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Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 13. Mai 1917.

(Vom 29. März 1917.)

Der schweizerische Bundes rat, im Hinblick auf den Bundesbeschluss vom 29. März 1917r betreffend die Einfügung eines Art. 41bi" und eines Art. 42, lit. gf in die Bundesverfassung (Stempelabgaben) *), beschliesst: 1. Der erwähnte Bundesbeschluss soll dem Schweizervolke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Die Stimmabgabe über diesen Beschluss hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 13. Mai 1917, beziehungsweise am Vorabend dem 12. Mai, stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, vom genannten Bundesbeschluss besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, dass an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmungüberall nach den Vorschriften der einschlägigen · Bundesgesetze vor sich gehe (Bundesgesetz betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, vom 19. Juli 1872 (A. S. X, 915), Bundesgesetz vom 20. Dezember 1888 betreffend Abänderung des vierten Artikels des Gesetzes vom 19. Juli 1872 (A. S. n. F. XI, 60), Bundesgesetz betreffend Erleichterung der Ausübung des Stimm*) Siehe Seite 448 hiervor.

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rechts und Vereinfachung des, Wahlverfahrens, vom 30. März 1900 (A. S. n. F. XVIII, 119), sowie Bundesgesetz betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, vom 17. Juni 1874 (A. S. n. F. I, 116).

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, dass gemäss den Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 (A. S. n. F. I, 116) und nach Vorschrift des bundestätlichen Kreisschreibens vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, das nicht nur die Zahl der Stimmberechtigten, der Annehmenden und der Verwerfenden, sondera auch die Zahl sowohl der leeren wie auch der ungültigen Stimmzettel gesondert angeben soll. Die sämtlichen Protokolle siind längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate zu übersenden, und die Stimmzettel sind von den betreffenden Bureaux gehörig zu versiegeln und sollen bis zur Genehmigung des Abstimmungsergebnisses uneröffnet bleiben.

6. Für die Teilnahme der Wehrmänner an der Volksabstimmung : findet der Bundesratsbeschluss vom 23. September 1914 (s. Gesetzsammlung, Bd. XXX, S. 485) sinngemäss Anwendung.

7. Die amtlichen Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind die Pakete über 5 kg auch von der Bestellgebühr befreit.

8. Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

9. Gegenwärtiger Beschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 29. März 1917.

:

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 13. Mai 1917. (Vom 29. März 1917.)

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1917

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13

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28.03.1917

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450-451

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