzugefügt werden, so dass die Totalsumme Fr. 6,000,000 beträgt. Die Gesamtuferlange der Kleinen Emme, nach Abzug der 1,8 km langen Lammschlucht, betragt 80,400 Meter; hiervon 28,310 Meter als schon verbaut abgezogen, verbleiben 52,090 Meter, sodass der Längenmeter auf zirka Fr. 115 zu stehen käme.

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m.

In Anbetracht der außerordentlich hohen Kostensumme and der Notwendigkeit, die Arbeiten auf eine lange Zeitdauer zu verteilen, hat sich die Regierung entschlossen, ein reduziertes Projekt ausarbeiten zu lassen, welches die dringendsten und für den LandSchutz vorteilhaftesten Bauten enthält.

Dasselbe sieht, nebst Ergänzungsarbeiten an den schon in Ausführung begriffenen Werken, neue Parallelwerke auf einer Uferlänge von 6712 m vor, ferner Dammanlagen auf 1375 m.

Länge, Sperren im Rotbach und in der Entlen, den Neubau zweier Brücken, sowie verschiedene andere kleinere Bauten.

Der Kostenvoranschlag stellt sich demnach wie folgt: 1. Ergänzungsarbeiten an bereits genehmigten Projekten (einschliesslich Korrektionsstrecken) Fr. 547,240 3. Parallelwerke auf einer Uferlange von 6712 m ,, 672,411 3. Hochwasserdämme 1375 m lang . . . . ,, 31,335 4. Sohlversicherungen und zwei Sperren (im Botbach und in der Entlen) ,, 94,516 5. Eindämmungen im Rotbach und im Rümlig ,, 26,700 6. Erstellung zweier neuer Brücken (Landbrück« und Zinggenbrücke) ,, 45,000 7. Projektierung und Bauleitung ^ 42,518 8. Unvorhergesehenes zirka 100/0 . . . . ,, 140,280 Fr. 1,600,000 Mehrkosten infolge Erhöhung der Arbeitslöhne und Material preise 25 % · - - · ,,

400,000

Total Fr. 2,000,000 IV.

Zum Zurückhalten der Geschiebe des Kragen- und Rotbaches soll oberhalb dem Zusammenfluss dieser Bäche mit der Kleinen Emme eine breite und hohe Sperre erstellt und durch den dortigen Schuttkegel bis zur unterhalb befindlichen Überfallswehr ein Kanal gegraben werden.

Um eine stets fortschreitende Vertiefung des Flussbettes zwischen Flühli-Dorf und der Lammschlucht zu verhindern, sind daselbst Sohlversicherungen vorgesehen und da, wo noch provisorische Traversen und Leitwerke vorbanden sind, ist deren Umbau in Stein in Aussicht genommen. Auch wäre der unterste Teil des Steinibaches einzudämmen.

339 Unterhalb der Lammschlucht ist behufs Erzeugung einer Vertiefung im hochgelegenen Flussbette eine beidseitige Einwuhrung projektiert.

Auf die Strecke Zwischen Schüpfheim und Halle fallen die bedeutendsten Bauten der ganzen Vorläge, nämlich d i e erstellt werden, ebenso bei Mäderslehn und Sandmättli.

In der Entlen ist zum Zurückhalten der Geschiebe eine feste, auf Fete fundierte Sperre vorgesehen.

Oberhalb der Brücke von Wohlhusen wird am linken Ufer die Leitwerklinie Vervollständigt und am rechten Ufer unterhalb der Eisenbahnbrücke die Erstellung eines Stückes Hochwasserdamm in Aufsicht genommen.

Bei Werthenstein sind ebenfalls wichtige Bauten auszuführen, nämlich die Verbauung der dortigen scharfen Kurve und die Vervollständigung von Uferdeckwerken.

Zwischen der Einigenbrücke und der Schachenhausbrücke bei Malters soll eine vollständige Einwuhrun des Flusslaufes auf ca. 2 km Länge durchgeführt werden, welche Arbeiten zu den grössten der gegenwärtigen Vorlage zahlen.

Hebst kleineren Bauten zwischen der Blatten- und Thorenbergbrücke sind endlich noch Ergänzungsarbeiten längs dem LittauerSchachenwald und in der scharfen Kurve gegenüber dem Botenwald, sowie endlich oberhalb der EmmenbrÜcke vorgesehen.

V.

Was die Typen für die neuen Wuhrbauten anbelangt, so sind bei Aufstellung derselben die im Verlaufe der vielen Baujahre gemachten Erfahrungen vollauf berücksichtigt Worden.

Ausser in Konvexen sollen Ufermauern vermieden werden ; vielmehr sind Profile anzuwenden an welchen der Böschungsfuss möglichst flach verläuft. Dieser muss sorgfältig und stark ausgebildet werden, was am besten durch Unterbetonierung desselben, Unter Vermeidung von Holz über Niederwasser und Ausschluss von Trockenmauerwerk, erreicht wird. Die Fondation soll womöglich unter den Geschiebsstrom bis auf die feste EmmensOhle hinuntergetrieben und die Höhe des Uferschutzes bis über Hochwasser hinauf angenommen werden.

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Der Voranschlag dieser neuen Korrektionstypen bewegt sich zwischen Fr. 60 und Fr. 85 per laufenden Meter Uferlänge, ohne die erforderlichen Brdarbeiten.

Für Sohlenversicherungen ist die Kastenform beibehalten worden, welche Bauart,sich bis jetzt gut bewährt hat und auch wesentliche Unterwaschungen aushält. Sperren von über 4 m Höhe werden nur in Aussieht genommen, wenn sie auf Felsen fundiert werden können, und in diesem Falle werden sie als liegendes Gewölbe in Bruchstein oder Betonmauerwerk ausgebildet.

VI.

Indem die gegenwärtige, sehr sorgfältig ausgearbeitete Vorlage in stetem Zusammenarbeiten mit dem schweizerischen Oberbauinspektorate entstanden ist, hat dasselbe diesbezüglich keine grundsätzlichen Bemerkungen hinzuzufügen, immerhin wäre darauf aufmerksam zu machen, dass für die Sperren im Kotbach und in der Entlen noch Ausfuhrungspläne aufgestellt werden müssen und dass die Kostenvoranschläge hierfür zu niedrig gehalten sind.

Dann ist noch die ganz besondere Wichtigkeit des sogenannten Zinggendurchstiches zu betonen. Bei der tiefen Lage des umliegenden Landes und der fortschreitenden Erhöhung des Flussbettes ist eine Eintiefung desselben dringend geboten. Dieselbe kann aber nur durch einen Durchstich mit zweckdienlicher Einwuhrnng erreicht werden, indem die Erfahrung zeigt, dass die Verbauung einer scharfen Kurve, wie solche bei der gegenwärtigen Zinggenbrücke vorhanden ist, keinen merklichen Einfluss auf die Eintiefung des Flussbettes oberhalb der Kurve ausüben kann ; eine solche ist nur aus einer wesentlichen Abkürzung des Flusslaufes zu erwarten. Die Ausführung dieses Durchstiches ist schon in einem Berichte der Baukommission an den Kleinen Rat vom 8. Hornung 1838 empfohlen worden, aber stets am Widerstande der Anwänder gescheitert. Das schweizerische Oberbauinspektorat ist aber überzeugt, dass nur durch die Verkürzung des Flusslaufes, also durch die Ausführung dieses Durchstiches, ein befriedigender Zustand geschaffen werden kann und empfiehlt daher dessen baldigste Erstellung aufs dringendste.

Was den Kostenvoranschlag anbelangt, so ist derselbe, den bisherigen Erfahrungen gemäss, so sorgfältig als möglich ausgearbeitet worden; es ist aber im gegenwärtigen Zeitpunkte unmöglich einen solchen auf Jahre hinaus aufzustellen, indem die Material- und Arbeiterpreise zu unsicher sind und zu sehr wechseln ; man wird eben so ökonomisch als möglich bauen und mit

dem bewilligten Kredit Jahr für Jahr die notwendigstes und zweckentsprechendsten Arbeiten ausführen,

VII.

Was die forstlichen Verhältnisse anbelangt, so hat das kan tonale Forstamt des Kantons Luzern, gemäss Kreisschreiben vom 27. Februar 1917, den erforderliehen Bericht über die forstlichen Zustande im Gebiete der Kleinen Emme abgegeben. Dieser Bericht wurde von der schweizerischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei geprüft und diese "Verwaltung hat an die Ausrichtung einer Subvention folgende forstliche Bedingungen aufgestellt : Mit der Annähme der Subvention verpflichtet sich dar Kanton Luzern im obern Einzugsgebiet der Kleinen Emme und in den Einzugsgebieten deren sukzessive zu verbauenden Seitenbäche diejenigen Verbauungen, Aufforstungen und anderweitigen forstlichen Maßnahmen auszuführen, welche erforderlich sind, um die Beruhigung der angegriffenen Hänge und die Verminderung der Geschiebsführung zu bewirken sowie die Bewaldung daselbst zu ergänzen und zu vermehren.

Dem schweizerischen Bundesrat ist im Laufe des Jahres 1918 ein diesbezügliches Projekt für das obere Einzugsgebiet der Kleinen Emme einzusenden und für die Seitenbäche je weilen gleichzeitig mit der Vorlage der bezüglichen Verbauungsproje'kte.

VIII.

Im Jahre 1905 wurde dem Kanton Luzern an die Ausführung der Korrektionsarbeiten an der Kleinen Emme auf dieser Flussstrecke ein Beitrag von 50 0/0 der wirklichen Kosten zugesichert. In Anbetracht der Finanzlage des Bundes beantragen wir, das Beitragsverhältnis auf 45 0/0 zu reduzieren. Einen geringern Prozentsatz anzusetzen, müssen wir mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse der in Frage kommenden Gemeinden als untunlich bezeichnen, es wäre dies gleichbedeutend mit einer Verunmöglichung der in Aussicht genommenen Bauten.

Die Gemeinde Flühli ist durch die bisher ausgeführten Bauten aufs äusserste belastet und kaum mehr imstande, irgend etwas zu leisten, die Gemeinde Wolhusen hat durch die schweren Gewitter im Monat August ausserordentlichen Schaden erlitten und muss für Räumungsarbeiten, sowie für neue Verbauungs- und Korrektionsarbeiten noch viel ausgeben. Aber auch die übrigen

962 Gemeinden längs der Kleinen Emme sind nicht sehr wohlhabend und werden durch die Korrektionsbauten auch schwer belastet.

Da die vorgesehenen Bauten die Fortsetzung schon begonnener Korrektionsarbeiten an der Kleinen Emme sind und die weitere Sicherstellung des umliegenden (Geländes, nebst Eisenbahn dass vorliegendemSubventionsgesuche,, wie dem vorhergehenden, auf Grund desWasserbaupolizeigesetzess entsprochen werden kann.

Für die Bauausführung werden 10 Jahre in Aussicht genommen, so dass der jährliche Höchstbetrag auf Fr. 90,000 angesetzt werden müsste.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachstehenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. Oktober 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

363 {Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Fortsetzung derKorrektionsarbeitenn an der Kleine Emme und ihren Zuflüssen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, Bach Einsieht zweier Schreiben der Regierung von Ladern vom 21. Februar und 13. August 1917, einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 1917 auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art 1. Dem Kanton Luzern wird für die Fortsetzung der Korrektionsarbeiten an der Kleinen Emme und ihren Zuflüssen eisBundesbeitragg von 45% der wirklichen Kostenzugesichert,, bis höchstens Fr. 900,000 ale 450/0o der Voranschlagssumme VDA Fr. 2,000,000.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten werden zehn Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten derBeitragszusicherungg (Art. 8) an gerechnet.

Art. 3. Die Ausbezahlung dieses Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom schweizerischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweises; der jährliche Höchstbetrag ist zu Fr. 90,000 festgesetzt Die erste Anzahlung findet im Jahre 1919 statt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteignungen und die unmittelbareBauaufsicht, dann die Kosten desAusführungs-» Projektes und desKostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen die Funktionen von Behörden,

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Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Oberbauinspektorat sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Kanton Luzern verpflichtet sich, im obern Einzugsgebiet der Kleinen Emme, und in den Einzugsgebieten deren sukzessive zu verbauenden Seitenbäche diejenigen Verbauungen, Aufforstungen und anderweitigen forstlichen MaSsnahmen auszuführen, welche erforderlich sind, um die Beruhigung der angegriffenen Hänge und die Verminderung der Geschiebsführung zu bewirken, sowie die Bewaldung daselbst zu ergänzen und zu vermehren.

Dem schweizerischen Bundesrat ist im Laufe des Jahres 1918 ein diesbezügliches Projekt für das obere Einzugsgebiet der Kleinen Emme einzusenden und für die Seitenbäche jeweilen gleichzeitig mit der Vorlage der bezüglichen Verbauungsprojekte, Art. 7. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeite- und Kostenausweis werden vom schweizerischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten genannter Amtestelle die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 8. Es wird dem Kanton Luzern eine Frist von einem Jähre gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahmeerklärung nicht rechtzeitig geleistet wird.

Durch die Annahmeerklärung verpflichtet sich der Kanton Luzern zur Durchführung der im Projekt vorgesehenen Bauten innert der vorgesehenen Frist von zehn Jahren.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemass dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Luzern zu besorgen und vom schweizerischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein Verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Fortsetzung der Korrektionsarbeiten an der Kleinen Emme und ihren Zuflüssen. (Vom 27. Oktober 1917.)

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1917

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45

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31.10.1917

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