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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

69. Jahrgang.

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Bern, den 12. September 1917.

Band IV.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Appenzell A.-Rh. für die Korrektion der Grlatt bei Herisau.

(Vom S.September 19170

Unterm 26. März 1917 übermittelt uns die Regierung des Kantons Appenzell A.-Rh. ein Projekt mit Kostenvoranschlag und technischem Berichte für die Korrektion der Glatt bei Herisau, mit dem G-esuche, an die Ausführung dieser Arbeit die höchstmögliche Bundessubvention bewilligen und die Erledigung der Angelegenheit tunlichst fördern zu wollen.

Betreffend die Notwendigkeit, diesen Bach zu korrigieren, entnehmen wir aus dem Schreiben dieser Regierung u. a. folgendes: In der Nacht vom 12, auf den 13. Juli 1914 ist über einen Teil der Gemeinden Herisau und Schwellbrunn eine Unwetterkatastrophe niedergegangen, welche einen Schaden von mehreren hunderttausend Franken verursachte, indem Brücken und Stege weggerissen, Mauern und Böschungen eingestürzt und dadurch G arten, Strassen und fruchtbares Wiesland überschwemmt und arg verwüstet, durch Rutschungen ganze Liegenschaften für längere Zeit schwer heimgesucht wurden.

Die Glatt, deren Zufluss der Sägebach bildet, hat schon bei früheren, besonders heftigen Regengüssen sich als verheerender Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. IV.

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Wildbach erwiesen, so in den Jahren 1868, 1873, 1876, 1877 und 1886. Namentlich das Hochwasser vom Jahre 1876 richtete grosse Verheerungen an, indem damals Bachufer auf weite Strecken, sowie Brücken, Wehre und Ufermauern weggerissen wurden und die Gasfabrik Herisau in grösster Gefahr stand, zum Teil zerstört zu w erden. "· Alle diese Vorgänge, aber hauptsächlich diejenigen vom Jahre 1914, haben die Korrektion der Glatt und seines Zuflusses, de» Sägebaches, zur Notwendigkeit gemacht, so dass der Kantonsingenieur beauftragt wurde, ein diesbezügliches Projekt auszuarbeiten. Die erste Vorlage dieses Ingenieurs sah eine AusgabenSumme von Fr. 520,000 vor. Es zeigte sich nun im Verlaufe der weitern Unterhandlungen, dass die Hauptschwierigkeit für die Durchführung einer rationellen Korrektion in der Finanzierung des Projektes lag. Zwar hat sich aus Besprechungen mit den privaten Bachanstössern und den Vertretern der Gemeinde Herisau, auf deren Gebiet sich die Korrektion beschränken dürfte, gezeigt, dass in allen beteiligten Kreisen Geneigtheit zur Übernahme eines Teiles der Kosten bestehe, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Bund mit dem Kanton den Hauptanteil zu übernehmen gewillt sei.

Das Projekt des Kantonsingenieurs wurde auf Anordnung des Regierungsrates durch Herrn Ingenieur Sonderegger in St. Gallen einer Überprüfung unterzogen, welcher durch Anbringung einiger Ergänzungen und Abänderungen und in Berücksichtigung der Zeitlage den Kostenvoranschlag auf Fr. 1,000,000 erhöhte. Inzwischen aber hatten sich die Zeitverhaltnisse derart verschlimmert, dass der Regierungsrat erklären musste, auf das Gesamtprojekt, auch wenn dessen Ausführung auf einen längern Zeitraum verteilt würde, zurzeit nicht eintreten y,u können. Er hat daher seinen Organen Auftrag erteilt, festzustellen, welche Teile der Korrektion als absolut dringlich bezeichnet werden müssen und als Teil des Gesamtprojektes ausgeführt werden konnten. Diese Feststellung liegt nun dem heutigen Projekt mit dem reduzierten Kostenvoranschlag von Fr. 350,000 zugrunde.

Zu diesem Projekte ist nun folgendes zu berichten; Es soll eingangs bemerkt werden, dass dasselbe sich nur auf die Korrektion der Glatt bezieht, indem diejenige des Sägebaches bei weitem nicht so dringend ist und noch einige Jahre auf sich warten lassen kann. Bei der Glattkorrektion
sind, wie schon erwähnt, nur diejenigen Stellen im angemeldeten Projekte enthalten, die unverzüglich verbaut werden sollen, närnlich ein kurzes Stück bei der Glatlmflhle, an der Strasse von Herisau nach Schwellbrunn

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und dann vom Haus Rohner-Baumann bis zur Gasfabrik. Die Art und Weise, wie diese Strecken zu verbauen sind, wird nach der allgemeinen Beschreibung der Vorlage angegeben werden.

Die Glatt hat ihren Ursprung bei Schwellbrunn im Kanton Appenzell A.-Kh. Nachdem sie eine Anzahl kleinere Zuflüsse aufgenommen hat, fliesst sie am Fusse der Anhöhe von Heriaau, durchquert die Bundesbahnen zwischen Gossau und Flawil und mündet unweit Niederuzwil in die Thur ein.

Das Einzugsgebiet der Glatt von den Quellen bis zur st.

gallischen Kantonsgrenze misst 16,s km*; in dieser Zahl ist der Sâgebach mit 4,io km 2 Einzugsgebiet inbegriften. Das Bewaldungsverhältnis beträgt 20,e und dasjenige des Sagebaches 25 %.

Da direkte Wassermessungen nicht vorliegen, so kann die Wassermenge beim Hochwasser vom Juli 1914 nicht ganz genau festgestellt werden ; aber aus Beobachtungen ,über die grossie Niederschlagsmenge von zirka 45 mm in ungefähr einer Stunde, sowie aus dem höchsten Wasserstande an der Staatsstrassenbrücke über die Glatt an der Steig (Strasse Herisau-Degereheim) konnte ermittelt werden, dass eine Zeitlang der B ach z wischen 80 und 120 m3, im Mittel 100m3 geführt hat, was ungefähr einer Wassermenge von 6 m8 pro km8 und Sekunde entspricht. Dieser Abfluss ist, in Verbindung mit dem Gefalle, der Abmessung der verschiedenen Bachquerschnitte zugrunde gelegt worden.

Das Gefalle beträgt 2,n °/o für die Korrektion bei der Glattmühle (Kunzenmoos). Bei der untern Strecke ist dasselbe infolge der Wehranlagen verschieden und variiert zwischen 0,4. und l,« °/o.

Das Normalprofil ist ein Trapez; an den Stellen, wo der Bach zwischen Gebäulichkeiten liegt, haben die Seitenmauern einen Anzug von einem Fünftel der Höhe. Fliesst der Bach hingegen durch Wiesland, so sind die Böschungen flacher vorgesehen, und zwar mit einer Neigung von 3 : 2.

Die Sohlenbreite ist veränderlich ; sie beträgt 3,oo m bei der Glattmühle und schwankt in der untern Partie zwischen 4,.io in und 6,00 m, je nach dem Gefalle. ' Das Mauerwerk besteht aus Beton für die Seitenmauern mit steilem Anzug und aus Stein für die Böschungen mit flacher Neigung. Die Sohle selbst ist, an den Stellen mit geringem Gefalle, ebenfalls aus Beton vorgesehen. Bei grosserem Gefalle aber besteht dieselbe aus einer StoinpÜästerung von 0,so m Höhe auf einer Betonunterlage von 0,20
m Dicke.

Was die Kunstbauten anbelangt, so bestehen dieselben hauptsächlich in der Wiederherstellung zerstörter Brücken und in dem Umbau von solchen mit zu geringem Durchflussprofil.

14 Eine Änderung sämtlicher Wehranlagen wäre auch notwendig, da die vorhandenen festen Mauersperren durchwegs viel zu hoch, teilweise fast höher als das umliegende Gelände sind, das nur durch Seitenmauern vor beständiger Überschwemmung geschützt ist. Am dringlichsten ist jedoch der Umbau der Wehre von Eml. Meyer & Cie. und von Kempf & Cie. Die feste Wehrkrone wird beim Wehr Meyer um l,oo m und bei demjenigen von Kempf um 0,85 m tiefer gelegt, und damit die Leistung der Wasserkraftanlage nicht vermindert werde und die Zulaufkanäle nicht tiefer gelegt zu werden brauchen, ist das Wehr mit beweglichen Wehraufsätzen zu versehen. Gleichzeitig sollen auch die Kanaleinläufe dem neuen Zustand angepasst werden.

Die Widerlager der Brücken sollen aus Beton und die Fahrbahn aus armiertem Beton erstellt werden.

Wie nun schon erwähnt, konnte aus finanziellen Gründen nicht ein durchgehendes Korrektionsprojekt zur Subventionierung angemeldet werden, sondern man musste sich begnügen, die gefährdeten Stellen der Glatt zu verbauen, jedoch so, dass die verschiedenen Bauobjekte dieser ersten Bauperiode auf einer bestimmten Korrektionslinie zu liegen kommen. Sollte später eine Fortsetzung der Korrektionsarbeiten notig werden, so wäre die Linienführung gegeben, so dasa nach und nach eine zusammenhängende, zweckmässige Verbauung entstehen würde.

Die Bauobjekte des vorliegenden Projektes sind nun folgende : Km 4 + 700 bis 4 + 860 (Glattmühle). Verbauung mit gemauerten Seiten und gepflasterter Sohle, in Verbindung mit einem Umbau der Strassenbrücke, von der das eine Widerlager durch das Hochwasser vom Juli 1914 zerstört worden ist.

Km l -f- 467,95 bis l -f- 545, oo- Erstellung einer Wuhrmauer längs des Kohlenschuppens des Gaswerkes zum Schutze der Pfeilerfundamente dieses Schuppens vor Unterkolken.

Km l -j- 666,70 bis l -4- 695, eo. Umbau des Wehres und der Wasserfassung von Kempf & Cie. nach den weiter oben erörterten Grundsätzen. Umbau der Holzbrücke daselbst und Ersetzen durch eine solche in armiertem Beton von 4 m Breite und 6,60 m Öffnung.

Zwischen Brücke und Wehr wird das scharfgekrümmte, unregelmässige Bachbett durch ein Profil mit gemauerten Seiten und gepflasterter Sohle ersetzt.

Km l -|-735,oo bis l -|- 815. Ausführung einer Wuhrmauer linksseitig.

15 Km l 815,00 bis l 900, so- Erstellung rechtsseitig einer Wuhrmauer an Stelle der durch das Hochwasser von 1914 zerstörten Mauer.

Km 2 235,oo bis 2 662,90. Strecke gelegen zwischen der Fabrik von Eml. Meyer & Cie. und dem Wohnhaus RohnerBaumann. Dieser Abschnitt befindet sich in einem äusserst verwahrlosten Zustande und hat bei dem Hochwasser 1914 arn meisten Schaden erlitten, so dass eine totale Korrektion sich aufdrangt.

Von km 2 235 bis Wehr von Eml. Meyer & Cie. wird der gewundene Lauf zwischen den Fabrikgebäuden begradigt, was eine Verlegung der Strassenbrücke bei km 2 -|- 275 bedingt.

Ausserdem sind als besondere Bauobjekte auf dieser Strecke zu erwähnen: Umbau dos Wehres und der Wasserfassung von Eml.

Meyer & Cie. ; Unterfangen der Strassenbrücke bei km 2 -|- 460, Wiederherstellung des Steges bei km 2 340 und eines solchen bei km 2 545 und Neuerstellen von Ablaufkanal und Überlauf für die Sägerei Steigmühle. Ausserdem sind noch einige Entwässerungsarbeiten, u. a. im Unterlauf unterhalb des Wehres bei der Gasfabrik, sowie im Oberlauf von km 3,1 bis 3,5, vorgesehen, und endlich wären einige Uferanbrüche und kleinere Sohlenversicherungen im Oberlauf nach Projekten, die später ausgearbeitet werden, auszufuhren.

Der Kostenvoranschlag setzt sich nun wie folgt zusammen: Landerwerb Fr. 10,000 Baukosten ,, 288,300 Projekt und Bauleitung . . . ,, 21,000 Unvorhergesehenes ,, 30,000 Total

Fr. 350,000

Das eidgenössische Oberbauinspektorat hat die erforderliche Lokalbesichtigung vorgenommen und das Projekt eingehend mit dem Kantonsingenieur besprochen, so dass dasselbe nun den gemeinsamen Verabredungen vollkommen entspricht.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei hat sich auch mit der Angelegenheit befasst und ist der Ansicht, dass" folgende forstliche Bedingungen an die Subventionierung der Glatt zu knüpfen wären: ,,Im Gebiete der beiden Bäche (Glatt und Sägebach) dürfen Kahlschlage nur noch ganz ausnahmsweise und nur in der Form von schmalen, langsam aufeinanderfolgenden Saumschlägen ausgeführt werden. Zur Ermöglichung des Überganges zur natür-

16 liehen Waldverjüngung wird die Regierung von Appenzell A.-Rh., gestützt auf Artikel 29 des eidgenossischen Forstgesetzes, die notwendigen besondern Massnahmen treffen, insbesondere was die Durchforstungen anbetrifft, die periodisch in allen Wäldern durch das Oberforstamt anzuzeichnen sind. Die diesfälligen Beschlüsse sind der schweizerischen Inspektion für Forstwesen zur Kenntnis zu bringen."

In ihrem Schreiben vom 26. März 1917 drückt sich die Regierung des Kantons Appenzell A.-Rh., was die Subventionsquote anbelangt, wie folgt aus: ,,Hinsichtlich der Subventionierung sprechen wir die Erwartung aus, dass eine Erhöhung der Ihrerseits erstmals vorgeschlagenen Quote stattfinden werde. Wir stützen uns dabei auf die Behandlung einschlägiger Projekte in unserer nächsten Umgebung: der Steinach in St. Fiden, des Dorf baches in Gossau und der Sitter in Appenzell. Der Kanton Appenzell A.-Rh. hat mit Ausnahme der Matten- und Gstaldenbachverbauung, deren Nutzwjrkung übrigens in erster Linie dem Kanton St. G-alleu zugute kam, noch keine Bundeshülfe für derartige Verbauungswerke in Anspruch nehmen müssen. Wir hoffen daher, dass, nachdem die Verhaltnisse uns nun doch einmal zu einer solchen Vorlage zwingen, auch die Bundeshülfe nicht in geringerem Masse als z. B. bei den angeführten Verbauungen, deren Erledigung zum Teil ebenfalls in die neueste Zeit fällt, für uns einsetzen werde. Ohne eine solche ist die Ausführung auch der dringlichen Teile kaum möglich. Der Kanton und die interessierte Gemeinde können sich nur dann mit den privaten Anstössern, für die durch die Verbauung nur eine untergeordnete Wertsteigerung des Bodens erwächst, in die weitern Kosten teilen, wenn seitens des Bundes gemäss bisheriger Übung die Unterstützung eintritt."

Es ist nun richtig, dass die eidgenössischen Räte für die Verbauung der Sitter in Appenzell 50 °/o (B. B. vom 27. Juni 1905), für die Korrektion der Gossauer Dorfgewässer 40 °/o (B. B. vom 20. Dezember 1912) und für die Verbauung der Steinach bei St. Fiden 40% (ß- B- vom 22. Dezember 1915) bewilligt haben. Anderseits hatte das Departement des Innern unterm 21. Dezember 1915 der Regierung von Appenzell A.-Rh.

mitgeteilt, dass es in Berücksichtigung des in den h. eidgenössischen Räten vertretenen Standpunktes, wonach Korrektionsarbeiten in Ortschaften entweder gar nicht oder jedenfalls nur mit niedrigeren Prozentsätzen als bisher bedacht werden sollten, eine Subvention von 25 °/o vorschlagen würde, in der Meinung, dass

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Glatt und S ä g e b a c h korrigiert werden sollten. Das eingesandte Subventionsgesuch sieht aber nur die Korrektion der Glatt vor, welcher Bach, im Gegensatz zum Sägebach, nicht als ein durch eine eigentliche Ortschaft fliessendes Gewässer anzusehen iat. Da die Glatt viele Ähnlichkeit mit dem Gossauer Dorfbach besitzt und auch mit der Steinach, für deren VerbauuDg die eidgenössischen Räte am 22. Dezember 1915 40 % bewilligt haben, so sind wir der Ansicht, dass dem Kanton Appenzell A.-Rh. für die Ausführung seiner heutigen Vorlage ebenfalls 40 °/o zugesichert werden sollten. Die Bauzeit würde auf fünf Jahre verteilt werden. Da der Kosteuvoranschlag Fr. 350,000 beträgt, würde die Gesamtsubvention, zu 40% gerechnet, Fr. 140,000 ausmachen. Die Verteilung dieser Summe auf die fünf Jahre Bauzeit könnte in der Weise geschehen, dass für das erste Baujahr, in welchem die dringendsten Arbeiten zur Ausführung gelangen werden, das Jahresmaximum zu Fr. 40,000 festgesetzt werden sollte. Für die vier andern Jahre würde sich ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 25,000 ergeben.

Da Notarbeiten schon ausgeführt worden sind und die Korrektion, um weitern Schaden zu verhüten, möglichst bald in Angriff genommen werden sollte, hätte die erste Anzahlung im Jahre 1918 zu erfolgen.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachstehenden ßeschhiasentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen» Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den S.September 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Sclmlthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzinann.

18 (Entwurf.)

Bundesbescliluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Appenzell A,-Rh. fUr die Korrektion der Glatt bei Herisau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Appenzell A.-Rh.

vom 26. März 1917, einer Botschaft des Bundesrates vom 5. September 1917, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Appenzell A.-Rh, wird für die Korrektion der Grlatt bei Herisau ein Bundesbeitrag von 40 °/o der wirklichen Kosten zugesichert, bis zum Höchstbetrage von Fr.-140,000> als 40°/o der Voranschlagssumme von Fr. 850,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Bauten werden fünf Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8) an gerechnet.

Art. 3. Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemâss den von der Kantonsregierung und vom schweizerischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen. Die jährlichen Hochstbeträge beziffern sich im ersten Jahre auf Fr. 40,000 und in den folgenden vier Jahren auf je Fr. 25,000 ; die erste Anzahlung findet im Jahre 1918 statt.

Art. 4. Be> Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen, und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten des Ausführungsprqjektes und des Kostenvoranschlagcs, ferner die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamhmgen (von den Kantonen

19 laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Koaten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Oberbauinspektorate sind die endgültigen Ausführungspläne, sowie die jährlichen Bauvorschlage zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Kanton Appenzell A.-Rh. verpflichtet sich, folgende Massnahmen zur Verbesserung der forstlichen Verhältnisse im Einzugsgebiet der Glatt und des Sägebaches durchzuführen: Im Gebiete der beiden Bäche dürfen Kahlschläge nur noch ganz ausnahmsweise und nur in der Form von schmalen, langsam aufeinanderfolgenden Saumschlägen ausgeführt, werden. Zur Ermöglichung des Überganges zur natürlichen Waldverjüngung wird die Regierung von Appenzell A.-Rh., gestützt auf Artikel 29 des eidgenössischen Forstgesetzes, die notwendigen besondern Massnahmen treffen, insbesondere was die Durchforstungen anbetrifft, die periodisch in allen "Wäldern durch das Oberforstamt anzuzeichnen sind.

Die diesfälligen Beschlüsse sind der schweizerischen Inspektion für Forstwesen zur Kenntnis zu bringen.

Art, 7. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise werden vom schweizerischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantousregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten genannter Arntsstelle die nötige Auskunft- und Hülfeleistung zukommen lassen, Art. 8. Es wird dem Kanton Appenzell A,-Rh. eine Frist von einem Jahre gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahmeerklärung nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Appenzell A.-Rh. zu besorgen und vom schweizerischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Besehluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Appenzell A.-Rh. für die Korrektion der Glatt bei Herisau.

(Vom 5.September 1917)

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