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Kommission entlassen, und zwar mit dem Ausdrucke des Dankes für die geleisteten Dienste. .

Der Regierung des Kantons U r i wird zuhanden der Lawinengeschädigten des Kantons eine Liebesgabe von Fr. 15,000 aus dem Notstandsfonds für Hülfsbedürftige überwiesen.

Wahlen.

(Vom 4. Mai 1917.)

Politisches Departement.

Abteilung für Auswärtiges.

Gesandtschaftssekretäre II. Klasse : Dr. jur. de Weck, René, von Freiburg, und Dr. jur. Zetter, Hans, von Solothurn.

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kontrollgehülfe beim Zollamt Chiasso G. V. : Berri, Luigi, von San Vittore, zurzeit Gehülfe I. Klasse beim Zollamt Chiasso.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der A.-G. Langenthal-Melchnau-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 11,270 km lange Linie Langenthal-Melchnau, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874, im ersten Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 300,000, das zur Vollendung dieser Bahn verwendet werden soll.

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Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Einrichtungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 16. Mai 1917 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 25. April 1917.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Ausfuhr von Verpackungsmaterial (Säcke, Kisten Fisser und dg!.).

A. Säcke.

Die Ausfuhr von Säcken aus Textilroaterial ist grundsätzlich verboten.

Zur Erleichterung des Warenverkehrs werden indessen in * nachstehenden Fällen und unter den angegebenen Bedingungen Ausnahmen von diesem Ausfuhrverbot gestattet: 1. Für Säcke aus dem freien schweizerischen Verkehr, die zum F ü l l e n mit Getreide oder ändern Massenartikeln ins Ausland gesandt und innert bestimmter Frist gefüllt wieder eingeführt werden.

2. Für Säcke aus dem freien schweizerischen Verkehr, die als U m s c h l i e s s u n g von W a r e n ins Ausland gesandt und leer in die Schweiz zurückgeführt werden.

In beiden Fällen wird die Ausfuhr durch die schweizerischen Austrittszollämter ohne besondere Ausfuhrbewilligung unter folgenden Bedingungen gestattet : a. Die Exporteure haben zuhanden des Austrittszoüamtes eine Freipassdeklaration auszustellen und sich zu verpflichten, die Säcke innert der Frist von drei Monaten, von der Ausfuhr an gerechnet, wieder einzuführen. Die Froipassdeklaration ist vom Warenführer mitzuunterzeichnen.

b. Als Sicherheitsleistung für die Wiedereinfuhr ist für jeden ausgehenden Sack beim abfertigenden Zollamt ein Betrag von Fr. 2 zu hinterlegen oder zu verbürgen.

63 Sollte die Wiedereinfuhr der Säcke nicht innert der festgesetzten Frist stattfinden, so bleibt die Kaution verfallen und es kann überdies das Strafverfahren wegen Umgehung der Ausfuhrverbote eingeleitet werden nach Massgabe der Bundesratsbeschlüsse vom 11. August und 10. November 1916. Das Strafverfahren wird auf alle Fälle eingeleitet, wenn die Säcke im Auslande veräussert worden sind. Es ist Sache des Exporteurs, sich vor der Ausfuhr zu vergewissern, dass die Rücksendung der Säcke von Seiten des Bestimmungslandes gestattet wird.

Für f r e m d e leere Säcke, die gefüllt eingingen und leer wieder ausgehen sollen, wird die Ausfuhr nur dann gestattet, wenn dem Austrittszoilamt durch Vorlage der Einfuhrfrachtbriefe, von Originalkorrespondenzen, Lieferungskontrakten, Fakturen, usw.

der Nachweis geleistet wird, dass es sich tatsächlich um gefüllt eingegangene und leer ausgehende fremde Säcke handelt.

F r e m d e Säcke, die leer in die Schweiz eingehen, um gefüllt wieder ausgeführt zu werden, sind dem EingangszoHamt zur Freipassabfertigung anzumelden.

B. Packtuch.

Jutepacktuch und andere ähnliche Emballage aus Textilmaterial, die aus dem freien schweizerischen Verkehr stammt und als U n i s c h l i e s s u n g v o n War e n ins Ausland ausgehen soll, unterliegt d e n n ä m l i c h e n B e s t i m m u n g e n w i e S ä c k e gemäss Ziffer 2, lit. a und ö, hiervor.

Die Hinterlage beträgt je nach Grosse und Gewicht der Umschliessung Fr. l oder Fr. 2 pro Umschliessung.

Für Packtuch, das als Umschliessung von Ü b e r s e e S e n d u n g e n dient, wird auf Zusehen hin von Kontrollmassregeln Umgang genommen.

C. Packkisten und Fässer ans Hola der Tarif-Nrn. 2e8 und 256.

Für die Ausfuhr von leerem Verpackungsmaterial dieser Art, das zum F ü l l e n ausgeführt wird, gelten die in Ziffer l und lit. a hiervor für Säcke aufgestellten Bestimmungen, wobei jedoch von der Leistung einer Kaution bis auf weiteres abgesehen wird.

Dagegen wird die Ausfuhr von Kisten, Fässern und dgl., die mit Waren gefüllt ausgehen und sich als handelsübliche

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Warenumschliessung darstellen, bis auf weiteres nicht beanstandet.

Eine Freipassabfertigung oder eine Ausfuhrbewilligung ist hierfür somit nicht erforderlich.

F r e m d e s , leer zurückgehendes Material dieser Art wird zur Ausfuhr zugelassen, wenn dem Austrittszollamt durch Vorlage der ursprünglichen Frachtbriefe nachgewiesen wird, dass tatsächlich an den ursprünglichen Versender im Ausland zurückgehendes Material vorliegt. Bin Nachweis darüber, dass der schweizerische Aufgeber zur Rücksendung verpflichtet ist, wird nicht gefordert.

F r e m d e s Umschliessungsmaterial dieser Art, das leer in die Schweiz eingeht, um gefüllt wieder ausgeführt zu werden, ist dem Eingangszollamt zur Freipassabfertigung anzumelden.

D. Anderes Verpackungsmaterial.

1. Öl- und Petrolfässer, gebrauchte, der Nr. 255.

2. Fässer aus Eisenblech, gebrauchte, der Nrn. 787/790.

3. HoUglas der Nrn. 691/693 und 696/698.

4. Packsfoiclie der Nr. 423 usw.

Für die Ausfuhr dieses Materials finden die Bestimmungen über die Ausfuhr von Packkisten sinngemässe Anwendung. (Lit. C hiervor.)

E. Eisenbahnwagendecken.

Privatwagendecken, die mit der Bestimmung ins Ausland gesandt werden, um mit dem beladenen Güterwagen in die Schweiz zurückzukehren, können auch ohne Vorlage einer speziellen Ausfuhrbewilligung mit Ausfuhrfreipass auf d r e i Monate abgefertigt werden, gegen Hinterlegung oder Verbürgung des Betrages von Fr. 50 für jede Decke. Im Falle der Nichtwiedereinfuhr treten die unter lit. A für Säcke erwähnten Folgen ein.

B e r n , den 1. Mai 1917.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Der schweizerische Staatskalender für 1917 kann, solange Vorrat, gegen Einsendung von Fr. 2 per Postmandat (nicht Marken) bezogen worden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

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Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.a machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliebe Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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09.05.1917

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