26 "Wahlen.

(Tom 24. April 1917.)

Militärdepartement.

Kanzleisekretär I. Klasse- des Oberkriegskommissariats: Huber, Otto, von Zürich, Artilleriehauptmann, in Bern.

(Vom 27. April 1917.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Kreispostadjunkt in Neuenburg: Sutter, Albert, von Buren a./A., Postverwalter in La Chaux-de-Fonds.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Abgabe von Konsummilch zu herabgesetztem Preise.

(Vom 27. April 1917.)

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiermit die Ausführungsvorschriften zum Bundesratsbeschlusse vom 4. April 1917 betreffend die Abgabe von Konsummilch zu herabgesetztem Preise *) zuzustellen, nachdem *) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXVIII, S. 237.

27 ·eine Konferenz von Delegierten der Kantonsregierungen und der wirtschaftlichen Vorstände sich am 25. April über einen Entwurf der von uns eingesetzten vorberatenden Kommission ausgesprochen hat.

Wir werden diesen Ausführungsvorschriften nächster Tage eine Erläuterung folgen lassen.

Wir laden Sie nun ein, die von Ihnen in Ausführung dus zitierten Bundesratsbeschlusses zu erlassenden Vorschriften über ·die Abgabe von Konsummilch zu herabgesetztem Preise uns möglichst bald, jedenfalls aber bis spätestens 15. Mai, zur Genehmigung vorzulegen.

Da einerseits die Abgabe von Konsummilch zu herabgesetztem Preise schon vom 1. Mai 1917 an zu erfolgen hat, anderseits aber die Vorarbeiten, insbesondere die Ermittlung der zum Milchbezug berechtigten, nicht bis 1. Mai durchgeführt werden können, so laden wir Sie ein dafür zu sorgen, dass zunächst die schon in die Notstandsaktion des Bundes Einbezogenen, sodann aber auch die nach den Ausführungsvorschriften weiter in Betracht fallenden Personen und Familien vom 1. Mai 1917 an ihr Recht auf den Bezug von billiger Milch geltend machen können.

Dies kann dadurch geschehen, dass den Berechtigten die Rückvergütung des von ihnen ab 1. Mai 1917 bezahlten Milchpreisaufschlages zugesichert wird, oder auf andere zweckdienliche Weise. Wir bitten Sie dringend in dieser Hinsicht sofort alles Notwendige anzuordnen ; die in B>age kommenden Kreise der Bevölkerung sollen so rasch als möglich erfahren, dass sie die Preissteigerung der Konsummilch vom 1. Mai an nicht zu tragen haben werden, wenn auch die Organisation der Milchabgabe in den Gemeinden am genannten Tage noch nicht in Wirksamkeit getreten wäre und sie noch während einiger Zeit einen erhöhten Preis sollten bezahlen müssen Wir bitten Sie, in Fragen der Rationierung der Milch und der Abgabe von Konsummilch zu herabgesetztem Preise, sich direkt an das Eidgenössische Fürsorgeamt zu wenden.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Schweiz. VolJcswirtschaftsdepartement : Schnithess.

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Kreisschreitoen des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Milchversorgung.

(Vom 28. April 1917.)

Hochgeehrte Herren !

In der Anlage übermitteln wir Ihnen den Bundesratsbeschlus» vom 18. April 1917 betreffend die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten *), sowie die Verfügung dos Volkswirtschaftsdepartements vom 24. April 1917 betreffend die Milchpreise **).

Die Frage der Milchversorgung ist in zwei von uns einberufenen Konferenzen mit Vertretern der Kantonsregierungen und der wirtschaftlichen Verbände eingehend erörtert worden. Sowohl bei diesen, als auch bei den Verhandlungen mit Vertretern der Milch käuferschaft wurde übereinstimmend die Wünschbarkeit eines Abkommens betreffend die Milchlieferung durch die Produzentenverbände ausgesprochen. Nach langen Verhandlungen ist ein solches Übereinkommen zwischen dem unterzeichneten Departement einerseits und dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und seinen Sektionen anderseits vereinbart worden. Nach diesem Abkommen verpflichten sich die Produzentenverbände, die Milch für das Sommerhalbjahr 1917 im allgemeinen zum Normalpreise von 26 Rappen das K i l o g r a m m , eingeliefert in die Sammelstelle, oder 28 Rappen franko Konsumort abzugeben. Für verschiedene grössere Konsumplätze sind hierbei allerdings Zuschüsse, besonders an die Transportkosten, seitens der Produzentenverbände notwendig, um die Milch franko Konsumort zu 28 Rappen abgeben zu können. Die hierfür erforderlichen Beträge entnehmen die Produzentenverbände dem ihnen zugesicherten Gewinnanteil an der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen, sowie den vereinbarten Nachzahlungen auf Käse.

-) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIII, S. 218.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIII, S. 223.

29 "i Nach Massgabe der genannten Produzentenpreise sollen di« Detailpreise für den L i t e r Milch vors Haus geliefert nicht übersteigen : 1. für grössere Konsumplätze mit höheren Vermittlungsspesen 33 Rappen; 2. für Konsumplätze, denen die Milch ganz oder teilweise von auswärts zugeführt werden muss, die Vermittlungsspesen aber massige sind, 32 Rappen; 3. für die übrigen Konsumplätze 30 Rappen.

Für die Konsumplätze Basel, Zürich, Bern, Thun, St. Gallen, Lausanne, Biel, Freiburg, Neuenburg, Chaux-de-Fonds, Luzern, Aarau, Baden, Rorschach, Arbon, Herisau und Appenzell ist ein Detailmilchpreis von 33 Rappen per Liter vorgesehen. Indessen dürfte sich durch zweckmässige Organisation des Milchhandels auf Grundlage des Bundesratsbeschlusses vom 4. April 1917 betreffend die Verteilung der für den Verbrauch bestimmten Milch auch auf einzelnen der genannten Plätze eine Reduktion des Milchpreises erzielen lassen, was auch den Produzenten verbänden gegenüber ausdrücklich vorbehalten wurde. In ländlichen Gemeinden mit niedrigen Vertriebsspesen, besonders wo die Milch im Sammellokal abgeholt wird, wird man mit einem Detailpreis von weniger als 30 Rappen für den Liter Konsummilch auskommen.

Anderseits wird auf einzelnen Konsumplätzen, besonders für Kurorte, der Ansatz von 33 Rappen überschritten werden. Auch für Genf sind bei einem Detailpreis von 34 Rappen für den Liter Milch noch gewisse Zuschüsse an die Transportkosten durch die Produzenten verband e notwendig. Für die Festsetzung der Detailpreise fallen im allgemeinen nicht nur die höheren Produzentenpreise für Milch, sondern auch die gewachsenen Vermittlungsspesen des Milchhandels mit in Betracht. Zudem kommt bekanntlich der bisher vorn Bunde zur allgemeinen Tiefhaltung des Konsummilchpreises an die Produzentenverbändo geleistete Beitrag in Wegfall, an dessen Stelle die Beiträge an die Kosten der Abgabe von Milch zu ermässigtem Preise an die Bevölkerung mit geringerem Einkommen treten. Infolge dieses Wegfalles verbleibt für die Produzenten ein Mehrerlös von nur 3 bis 4 Rappen für das Kilogramm Milch.

Unter Berücksichtigung dieser Wegleitung werden die kantonalen Behörden nötigenfalls die Detailpreise für Konsumrnilch festsetzen, wozu sie auf Grundlage des erwähnten Bundesratsbeschlusses vom 4. April 1917 ausdrücklich ermächtigt sind.

30 s>

Wir hätten es im Interesse der konsumierenden Bevölkerung sehr begrüsst, wenn der Milchpreis im allgemeinen etwas niedriger hätte gehalten werden können. Die Verhältnisse für die Milchproduktion haben sich aber namentlich infolge der ausserordentlichen Schwierigkeiten der Futtermittelbeschaffung so ungünstig verändert und die Produktionskosten sind derart gestiegen, dass die nunmehr vereinbarten Produzentenpreise bewilligt werden mussten, wenn man die Milchversorgung nicht noch mehr gefährden wollte.

Der eingangs erwähnte Bundesratsbesohluss vom 18. April enthält Bestimmungen über Milch- und Käsekaufverträge, die im wesentlichen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Vorschriftswidrige Kaufverträge sind nichtig. Neu ist die Bestimmung, dass der Milchkäufer den Betrag, den der vereinbarte, aber unzulässige Mehrpreis für die ganze Vertragsdauer ausmachen würde, an den Bund zu bezahlen hat. Die sich hieraus ergebenden Einnahmen sollen der Konsummilchversorgung dienstbar gemacht werden.

Nach der Departementsverfügung vom 24. April ist der Wiederverkauf von Milch nur mit Bewilligung der Abteilung filr Landwirtschaft gestattet. Vorbehalten bleiben der Detailverkauf und der Handel mit Konsummilch. Durch diese Bestimmung will man sowohl einer Überschreitung der Höchstpreise als auch einer zweckwidrigen Verwendung der Milch nach Möglichkeit vorbeugen.

Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 18. April 1917 ermächtigt das Volkswirtechaftsdepartement zu verschiedenen Massnahmen betreffend die Produktion und die Verwendung von Milch.

Die Verbote der Herstellung von Zieger und Kasein (Verfügungen vom 3. Juni 1916 und 27. November 1916), sowie von Weichkäse (Verfügung vom 22. Januar 1917) bleiben in Kraft, so dass diese Milchprodukte nur gestützt auf eine besondere Bewilligung der Abteilung für Landwirtschaft gewerbsmässig hergestellt werden dürfen. Dasselbe gilt für den Verkauf von Rahm, der gemäfis Bundesratsbeschluss vom 23. Februar 1917 betreffend die Einschränkung der Lebenshaltung nicht in den Handel gebracht werden darf. Wir ersuchen die Kantonsregierungen, darüber zu wachen, dass diesen Verboten nachgelebt wird. Wo eine Rationierung der Milch notwendig wird, muss auch eine Einschränkung oder Einstellung der Verwendung von Milch in Konditoreien, Bäckereien, Metzgereien usw. Hand in Hand gehen. Wir ermächtigen die Kantonsregierungen, von Fall zu Fall die hierfür erforderlichen Massnahmen zu treffen.

31 Auf den ersten Blick mag es auffallen, dass nach unserer Verfügung vom 24. April die Organisationen, die Verpflichtungen für die Milchversorgung des Landes übernommen haben, berechtigt sind, Milchpreise zu vereinbaren, die die festgesetzten Höchstpreise um l1/* Rappen für das Kilogramm überschreiten.

Dieser Mehrpreis entspricht den Nachzahlungen von Fr. 15 per 100 kg Fettkäse, die durch die Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen an die Verbände zugunsten der Milchlieferanten zu leisten sind, die durch Vermittlung der Produzentenverbände Verpflichtungen für die Lieferung von Konsummilch übernommen haben. Bei der Beurteilung dieser Preisdifferenz ist aber in Erwägung zu ziehen, dass die Milchproduzentenverbände sich verpflichtet haben, nötigenfalls die gesamte zur Verfügung stehende Milchmenge zu den vereinbarten Preisen für Konsumzwecke abzutreten. Die Durchführung dieses Programms setzt die freiwillige Mitarbeit der organisierten Milchproduzenten voraus, die durch die Gleich- oder gar Besserstellung nichtorganisierter Milchproduzenten beeinträchtigt werden müsste. Nichtorganisierte Milchproduzenten ge°ben aber häufig nur in Zeiten grosser Produktion Milch für den Konsum ab und stellen die Lieferungen in der ihnen passenden Zeit wieder ein. Dadurch wird eine geordnete Milchversorgung in hohem Masse erschwert, indem in Zeiten der Milchknappheit durch die organisierten Milchproduzenten und die Fabriken, die Milch verarbeiten, auch für die Kunden der nunmehr zurückgebliebenen Milchproduzenten Aushülfsmilch geliefert werden muss. Milchverbände, die Verpflichtungen für die Milchversorgung übernommen haben, dürfen demnach mit Recht eine gewisse Vorzugsstellung und behördlichen Schutz beanspruchen. Wo die Milch im Interesse einer regelmässigen .Milchversorgung in Sammelstellen eingeliefert wird, können nichtorganisierte Milchproduzenten nötigenfalls unter amtlichem Zwang ebenfalls zur Einlieferung der Milch verhalten werden. Die nämliche Massnahme ist auch organisierten Milchproduzenten gegenüber zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen sollten.

Wir empfehlen den kantonalen Behörden, sich über die zu ergreifenden Massnahmen mit den Vertretern der Milchproduzenten, des Milchhandels und der Konsumentenschaft nach Möglichkeit zu verständigen. Sofern gegenüber Produzentenverbänden und Fabriken, die Milch verarbeiten, besondere Massnahmen notwendig werden sollten, ist unsere Abteilung für Landwirtschaft zu benachrichtigen.

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In Landesteilen, in denen die Organisation der Milchproduzenten noch nicht Boden gefasst hat -- es trifft dies besonders für Gebirgsgegenden zu -- haben die .Behörden von Fall zu Fall die geeignet erscheinenden Massnahmen anzuordnen, um die Milchversorgung sicherzustellen. Nötigenfalls ist bei uns die hierfür erforderliche Ermächtigung einzuholen, sofern sie den Kantonsregierungeu nicht ohnehin zustehen sollte. Neben einer angemessenen Preisfestsetzung für die Milch wird hier besonders auch die Aufklärung der Milchproduzenten in Frage kommen.

Begehren um Lieferung von Aushülfsmilch durch die Produzentenverbände und Kondensmilchfabriken in Gegenden, wo noch zahlreiche Produzenten ihre Milch dem Konsum vorenthalten und sie auf andere gutscheinende Art verwenden, kann in Zukunft nicht mehr entsprochen werden. Die kantonalen und Gemeindebehörden haben vielmehr zunächst dafür zu sorgen, dass die in den betreffenden Gebieten produzierte Milch möglichst vollständig dem Konsum zugeführt wird.

Eine gewisse Einschränkung der Aufzucht von Jungvieh, besonders von Stierkälbern, ist in Rücksicht auf die mit der Ausdehnung des Ackerbaues Hand in Hand gehende Verminderung der E'uttorproduktion im allgemeinen, namentlich aber in Zeiten von Milchknappheit, geboten. Die Aufzucht geringer Stierkälber ist immer mit finanziellem Verlust für den Eigentümer verbunden und in Zeiten der Milchknappheit ist sie gleichzeitig ein Vergehen gegen die Volksernährung. Mastkälber sollten im Alter von 3--4 Wochen an die Schlachtbank kommen. Wo hierauf abzielende Ratschläge nicht fruchten, wird man nötigenfalls weitere Massnahmen in Erwägung zu ziehen haben. Wir nehmen zur Zeit von der Aufstellung allgemein verbindlicher Vorschriften Umgang; werden aber auf gestelltes-Begehren den kantonalen Behörden gerne die erforderlichen Vollmachten einräumen.

Grosse Mengen Milch werden öfters bei der Aufzucht von Stierkälbern vergeudet, um die Tiere für die Prämiierung oder für den Verkauf herzurichten. Der einzelne Besitzer mag hierbei in vielen Fällen seine Rechnung finden, indem er solche üppig getränkte und herausgefütterte junge Zuchtstiere entsprechend teurer verkaufen kann, aber für unsere Volksernährung gehen dadurch grosso Werte an Nährstoffen verloren. Wir empfehlen den Kantonsregierungen, dieser Milchvergeuduog auch durch das
anzuwendende Prämiierungsverfahren entgegenzutreten. Es sollte heute schon bekanntgegeben werden, dass in Zukunft zu üppig gefütterte Stierkälber und Jungstiere bei der Prämiierung zurück-

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gesetzt oder ganz ausgeschlossen werden. Wir werden aucli dafür sorgen, dass auf den interkantonalen Zuchtstiermärkten nach diesen Grundsätzen gerichtet wird. Manche Züchter füttern ihre Tiere nur deshalb so reichlich mit Milch, weil der Nachbar und Konkurrent es ebenfalls tut. Sobald aber alle Züchter die Überzeugung haben, dass die Tiere überall nach den dargelegten Grundsätzen beurteilt werden, wird man allgemein an Milch sparen. Die auf diese Art eingesparte Milch, die während des Sommers nicht in den Konsum übergeführt wird, kann in haltbaren Käse verwandelt werden, der für spätere Zeiten eine wertvolle Nahrungsmittelreserve bilden wird.

Durch die bereits eingeleitete Regelung des Viehhandels soll dafür gesorgt werden, dass das notwendige Gleichgewicht zwischen den Milchpreisen einerseits und den Vieh- und Fleischpreisen anderseits hergestellt und erhalten wird.

Unter dem Einfluss einer ausserordentlichen Futtermittelknappheit, hervorgerufen oder doch verschärft durch die eingetretene Verzögerung des Frühlingsanfanges, ist die Milchproduktion seit Wochen zusehends zurückgegangen und hat in der zweiten Hälfte April einen um diese Jahreszeit nie gekannten Tiefstand erreicht. Die Milchknappheit wird über den 1. Mai hinaus teilweise bestehen und erst nach Beginn der vollen Grünfütterung wieder allmählich verschwinden. Der ungünstige Nährzustand der Tiere wird die Milchproduktion auch noch während des Vorsommers beeinträchtigen. Hoffen wir jedoch, dass ein guter Graswuchs die Milchproduktion recht bald und nachhaltig fördern werde.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

B e r n , den 28. April 1917.

Schweig. VolkswirtscJiaftsdepartement : Sehulthess.

Der schweizerische Staatskalender für 1917 kann, solange Vorrat, gegen Einsendung von Fr. 2 per Postrnandat (nicht Marken) bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

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Nachtrag zum Verzeichnis der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates vom 25. April 1911 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : *) Kanton Waadt.

Caisse de crédit mutuel de Pampigny.

,, B e r n , den 27. April

1917.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1916, Bd. I, S. 236.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der A.-6. Langenthal-Melchnau-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die ll,27o krn lange Linie Langenthal-Melchnau, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874, im ersten Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 300,000, das zur Vollendung dieser Bahn verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Einrichtungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 16. Mai 1917 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 25. April 1917.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1917

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18

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02.05.1917

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26-34

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